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Urteil

4 U 62/12

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0123.4U62.12.0A
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Leitsätze
Hat der Insolvenzverwalter einer Lastschriftbuchung, die im Verfahren nach dem Abkommen über den Lastschriftverkehr (LSO) vor Insolvenzeröffnung eingelöst worden war, widersprochen und ist ihm daraufhin der Betrag von der Schuldnerbank wieder gutgeschrieben worden, so kann die Gläubigerin selbst dann, wenn die Lastschriftbuchung vor Insolvenzeröffnung bereits konkludent genehmigt worden war, vom Insolvenzverwalter nicht die Rückzahlung des Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Der Gläubiger muss sich vielmehr mit einem Anspruch auf Wiedergutschrift an seine Bank halten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 4. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Streithelferin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streithelferin jeweils zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Insolvenzverwalter einer Lastschriftbuchung, die im Verfahren nach dem Abkommen über den Lastschriftverkehr (LSO) vor Insolvenzeröffnung eingelöst worden war, widersprochen und ist ihm daraufhin der Betrag von der Schuldnerbank wieder gutgeschrieben worden, so kann die Gläubigerin selbst dann, wenn die Lastschriftbuchung vor Insolvenzeröffnung bereits konkludent genehmigt worden war, vom Insolvenzverwalter nicht die Rückzahlung des Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Der Gläubiger muss sich vielmehr mit einem Anspruch auf Wiedergutschrift an seine Bank halten. Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 4. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Streithelferin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streithelferin jeweils zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages erbringt. I. Der klagende Freistaat (Kläger) nimmt den Beklagten, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG (Schuldnerin) ist, auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 559.191,02 Euro in Anspruch, der zur Begleichung von Steuerverbindlichkeiten im Erziehungsermächtigungsverfahren bereits an die Bank des Klägers (…bank O1) überwiesen worden war, aber auf Widerspruch des Beklagten als vorläufiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin an die dem Beklagten als Streithelferin beigetretene B Bank zurückgebucht wurde. Die Streithelferin hat das erhaltene Guthaben auf ein Verfahrenssonderkonto des Beklagten überwiesen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, der jedoch wie folgt zu ergänzen ist: Der Beschluss über die Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter erging am 28.9.2009. Der zurückgebuchte Gesamtbetrag beruht auf drei im Betrag ungefähr gleich hohen Einziehungen vom Konto der Schuldnerin jeweils in den Monaten Juli, August und September 2009 für die im jeweiligen Vormonat erfolgten Anmeldungen von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die bei der Schuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer (näher Liste Klageschrift S. 3). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies zunächst damit begründet, dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch weder aus Leistungs- noch aus Nichtleistungskondiktion zustehe. Der Beklagte habe den Geldbetrag nicht durch eine Leistung des Klägers erlangt. Einer Nichtleistungskondiktion aber stehe der Vorrang der Leistungskondiktion entgegen, denn die Rückbuchung betreffe das Deckungsverhältnis zwischen dem Beklagten und seiner Bank, weil diese eine (vermeintliche) Verpflichtung aus dem Giroverhältnis erfülle. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB oder §§ 823 II BGB, 263 StGB bestehe gegen den Beklagten nicht. Der Beklagte habe annehmen dürfen, dass die Lastschriften noch nicht genehmigt waren, weil er den Widerruf innerhalb der 6-Wochenfrist nach Nr. 7 Abs. 3 der Banken erklärt habe. Er habe nicht prüfen müssen, ob eine konkludente Genehmigung erfolgt sei, sondern auf die frühere Rechtsprechung zum pauschalen Lastwiderspruch vertrauen dürfen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageforderung weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, dass entgegen der Meinung des Landgerichts ein Anspruch wegen einer Nichtleistungskondiktion nicht am Vorrang einer Leistungsbeziehung zwischen der Schuldnerin bzw. dem Beklagten und der Streithelferin scheitere. Zwischen diesen hätten keine Leistungsbeziehungen bestanden, sondern nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Das ursprüngliche Steuerschuldverhältnis sei auch für die Rückbuchung maßgebend. Die Rückforderung müsse im Wege der Direktkondiktion von demjenigen verlangt werden können, der die Rückbuchung veranlasst habe. Die Lastschriften seien, so die Meinung des Klägers, schon konkludent genehmigt gewesen, weil Einziehungen wegen „wiederkehrender Steuerzahlungen“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unverzüglich reklamiert werden müssten und sonst konkludent genehmigt seien. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf S. 3- 6 der Berufungsbegründung (Bl. 246 – 249) verwiesen. Ein Anspruch gegen den Beklagten ist nach Meinung des Klägers auch aus § 826 BGB und aus § 60 InsO begründet. Der Beklagte habe wissen müssen, dass er zu einem pauschalen Widerruf nicht berechtigt sei, weil in der Rechtsprechung seit längerem anerkannt gewesen sei, dass eine Lastschrift auch konkludent genehmigt werden könne. Er habe außerdem die Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis verletzt und treuwidrig gehandelt. Nach dem Tatbestand des Landgerichts habe er die Rückbuchung der Lastschriften verlangt. Dazu sei er als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter nicht befugt gewesen. Dies sei schuldhaft gewesen, weil er habe prüfen müssen, ob die Buchungen bereits genehmigt gewesen seien. Die Frage des Verschuldens in einem solchen Fall sei auch vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Der Kläger vertritt schließlich die Auffassung, dass der aus den beiden genannten Anspruchsgrundlagen begründete Anspruch gegen den Beklagten analog § 52 Abs. 2 InsO als eine Masseverbindlichkeit und nicht lediglich als eine Insolvenzforderung entstanden sei. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf S. 9 – 11 der Berufungsbegründung (Bl. 252 – 254 d.A.) verwiesen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er stellt zunächst in den Vordergrund, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Konsequenzen für den pauschalen Widerruf von Lastschriften aus den Grundsatzentscheidungen des IX. und des XI. Zivilsenats, mit denen der Bundesgerichtshof die Genehmigungstheorie anerkannt habe, missverstehe. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe selbst beim Widerruf schon genehmigter Lastschriften nicht, weil der Beklagte als Schuldner einer Leistungskondiktion seiner Bank ausgesetzt sei und diese Vorrang habe. Er könne nicht zusätzlich einer Rückforderung durch den Kläger ausgesetzt sein. Zwischen den Prozessparteien bestehe im Bezug auf den Widerruf von Lastschriften keine Leistungsbeziehung. Er sieht sich insoweit durch eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.6.2012 – IX ZR 219/10) in seiner Auffassung bestätigt. Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB bestehe, so der Beklagte, schon mangels Verschulden nicht, weil er auf die damals bestehende Rechtsprechung zum Lastschriftwiderruf durch den vorläufigen Insolvenzverwalter habe vertrauen dürfen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 288 bis 290 der Akte verwiesen. Entgegen der Darstellung des Klägers könne das Verschulden auch nicht auf ein gesondertes „Rückbuchungsverlangen“ bezogen werden. Die Rückbuchung ergebe sich als Konsequenz aus der verweigerten Genehmigung. Der Beklagte stellt zudem erneut dar, warum nach seiner Auffassung ein etwaiger Anspruch aus Bereicherung oder Delikt durch Handlungen des Beklagten als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeit begründen würde (Bl. 291 f. der Akte). In seiner Replik wiederholt der Kläger weitgehend seine bisher schon vorgetragenen Rechtsstandpunkte. Nach seiner Meinung steht einem Anspruch aus Eingriffskondiktion auch die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 28.6.2012 vertretene Rechtsauffassung nicht entgegen. Der Widerspruch gegen die Lastschrift und das Rückbuchungsverlangen stellten entgegen der Meinung des Beklagten verschiedene Handlungen dar. Letzteres bilde die Geltendmachung des Anspruchs gegen die Bank und setze einen wirksamen Widerruf voraus. Der Kläger trägt unbestritten vor, dass die Streithelferin einen Teil des zurück überwiesenen Geldbetrages zusammen mit anderen widerrufenen Lastschriften von zusammen 6.368,216,64 Euro unter Vorbehalt einer Haftung des Beklagten nach § 826 BGB auf ein Konto des Beklagten bei einer anderen Bank überwiesen habe (näher Bl. 313 f. und 406 f. d.A.). Zu der vom Senat in der mündlichen Verhandlung dargelegten Rechtsauffassung haben der Kläger mit einem am 19.11.2012 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 403 – 409) und die Streithelferin mit Schriftsatz vom 12.12.2012 (Bl. 416 – 420) Stellung genommen, auf die ergänzend verwiesen wird. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten weder ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB noch ein Schadensersatzanspruch aus den § 826 BGB und § 60 InsO auf Zahlung des von seiner Bank „abgebuchten“ Betrages von 559.191,02 Euro zusteht. 1. Kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB Ein Bereicherungsanspruch steht dem Kläger deshalb nicht zu, weil der Beklagte durch die etwaige – nicht ausdrücklich vorgetragene - (Wieder-)Gutschrift des Betrages von 559.191,02 Euro auf dem Girokonto der Schuldnerin nichts „erlangt“ hat im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (dazu unter a) und der (späteren) Überweisung des Betrages auf das Anderkonto des Beklagten ein die Eingriffskondiktion ausschließender Leistungszweck zwischen der Streithelferin und dem Beklagten zu Grunde liegt (dazu unter b). Auf die Frage eines fehlenden Rechtsgrundes deswegen, weil die Lastschrift möglicherweise schon genehmigt worden war, kommt es deshalb nicht an. a) Wenn die Streithelferin nach Eingang des Geldbetrages bzw. der Buchung von 559.191,02 Euro von der Bank des Klägers den Geldbetrag zunächst dem bei ihr geführten Konto der Schuldnerin, von dem auch eingezogen worden war, gutgeschrieben hat, was nahe liegt, so hat dadurch der Beklagte als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin keine Bereicherung in Höhe des Geldbetrages, sondern nur eine Buchposition erlangt, dem kein Auszahlungsanspruch nach § 670 BGB entsprach. aa) Der rechtlichen Beurteilung der Vorgänge zugrunde zu legen ist nämlich der damals übliche Lastschriftverkehr zwischen Banken und seine rechtliche Deutung durch die „Genehmigungstheorie“ in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Die vom Schuldner dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung beinhaltet nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu nutzen. Dabei bestimmen sich die Rechte und Pflichten zwischen den Banken nach dem bisherigen System nach dem zwischen den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft und der Bundesbank geschlossenen Abkommen über den Lastschriftverkehr (LSA). Beauftragt der Gläubiger seine Bank, den Geldbetrag einzuziehen, so leitet diese als Inkassostelle den Auftrag an die Schuldnerbank als Zahlstelle weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto abbucht, ohne zivilrechtlich dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB zu, bis der Schuldner die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 S. 2 BGB genehmigt. Verweigert er die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, muss die Zahlstelle die ausgewiesene Belastung berichtigen. Erfolgt der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung, so kann die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückgeben (Abschn. III Nr. 1 und 2 des LSA); die Inkassostelle belastet sodann das Gläubigerkonto mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschließlich Rücklastschriftgebühren. War diese Frist bei Widerspruch des Schuldners bereits abgelaufen, hat die Zahlstelle die Möglichkeit, den Zahlbetrag beim Gläubiger zu kondizieren. Bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung oder deren Fiktion mit Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken aF (jetzt: Abschn. A Nr. 2.4 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr) vereinbarten Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses besteht damit ein Schwebezustand im Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und seiner Bank, der sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf das Valutaverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger auswirkt. Denn die dem Einzug zugrunde liegende Forderung wird erst mit Genehmigung der Belastungsbuchung erfüllt (vgl. dazu insgesamt Darstellung bei BGH NJW 2010, 3510 unter II. 1.; Bamberger/Roth/Fischer, BGB, 3. Aufl., § 675 Rz. 53 – 56). Nach dieser rechtlichen Konstruktion des Lastschriftverfahrens ist eine aufgrund einer Einzugsermächtigung erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie hier der Kläger – („schwacher Insolvenzverwalter“) ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion wegen § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (näher BGHZ 174, 84 und 177, 69). Dies gilt allein dann nicht, wenn die Belastungsbuchung von der Schuldnerin zuvor bereits – unter Umständen konkludent - genehmigt worden ist. In diesem Fall geht der Widerspruch des Insolvenzverwalters „in´s Leere“, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank aus § 670 BGB bereits (endgültig) entstanden ist. Dies führte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu teilweise nicht interessengerechten Ergebnissen, wenn der Insolvenzverwalter von der Möglichkeit des Widerrufs in der Weise Gebrauch macht, dass er allen noch nicht genehmigten Lastschriften pauschal und unabhängig davon widerspricht, ob gegen die dem Einzug zugrunde liegende Forderung eine sachlich berechtigte Einwendung besteht. Erfolgt der Widerspruch innerhalb der Frist von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung, in der die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückreichen kann, erweist sich dies als misslich für den Gläubiger, da die ihm bereits gutgeschriebenen Beträge zur Insolvenzmasse gezogen werden, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung erfüllt sind. Der IX. und der XI. Senat des Bundesgerichtshofs haben deshalb in zwei auf einander abgestimmten Urteilen vom 20.7.2010 die Rechtsprechung dahin weiter entwickelt, dass es zwar bei dem bisherigen rechtlichen Verständnis des Lastschriftverfahrens nach der Genehmigungstheorie verbleiben soll, jedoch für jede Belastungsbuchung verstärkt („ausdehnend“) näher geprüft werden soll, ob sie nicht schon konkludent genehmigt worden ist. Eine solche Genehmigung soll in Betracht gezogen werden für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, etwa aus Energielieferverträgen- Leasingverträgen oder von Sozialversicherungsbeiträgen sowie vorangemeldeten Steuerforderungen und wenn sie pfändungsfreies Schonvermögen betreffen (vgl. BGH NJW 2010, 3510, 3515 ff. unter II. 6 und BGH NJW 2010, 3517, 3518 unter II. 5.). Eine solche konkludente Genehmigung liegt im vorliegenden Fall nahe, weil die Belastungsbuchungen des Klägers Steuerforderungen aufgrund monatlicher Voranmeldungen der Schuldnerin betrafen, für die die Rechtsprechung in der nachfolgenden Zeit tatsächlich eine konkludente Genehmigung angenommen hat, wenn die Belastungsbuchung ungefähr drei Banktage unbeanstandet geblieben ist (BGH NJW 2012, 2507, 2511 unter Rz. 42 und 46 f.). bb) Aus dem Widerruf einer bereits genehmigten Belastungsbuchung und der sich daran anschließenden Rückgängigmachung der Buchung bei der Gläubigerbank und bei der Schuldnerbank ergibt sich jedoch nicht die Konsequenz, dass der Schuldner (bzw. der für ihn handelnde Insolvenzverwalter) den zurückgebuchten Geldbetrag erlangt. Da die Belastung bereits genehmigt worden war, steht der Bank des Schuldners objektiv ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des früher überwiesenen Betrages zu. Deshalb erlangt der Schuldner mit der (Wieder)Gutschrift auf seinem Konto nur eine Buchposition (so BGH NJW 2010, 3517 Rz. 29 und BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 19 ff. sowie jetzt BGH, Urteil vom 28.6.2012 –IX ZR 219/10NJW 2012, 2800 unter Rz. 12 -14). Denn die Bank des Schuldners kann aus § 670 BGB und dem Giroverhältnis die Berichtigung des Forderungsausweises auf dem Konto durch ihre irrtümliche Gutschrift verlangen. Dementsprechend kann die „infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank“…„nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rückgängig gemacht werden“ (BGH, Urteil vom 28.6.2012 – IX ZR 219/10, NJW 2012, 2800 unter Rz. 14). b) Mit der (späteren) Überweisung des möglicherweise zunächst gutgeschriebenen Geldbetrages von 559.191,02 Euro auf das Anderkonto des Beklagten hat der Beklagte nichts auf Kosten des Klägers erlangt. Mit dieser Überweisung hat die Bank eine (vermeintliche) Pflicht aus dem Girovertrag in Verbindung mit §§ 667. 675 BGB erfüllt (vgl. BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 20 f.). Die Erlangung des Geldbetrages durch den Beklagten beruht deshalb auf einer Leistung der Streithelferin. Diese ist, wenn die Belastungsbuchung bereits genehmigt war, ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagte ist deshalb – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - der Streithelferin zur Herausgabe des erlangten Geldbetrages aus dem Gesichtspunkt einer Leistungskondiktion verpflichtet. Die Streithelferin muss ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren der Schuldnerin geltend machen (BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 21). Damit greift der Vorrang der Leistungskondiktion. Ob die allgemeinen Voraussetzungen dafür, dass ausnahmsweise ein sogenannter Durchgriff in der Leistungskette zuzulassen ist, vorliegen, kann offen bleiben. Denn dafür besteht hier kein Bedürfnis, weil der Beklagte die Bereicherung nicht auf Kosten des Klägers erlangt und dieser keinen Vermögensverlust erlitten hat. Dem Kläger steht nämlich, wenn seine Lastschrift beim Widerruf des Beklagten bereits von der Schuldnerin konkludent genehmigt worden war, gegen seine Bank ein Anspruch zu, ihm die unberechtigt abgebuchte Forderung wieder gutzuschreiben. Er hat nur eine Buchposition verloren. „Der Gläubiger kann in diesem Fall von seiner Bank girovertraglich weiterhin Erfüllung der durch den wirksamen Lastschrifteinzug begründeten Forderung verlangen. Die Gläubigerbank ist verpflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes wiederherzustellen“ (BGH, Urteil vom 28.6.2012 – IX ZR 219/10, a.a.O., Rz. 14). 2. Kein Anspruch aus § 55 Abs. 2 InsO Der Kläger kann von dem Beklagten die Auszahlung des ihm überwiesenen Betrages auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Masseverbindlichkeit beanspruchen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter, dem zwar nicht allgemein die Verfügungsbefugnis, wohl aber im Einzelfall eine Ermächtigung, bestimmte Rechtsgeschäfte für den Schuldner vorzunehmen, eingeräumt worden ist, Anwendung findet. Voraussetzung einer Masseverbindlichkeit ist nämlich, dass überhaupt durch eine Handlung des Insolvenzverwalters eine Forderung gegen die Masse zugunsten des Massegläubigers begründet worden ist. Dies ist aber nach dem Ergebnis zu 1. nicht der Fall, weil der Klägerin auch durch den Widerruf der Lastschrift seitens des Beklagten ein Bereicherungsanspruch gegen die Insolvenzmasse nicht entstanden ist. 3. Kein Anspruch aus § 826 BGB und § 60 InsO Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis auch zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung wie auch wegen Verletzung seiner Pflichten als Insolvenzverwalter als nicht gegeben erachtet. Ein solcher Anspruch besteht schon deshalb nicht, weil es an einem Schaden des Klägers fehlt (dazu unter b). Darüber hinaus trifft den Beklagten aber auch kein Verschulden an einem etwaigen Schaden (dazu unter c). a) Allerdings kommt gegen einen Insolvenzverwalter, der eine bereits genehmigte Lastschrift mit der Absicht widerruft, die Schuldnerbank zur Rückbuchung zu veranlassen, ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung in Betracht, wenn er weiß, dass die mit dem Lastschrifteinzug erfüllte Forderung gerechtfertigt ist. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Anspruch schon früher gegen den Schuldner als begründet angesehen, wenn dieser vor der Antragstellung auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen der Belastung seines Kontos auf Grund einer berechtigten Einzugsermächtigungslastschrift allein deshalb widerspricht, um den Lastschriftbetrag einem anderen Gläubiger noch vor der Konkurseröffnung zuzuwenden (BGH NJW 1987, 2370 ). Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 283/07, NJW 2008, 3348 Rz. 19) die Auffassung vertreten, dasselbe müsse auch für einen vorläufigen Insolvenzverwalter gelten, der eine Lastschrift widerruft. In den beiden Entscheidungen des IX. und des XI. Zivilsenats vom 20.7.2010 wird ausgeführt, dass ein solcher Anspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter weiter in Betracht kommt. b) Dem Kläger ist durch den Widerruf der Lastschrift, die nach seiner zutreffenden Auffassung als bereits genehmigt anzusehen ist, jedoch kein Schaden entstanden, denn er kann von seiner Bank, der …bank O1, verlangen, die ihm zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes wiederherzustellen. Eine konkludente Genehmigung im Sinne von § 684 S. 2 BGB ist anzunehmen, wenn die Belastungsbuchungen des Gläubigers Steuerforderungen aufgrund monatlicher Voranmeldungen des Schuldners betrafen und die Belastungsbuchung ungefähr drei Banktage unbeanstandet geblieben ist (BGH NJW 2012, 2507, 2511 unter Rz. 42 und 46 f.). Die vom Kläger veranlassten Belastungsbuchungen vom Konto der Schuldnerin bei der Streithelferinnen betrafen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers in der Klageschrift genau solche Steuerforderungen. Dass die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Kontobelastungen zeitnah widersprochen habe, ist von keiner Seite behauptet worden. Dementsprechend waren die Belastungsbuchungen zum Zeitpunkt des Widerspruchs gegen sie durch den Beklagten als bereits genehmigt anzusehen. Dem Kläger ist durch den Widerruf bereits genehmigter Belastungsbuchungen jedoch ein Vermögensschaden nicht entstanden. Er kann nämlich von seiner Bank, der Inkassostelle, die buchmäßige Wiederherstellung seines früheren Vermögensstandes durch Gutschrift auf seinem Konto beanspruchen (BGH, Urteil vom 28.6.2012 – IX ZR 219/10, NJW 2012, 2800 unter Rz. 14). Ein Schaden käme nur in Betracht, wenn der Kläger einem Bereicherungsanspruch der Streithelferin mit dem Inhalt ausgesetzt wäre, den durch Gutschrift oder Auszahlung erhaltenen Betrag an diese zurückzuzahlen. Abgesehen davon, dass der Kläger eine solche Vermögensposition nicht erlangt hat, wäre ein solcher Anspruch jedoch nur dann gegeben, wenn es an einer Genehmigung der Lastschriftbuchung (endgültig) fehlt und die Frist von 6 Wochen nach dem LSA im Interbankenverhältnis abgelaufen ist (vgl. BGHZ 167, 171 = NJW 2006, 1965 unter Rz. 16 ff. und, WM 2011, 2259 Rz. 18 f.). Dies ist wegen der erfolgten konkludenten Genehmigung jedoch nicht der Fall. c) Darüber hinaus fehlte es zum Zeitpunkt des Widerspruchs am 16.10.2009 (Klägervortrag) bzw. am 1.10.2009 (Vortrag der Streithelferin) an einem Verschulden des Beklagten im Bezug darauf, dass die zugunsten des Klägers eingezogenen Lastschriften bereits konkludent genehmigt und deshalb gegenüber dem Kläger Erfüllung eingetreten war. Bis zum Jahre 2009 durfte auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit bloßem Zustimmungsvorbehalt pauschal, ohne nähere Prüfung sämtliche Belastungsbuchungen im Einziehungsermächtigungsverfahren, für die noch nicht die Frist nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken abgelaufen war, „widerrufen“ in dem Sinne, dass er die Genehmigung der Lastschrift verweigern durfte. Dass jedenfalls für Steuern- und Sozialversicherungsabgaben, die auf einer vorherigen Anmeldung des Schuldners beruhen, eine frühere konkludente Genehmigung seitens des Schuldners in Betracht kommt und der Insolvenzverwalter deshalb im Einzelfall prüfen muss, ist erstmals in den Entscheidungen des Bundesgerichts vom 20.10.2010 angedeutet worden. Urteile, in denen eine konkludente Genehmigung wenige Tage nach Abbuchung gerade für zuvor vom Schuldner angemeldete Forderungen der Sozialversicherung oder Steuervorauszahlung bejaht wurde, finden sich – soweit ersichtlich - erstmals im Jahre 2011 (BGH, Urteil vom 1.12.2011 – IX ZR 58/11, NJW-RR 2012, 245 und BGH, Urteil vom 3.4.2012 – IX ZR 39/11, NJW 2012, 2507 ; sowie FG Münster ZIP 2011, 2212 ). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.6.2012 (IX ZR 219/10, NJW 2012, 2800) eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 826 BGB gerade deshalb abgelehnt, weil bei schuldrechtlich grundlosem Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen Lastschriften die Erfüllung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes „durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt worden ist und zu dem Zeitpunkt, als der vorläufige Insolvenzverwalter dem Einzug der dortigen Klägerin widersprach, noch nicht hinreichend geklärt war. Nach der seinerzeit vorliegenden Rechtsprechung brauchte der Beklagten daher nicht damit zu rechnen, durch seinen Widerspruch die Wirkungen eines bereits abgeschlossenen Erklärungstatbestandes zu stören (ebenda Rz. 9 f.). Bereits in seiner Entscheidung vom 20.7.2010 betreffend das Schonvermögen eines in Privatinsolvenz befindlichen Schuldners hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter aus § 826 BGB mit der Begründung verneint, dass dieser sich darauf verlassen konnte, gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Senats rechtmäßig zu handeln (BGH, Urteil vom 20.7.2010 - IX ZR 37/07, NJW 2010, 3517 Rz. 31). III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat sieht die sich im Rechtsstreit stellenden schwierigen Rechtsfragen aufgrund der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als hinreichend geklärt an. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.