OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 25/06

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0707.4U25.06.0A
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Postagenturbetreiber hat bei einer Inanspruchnahme wegen eines Saldofehlbetrages nach Beendigung des Agenturvertrages die Unrichtigkeit von Buchungen bzw. buchhalterische und technische Probleme des Systems im Einzelnen vorzutragen und zu beweisen. 2. Der Hinweis auf allgemeine Sicherheitsmängel im System genügt der Darlegungslast nicht. 3. Zu einzelnen buchhalterischen und technischen Problemen des EPOS-Systems der Post
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 23. Zivilkammer – vom 10.01.2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Postagenturbetreiber hat bei einer Inanspruchnahme wegen eines Saldofehlbetrages nach Beendigung des Agenturvertrages die Unrichtigkeit von Buchungen bzw. buchhalterische und technische Probleme des Systems im Einzelnen vorzutragen und zu beweisen. 2. Der Hinweis auf allgemeine Sicherheitsmängel im System genügt der Darlegungslast nicht. 3. Zu einzelnen buchhalterischen und technischen Problemen des EPOS-Systems der Post Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 23. Zivilkammer – vom 10.01.2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Erstattung des Saldofehlbetrages nach Beendigung eines Postagenturvertrages. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.01.2006 Bezug genommen. Das Landgericht hat nach einer Teilrücknahme den Beklagten antragsgemäß in Höhe von 53.492,96 € nebst Zinsen zur Zahlung an die Klägerin verurteilt. Zur Begründung des auf die §§ 2 Abs. 6, 9 Abs. 1 und 3 des Postagenturvertrages gestützten Zahlungsanspruchs hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin den Saldostand in Höhe des ausgeurteilten Betrages schlüssig dargelegt habe. Demgegenüber habe der Beklagte nicht der ihm obliegenden Darlegungspflicht genügend vorgetragen, welche der in das elektronische Postschaltersystem (nachfolgend: EPOS-System) eingestellten Daten, insbesondere welche Buchungsvorgänge, nicht korrekt durchgeführt worden seien. Da die Buchungen im EPOS-System auf den Eingaben des Beklagten als Agenturbetreiber im Front-Office beruhten, sei es nur ihm und nicht der Klägerin möglich, die eingegebenen Geschäftsvorfälle zu überprüfen. Außerdem habe der Beklagte zum 30.06.1999 einen Saldo zu seinen Lasten in Höhe von 208.253,63 DM bestätigt. Dieses Saldoanerkenntnis habe als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zumindest eine Beweiserleichterung der Klägerin zur Folge. Da die Klägerin hier weniger als den anerkannten Saldo als Bargelddifferenz verlange, habe der Beklagte darzulegen und nachzuweisen, dass der Klägerin nicht die geltend gemachte bzw. nur eine geringere Forderung gegen ihn zustehe. Diesen Erfordernissen habe der Vortrag des Beklagten nicht genügt. Dies gelte insbesondere für seinen Vortrag zu Fehlern bei Anwendung des EPOS-System im Zusammenhang mit Briefmarkenlieferungen. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit sich die Forderungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten durch die in den Jahren 1999 und 2000 angeblich aufgetretenen mehrfachen Systemabstürze des EPOS-Systems zu Lasten des Beklagten erhöht haben sollten. Die Fehlerhaftigkeit von Buchungen im Zusammenhang mit der Vorgangsart (nachfolgend: VGA) 1903 (Zuführen von Bargeld in EPOS-Kasse) bzw. VGA 1902 (Abführen Bargeld aus EPOS-Kasse) sei ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Allein der Umstand, dass manche Beträge kurz nach gebuchter Abführung aus der Kasse wieder als Belastung gebucht erschienen seien, begründe nicht die Fehlerhaftigkeit des EPOS-Systems. Gleiches gelte für den Vortrag des Beklagten zur Fehlerhaftigkeit von Buchungen mit der VGA 1201 (Kartenbanking Giroeinzahlung). Der Vortrag zu Doppel-Null- Buchungen und weiteren Mehrfachbuchungen zu VGA 1301 (Einzahlung …bank-Spar) teilweise in Verbindung mit VGA 1376 (Erneuerung ….bank-Spar) sei abstrakt geblieben. Der Beklagte habe vielmehr konkret auf den Einzelfall abgestimmt den jeweiligen Geschäftsvorfall, wie er sich tatsächlich zugetragen habe, darstellen müssen. Der angebotene Sachverständigenbeweis sei auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet und daher nicht zu erheben gewesen. Die Forderung der Klägerin sei weder verjährt noch verwirkt. Gegen die ihm am 14.01.2006 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der am 10.02.2006 eingelegten und zugleich auch begründeten Berufung, mit der er seinen ursprünglichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Er rügt, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Aufgrund der Rollen- und Risikoverteilung zwischen den Parteien im Vertragsverhältnis und den sich daraus ergebenen Informationsdefiziten für ihn sei jedenfalls von einer Beweislastumkehr auszugehen. Da ihm nur die Tagesabschlüsse, Soll-/Istvergleiche und die Transaktionslisten im Front-Office – Teil des Systems zur Verfügung gestellt worden seien, die maßgeblichen Daten im Detail jedoch allein im Back-Office der Klägerin gespeichert bzw. in verschiedenen Archiven abgelegt seien, habe er keine andere Möglichkeit als die Fehlerquellen und die nicht in seinen Händen befindlichen Beweismittel zu benennen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch sein vermeintliches Schuldanerkenntnis zum 30.06.1999 beurteilt. Da die Klägerin ihren Anspruch nicht auf diese Bestätigung sondern auf die Abschlussinventur gestützt habe, habe das Landgericht aus diesem Schriftstück keine das Urteil stützenden Argumente ableiten dürfen. Schließlich habe das Landgericht die vorgetragenen Fehler von Buchungsvorgängen nicht vollständig erfasst und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zur Beschreibung der vom Beklagten erkannten Fehler bei der Anwendung des EPOS-Systems wird auf die Berufungsbegründung vom 10.02.2006 (Band II Blatt 397 – 422 d. A.) Bezug genommen und die nachfolgende Darstellung auf eine stichwortartige Bezeichnung des vorgetragenen Mangels beschränkt: 1. Bargeldanfangsbestand (Seite 6 der Berufungsbegründung, Blatt 397 d. A.) 2. Bargeldendbestand (Seite 7 – Blatt 398 d. A.) 3. Umstellung der Briefmarken von Handels- auf Agenturware zum 01.10.1999 (Seite 8 – Blatt 399 d. A.) 4. Laufende Agenturwarenlieferungen (Seite 9 – Blatt 400 ff d. A.) 5. Buchhalterische und technische Probleme des EPOS-Systems: a) VGA 1903 (Zuführen von Bargeld in EPOS-Kasse) bzw. VGA 1902 (Ab führen Bargeld aus EPOS-Kasse – Seite 14 – Blatt 405 ff d. A.) b) VGA 1201 (Kartenbanking Giroeinzahlung – Seite 16 – Blatt 407 d. A.) c) Doppel-0-Buchungen und Mehrfachbuchungen zu VGA 1301 (Einzahlung …bank Spar) teilweise in Verbindung mit VGA 1376 (Erneuerung …bank Spar – Seite 19 – Blatt 411 ff. d. A.) d) VGA 1206 Buchungen als Mehrfachbuchungen mit Zahlschein des Kun den (Seite 21 – Blatt 413 f d. A.) e) Mehrfachbuchungen zu unterschiedlichen Vorgängen (Seite 22 – Blatt 414 ff d. A.) f) Doppel-0-Buchungen zu VGA 1349 (Auszahlung …bank Sparcard – Seite 24 – Blatt 416 f d. A. g) Tranksaktionslisten mit Doppel-0-Buchungen VGA 1246 (Kartenbanking Giroauszahlung – Seite 25 – Blatt 417 ff d. A.) h) Einzelbuchungen der VGA 1246 als 0-Buchungen (Seite 29 – Blatt 421 f d. A.). Darüber hinaus habe die Klägerin das EPOS-System gegen Zugriffe unbefugter Dritter nicht hinreichend gesichert. Die Kassennummer habe von jeder Agentur frei über die Oberfläche des EPOS-Systems eingegeben werden können. Ein Zugriff auf die Buchung vor Ort sei auch per Fernwartung ohne weiteres möglich gewesen. Zur weiteren Beschreibung der gerügten Sicherheitsmängel wird auf Seite 19 – 25 des Schriftsatzes des Beklagten vom 11.09.2006 (Band VI Blatt 1272 – 1278 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es sei – wie vom Landgericht zutreffend erkannt – Sache des Beklagten im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche konkreten Eingaben zu einem Saldo zu seinen Ungunsten geführten hätten, weil die Eingabe der Geschäftsvorfälle allein in seinem Herrschaftsbereich erfolgten. Es dürften nur solche Geschäftsvorfälle erfasst werden, die vom Beklagten oder seinen Mitarbeitern vorgenommen worden seien und den tatsächlichen Umständen entsprächen. Es komme daher allein darauf an, ob die und gegebenenfalls welche Geschäftsvorfälle fehlerhaft erfasst worden seien, nicht aber auf die Ursachen dieser Erfassungsfehler. Die wiederholten Hinweise des Beklagten auf Sicherheitsmängel, Fehler des EPOS-Systems, die Möglichkeit von Manipulationen des Systems, Fehlern von Mitarbeitern usw. seien unerheblich. Es könne durchaus als wahr unterstellt werden, dass Computerprogramme Gegenstand von Manipulationen durch Dritte oder durch Mitarbeiter der Klägerin sein könnten, sei doch allgemein bekannt, dass es einen hundertprozentigen Schutz vor Manipulationen von Computerprogrammen nicht gebe. Aus den dem Beklagten vorliegenden Unterlagen ließe sich die Erfassung und Bezeichnung der Geschäftsvorfälle im Einzelnen nachvollziehen und überprüfen. Aus diesen Unterlagen ergebe sich im Weiteren, welche Buchungen im Back-Office durch die Vorgänge im Front-Office ausgelöst worden seien. Die Klägerin setzt sich dezidiert mit den vom Beklagten im Einzelnen gerügten technischen Mängeln des EPOS-Systems auseinander. Insoweit wird auf die Seiten 40 – 113 der Berufungserwiderung vom 26.07.2006 (Band IV Blatt 809 – 882 d. A.) Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.09.2006 (Band VI Blatt 1287 d. A.) erweitert durch Beschluss vom 12.12.2006 (Band VI Blatt 1297 d. A.) und nochmals modifiziert durch Beschluss vom 04.11.2009 (Band VIII Blatt 2045 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26.11.2009, die mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß § 404 a ZPO im Termin vom 09.09.2009 sowie die mündliche Gutachtenserläuterung im Termin vom 02.06.2010. B. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung des zum 28.10. verbleibenden Saldenfehlbestandes in Höhe von 53.492,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5,5 Prozent aus 66.530,75 € vom 27.10.2000 – 14.11.2000, Zinsen in Höhe von 5,5 Prozent aus 63.417,33 € vom 15.11.2000 – 31.01.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5,5 Prozent aus 53.492,96 € seit dem 01.02.2001 an die Klägerin verurteilt. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Zahlungsanspruch folgt aus den §§ 675, 676 BGB in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 6, 9 Abs. 1, 3 des Postagenturvertrages (nachfolgend: PAV) vom 29.12.1998. Der Agenturvertrag wurde von dem Beklagten zum 28.10.2000 wirksam gekündigt, sodass gemäß § 9 Abs. 1, 3 PAV der von der Klägerin zu diesem Datum festgestellte Saldofehlbestand von dem Beklagten zu erstatten ist. Die Klägerin hat den Fehlbestand in Höhe des ausgeurteilten Zahlbetrages schlüssig dargelegt. Es kann insoweit auf die Ausführungen auf Seite 11 und 12 des angefochtenen Urteils des Landgerichts in vollem Umfang Bezug genommen werden, die mit der Berufung nicht angegriffen worden sind. Die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit des Saldofehlbestandes greifen im Ergebnis nicht durch. Der zum Teil nicht erfolgte substantiierte Vortrag zu Fehlbuchungen bzw. der fehlende Nachweis der vorgetragenen buchhalterischen und technischen Probleme des EPOS-Systems gehen zu Lasten des Beklagten. Dem Beklagten obliegt entgegen seiner mit der Berufung nochmals vorgetragenen Auffassung die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in den elektronischen Journalen eingestellten Beträge unzutreffend sind. Zwar muss grundsätzlich derjenige, der einen Ausgleich eines Kontokorrentsaldos geltend macht, die der Saldoberechnung zugrunde liegenden gegenseitigen Ansprüche und Leistungen so darlegen, dass eine vollständige und rechnerische Überprüfung möglich ist; insbesondere ist dann ein näheres Vorbringen erforderlich, wenn der in Anspruch Genommene den Saldo global oder unter Angaben von Einzelheiten bestreitet (BGH NJW 1995, 3311). Die Richtigkeit der einzelnen in der Agentur fortlaufend vorgenommenen Buchungen der Geschäftsvorfälle braucht die Klägerin aber nicht darzulegen und nachzuweisen. Sie könnte das auch nicht, weil nicht sie sondern der Beklagte als Agenturbetreiber die Geschäfte abwickelt und die Buchungen in eigener Zuständigkeit vorgenommen hat. Die Klägerin darf daher grundsätzlich auf die Richtigkeit der Buchungen vertrauen und sich dieser zu einer schlüssigen Darlegung und zum Nachweis eines zu ihren Gunsten resultierenden Endsaldos bedienen. Sache des Beklagten als Agenturbetreiber ist es dann, den Verbleib des entsprechenden Kassenbestandes darzutun, zu beweisen und sich notfalls so zu entlasten. Diese Darlegungslast folgt aus der dem Beklagten obliegenden Abrechnungspflicht gemäß den §§ 675, 666 BGB, 86 Abs. 2, 3 HGB in Verbindung mit den Regeln und Vereinbarungen im PAV. Ausweislich der dortigen vertraglichen Regelung hat der Beklagte die Rechtsstellung eines Handelsvertreters. Er ist daher nicht nur für die Eingaben in die Transaktionslisten verantwortlich, sondern auch für eventuelle Fehleintragungen bzw. fehlerhafte Erfassungen von Eintragungen darlegungspflichtig. Es ist folglich Sache des Beklagten, die nach seiner Auffassung richtige Gegenrechnung, die die Klage zu Fall bringen könnte, konkret und vollständig zu erstellen und dabei im Einzelnen substantiiert darzulegen, welche Buchungsvorgänge unzutreffend sind (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.10.2007, 1 U 634/06 mit weiteren Nachweisen). Diese Beweislastverteilung trägt insbesondere auch dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte in der Lage war, sowohl die durchgeführten Transaktionen als auch den Kassenbestand täglich zu kontrollieren und zu überprüfen. Beim Auftreten von Differenzen wäre ihm daher ein sofortiges Reklamieren möglich gewesen. Selbst wenn – die Richtigkeit des beklagten Vorbringens insoweit unterstellt – das System zum Teil einige Tage weder zum Buchen noch zum Abfragen genutzt werden konnte, hätte jedenfalls anschließend eine Überprüfung stattfinden können und müssen. Wäre der Beklagte diesen ihm obliegenden und auch zumutbaren kaufmännischen Pflichten nachgekommen, wäre er in der Lage, konkret mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt Fehler aufgetreten sind und wie bzw. in welcher Höhe sich diese auf den Buchungssaldo ausgewirkt haben. Zudem kann insoweit nicht außer Acht gelassen werden, dass die vom Beklagten vorgenommenen Buchungen durch die Finanzbuchhaltung der Klägerin zu den monatlichen Agenturabrechnungen verwandt worden sind. Diese Vergütungsabrechnungen sind vom Beklagten jedoch niemals dezidiert gerügt worden. Die dem Beklagten obliegende Darlegungslast verschiebt sich auch nicht deshalb, weil – unstreitig – von Oktober 1999 bis Juli 2000 ein Soll-/Ist-Vergleich durch das EPOS-System nicht durchgeführt werden konnte. Die hierfür maßgeblichen Probleme hatten ausschließlich das Bestandsführungsprogramm der Klägerin (Back-Office) betroffen, welches jedoch keinerlei Einfluss auf die vom Agenturpartner selbst mit dem EPOS-System (Front-Office) ermittelten Verbindlichkeiten hatte. Die Front-Office und die Back-Office-Module der EPOS Anwendung arbeiten nicht integriert. Das heißt, sie stehen in keiner permanenten wechselseitigen Kommunikationsbeziehung. Sie sind lediglich während der Übertragung der Datenstapel von den Agenturen/Filialen in die Niederlassung bzw. bei den Software-Updates in umgekehrter Richtung datenmäßig miteinander verbunden. Angesichts der so begründeten Darlegungs- und Beweispflicht des Beklagten kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht den Beweiswert der vom Beklagten am 13.10.1999 unterschriebenen Saldenbestätigung zum 30.06.1999 mit einem Sollsaldo zu Lasten des Beklagten von 208.253,63 DM zutreffend gewürdigt hat. Der Beklagte hat mit den von ihm gerügten Erfassungsfehlern teilweise der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt (nachfolgend I.), teilweise die schlüssig vorgetragenen technischen Mängel des EPOS-Systems nicht bewiesen (nachfolgend II.). Im Einzelnen: I. 1. Bargeldanfangsbestand Der Beklagte hat eine fehlerhafte Erfassung des Anfangsbestandes nicht dargelegt. Die vom Beklagten bestrittene Existenz von Leistungen und Lieferungen der Klägerin in Höhe von 102.658 DM bis zum Eröffnungstag am 01.02.1999 bleibt unerheblich, weil die Klägerin nachvollziehbar und in sich stimmig zu dem Beklagten mit Eröffnung der Agentur zur Verfügung gestellten Warenbestand in Form von Briefmarken, Telefonkarten etc. sowie Bargeldbestand vorgetragen hat. Der als Anfangsbestand ausgewiesene Betrag in Höhe von 35.890 DM setzt sich aus der Erstausstattung Postwertzeichen in Höhe von 33.930 DM und Telefonkarten in Höhe von 1.960 DM zusammen. Hierzu addiert sich der dem Beklagten als Erstausstattung zur Verfügung gestellte Bargeldbetrag in Höhe von 66.768 DM. Dies ist im Front-Office des EPOS-Systems mit der Vorgangsart (VGA) 1901 „Zugangsbestände“ eingegeben worden. Die Eingabe in das EPOS-System erfolgte ausweislich der Anlage K 25 b am 30.01.1999. Die dem Beklagten als Erstausstattung zur Verfügung gestellten Postwertzeichen in Höhe von 33.930 DM und Telefonkarten in Höhe von 1.960 DM waren kreditiert worden. Hierzu wurde die VGA 1903 in Höhe der beiden genannten Beträge eingegeben, was sich mit der Transaktionsliste Anlage B 21 deckt. Der Betrag von 35.890 DM summiert sich mit dem Bargeldbestand in Höhe von 66.780 DM auf den in der Transaktionsliste ausgewiesenen Saldenbestand in Höhe von 102.658 DM. 2. Bargeldendbestand Die vom Beklagten erhobenen Zweifel an der Richtigkeit des Bargeldendbestandes greifen ebenfalls nicht durch. Dem Bargeld-Sollbestand vom 27.10.2000 um 19.42 Uhr (Anlage K 5 – Blatt 56 d. A.) wurde die mit Soll-Ist-Vergleich vom 16.08.2000 festgestellte Bargelddifferenz von 58.663,34 € (114.682,72 DM) zugeführt. Die Existenz dieser Bargelddifferenz aus dem Soll-Ist-Vergleich vom 16.08.2000 wird vom Beklagten bestritten, dieses Bestreiten ist jedoch unerheblich. Die Klägerin hat mit der Anlage K 62 (Blatt 219 d. A.) zunächst das Ergebnis des Soll-Ist-Vergleiches vom 16.08.2000 ausreichend dargestellt. Es ist nun – wie oben ausgeführt – Aufgabe des Beklagten im Einzelnen die Fehlerhaftigkeit dieser festgestellten Kassendifferenz vorzutragen. Allein die Behauptung, dieser Betrag stehe in keinem Verhältnis zu dem Saldo-Anerkenntnis vom 13.10.1999 (Blatt 63 d. A.) per 30.06.1999 in Höhe von 208.253,63 DM ist ohne Aussagewert, weil jeglicher nachvollziehbarer Vortrag zu den von der Agentur in den ersten vier Monaten (Februar – Juni 1999) getätigten Geschäften fehlt. Der Vortrag der Beklagte, dass frühere Inventuren nicht korrekt durchgeführt und in das System eingegeben worden seien, ist zu pauschal und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. 3. Briefmarkenumstellung von Handels- auf Agenturwaren zum 01.10.1999 Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, dass auf der Basis einer Inventur die vorhandene in seinem Eigentum stehende Handelsware zum richtigen Kaufpreis von der Klägerin zurückgekauft worden und ihm sodann als Agenturware zur Verfügung gestellt worden sei. Die Klägerin hat insoweit durch Vorlage der Anlage K 61 (Blatt 215 – 218 d. A.) nachvollziehbar den Rückkauf der Waren in Höhe von einmal 40.124,16 DM und zum anderen in Höhe von 1.397,76 DM belegt. Ausweislich der Transaktionsliste vom 30.11.1999 (Anlage B 28) hat der Beklagte diesen Betrag mit der VGA 1902 auch entsprechend zugeführt und den Saldobetrag verringert. 4. Laufende Agenturwarenlieferung Der Beklagte hat eingewandt, auch bei den laufenden Agenturwarenlieferungen sei es zu nicht nachvollziehbaren Buchungen gekommen. Nach jeder Briefmarkenlieferung habe sich der Soll-Bargeld-Bestand im EPOS-System erhöht. Die Klägerin habe nämlich ihre anfängliche Bargeldeinlage und die fortlaufend gelieferte Handelsware als Bargeldforderung gegen den Beklagten verbucht. Da die Klägerin es dem Beklagten, wie allen Agenturinhabern, im EPOS-System ermöglicht habe, ein buchhalterisches inneres Darlehen in Anspruch zu nehmen, habe sie mit jeder Briefmarkenlieferung ihren Forderungsbestand ihm gegenüber ohne Gegenleistung um das Doppelte des Briefmarkenwertes erhöht. Auch dieses Vorbringen bleibt jedoch unerheblich, weil die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass die im EPOS-System mögliche Art der Vorfinanzierung bei richtiger Handhabung zu keiner Kassendifferenz geführt hat. Es bestand zwischen den Parteien Einigkeit, dass in Höhe der gelieferten Verkaufsprodukte zur Kreditierung in gleicher Höhe die Verbindlichkeit erhöht wurde. Mit dem Abverkauf und dem Abführen des Bargeldes an die Klägerin erfolgte die Bezahlung. Die Bezahlung erfolgte durch die VGA 1903. Durch die Einbuchung der Anlieferung von Handelsware wurde ein automatischer Vorgang ausgelöst, der ca. 10 Tage nach Anlieferung der Ware zu einem Lastschrifteinzug vom Abrechnungskonto des Agenturpartners führte. Der Agenturpartner hat durch den Verkauf der Handelsware Geld eingenommen, welches den Kassensaldo erhöht hat. Damit der Agenturpartner auf einen Blick hat ersehen können, welcher Betrag durch den Verkauf der Handelsware erzielt wurde, hat das EPOS-System zwei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Bis 01.04.1999 wurden bei Schließung des EPOS-Systems am Front-Office allabendlich die Erlöse, die aus der Handelsware erzielt worden waren, angezeigt und ausgebucht. Ab dem 02.04.1998 wurde der Erlös aus der Handelsware seitens des Systems fortlaufend ausgewiesen. Wollte der Agenturpartner das ihm zustehende Geld entnehmen, so gab er eine 1902-Buchung im Bestandskonto „Umsätze Handelsware“ ein und entnahm den gebuchten Betrag aus der Kasse. Eine fehlerhafte Handhabung der von der Klägerin detailliert dargestellten Vorfinanzierung hat der Beklagte nicht vorgetragen. Die vom Beklagten aufgezeigte abstrakte Fehleranfälligkeit des Systems mag zwar zutreffen, kann indes wegen fehlenden hinreichend konkreten Vortrages seiner Einwendung nicht zum Erfolg verhelfen. Auch dass das Bestandsführungssystem zu Beginn der Verkaufsphase der Agenturware zum 01.10.1999 nicht einsatzbereit gewesen war, genügt nicht zur Begründung eines konkreten Fehlers in der Bestandserfassung. Ausweislich der vom Beklagten selbst vorgelegten Information der Klägerin zum Sollbestandsnachweis/Bestandsstichtag 31.10.1999 (Anlage B 31) sind alle Warenbewegungen seit dem 01.10.1999 entweder in Datenform oder in Belegform dokumentiert worden. Mit Inbetriebnahme des Bestandsführungssystems ist die gesamte Bestandsentwicklung seit dem 01.10.1999 nachverarbeitet worden. Das entgegen dieser Information an den Beklagten die Nachverarbeitung nicht bzw. unzutreffend erfolgte, hat dieser nicht dargestellt. 5. Buchhalterische und technische Probleme des EPOS-Systems a) Sicherheitsmängel und die Gefahr von Manipulationen durch Dritte Der Beklagte hat die mangelnde Sicherheit des EPOS-Systems gerügt. Von jeder Agentur – so sein Vortrag – habe die Kassennummer frei über die Oberfläche des EPOS-Systems eingegeben werden können. Dadurch sei es möglich gewesen, Buchungen unter einer fremden Kassennummer durchzuführen. Weiterhin hätten auch per Fernwartung Buchungen durchgeführt werden können. Außerdem sei es ohne Weiteres möglich, durch das Installieren von veränderten Programmen auf Buchungsdaten lokal Einfluss zu nehmen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Online-Datenverbindung habe bestehen müssen. In dem vorgelegten Gutachten des Professor Dr. SV1 vom 30. Juli 2003 (Anlage K 45) habe der Sachverständige nachfolgende zutreffende Feststellung auf Seite 11 seines Gutachtens getroffen: „Bedingt durch den nichtvorhandenen Zugriffsschutz auf die EPOS-Anwendung wird auch systemseitig nicht protokolliert, welcher Anwender die entsprechenden Aktionen auf dem System durchgeführt hat. Infolge dessen kann diese Informationen auch nicht in die Journalsätze übernommen werden. In den Journalsätzen wird zwar das Datum und die Uhrzeit der Erfassung eingetragen, aber nicht, wer die Erfassung durchgeführt hat. Dadurch kann dann nachträglich auch nicht nachvollzogen werden, wer aus der Agentur welche Aktivitäten im System getätigt hat“. Über diese vom Beklagten vorgetragenen Sicherheitsmängel sowie Möglichkeiten der Manipulationen des EPOS-Systems war der von ihm angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben. Es kann gemäß § 244 Abs. 2 StPO analog als wahr unterstellt werden, dass das Computerprogramm Gegenstand von Manipulationen durch Dritte oder Mitarbeiter des Beklagten gewesen sein kann. Es ist allgemein bekannt, dass es einen vollkommenen Schutz und eine hundertprozentige Sicherheit vor Manipulationen von Computerprogrammen nicht gibt. Diese Manipulationsmöglichkeiten bestehen auch für den Betreiber einer Agentur und/oder dessen Angestellte, indem fehlerhafte oder unvollständige Eingaben vorgenommen werden. Insoweit ist entscheidend, dass mit Ausnahme der Anfangsbestandsbuchungen in die Abrechnung der Klägerin nur solche Buchungen und Vorfälle einfließen durften, die entweder durch den Beklagten oder einen Mitarbeiter vorgenommen wurden. Es kommt daher allein darauf an, ob und gegebenenfalls welche Buchungen fehlerhaft sind, nicht auf die Ursachen dieser Buchungsfehler. Denn in den jeweiligen Buchungslisten dürfen nur solche Buchungen enthalten sein, die der Beklagte oder seine Mitarbeiter vorgenommen haben. Es ist deshalb Sache des Beklagten im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche Buchungen nicht auf ihn zurückgeführt werden können bzw. welche Buchungen fehlerhaft und zu seinen Ungunsten erfolgt sind. Diese Darlegungen sind dem Beklagten auch ohne Weiteres möglich. Das Buchungssystem war unstreitig so ausgelegt, das der Beklagten einen Ausdruck sämtlicher Buchungen eines Tages herstellen konnte. Der Beklagte war auch nach den Bestimmungen des abgeschlossenen Postagenturvertrages verpflichtet, betriebliche Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung anzufertigen und aufzubewahren. Maßgeblich ist damit, ob der Beklagte konkrete Fehlbuchungen dargetan hat, die zu einem Saldo zu seinen Ungunsten geführt haben und nicht, ob die von dem Beklagten in ihrer Richtigkeit bestrittenen Buchungen auf Fehlern des Computerprogramms oder Manipulationen an diesem Programm hinweisen oder auf Fehler des Beklagten oder seiner Mitarbeiter beruhen. Der Vortrag des Beklagten, das Computersystem habe aufgrund von Sicherheitsmängeln oder in Folge von Manipulationen von Mitarbeitern oder Virenangriffen zu seinem Nachteil Buchungen vorgenommen, genügt nicht, um die Forderung der Klägerin zu Fall zu bringen. b) VGA 1903 (Zuführen von Bargeld in EPOS-Kasse) bzw. VGA 1902 (Abführen Bargeld aus EPOS-Kasse) Die vom Beklagten dargelegten Verarbeitungsfehler des EPOS-Systems unter der Vorgangsart VGA 1903 (Zuführen von Bargeld in EPOS-Kasse) bzw. VGA 1902 (Abführen Bargeld aus EPOS-Kasse) sind ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Die vom Beklagten in der Berufungsbegründung unter Ziffer 6.1 (Seite 14 - Blatt 368 – 370 d. A.) gerügten Fehlbuchungen des EPOS-Back-Office hat die Klägerin im Einzelnen nachvollziehbar aufgeklärt. Beispielhaft ist dies an der Journalsammelnummer 1547 zu erläutern. Der Beklagte hat bestritten, diese Buchung ausgelöst zu haben. Die Klägerin hat hiergegen nachvollziehbar dargelegt, dass die Eingabe der VGA 1903 unter der Journalsatznummer 1547 in das EPOS-System des Beklagten eingegeben wurde. Zuvor hatte der Beklagte unter der Journalsatznummer 1546 das Konto Umsätze Handelsware um den Betrag in Höhe von 6.000 DM mit der VGA 1902 reduziert. Die VGA 1903 mit der Journalsatznummer 1547 hat der Kreditierung und Lieferung sowie Buchung der Wertzeichen vom 12.02.1999 unter der VGA 1901 und der Journalsatznummer 1212 über 6.000 DM gedient. Die Kreditierung von Postwertzeichen und anderen Bestandszugängen erklärt ausweislich der weiteren Ausführungen der Klägerin auch die sonstigen vom Beklagten gerügten Fehlbuchungen unter diesem Abschnitt. Die Ausführungen der Klägerin sind vom Beklagten in seiner Replik mit Schriftsatz vom 11.09.2006 bezeichnenderweise auch nicht mehr angegriffen worden. II. Der Beklagte hat bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 23.11.2005 (Band II Blatt 245 ff d. A.) und sodann vertiefend mit der Berufungsbegründung vom 10.02.2006 unter Ziffer 6.2 bis 6.8 (Band II Blatt 368 – 385 d. A.) eine Vielzahl von Auffälligkeiten der Verbuchungen in den Transaktionslisten aufgezeigt, die im Tatbestand unter Ziff. A. 5b – c stichwortartig bezeichnet sind. Hervorzuheben ist dabei insbesondere die dargestellte Problematik der Doppel-Null-Buchungen und Mehrfachbuchungen zu VAG 1301, 1376, 1206, 1349 und 1246. Der Beklagte hat die „Buchungsphänomene“ nachvollziehbar aufgezeigt und die ihn belastenden Auswirkungen aus den Saldenstand dargestellt. Es wird hierzu auf den Schriftsatz vom 23.11.2005 sowie den beigefügten Belegen in Anlage B 11 – 15 ausdrücklich Bezug genommen. Die Ausführungen lassen die Schlussfolgerung zu, dass zum Beispiel bei Doppel-Null-Buchungen Auszahlungen seitens der Postagentur erfolgten, weil keine Rückmeldungen über einen Fehler erkennbar waren und dieses schließlich zur entsprechenden Inventurdifferenz führen musste. Dieses Vorbringen kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als unerheblich beurteilt werden. Der vom Landgericht geforderte konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmte Sachvortrag mit Beschreibung des jeweiligen Geschäftsvorfalls, wie er sich tatsächlich abgespielt hat, ist dem Beklagten aufgrund der ihm noch zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht möglich. So kann die Fehlerhaftigkeit der Doppel-Null-Buchungen und deren Auswirkungen auf den Saldenstand nur durch die entsprechenden Gegenbuchungsausdrucke der Klägerin, die die eventuellen Abbrüche der Vorgänge aufzeichnen, und durch die vom Beklagten an die Klägerin abgegebenen EPOS-Einzeldokumente, dargestellt werden. Dass die Belege von dem Beklagten der Klägerin zuzuleiten waren, ergibt sich aus den entsprechenden Anweisungen in den von der Klägerin dem Beklagten zur Verfügung gestellten Handbüchern zum EPOS-System. Es kann hierzu beispielhaft auf die Abschnitte 1.3.2, 1.3.4 und 1.3.1 der Anlage K 22 (Filialhandbuch Postagenturen mit EPOS-Ausstattung Band I, Stand Mai 1999) sowie Abschnitt 7.3.1 des Filialhandbuches Band II (Anlage K 78) Bezug genommen werden. Die vom Beklagten danach schlüssig vorgetragenen buchhalterischen und technischen Beanstandungen des EPOS-Systems sind jedoch in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Sachverständige Dr.-Ing. SV2 ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.11.2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zusammenhang mit den vom Beklagten vorgetragenen Beanstandungen keinerlei Fehler in den Journalsätzen und somit keine Fehlfunktion des EPOS-Systems gefunden wurden. Für alle benannten Beispielsfälle konnten plausible Erklärungen für die in den elektrischen Journalen vorhandenen Daten gefunden werden. Der Senat folgt den Feststellungen des Gutachtens Dr. SV2, weil die Anknüpfungstatsachen zutreffend festgestellt und die Anschlusstatsachen nachvollziehbar abgeleitet worden sind. Der Sachverständige hat am 02. und 03.09.2008 einen Ortstermin durchgeführt und in Anwesenheit beider Parteien im Einzelnen geprüft, ob die genannten Fehler vorliegen bzw. ob es für die vorgebrachten Fehlerdarstellungen auch andere Erklärungen gibt. Die Prüfungen wurden an einem von der Klägerin bereit gestellten EPOS-System, bestehend aus Kassenterminal (Front-Office) und Back-Office, vorgenommen. Dieses System war entsprechend dem Datum der ersten durchzuführenden Prüfungen mit dem EPOS-Release 16/06 vorinstalliert. Außerdem war auf diesem System das Tagesdatum 05.02.1999 eingestellt. Das EPOS-Release 16/06 war gemäß Aufstellung der Klägerin das in der Zeit vom 02.02. – 31.03.1999 gültige Software-Release. Die vom Beklagten geäußerten Zweifel an der Identität des zum Ortstermin im September 2008 in ... aufgebauten EPOS-Systems mit den 1999 beim Beklagten konkret eingesetzten Front-Office greifen nicht durch. Ausgangspunkt für diese Zweifel des Beklagten ist der – unbestrittene – Umstand, dass beim Hochladen des „Laboraufbaus“ die grafische Eröffnung durch das sogenannte „Posthörnchen“ entfallen war. Dieser „Ausfall“ ist nach den nachfolgenden Untersuchungen auf das Fehlen der Dateien CT 1. BAT bis CT 5. BAT zurückgeführt worden. Welche Auswirkungen das Fehlen dieser Dateien auf die Funktionalität – auch im Zusammenwirken mit dem Back-Office bei der …bank – gehabt hatte, konnte von dem Sachverständigen nicht geklärt werden. Dieser hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 02.06.2010 ausgeführt, im Rahmen der Versuchsanordnung die Batch-Datei nicht untersucht zu haben. Eine weitere Überprüfung dieser Datei ist jedoch entbehrlich gewesen, weil der Sachverständige während der Tests keine Unterschiede zwischen den im Front-Office einerseits und den im Back-Office andererseits dokumentierten Zahlungsvorgängen hatte finden können. Sind aber beide Reports sowohl im Back-Office als auch im Frontoffice authentisch und inhaltlich übereinstimmend, so der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, dann „fehlt mir die Fantasie, wie die Batch-Datei oder die Read-me-Datei Einfluss auf das Ergebnis hätte nehmen können“. Eine weitere Untersuchung der Batch-Datei scheitert darüber hinaus an der Ungeeignetheit des Sachverständigen als Beweismittel. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung am 02.06.2010 vor dem Senat kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine weitere Untersuchung zu verwertbaren Beweisergebnissen führt. Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass ein für die Untersuchung erforderliches „Lastfallszenario“ mit der Soft- und Hardware von damals heute nicht mehr darstellbar ist. Die vom Beklagten infolge der Ausführungen des Sachverständigen auf S. 9 unter Ziffer 3.1.4 des Gutachtens vom 26.11.2009 gemutmaßte Sicherheitslücke des Systems ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen auch eine unbefugte Person mit Hilfe der Original-Kassendisketten oder eines Duplikats sich Zugang zum System hätte verschaffen können. Es bedurfte dazu nicht der Eingabe der richtigen Kassennummer. Wird nämlich eine falsche Kassennummer eingegeben, d. h. eine Kassennummer, die nicht mit der auf der Diskette übereinstimmt, so wird die korrekte Nummer am Bildschirm angezeigt. Es kann aber – wie bereits vorstehend unter Ziffer I.5.a) ausgeführt – dahingestellt bleiben, inwieweit infolge von Sicherheitslücken Dritte oder Mitarbeiter des Beklagten manipulativ in das System eingreifen konnten. Maßgeblich ist allein, ob und gegebenenfalls welche Buchungen fehlerhaft sind; den Ursachen dieser Buchungsfehler kommen keine Streit entscheidende Bedeutung bei. Da in den jeweiligen Buchungslisten nur solche Buchungen enthalten sein dürfen, die der Beklagte oder dessen Mitarbeiter vorgenommen hatten, ist es dessen Sache, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche Buchungen nicht auf ihn bzw. seine Mitarbeiter zurückgeführt werden können bzw. welche Buchungen fehlerhaft und zu seinen Ungunsten erfolgt sind. Dem Antrag des Beklagten, der Klägerin aufzugeben, durch Vorlage von Read-me-Dateien, sonstigen aussagekräftigen Protokolldateien und Verarbeitungsbelegen darzulegen, welche Geldbeträge bei den einzeln aufgeführten Verbindungsvorgängen der von ihr unter der …bank AG betriebenen bzw. genutzten EDV-Systeme an Endkunden zur Auszahlung hätte kommen sollen, welche Rückmeldungen der …bank AG über die Hintergrund-EDV-Systeme und deren Schnittstellen bis zum EPOS-Front-Office des Beklagten erfolgten und welche Buchungen dazu auch auf den Konten der Endkunden erfolgten bzw. zur Verarbeitung nach dort gemeldet wurden, war nicht zu entsprechen. Es fehlt an den Voraussetzungen des für die Anordnung der Urkundenvorlegung maßgeblichen § 142 ZPO, weil die Prozessrelevanz der vorzulegenden Urkunden nicht erkennbar geworden ist. Die Vorschrift des § 142 gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabhängig von einem schlüssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung Urkunden anzufordern. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn sie dazu dient, für die vom Gericht begehrte Entscheidung relevante Umstände zu erhellen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 142 Rn. 7). Daran fehlt es hier. Die vom Beklagten beantragte Vorlagenanforderung läuft auf eine Ausforschung darüber hinaus, ob nicht der eine oder andere Datenverarbeitungsvorgang in der Vergangenheit fehlerhaft und für den Beklagten nachteilig gewesen sein könnte. Eine solche Suche nach Fehlern und möglichen Gegenforderungen ist dem Zivilprozess jedoch fremd. Dem vom Beklagten gestellten Antrag, ihm die dem Gutachten des Sachverständigen zugrunde liegenden DVD mit den darauf gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen, ist im Verlauf des zweitinstanzlichen Verfahrens Rechnung getragen worden. Es wird insoweit auf das Schreiben des Sachverständigen vom 02.02.2010 (Band VIII Blatt 2095 d. A.) sowie die gerichtliche Verfügung vom 08.02.2010 (Band VIII Blatt 2099 d. A.) und die ergänzende Stellungnahme des Beklagten mit Schriftsatz vom 12.03.2010 (Band VIII Blatt 2100 d. A.) Bezug genommen. Der Sachverständige ist bei seiner Untersuchung erkennbar von der korrekten Beantwortung der von ihm mit Mail vom 14.09.2008 an die Klägerin gerichteten Frage, warum in der Journalsatznummer 338 kein Retourn-Code angegeben ist, durch diese ausgegangen. Die Klägerin hat ausweislich der Anlage 2 zum Gutachten des Sachverständigen vom 26.11.2009 die Frage dahingehend beantwortet, dass in Fällen, in welchen es keinen Verbindungsaufbau zur Post gibt (Time-out), kein Retourn-Code zurückkommen kann, das Feld daher leer bleibt und die Zahlung nicht freigegeben ist – der Saldo damit unverändert bleibt. Da der Beklagte keinerlei Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Antwort vorgetragen hat, waren weitere eigenständige Untersuchungen des Sachverständigen entgegen der vom Beklagten vorgetragenen Auffassung nicht veranlasst. Die vom Beklagten beantragte Auflage an die Klägerin, die Auswirkungen der Doppel-Null-Buchungen auf den Konten der Kunden der …bank nachzuweisen gemäß der Tabelle der getroffenen Vorgänge auf den Seiten 9 – 11 seines Schriftsatzes vom 14.04.2009 (Band VIII Blatt 2083 d. A.), war nicht zu entsprechen. Der Antrag läuft wiederum auf eine dem Zivilprozess fremde Ausforschung darüber hinaus, ob nicht der eine oder andere Verarbeitungsvorgang in der Vergangenheit fehlerhaft war und sich für den Beklagten nachteilig ausgewirkt hatte. Zweifel an den Feststellungen des Gutachtens sind auch im Zusammenhang mit der Problematik der sogenannten „Single-M-Sätze“ nicht begründet. Im Ortstermin wurde festgestellt, dass in den Kassenjournalen sogenannte „Single-M-Sätze“ vorkommen, also einzelne Journalsätze zu Ein- oder Auszahlungsvorgängen, die eigentlich eines Bestätigungssatzes durch den …bankrechner bedürfen, bei denen aber der Bestätigungssatz im Journal nicht vorhanden ist. Bei Ein- und Auszahlungsvorgängen werden im Allgemeinen jeweils zwei Journalsätze erzeugt. Der erste Satz dokumentiert die gesendete Nachricht an den im Hintergrund arbeitenden …. bankrechner , der zweite Satz die Rückmeldung von der Bank. Dabei wird der zu buchende bzw. der gebuchte Betrag bei der Rückmeldung bestätigt, wenn die Buchung durchgeführt werden konnte. Andernfalls wird ein Nachrichtensatz ohne Betrag zurückgemeldet, der dokumentiert, dass die angeforderte Buchung nicht ausgeführt werden konnte. Der erste Satz ist in den Journalsätzen mit dem Buchstaben „M“ und unter der Rubrik SKZ gekennzeichnet. Dabei steht M für „meldet an“. Die „Single-M-Sätze“ in den Kassenjournalen kennzeichnen somit Ein- oder Auszahlungsvorgänge, die eines Bestätigungssatzes durch den …bankrechner (Annahme oder Ablehnung der Zahlung) bedürfen, bei denen aber der Bestätigungssatz nicht im Journal vorhanden ist. Nach Einschätzung des Sachverständigen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Single-M-Sätze möglicherweise aufgrund von Programmfehlern entstanden sind und dass Fälle, in denen es zu solchen Single-M-Sätzen kommt, auch zu Kassendifferenzen führen können. Nach den vom Sachverständigen wiedergegebenen Angaben der Vertreter der Klägerin beim Ortstermin am 02. und 03.09.2008 in ... dürften Single-M-Sätze außer bei einem Systemabbruch mit Wiederanlauf im elektronischen Journal generell nicht vorkommen. Der Sachverständige ist auf dieser Basis im Umkehrschluss davon ausgegangen, dass die in seinem Schreiben vom 15.10.2008 (Bd. V Bl. 1436 ff d.A.) genannten Beispiele jeweils durch einen Softwarefehler entstanden sein müssen, da im Falle eines Verbindungsfehlers zwischen EPOS-System und dem Zentralrechner vom EPOS-System ein M-Satz mit Betrag und Return-Code 0 erzeugt wird. Bei einem Softwarefehler hat der Sachverständige es nicht auszuschließen vermocht, dass trotz des unveränderten Saldos eine Auszahlungsaufforderung auf dem Bildschirm erscheint. Diese Aufforderung würde gegebenenfalls z.B. bei Auszahlungen bei einem unveränderten Saldo im Journal zu einer Kassendifferenz in Höhe der angeforderten Auszahlung führen. Eine weitere Untersuchung der Single-M-Sätze konnte gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog unterbleiben. Der Sachverständigenbeweis ist insoweit ungeeignet, weil es zur Reproduzierbarkeit der Entstehung von Single-M-Sätzen keine wissenschaftlich anerkannten bzw. keine ausgereiften Untersuchungsmethoden gibt. Der Sachverständige hat im Rahmen des Erörterungstermins gemäß § 404 a ZPO vom 09.09.2009 ausgeführt, dass die Reproduzierbarkeit von Single-M-Sätzen im Testlabor allein auf dem Zufallsprinzip basieren würde. Da keine Regelmäßigkeit beim Auftreten der Single-M-Sätze gefunden worden ist, die genutzt werden könnte solche Sätze im Test zu provozieren, hat der Sachverständige keine verlässlichen Anknüpfungstatsachen zur Reproduzierbarkeit der Single-M-Sätze benennen können. Soll der Sachverständige aber einen in der Vergangenheit liegenden Zustand begutachten, der nicht mehr zuverlässig rekonstruierbar ist, so ist der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als völlig ungeeignet abzulehnen (Frister in SK-StPO, Stand Mai 2008, § 244 Rn. 149). Zu berücksichtigen war des Weiteren die sehr geringe Zahl der Single-M-Sätze. In der gesamten Zeit der Existenz der Postagentur des Klägers vom 30.01.1999 bis 27.10.2009 sind lediglich 9 Single-M-Sätze gefunden worden, die nicht im Zusammenhang mit einem Wiederanlauf des System aufgetreten sind und sich alle auf die Vorgangsart 1341 (Auszahlung vom …bank-Sparbuch) bezogen haben. Nach alledem ist der Beklagte für die von ihm substantiiert vorgetragenen buchhalterischen und technischen Probleme des EPOS-Systems beweisfällig geblieben. Es ist auf der Basis der überzeugenden Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens festzustellen, dass in Bezug auf die getesteten Transaktionen und die im Test vorhandenen Datenkonstellationen die EPOS-Front-Office Umgebung ordnungsgemäß und ohne Fehler gearbeitet hat. Die in der Front-Office-Umgebung erfassten Transaktionen konnten in der Back-Office-Umgebung wiedergefunden werden. Die von der Front-Office-Umgebung zu übergebenden Journalsätze waren vollständig auf der Back-Office-Umgebung angekommen, ohne dass Datenverfälschungen beim Transfer vom Front- zum Back-Office aufgetreten waren. In der Summe ist daher festzustellen, dass, gemessen an den durchgeführten Transaktionen und den im Test gegebenen Datenkonstellationen, die EPOS-Umgebung ordnungsgemäß funktionsfähig war und dass weder Daten – noch Funktionalitätsfehler aufgetreten waren. Diese abschließende Feststellung stimmt im Übrigen – trotz unterschiedlicher Untersuchungsaufträge – mit den weiteren, in Parallelverfahren eingeholten, von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. SV1 vom 22.04.2003 (Anlage K 44), vom 30.07.2003 (Anlage K 45) sowie des Sachverständigen Dipl.-Mathematiker SV3 vom 09.06.2006 (Anlage K 80) überein. Greift somit keiner der vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen gegen die Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Fehlsaldos, so war er zur Zahlung der beantragten 53.492,96 € zu verurteilen. Die Forderung der Klägerin ist weder verjährt noch verwirkt. Es kann insoweit auf die Ausführungen auf Seite 17, 18 des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfang Bezug genommen werden. Da diese mit der Berufung vom Beklagten nicht angegriffen worden sind, erübrigen sich weitere Ausführungen. Der Anspruch auf die zuerkannten Verzugszinsen folgt aus den §§ 291, 288, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).