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Urteil

4 EntV 10/12

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0605.4ENTV10.12.0A
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Leitsätze
1. Verfahrensverzögerungen, die durch den Entschädigungskläger verursacht worden sind, können unabhängig davon, ob diese auf einer sachgerechten Prozessführung des Entschädigungsklägers beruhen oder nicht, keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen. 2. Die Zeit, die das Gericht für eine angemessene Reaktion auf ein Prozessverhalten des Entschädigungsklägers benötigt, wird nicht dem Gericht zugerechnet; daran anknüpfende Verzögerungen sind vielmehr "neutral", d.h. sie haben bei der Würdigung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, insgesamt außer Betracht zu bleiben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfahrensverzögerungen, die durch den Entschädigungskläger verursacht worden sind, können unabhängig davon, ob diese auf einer sachgerechten Prozessführung des Entschädigungsklägers beruhen oder nicht, keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen. 2. Die Zeit, die das Gericht für eine angemessene Reaktion auf ein Prozessverhalten des Entschädigungsklägers benötigt, wird nicht dem Gericht zugerechnet; daran anknüpfende Verzögerungen sind vielmehr "neutral", d.h. sie haben bei der Würdigung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, insgesamt außer Betracht zu bleiben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entschädigungsklage ist zulässig. 1. Das Klagebegehren des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Entschädigungsklage nicht das parallel zum Hauptsacheverfahren unter Az. 2 StVK – Vollz. – .../11 laufende Eilverfahren ist, sondern nur das Hauptsacheverfahren zu Az. 2 StVK .../10. Zwar ist in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Klageentwurf für die Entschädigungsklage vom 25.07.2012, auf den die Klageschrift vom 19.03.2013 Bezug nimmt, eingangs auch das Eilverfahren aufgeführt, die Begründung des Antrags befasst sich anschließend aber lediglich mit dem Hauptsacheverfahren. 2. Die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, wonach die Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann, ist eingehalten worden. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist das als „Untätigkeitsrüge in analoger Anwendung des § 152a VwGO i.v.m. § 120 Abs.1 StVollzG“ bezeichnete Schreiben des Klägers vom 12.12.2011 als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG auszulegen. Das Schreiben ist ausweislich seines Briefkopfes nicht an den Landgerichtspräsidenten, sondern an das „LG Gießen“ – und mithin an den richtigen Adressaten (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rn. 215) – gerichtet und ausdrücklich zum Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens eingereicht worden. Dass das Schreiben, welches der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 12.12.2011 gegen die mit der Sache befasste Richterin beigefügt war, vom Präsidenten des Landgerichts ausweislich seines Schreibens vom 20.09.2012 zunächst zur Akte des Verfahrens über die Dienstaufsichtsbeschwerde genommen worden ist, kann nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, selbst wenn die Schreiben zusammengeheftet gewesen sein sollten. Aus dem Schreiben vom 12.12.2011 geht nämlich eindeutig hervor, dass es nicht als Anlage zum Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren gedacht war, sondern ihm eine eigenständige Bedeutung als „Untätigkeitsrüge“ im Ausgangsverfahren zukommen sollte. Inhaltlich reicht für die Annahme einer Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG aus, dass der Betroffene zum Ausdruck bringt, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 GVG, Rn. 209). Dem genügt das Schreiben vom 12.12.2011, aus dem unmissverständlich hervorgeht, dass der Kläger die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens für unangemessen hält und sich hierdurch in seinen Rechten verletzt fühlt. Da das Schreiben unstreitig am 15.12.2011 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger bei Einreichung seines Prozesskostenhilfeantrags samt Klageentwurf am 30.07.2012 die erforderliche Wartefrist eingehalten. 3. Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist ebenfalls eingehalten worden. Hiernach muss die Klage zur Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung erhoben werden. Vorliegend ist der verfahrensbeendende Beschluss vom 17.01.2012 am 24.02.2012 rechtskräftig geworden. Der Kläger hat am 30.07.2012 einen Prozesskostenhilfeantrag samt Klageentwurf beim Oberlandesgericht eingereicht. Die Klagefrist ist hierdurch gewahrt worden, da die Entschädigungsklage am 02.04.2013 und mithin unverzüglich nach der gerichtlichen Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 25.03.2013 zugestellt worden ist (§ 167 ZPO, s. auch BGH, Beschluss v. 30.11.2006, III ZB 23/06 Rn. 5 ff.; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO. § 198 GVG Rn. 258; Heine, MDR 2012, 327, 328). Der Kläger hat das Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht verzögert, sondern – jedenfalls unter Berücksichtigung seiner Haftsituation – alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung der Entschädigungsklage getan. Insbesondere hat er auf die Aufforderung des Senats vom 18.01.2013 binnen vertretbarer Zeit einen Rechtsanwalt benannt, der die gemäß §§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, 78 ZPO dem Anwaltszwang unterliegende Entschädigungsklage ordnungsgemäß erhoben hat. II. Die Entschädigungsklage ist jedoch unbegründet, da das Ausgangsverfahren nicht im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG unangemessen lange gedauert hat. 1. Ob die Dauer eines Verfahrens insgesamt unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG ist, bestimmt sich nicht etwa nach einem abstrakt-generalisierenden Maßstab, der sich am statistischen Durchschnitt der Zeitdauer eines rechtsförmigen Verfahrens orientiert, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 124 f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14, zitiert nach juris). Das Ausgangsverfahren muss mithin auf konkrete Phasen der Verzögerung untersucht werden. Werden dabei Verzögerungen in verschiedenen Verfahrensstadien festgestellt, sind diese zu addieren (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55 f.; Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris). Bei der Prüfung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer ist nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG„insbesondere“ die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter zu berücksichtigen. Verfahrensverzögerungen, die durch den Entschädigungskläger verursacht worden sind, können daher keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen. Unerheblich ist dabei, ob die Verfahrensverzögerung auf einer sachgerechten Prozessführung des Entschädigungsklägers beruht oder nicht. Die Zeit, die das Gericht für eine angemessene Reaktion auf ein Prozessverhalten benötigt, gehört vielmehr stets zur angemessenen Verfahrensdauer (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.02.2013, OVG 3 A 6.12; Rn. 32, zitiert nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 Rn. 118). Außerdem kommt der Verfahrensführung durch das Gericht bei der Ermittlung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, eine besondere Bedeutung zu. Insofern gilt der Grundsatz, dass ein Gericht ein Verfahren im Rahmen des von der jeweiligen Prozessordnung vorgegebenen Ablaufs sachgerecht führen und fördern muss. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt dabei die sorgfältige und umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes durch das Gericht. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG besteht – abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben – allerdings ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung im Einzelnen (s. hierzu eingehend Senat, Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12) Aus diesem Grund können eine vertretbare Rechtsauffassung bzw. eine nach der Zivilprozessordnung vertretbare Leitung des Verfahrens durch das Gericht, auch wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben, keinen Entschädigungsanspruch begründen (Senat, Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12; Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 55, zitiert nach juris). Ein Anspruch des Rechtssuchenden auf optimale Verfahrensförderung besteht nicht (BVerfG, Beschluss v. 14.12.2010, 1 BvR 404/10, Rn. 16, zitiert nach juris). Eine entschädigungsrechtlich relevante Verzögerung tritt damit im Hinblick auf eine verfahrensabschließende Entscheidung erst dann ein, wenn ein angemessener Zeitraum für die sorgfältige Erarbeitung der anstehenden gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes verstrichen ist. Bei der Beurteilung, welcher Prüfungszeitraum vor Erlass einer richterlichen Entscheidung angemessen ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der zu treffenden Entscheidung sowie die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit und Bedeutung des zugrunde liegenden Rechtsstreits zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Person des Entscheidenden ist ein objektivierter Maßstab anzulegen, abzustellen ist mithin auf den Zeitraum, den ein pflichtgetreuer Durchschnittsrichter für die Erarbeitung einer derartigen Entscheidung benötigt. Darüber hinaus ist diesem ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, denn nicht nur rechtliche oder tatsächliche Beurteilungen eines Richters, sondern auch die Verfahrensführung als solche kann angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes richterlicher Unabhängigkeit nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden (Senat, Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12 m.w.N.). Eine danach festzustellende Verzögerung kann schließlich nicht ohne weiteres mit einer unangemessenen Verfahrensdauer gleichgesetzt werden. Abschließend ist vielmehr eine umfassende Gesamtabwägung vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Verfahrensdauer als unangemessen zu beurteilen ist (Senat, Urt. v. 30.01.2013, 4 EntV 9/12, Rn. 57; OLG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2013, 4 SchH 1/12, Rn. 130; OLG Bremen, Urt. v. 20.02.2013, 1 SchH 9/12, Rn. 19, Schleswig Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 14 zitiert nach juris; aA Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.07.2012, 7 KE 1/11, Rn. 71, zitiert nach juris). Bezugspunkt dieser Gesamtabwägung ist nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1, 1. HS GVG die Gesamtverfahrensdauer. 2. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen kann im Ausgangsverfahren keine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt werden. a) Für die Prüfung, ob die Verfahrensdauer unangemessen ist, ist nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG der Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung maßgeblich (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO. § 198 GVG Rn. 51). Vorliegend wurde das Ausgangsverfahren mit Antrag des Klägers vom 03.02.2010, eingegangen beim Landgericht Gießen am 05.02.2010, eingeleitet. Rechtskraft des verfahrensbeendenden Beschlusses vom 17.01.2012 trat am 24.02.2012 ein. Soweit der Kläger in der Klageschrift vom 19.03.2013 – anders noch im Klageentwurf vom 25.07.2012 – Geldentschädigung bis zum 19.03.2013 begehrt, scheidet damit der Zeitraum nach Rechtskraft der Entscheidung von vorneherein als Grundlage einer Entschädigungsforderung aus. b) Im Hinblick auf den prüfungsrelevanten Verfahrenszeitraum zwischen dem 05.02.2010 und dem 24.02.2012 hat das Landgericht Gießen das Ausgangsverfahren zunächst ganz überwiegend zeitnah gefördert. Die mit Verfügung vom 11.02.2010 der JVA O1 gesetzte Stellungnahmefrist von 6 Wochen zu dem Antrag des Klägers vom 03.02.2010 auf gerichtliche Entscheidung erscheint jedenfalls nicht unvertretbar lang. Ob die mit Verfügung vom 07.07.2010 angekündigte Zurückstellung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts in dem Verfahren 2 StVK ...2/10 über die Rücknahme der Kostenzusage für das Fernstudium sachgerecht war, kann dahingestellt bleiben, da das Landgericht das Verfahren mit Verfügung vom 03.08.2010, in der der Kläger um Mitteilung gebeten wurde, ob er das Studium als Freizeitmaßnahme fortführe, bereits fortgesetzt hat, so dass eine nennenswerte Verzögerung im Zusammenhang mit der beabsichtigen Zurückstellung überhaupt nicht eingetreten ist. Mit dem Schreiben der JVA O1 vom 05.10.2010, eingegangen bei Gericht am 13.10.2010, in dem diese mitteilt, dass grundsätzlich nichts gegen die vom Kläger begehrte Einrichtung eines Internetzugangs und die Aushändigung eines Laptops spreche, der Internetzugang aber aus technischen Gründen, die außerhalb der Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der JVA lägen, nicht eingerichtet werden könne, ist allerdings eine gewisse Zäsur des Ausgangsverfahrens eingetreten. Denn nunmehr lagen, wenn man die im verfahrensabschließenden Beschluss vom 17.01.2012 zutage tretende Rechtsansicht des Landgerichts Gießen zugrunde legt, dem Landgericht alle entscheidungserheblichen Umstände vor. Das Landgericht stützt sich nämlich in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die JVA dem Kläger die Zurverfügungstellung von Internetzugang und Laptop bereits im Jahr 2009 zugesagt habe, und dass es auf etwaige technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung nicht ankomme, da die JVA verpflichtet sei, für deren Beseitigung Sorge zu tragen. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung am 17.01.2012 liegt damit ein Zeitraum von rund 15 Monaten. Eine unangemessene Verzögerung des Ausgangsverfahrens kann dennoch nicht festgestellt werden, da dieser Zeitraum für die Erarbeitung der verfahrensabschließenden Entscheidung jedenfalls dann vertretbar erscheint, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger durch sein Verhalten zur Verfahrensdauer in erheblichem Umfang beigetragen hat. Für die Ermittlung des angemessenen Prüfungszeitraums vor Erlass einer richterlichen Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der zu treffenden Entscheidung sowie die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit und Bedeutung des zugrunde liegenden Rechtsstreits zu berücksichtigen. Gesetzliche Vorgaben, wann eine Entscheidung gemäß § 109 StVollzG zu treffen ist, bestehen nicht. Die Entscheidung ist zwar hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhalts nicht besonders umfangreich. Die aufgeworfenen rechtlichen Fragen sind aber als schwierig einzustufen, insbesondere weil es zu diesen – soweit ersichtlich – bislang keine über allgemein zugängliche Datenbanken (z.B. www.juris.de) aufzufindende Entscheidungen anderer Gerichte gibt. Für die sorgfältige rechtliche Prüfung des zu beurteilenden Sachverhalts muss daher ein ganz erheblicher Zeitraum angesetzt werden. Dass andererseits die zeitnahe Entscheidung des Rechtsstreits für den Kläger von besonderer persönlicher Bedeutung ist, liegt angesichts seiner Haftsituation und der damit verbundenen Bedeutung des Fernstudiums für seine berufliche Wiedereingliederung nach dem Strafvollzug auf der Hand. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Kläger den begehrten Internetzugang spätestens ab Mitte Juni 2011 zwingend benötigt hat, um das begonnene Fernstudium fortzuführen, da die erforderlichen Einsendearbeiten ab diesem Zeitpunkt unstreitig nur noch online angefertigt werden konnten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist aber auch von Bedeutung, dass der Kläger durch sein Prozessverhalten die Verfahrensdauer erheblich verlängert hat. Der Kläger hat insofern nach dem 13.10.2010 nicht nur verschiedene umfangreiche Stellungnahmen und Anfragen an das Gericht gerichtet, etwa mit Schreiben vom 10.11.2010, 24.03.2010, 10.04.2010, sondern er hat auch mit Schreiben vom 30.05.2010 parallel zum Hauptsacheverfahren den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den das Gericht ebenfalls – und wegen der Eilbedürftigkeit vorrangig – zu prüfen hatte und am 08.11.2011 beschieden hat. Auch das einstweilige Anordnungsverfahren war dabei von zahlreichen Schreiben und Anfragen des Klägers geprägt, die wegen des gleichen Verfahrensgegenstandes überdies auch für das Hauptsacheverfahren Bedeutung hatten. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die Schreiben vom 23.06.2011, 30.06.2011, 06.07.2011, 07.07.2011, 08.07.2011, 21.07.2011, 09.08.2011 und 12.10.2011. Selbst wenn der Kläger, was vorliegend der Fall ist, mit den Schreiben und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ihm zustehende prozessuale Rechte in Anspruch genommen hat, wird die Zeit, die für das Gericht zur angemessenen Bearbeitung der Schreiben bzw. des Antrag erforderlich war, nicht dem Gericht zugerechnet. Die daran anknüpfenden Verzögerungen sind vielmehr „neutral“, d.h. sie haben bei der Würdigung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, insgesamt außer Betracht zu bleiben (Senat, Urt. v. 08.05.2013, 4 EntV 18/12; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 08.04.2013, 18 SchH 3/13, Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.02.2013, OVG 3 A 6.12; Rn. 32, zitiert nach juris; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, aaO., § 198 GVG, Rn. 118; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 2). Bei der Zeit, die für die angemessene Bearbeitung anzusetzen ist, ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Schreiben lesen und eine Entscheidung über eine sachgerechte Reaktion im Gesamtkontext des Verfahrens treffen musste. In jedem Fall musste das Gericht diese außerdem zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite übersenden, gegebenenfalls unter Einräumung einer Stellungnahmegelegenheit. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung musste außerdem vollumfänglich rechtlich geprüft werden, eine Prüfung die sich nur teilweise mit derjenigen des Hauptsacheverfahrens deckte. Überdies hat der Kläger am 24.03.2011 wegen einer schweren Erkrankung um eine „globale Fristverlängerung“ in allen Verfahren gebeten, in denen er sich noch nicht geäußert habe. Zwar gibt er auch an, parallel zu dem Schreiben „ca. 15 Vorgänge“ zu übermitteln, von denen „einige ausdrücklich spruchreif“ sind, worunter sich auch das Ausgangsverfahren befand. Ob dieses aber eines der aus Sicht des Klägers spruchreifen Verfahren war oder ob er hierzu noch Stellung nehmen wollte, war anhand des Schreibens des Klägers für das Gericht nicht eindeutig erkennbar. Vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des Rechts auf rechtliches Gehör erscheint es daher vertretbar, insofern zunächst eine gewisse Zeit abzuwarten, ob eine weitere Stellungnahme des Klägers eingeht. Der Kläger hat schließlich das Gericht am 27.07.2011 telefonisch gebeten, zunächst eine möglichst schnelle Entscheidung in den Verfahren, in denen er Vollzugspläne angefochten habe, zu treffen, da ihm diese wichtiger als das vorliegende Ausgangsverfahren seien. Auch dies rechtfertigt eine zeitliche Zurückstellung des Ausgangsverfahrens, so dass im Ergebnis eine Verzögerung nicht feststellbar ist. III. Die Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der überlangen Verfahrensdauer eines vor dem Landgericht Gießen anhängigen Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG. Der Kläger verbüßt seit dem …2004 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA O1. Bereits im Jahr 2002 begann er in der JVA O2 ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der A1 als Freizeitmaßnahme. Ab dem 12.07.2007 studierte der Kläger als Vollzeitstudent. Ende 2008 teilte die A1 dem Kläger mit, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Fernstudiums künftig einen PC mit Internetanschluss voraussetze. Für die Justizvollzugsanstalten bestehe die Möglichkeit der Einrichtung eines eingeschränkten Internetzugangs zu den Seiten der A1. Mit Antrag vom 01.09.2009 (Bl. 15 f. d. A. 2 StVK .../10) beantragte der Kläger gegenüber der JVA O1 die Einrichtung eines eingeschränkten Internetzugangs zu den Internetseiten der A1 und die Zurverfügungstellung eines Laptops. Dem Kläger wurde daraufhin vom pädagogischen Dienst der JVA O1 zugesagt, dass er einen Laptop erhalten werde, um einen eingeschränkten Internetzugang im Haftraum nutzen zu können. Die Installierung des Internetzugangs zur A1 sollte nach der Planung der JVA O1 bis Ende Oktober 2009 erfolgen. Mit Bescheid vom 11.01.2010 widerrief die JVA O1 gegenüber dem Kläger die Genehmigung des Studiums als Vollzeitmaßnahme sowie die Kostenübernahmeerklärung für das Fernstudium. Der Kläger setzt seitdem das Studium als Freizeitmaßnahme fort. Da der Kläger in der Folgezeit weder Laptop noch Internetzugang erhielt, erhob er mit Schreiben vom 03.02.2010 (Bl. 2 ff. d. A. 2 StVK .../10), eingegangen beim Landgericht Gießen am 05.02.2010, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er begehrte, die JVA O1 zu verpflichten, ihm einen eingeschränkten Internetzugang zur A1 einzurichten sowie einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Verfügung vom 11.02.2010 übersandte das Landgericht Gießen das Schreiben des Klägers an die JVA O1 mit der Bitte um Stellungnahme binnen 6 Wochen. Mit Schreiben vom 15.03.2010 (Bl. 10 d. A. 2 StVK .../10) bat der Kläger um die Übersendung einer Eingangsbestätigung und fragte nach dem Sachstand an. Mit Schreiben vom 12.04.2010 (Bl. 11 d. A. 2 StVK .../10) beantragte die JVA O1, den Antrag des Klägers zurückzuweisen. Es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, da der Kläger ihn gestellt habe, nachdem die Kostenübernahmeerklärung zu seiner Teilnahme am Fernstudium zurückgenommen worden sei und somit die Voraussetzungen, die bei Zusage der Einrichtung des Internetzugangs vorlagen, nicht mehr gegeben seien. Der Kläger habe, soweit bekannt, bislang keinen Antrag gestellt, das Studium als Freizeitmaßnahme fortzuführen. Im Falle einer Freizeitmaßnahme würde die JVA auch nicht für die Kosten des Studiums aufkommen, so dass geprüft werden müsste, ob und unter welchen Bedingungen eine Nutzung von Laptop und Internetzugang unter diesen Bedingungen überhaupt möglich wäre. Hinsichtlich der Bereitstellung des Internetzugangs habe sich die im September 2009 avisierte zeitliche Umsetzung aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs der JVA lägen (u.a. Lieferschwierigkeiten bezüglich der Hardware), verzögert. Mit Schreiben vom 18.04.2010 (Bl. 21 d. A. 2 StVK .../10) teilte der Kläger mit, eine Stellungnahme solle von dem früheren Leiter des AK „Online-Zugang zur A1 und Laptopeinsatz“, Herr B, eingeholt werden. Mit Verfügung vom 21.04.2010 (Bl. 23 d. A. 2 StVK .../10) übersandte das Landgericht Gießen dem Kläger das Schreiben der JVA O1 vom 12.04.2010 und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ein. Mit Schreiben vom 02.06.2010 (Bl. 25 d. A. 2 StVK .../10) monierte der Kläger die Unvollständigkeit der übersandten Unterlagen. Mit Verfügung vom 11.06.2010 (Bl. 23 R d. A. 2 StVK .../10) bat das Landgericht Gießen die JVA O1, innerhalb einer Woche eine vollständige Kopie des Antrags des Klägers vom 01.09.2009 zur Akte zu reichen, was mit Schreiben vom 18.06.2010 (Bl. 26 d. A. 2 StVK .../10) erfolgte. Mit Schreiben vom 27.06.2010 (Bl. 29 ff. d. A. 2 StVK .../10) nahm der Kläger zum Schreiben der JVA O1 vom 12.04.2010 Stellung. Mit Verfügung vom 07.07.2010 (Bl. 28 R d. A. 2 StVK .../10) teilte das Landgericht Gießen mit, dass das Verfahren mit dem Verfahren über die Rücknahme der Kostenzusage für das Fernstudium (2 StVK ...2/10) in einem unmittelbaren Zusammenhang stehe, so dass es sachgerecht erscheine, zunächst die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt im letztgenannten Verfahren abzuwarten. Mit Schreiben vom 17.07.2010 (Bl. 40 ff. d. A. 2 StVK .../10) beantragte der Kläger, das Verfahren fortzuführen, da aus seiner Sicht lediglich ein mittelbarer Zusammenhang zwischen diesem und dem Verfahren 2 StVK ...2/10 bestehe. Mit Verfügung vom 03.08.2010 (Bl. 42 d. A. 2 StVK .../10) teilte das Landgericht Gießen mit, dass sich weder in der Akte 2 StVK ...2/10 noch in der Akte 2 StVK .../10 ein Schreiben des Gerichts vom 07.07.2010 befinde, so dass nicht festgestellt werden könne, auf welche Hinweise der Kläger in seiner Stellungnahme vom 17.07.2010 Bezug nehme. Im Hinblick auf die Entscheidung in dem Verfahren 2 StVK ...2/10 werde um Mitteilung binnen 2 Wochen ersucht, ob das Studium als Freizeitmaßnahme fortgeführt werde. Mit Schreiben vom 14.08.2010 (Bl. 44 d. A. 2 StVK .../10) teilte der Kläger u.a. mit, dass er das Studium ggf. als Freizeitmaßnahme fortsetzen werde. Mit Verfügung vom 02.09.2010 (Bl. 46 d. A. 2 StVK .../10) bat das Landgericht Gießen die JVA O1 um Mitteilung binnen 3 Wochen, welche Umstände der Einrichtung eines Internetzugangs sowie der Aushändigung eines anstaltseigenen Laptops an den Kläger, der sein Studium als Freizeitmaßnahme fortführen wolle, entgegenstehen. Mit Schreiben vom 05.10.2010 (Bl. 47 d. A. 2 StVK .../10), eingegangen bei Gericht am 13.10.2010, teilte die JVA O1 mit, dass grundsätzlich nichts gegen die Einrichtung des Internetzugangs und die Aushändigung des Laptops spreche, der Internetzugang allerdings aus technischem Gründen, die außerhalb der Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten der JVA lägen, noch nicht eingerichtet werden könne. Daher bestehe bislang für keinen Gefangenen ein Internetzugang zur A1. Mit Schreiben vom 10.11.2010 (Bl. 49 ff. d. A. 2 StVK .../10) verwies der Kläger u.a. darauf, dass die JVA O1 gesetzlich verpflichtet sei, für ihn die notwendigen Voraussetzungen und Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, damit er sein Studium absolvieren könne. Das Schreiben wurde der JVA O1 seitens des Gerichts am 08.12.2010 übersandt und Wiedervorlage auf den 20.12.2010 verfügt. Mit Schreiben vom 24.03.2011 (Bl. 52 d. A. 2 StVK .../10) teilte der Kläger mit, dass er schwer erkrankt sei und bat um eine „globale Fristverlängerung“ in allen anhängigen Verfahren, in denen er sich noch nicht geäußert habe. Mit dem gleichen Schreiben übersandte der Kläger ein bereits am 26.02.2011 gefertigtes Schreiben (Bl. 55 ff. d. A. 2 StVK .../10), in dem er u.a. mitteilte, dass der beschränkte Internetzugang zur A1 bereits seit Mai 2010 in Betrieb sei, und erneut um Bescheidung seines Antrags bat. Mit Schreiben vom 10.04.2011 (Bl. 71 d. A. 2 StVK .../10) reichte der Kläger Studien- und Prüfungsinformationen der A1 zur Akte. Mit Schreiben vom 06.05.2011 (Bl. 76 d. A. 2 StVK .../10) teilte die JVA O1 unter Bezugnahme auf die gerichtliche Verfügung vom 29.03.2011 mit, dass keine wesentliche Sachstandsänderung eingetreten sei. Gemäß Auskunft des zuständigen Mitarbeiters des Pädagogischen Dienstes sei vorgesehen, dass ein Vertreter der ADV-Leistelle die JVA am 26.05.2011 wegen des Internetzugangs aufsuchen werde. Mit Schreiben vom 30.05.2011, eingegangen bei Gericht am 20.06.2011, stellte der Kläger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Bl. 77 ff. d. A. 2 StVK .../10) gemäß § 114 Abs. 1 StVollzG im Hinblick auf die begehrte Einrichtung des beschränkten Internetzugangs und Zurverfügungstellung eines Laptops. Mit Verfügung vom 21.06.2011 (Bl. 87 d. A. 2 StVK .../10) übersandte das Landgericht Gießen den Antrag an die JVA O1 und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Woche ein. Das einstweilige Anordnungsverfahren erhielt das Aktenzeichen 2 StVK –Vollz. – .../11. Mit Schreiben vom 23.06.2011 (Bl. 90 f. d. A. 2 StVK .../10) teilte der Kläger mit, dass sich die im Rahmen des Studiums für die Erlangung der Klausurberechtigung anzufertigenden Einsendearbeiten nicht mehr ausdrucken ließen, sondern nur noch online bearbeitet werden könnten, so dass nunmehr ein dringendes Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung bestehe. Mit Schreiben vom 27.06.2011 (Bl. 101 ff. d. A. 2 StVK .../10) beantragte die JVA O1, den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Der Antrag sei schon unzulässig, weil keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts bestehe, welche den Kläger in seinen Rechten verletze. Ferner sei der Antrag unbegründet, da ein entsprechender Anspruch des Klägers nicht bestehe. Da das Studium vom Kläger nur als Freizeitmaßnahme betrieben werde, müsse dieser hinter den Vollzeitstudenten zurückstehen, die die vorhandene Kapazität an anstaltseigenen Laptops ausschöpften. Außerdem seien weder die technischen Voraussetzungen für den VPN-Tunnel geschaffen, der einen lediglich eingeschränkten Internetzugang zu den Seiten der A1 gewährleiste, noch stünden spezielle Schlösser, mit denen die Laptops im Haftraum befestigt und gesichert werden könnten, zur Verfügung. Das Schreiben wurde dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 30.06.2011 zur Stellungnahme binnen 1 Woche zugeleitet. Mit Schreiben vom 30.06.2011 (Bl. 115 ff. d. A. 2 StVK .../10) teilte der Kläger mit, dass einem Mitgefangenen ein Laptop zur Benutzung im Haftraum ausgehändigt worden sei. Hierdurch sei gegen das Willkürverbot verstoßen und der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden. Das Schreiben wurde der JVA O1 mit Verfügung vom 04.07.2011 (Bl. 117 d. A. 2 StVK .../10) zur Stellungnahme bis zum 07.07.2011 zugeleitet. Mit Schreiben vom 05.07.2011 (Bl. 134 f. d. A. 2 StVK .../10) teilte die JVA O1 mit, dass dem Mitgefangenen lediglich ein Laptop zur Anfertigung einer Hausarbeit zur Verfügung gestellt worden sei, nicht aber ein (beschränkter) Internetzugang. Die technischen Voraussetzungen für den VPN-Tunnel lägen nach wie vor nicht vor. Mit Verfügung vom 08.07.2011 (Bl. 122 d. A. 2 StVK .../10) wies das Landgericht Gießen den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung hin, da die einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfe und der Kläger nicht dargelegt habe, dass ein besonders schwerer, unzumutbarer und nicht anders abwendbarer Nachteil vorliege, der durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden könne. Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Tagen. Mit Schreiben vom 06.07.2011 (Bl. 126 ff. d. A. 2 StVK .../10), eingegangen bei Gericht am 11.07.2011, nahm der Kläger zu dem Schreiben der JVA O1 vom 27.06.2011 Stellung und wies u.a. darauf hin, dass einerseits nicht nachvollziehbar sei, warum die technischen Voraussetzungen für den Internetzugang nicht längst geschaffen worden seien, da ein separater DSL-Anschluss für den Online-Tunnel bereits eingerichtet sei. Andererseits seien nicht lediglich zwei, sondern acht Laptops für die Fernstudenten vorhanden, so dass keine Rede davon sein könne, dass die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichten. Schließlich stünden auch Schlösser zur Verfügung, um den Laptop auf dem Haftraum zu sichern. Bei dem Mitgefangenen, dem ein Laptop ausgehändigt worden sei, sei dieser mittels eines mit einem Schloss versehenen Stahlkabels und eines in die Wand eingelassenen Stahlrings gesichert. Mit Schreiben vom 07.07.2011 (Bl. 137 f. d. A. 2 StVK .../10) und 08.07.2011 (Bl. 140 ff. d. A. 2 StVK .../10), eingegangen bei Gericht am 14.07.2011, wiederholte der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und hob (erneut) hervor, dass die JVA O1 auch nicht ansatzweise mitgeteilt habe, welche Bemühungen sie unternommen habe, um den bereits genehmigten Internetzugang auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Ferner verwies er auf den schweren und unzumutbaren Nachteil, der ihm durch die Abweisung seines Antrags auf Eilrechtsschutz entstehe, da er aufgrund der Umstellung der Arbeitsweise der A1 nicht mehr an die erforderlichen Studienunterlagen gelangen und damit das Studium nicht fortführen könne. In einem Vermerk vom 20.07.2011 (Bl. 147 d. A. 2 StVK .../10) hielt das Landgericht Gießen ein Telefonat mit der JVA O1 fest, in dem diese mitteilte, dass tatsächlich nur zwei Laptops zur Verfügung stünden, die an die Vollzeitstudenten der Anstalt vergeben seien. Der Vermerk führte weiterhin aus, dass der Fernstudienbetreuer des Klägers telefonisch bestätigt habe, dass der Kläger ab dem Sommersemester 2011 die Einsendeaufgaben nur noch online bearbeiten könne. Damit sei ihm derzeit faktisch verwehrt, neue Klausurberechtigungen zu erwerben. Er könne derzeit lediglich noch Klausuren schreiben, für die er in der Vergangenheit Klausurberechtigungen erworben habe. Das Landgericht Gießen übersandte eine Abschrift des Vermerks an die Parteien mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Woche. In einem Schreiben vom 21.07.2011 (Bl. 152 d. A. 2 StVK .../10), eingegangen bei Gericht am 25.07.2011, nahm der Kläger hierzu Stellung und führte u.a. aus, dass es derzeit in der JVA O1 überhaupt nur zwei Fernstudenten gebe, nämlich den Mitgefangenen, der das Laptop bereits erhalten habe, und ihn. Eines der zwei vorhandenen Laptops sei für ihn vorgesehen gewesen. Außerdem seien sechs weitere Laptops angeschafft worden, von denen sich zwei in der …-JVA O3 und vier bei der ADV-Leitstelle befänden, die allesamt nicht genutzt würden und kurzfristig in Anspruch genommen werden könnten. Für das Ablegen der Prüfungen im Fernstudium stehe ihm darüber hinaus nur ein vorgegebener Zeitraum zur Verfügung, was die Bescheidung seiner Anträge umso dringlicher mache. In einem Vermerk vom 28.07.2011 (Bl. 151 R d. A. 2 StVK .../10) hielt das Landgericht Gießen fest, dass der Kläger am 27.07.2011 gemeinsam mit seinem Fernstudienbetreuer angerufen und mitgeteilt habe, dass er um eine möglichst schnelle Entscheidung in den Verfahren bitte, in denen er Vollzugspläne angefochten habe, da die offenen Verfahren derzeit einer weiteren Vollzugsplanung im Wege stünden. Im vorliegenden Verfahren gehe es ihm primär um eine schnelle Entscheidung in der Hauptsache, die Vollzugsplanverfahren seien ihm derzeit wichtiger. Das Landgericht Gießen übersandte den Vermerk an die JVA O1 zur Kenntnisnahme und verfügte eine Wiedervorlage in 2 Wochen. Mit Schreiben vom 25.07.2011 (Bl. 158 d. A. 2 StVK .../10) bat die JVA O1 um Übersendung des Antrags des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 30.05.2011 sowie eines Schreibens des Gerichts vom 05.07.2011, weil beide der JVA nicht zugegangen seien. Am 04.08.2011 übersandte das Gericht Abschriften der vorgenannten Schreiben an die JVA sowie eine Abschrift des Schreibens der JVA vom 25.07.2011 an den Kläger. Gleichzeitig verfügte es Wiedervorlage in 2 Wochen. In einem Schreiben vom 09.08.2011 (Bl. 159 d. A. 2 StVK .../10) wies der Kläger darauf hin, dass die JVA zu dem angeblich ihr nicht zugegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits Stellung genommen habe, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Datum des Antrags. Mit Verfügung vom 30.08.2011 (Bl. 158 R d. A. 2 StVK .../10) teilte das Gericht dem Kläger mit, dass der JVA O1 die genannten Schriftsätze übermittelt worden seien und eine Entscheidung für September geplant sei. Wiedervorlage wurde in 2 Wochen verfügt. Mit Schreiben vom 12.10.2011 (Bl. 161 d. A. 2 StVK .../10) fragte der Kläger nach dem Sachstand an. Mit Beschluss vom 08.11.2011 (Bl. 163 ff. d. A. 2 StVK .../10) wies das Landgericht Gießen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, da eine solche die Hauptsache vorwegnehmen würde und der Ausnahmefall, dass dies zulässig sei, nämlich bei Vorliegen eines besonders schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteils, von dem Kläger nicht dargelegt sei. Insbesondere könne der Kläger auch ohne Internetzugang jedenfalls derzeit noch Klausuren schreiben, für die er in der Vergangenheit Klausurberechtigungen erworben habe. Mit Schreiben vom 12.12.2011 (Bl. 13 ff. d. A. 4 EntV 10/12), bei Gericht eingegangen am 15.12.2011, erhob der Kläger „Untätigkeitsrüge in analoger Anwendung des § 152a VwGO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG“ gegenüber dem Landgericht Gießen, weil das Landgericht Gießen „nicht innerhalb angemessener Zeit über einen Rechtsschutz gegen die Untätigkeit des Ag. dienenden Klagebegehren befinde“ . Ausweislich eines Schreibens des Präsidenten des Landgerichts Gießen vom 20.09.2012 (Bl. 63 f. d. A. 4 EntV 10/12) wurde dieses Schreiben zunächst irrtümlicherweise zur Akte des Verfahrens über die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin genommen. Mit Beschluss vom 17.01.2012 (Bl. 167 ff. d. A. 2 StVK .../10) verpflichtete das Landgericht Gießen die JVA O1, dem Kläger die Nutzung eines Internetzugangs zur A1 zu ermöglichen und ihm hierfür einen Laptop zur Nutzung in seinem Haftraum auszuhändigen. Das Ermessen der JVA O1 sei insofern auf Null reduziert. Es stehe fest, dass dem Kläger bereits im Jahr 2009 die Zurverfügungstellung von Internetzugang und Laptop zugesagt worden sei. Soweit die JVA vortrage, dass technische Schwierigkeiten hinsichtlich des Internetzugangs bestünden, könne dies zu keiner anderen Beurteilung führen, da die JVA organisatorisch für die Einrichtung und Nutzung des Internetzugangs im Hause verantwortlich sei. Bei technischen Schwierigkeiten sei sie verpflichtet, für deren Beseitigung Sorge zu tragen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Fachkräfte. Sofern die JVA derzeit keinen Laptop zur Verfügung habe, sei sie aufgrund ihrer Zusage zur Beschaffung des Geräts verpflichtet. Der Beschluss ist seit dem 24.02.2012 rechtskräftig. Der Kläger ist der Ansicht, das Verfahren 2 StVK .../10 vor dem Landgericht Gießen habe im Sinne der §§ 198 ff. GVG unangemessen lange gedauert, so dass ihm eine Entschädigung zustehe. Das Verfahren sei entweder bereits am 05.10.2010, aber jedenfalls spätestens am 10.04.2011 entscheidungsreif gewesen. Das Schreiben vom 12.12.2011 sei als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 2 GVG auszulegen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 2.300,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Entschädigungsklage sei unbegründet, da nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGRG eine Verzögerungsrüge erhoben worden sei. Das in diesem Zusammenhang vom Kläger erwähnte Schreiben vom 12.12.2011 befinde sich nicht bei der Akte und sei beim Landgerichtspräsidenten und nicht – wie erforderlich – zum Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens eingereicht worden. Überdies liege eine unangemessene Verzögerung im Ausgangsverfahren nicht vor. Der Rahmen der regelmäßigen, üblichen Dauer eines vergleichbaren Verfahrens sei hier nicht wesentlich überschritten. Für die Dauer der Bearbeitung habe es sachliche Gründe gegeben. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zunächst die Entscheidung des Oberlandesgerichts in dem Verfahren 2 StVK ...2/10 abgewartet habe. Der Kläger habe mit Schreiben vom 24.03.2011 selbst eine „globale Fristverlängerung“ beantragt und darum gebeten, „zunächst nichts zu unternehmen“ . Die besonderen Lebensumstände des Klägers legten außerdem das Fehlen eines immateriellen Nachteils nahe, zumal er aufgrund der Entscheidung vom 17.01.2012 das Studium fortsetzen und voraussichtlich auch abschließen könne. Mit Schreiben vom 25.07.2012 (Bl. 1 ff. d. A. 4 EntV 10/12), eingegangen beim Oberlandesgericht Frankfurt am 30.07.2012, hat der Kläger Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage beantragt. Mit Schriftsatz vom 19.03.2013 hat der Kläger beantragt, ihm Rechtsanwalt RA1 als Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Mit Beschluss vom 25.03.2013 hat das Oberlandesgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Die Entschädigungsklage ist dem beklagten Land am 02.04.2014 zugestellt worden. Die Akten des Landgerichts Gießen 2 StVK .../10 und 2 StVK ...2/10 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.