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Beschluss

4 UF 195/24

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1126.4UF195.24.00
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Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird mit dem 6. Absatz des Beschlusstenors, beginnend mit „Im Wege der externen Teilung…“, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger X GmbH (Vers.-Nr. …/…) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 22.601,00 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.6.2023, begründet. Die X GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,8 % Zinsen p. a. seit dem 1.7.2023 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger X GmbH zu zahlen. Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung, hinsichtlich der Kostenentscheidung allerdings mit der Maßgabe, dass die mit der Folgesache Versorgungsausgleich verbundenen weiteren Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Von der Erhebung von Gerichtskosten sowie der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für den zweiten Rechtszug abgesehen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.230,- €.
Entscheidungsgründe
Die angefochtene Entscheidung wird mit dem 6. Absatz des Beschlusstenors, beginnend mit „Im Wege der externen Teilung…“, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger X GmbH (Vers.-Nr. …/…) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 22.601,00 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.6.2023, begründet. Die X GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,8 % Zinsen p. a. seit dem 1.7.2023 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger X GmbH zu zahlen. Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung, hinsichtlich der Kostenentscheidung allerdings mit der Maßgabe, dass die mit der Folgesache Versorgungsausgleich verbundenen weiteren Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Von der Erhebung von Gerichtskosten sowie der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für den zweiten Rechtszug abgesehen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.230,- €. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs der beteiligten früheren Eheleute bezüglich eines bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragsgegners. Mit Beschluss vom 19.3.2024 sprach das Familiengericht auf den am 18.7.2023 zugestellten Scheidungsantrag hin die Scheidung der am XX.XX.1998 geschlossenen Ehe der beteiligten Eheleute aus und trennte mit gesondertem Beschluss gleichen Datums die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund ab. Unter dem 12.6.2023 führte das Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung nach Einholung weiterer Auskünfte der Versorgungsträger den Versorgungsausgleich durch. Es ordnete dabei u. a. die externe Teilung eines Anrechts des Antragsgegners aus betrieblicher Altersversorgung bei dem Versorgungsträger X GmbH durch Begründung eines Anrechts iHv. 22.601,00 € zugunsten der Antragstellerin bei dem Zielversorgungsträger Deutsche Rentenversicherung Bund an, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte der Antragstellerin zuvor die erforderliche Zustimmung für die Durchführung der externen Teilung in das bei ihr bestehende Anrecht erteilt. Ferner verpflichtete das Familiengericht die X GmbH, den o. g. Betrag nebst 1,8 % Zinsen seit dem 1.7.2023 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Mit ihrer am 12.9.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 10.9.2024 gegen den am 5.9.2024 zugestellten Beschluss begehrt die X GmbH eine Abänderung des Beschlusstenors dergestalt, dass bei Anordnung der externen Teilung nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung, sondern des Ehezeitendes als maßgeblichen Stichtag Bezug genommen wird. Der Senatsvorsitzende hat den Beteiligten unter dem 25.9.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese sind der Beschwerde nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Senat gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt diese führen könnte. II. Die Beschwerde der X GmbH ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin kann die Frage nach einer wirtschaftlichen Beschwer durch die vermeintlich unrichtige Tenorierung dahinstehen, da ihr Interesse an einer sachlich richtigen Entscheidung - sogar, wenn sie durch die Beschwerdeentscheidung schlechter gestellt würde - insoweit als ausreichend anzusehen ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 59; OLG Brandenburg NZFam 2017, 1106; BeckOK FamFG/Obermann, 51. Ed. 1.8.2024, FamFG § 69 Rn. 45); Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der im Beschlusstenor angegebene Stichtag (§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) war entsprechend dem Antrag des Versorgungsträgers auf das - nach § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem Datum 30.6.2023 zu bestimmende - Ehezeitende zu korrigieren. Allerdings hat das Familiengericht die Voraussetzungen einer externen Teilung nach §§ 14 ff., 17 VersAusglG, die die Beschwerdeführerin mit Zustimmung der Antragsgegnerin vorgeschlagen, und der die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zielversorgungsträger unter dem 28.3.2024 zugestimmt hat, zutreffend bejaht. Insbesondere erreicht der Wert des zugunsten der Antragstellerin zu begründenden Anrechts den gem. § 17 VersAusglG für die externe Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte im Jahre 2023 maßgeblichen Grenzwert von 87.600,- € bei weitem nicht. Das Familiengericht hat auch zu Recht angeordnet, dass der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG iVm. §§ 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger des Antragsgegners an den Versorgungsträger der Antragstellerin zu zahlende Ausgleichswert ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785 Rn. 17). Die Verzinsung dient dabei der Vermeidung von Nachteilen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehepartners, die sich dadurch ergeben würden, dass der Ausgleichswert erst mit Rechtskraft der späteren Entscheidung zum Versorgungsausgleich übertragen wird; damit wird zugleich der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (BGH aaO.). Die Verzinsungspflicht gilt auch im Fall einer externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger (vgl. BGH FamRZ 2016, 1144 Rn. 12; Götsche/Rehbein/Breuers/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, VersAusglG § 14 Rn. 62 mwN.). Den Rechnungszinssatz hat der Versorgungsträger bedenkenfrei mit 1,8 % p. a. beauskunftet. Anders als in der angefochtenen Entscheidung angegeben, ist maßgeblicher Stichtag iSd. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG jedoch das Datum des Ehezeitendes und nicht erst der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung. Zwar hat der BGH sowohl für die interne Teilung als auch für die externe Teilung im Falle der Teilung einer laufenden Versorgung gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 2019, 190; FamRZ 2016, 2000, Rn. 22, und FamRZ 2016 775, Rn. 55) und diese Grundsätze auch auf den externen Ausgleich fondsgebundener Anrechte mit der Bezugsgröße Fondsanteile übertragen (BGH Beschl. v. 2.6.2021 - XII ZB 66/21, BeckRS 2021, 23297 = FamRZ 2021, 1614 [Ls.]; FamRZ 2021, 581). Insoweit können ausnahmsweise Abweichungen vom gesetzlichen Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG veranlasst sein, wenn diese im Hinblick auf das Gebot der Kostenneutralität der Versorgungsträger veranlasst sind (BGH FamRZ 2019, 190). Vorliegend ist eine solche Abweichung von der gesetzlichen Regelung aber nicht geboten. Insbesondere steht, anders als in den o. g. Fallkonstellationen, auch nicht zu befürchten, dass das Anrecht der Antragstellerin in dem Zeitraum zwischen Ehezeitende und späterem Bewertungsstichtag über die Verzinsung des Ausgleichswerts sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung als auch an der Entwicklung der Zielversorgung teilnimmt, es also zu einer doppelten Dynamisierung kommen würde, wenn nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung als Stichtag angegeben würde (vgl. zum Ganzen MüKoBGB/Recknagel, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 14 Rn. 60). Zwar ist für die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung in § 76 Abs. 4 S. 2 SGB eine zum Ehezeitende zurückwirkende Teilhabe an der Wertentwicklung vorgesehen. Zu einer doppelten Dynamisierung kommt es aber trotzdem nicht, weil § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI vorsieht, dass an die Stelle des in Abs. 4 S. 2 genannten Umrechnungszeitpunkts (Ehezeitende) der Zeitpunkt tritt, bis zu dem eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen ist, wenn - wie hier - nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags bereits eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts (durch die Zahlung des verzinsten Ausgleichswerts nach Rechtskraft der Entscheidung) berücksichtigt wird. Umgekehrt würde es ohne § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI sogar zu einer doppelten Dynamisierung zugunsten der Antragstellerin kommen, wenn der Wert des Anrechts sich infolge der allgemeinen Wertentwicklung bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter erhöhen und zusätzlich eine Verzinsung angeordnet würde. Im Ergebnis war der Tenor des angefochtenen Beschlusses daher in der geschehenen Weise geringfügig zu korrigieren (zur Tenorierung vgl. MüKoBGB/Recknagel, aaO. Rn. 61; GForm-FamFG/Kischkel/Siede, 3. Aufl. 2023, FamFG § 222 Rn. 23). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S. 1 GKG, 150 Abs. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, gem. § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG von der Erhebung der letztlich nur infolge der unzutreffenden Tenorierung des Ausgleichs des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts in erster Instanz entstandenen gerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens abzusehen. Für die Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander sieht der Senat daher ebenfalls keine Veranlassung. Im Hinblick auf §§ 150 Abs. 5 S. 1 FamFG, 44 Abs. 1 FamGKG schließlich war klarzustellen, dass es sich bei den aufgehobenen Kosten des ersten Rechtszugs um die mit der Folgesache Versorgungsausgleich verbundenen weiteren Kosten des Scheidungsverbundverfahrens handelt, also um die mit der Erhöhung des Verfahrenswerts durch die Hinzurechnung des Verfahrenswerts der Folgesache verbundenen Mehrkosten. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich beläuft sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG je Anrecht auf ein Zehntel des Dreifachen des monatlichen Nettoeinkommens der früheren Eheleute, bei einem für die Beschwerdeinstanz relevanten Anrecht also auf 1.230,00 € ([2.300,00 € + 1.800,00 €] x 3 X 10 % x 1 Anrecht). Da die Sache weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).