Urteil
4 U 76/10
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:1203.4U76.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. März 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 20. Zivilkammer, (2-20 O 30/09) unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 7.035,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 3 % und der Beklagte 97 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 4 % und der Beklagte 96 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. März 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 20. Zivilkammer, (2-20 O 30/09) unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 7.035,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 3 % und der Beklagte 97 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 4 % und der Beklagte 96 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der Landgerichts Frankfurt am Main – 20. Zivilkammer, Az. 2-20 O 30/09, vom 12. März 2010 (Bl. 336 ff. d.A.) mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen: Der Beklagte schloss am 11./20. Juni 2002 mit der X-AG und der Fa. Y einen sog. „Vertretungsvertrag“ (Bl. 17 bis 25 d.A.). Danach sollte der Beklagte ab dem 1. Juli 2002 als selbständiger Handelsvertreter für die vertragsschließende Gesellschaften und andere zur Y-Gruppe gehörenden Gesellschaften Versicherungsgeschäfte gegen Zahlung von Provisionen vermitteln. Vertragsbestandteil waren u.a. die Allgemeinen Provisionsbestimmungen (Bl. 26 bis 29), die Besonderen Provisionsbestimmungen Leben (TR 2000, Bl. 30 bis 32 d.A.)) sowie die Besonderen Provisionsbestimmungen Leben (AVmG Produkte sowie fondgebundene Rentenversicherung; Bl. 33 bis 36 d.A), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. In Ziff.10 der letztgenannten Beendigungen heißt es: „Mit der Beendigung des Agenturvertrages erlischt jeder weitere Anspruch auf Provision (Ziff.1.1 bis 1.4), auf Vorschuss (Ziff. 4.1) und jeder sonstige Anspruch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Verträgen im Rahmen des AVmG bzw. der Vermittlung von Fondgebundenen Rentenversicherungen (FRV) der Y-Lebensversicherungs-AG außerhalb des AVmG gegen die Gesellschaft. Es entstehen auch keine weiteren Ansprüche dieser Art. Sofern auf erlöschende oder nicht mehr entstehende Provisionsansprüche ein Vorschuss geleistet wurde, ist dieser anteilig zurückzuzahlen. Der Umfang des zurückzuzahlenden Vorschusses bestimmt sich in entsprechender Anwendung der für den Fall der Einstellung der Beitragszahlung getroffenen Regelung in Ziff. 5.2. Unberührt bleiben etwaige Rechte aus § 87 Abs.3 HGB… Unberührt bleiben auch etwaige Rechte aus § 89 b HGB“ Der Beklagte vermittelte sodann ab dem 1. Juli 2002 auch Verträge im Rahmen des AVmG und von fondgebundenen Rentenversicherungen an die Klägerin, die diese nicht nur mit der Abschlussprovision aus dem Einlösebetrag sondern auch mit den Abschlussfolgeprovisionen bis zum Ablauf der ersten 10 Versicherungsjahre unmittelbar bevorschusste, da der Beklagte dies zumindest bis Mitte 2003 gemäß Ziff. 4.2 der Besonderen Provisionsbestimmungen so bestimmte. Zum 31. Dezember 2005 endete die Tätigkeit des Beklagten; der Vertretungsvertrag war durch die eigene Kündigung des Beklagten beendet worden. Die Klägerin stellte, beginnend ab dem 24. Januar 2006 ihre vermeintlichen Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in ein Kontokorrent ein (Bl. 37 bis 64 d.A.). Per 2. März 2006 ermittelte sie so ein Saldo in Höhe von 5.403,79 € und forderte den Beklagten insoweit vergeblich zur Zahlung auf (Bl. 55 d.A.). Über diese Summe hat sie am 13. März 2006 einen Mahnbescheid erwirkt, der dem Beklagten am 15. März 2006 zugestellt worden ist. Mit der am 30. Januar 2009 beim Landgericht eingegangenen Klagebegründung hat sie die Klage auf einen Betrag von 7.258,22 € erweitert. Zur Grundlage ihres Vortrages hat sie eine Einzelaufstellung über die einzelnen Provisionsstornos bis zum Vertragsende, verursacht durch die Nichtzahlung von Erst- oder Folgeprämien oder Eigenkündigung der Versicherungsnehmer (Ziff. 38 bis 43) bzw. durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages (Ziff. 1 bis 37), gemacht. Ziff. 44 und 45 betreffen angeblich irrtümlich an den Beklagten erfolgte Provisionszahlungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Aufstellung Bezug genommen (Bl. 66 bis 68 d.A.). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Provisionsverzichtsklausel Nr. 10 sei wirksam. Sie hat behauptet, die Provision in Höhe von 95,-- € für den Vertrag Nr. 10 sei dem Beklagten am 23. November 2004 vergütet worden (Beweis: Zeugnis Z1, Anlage K 11, K 12). Der Vertrag Nr. 43 sei am 3. Januar 2005 mit 104,73 € provisioniert worden (Beweis: Zeugnis Z1, Anlage K 25). Sie habe die Verträge nachgearbeitet. Den Vertrag Nr. 42 habe der Versicherungsnehmer am 1. November 2006 selbst gekündigt (Anlage K 7/9). Den Versicherungsvertrag Nr. 43 sei gemäß der Anschreiben (Anlagen K 8/ 1 bis K 8/15) nachgearbeitet worden. Die Versicherungsverträge Nr. 44 und 45 seien von einem anderen Vertreter vermittelt worden. Lediglich infolge eines Irrtums seien Provisionen an den Beklagten vergütet worden (Anlage K 9/1 bis K 9/2). Stornogefahrmitteilungen habe sie ihrer Ansicht nach nicht geschuldet. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die in Ziff. 10 der Provisionsbedingungen enthaltene Provisionsverzichtsklausel sei deswegen unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige (§ 307 Abs.2 BGB). Er hat behauptet, für den Vertrag Ziff. 10 und die Verträge Nr. 25 bis 37 seien als sog. „Null-Vertrag“ niemals Provisionen an ihn gezahlt worden. Ebenso wenig habe er für den Vertrag Nr. 43 Provisionen erhalten. Soweit wegen Vertragsstornierungen Rückzahlungsansprüche geltend gemacht würden, sei nicht ersichtlich, was die Klägerin getan habe, um die Verträge im Bestand zu halten; es sei ihm auch - unstreitig - keine Gelegenheit gegeben worden, selbst tätig zu werden. Durch Urteil vom 12. März 2010 hat das Landgericht Frankfurt am Main, 20. Zivilkammer, Az. 2- 20 O 30/09, der Klage in Höhe von 1.810,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2009 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stünde kein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionen zu, die sie gemäß Ziff. 1 bis 37 ihrer Aufstellung geltend mache. Die in Ziff. 10 der Provisionsbestimmungen enthaltene Provisionsverzichtsklausel sei unwirksam, da sie den Handelsvertreter unangemessen benachteilige. Die Regelung weiche nicht unerheblich von § 92 Abs. 4 HGB ab, der den Provisionsanspruch von der Zahlung der Prämie des Versicherungsnehmers abhängig mache. Dieser Anspruch werde nicht von der Beendigung des Vertrages beeinflusst. Durch die Klausel werde dieser Anspruch abgeschnitten, was durch den auf 3 Jahre begrenzten Ausgleichsanspruch des § 89 b Abs. 5 S.2 HGB nur unzureichend kompensiert werde, da anderenfalls die AVmG-Verträge fortlaufend über 10 Jahr provisioniert würden. Der Beklagte habe angesichts der Tatsache, dass das AVmG bei der Beginn seiner Tätigkeit erst ein halbes Jahr in Kraft war, auch keine Provisionen seines Vorgängers erhalten, auf die dieser wiederum wirksam verzichtet hätte. Einen Provisionsrückzahlungsanspruch hinsichtlich der Positionen Nr. 39 und 39 hat das Landgericht gemäß § 87 a Abs.2 HS 2 analog für begründet erachtet und insoweit einen Betrag von 412,17 € ausgeurteilt. Ebenso hat das Landgericht die Positionen Nr. 40 und 41 in Höhe von insgesamt 1.398,38 € für begründet erachtet. Abgewiesen hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin im Hinblick auf die Positionen Nr. 42 und 43, da die Klägerin die Verträge insoweit nicht selbst ausreichend nachgearbeitet hätte; ein persönliches Gespräch mit den Versicherungsnehmern sei nicht geführt worden. Hinsichtlich der Verträge 44 und 45 habe die Klägerin die Zahlung einer Provision an den Beklagten nicht nachgewiesen. Gegen das ihr am 24. März 2010 zugestellte Urteil (Bl. 248 d.A.) hat die Klägerin am 1. April 2009 Berufung eingelegt (Bl. 249 d.A.) und diese mit einem am 20. Mai 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 273 d.A.). Die Klägerin rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Betrag von 5.447,67 € nicht zuerkannt habe. Die Unwirksamkeit der Provisionsverzichtsklausel habe das Landgericht rechtsfehlerhaft bejaht. § 92 Abs.4 HGB sei grundsätzlich dispositiv. Provisionsverzichtsklauseln seien üblich und stünden nicht in Widerspruch zum wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 92 Abs.4, 89 b Abs.3, Abs.5 HGB). Die Provisionsverzichtsklausel bewirke lediglich, dass der Handelsvertreter nicht mehr in den Genuss der vorschüssigen Provisionsleistungen komme; er erwerbe jedoch als Surrogat einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB. Überdies könne der übernehmende Versicherungsvertreter diese Provisionen nunmehr vereinnahmen. Die Klägerin werde durch den Provisionsverzicht folglich nicht bereichert. Dass der Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs.3 Nr. 1 HGB entfällt, wenn der Handelsvertreter ohne besonderen Anlass selbst kündigt, stünde dem nicht entgegen; dies sei eine vom Gesetzgeber gewollte Entscheidung. Hinsichtlich der Verträge Nr. 42 und 43 seien ihre Nachbearbeitungsbemühungen hinreichend gewesen. Der Zeit- und Kostenaufwand eines persönliches Gesprächs sei bereits angesichts der niedrigen Provisionsrückforderungsansprüche bis 100,-- € aus wirtschaftlichen Erwägungen unzumutbar. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2010 den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.258,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.403,79 € seit Rechtshängigkeit und aus einem weiteren Betrag von 1.854,43 € seit Zustellung der Anspruchsbegründung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er ist der Ansicht, spätestens mit dem Wegfall des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs.3 Ziff. 1 HBG benachteilige ihn die Verzichtsklausel unangemessen. Er behauptet, ab Mitte des Jahres 2003 sei ihm eine Bestimmung nach Ziff. 4.2 der Besonderen Provisionsbestimmungen Leben nicht möglich gewesen, da diese Verträge elektronisch beim Kunden aufgenommen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 18. Mai 2010 und 16. August 2010 Bezug genommen. II. Die Berufung ist nur teilweise zulässig. Die Berufung ist insoweit zulässig, als die Klägerin das Urteil des Landgerichts vom 12. März 2010 in Höhe eines Betrages von 5.443,26 € angreift, denn insoweit hat sie die Berufung nicht nur form- und fristgerecht eingelegt, sondern auch begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Hinsichtlich einer Forderung von 2,38 € betreffend die Positionen Nr. 44 der Forderungsaufstellung der Klägerin ist die Berufung hingegen bereits unzulässig, denn insoweit fehlt es an der notwendigen inhaltlichen Begründung der Berufung gemäß § 520 Abs.3 Ziff. 2 und 3 ZPO, durch die eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes erreicht werden soll. Der Berufungsbegründung vom 18. Mai 2010 kann nicht entnommen werden, warum die Entscheidung des Landgerichts, die Klage insoweit abzuweisen, als unrichtig angegriffen wird. Hinsichtlich der weiteren Forderung in Höhe von 2,03 € gemäß Position Nr. 45 gilt das Vorgenannte entsprechend, vorausgesetzt diese Position ist überhaupt Verfahrensgegenstand geworden. Bereits die Summe der von der Klägerin in ihrer Forderungsaufstellung Nr. 1 bis 44 aufgelisteten Forderungen beläuft sich nämlich auf 7.258,22 €, also die insgesamt von der Klägerin begehrte Forderung. Die Berufung ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Der Klägerin steht gegen den Beklagten über den vom Landgericht rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 1810,55 € hinaus ein weiterer vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung bevorschusster Provisionen in Höhe von 5.224,79 € zu. Dieser Betrag setzt sich aus einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.180,91 € (Positionen Ziff. 1 bis 24 der Forderungsaufstellung), einem weiteren Betrag in Höhe von 0,60 € (Ziff. 38 und 39 der Forderungsaufstellung) und einem weiteren Betrag in Höhe von 43,28 € (Pos. 42 der Forderungsaufstellung) zusammen. Rechtlich folgt der Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.180,91 € aus Ziff. 9.2.1, Ziff. 7.3 des Vertretungsvertrages vom 11./20. Juni 2002 i.V.m. Ziff. 4.1, Ziff. 10 Abs.1, Abs.2 der Besonderen Provisionsbestimmungen Leben (AVmG-Produkte sowie Fondsgebunde Rentenversicherung der Y-Lebensversicherungs-AG). Da der Beklagte wirksam für den Fall der Vertragsbeendigung auf die Auszahlung von Folgeprovisionen der von ihm vermittelten AVmG-Verträge und fondsgebundenen Rentenversicherung verzichtet hat, sind nach dem 31. Dezember 2005 keine Provisionsansprüche mehr entstanden; die ihm bereits ausgezahlten Provisionsvorschüsse sind daher an die Klägerin anteilig zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch in Höhe von 0,60 und 43,28 € folgt aus Ziff. 7.3 des Vertretungsvertrages vom 11./20. Juni 2002 i.V.m. Ziff. 7.1 der Allgemeinen Provisionsbestimmungen i.V.m. §§ 92 Abs.2, 87 a Abs.2, Abs.3 HGB, da die Nichtausführung der Verträge und die Nichtzahlung von Versicherungsprämien nicht von der Klägerin zu vertreten sind. Weitergehende Zahlungsansprüche hinsichtlich der Verträge Nr. 25 bis 37 in Höhe von 159,41 € stehen der Klägerin indes nicht zu, da sie insoweit die Zahlung von Provisionsvorschüssen an den Beklagten weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt hat. Ein Anspruch auf Zahlung von 61,09 € (Vertrag Nr. 43) besteht ebenfalls nicht, da die Nachbearbeitung des beendeten Versicherungsvertrages seitens der Klägerin nicht ausreichend gewesen ist und die Klägerin überdies die behauptete Provisionszahlung an den Beklagten weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt hat. Entgegen der unter Berufung auf eine Mindermeinung in der Literatur vertretenen Rechtsauffassung des Landgerichts hält die in Ziff. 10 Abs.1 der Besonderen Provisionsbestimmungen Leben (AVmG-Produkte sowie Fondsgebunde Rentenversicherung der Y-Lebensversicherungs-AG) enthaltene Provisionsverzichtsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB stand. Diese Klausel ist Bestandteil der für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die vertragsschließenden Gesellschaften der Unternehmensgruppe der Y dem Beklagten und anderen für sie tätigen Handelsvertretern einseitig bei Abschluss der sog. Vertretungsverträge stellen (§ 305 Abs.1 BGB). Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt diese Vertragsbedingung der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, wobei gemäß § 310 Abs.1 S.1 BGB für die Inhaltskontrolle aber allein auf die Generalklausel des § 307 BGB abzustellen ist. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) ist der AGB-Schutz eingeschränkt. Da es sich bei dem Beklagten um einen selbständigen Handelsvertreter (§ 84 HGB) und damit um eine bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit natürliche Person handelt, gelten die Klauselverbote des §§ 308, 309 BGB nicht unmittelbar (§ 310 Abs.1 S.1 BGB), sondern können nur über § 307 im Verkehr zwischen Unternehmern zu beachten sein, wobei auf die geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist (§ 310 Abs.1 S.2 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung der für die Gesellschaften der Y-Gruppe tätigen Handelsvertreter ist jedoch nicht zu erkennen; eine derartige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt nicht vor (§ 307 Abs.2 BGB). Insoweit hat eine Kontrolle nach generell-abstrakten Kriterien stattzufinden. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den typischerweise beteiligten Kunden/Vertragspartnern (so ausdrücklich Palandt-Grüneberg BGB 69. Aufl. 2010 § 307 Rdnr. 4). Zeitlich ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen; eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände kann daher nicht zur Unwirksamkeit einer Klausel führen. Ausgangspunkt der Prüfung ist daher zunächst die gesetzliche Regelung des §§ 92 Abs.1, Abs.2 Abs.4 i.V.m. § 87 Abs.1, § 87 a Abs.1 HGB. Danach hat der Versicherungsvertreter einen Anspruch auf Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis, also dem Handelsvertretervertrag, berechnet. Da es sich vorliegend bei dem AVmG-Produkten sowie den fondsgebundenen Rentenversicherungen um Versicherungen mit einer laufenden Beitragszahlung handelt, ist damit die Provision aus dem Einlösebetrag und der Anspruch auf die Abschlussfolgeprovisionen bis zum Ablauf der ersten 10 Versicherungsjahre gemeint. Dies gilt unabhängig von der Beendigung des Handelsvertretervertrages, worauf auch das Landgericht zutreffend abgestellt hat. Nach den gesetzlichen Vorschriften führt die Vertragsbeendigung niemals zum Wegfall verdienter Provisionsansprüche. Allerdings ist diese Regelung gerade nicht zwingend, was bedeutet die Parteien können hiervon abweichende vertragliche Vereinbarungen durch Individualvereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen treffen, was hier bereits zu Gunsten der Handelsvertreter durch die Vereinbarung eines Anspruchs auf Vorschuss (Ziff.4.1) getan wurde. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte auch Gebrauch gemacht, indem er einen Provisionsanspruch auch für die Abschlussfolgeprämien gegenüber der Klägerin beansprucht hat. Dieses Wahlrecht stand ihm auch vertraglich für die gesamte Dauer des Handelsvertretervertrages und damit auch in den Jahren 2003 bis 2005 zu (Ziff.4.2). Es hätte unabhängig von der elektronischen Erfassung der Verträge der Kunden durch schlichte Erklärung gegenüber der Klägerin ausgeübt werden können. Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung von Provisionsvorschüssen werden auch von keiner Partei geäußert. Umgekehrt sind aber auch Vereinbarungen zulässig, wonach der Provisionszahlungsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages wegfällt, also auch schon (bedingt durch die Zahlung der Folgeprämien) verdiente Provisionen (vgl. hierzu OLG Frankfurt DB 1986, 1174; OLG Frankfurt BB 1978, 728, OLG Köln VersR 2001, 1377, Hopt Handelsvertreterrecht 4. Aufl. 2009 § 92 Rdnr. 9; Küstner/Thume Handbuch des gesamten Außendienstrechts Band 2 8.Aufl. 2007, Kapitel I Rdnr. 26, Fußnote 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Derartige Klauseln sind vielfach üblich und zulässig. Die dadurch entstehenden Provisionsverluste werden für den Handelsvertreter dann durch den infolge des wirksamen Verzichtes entstehenden Ausgleichsanspruch des § 89 Abs.5 HGB ausgeglichen. Weiterhin profitiert der Versicherungsvertreter zu Beginn seiner Tätigkeit von der Provisionsverzichtsklausel, da er seinerseits Provisionen aus dem ihm übertragenen Bestand deshalb ziehen kann, weil sein Vorgänger, von dem er den Bestand übernommen hat, seinerseits auf die Folgeprovision verzichtet hat. Nicht der Klägerin oder die anderen Unternehmen der Y-Gruppe sind damit Nutznießer der Regelung, sondern die Nachfolger des Handelsvertreters, die dann auch aktuell die Bestandspflege und weitere Betreuung der Verträge übernehmen. Dass letztere Vorteil beim Beklagten zu Beginn des Vertragsverhältnisses – wie das Landgericht ausgeführt hat – individuell nicht eingetreten ist, ändert nichts daran, dass dieser Vorteil bei der generell-abstrakten Betrachtung in die Abwägung mit einzubeziehen ist. Die vom Landgericht angeführten Mindermeinungen (Graf von Westphalen DB 2003, 2319 ff und ohne weitere Begründung Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 2. Auf. 2008 § 92 Rdnr. 18) überzeugen hingegen bereits aus dogmatischen Erwägungen nicht. Sie führen als Argument die nicht vorhandene Ersetzbarkeit des Provisionszahlungsanspruchs durch den Ausgleichsanspruch an, indem sie bei ihrer Prüfung nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellen, sondern auf möglicherweise nachträglich eintretende Umstände. Solche haben aber bei der Inhaltsprüfung einer AGB-Klausel außer Betracht zu bleiben. Sowohl im Falle einer Eigenkündigung des Handelsvertreters als auch im Fall einer schuldhaft verursachen Kündigung seinen Ausgleichsanspruch verliert der Handelsvertreter gemäß § 89 b Abs.3 Ziff. 1 und 2 HGB seinen Ausgleichsanspruch. Dies und die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs des § 89 b Abs.5 auf höchstens drei Jahresprovisionen ist jedoch eine vom Gesetzgeber so vorgegebene Rechtsfolge. Es besteht daher für den Senat kein Anlass von der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts abzuweichen, zumal die sich vorliegend auf AVmG Produkte beziehende Klausel sich inhaltlich nicht von den branchenüblichen Provisionsverzichtsklauseln für andere Versicherungszweige unterscheidet. Die Klägerin kann daher Provisionsrückzahlung für die Verträge Nr. 1 bis 24 in Höhe von 5180,91 € verlangen. Dass der Provisionsvorschuss für den Vertrag Nr. 10 in Höhe von 95,-- € als Teil einer Auszahlung von 2.058,51 € am 23. November 2004 auf das Konto des Beklagten bei der Z-Bank KtoNr. … gezahlt worden ist, hat die Klägerin substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt, ohne dass der Beklagte dies weiter substantiiert bestritten hätte. Provisionsrückzahlungen für die Verträge Nr. 25 und 37 in Höhe von 159,41 € kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Trotz des ausreichenden einfachen Bestreitens des Beklagten hat die Klägerin insoweit Zahlungen überhaupt nicht dargetan. Lediglich für den Vertrag Nr. 30 hat sie eine Auszahlung von 9,79 € behauptet, diese allerdings allein durch die Vorlage von Anlage K 13 (Provisionsausgabe) nicht schlüssig dargetan. Bezogen auf die Verträge Nr. 38 und 39 steht der Klägerin noch ein weiterer Auszahlungsbetrag von 0,60 € zu, da das Landgericht versehentlich rechenfehlerhaft, statt der geforderten 412,77 € (403,65 € plus 9,12 €) nur 412,17 € ausgeurteilt hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts kann der Klägerin bezogen auf den Vertrag Nr. 42 nicht der Vorwurf einer nicht ausreichenden Nacharbeitung gemacht werden, wohl aber im Hinblick auf den Vertrag Nr. 43. Grundsätzlich trifft den Unternehmer die Pflicht, bei Gefährdung eines Vertrages die Nachbearbeitung des Vertrages selbst vorzunehmen oder zu veranlassen, er muss sich bemühen, den Versicherungsnehmer zur Vertragsfortführung und insbesondere zur Prämienzahlung zu veranlassen. Tut der Unternehmer dies nicht, ist die Nichtausführung des Geschäfts von ihm zu vertreten mit der Folge, dass der Provisionsanspruch bestehen bleibt (§ 87 a Abs.3 S.1 HGB). Hinsichtlich der Umfang der Nachbesserung gilt, dass im Einzelfall zu entscheiden ist, was der Unternehmer zu tun hat, was ihm einerseits möglich, andererseits aber auch zumutbar ist, um den Versicherungsbestand im Interesse des Versicherungsvertreters, aber auch im eigenen Interesse zu erhalten. Er hat dabei die Wahl, ob er die Nachbearbeitung selbst vornehmen will und im Einzelnen darzulegende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift oder ob er sich darauf beschränkt, dem Handelsvertreter durch Mitteilung der Stornogefahr die Gelegenheit zu geben, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen. Der Vertrag Nr. 42 wurde vom Versicherungsnehmer A selbst ausweislich des Schreibens vom 1. November 2006 (Anlage K 7/9) selbst gekündigt. Eine weitere Nachbearbeitung durch die Klägerin war daher sinnlos. Es besteht daher ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 43,28 €. Beim Vertrag Nr. 43 sind die Ursachen für die Nichtzahlung der Versicherungsprämien durch die Versicherungsnehmerin B indes nicht ersichtlich. Die Versicherungsnehmerin hat ausweislich der Anlage K 8/1 bis 8/15 wiederholt Beitragsrückstände aufkommen lassen, diese dann aber wieder ausgeglichen. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass eine persönliche (ggfls. telephonische) Kontaktaufnahme auch hier zur Fortsetzung des Vertrages geführt hätte. Dies war der Klägerin angesichts des Rückforderungsbetrages von über 100,-- € auch wirtschaftlich zumutbar. Dass überhaupt insoweit Provision an den Beklagten gezahlt worden ist, hat die Klägerin überdies nicht schlüssig dargetan, der eigenen Aufstellung der Klägerin (Anlage K 25) kann dies nicht aussagekräftig entnommen werden. Die weiteren Einwendungen des Beklagten, über die bereits das Landgericht entschieden hat, waren nicht Gegenstand der Berufung. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 291, 288 ZPO. Zu verzinsen ist diese allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klagebegründung. Vorher war ein Rückforderungsanspruch nicht fällig, da die Zusammensetzung der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderung nicht ersichtlich ist; sich auch aus den Kontokorrentaufstellungen der Klägerin nicht erschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO entnommen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorlagen. Streitwert: 5.447,67 €