Beschluss
4 U 29/10
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0329.4U29.10.0A
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Leitsätze
1. Wird infolge des Abbruchs eines Gebäudes, das über eine eigene Giebelwand verfügt, die rückseitig anschließende Giebelwand des Nachbarhauses freigelegt, so ist der abbrechende Nachbar nicht verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes zu treffen.
2. Die Frage nach den wechselseitigen Rechten und Pflichten im Falle des Abrisses einer Nachbarwand oder einer Grenzwand stellt sich bei einer solchen Fallgestaltung nicht (entgegen OLG Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, 17 U 178/80, 08.07.1981).
Tenor
In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 2. Zivilkammer – vom 29.12.2009 zurückzuweisen.
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, bietet nach Überzeugung des Senats aber keine Aussicht auf Erfolg.
Die Berufung zeigt nicht auf, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachenfeststellung des Landgerichts unzutreffend ist und deshalb eine abweichende Entscheidung gerechtfertigt ist (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird infolge des Abbruchs eines Gebäudes, das über eine eigene Giebelwand verfügt, die rückseitig anschließende Giebelwand des Nachbarhauses freigelegt, so ist der abbrechende Nachbar nicht verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes zu treffen. 2. Die Frage nach den wechselseitigen Rechten und Pflichten im Falle des Abrisses einer Nachbarwand oder einer Grenzwand stellt sich bei einer solchen Fallgestaltung nicht (entgegen OLG Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, 17 U 178/80, 08.07.1981). In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 2. Zivilkammer – vom 29.12.2009 zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, bietet nach Überzeugung des Senats aber keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung zeigt nicht auf, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachenfeststellung des Landgerichts unzutreffend ist und deshalb eine abweichende Entscheidung gerechtfertigt ist (§ 513 Abs. 1 ZPO). I. Der Kläger ist Eigentümer der Hausgrundstücke A und B in Stadt1. Beide Häuser wurden in den 80er Jahren in geschlossener Bauweise errichtet. Die jeweiligen Rückseiten der Wohnhäuser wurden unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem benachbarten Grundstück A eine ebenfalls mit der rückwärtigen Wand direkt an der Grenze erbaute Wäschereihalle. Wegen dieser angrenzenden Bebauung in Gestalt der Rückwand der Wäschereihalle wurde bei der Errichtung der Wohnhäuser auf eine weitergehende Wärmedeckung oder Isolierung in dem Bereich der sich wechselseitig abdeckenden Außenwände verzichtet. Zwischen den rückwärtigen Außenwänden der Gebäude befanden sich in diesem Bereich lediglich dünne Styroporplatten. Zudem war zur Gebäudetrennung eine sogenannte Odenwaldplatte eingebaut. Im Jahr 2005 ließ der Beklagte die alte Wäschereihalle abreißen. Dadurch wurde die rückwärtige Abschlusswand der Wohnhäuser des Klägers freigelegt. Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz der Kosten, die ihm durch die Anbringung einer Wärmedämmung mit anschließendem Verputzen der Rückseiten seiner beiden Häuser sowie durch Beseitigung von im Zuge der Abrissarbeiten verursachten Schäden entstanden sind. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat den Beklagten zwar als verpflichtet angesehen, infolge des Abrisses der Halle eintretende nachteilige Auswirkungen auf das Mauerwerk der Wohngebäude des Klägers zu verhindern. Diese Verpflichtung umfasse den Schutz des freigelegten Mauerwerks vor schädlichen Umwelteinflüssen in Gestalt des Eindringens von Feuchtigkeit. Dagegen schulde der Beklagte keine Kosten für die notwendigen Isolierungsarbeiten an den Wohngebäuden des Klägers. Der Beklagte habe daher lediglich die Kosten einer Feuchtigkeitsisolierung, welche das Landgericht zzgl. der Kosten für das Aufstellen eines Gerüstes mit 5.587,50 Euro beziffert hat, sowie die Kosten zur Schadensbeseitigung in Höhe von 350,00 Euro zu tragen. Da der Beklagte einen Betrag in dieser Höhe schon vor Rechtshängigkeit gezahlt habe, sei die Klage unbegründet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers mit welcher er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 10.870,16 Euro erstrebt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Beklagte bei dem Abriss alle diejenigen Maßnahmen hätte treffen müssen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen auf das Nutzungsinteresse des Klägers geboten gewesen sein. Um die Bestands-, Funktions- und Nutzungs-fähigkeit der Wohngebäude im ursprünglichen Zustand zu gewährleisten seien daher die begehrten Kosten der Wärmedämmung vom Beklagten zu ersetzen. Ebenso seien die Kosten der Abdichtung der Außenwand der Wohnhäuser gegen Bodenfeuchtigkeit bzw. Grund- und Sickerwasser vom Beklagten zu erstatten. Weiter habe das Landgericht bei seiner Schadensberechnung übersehen, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sei und daher die ausgeurteilten Beträge um die Mehrwertsteuer zu erhöhen seien. Schließlich habe das Landgericht auch bei Berechnung der betroffenen Wandflächen zu Unrecht nur die konkreten sich gegenüberstehenden Wandflächen berücksichtigt. Ein nur teilweises Beiarbeiten einer Wärme- oder Feuchtigkeitsisolierung scheide jedoch schon aus optischen Gründen aus, sodass die Kosten für das Verputzen der Gesamtfassade zu ersetzen seien. II. Das Urteil des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe als jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Indes war die Klage von vornherein unschlüssig. Dem Kläger stand ein Schadensersatzanspruch nur in Höhe der Kosten zur Beseitigung der bei den Abrissarbeiten verursachten Schäden zu; diese Kosten hatte der Kläger erstinstanzlich zunächst mit 1000.-€ beziffert. Angesichts der weit höheren Zahlung des Beklagten war die Klage unschlüssig. 1. Das Landgericht hat die Rechtslage grundsätzlich verkannt, indem es davon ausgegangen ist, dass dem Kläger wegen der Freilegung der rückseitigen Mauern der Wohnhäuser in Folge des Abrisses der Wäschereihalle auf der Grundlage von §§ 823, 1004 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehe, die für den Schutz des Mauerwerks und der Gebäude des Klägers vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich sind. Dieser rechtliche Ausgangspunkt verkennt die nach den tatsächlichen Gegeben-heiten notwendige Differenzierung hinsichtlich unterschiedlicher Formen der Grenzbebauung und der daraus resultierenden unterschiedlichen Rechte und Pflichten der beteiligten Grundstückseigentümer. Übersehen worden ist insbesondere, dass sowohl die Wäschereihalle als auch die Wohnhäuser des Klägers jeweils über eigene Giebelwände verfügt haben, so dass sich die Frage nach den wechselseitigen Rechten und Pflichten im Falle des Abrisses einer Nachbarwand oder einer Grenzwand nicht stellte. 1.1 Unter einer Nachbarwand (auch halbscheidige Giebelmauer bzw. Kommunmauer genannt) ist eine auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand zu verstehen, die im Gegensatz zur Grenzwand mit einem Teil ihrer Dicke auf dem Nachbargrundstück steht und den Bauwerken beider Grundstücke als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll. Schon das Vorhandensein der Mauer mit der Möglichkeit des Anbaus unter Nutzung dieser Mauer dient dem Vorteil beider Grundstücke, so dass in ihr bereits eine Grenzeinrichtung im Sinne von §§ 921, 922 BGB gesehen wird (vgl. BGH LM Nr. 8 zu § 912 BGB; a.A. A. Lorenz in: Erman, BGB, 11. Auflage 2004, § 921 Rdnr. 5 m.w.N.). Die (gemeinsame) Mauer steht in diesem Fall im Miteigentum der Grundstücksnachbarn. Nur auf diese Fallgestaltung beziehen sich die vom Landgericht zitierten Entscheidungen des BGH vom 28.11.1980 (NJW 1981, 866 ) und des OLG Dresden vom 03.08. 2007 (NJW–RR 2008, 613). Vorliegend waren dagegen nach den den Senat nach § 529 ZPO bindenden und von der Berufung auch nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sämtliche Gebäude auf den jeweiligen Grundstücken der Parteien errichtet worden und darüber hinaus hatten sämtliche Gebäude eigene selbst tragende Rückwände. 1.2 Es stellt sich vorliegend auch nicht die Problematik der Entfernung einer Grenz-wand, an die angebaut worden ist. Die rückseitige Wand der Wäscherei stellte allerdings eine Grenzwand dar; denn sie befand sich vollständig auf dem Grundstück des Beklagten, wenn auch unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück. Sie stand im Alleineigentum des Beklagten und fiel damit nicht unter § 921 BGB (BGHZ 41, 177, 182; BGH NJW-RR 2001, 1528 ). Es fehlt indes an einem Anbau des Klägers an diese Grenzwand. Um einen Anbau an eine Grenzwand, der der Zustimmung des Eigentümers des Grenzwand bedurft hätte, annehmen zu können, wäre es erforderlich gewesen, dass die Rückwände der auf dem Grundstück des Klägers errichteten Wohnhäuser ohne tragende Funktion in das Skelett des Wäschereigebäudes eingefügt worden wären und dessen Abschlusswand gebildet hätten (OLG Karlsruhe NJW 1967, 1232 ) bzw. dass die Rückwand des Wäschereigebäudes den Rückwänden der Wohnhäuser erst die nötige Standsicherheit vermittelt hätte (BGHZ 36, 46, 51f). Das bloße Nebeneinander standsicherer Gebäude reicht nicht aus, um einen Anbau an eine Grenzwand annehmen zu können; die Wände müssen vielmehr zu einer Sacheinheit zusammengefügt sein (BGH NJW-RR 2001, 1528 ; A. Lorenz a.a.O. § 921 Rdnr. 10 m.w.N.). 1.3 Wechselseitige Ansprüche auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die erforderlich sind, um die nach einem Abriss stehenbleibende Grenzwand vor Umwelteinflüssen zu schützen, können daher schon dem Grunde nach nicht bestehen, wenn zwei Wände, die keinen Anbau an eine Grenzwand darstellen, schlicht nebeneinander bzw. sich gegenüber stehen. In einem solchen Fall darf jede Wand ohne weiteres von ihrem Eigentümer beseitigt werden; es besteht dann auch keine Verpflichtung des Abreißenden zur Isolierung der fremden Grenzwand oder Übernahme sonstiger vergleichbarer Kosten (so ausdrücklich Fritzsche in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Auflage 2008, § 921 Rdnr. 33). Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Rechtslage in der Entscheidung des OLG Köln vom 14.01.1987 (NJW-RR 1987, 529 ) zutreffend beurteilt. Insoweit macht es keinen rechtlichen Unterschied, ob, wie in der dortigen Entscheidung, zwischen den Wänden ein Luftspalt von 4 cm verblieben ist, oder ein Luftspalt gänzlich fehlt. 2. Der Kläger hatte daher auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB nur einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der im Zuge der Abrissarbeiten verursachten Risse, deren Beseitigungsaufwand – in 2. Instanz unstreitig – 350,00 Euro betrug. Angesichts der von dem Beklagten bereits vorprozessual geleisteten höheren Zahlung ist die Klage nicht begründet. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, beabsichtigt der Senat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme des Rechtsmittels binnen 3 Wochen .