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Beschluss

4 UF 134/20

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1015.4UF134.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters vom 19.06.2020 gegen den im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt6 vom 02.06.2020 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A, Stadt1, für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Kindesvaters vom 19.06.2020 gegen den im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt6 vom 02.06.2020 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A, Stadt1, für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- Euro festgesetzt. I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kindesvater gegen den vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge für die drei hier betroffenen Kinder. Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet; sie leben seit ca. einem Jahr und vier Monaten getrennt. Vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Stadt2 war ein Scheidungsverfahren mit dem Aktenzeichen … anhängig. Aus der Ehe sind die drei Kinder B, geb. XX.XX.2009, C, geb. XX.XX.2011 und D, geb. XX.XX.2013, hervorgegangen. Alle Familienangehörigen sind syrische Staatsangehörige. Die Familie lebt seit Herbst 2015 in Deutschland. Der Kindesvater befindet sich in Untersuchungshaft. Er ist dringend verdächtigt, am 02.05.2020 vor den Augen der gemeinsamen Kinder die Mutter mit einem Beil erschlagen zu haben. Nach der Tat flüchtete der Kindesvater mit den Kindern und wurde von der Polizei auf der Autobahn in Richtung Stadt3 gestellt. Die Kinder wurden nach der Tat in Obhut genommen, womit der Kindesvater nicht einverstanden ist. Er möchte, dass die Kinder bei seinem Bruder untergebracht werden. Mit einstweiliger Anordnung vom 07.05.2020 entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Stadt6 dem Kindesvater ohne vorherige mündliche Erörterung für die drei Kinder die elterliche Sorge und übertrug diese auf das Jugendamt als Vormund. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass sich aus dem dringenden Verdacht der Tötung der Kindesmutter im Beisein der Kinder durch den Kindesvater dringende Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung des geistigen und seelischen Wohls der Kinder ergeben. Aus dem dringenden Tatverdacht und der Art und Weise der dem Kindesvater zur Last gelegten Tatbegehung ergäben sich erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters. Der Vater sei nicht in der Lage, die für die Kinder bestehende Gefahr abzuwenden. Die Kinder benötigten aufgrund ihrer bereits in der Bereitschaftspflege festgestellten Traumatisierung ein sicheres Umfeld und eine gesetzliche Vertretung, die ausschließlich bezogen auf das Kindeswohl agiere und die nicht in den offensichtlich bestehenden Konflikt zwischen den Eltern und womöglich deren Familien einbezogen sei. Auch das Wissen der Kinder, dass der Vater für sie entscheidungsbefugt sei, führe zu einer erheblichen Verunsicherung und womöglich weiteren Traumatisierung der Kinder. Am 29.05.2020 führte das Amtsgericht einen Erörterungstermin durch und hörte den Kindesvater, die den Kindern bestellte Verfahrensbeiständin, die Amtsvormündin und das zuständige Jugendamt an. Der Kindesvater erklärte, die Kinder sollten bei seinem Bruder in Stadt3 leben. Die Verfahrensbeiständin berichtete aus ihrem persönlichen Gespräch mit allen drei Kindern, dass alle drei geäußert hätten, in der Einrichtung wohnen bleiben zu wollen, in der sie untergebracht seien. Die beiden Jungen hätten es vehement abgelehnt, bei der Familie des Vaters zu leben. Mit Beschluss vom 02.06.2020 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung vom 07.05.2020 aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, dass die Kinder durch die miterlebte Gewalttat erheblich in ihrer seelischen Gesundheit gefährdet seien. Die Familie des Kindesvaters könne den Kindern nicht die erforderliche Sicherheit bieten. Die Kindeseltern hätten bereits seit über einem Jahr getrennt gelebt, so dass sich Kontakte zur Familie des Vaters nur auf Umgangskontakte des Vaters mit den Kindern beschränkt haben könnten. Für die Kinder würde es zu einer erheblichen Verunsicherung führen, in die Obhut des Bruders des Mannes gegeben zu werden, der womöglich die Mutter erschlagen habe. Die Entscheidung des Vaters, die Kinder zu seinem Bruder zu geben, verstärke daher die aufgrund der erlittenen Traumatisierung bereits vorliegende Gefährdung des Kindeswohls. Unabhängig davon stelle es bereits eine Gefährdung dar, in dem Wissen, von den Entscheidungen des Vaters abhängig zu sein, leben zu müssen. Von einer Anhörung der Kinder hat das Amtsgericht abgesehen mit Blick auf die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgte, mehrstündige Vernehmung der Kinder, durch die bereits eine ganz erhebliche Belastung der Kinder erfolgt sei. Eine weitere Anhörung im Sorgerechtsverfahren, insbesondere unter den vom Kindesvatervertreter geforderten Bedingungen, führe zu einer weiteren Belastung, wenn nicht gar Retraumatisierung. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 05.06.2020 zugestellten Beschluss hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 19.06.2020, beim Amtsgericht eingegangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Wiederherstellung seines ihm nach § 1680 Abs. 1 BGB zustehenden Sorgerechts durch Aufhebung der amtsgerichtlichen Ausgangsentscheidung. Weiter begehrt er mit der Beschwerde die Unterbringung der Kinder bei deren Onkel, seinem Bruder Herrn F bzw. hilfsweise bei dessen Sohn E. Die amtsgerichtliche Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft ergangen, da die bereits aufgrund des Alters der Kinder und zur Feststellung ihres wahren Willens zwingend erforderliche Anhörung nicht durchgeführt worden sei. Ein Grund, von dieser abzusehen, bestünde nicht. Das Gericht habe sich zudem nicht in ausreichender Weise mit der von ihm vorgeschlagenen Unterbringung der Kinder bei seinem Bruder auseinandergesetzt. Die Begründung des Gerichts missachte die familiäre Kultur der Betroffenen. Es entspreche der Kultur der Kinder, diese nicht bei Fremden, sondern innerhalb der Familie unterzubringen, wobei maßgeblich auf den Willen der Kinder abgestellt werde. Mit seinem Vorschlag beabsichtige er, die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld zu belassen. Die Verfahrensbeiständin hat anlässlich des Beschwerdeverfahrens erneut mit den Kindern persönlich gesprochen und in ihrem Bericht vom 16.07.2020, auf den Bezug genommen wird, mitgeteilt, dass die Kinder ihren Wunsch deutlich wiederholt hätten, dass der Vater für sie zukünftig keine Entscheidungen treffen können solle. Nach ihrem persönlichen Eindruck sei der Wille und Wunsch der Kinder sehr klar und gefestigt. Die Amtsvormündin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.07.2020 entgegengetreten. Auf den durch den Senat mit Beschluss vom 29.07.2020 erteilten Hinweis, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da das Amtsgericht zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung dem Kindesvater das Sorgerecht entzogen habe, hat der Kindesvater erneut gerügt, dass keine Anhörung der Kinder erfolgt ist und hat seinen Antrag, die Ausgangsentscheidung aufzuheben und die Kinder bei seinem Bruder, hilfsweise bei dessen Sohn unterzubringen wiederholt. Der Senat hat die Kinder in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin am 17.09.2020 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk Bezug genommen. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stadt4 vom 13.07.2020, Az. …, sowie der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Stadt4 vom 21.09.2020 (…) lagen dem Senat vor. II. Die statthafte (§§ 57 Satz 2 Ziff. 1, 58 FamFG) und im Übrigen auch zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Kindesvater die elterliche Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und diese auf den Amtsvormund übertragen. Voraussetzung für die Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge ist nach § 1666 Abs. 1 BGB, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und dass die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach § 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die gesamte Personensorge darf nach § 1666a Abs. 2 BGB nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Nach § 49 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein dringendes Regelungsbedürfnis besteht dann, wenn ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden Interessen zu wahren (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 49, Rn. 13 unter Verweis auf OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1743; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.9.2010 - 6 UF 86/10, BeckRS 2010, 26127). Bei einem Entzug der elterlichen Sorge im Eilverfahren sind allerdings hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen. Sie sind umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt und in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 907; Münchener Kommentar zum FamFG/Soyka, 3. Aufl. 2018, § 49, Rdnr. 6a). Ein Entzug der elterlichen Sorge im Eilverfahren setzt eine hinreichend wahrscheinliche, konkrete und gegenwärtige Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 2017, 212; FamRZ 2019, 598). Das Amtsgericht ist zu Recht von einer akuten und fortbestehenden Gefährdung des geistigen und seelischen Wohls aller drei betroffener Kinder durch das unmittelbare Miterleben der Tötung ihrer Mutter durch den Vater ausgegangen. Von der Begehung des Tötungsdeliktes durch den Vater ist - unabhängig davon, wie die Tat strafrechtlich zu beurteilen ist - nach dem Akteninhalt, den der Kindesvater nicht in Abrede stellt, auszugehen. Alle drei Kinder waren bei der Tatbegehung nach dem Akteninhalt anwesend und haben den gewaltsamen Tod der Mutter unmittelbar miterleben müssen. Das Miterleben der Tötung der eigenen Mutter durch den eigenen Vater stellt eine besonders intensive seelische Gewalterfahrung dar, die das seelische Gleichgewicht eines Kindes ganz erheblich stört (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1554 ff.; Staudinger/Coester (2016) BGB § 1666 Rn. 98). Es kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters aufgrund der Tatbegehung und der Tatausführung als solche bereits mit der Folge der Notwendigkeit des Entzugs der elterlichen Sorge in Frage zu stellen ist. Denn mit dem hier nachdrücklich vom Kindesvater verfolgten Ziel, die Kinder in seinem familiären Umfeld - bei seinem Bruder oder dessen Sohn - unterzubringen, zeigt sich der Kindesvater schon nicht in der Lage, mögliche Gefahren für die Kinder zu erkennen und situationsangemessen auf die offenkundigen und von den Kindern auch artikulierten Bedürfnisse einzugehen. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Kindesvater ausschließlich das Ziel verfolgt, die Kinder in seinem Einflussbereich zu behalten, um weiter über ihre Geschicke in seinem Sinne bestimmen zu können. Es liegt auf der Hand, dass vor dem Hintergrund der durch den Kindesvater begangenen Tat damit eine Gefährdung des seelischen und geistigen Wohls der Kinder in Gestalt einer erneuten tiefgreifenden Verunsicherung der Kinder und Störung des allenfalls im Anfang befindlichen Traumaverarbeitungsprozesses verbunden ist, die jedenfalls im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren den vollständigen Entzug des Sorgerechts erforderlich macht. Soweit der Vater im Rahmen der Beschwerde mit Schriftsatz vom 28.07.2020 auf die Möglichkeiten der Unterbringung der Kinder bei Verwandten der von ihm getöteten Mutter hingewiesen hat, ist festzustellen, dass es sich hierbei eher um einen taktischen Hinweis als um eine von ihm ernsthaft erwogene eigene sorgerechtliche Handlungsoption handeln dürfte. Denn mit Schriftsatz vom 20.08.2020 hat er erneut ausschließlich die Unterbringung der Kinder bei seinem Bruder und hilfsweise bei dessen Sohn beantragt. In die erforderliche Gesamtbetrachtung der Situation der Kinder und der sich für ihr Wohl ergebenden Gefahren sind auch die möglichen seelischen Auswirkungen des Umstandes auf das Kind einzubeziehen, dass derjenige, der seine Hauptbezugsperson getötet hat, weiterhin für das Kind sorgeberechtigt ist und seine Interessen wahrzunehmen hat (vgl. DIJuf-Rechtsgutachten 8.4.2919, JAmt 2020, 78 f.). Die Kinder sind durch die Tat und ihre Folgen - das Miterleben der Tatbegehung, der eigenen Hilflosigkeit in der Situation, der Folge des Verlusts ihrer primären Bindungs- und Bezugsperson und der Verantwortung des Vaters für das gesamte Geschehen und den Verlust der Mutter - traumatisiert. Hiervon ist im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf der Grundlage der Berichte des Jugendamtes wie auch der Verfahrensbeiständin auszugehen. Hiervon geht auch der Kindesvater erkennbar aus, wenn er vortragen lässt, dass die Kinder im familiären Umfeld untergebracht werden sollten, damit sie die Möglichkeit erhalten, „die grausamen Erlebnisse zu verarbeiten“. Die Kinder haben in ihren Willensbekundungen gegenüber der Einrichtung/Amtsvormündin, der Verfahrensbeiständin und auch im Rahmen der Anhörung durch den Senat deutlich gemacht, dass sie eine Distanz zum Vater benötigen. So haben alle drei Kinder wiederholt und nachdrücklich sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin, der Einrichtung/Amtsvormündin als auch dem Senat im Rahmen der Kindesanhörung erklärt, weiterhin dort bleiben zu wollen, wo sie derzeit leben, nämlich in ihrer Wohngruppe. Sie konnten sich nicht vorstellen, bei den Verwandten väterlicherseits zu leben, die ihnen offensichtlich wenig vertraut sind. Alle drei Kinder haben zudem gegenüber der Verfahrensbeiständin sehr nachdrücklich erklärt, dass sie nicht möchten, dass der Kindesvater für sie Entscheidungen trifft. Dies haben sie in der Anhörung durch den Senat nochmals wiederholt. Die Belastung, unter der die Kinder durch die Tat und ihre Folgen für ihr Leben stehen, war im Anhörungstermin bei allen drei Kindern spürbar. Insbesondere bei B trat diese offen zu Tage und es zeigten sich bei ihm Indizien für eine Abspaltung. Er konnte nur mit Hilfe der Berichterstatterin erklären, dass seine Muttersprache Kurdisch ist. Auf Kurdisch mochte er sodann nichts sagen mit der Begründung „Das ist in meinem Kopf gelöscht.“ Der von den Kindern wiederholt und zeitlich stabil gegenüber verschiedenen Personen geäußerte Wille weist eine klare Zielorientierung auf und ist offenkundig autonom gebildet. Der Wunsch der Kinder, unabhängig vom Einfluss des Vaters an einem neutralen Ort zu wohnen, ist vor dem Hintergrund der traumatischen Taterfahrung nicht nur nachvollziehbar, sondern entspricht auch einer natürlichen Traumaverarbeitung bei der Tötung nächster Verwandter (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 03.08.2020 - 13 UF 64/19, juris). Kinder, die die Tötung eines Elternteils durch den anderen Elternteil oder nahe Verwandte miterleben mussten, benötigen zunächst die Gewissheit, dass sie in Sicherheit und vor weiteren Belastungen weitgehend geschützt sind, dass ihre Bedürfnisse und ihr individueller Verarbeitungsprozess beachtet werden (Kavemann/Kreyssig/Heynen, Handbuch Kinder und häusliche Gewalt, 3. Aufl. 2013, S. 71). Der im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige vollständige Entzug der elterlichen Sorge ist geeignet und erforderlich die bestehende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden. Die sich damit stellende Frage, wem die einzurichtende Vormundschaft für die Kinder zu übertragen ist, hat das Familiengericht zu Recht dahin beantwortet, dass hierfür - jedenfalls im Eilverfahren - nur das örtlich zuständige Jugendamt in Betracht kommt. Die Verwandten des Kindesvaters kommen mit Blick auf die Einordnung in seinen familiären Einflusskreis und die sich daraus ergebende Gefahr für das Kindeswohl nicht als geeignete Personen in Betracht. Sozialwissenschaftliche Studien weisen darauf hin, dass der Bewältigungsprozess für Kinder die Tötungsdelikte im Kontext häuslicher Gewalt erleben mussten, am schwierigsten ist, wenn sie in der Familie des Täters leben (Kavemann/Kreyssig/Heynen, Handbuch Kinder und häusliche Gewalt, 3. Aufl. 2013, S. 72). Ohnehin verbindet die Kinder mit diesen kein enges familiäres Verhältnis. Die Kinder hatten infolge der Trennung ihrer Eltern seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu den Verwandten des Kindesvaters. Ihre Erklärungen gegenüber der Verfahrensbeiständin in den Gesprächen vom 27.05.2020 und 15.07.2020 sowie gegenüber dem Senat in der Kindesanhörung bestätigen, dass sie zu diesen so gut wie keine persönliche Verbindung haben, ihnen sind sogar die Namen nicht vertraut. Demgegenüber war die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber einem Leben bei den Verwandten väterlicherseits klar und eindeutig. Auch die Verwandten mütterlicherseits, auf die der Kindesvater - jedoch nicht mit der erforderlichen ernsthaften Konsequenz - verweist, sind jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren für diese Aufgabe nicht heranzuziehen, da unklar ist, ob sie für die Übernahme der Verantwortung zur Verfügung stehen. Im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens wird zu klären sein, ob die Verwandten mütterlicherseits für diese Aufgabe als geeignet anzusehen sind und tatsächlich zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang wird auch weiter aufzuklären sein, ob eine Unterbringung der Kinder insbesondere bei der von ihnen erwähnten, in Stadt5 lebenden Tante in Betracht zu ziehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 3, 81 FamFG. Mit Blick auf den Gegenstand des Verfahrens und den Umstand, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Kindesanhörung durchzuführen war, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung gerichtlicher Kosten auch in zweiter Instanz abzusehen. Veranlassung, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, besteht nicht. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 Abs. 1, 114 ff. ZPO und erfolgt vor dem Hintergrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Kindesanhörung auf erneuten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe des Kindesvaters mit Schriftsatz vom 20.08.2020. Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf §§ 40 Abs. 1, Abs. 2, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG). --- Vorausgegangen ist unter dem 29.07.2020 folgender Hinweis (die Red.): In der Familiensache (…) werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts nach derzeitiger Sach- und Rechtslage auch im Lichte des Beschwerdevorbringens Bestand haben dürfte. Das erstinstanzliche Gericht hat dem Kindesvater die elterliche Sorge für B, C und D mit Beschluss vom 07.05.2020 vorläufig entzogen und auf das Jugendamt des X-kreises als Vormund übertragen und diese Entscheidung nach persönlicher Anhörung des Kindesvaters mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.06.2020 zu Recht und mit zutreffender Begründung aufrechterhalten. Die maßgeblichen Gründe tragen die Entscheidung und berücksichtigen in angemessener Weise die Belange des Kindeswohls. Dem Kindesvater war wegen der Tötung seiner Frau - der Mutter der betroffenen Kinder - die elterliche Sorge zu entziehen, weil deren Wohl durch die miterlebte Tat erheblich verletzt worden ist, §§ 1666, 1666a BGB. Von der Begehung des Tötungsdelikts ist nach dem Akteninhalt, den der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, auszugehen. Die sich damit stellende Frage, wem die einzurichtende Vormundschaft für die Kinder zu übertragen ist, hat das Familiengericht zu Recht damit beantwortet, dass hierfür - jedenfalls im Eilverfahren - nur das örtlich zuständige Jugendamt in Betracht kommt und nicht die Verwandten des Kindesvaters. Die Kinder hatten infolge der Trennung ihrer Eltern seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu den Verwandten des Kindesvaters, ihre Erklärungen gegenüber der Verfahrensbeiständin bei ihren jeweiligen Anhörungen vom 27.05. und vom 15.07.2020 bestätigen, dass sie zu diesen auch kaum eine persönliche Verbindung haben, jedenfalls aber nicht zu diesen umziehen wollen, insbesondere nicht zum Bruder F des Kindesvaters. Sie haben deutlich ihren Willen artikuliert, in der Heimeinrichtung zu bleiben, in der sie sich wohl fühlen. Zudem ist nicht erkennbar, dass diese Verwandten für die ihnen zugedachte Aufgabe zur Verfügung stehen und Kindesvater oder Verwandte Anstalten unternommen haben, um den gewünschten Wechsel mit Unterstützung des Jugendamts durchzuführen. Soweit der Kindesvater zur Begründung seines Rechtsmittels ausführt, das Familiengericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Kinder persönlich anzuhören, greift dies nicht durch, da die Erkenntnisgrundlage des Familiengerichts bei Erlass der Entscheidung (nota bene im Eilverfahren) ausreichend war (vgl. BGH FamRZ 2020, 252). Soweit der Kindesvater vortragen lässt, die Begründung des Familiengerichts missachte die familiäre Kultur der Betroffenen, ist dies im Eilverfahren - bevor eine angemessene Prüfung möglich ist - hinzunehmen. II. Der Senat beabsichtigt daher, von einer Anhörung des Vaters gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen, da diese bereits im ersten Rechtszug durchgeführt wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGH aaO.). Eine Anhörung der durch den Tod ihrer Mutter ihrer Mutter ohnehin belasteten Kinder ist im Hinblick auf die Ausführungen der Verfahrensbeiständin ebenfalls nicht geboten. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu Zf. I - III bis zum 31.08.2020. Der Senat wird in der Sache vor Fristablauf keine Entscheidung treffen. Dem Kindesvater wird anheimgestellt, eine Rücknahme der Beschwerde in Erwägung zu ziehen. IV. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.