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Beschluss

4 EntV 2/13

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0527.4ENTV2.13.0A
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Tenor
Die Befangenheitsgesuche des Antragstellers vom 30. April 2013 und 19. Mai 2013 werden auf seine Kosten verworfen. Die Anhörungsrügen des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats vom 19. April 2013 und 23. April 2013 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Befangenheitsgesuche des Antragstellers vom 30. April 2013 und 19. Mai 2013 werden auf seine Kosten verworfen. Die Anhörungsrügen des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats vom 19. April 2013 und 23. April 2013 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. I. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 3. März 2013 Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängigen Verfahrens geltend machen will. Nach Hinweisschreiben bezüglich der Anforderungen an eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Klage hat der Antragsteller den Vorsitzenden des Senats als befangen abgelehnt, weil die aufgezeigten Anforderungen an die erforderliche Darlegung im Prozesskostenhilfeantrag völlig willkürlich seien. Der Senat hat unter Beteiligung der Richter am Oberlandesgericht A, der Richterin am Oberlandesgericht B und der Richterin am Landgericht C das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 19. April 2013 für unbegründet erklärt und mit weiterem Beschluss vom 23. April 2013 unter Beteiligung der nunmehr entscheidenden Richter den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 2013 erneut den Vorsitzenden des Senats und – ohne namentliche Benennung – die an einem weiteren Verfahren, an dem der Antragsteller nicht beteiligt war, mitwirkenden Richter als befangen abgelehnt. Mit weiterem Schreiben vom 19. Mai 2013 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass ihm die Beschlüsse des Senats vom 19. April und 23. April 2013 erst am 17. Mai 2013 ausgehändigt worden seien. Der Antragsteller erhebt nunmehr gegen diese Beschlüsse Beschwerde, hilfsweise Gehörsrüge, wiederholt sein Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden und erstreckt dieses darüber hinaus auf die an den Beschlüssen beteiligten anderen Richter des Senats. II. Die erneuten Befangenheitsgesuche sind unzulässig; die Beschwerden sind ebenso unzulässig, die hilfsweise erhobenen Anhörungsrügen unbegründet. 1. Die Befangenheitsgesuche sind wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zu verwerfen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein Befangenheitsgesuch unzulässig ist, wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt in Fällen der rechtsmissbräuchlichen Ablehnung (vgl. BVerfG NJW 2005,3412; 2007,3771; Günther ZZP 105,26; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29.Auflage 2012, § 42 Rn.6). Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn damit das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden oder es sich nur um die Wiederholung eines bereits zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs ohne neue Gründe handelt (dazu KG, FamRZ 1986,1022, OLGR Bremen 2007,958). So liegt der Fall hier: Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt sich daraus, dass sich der Antragsteller mit der Rechtsauffassung des Senats zu den Anforderungen an ein mit hinreichender Erfolgsaussicht begründetes Prozesskostenhilfebegehren für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nicht abfinden möchte. Dies wird daran deutlich, dass er bereits sein erstes Ablehnungsgesuch lediglich mit einem ihm erteilten rechtlichen Hinweis begründet hat, er die erneute Ablehnung beteiligter Richter letztlich nur darauf stützt, dass der Senat die Rechtsansicht des Antragstellers nicht übernimmt und er schließlich die Kenntnisnahme der veröffentlichten Entscheidung in einem anderen Verfahren (4 EntV 7/12), an welchem er nicht beteiligt war, zum Anlass nimmt, alle ihm namentlich bekannten Mitglieder des Senats als befangen abzulehnen. 2. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats vom 19. April und 23. April 2013 sind mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels unzulässig. Die hilfsweise erhobenen Anhörungsrügen sind zulässig, da der Senat nunmehr – entgegen dem Kenntnisstand des Vorsitzenden am 15. Mai 2013 bei Beantwortung des Schreibens des Antragstellers vom 30. April 2013 – davon ausgehen muss, dass dem Antragsteller die angegriffenen Beschlüsse nicht bereits am 30. April 2013 vorlagen, sondern erst am 17. Mai 2013 ausgehändigt worden sind. Die Rügen sind indes unbegründet. Der Senat hat in beiden Entscheidungen den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass ein Gericht eine Rechtsauffassung vertritt, die von derjenigen eines Antragstellers abweicht.