Beschluss
4 UF 77/24
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0614.4UF77.24.00
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Leitsätze
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar, soweit nicht eine der in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Ausnahmen vorliegt. Dies umfasst auch die Ablehnung der Aufhebung einer einsweiligen Anordnung auf Grundlage von § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten und streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Ehegattentrennungsunterhalt an die Antragstellerin und von Kindesunterhalt für das aus der Ehe der Beteiligten hervorgegangene noch minderjährige Kind. Auf Antrag vom 17.5.2024 verpflichtete das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 22.09.2023 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000,- Euro und Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn A, geb. am XX.XX.2006, in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Unter Ziffer 4 des Beschlusstenors setzte das Gericht der Antragstellerin eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens bzw. zur Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 27.10.2023 ging am 24.11.2023 beim Amtsgericht ein Stufenantrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt ein, für den das Amtsgericht zunächst die Zahlung eines Kostenvorschusses anforderte. Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 beantragte der Antragsgegner, die einstweilige Anordnung vom 22.09.2023 gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG aufzuheben. Diesen Antrag wies das Amtsgericht - Familiengericht - durch Beschluss vom 09.04.2024 mit der Begründung zurück, dass die Antragstellerin durch Einreichung des Stufenantrags beim Amtsgericht ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 22.09.2023 nachgekommen sei. Gegen diesen am 16.04.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der am 30.4.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde und beantragt, den Beschluss vom 09.04.2024 aufzuheben. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Beschwerde sei statthaft. Die Ablehnung, den Beschluss vom 22.09.2023 wegen Versäumung der der Antragstellerin gesetzten Frist aufzuheben, stelle eine Endentscheidung i.S.d. § 58 FamFG dar und sei deshalb mit der Beschwerde anfechtbar. Sie wirke so, dass die einstweilige Anordnung endgültig Bestand hat. Hiervon grenzt der Antragsgegner Entscheidungen über verfahrensrechtliche Vorfragen ab, wie die Ablehnung eines Antrags auf Fristsetzung gem. § 52 Abs. 2 S. 1 FamFG (OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.12.2017 - 3 UF 253/17), gegen die eine Beschwerde als nicht statthaft angesehen wird. Die Antragstellerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 31.05.2024 entgegengetreten und beantragt, diese zurückzuweisen. Die Beteiligten sind durch den Senatsvorsitzenden mit Verfügung vom 24.05.2024 darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde gemäß § 57 S. 1 FamFG nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Weiterer Vortrag des Beschwerdeführers ist innerhalb der hierzu gesetzten Frist nicht erfolgt. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar, soweit nicht eine der in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Ausnahmen vorliegt. Dies umfasst auch die hier verfahrensgegenständliche Ablehnung der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage von § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG (OLG Zweibrücken v. 15.5.2012 - 2 UF 64/12, FamRZ 2013, 238). Zwar ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, inwieweit im Rahmen von § 52 Abs. 2 FamFG ergangene Beschlüsse der Anfechtung unterliegen. Nach einer Auffassung sollen Beschlüsse nach § 52 Abs. 2 FamFG unter Hinweis auf die entsprechende Vorschrift zum Arrest in § 926 Abs. 2 ZPO der Anfechtung unterliegen (Borth, in: Musielak/Borth/Frankth, 7. Aufl. 2022, FamFG § 52 Rn. 15; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg § 52 Rz. 12). Nach anderer Auffassung soll etwa die Ablehnung der Fristsetzung zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens (§ 52 Abs. 2 S. 2 FamFG) anfechtbar sein (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.7.2015 - 11 UF 113/15, FamRZ 2015, 2078; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.09.2010 - 5 WF 179/10, FamRZ 2011, 571), die Anordnung der Frist jedoch nicht (hierzu Thomas/Putzo/Seiler, 45. Aufl. 2024, § 52 FamFG Rn. 7 mwN). Eine solche Differenzierung zwischen stattgebenden und ablehnenden Entscheidungen wie auch zwischen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Entscheidungen, wie in der Beschwerdebegründung angeführt, ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut von § 57 S. 1 FamFG („Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung“), dass sämtliche Anordnungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung - und damit auch solche, die im Rahmen von § 52 FamFG ergehen - nicht anfechtbar sind. § 57 Abs. 1 FamFG umfasst nicht nur Anordnungen, mit denen eine einstweilige Regelung angeordnet oder zurückgewiesen wird, sondern sämtliche im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergehenden Beschlüsse (so auch OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 238; OLG Frankfurt v. 12.12.2017 - 3 UF 253/17, FamRZ 2018, 519; OLG Brandenburg v. 2.3.2017 - 13 UF 8/17, NZFam 2017, 620; OLG Frankfurt v. 9.7.2013 - 6 UF 111/13, juris (Ablehnung der Aufhebung in Gewaltschutzsache); OLG Zweibrücken v. 15.5.2012 - 2 UF 64/12, FamRZ 2013, 238 (Ablehnung in Unterhaltssache); OLG Hamburg v. 23.5.2012 - 12 UF 105/12, FamRZ 2013, 482 (Aufhebung in Unterhaltssache); Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 52 FamFG Rn. 9). Soweit die Anfechtbarkeit von im Rahmen von § 52 FamFG erlassenen Entscheidungen auf Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung beschränkt sein soll, in denen § 57 S. 2 FamFG eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnet, der Beschluss wäre also anfechtbar, soweit § 57 S. 2 FamFG im zugrundeliegenden (nicht: Hauptsache-) Verfahren eine Anfechtung zuließe (so Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 52 Rn. 13), so trifft dies auf Unterhaltsverfahren nicht zu, ist letztlich jedoch auch unerheblich, da auch für die in § 57 Satz 2 genannten Familiensachen gilt, dass verfahrensrechtliche Entscheidungen über Anträge nach § 52 Abs. 2 keine sachlichen Entscheidungen über die in § 57 Satz 2 genannten Verfahrensgegenstände selbst darstellen (Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 52 FamFG Rn. 9). Der Gesetzgeber hat in den Gesetzesmaterialien zu § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG klargestellt, dass ein Beschluss, mit dem die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung ausgesprochen wird, unanfechtbar ist (BT-Drs. 16/6308, 201). Auch für die hier ausgesprochene Ablehnung der Aufhebung gilt nichts Anderes (vgl. Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 52 FamFG Rn. 9; Zöller/Feskorn, 35. Aufl. 2024, § 52 FamFG Rz. 6). Der Antragsgegner als Unterhaltspflichtiger ist durch diese gesetzliche Regelung nicht schutzlos gestellt. Es verbleibt die Durchführung des Hauptsacheverfahrens, ggf. im Wege eines negativen Feststellungsantrags, um den Umfang der Unterhaltsverpflichtung zu klären. Ein entsprechender Stufenantrag für das Hauptsacheverfahren ist anhängig, wobei dahinstehen kann, in wessen Verantwortung der fehlende Fortgang des Verfahrens fällt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG, der in Unterhaltssachen auch in Verfahren der einstweiligen Anordnung Vorrang vor allgemeinen Kostenregelungen hat. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsgegner gemäß allgemeinen Grundsätzen die Kosten für das erfolglose Rechtsmittel zu tragen hat, § 84 FamFG.