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Beschluss

4 UF 181/24

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0505.4UF181.24.00
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Leitsätze
1. Für die beabsichtigte Änderung des Namens des Kindes nach der zum 1.5.2025 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB ausreichend. 2. Das Beschwerdegericht kann eine Entscheidung nach § 1628 BGB auch dann noch treffen, wenn das Amtsgericht seine Entscheidung auf § 1671 BGB gestützt hat. 3. Hat ein Elternteil eine Sorgerechtsvollmacht erteilt und regelt der bevollmächtigte Elternteil seither die Angelegenheiten des Kindes allein, besteht auch im Falle eines Umgangsausschlusses für mehrere Jahre kein Bedürfnis für die Übertragung der elterlichen Sorge.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 01.08.2024 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Mutter wird die Entscheidung über die Änderung des Namens des Kindes Vorname1 X, geboren am XX.XX.2012, übertragen. Die Ergänzungspflegschaft wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag der Mutter zurückgewiesen. Damit übt die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind Vorname1 X, geboren am XX.XX.2012, weiterhin alleine aus. Im Übrigen sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 4.000,- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die beabsichtigte Änderung des Namens des Kindes nach der zum 1.5.2025 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB ausreichend. 2. Das Beschwerdegericht kann eine Entscheidung nach § 1628 BGB auch dann noch treffen, wenn das Amtsgericht seine Entscheidung auf § 1671 BGB gestützt hat. 3. Hat ein Elternteil eine Sorgerechtsvollmacht erteilt und regelt der bevollmächtigte Elternteil seither die Angelegenheiten des Kindes allein, besteht auch im Falle eines Umgangsausschlusses für mehrere Jahre kein Bedürfnis für die Übertragung der elterlichen Sorge. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 01.08.2024 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Mutter wird die Entscheidung über die Änderung des Namens des Kindes Vorname1 X, geboren am XX.XX.2012, übertragen. Die Ergänzungspflegschaft wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag der Mutter zurückgewiesen. Damit übt die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind Vorname1 X, geboren am XX.XX.2012, weiterhin alleine aus. Im Übrigen sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 4.000,- Euro. I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Vater) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 01.08.2024, mit welchem die elterliche Sorge für das Kind Vorname1 X der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Mutter) zur alleinigen Ausübung übertragen wurde. Das Kind ging aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe des Vaters und der Mutter hervor. Vor der Trennung kam es wiederholt zu Streitigkeiten zwischen den Eltern und zu vom Kind miterlebtem Schubsen, Anschreien und Beleidigen der Mutter durch den Vater. Seit der Trennung der Eltern lebt das Kind im Haushalt der Mutter. Bis zum Jahr 2022 war es therapeutisch in der Y-Klinik angebunden. Die Mutter führt seit rund einem Jahr wieder ihren Geburtsnamen. Beim Amtsgericht - Familiengericht - Hanau waren bereits folgende Verfahren anhängig: (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) Ausweislich der beigezogenen Akte ... bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.01.2019 einen Umgangsbestimmungspfleger mit dem Ziel der Entlastung des Kindes im Elternkonflikt und der Wiederherstellung von Umgängen zwischen dem Kind und seinem Vater. Der Umgangsbestimmungspfleger berichtete regelmäßig über seine Tätigkeit zu der ebenfalls beigezogenen Akte .... Daraus ergibt sich, dass Umgänge ab März 2019 für die Dauer von einem Jahr regelmäßig und in den Sommer- und Weihnachtsferien auch mit Übernachtungen stattfanden. Im März 2020 kam es im Rahmen eines Umgangs zu einem Polizeieinsatz. Das Kind schilderte seine Wahrnehmung über den Vorfall dergestalt, dass der Vater sich bei der Abholung beleidigend über die Mutter geäußert habe. Das Kind habe dann nicht mehr mit dem Vater mitgehen wollen. Vor dem Haus des Vaters sei es hingefallen, woraufhin der Vater das Kind an der Kapuze die Treppe hochgezogen habe und nicht mehr habe gehen lassen wollen. Das Kind habe dann über seine Uhr die Mutter angerufen, woraufhin die Mutter, der Ergänzungspfleger und die Polizei zur Wohnung des Vaters gefahren seien. Seit diesem Vorfall verweigert das Kind aus Angst jeglichen Kontakt mit dem Vater und möchte keine Weitergabe von Informationen über seine Person an den Vater. Das Verfahren zu Aktenzeichen ... wurde aufgrund des Antrags der Mutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge vom 05.10.2021 wegen des zerrütteten Verhältnisses zwischen den Eltern und fehlenden Interesses des Vaters am Kind eingeleitet. Der Vater trat dem Antrag der Mutter mit dem Vorwurf des Umgangsboykotts seitens der Mutter entgegen. Im Termin am 10.01.2022 trafen die Eltern eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt: „1. Der Kindesvater erklärt sich damit einverstanden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter bezüglich des gemeinsamen Kindes, Vorname1 X, übertragen wird. Ebenso erklären sich beide Elternteile damit einverstanden, dass das Antragsrecht nach SGB VIII auf den Ergänzungspfleger, Herrn Q, übertragen werden soll. 2. Der Kindesvater ermächtigt die Kindesmutter, für das gemeinsame Kind, Vorname1 X, geb. am XX.XX.2012, alleine alle Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Sorge zu treffen. 3. Die Kindesmutter verpflichtet sich, diesbezüglich den Kindesvater immer zu informieren, wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus verpflichtet sich die Kindesmutter, alle vier Monate einen Bericht dem Kindesvater darüber hinaus über die Schule, Gesundheit und die sonstige Entwicklung zukommen zu lassen; die Daten dafür sind der 01.04., 01.08. und 01.12.; 4. Die Kindeseltern sind sich darüber einig, dass, wenn dies möglich ist, der Kindesvater im Rahmen der Therapie von Vorname1 bei der Y-Klinik mit eingebunden werden soll. Diesbezüglich wird zum einen die Kindesmutter noch mal diesen Wunsch bei der Y-Klinik bestärken und der Kindesvater wird sich aktiv auch mit diesem Begehren an die Y-Klinik richten.“ Mit Beschluss vom 11.01.2022 übertrug das Amtsgericht entsprechend der unter Ziff. 1. getroffenen Vereinbarung das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter und das Antragsrecht nach SGB VIII „zusätzlich“ (S. 4 des Beschlusses, Bl. 110 Rückseite d. A. ...) auf den Ergänzungspfleger. Die Einleitung des hiesigen Verfahrens erfolgte auf Antrag der Mutter vom 21.04.2024, den sie im Wesentlichen mit fehlendem Kontakt des Vaters zum Kind seit März 2020 und der seit Jahren bestehenden Weigerungshaltung des Kindes begründete. Nach Einleitung des Sorgerechtsverfahrens begehrte der Vater unter dem 07.06.2024 eine Umgangsregelung mit seinem Kind. Das Verfahren zu Aktenzeichen ... wurde durch Beschluss vom 01.08.2024 beendet, wonach das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind aufgrund der Weigerungshaltung des Kindes für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen wurde. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ...) nahm der Vater zurück. Im hiesigen Sorgerechtsverfahren hat die Mutter erstinstanzlich beantragt, ihr das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Der Vater ist dem Antrag der Mutter erneut entgegengetreten. Er hat behauptet, er sei hinsichtlich der Absprache von Sorgerechtsbelangen immer kooperativ gewesen. Er sei immer bereit und gewillt, sorgerechtliche Fragen mit der Mutter zu besprechen, jedoch blockiere die Mutter den Vater sowie die Umgänge mit seinem Kind und manipuliere das Kind. Mit Beschluss vom 01.08.2024 hat das Amtsgericht den Empfehlungen des Jugendamts und der nach § 158 FamFG bestellten Interessenvertreterin des Kindes folgend die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung auf die Mutter übertragen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass seit Jahren keine Kommunikation auf der Elternebene sowie zwischen dem Vater und dem Kind stattfinde. Das Kind erlebe die Hochkonflikthaftigkeit der Eltern als belastend und schlage sich zum eigenen Schutz klar auf die Seite der Mutter als Hauptbezugsperson. Die elterliche Sorge des Vaters bestehe nur noch auf dem Papier. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorstehend genannte Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner am 05.09.2024 beim Amtsgericht eingegangenen, vom Vater persönlich unterzeichneten Beschwerde wendet sich der Vater gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 05.08.2024 zugestellten Beschluss unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags und unterbreitet das Angebot einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht. Der Vater beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 01.08.2024 Az.: 61 F 677/24 SO aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Sorgerecht wieder einzuräumen. Die Mutter beantragt, die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die Mutter behauptet, es bestehe keinerlei Basis für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge. Zwischen den Beteiligten sei es bereits verschiedentlich zu familiengerichtlichen Verfahren gekommen. Eine Vollmacht sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Das Kind habe Gewalt und herablassendes Verhalten des Vaters erlebt. Eine Besserung des Vaters habe nicht stattgefunden. Das Kind lehne jedweden Kontakt zum Vater ab und wolle ausdrücklich nicht, dass dieser nur irgendwelche Informationen über es erhalte. Es sei schwer abzuschätzen, was es mit dem Kind machen würde, wenn der Vater sich bei allen möglichen Stellen ausführlichst über die Tochter informieren könne. Das Kindeswohl sei gefährdet, wenn dem klar geäußerten Wunsch des Kindes nicht Folge geleistet werde. Bei einem derart hochstrittigen Verhältnis der Eltern könne eine Vollmacht der Mutter nicht die notwendige Sicherheit geben. Die Mutter ist der Ansicht, auch die Sorgerechtsvollmacht setze eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, die hier nicht gegeben sei. Es könne von der Mutter nicht ernsthaft erwartet werden, dass sie sich nicht schützend vor ihre Tochter stelle und noch mit dem Vater kommunizieren müsse. Alle Beteiligten sind sowohl erstinstanzlich als auch im Beschwerdeverfahren persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vermerke über die Kindesanhörungen vom 26.06.2024 (Bl. 40 d. A.) und vom 31.03.2025 (Bl. 241 ff. d. E-A.) sowie die Sitzungsvermerke vom 03.07.2024 (Bl. 48 d. A.) und vom 02.04.2025 (Bl. 253 ff. d. E-A.) Bezug genommen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat überwiegend Erfolg, weil die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf die Mutter unverhältnismäßig ist. Die mit Beschluss vom 11.01.2022 erfolgte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter nach Zustimmung durch den Vater ist im Beschwerdeverfahren nicht erneut zu überprüfen, da die Entscheidung mit der Beschwerde nicht angefallen ist. Zwar hat die Mutter erstinstanzlich die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge beantragt, die das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch ausgesprochen hat. Jedoch war der Antrag der Mutter vom 21.04.2024 unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht so auszulegen, dass sie nunmehr eine Abänderung dahingehend begehrt, auch die übrigen Teilbereiche zur alleinigen Ausübung zu erlangen. Der Verfahrensgegenstand war demnach von vorneherein beschränkt auf alle Teilbereiche der elterlichen Sorge mit Ausnahme des der Mutter bereits übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstands steht dem nicht entgegen. Denn dieser führt nicht zu einer Totalrevision aller vorausgegangenen Sorgerechtsentscheidungen, die im Rahmen von Antragsverfahren nach § 1671 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB und sich daran ggf. anschließenden Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen worden sind. Die Übertragung der Entscheidung über die Änderung des Namens des Kindes beruht auf § 1628 Satz 1 BGB. Sie ist ausreichend, um das begehrte Ziel der alleinigen außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Kindes zur Erlangung des Geburtsnamens der Mutter zu erreichen (vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die beabsichtigte Namensänderung weist einen situativen Bezug auf. Eine Teilübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter, die zugleich mit einer teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge beim Vater einherginge, ist insoweit nicht erforderlich. Zwar hat die Mutter im hiesigen Verfahren erneut einen Antrag nach § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt. Dies hindert den Senat aber nicht an einer Entscheidung nach § 1628 Satz 1 BGB. Ob in dem Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB ein Antrag nach § 1628 BGB als wesensgleiches Minus enthalten ist (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.2019 - 4 UF 81/19, FamRZ 2019, 1244; AG Erfurt, Beschluss vom 04.05.2018 - 36 F 1499/14, FamRZ 2018, 1671) oder der ursprüngliche Antrag in einen Antrag nach § 1628 BGB umzudeuten ist, weil vorliegend aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur ein solcher zu dem angestrebten Ziel führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2018 - XII ZB 46/18, FamRZ 2018, 1512), bedarf hier keiner abschließenden Klärung, weil sämtliche Voraussetzungen vorliegen und beide Wege zur Anwendung des § 1628 BGB führen. Durch die Entscheidung nach § 1628 Satz 1 BGB wird den Eltern wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstands der elterlichen Sorge auch keine Tatsacheninstanz genommen. Das Beschwerdegericht kann auch dann noch nach § 1628 BGB entscheiden, wenn das Amtsgericht seine Entscheidung auf § 1671 BGB gestützt hat. Ferner war auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 11.01.2022 war hier nicht der Maßstab des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusetzen, weil das Amtsgericht mit der vorstehenden Entscheidung trotz des seinerzeit ursprünglich gestellten Antrags der Mutter auf Übertragung der gesamten elterlichen Sorge keine Entscheidung über das Namensänderungsrecht getroffen hat. Denn die Eltern haben sich im Termin geeinigt, woraufhin das Gericht die Einigung zutreffend im Beschlusswege umgesetzt hat. Mit weiteren Teilbereichen über das Aufenthalts- und das Umgangsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII hinaus hat sich das Amtsgericht nicht mehr befasst, insbesondere keine Kindeswohlprüfung durchgeführt und den Antrag auch nicht im Übrigen zurückgewiesen, weil die seinerzeit antragstellende Mutter nach der Einigung der Eltern insoweit auch keine Entscheidung mehr begehrt hat. Die weiteren Voraussetzungen des § 1628 Satz 1 BGB liegen vor. Die Namensänderung ist eine Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Im Beschwerdeverfahren hat sich herausgestellt, dass sich die Eltern im Hinblick auf die beabsichtigte Namensänderung des Kindes nicht einigen können. Der Vater hat hierzu erklärt, weder der Übertragung des Teilbereichs zuzustimmen noch bereit zu sein, bei der Namensänderung mitzuwirken. Ob die am 10.01.2022 erteilte Sorgerechtsvollmacht für die Namensänderung insoweit überhaupt noch Bestand hat oder mit der Erklärung des Vaters bereits ein partieller Widerruf einhergeht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls steht zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits fest, dass der Vater die trotz seiner am 11.01.2022 der Mutter erteilten Sorgerechtsvollmacht erforderlich werdende Mitwirkungshandlung nicht erbringen wird. Damit besteht vorliegend - anders als in dem vom BGH mit Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19, NJW 2020, 2182 entschiedenen Fall - jedenfalls eine negative Prognose für die Frage der Namensänderung, die die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter insoweit rechtfertigt. Die Übertragung der Entscheidung auf die Mutter entspricht dem Wohl des Kindes auch am besten. Nachdem die Mutter wieder ihren Geburtsnamen angenommen hat, möchte das Kind nunmehr ebenfalls den Familiennamen der Mutter tragen. Dies ist Ausdruck sowohl der Zugehörigkeit zur Mutter als auch des Wunsches des Kindes, keine - auch keine namensrechtliche - Verbindung mehr zum Vater zu haben. Das Kind hat wiederholt und über einen Zeitraum von mehreren Jahren gegenüber allen Fachkräften und dem Gericht erklärt, keinerlei Kontakt - weder persönlich noch (fern-)mündlich oder schriftlich - zum Vater haben zu wollen. Darüber hinaus wünscht es sich, dass der Vater keinerlei Informationen (Bilder, Zeugnisse o.ä.) über die Person des Kindes erhält. Die Weigerungshaltung des Kindes besteht seitdem vom Kind mehrfach eindrücklich geschilderten Vorfall anlässlich des letzten Umgangs im März 2020. Unabhängig davon, dass auch ein manipulierter Kindeswille nicht unbeachtlich bleiben könnte, bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine Manipulation des Kindes durch die Mutter. Vielmehr ist die Aversion des Kindes gegen den Vater das Resultat negativer Erlebnisse mit dem Vater. Das nunmehr fast 13 Jahre alte Kind befindet sich in einer Lebensphase, in der es sich mit seiner eigenen Identität zunehmend beschäftigt. Hierzu gehört auch sein Familienname. Unter Berücksichtigung des Miterlebens des Elternkonflikts, der eigenen gewaltgeprägten Erlebnisse des Kindes mit seinem Vater und des Umstands, dass die Mutter nach der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen führt, ist es nachvollziehbar, dass sich das Kind durch eine Namensänderung weiter vom Vater abgrenzen und ebenfalls den Geburtsnamen seiner Mutter, in deren Haushalt das Kind lebt, führen möchte. Ob das Interesse des Vaters am Fortbestand des Namensbandes zwischen ihm und dem Kind deshalb hinter dem Wohl des Kindes zurückzustehen hat, wird in dem Namensänderungsverfahren zu prüfen sein. Für die hier zu treffende sorgerechtliche Entscheidung war aber jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade für den hier vorliegenden Fall der Annahme des Geburtsnamens des Obhutselternteils nach der Ehescheidung mit dem am 01.05.2025 in Kraft getretenen § 1617d BGB n.F. eine Möglichkeit schaffen wollte, dass das minderjährige Kind seinem Obhutselternteil namensrechtlich auf einfache Weise folgen kann. Der Mutter wird mit der Übertragung der Entscheidung nach § 1628 Satz 1 BGB nunmehr die wirksame alleinige Antragstellung ermöglicht (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BGB). Beschränkungen oder Auflagen i. S. von § 1628 Satz 2 BGB sind nicht erforderlich, weil die Namenswahl ipso iure auf den Geburtsnamen beschränkt ist. Eine Übertragung der elterlichen Sorge der Mutter über das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinaus war nicht veranlasst, nachdem der Vater bereits am 11.01.2022 eine auf die Mutter lautende umfassende Sorgerechtsvollmacht erteilt und diese bislang nicht widerrufen hat. Die Eignung der Sorgerechtsvollmacht ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen zwischen dem Kind und dem vollmachtgebenden Elternteil ein persönlicher Kontakt besteht. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19, a.a.O.). Aufgrund der umfassend erteilten Vollmacht hat sich das für die gemeinsame elterliche Sorge erforderliche Mindestmaß der Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern vorliegend so weit reduziert, dass die Mutter seit mehr als drei Jahren in der Lage ist, alle Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung gewesen ist, allein zu regeln. Schwierigkeiten sind insoweit weder seitens der Mutter, des Jugendamts oder der Interessenvertreterin des Kindes vorgetragen noch vom Kind im Rahmen der zweitinstanzlichen Kindesanhörung benannt worden oder sonst ersichtlich. Tragende Gründe, die gegen den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Aufrechterhaltung der Sorgerechtsvollmacht sprechen, sind nicht gegeben. Der Umstand, dass das Kind nicht zuletzt wegen der von ihm wiederholt berichteten selbst erfahrenen Gewalt (Ziehen an der Kapuze und Einsperren, Schlag ins Gesicht) sowie des miterlebten Schubsens, Anschreiens und Beleidigens der Mutter durch den Vater wünscht, dass dieser keinerlei Informationen über es erhält, rechtfertigt die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter auch unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 31 GewSchÜ (sog. Istanbul-Konvention) nicht. Zum einen hat der Vater in den letzten Jahren bei keiner Stelle Informationen über das Kind aktiv eingeholt. Zum anderen wäre aber auch zweifelhaft, dass das Kind von einer etwaigen Informationsgewinnung überhaupt in einer sein Wohl beeinträchtigenden Weise Kenntnis erlangen würde, weil es dem Vater aufgrund des derzeit bestehenden Umgangsausschlusses untersagt wäre, das Kind damit zu konfrontieren. Nach Schilderungen des Kindes in der zweitinstanzlich durchgeführten Kindesanhörung hat der Vater das Kind nicht einmal bei einer zufälligen Begegnung im öffentlichen Nahverkehr angesprochen. Die von der Mutter befürchtete Kindeswohlgefährdung aufgrund einer Informationsgewinnung und die fehlende Sicherheit der Mutter sind damit objektiv nicht nachvollziehbar. Der nicht gewaltfrei gebliebene Elternkonflikt liegt mittlerweile mehrere Jahre zurück. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die körperliche und/oder psychische Unversehrtheit der Mutter infolge des Elternkonflikts zum Zeitpunkt der Entscheidung (noch) beeinträchtigt wäre (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 23.12.2020 - 16 UF 10/20, FamRZ 2021, 693; KG, Beschluss vom 19.09.2024 - 16 UF 108/24, NJW 2025, 174, jeweils in Fällen massiver häuslicher Gewalt), noch dafür, dass weitere Impulsdurchbrüche seitens des Vaters zu befürchten wären, vor denen die Mutter durch Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge geschützt werden müsste. Soweit das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgehalten hat, dass das Sorgerecht des Vaters nur noch auf dem Papier bestehe, ist dies Fällen wie dem vorliegenden (Umgangsausschluss, unaufgelöster Elternkonflikt und daraus resultierend eine ausbleibende Kommunikation zwischen den Eltern) immanent. Ohne ein Hinzutreten weiterer Umstände kann dies aber nicht zur Alleinsorge führen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls ist es der Mutter zuzumuten, ggf. erforderlich werdende Mitwirkungshandlungen vom Vater zu verlangen und ihn - nicht zuletzt aufgrund des zurzeit bestehenden Umgangsausschlusses - über die jeweiligen Umstände in Bezug auf die für das Kind zu treffende Entscheidung in einer für das Kind bedeutsamen Angelegenheit dergestalt zu informieren, dass er gemeinsam mit der Mutter eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen und die erforderliche Mitwirkungshandlung erbringen kann. Insoweit könnte es sich auf das Kindeswohl auch positiv auswirken, wenn das Kind seinen Vater in bedeutenden Entscheidungen betreffend sein persönliches Leben als kooperativ erlebt, anstatt - wie in den letzten Jahren - in seiner Ablehnungshaltung verharrt und sich das ausschließlich negative Bild von seinem Vater weiter verfestigt. Den Eltern bliebe es bei fehlender Einigung nicht nur unbenommen, sondern sie wären in Ausübung ihrer Elternverantwortung vielmehr beide gleichermaßen gehalten, Beratung und Unterstützung eines Trägers der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, um in einen Austausch zu gelangen, an dessen Ende eine kindeswohlorientierte Entscheidung steht. Die Fortführung der Ergänzungspflegschaft war nach § 1696 Abs. 2 BGB aufzuheben, weil sie nicht erforderlich ist. Die Mutter ist aufgrund der erteilten Sorgerechtsvollmacht in der Lage, ggf. erforderliche Anträge auf Leistungen nach dem SGB VIII allein stellen zu können. Die Voraussetzungen für eine Umgangsbestimmungspflegschaft liegen jedenfalls heute nicht mehr vor, weil das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.08.2024 das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen hat. Auch nach Ablauf der Befristung wäre im Fall des fortgesetzten Elternkonflikts einer gerichtlichen Umgangsregelung als speziellerer, vollstreckbarer und zugleich weniger eingreifender Maßnahme in der Regel der Vorzug gegenüber einem Eingriff in die elterliche Sorge zu geben. Die Feststellung zur im Übrigen gemeinsamen elterlichen Sorge dient der Klarstellung. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG und § 81 Abs. 1 FamFG. Das Amtsgericht hat es versäumt, die Akten der Vorverfahren beizuziehen, denen insbesondere die protokollierte Sorgerechtsvollmacht zu entnehmen ist. Es ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht in Kenntnis der Vorverfahren eine andere Sachentscheidung getroffen hätte und das Beschwerdeverfahren sowie die dadurch angefallenen Gerichtskosten entbehrlich gewesen wären. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander für den zweiten Rechtszug war unter Billigkeitsgesichtspunkten abzusehen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.