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Urteil

4 U 60/09

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0923.4U60.09.0A
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Leitsätze
1. Zur Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts durch den Insolvenzverwalter, wenn der Pfandgegenstand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in verbotener Eigenmacht vom Sicherungseigentümer abgeholt wurde. 2. In der Entziehung des Besitzes an Gegenständen des Betriebes des späteren Insolvenzschuldners kann eine Gläubigerbenachteiligung liegen, wenn damit die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten der Insolvenzmasse aufgrund einer Fortführung des Betriebes oder einer Veräußerung als Ganzes geschmälert werden und so der technisch-organisatorische Verbund des Schuldnervermögens beeinträchtigt wird. Dies setzt den Vortrag und den Nachweis solcher Erwerbsmöglichkeiten voraus. 3. Die Verteilung des Verwertungsrechts gemäß § 166 I InsO durch Besitzentzug stellt keine Gläubigerbenachteiligung aus dem Gesichtspunkt dar, dass der Insolvenzmasse damit eine Feststellungspauschale gemäße §§ 170, 171 InsO entgeht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 13. Februar 2009 abgeändert. Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit. Streitwertbeschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.300,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts durch den Insolvenzverwalter, wenn der Pfandgegenstand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in verbotener Eigenmacht vom Sicherungseigentümer abgeholt wurde. 2. In der Entziehung des Besitzes an Gegenständen des Betriebes des späteren Insolvenzschuldners kann eine Gläubigerbenachteiligung liegen, wenn damit die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten der Insolvenzmasse aufgrund einer Fortführung des Betriebes oder einer Veräußerung als Ganzes geschmälert werden und so der technisch-organisatorische Verbund des Schuldnervermögens beeinträchtigt wird. Dies setzt den Vortrag und den Nachweis solcher Erwerbsmöglichkeiten voraus. 3. Die Verteilung des Verwertungsrechts gemäß § 166 I InsO durch Besitzentzug stellt keine Gläubigerbenachteiligung aus dem Gesichtspunkt dar, dass der Insolvenzmasse damit eine Feststellungspauschale gemäße §§ 170, 171 InsO entgeht. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 13. Februar 2009 abgeändert. Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit. Streitwertbeschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.300,- € festgesetzt. A. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von der Beklagten die Herausgabe von zwei Schweißrobotern, welche diese wenige Wochen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der späteren Insolvenzschuldnerin abgeholt hat, sowie Schadensersatz für den Verlust eines Stahltisches. I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils - mit Ausnahme der Angaben zu dem Fehlen eines Einverständnisses des Insolvenzschuldners mit der Abholung der streitgegenständlichen Geräte und des Stahltisches - verwiesen. Dieser Tatbestand wird nachrichtlich wie folgt wiedergegeben: „Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Z1, welcher eine Firma für Präge-, Stanz- und Tiefziehtechnik, Schweißbaugruppen, Konstruktion und Werkzeugbau betrieben hat. Der Insolvenzschuldner mietete am 1.3.2003 von der Fa. A KG das in der ,,,straße in O1 gelegene Firmengelände. Mit Vertrag vom 27.7.2004 (Bl. 12 d.A.) übereignete der Insolvenzschuldner mehrere Maschinen zur Sicherheit an die Beklagte. Darunter befanden sich auch die beiden streitgegenständlichen Schweißroboter, die der Kläger im Jahre 2003 bei der Fa. E erworben hatte. Der Insolvenzschuldner stellte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 4.8.2005. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am 16.8.2005 über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet. Mit Schreiben vom 5.12.2005 (Anlage K 5, Bl. 24 d.A.) sprach die Vermieterin des Insolvenzschuldners das Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Gegenständen des Insolvenzschuldners aus. Unstreitig hat die Beklagte die beiden streitgegenständlichen Schweißroboter sowie einen Stahltisch für den Schweißroboter E auf dem Firmengelände des Insolvenzschuldners ohne dessen Einwilligung abgeholt und mitgenommen; streitig zwischen den Parteien ist das Datum der Abholung. Der Stahltisch ist bei der Beklagten nicht mehr auffindbar. Mit Schreiben vom 15.9.2005 stellte der Insolvenzschuldner der Beklagten für die beiden Schweißroboter und den Stahltisch insgesamt einen Betrag in Höhe von brutto 52.200,00 € in Rechnung. Am 20.9.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 17.2.2006 zur Zahlung der Rechnung vom 15.9.2005 auf und verwies darauf, dass das Vermieterpfandrecht vorrangig vor der Sicherungsübereignung an die Beklagte zu berücksichtigen sei. Die Beklagte zahlte im Folgenden weder die Rechnung des Insolvenzschuldners noch gab sie die beiden Schweißroboter und den Stahltisch an den Kläger zurück. Mit Schreiben vom 22.11.2006 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.11.2006 zur Herausgabe der beiden Schweißroboter sowie zur Bezahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf. Mit Schreiben vom 29.8.2007 (Bl. 102 f d.A.) hat der Kläger die Insolvenzanfechtung bezüglich der Inbesitznahme durch die Beklagte gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erklärt. ... Der Kläger behauptet, dass sich zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung am 27.7.2004 die im Klageantrag benannten Schweißroboter und der Stahltisch auf dem Firmengelände des Insolvenzschuldners befunden hätten. Die Beklagte habe etwa eine Woche vor dem 15.9.2005 die beiden Schweißroboter und den Stahltisch abholen lassen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, einen Schweißroboter E (Baujahr 1991) Nr. … (mit Zubehör) sowie einen Schweißroboter E (Baujahr 1989), Nr. … (mit Zubehör) – erste Zahl ist schwer erkennbar: 5 bzw. 6 – an den Kläger herauszugeben; 2. der Beklagten zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen, nach deren Ablauf der Kläger die Leistung ablehnt; 3. die Beklagte zu verurteilen, nach fruchtlosem Fristablauf 52.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 739,95 € nebst zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 739,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.8.2007. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die beiden Roboter sowie der Stahltisch seien vor der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bei dem Insolvenzschuldner abgeholt worden.“ Zum unstreitigen Sachverhalt ist folgendes zu ergänzen: Mit Schreiben vom 17.02.2006 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass an den Maschinen ein vorrangiges Vermieterpfandrecht zu berücksichtigen sei, und forderte die Beklagte auf, für die Übernahme der Maschinen eine Forderung in Höhe von 52.200,- € brutto zu begleichen. Die Beklagte meldete zur Insolvenztabelle fällige Ansprüche in Höhe von 266.351,45 € an, für die als Sicherheit unter anderem die beiden Schweißroboter übereignet wurden. II. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Antrages auf Zahlung eines konkreten Schadensersatzbetrages im Falle der Nichtherausgabe der beiden Schweißroboter im Wesentlichen stattgegeben. Es ist der Ansicht, dass die Klägerin ihren Klageantrag zu 1 nicht zurückgenommen habe, indem sie ihn nunmehr anders formuliert habe. Vielmehr beschreibe der neuformulierte Klageantrag die herauszugebenden Schweißroboter präziser. Damit liege keine Änderung des Streitgegenstandes vor. Von Anfang an sei zwischen den Parteien klar gewesen, um welche Schweißroboter es im vorliegenden Verfahren gehe. Dem Kläger stehe gemäß §§ 143, 131 InsO ein Anspruch auf Herausgabe zu, weil die Inbesitznahme dieser Roboter zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung - wenn auch mittelbar - geführt habe. Bereits der Verlust des Besitzes an einer Sache durch den Insolvenzschuldner benachteilige dessen Insolvenzgläubiger, weil damit die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten der Insolvenzmasse beeinträchtigt würden. Insbesondere könne der Insolvenzschuldner die Sache nicht mehr ersitzen. Auch könne der Wegfall der an den Besitz knüpfenden Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB für die Insolvenzgläubiger nachteilig sein. Durch die Inbesitznahme der beiden Schweißroboter habe die Beklagte eine inkongruente Sicherung erhalten. Insoweit könne offen bleiben, ob das Vermieterpfandrecht mit der Inbesitznahme der beiden Schweißroboter gemäß § 562a BGB erloschen sei und ob dieses Pfandrecht dem Sicherungseigentum der Beklagten demnach vorgehe oder nicht. Jedenfalls habe die Beklagte keinen Anspruch auf eine Inbesitznahme der beiden Schweißroboter gehabt, weil sie damit das Verwertungsrecht des Klägers gemäß § 166 InsO vereitelt habe. Die Beklagte sei zur Selbstverwertung der beiden Schweißroboter aufgrund deren Inbesitznahme nicht berechtigt gewesen, weil sie unrechtmäßig in den Besitz der beiden Schweißroboter gekommen sei. Ein Besitzerwerb gegen den Willen des Insolvenzschuldners sei für ein Selbstverwaltungsrecht des Sicherungsnehmers nicht ausreichend. Vielmehr müsse der Besitzerwerb durch Übergabe und durch einen beiderseitigen Willen zur Änderung der Sachherrschaft erfolgt sein. Diese Voraussetzung habe nicht vorgelegen, weil die Beklagte die Geräte ohne die Einwilligung des Insolvenzschuldners abgeholt habe. Weiterhin stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 100,- € gemäß §§ 985, 992, 823 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagte den Besitz an dem weiteren streitgegenständlichen Stahltisch durch verbotene Eigenmacht erlangt habe. Die Insolvenzschuldnerin habe das Eigentum an dem Stahltisch nicht durch Sicherungsübereignung der beiden Schweißroboter verloren. Bei dem Stahltisch handele es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil der Schweißroboter. Der Tisch sei zwar mit einem dieser Roboter verbunden gewesen, habe letztlich doch durch einfaches Abschrauben aber abgetrennt werden können. Damit habe es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil der Roboter, sondern um ein Zubehör im Sinne des § 97 BGB gehandelt. Damit solches Zubehör auch Gegenstand der Sicherungsübereignung wurde, hätte es einer ausdrücklichen Erwähnung in dem Sicherungsübereignungsvertrag bedurft. Eine konkludente Einigung komme nicht in Frage, weil die Beklagte mit diesem Vertrag eine Sicherheit für ihre Forderung habe erlangen wollen, der Tisch aber nur lediglich ca. 100 € wert gewesen sei. III. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage. Sie vertritt die Auffassung, eine Gläubigerbenachteiligung habe nicht vorgelegen. Insbesondere habe diese nicht wegen der Behinderung von Erwerbsmöglichkeiten angenommen werden dürfen, weil dies voraussetze, dass der Betrieb des Insolvenzschuldners überhaupt bei Verbleib der streitgegenständlichen Gegenstände fortgeführt worden wäre. Andernfalls würden fehlende Erwerbsmöglichkeiten keine Rolle spielen. Insoweit lasse das Urteil keine konkreten Anhaltspunkte für eine dahingehende Gläubigerbenachteiligung erkennen. Weiterhin habe es für die Inbesitznahme nicht an einer kongruenten Deckung im Sinne des § 131 InsO gefehlt. Für das Vorliegen einer kongruenten Deckung sei auf den Zeitpunkt der in Frage stehenden Rechtshandlung abzustellen, also auf die Abholung der Roboter durch die Beklagte. Alle insoweit in Betracht kommenden Zeitpunkte hätten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegen. Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters entstehe jedoch erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sei mithin bei der Abholung der Roboter noch nicht entstanden gewesen. Die Annahme einer verbotenen Eigenmacht bei der Inbesitznahme der Roboter hätte einer Beweisaufnahme bedurft. Die Inbesitznahme habe auch nicht die weiteren Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen einer kongruenten Deckung im Sinne von § 130 InsO erfüllt, denn hierfür hätte der Beklagten bei Abholung der Roboter die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners kennen müssen. Dahingehende Feststellungen habe die erste Instanz nicht getroffen. Mit der Änderung der Klageanträge habe der Kläger seine zuvor gestellten Klageanträge auch zu Ziffer 1. zurückgenommen, denn ursprünglich habe er völlig andere Roboter herausverlangt. Dies stelle eine Klageänderung dar, der die Beklagte widersprochen habe. Solche Roboter, wie sie der Kläger mit der Klageschrift herausverlangt gehabt habe, seien nie im Besitz der Beklagten gewesen. Die Beklagte trägt erstmals in der Berufungsinstanz vor, die Beklagte habe den Besitz an den beiden Robotern nicht unrechtmäßig erlangt. Vielmehr sei dem Insolvenzschuldner die Abholung bekannt gewesen. Er habe dieser Abholung sogar zugestimmt bzw. diese zumindest geduldet. IV. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es mit der Berufung angegriffen wird. Die erste Instanz habe zutreffend dargelegt, dass bereits der Verlust des Besitzes beim Insolvenzschuldner dessen Insolvenzgläubiger benachteilige, weil damit die Erwerbsmöglichkeiten der Insolvenzmasse beeinträchtigt würden. Das Absonderungsrecht der Beklagten führe nicht dazu, dass das Sicherungsgut aus der Substanz des Vermögens des Sicherungsgebers herausgelöst würde. Vielmehr bleibe der Sicherungsgeber Inhaber des Sicherungsgutes, welches in seiner Insolvenz noch einen selbständig im Kern geschützten Vermögenswert darstelle und in dem durch § 166 Abs. 1 InsO begründeten Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters zum Ausdruck komme. Dieses Verwertungsrecht stehe im Interesse aller Insolvenzgläubiger. Der sich daraus ergebende Vermögenswert sei durch die Besitzentziehung seitens des Beklagten dem Insolvenzschuldner und den Insolvenzgläubigern entzogen worden. Die Beklagte habe schon deshalb keinen Anspruch auf die Inbesitznahme des Sicherungsgutes gehabt, weil sie die Pfandreife ihres Sicherungsrechtes nicht dargelegt habe. Der Vortrag der Beklagten, der Insolvenzschuldner habe Kenntnis von der Abholung der Roboter gehabt und habe dieser Abholung zugestimmt oder zumindest diese geduldet, wird seitens des Klägers bestritten. Dieser Vortrag der Beklagten sei neu und werde als verspätet zurückgewiesen. Mit der Klageänderung sei der Klageantrag lediglich präzisiert worden. Es sei klar gewesen, dass der Beklagte jene Schweißroboter habe herausverlangen wollen, welche die Beklagte im Sommer 2005 bei dem Insolvenzschuldner mitgenommen habe. Zwischen den Parteien habe daher von Anfang an Einverständnis darüber bestanden, welche Schweißroboter gemeint seien. Die Klägerin bestreitet - erstmals in der Berufungsinstanz -, dass der spätere Insolvenzschuldner der Abholung der Geräte zugestimmt bzw. diese zumindest geduldet habe. B Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Sie ist auch form- und fristgerecht begründet worden. Die Angriffe in der Berufungsbegründung zum Fehlen einer verbotenen Eigenmacht reichen aus, um sich auch gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 100,- € wegen des Verlustes des Stahltisches zu richten. C Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der beiden Schweißroboter und auf Schadensersatz für den Verlust des Stahltisches zu. I. Die Klage ist - auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 - zulässig. Bei dem Klageantrag zu 1 handelt es sich entsprechend den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nur um eine Präzisierung des Streitgegenstandes und um die Korrektur einer offensichtlichen Fehlbezeichnung in der Klageschrift gemäß § 264 Nr. 1 ZPO. II. Indessen steht dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe der Schweißroboter zu. 1. Ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB wegen einer verbotenen Eigenmacht wäre inzwischen jedenfalls erloschen. Zu dem Fehlen einer Zustimmung des späteren Insolvenzschuldners zu der Abholung der Geräte tragen die Parteien erstmals im Berufungsverfahren schriftsätzlich vor. Ob aufgrund des Tatbestandes des angefochtenen Urteils davon ausgegangen werden muss, dass das Fehlen einer solchen Zustimmung in der mündlichen Verhandlung - wenngleich nicht protokolliert - unstreitig vorgetragen worden sei, kann offen bleiben. Ein etwaiger Anspruch gemäß § 861 BGB wäre jedenfalls ein Jahr nach der Abholung der Schweißroboter gemäß § 864 BGB erloschen. Die Klage wurde erst nach Ablauf dieses Zeitraums erhoben. 2. Weiterhin steht dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe der Schweißroboter gemäß §§ 562b II BGB, 166 I InsO aus dem Pfandrecht des Vermieters des Insolvenzschuldners zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Insolvenzverwalter berechtigt wäre, das Pfandrecht eines Insolvenzgläubigers - hier des Vermieters - gemäß § 166 I InsO geltend zu machen, solange er noch keinen Besitz an dem Pfandgegenstand erlangt hat. Es spricht viel dafür, dass ein Insolvenzverwalter nur mittels der Geltendmachung eines Besitzschutzanspruchs gemäß § 861 BGB die Möglichkeit hat, binnen Jahresfrist die Wiedereinräumung des Besitzes zu verlangen. Für ihn entsteht dann aber erst mit der Erfüllung dieses Anspruchs und der Inbesitznahme des Pfandgegenstandes das Verwertungsrecht gemäß § 166 I InsO (vgl. HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 166, Rn. 10 mwN.; a.A. MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 166, Rn. 20). Selbst wenn der Kläger sich bereits jetzt auf ein Verwertungsrecht gemäß § 166 I InsO für das Vermieterpfandrecht stützen könnte, ergäbe sich daraus kein Anspruch auf Herausgabe der Schweißroboter. In diesem Falle wäre ihm auch die Kenntnis von der Abholung der Pfandrechtsgegenstände entgegen zu halten. Demnach wäre das Pfandrecht gemäß § 562b II 2 BGB erloschen, weil der Kläger nicht binnen eines Monats nach Erlangung dieser Kenntnis Klage erhoben hat. Der Kläger hatte spätestens bei der Abfassung seines Schreibens vom 17.02.2006 hinreichende Kenntnis über die Abholung des Pfandgegenstandes und das Bestehen eines Vermieterpfandrechts. Die Klage wurde indessen erst im Februar 2007 eingereicht. 3. Weiterhin steht dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe der beiden Schweißroboter gemäß § 143 I InsO zu und zwar weder i.V.m. mit § 131 InsO (inkongruente Deckung) noch i.V.m. § 130 InsO (kongruente Deckung), denn die Abholung der Schweißroboter führte nicht gemäß § 129 InsO zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Eine Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter setzt gemäß § 129 InsO voraus, dass die angefochtene Handlung zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit führte. a) In dem Wegfall der Maschinen für den operativen Betrieb des Insolvenzschuldners könnte eine rechtliche Beeinträchtigung der Insolvenzmasse liegen, weil damit die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten aufgrund einer Fortführung des Betriebes oder einer Veräußerung als Ganzes geschmälert würden und so der technisch-organisatorische Verbund des Schuldnervermögens beeinträchtigt würde (vgl. dazu HK-InsO/Kreft, aaO., § 129, Rn. 60). Eine Gläubigerbenachteiligung könnte hierin jedoch nur erkannt werden, wenn der Besitzentzug tatsächlich zu einer Beeinträchtigung solcher Erwerbsmöglichkeiten führte. Die Gläubiger wären in diesem Sinne nur benachteiligt, wenn die Schweißroboter tatsächlich für eine Fortführung des Betriebes hätten Verwendung finden oder ihr Vorhandensein sich bei einer Veräußerung des Betriebes als Ganzes kaufpreiserhöhend hätte auswirken können. Entsprechendes gilt für die Frage einer Ersitzung. Hierzu ist dem Vortrag der Parteien indessen nichts zu entnehmen. Die Parteien tragen weder vor, dass der Betrieb mit den Schweißrobotern hätte fortgeführt werden können, noch dass jemand bereit gewesen wäre, den Betrieb als Ganzes zu erwerben und dies beim Vorhandensein der Roboter zu einem höheren Erlös für die Insolvenzmasse als bei einem Einzelverkauf geführt hätte. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Schweißroboter im Eigenbesitz des Insolvenzschuldners standen und so für eine Ersitzung überhaupt hätten in Frage kommen können. Aufgrund des Sicherungsübereignungsvertrages ist davon auszugehen, dass der Insolvenzschuldner sie als Fremdbesitzer besaß (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 872, Rn. 1 mwN.). b) Auch hinsichtlich der rechtlichen Wirkung des Besitzes für die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB und der Möglichkeit, dass Gläubiger des neuen Besitzers im Rahmen der Zwangsvollstreckung zunächst darauf zugreifen könnten, ist für den vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass diese abstrakten rechtlichen Positionen vorliegend konkret eine Bedeutung gewinnen konnten. c) Soweit die Insolvenzmasse mit Umsatzsteuer nach einer Veräußerung des Sicherungsgegenstandes durch den Sicherungsnehmer belastet wird, weil der Sicherungsgegenstand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Besitz des Sicherungsnehmers gelangte, aber er danach an einen Dritten veräußert wurde, ergibt sich daraus keine Gläubigerbenachteiligung. Denn insoweit entsteht zugleich analog § 170 II InsO ein Erstattungsanspruch der Insolvenzmasse, was eine zur Anfechtbarkeit führende Gläubigerbenachteiligung ausschließt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1207 unter II 3+4). d) Schließlich führte auch die Vereitelung des Verwertungsrechts des Klägers gemäß § 166 I InsO durch den Besitzentzug nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, auch wenn die sicherungsübereigneten Gegenstände trotz des Absonderungsrechts des Sicherungsgebers für die Insolvenzmasse einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert darstellten, welcher in dem durch § 166 I InsO begründeten Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NJW-RR 2004, 846 unter II 2 d bb). aa) Da die fälligen und durch den Sicherungsgegenstand gesicherten Ansprüche der Beklagten den Wert der Schweißroboter zweifelsfrei überstiegen, ergibt sich aus der Verhinderung dieses Verwertungsrechts keine Benachteiligung der Insolvenzmasse aus dem Gesichtspunkt, dass ein etwaiger Übererlös der Insolvenzmasse nicht zukommen würde. Die Beklagte hat zuletzt in der ersten Instanz zu Höhe und der Fälligkeit ihrer Forderungen vorgetragen, welche durch die das Eigentum an den Schweißrobotern gesichert wurden. Der an sich für die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts darlegungspflichtige Kläger hat dem nicht widersprochen. bb) Als weitere Wirkungen aus einem Verwertungsrecht des Klägers hätte sich gemäß § 170 InsO die Abführung einer Pauschale zur Feststellung des Sicherungsgegenstandes und einer Pauschale für die Kosten der Verwertung ergeben. Letztere wäre den tatsächlich angefallenen Beträgen gemäß § 171 II InsO anzupassen, soweit diese von der Pauschale erheblich abweichen. Hinsichtlich der Pauschale für die Feststellung des Sicherungsgegenstandes in Höhe von vier Prozent des Verwertungserlöses ist zwar zu erkennen, dass nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung die Vergütung des Insolvenzverwalters höchstens nur um die Hälfte dieser Pauschale steigen darf und der Rest somit grundsätzlich der Insolvenzmasse zugute kommt, sofern er nicht durch Reisekosten oder besondere Auslagen sowie der Vergütung für eine vorläufige Insolvenzverwaltung noch weiter geschmälert wird. Ob insoweit regelmäßig oder im vorliegenden Fall ein Betrag für die Insolvenzmasse übrig geblieben wäre, wenn der Kläger die Schweißroboter selbst verwertet hätte, kann indessen dahinstehen. Denn die pauschale Erstattung der Feststellungskosten gemäß §§ 170, 171 I InsO ist dahingehend zu verstehen, dass damit die Insolvenzmasse im Sinne einer für beide Seiten angemessenen Kostenerstattung pauschal abgegolten sein soll und folglich die Insolvenzmasse durch die tatsächlichen Feststellungskosten und der darauf gezahlten Pauschale weder bereichert noch geschmälert werde. Eine Benachteiligung der Gläubiger kann deshalb aus dem Umstand, dass die Pauschale möglicherweise die tatsächlichen Kosten übertrifft, nicht abgeleitet werden. Die Insolvenzmasse hat keinen Anspruch darauf, dass Absonderungsrechte bestehen bleiben, nur damit deren Feststellung und Verwertung im Insolvenzverfahren Kosten verursachen, die durch Zahlung einer Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale nach den §§ 170, 171 InsO ausgeglichen werden muss (BGH NJW-RR 2004, 846 unter II 2 d bb; vgl. auch BGH ZIP 2005, 40 unter II; BGH NJW-RR 2007, 1207 unter II 4 b). Eine durch die Besitzentziehung eingetretene Gläubigerbenachteiligung ist demnach auch unter dem Gesichtspunkt einer Vereitelung des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters nicht zuerkennen. 4. Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe des Sicherungsguts aufgrund des zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten geschlossenen Sicherungsvertrages, denn inzwischen ist insoweit eine Verwertungsreife eingetreten, was ein Besitzrecht aus diesem Vertrag entfallen lässt. III. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verlustes des Stahltisches geltend machen, denn dieser Tisch stand aufgrund der Sicherungsübereignung im Eigentum der Beklagten. Der Sicherungsübereignungsvertrag erwähnt den Stahltisch zwar nicht explizit. Auch gehörte er entsprechend den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines der Schweißroboter sondern zu deren Zubehör. Als ein Zubehör, das zumindest mit einem der Schweißroboter fest verbunden war, gehörte es jedoch zu den Gegenständen, die nach einer gemäß §§ 133, 157 BGB mit Rücksicht auf Treu und Glauben sowie auf die Verkehrssitte abstellenden Auslegung des Sicherungsübereignungsvertrages mit übereignet sein sollten. Als Zubehör sollte er der Funktion der Schweißroboter dienen. Da er mit einem dieser Roboter fest verbunden war, war für jeden offensichtlich, dass der Stahltisch für den Fall der Verwertung der Schweißroboter hätte mitverwertet und nicht von diesen extra hätte getrennt werden sollen, um unter Aufgabe seiner eigentlichen Funktion beim Insolvenzschuldner zu verbleiben. Der Sicherungsübereignungsvertrag ist deshalb bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass zu den Schweißrobotern alle Teile gehörten und mit übereignet sein sollten, die mit ihm fest verbunden waren und im Sinne ihrer Eigenschaft als Zubehör eine Funktionseinheit bildeten. Der Kläger kann deshalb keinen Schadensersatz aus dem Verlust des Eigentums auf Seiten des Insolvenzschuldners von der Beklagten geltend machen. Andere Anspruchsgrundlagen - insbesondere insolvenzrechtliche - kommen aufgrund der vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht in Betracht. D Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 II ZPO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.