Beschluss
4 U 240/09
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0315.4U240.09.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 5. Zivilkammer, Az.: 5 O 325/07 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 522 Abs.1 S.2 ZPO, § 97 ZPO).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 5. Zivilkammer, Az.: 5 O 325/07 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 522 Abs.1 S.2 ZPO, § 97 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. I. Mit dem am 7. September 2009 verkündeten Urteil hat das Landgerichts Wiesbaden – 5. Zivilkammer, Az: 5 O 325/07 die auf Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 29. September 2009 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 15. Oktober 2010 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten fristgemäß Berufung eingelegt (Bl. 180, Bl. 192 d.A.). Allerdings ist erst am 3. Dezember 2009 ein Originalschriftsatz seines Prozessbevollmächtigten eingegangen, in dem dieser den Antrag gestellt hat, die Frist zur Begründung der Berufung wegen Arbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern. Dieser Schriftsatz erhält folgenden Vermerk: „Vorab per Fax …“ Ausweislich des vorliegenden Empfangsjournals vom 2. Dezember 2009 (Bl. 220 d.A) ist ein Telefax des Büros des Klägervertreters indes nicht bei Gericht eingegangen. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Dezember 2009 hat der Senat den Berufungskläger daher darauf hingewiesen, dass die bereits abgelaufene Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert werden kann. Daraufhin hat der Berufungskläger einen sog. Kommunikationsergebnisbericht vorgelegt, wonach ein Telefax am 30. November 2009 um 9.07 Uhr an die Telefonnummer übersandt worden war (Bl. 224 d.A.). Der Sendebericht trägt das Kürzel „OK“. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 hat der Berufungskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, die zuverlässige und gewissenhafte Rechtsanwaltsfachgehilfin Z1 hätte auf Weisung seines Prozessbevollmächtigten am 30. November 2009 das Verlängerungsgesuch per Telefax an die richtige Telefonnummer des Oberlandesgericht übersandt. Die Übermittlung sei um 9.07 Uhr erfolgt; ein mit „OK“ bestätigter Telefaxsendebericht und ein mit „OK“ versehenes Faxjournal liege vor (Bl. 238, 237 d.A). Die Richtigkeit dieser Angaben wurde auch am 21. Dezember 2009 durch die Büroangestellte Z1 an Eides statt versichert (Bl. 236 d.A.). Darin hat die Büroangestellte des Klägervertreters weiterhin erklärt: „Ich versichere, dass mir ein mit „OK“ bestätigter Sendebericht vorliegt und ich erst daraufhin die verlängerte Frist notiert und die nach meiner Berechnung an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungfrist gestrichen habe.“ Der Kläger ist daher der Ansicht, soweit das Telefax nicht eingegangen sei, sei zumindest alles getan worden, um die Frist zu wahren. Es sei daher Wiedereinsetzung zu gewähren II. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs.1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs.2 ZPO begründet worden. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs.2 ZPO begann mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, hier am 29. November 2009. Sie endete, da es sich bei dem 29. November 2009 um einen Sonntag gehandelt hat, mit dem Ablauf des nächsten Werktages, also am Montag, den 30. November 2009 um 24.00 Uhr. Bis zu deren Ablauf ging keine Berufungsbegründung ein; erst am 3. Dezember 2009 ging das Original eines Schriftsatzes vom 30. November 2009, mit dem ein erstmaliger Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat gestellt wurde, bei Gericht ein. Diesem Antrag konnte nicht stattgegeben werden, denn eine bereits abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden (vgl. hierzu BGH MDR 2010, 100-101). Ein bis zum Ablauf des 30. November 2009 erfolgter rechtzeitiger Eingang des Verlängerungsantrages per Telefax, welcher den Eintritt des Fristablaufes verhindert hätte, lässt sich nicht feststellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig. Er ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist statthaft und wurde auch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs.1 ZPO am 21. Dezember 2009 gestellt, nachdem der Berufungskläger durch die am 9. Dezember 2009 zugestellte Verfügung des Vorsitzenden auf die Versäumung der Frist hingewiesen worden war (vgl. zum Fristbeginn BGH Beschluss vom 14. September 2004 (Az. XI ZB 21/03) = BRAK Mitt 2004, 264) Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Senat nicht feststellen kann, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen ist, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten, welches sich dieser nach § 85 Abs.2 ZPO zurechnen lassen muss. Zwar hat der Kläger durch die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten seines Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2009 sowie durch die Vorlage des mit einem „OK“ Vermerk versehenen Telefaxsendeberichts und des mit „OK“ Vermerk versehene Faxjournal glaubhaft gemacht, dass das Büro seines Prozessbevollmächtigten am 30. November 2009 um 9.07 Uhr per Telefax einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an die richtige Telefonnummer des Oberlandesgerichts übermittelt hat. Diesem erstmaligen, mit einer ausreichenden Begründung versehenen und formgerecht gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte der Senat bei fristgemäßem Eingang stattgegeben (§ 130 Ziff.6, 520 Abs.2 S.3 ZPO). Eine anderweitige Belastung des anwaltlichen Vertreters mit der Erledigung vorrangiger fristgebundender Arbeiten führt i.d.R. zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. (vgl. hierzu BGH FamRZ 2010, 370). Da der Sendebericht einen „OK“-Vermerk trägt, war mit einem Übertragungsfehler auch nicht zu rechnen (vgl. hierzu BGH VersR 2002, 1045-1046 ). Laufende Fristen dürfen auch i.d.R. ausgeschöpft werden, so dass der Antrag am letzten Tag der Frist, also am 30. November 2009, übersandt werden konnte. Allerdings erhöht die Ausnutzung der Fristen auch die an den Rechtsanwalt und dessen Büroorganisation zu stellenden Sorgfaltspflicht (so Thomas-Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009 § 233 Rdnr. 21). Insbesondere ist durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle einer Kanzlei dafür Sorge zu tragen, dass nach einem Fristverlängerungsantrag die Frist nicht versäumt wird. Die hier von der Büroangestellten in ihrer eidesstattlichen Versicherung geschilderte Handhabung widerspricht diesen Erfordernissen. Wird nämlich die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darf sie nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden wäre. Es handelt sich nämlich zunächst um eine hypothetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann. Die Löschung der alten und die Eintragung der neuen Frist ist daher erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 2010, 370). In jedem Fall ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist – gegebenenfalls durch (telephonische) Rückfrage bei Gericht – festgestellt wird (BGH a.a.O., BGH BRAK-Mitt 2006, 273). Dies gilt erst recht, wenn die Fristverlängerung - wie vorliegend - am Tag des Fristablaufs beantragt wird. Auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung durfte der Klägervertreter solange nicht vertrauen, wie er keine anderslautende Nachricht vom Gericht erhielt. Da seine Kanzleiangestellte die an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungfrist bereits nach Überprüfung des Sendeberichts gestrichen hatte, wurde dem Klägervertreter die Akte nicht mehr im Hinblick auf die an diesem Tag möglicherweise ablaufende Frist vorgelegt. Wäre die Frist nicht gestrichen, sondern lediglich bei ihr der Verlängerungsantrag vermerkt worden, hätte eine solche Vorlage erfolgen müssen. Es hätte sich dann spätestens zum Ablauf der üblichen Geschäftszeiten herausgestellt, dass eine Reaktion des Gerichts noch nicht vorlag. Eine Nachfrage hätte dann ergeben, dass der Antrag dort nicht eingegangen war, so dass entweder noch am 30. November 2009 ein weiterer Verlängerungsantrag hätte gestellt werden oder die Berufungsbegründung noch hätte eingereicht werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.