Beschluss
4 U 170/10
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:1027.4U170.10.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit … wird die Berufung der Kläger gegen das am 16. Juli 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 7. Zivilkammer, Az. 2-07 O 374/08 – auf ihre Kosten als unzulässig verworfen (§ 522 Abs.1 S.2 ZPO, § 97 ZPO).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … wird die Berufung der Kläger gegen das am 16. Juli 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 7. Zivilkammer, Az. 2-07 O 374/08 – auf ihre Kosten als unzulässig verworfen (§ 522 Abs.1 S.2 ZPO, § 97 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. I. Mit dem am 16. Juli 2010 verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main, 7. Zivilkammer, Az: 2-07 O 374/08 die auf Erstattung von Erschließungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger zu 1), der als zugelassener Rechtsanwalt seine eigenen Interessen und die seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, wahrnimmt, am 27. Juli 2010 zugestellt. Hiergegen haben die Kläger mit einem am 29. Juli 2010 eingegangenen Schriftsatz fristgemäß Berufung eingelegt (Bl. 220 d.A.). Die Berufungsbegründung ging erst am 8. Oktober 2010 ein. Die Kläger behaupten, die Berufungsbegründungsschrift sei am 1. September 2010 per Post an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter der Anschrift „Postfach 10 01 01, 60001 Frankfurt am Main“ übersandt worden. Diese (unzutreffende) Anschrift sei aus einem Handbuch „X-Verlag Taschenjurist 2008“ übernommen worden. Aufgrund des Adressierungsfehlers habe die Post den Empfänger nicht ermitteln können und das Anschreiben am 3. September 2010 zurückgesandt. Wegen ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit vom 2. September 2010 bis 5. Oktober 2010 sei dies unbemerkt geblieben. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub am 5. Oktober 2010 habe die Berufungsbegründung daher erneut übersandt werden können. Deswegen beantragen sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. Die Berufung der Kläger war gemäß § 522 Abs.1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs.2 ZPO begründet worden ist. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs.2 ZPO begann mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, hier am 27. Juli 2010. Sie endete am Montag, den 27. September 2010, 24.00 Uhr. Bis dahin ging keine Berufungsbegründung beim Rechtsmittelgericht ein. Diese wurde erst mit dem Anschreiben der Kläger vom 5. Oktober 2010, eingehend am 8. Oktober 2010, übersandt. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darf ohne fristgemäße Antragstellung wegen der nach Fristablauf eingetretenen Rechtskraft nicht erfolgen. Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung scheidet hier aus. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar zulässig. Er ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist statthaft und wurde auch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs.1 ZPO am 5. Oktober 2010 gestellt, nachdem die Berufungskläger Anfang Oktober 2010 durch die Verfügung des Vorsitzenden auf die Versäumung der Frist hingewiesen worden waren (vgl. zum Fristbeginn BGH Beschluss vom 14. September 2004 (Az. XI ZB 21/03) = BRAK Mitt 2004, 264) Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Senat nicht feststellen kann, dass die Kläger ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sind, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem eigenen Verschulden des Klägers zu 1) bei der Postausgangskontrolle und der Organisation seiner Kanzlei; die Klägerin zu 2) muss sich das Verschulden des Klägers zu 1) als ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs.2 ZPO zurechnen lassen. Die die Berufungsbegründung enthaltende Postsendung wurde vom Kläger zu 1) an die bereits Jahren nicht mehr existierende Postfachanschrift „Postfach 10 01 01, 60001 Frankfurt am Main“ gesandt, die er selbst ungeprüft aus einer älteren Ausgabe des Werkes „X-Verlag Taschenjurist 2008“ übernommen hatte. Grundsätzlich trägt der Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, dass eine Rechtsmittelschrift rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Er hat daher im Rahmen der Postausgangskontrolle die Bezeichnung des Empfangsgerichtes und – soweit er wie im vorliegenden Fall selbst tätig wird – die Bezeichnung der Postanschrift auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu kontrollieren, was ohne größeren Aufwand etwa durch telephonische Auskunft oder via Internet möglich ist. Insoweit darf sich der Rechtsanwalt nicht ungeprüft auf die Adressangaben in juristischen Werken verlassen, wenn es sich, wie hier um nicht mehr aktuelle zwei Jahre alte Ausgaben handelt. Soweit daher der Postdienst die Postsendung vom 1. September 2010 mangels zutreffender Adressierung nicht zustellen konnte, weil der Empfänger darunter nicht zu ermitteln war, trifft den Kläger zu 1) hieran ein eigenes Verschulden. Die Kläger waren auch nicht deswegen unverschuldet an der rechtzeitigen Übersendung der Berufungsbegründung gehindert, weil der Kläger zu 1) der durch den Postdienst erfolgten Rücksendung der Postsendung wegen urlaubsbedingter Abwesenheit vom 2. September bis 5. Oktober 2010 nicht rechtzeitig gewahr werden konnte. Bei einer geplanten, längeren urlaubsbedingten Abwesenheit muss ein Rechtsanwalt rechtzeitig organisatorische Vorkehrungen treffen. Ist er Einzelanwalt ohne eigenes Personal muss er für eine Vertretung Sorge tragen, die zumindest die tägliche Post kontrolliert. Dies hat der Kläger zu 1) ebenfalls fahrlässig unterlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.