Urteil
4 U 286/09
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0908.4U286.09.0A
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Leitsätze
1. Das notarielle Angebot einer Privatperson auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages an eine Gemeinde zur Gewinnung von Straßenbauland bleibt auch nach Ablauf von mehr als 30 Jahren wirksam und damit für die Gemeinde annahmefähig, wenn die Parteien durch die ausdrückliche vertragliche Regelung einer vorbehaltlosen Widerrufsmöglichkeit zu Gunsten des Anbietenden eine Annahmefrist im Sinne des § 148 BGB vereinbart und dadurch die Regelung des § 147 Absatz 2 BGB konkludent abbedungen haben.
2. Es bedarf bei einer solchen Fallgestaltung keiner grundsätzlichen Entscheidung über die Dauer der Annahmefristen bei einem Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages unter Abwesenden.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. November 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 12. Zivilkammer, Az: 2-12 O 522/04 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das notarielle Angebot einer Privatperson auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages an eine Gemeinde zur Gewinnung von Straßenbauland bleibt auch nach Ablauf von mehr als 30 Jahren wirksam und damit für die Gemeinde annahmefähig, wenn die Parteien durch die ausdrückliche vertragliche Regelung einer vorbehaltlosen Widerrufsmöglichkeit zu Gunsten des Anbietenden eine Annahmefrist im Sinne des § 148 BGB vereinbart und dadurch die Regelung des § 147 Absatz 2 BGB konkludent abbedungen haben. 2. Es bedarf bei einer solchen Fallgestaltung keiner grundsätzlichen Entscheidung über die Dauer der Annahmefristen bei einem Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages unter Abwesenden. Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. November 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 12. Zivilkammer, Az: 2-12 O 522/04 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagen die Auflassung zweier Grundstücksparzellen, die sie angeblich für den Ausbau der A-Straße und der B-Straße benötigt. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des am 10. November 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, 12. Zivilkammer, Az. 2-12 O 522/04 (Bl. 266 ff. d.A.) mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen: Die Eltern des Beklagten, die Eheleute E, erwarben Anfang 1970 die in Stadt1 gelegenen Grundstücksparzellen .../…, .../... und .../..., die als Eckgrundstück sowohl an die B-Straße als auch die A-Straße angrenzen und im Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 2, … liegen. Am 24. April 1972 erteilte ihnen die Bauaufsichtsbehörde - der …-Kreis - die Genehmigung zur Erstellung eines Einfamilienhauses, welches in der Folgezeit auch auf der 581 großen Parzelle .../... gebaut wurde. Die beiden hieran an der A-Straße angrenzenden Nachbargrundstücke, Parzellen .../… und .../… waren zu diesem Zeitpunkt unbebaut und sind es auch noch. Erst das Grundstück …/… ist wieder bebaut. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeiten wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 71 d.A.) Bezug genommen. Mit der Klägerin schlossen die Eltern des Beklagten am 17. Mai 1972 einen Vertrag (Bl. 351 d.A.), in dem sie sich verpflichteten der Klägerin, den gemäß Bebauungsplan in die Straße fallenden Teil des Baugrundstücks, die Straßenparzellen Nr. .../… und .../..., lastenfrei abzutreten. Am 31. Mai 1972 gaben die Eltern ein entsprechendes notarielles Angebot auf Überlassung der an der A-Straße gelegenen Grundstücksparzelle .../… (159 qm) und der an der B-Straße gelegenen Grundstücksparzelle .../... (47 qm) an die Klägerin zur Verwendung als Straßengelände ab (Bl. 9 bis 13 d.A.). Gemäß § 2 wurde die Entschädigungsfrage für die nach § 1 zu überlassenen Flächen ausdrücklich offen gelassen, da noch nicht feststand, ob ein Bodenordnungsverfahren durchgeführt werden sollte. Sollte dies nicht durchgeführt werden, verpflichtete sich die Klägerin den Eheleuten E eine Entschädigung gutzuschreiben die sich nach den alsdann für Straßengelände in dieser Lage üblichen Sätzen richtet (§ 2 Abs.3). In § 4 des Vertrages heißt es: „Besitz, Lasten und Nutzungen gehen mit der Annahme dieses Vertragsangebotes durch die Stadt1 auf diese über. Die Stadt1 ist erst dann berechtigt dieses Angebot anzunehmen, wenn und soweit die überlassenen Grundstücke für den Straßenbau benötigt werden“. § 11 bestimmt weiter: „An dieses Angebot halten wir uns bis zum Widerruf, der der Stadt1 zu erklären ist, gebunden. Dieser Widerruf kann jedoch nicht vor dem 1. Juni 1982 erklärt werden“. Am 21. März 1973 wurde den Eheleuten eine Nachtragsbaugenehmigung im Hinblick auf Veränderungen des Einfamilienwohnhauses erteilt. Durch Bescheid vom 30. März 1981 wurden sie zur Zahlung ihres Erschließungsbeitrags für die Herstellung der B-Straße aufgefordert (Bl. 353 d.A.). Damit waren die Baumaßnahmen in diesem Bereich zunächst abgeschlossen. Eine Bebauung der Baulücken wurde in der Folgezeit nicht beantragt; konkrete Maßnahmen zur Erschließung der an und hinter der A-Straße liegender Flächen als Baugebiet wurden von der Klägerin nicht ergriffen. Weder nahm die Klägerin das notarielle Angebot vom 31. Mai 1972 an, noch widerriefen die Eltern des Beklagten nach dem 1. Juni 1982 ihr Angebot. Die Eltern des Beklagten verstarben und wurden von dem Beklagten als Alleinerben beerbt. Am 21. August 1995 erhielt der Beklagte die Baugenehmigung für einen Umbau des Wohnhauses, bei dem u.a. ein Erker in Richtung A-Straße angebaut wurde (Bl. 356 bis ...3 d.A.). Erst im Jahr 2003 wurde von dritten Personen eine Bauvoranfrage für die Bebauung der Flurstücke .../… und .../… mit zwei Einfamilienhäusern nebst Garage gestellt. Ihr Einvernehmen hierzu versagte die Klägerin am 26. Juni 2003 mit der Begründung, die Erschließung der beiden Grundstücke sei nicht gesichert. Nach Beschlussfassung durch den Magistrat erklärte die Klägerin am 23. März 2004 die notariell beurkundete Annahme des Angebotes vom 31. Mai 1972 (Notar N, UR-NR. .../2004), die dem Beklagten am 24. März 2004 zugestellt wurde (Bl. 4 bis 8, 14 d.A.). Der Aufforderung, nunmehr die Auflassung der Grundstücksparzellen zu erklären, kam der Beklagte nicht nach. Am 26. Mai 2004 fasste die Klägerin erstmals einen Planaufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 69 (Bl. 354 f. d.A.), nach dem u.a. ein größerer Bereich an der A-Straße zu Bauzwecken erschlossen werden soll, wozu auch die Grundstücke …, …, …, …, …, …, und … gehörten. Erst am 10. Dezember 2009 wurde ein Bebauungsplanvorentwurf vorgelegt (Bl. 389 bis 411 d.A.), dieser allerdings am 30. März 2010 dahingehend geändert, dass eine weitere Bebauung an der dem Hausanwesen des Beklagten gegenüberliegende Seite der A-Straße nicht mehr erfolgen soll (Bl. 420 bis 426 d.A.). Ein rechtskräftiger Bebauungsplan liegt bislang nicht vor. Die Klägerin hat behauptet, die bereits als Straßen-/Wegeflächen herausparzellierten Flurstücke würden nun insgesamt als Straßenflächen benötigt. Ohne deren Inanspruchnahme als Straßenflächen seien die Erschließung der Grundstücke .../… und .../… nicht gesichert. Die von der Klägerin beanspruchte Ausbaubreite entspreche den Empfehlungen über die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE 85, 95). Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Recht der Klägerin, das Angebot anzunehmen, sei nach Ablauf von mehr als 30 Jahren verjährt bzw. verwirkt. Seine Eltern hätten ernsthaft mit der Möglichkeit einer Annahme durch die Klägerin weder gerechnet noch rechnen müssen. Deswegen hätten sie ihr Angebot auch nicht widerrufen. Ihm selbst sei der ganze Vorgang nicht bekannt gewesen. Soweit die Klägerin daher, das Angebot nach Ablauf von 32 Jahren annehme, und damit ohne Vorwarnung auf die Parzellen zugreife, verstoße sie gegen Treu- und Glauben. Die Klägerin habe auch die Notwendigkeit des Erhalts der Flächen für den Straßenbau nicht durch objektivierbare Fakten nachgewiesen. Es stehe nicht einfach in ihrem Ermessen, diese Flächen nach dem zivilrechtlichen Vertrag anzufordern. Er hat behauptet, die bisherige Straßenbreite der A-Straße (3 m) reiche zur Abdeckung des Verkehrsaufkommens vollständig aus; auch bei Ausweisung von vier oder fünf neuen Baugrundstücken sei eine größere Straßenbreite nicht erforderlich (Beweis: Sachverständigengutachten). Auch dem Planentwurf/Planaufstellungsbeschluss lasse sich die durch die A-Straße zukünftig erschlossene Bebauung und die Straßenführung noch gar nicht konkret entnehmen; es sei daher immer noch offen, welche Flächen aus den umstrittenen Parzellen überhaupt – auch im Hinblick auf die dann bestehenden Verkehrsverhältnisse - benötigt werden. Selbst wenn eine Verbreiterung der Straße erforderlich sei, bedürfe es nicht der Inanspruchnahme der gesamten Flächen der Parzellen .../… und .../.... Das Landgericht hat die Mitarbeiter der Klägerin Z1 und Z2 als Zeugen über die Frage einer Erforderlichkeit der Flächen für die geplante Straßenbaunutzung vernommen. Weiterhin hat es gegenbeweislich den vom Kläger benannten Zeugen Dipl. Ing. Z3 vernommen. Dieser war vom Beklagten beauftragt worden, eine straßentechnische Lösung vorzuschlagen, die einen geringern Flächenaufwand erfordert. Auf den Vorschlag vom 27. Januar 2007 (Bl. 132 bis 134 d.A.), bei der allerdings Flächen anderer Nachbarn in Anspruch genommen werden müssen, wird Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin könne vom Beklagten Auflassung der Grundstücksparzellen und die Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch aus dem geschlossenen Kaufvertrag (§ 433, §§ 1922,1967 BGB) verlangen, nachdem die Klägerin das Kaufvertragsangebot seiner Eltern wirksam angenommen habe. Die Annahme des zeitlich unbefristeten Angebotes habe auch nach mehr als 30 Jahren erklärt werden können. Eine zeitliche Begrenzung auf 30 Jahre hätten die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart und auch nicht gewollt. Gemäß § 4 S.2 des Vertrages hätten die Klägerin das Angebot vielmehr erst (!) annehmen dürfen, wenn sie die Grundstücke für den Straßenbau benötigt. Das Bestehen eines solchen Bedürfnisses für die straßenbauliche Nutzung könne sich aber erst nach Jahrzehnten ergeben. Auch das Widerrufsrecht zeige, dass die Parteien davon ausgegangen seine, dass die Annahme durchaus viele Jahre auf sich warten lassen könne. Gegen die fortschreitende Planungsunsicherheit seien die Überlasser durch ihr vorbehaltloses Widerrufsrechts geschützt gewesen. Die Klägerin „benötige“ die Grundstücke auch jetzt für den Straßenbau. Insoweit handele es sich um eine Ermessensentscheidung, die seitens des Gerichts nur auf einen Ermessensfehlgebrauch überprüft werden könne. Eine andere Auslegung würde nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprechen. Entsprechend den Richtlinien RASt 06 sei für die geplante weiterer Erschließung die Verbreiterung der A-Straße auf 6 m bis 8 m im Hinblick auf den verstärkten Begegnungsverkehr, die notwendige Verlegung von größeren Leitungen und die Schaffung ausreichender Schleppkurven für Einsatzfahrzeuge erforderlich, was sich aus den Bekundungen der Zeugen Z1 und Z2 überzeugend ergeben habe. Der Zeuge Z3 sei demgegenüber bereits von falschen Voraussetzungen ausgegangen, weil er das Ausmaß der geplanten Erschließung nicht berücksichtigt habe. Gegen das am 16. November 2009 zugestellten Urteil (Bl. 276 d.A.) hat der Beklagte mit einem bei Gericht am 14. Dezember 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese auch gleich begründet (Bl. 295 ff. d.A.). Er rügt eine Rechtsverletzung und die Unrichtigkeit der der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellung bzw. -bewertung. Er ist der Ansicht, das der Klägerin eingeräumte Ankaufsrecht sei erloschen. Ein Zeitraum von mehr als 30 Jahren sei auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des öff. Rechts und um einen Grundstückskauf handele, nicht mehr angemessen. Zeitliche Schranken hätten auch für die Annahme von Festofferten Geltung. Dies habe auch der damaligen Interessenlage der Parteien entsprochen. Hierzu behauptet er, 1972 sei es bei Vereinbarung um ein konkretes Bauvorhabens gegangen, nämlich die Sicherung der Erschließung des Ausbaus der B-Straße auf Basis des damals geltenden Bebauungsplanes, wofür die Parteien einen Zeitraum von zehn Jahren einkalkuliert hätten. Es sei hingegen nicht darum gegangen, der Klägerin die Grundstücksflächen noch nach Jahrzehnten ganz allgemein für den Straßenbau zu sichern. Dies werde schon daraus deutlich, dass die Klägerin eine grundbuchrechtliche Sicherung des Übertragungsanspruchs nicht gefordert habe. Als „ewiges“ Angebot und schon gar nicht als Angebot über den Tod der Eltern hinaus, könne die Erklärung nicht ausgelegt werden. Die Voraussetzungen unter denen das Angebot hätte angenommen werden können, lägen auch nicht vor. Das Landgericht habe ohne Begründung die beiden Parzellen gleich behandelt. Hinsichtlich der an der B-Straße liegenden Parzelle Nr. .../... habe die Klägerin nicht einmal schlüssig dargetan, dass diese für bereits 1981 ausgebaute B-Straße überhaupt benötigt werde. Mangels konkreter neuer Straßenplanung sei auch nicht nachgewiesen, dass diese Parzelle für einen angemessenen Kurvenradius B-Straße/A-Straße überhaupt benötigt werde, wobei auf den Zeitpunkt der Angebotsannahme abzustellen sei. Auch die Inanspruchnahme der Parzelle Nr. .../… könne nicht abstrakt von Straßenbaurichtlinien, sondern nur von der konkreten Notwendigkeit, je nach Belastung abhängig seien („soweit“), diese Konkretisierung sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Rechte der Klägerin seien aber auch verwirkt. Der Beklagte habe sich auch darauf vertrauen können, dass die Klägerin nicht mehr auf die Parzellen zugreifen will, nachdem der Beklagte unter Inanspruchnahme dieser Flächen sein Wohnhaus 1995 nach einem Baugenehmigungsverfahren, an dem die Klägerin beteiligt worden sie, erweitert habe. Weiterhin erklärt der Beklagte nunmehr ausdrücklich den Widerruf des Angebots. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 10. November 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Eltern des Beklagten hätten von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht. Dies zeige, dass sie sich offensichtlich nach wie vor noch an das Vertragsangebot gebunden gefühlt hätten. Als Erbe sei der Beklagte nunmehr in diese Rechtsposition eingetreten. Wie bereits die Zeugen Z1 und Z2 ausgesagt hätte, würde auch das Grundstück Nr. .../... für die Herstellung einer Schleppkurve für Feuerwehrfahrzeuge benötigt. Eine andere Erschließung als die geplante sei nicht möglich; sämtliche Planungen wären schon längs beendet, wenn sie sich im Besitz und Eigentum der streitgegenständlichen Parzellen befinden würde. Sie ist der Ansicht, es liege in ihrem Ermessen, welche Flächen sie sich durch die Annahme des Angebotes zu Eigen machen möchte. Der Beklagte habe auch nicht durch aufgrund ihrer Zustimmung zu der im Jahr 1995 erteilten Baugenehmigung darauf vertrauen können, dass sie nicht mehr auf die Parzellen Nr. .../… und .../... zugreifen wäre. Bei dem Umbau des Wohngebäudes seien die zulässigen Grundflächen und Geschossflächenzahlen auch ohne die umstrittenen Parzellen bei weitem eingehalten worden (Zeugnis Herr Z2). Die Bauaufsichtsbehörde habe sie auch nur um Zustimmung um planungsrechtliche Prüfung der Abweichung der „Baugrenzüberschreitung“ im Hinblick auf die Dachausbauten gebeten (Beweis: Zeugnis: Herr Z2) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 12. Dezember 2009, 2./17. März 2010, 12. Mai 2010, 30. Juni 2010 nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist allerdings nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht gegen den Beklagten, als Gesamtrechtsnachfolger von Herrn ... und Frau ... E, ein vertraglicher Anspruch auf Auflassung der Grundstücksparzellen, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königstein von Stadt1, Blatt ..., lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück .../…, Weg A-Straße (159 m²) und lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück .../... Weg B-Straße (47 m²), und Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu. Durch die seitens der Klägerin am 23. März 2004 erklärte und dem Beklagten am 24. März 2004 zugegangene Annahme des Übertragungsangebotes der Eltern des Beklagten vom 31. Mai 1972 ist zwischen den Parteien ein formwirksamer notarieller Kauf- oder Übertragungsvertrag zustande gekommen, durch den der Beklagte privatrechtlich verpflichtet ist, der Klägerin das Eigentum an den genannten Grundstücksparzellen zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten war am 23. März 2004 das Angebot seiner Rechtsvorgänger nicht durch Zeitablauf erloschen (§ 146 BGB a.F.). Das Recht der Klägerin, das notarielle Angebot anzunehmen, ist auch weder verjährt noch verwirkt (§ 242 BGB). Auf ein mögliches privatrechtliches Schuldverhältnis der Parteien findet gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Die Anwendung des alten Rechts setzt zwar grundsätzlich voraus, dass sich der gesamte Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses unter seiner Geltung verwirklicht hätte, also Angebot und Annahme vor dem 1. Januar 2002 wirksam geworden wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Annahme des Angebotes durch die Klägerin erfolgte hier erst am 23. März 2004 und damit unter der Geltung des neuen Rechts. Wird aber – wie im vorliegenden Fall – ein vor dem 1. Januar 2002 abgegebenes (und daher stillschweigend auf das alte Recht abgestellte) Angebot nach diesem Zeitpunkt angenommen, entspricht es im Zweifel dem Parteiwillen, dass für den Vertrag das alte und ihnen bekannte Recht gelten sollte (so ausdrücklich Palandt-Ellenberger 69. Aufl. 2010 Art. 229 § 5 EGBGB Rdnr. 3). Die Eltern des Beklagten, dessen Alleinerbe und damit Gesamtrechtsnachfolger der Beklagten geworden ist (§ 1922 BGB), haben am 31. Mai 1972 ein an die Klägerin gerichtetes notarielles Angebot zur entgeltlichen Übertragung der oben bezeichneten Grundstücke abgegeben. Zwar sollte die Entschädigungsfrage gemäß der in Ziff. 2 enthaltenen Regelungen zunächst noch offen bleiben. Ein Ausgleich für den Verlust der Grundstücke sollte jedoch im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens oder - falls dieses nicht durchgeführt werden sollte - durch die Gutbringung eines Entschädigungsbetrages in Höhe des für Straßengelände in dieser Lage üblichen Satzes auf anfallende Entschließungsbeiträge erfolgen. Insoweit kann das Angebot als ein auf den Abschluss eines Kaufvertrag gerichtetes bindendes Angebot (§ 433 BGB) und als Ankaufsrecht der Klägerin qualifiziert werden, da es allein von ihrem Willen abhängen sollte, den Kaufvertrag zustande zu bringen. Das Ankaufsrecht entsteht in einem solchen Fall ohne Vertrag, allein durch das bindende und hinreichend bestimmte Angebot, welches neben der konkreten Bezeichnung des Kaufgegenstandes auch die weiteren notwendigen Vertragsinhalte (essentialia negotii) enthalten muss, so dass es lediglich noch der einfachen Annahme bedarf. Das Ankaufsrecht ist in diesem Fall ein Gestaltungsrecht (vgl. hierzu Palandt-Weidenkaff BGB 69. Aufl. 2010 Vor. § 463 Rdnr.15). Das dezidierte Angebot vom31. Mai 1972 genügt diesen Anforderungen. Soweit der Kaufpreis als ein wesentlicher Vertragsbestandteil im Angebot nicht konkret beziffert worden ist, wird das Angebot hierdurch nicht unbestimmt, es genügt insoweit die Verweisung auf den objektiv bestimmbaren ortsüblichen Satz, welcher notfalls von einem Gericht festzustellen ist. Das Angebot wurde vom den Eltern des Beklagten am 31. Mai 1972 in der notwendigen notariellen Form abgegeben. Es ist mit dem Zugang an die Klägerin wirksam und zunächst gemäß Ziff. 11 bis zum 1. Juni 1982 für die Verkäuferseite bindend geworden (§ 145 BGB), denn innerhalb dieses Zeitraums konnte ein Widerruf des Angebotes nicht erklärt werden. Erst ab dem 2. Juni 1982 bestand für die Anbieter ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt, der die Bindungswirkung des Antrages ausschloss. Von diesem Widerrufsrecht haben indes die Eltern des Beklagten und auch der Beklagte selbst bis zum 23./24 März 2004 keinen Gebrauch gemacht. Bei einem vertraglichen Widerrufsvorbehalt ist im Zweifel anzunehmen, dass der Widerruf nur bis zum dem Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung zulässig widerrufen werden kann (vgl. hierzu Palandt-Ellenberger a.a.O. § 145 Rdnr. 4). Anhaltpunkte dafür, dass die Klausel im vorliegenden Fall anders auszulegen wäre, etwa dergestalt, dass mit Ablauf des 1. Juni 1982 das Angebot erlischt, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Erklärung noch aus den sonstigen Umständen (§ 133, 157 BGB). Das Angebot vom 31. Mai 1971 hatte auch über den Tod der Eltern des Beklagten hinaus zunächst rechtlichen Bestand und blieb annahmefähig. Gemäß § 153 BGB a.F. wird das Zustandekommen des Vertrages nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt. Vorliegend war der Klägerin das Angebot bereits vor dem Versterben der Eheleute zugegangen, so dass ausschließlich § 153 BGB und nicht § 130 Abs. 2 BGB Anwendung findet. Ein die Rechtsfolge des § 153 BGB hindernder abweichender Wille der Erblasser ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Es kommt insoweit nicht auf den hypothetischen inneren Willen des Antragenden an (Palandt-Ellenberger a.a.O. § 153 Rdnr. 2). Der Wille des Offerenten ist vielmehr im Wege der Auslegung nach dem Empfängerhorizont zu ermitteln (Backmann in JurisPK BGB 4. Aufl. 2008, § 153 Rdnr.13). Er kann sich aus dem Umständen, insbesondere der Art und dem Gegenstand des angetragenen Geschäfts ergeben. Nur wenn ein abweichender Wille (zumindest konkludent) erklärt ist, entfällt die Annahmefähigkeit. Eine ausdrückliche Bestimmung der Erblasser, dass das Angebot nur zu ihren Lebzeiten Bestand haben soll, findet sich im Angebot nicht. Die kann auch nicht aus den Umständen des Geschäftes - Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages - gefolgert werden. Insoweit handelt es sich gerade nicht um ein Geschäft, welches z.B. objektiv auf den höchstpersönlichen Bedarf der Erblasser oder auf eine persönliche Leistung zugeschnitten wäre. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Zuordnung der Grundstücke auch über den Tod der Erblasser hinaus geregelt werden sollte. Der Klägerin sollte durch die Möglichkeit der Annahme des Angebots der rasche Zugriff auf die Grundstücke ermöglicht werden, wenn ein entsprechender Bedarf für den Straßenbau besteht. Dies war ein von der Person der Antragenden unabhängiges Geschäft; es zielte vielmehr allein auf ihre Stellung als Grundstückseigentümer und Verfügungsberechtigte. Durch den Erbfall ist der Beklagte in diese Stellung gerückt. Die Annahme des Angebots konnte daher ihm gegenüber wirksam erklärt werden. Im hier zu entscheidenden Einzelfall war das Angebot auch noch im Zeitpunkt des Angebotsannahme durch die Klägerin, also am 23. März 2004 bindend (§ 145 BGB); das Antrag war nicht gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 BGB durch Zeitablauf erloschen. Grund der Regelung des § 147 Abs. 2 BGB und der Anknüpfung an den Standpunkt des Offerenten waren Billigkeitsgesichtspunkte. Der Anbieter soll den für ihn nicht ganz ungefährlichen Zeitraum des Schwebezustandes übersehen können (vgl. hierzu JurisPK-BGB-Backmann § 147 Rdnr. 4). Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann ein Antrag unter Abwesenden daher nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten ist, was nach objektiven Maßstäben zu bestimmen ist. Die Frist beginnt mit der Abgabe des Angebotes und setzt sich aus drei Abschnitten zusammen: die Zeit für die Übermittlung des Angebotes, die sich nach der Art des Angebotes zu bestimmende Zeit für die angemessene Bearbeitung und Überlegung und die Zeit für die Übermittlung der Annahme. Entscheidend ist die Angemessenheit der Gesamtfrist, die vom Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen ist. Diese Regelung gilt einheitlich für alle Schuldverhältnisse , also grundsätzlich auch für ein Ankaufsrecht in der hier vorliegenden Form des notariellen Kaufvertragsangebotes. Hierauf hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. April 1967 (BGHZ 47, 387-393), die sich mit der Frage der Notwendigkeit der analogen Anwendung der Ausschlussfrist des § 504 BGB a.F. auf Grundstücksankaufsrechte in ihren verschiedenen Ausgestaltungen (Vorvertrag, aufschiebend bedingter Kaufvertrag, Verkaufsangebot) befasst, ausdrücklich hingewiesen und betont, dass das Gesetz bei einem derartigen Ankaufsrecht selbst eine Regelung über die Bindungsdauer getroffen habe, die jedoch nicht mathematisch errechenbar bestimmt ist, sondern sich nach dem Zeitpunkt als Endtermin richtet, in dem der Verkäufer den Eingang der Antwort (Annahmeerklärung) unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Im vorliegenden Fall lag zwischen dem Zugang des Angebotes vom 31. Mai 1972 und der Annahmeerklärung der Klägerin am 23./24. März 2004 ein Zeitraum von 31 Jahren und ca. 9 Monaten, also ein Zeitraum von über 30 Jahren. Es bedarf insoweit aber nach Auffassung des Senats keiner grundsätzlichen Entscheidung, ob im Anwendungsbereich des § 147 Abs. 2 BGB, also bei Anträgen unter Abwesenden, unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstandes - Grundstückskauf zur Verwirklichung von öffentlich-rechtlichen Bauplanungen einer Gemeinde – nach einem solchen Zeitablauf der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen noch erwartet werden kann oder nicht, etwa weil man der Auffassung wäre nach einem fixen Zeitraum von spätestens 30 Jahren wäre auch bei Berücksichtigung des Interesses einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an einer langfristigen Planung mit einer Annahme nicht mehr zu rechnen. Die Schutznorm des § 147 Abs. 2 BGB greift im Verhältnis der Vertragsparteien deswegen nicht ein, weil diese eine anderweitige individualvertragliche Regelung hinsichtlich der Bindung an das Angebot und des Schutzes der Anbieter getroffen haben, die nicht außer Acht gelassen werden darf. § 11 S. 1 des Angebotes enthält die ausdrückliche Regelung, dass die Anbieter sich bis zu ihrem gegenüber der Klägerin zu erklärenden Widerruf an das Angebot gebunden halten. Eine solche Erklärung einer Partei, sie halte sich für einen Zeitraum x an das Angebot gebunden, ist eine Fristbestimmung i.S.d. § 148 BGB, also die Bestimmung einer Annahmefrist, innerhalb derer die Annahme nur wirksam erfolgen kann (vgl. hierzu Palandt-Ellenberger § 148 Rdnr. 2, LG Mönchengladbach VersR 1983, 49). Zwar enthält diese vertragliche Vereinbarung - anders als üblich – keinen konkret bezifferten Zeitraum für die Annahme, sondern lässt diese unbeschränkt bis zur Erklärung des Widerrufs zu. Zeitliche Vorgaben enthält jedoch die ergänzende Regelung des § 11 S. 2 des Angebots. Danach durfte der Widerruf des Angebotes nicht vor dem 1. Juni 1982, also für einen Zeitraum von 10 Jahren erklärt werden, nach Ablauf dieses Zeitraums aber jederzeit und ohne jedwede Einschränkungen. Mit dieser vertraglichen Regelung haben die Parteien ihren wechselseitigen Interessen angemessen Rechnung getragen und § 147 Abs. 2 BGB abbedungen, denn der Zeitraum von 10 Jahren war die Zeitspanne, die die Parteien und insbesondere die Klägerin zunächst für die weitere Planung/Klärung für erforderlich erachtet haben. Innerhalb dieser Frist sollte geklärt werden, ob die Klägerin die Grundstücke für den Straßenausbau benötigt (§ 4 S. 2), denn nur innerhalb dieser Frist konnte die Klägerin aufgrund der Angebotsbindung sicher auf die Grundstücke Zugriff nehmen. Danach oblag es den Eltern der Beklagten zu entscheiden, das Angebot aufrechtzuerhalten oder einseitig und ohne die Notwendigkeit eines Grundes zu widerrufen. Ihre Schutzinteressen waren damit durch die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit hinreichend gewahrt. Ohne den Widerruf bestand die in § 11 S. 1 statuierte Bindung an das Angebot fort, da sich die Annahmefrist entsprechend verlängerte und dies unabhängig davon, ob die Eheleute E oder der Beklagte als ihr Rechtsnachfolger bewusst oder unbewusst von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Die unterbliebene Rechtsausübung seitens der bzw. des Berechtigten wirkt sich zu ihren Lasten und nicht zu Lasten der Klägerin aus. Die Klägerin konnte das Angebot mangels Widerruf daher auch noch am 24. März 2005 wirksam annehmen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin konkret, also bis auf den Meter/Zentimeter genau darlegt, welche der Flächen der Grundstücksparzellen .../… und .../..., sie für den geplanten Ausbau der B- und A-Straße zur Erschließung der Baulücken auf den Grundstücken .../…, .../… technisch benötigt. Eine derartige Auslegung der vertraglichen Vereinbarung ist weder vom Wortlaut des § 4 S.2 des Angebots noch von der Interessenlage der Parteien bzw. dem mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck gedeckt (§§ 133, 157 BGB). Nach Rechtsauffassung des Senats sollte mit der Formulierung „wenn“ und „soweit“ lediglich die generelle Zweckbindung der Grundstücksübertragung zur Verwendung als Straßenbauland sichergestellt werden; sie sollte indes der Klägerin nicht auferlegen, zunächst den rechtlichen und technischen Umfang, Sinn, Not- und Zweckmäßigkeit der geplanten Straßenführung gegenüber den Anbietern darlegen und beweisen zu müssen. Damit wäre der Zugriff auf die Grundstücke in einem Maße erschwert, der dem erkennbaren Zweck der Regelung, der Klägerin beide Grundstücksparzellen als Straßenbauland uneingeschränkt und möglichst rasch zur Verfügung zu stellen, zuwiderlaufen würde. Wie die Klägerin auch plausibel vorgetragen hat, hängen ihre Planungen gerade konkret von der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ab. Erst wenn sie weiß, ob und welche Grundstücksteile ihr zur Verfügung stehen, kann sie ihre Planungen weiter konkretisieren. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts darf sie sich auch insoweit, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, an den technischen Richtlinien für den Straßenausbau/Straßenbreite/Kurvenbereiche orientieren, deren Inhalt der Beklagten auch nicht bestreitet. Es reicht daher gemäß § 4 S.2 aus, dass die Klägerin unstreitig eine Erweiterung des Kurvenbereichs B-Straße/A-Straße und eine Verbreiterung der A-Straße plant, um zunächst die Erschließung der Bauplätze auf den Parzellen .../… und .../... sicherzustellen. Da der Anspruch auf Eigentumsverschaffung erst durch die im 24. März 2004 erfolgte Annahme des Angebots seitens der Klägerin entstanden ist, ist der Anspruch auch nicht verjährt. Es findet insoweit neues Recht Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 S.1 EGBGB). Die Verjährung begann am 24. März 2004; die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (§§ 196, 200 BGB). Die Verjährung wurde durch die bereits am 29. Dezember 2004 eingegangen Klage gehemmt. Durch den Nichtbetrieb des Verfahrens endete die Hemmung im Januar 2007 (§ 204 Abs. 2 S.2 BGB), begann indes erneut am 24. Juni 2008 mit dem Weiterbetrieb des Verfahrens durch die Klägerin (§ 204 Abs. 2 S.3 BGB). Ein Ablauf der 10 Jahre dauernden Verjährungsfrist ist daher in keinem Fall erfolgt. Der Anspruch auf Eigentumsverschaffung ist auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Es fehlt bereits an dem erforderlichen Zeitmoment. Auch die Berechtigung zur Annahme des Verkaufsangebotes als Gestaltungsrechts im Rahmen des vereinbarten Ankaufsrechts ist vorliegend nicht verwirkt (§ 242 BGB). Verwirkung setzt ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus. Zunächst muss also seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, ein längerer Zeitraum verstrichen sein. Insoweit ist die Klägerin über einen Zeitraum von über 30 Jahren untätig geblieben, was auch angesichts der Art und erheblichen Bedeutung des Gestaltungsrechts, ein erheblicher Zeitraum ist. Allerdings bestimmt sich die für eine Verwirkung erforderliche Zeitspanne nicht nur nach Art und Bedeutung des Anspruchs, der Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes, sondern auch nach dem Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Eine Schutzbedürftigkeit der Eheleute E als Rechtsvorgänger des Beklagten war jedoch nicht gegeben, denn diese kannten den Inhalt des Angebotes und auch ihr vorbehaltloses Recht zum Widerruf, durch welches sie vor einer überlangen Bindungsfrist bzw. einem überlangen Schwebezustand gerade hinreichend vertraglich geschützt worden waren. Ihnen selbst wäre es nach Ablauf von 10 Jahren durch einfachen Widerruf möglich gewesen, Klarheit zu schaffen, denn nach dem Widerruf hätte die Klägerin ihr Gestaltungsrecht nicht mehr wirksam ausüben können. Der Beklagte selbst ist als Alleinerbe in diese Rechtsstellung eingerückt und hätte daher ebenfalls von diesem Widerrufsrechts wissen müssen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Einzelfall ganz erheblich von demjenigen, der der vom Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm ZfiR 2003, 219 (zitiert über Juris) zugrunde lag. Eine vertragliche Regelung, durch die der Vertragspartner der Gemeinde vor dem geschaffenen unsicheren Rechtzustand geschützt wurde, bestand in dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall gerade nicht. Es fehlt auch an dem sog. Umstandsmoment. Zwar mögen sich der Beklagte bzw. seine Rechtsvorgänger darauf eingerichtet haben, dass die Klägerin das Angebot nicht mehr annimmt und die Grundstücke daher in ihrem Eigentum verbleiben, allerdings gibt es keine Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass die Annahme des Übertragungsangebotes durch die Klägerin in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten stehen und sich deswegen als eine illoyal verspätete Rechtsausübung darstellen würde. Die Geltendmachung des Rechts stellt auch keine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte für den Beklagten dar. Die Erweiterung seines Wohnhauses durch den Anbau eines Erkers wurde seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht seitens der Klägerin genehmigt. Diese wurde nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag auch nur insoweit angehört und um ihre Zustimmung im Hinblick auf die Dachausbauten gebeten wurde. Die Erweiterung des Wohnhauses genießt auch mittlerweile Bestandsschutz. Ein Rückbau seiner Grenzanlagen auf die Parzelle .../... ist dem Beklagten zumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 As.2 ZPO lagen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da sie auf einer Einzelfallauslegung der Willenserklärungen der Parteien beruht. Streitwert: 131.840,-- € (206 x 640 qm, entsprechend der Angabe der Klägerin)