Beschluss
4 W 12/14
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0313.4W12.14.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt, 31. Zivilkammer, vom 14.2.2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 66.333,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt, 31. Zivilkammer, vom 14.2.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 66.333,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt zur Sicherung einer Schadensersatzforderung von 199.000,- € nebst voraussichtlichen Kosten von 17.467,27 € den Erlass dinglicher Arreste jeweils in das gesamte Vermögen der Antraggegner sowie den Erlass eines Pfändungsbeschlusses in bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände. Die Schadensersatzforderungen gründen nach dem Vortrag des Antragstellers auf einem Kapitalanlagebetrug. Die Antragsgegner befinden sich in Strafhaft. Die Staatsanwaltschaft hat zahlreiche Vermögenswerte der Antragsgegner (bewegliche Wertsachen, Grundstücke, Bankforderungen und Ansprüche gegen Versicherungen) auf der Grundlage der §§ 111 b ff. StPO durch Pfändung gesichert und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht (Anlage AS 5). In der Veröffentlichung ist darauf hingewiesen, dass Geschädigte auf das gesicherte Vermögen Zugriff nehmen können. Voraussetzung sei jedoch, dass sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirken. Ausreichend sei auch ein dinglicher Arrest nach den §§ 916 ff. ZPO. Das Landgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 14.2.2014 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) sei der Antrags mangels örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt unzulässig. Gegenüber dem Antragsgegner zu 2) fehle es an der Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes. Hiergegen richtet sich die am 26.2.2014 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Wegen der Begründung des Rechtsmittels wird auf den Schriftsatz vom 24.2.2014 verwiesen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Landgericht den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes - hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) allerdings nur im Ergebnis - zu Recht zurückgewiesen hat. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt ist auch im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1) gegeben. Zwar hat er seinen Wohnsitz nicht im Bezirk des Landgerichts, die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedoch aus § 32 ZPO, weil der oder zumindest ein Begehungsort der nach dem Vorbringen des Antragstellers begangenen unerlaubten Handlung im Bezirks des Landgerichts Frankfurt liegt. Die Antragsgegner waren Geschäftsführer der in Frankfurt ansässigen A … GmbH und haben – gerichtsbekannt – von Frankfurt aus das Firmengeflecht geplant und organisiert, mit dem Anlagegelder zweckwidrig verwendet worden sind. Die A1 … GmbH & Co. KG, bei welcher der Antragsteller (mittelbar über einen Treuhänder) eine Kommanditbeteiligung erworben hat, hat diese Anlage gemäß dem Prospekt an die A … GmbH in Frankfurt entsprechend der Planung im Prospekt als Darlehen weitergegeben, so dass der Antragsteller Geschädigter einer von Frankfurt aus begangenen unerlaubten Handlung ist. 2. Die Anträge gegen beide Antragsgegner sind jedoch nicht begründet, weil sich aus dem Vortrag der Antragsteller kein Arrestgrund im Sinne von § 917 ZPO ergibt. Voraussetzung für die Anordnung eines dinglichen Arrestes ist nach § 917 Abs. 1 ZPO die Besorgnis, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des – gegebenenfalls auch künftigen – Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach dem Verhalten des Schuldners oder aufgrund anderer Indizien die Befürchtung besteht, dass sich die Vermögenslage in Zukunft verschlechtert. Der Arrest schütz vor kompensationsloser und deshalb unlauterer Weggabe von erheblichen Vermögenswerten. a) Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner überhaupt noch über Vermögenswerte verfügen, auf die sie Zugriff haben können. Die ganz erheblichen aufgefundenen Vermögenswerte sind von der Staatsanwaltschaft gesichert worden und damit ihrer Verfügungsmacht entzogen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Veröffentlichung im Bundesanzeiger darauf hingewiesen, dass die mit Stand 27.8.2013 veröffentlichte Liste der gesicherten Vermögenswerte nicht „abschließend“ sein könne. Dies entbindet den Antragsteller jedoch nicht von der zivilprozessualen Last, darzulegen, dass die Antragsgegner über weiteres Vermögen verfügen, dessen Weggabe droht. b) Angesichts dessen, dass (weiteres) Vermögen der Antragsgegner nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, kommt es auf die weitere Frage, ob die Gefahr einer Vermögensverschlechterung deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Antragsgegner in Haft befinden, nicht an. Zwar können die Tatsachen, die einen Arrestanspruch begründen, der auf einer vermögensbezogenen Straftat beruht, zugleich auch „regelmäßig“ den Arrestgrund ergeben. Indes kommt es auch hier auf die konkreten Umstände an (vgl. BGH WM 1983, 614; BGH WM 1975, 641; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 917 Rz. 6 m.w.N.). Ob bei bestehender Haft des Verletzers der genannte Grundsatz nicht zur Anwendung kommt und ob er gleichwohl zur Anwendung kommt, wenn es weitere Tatbeteiligte gibt, die nicht in Haft sind, kann hier mithin offen bleiben. c) Ein Arrestgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass die wesentlichen Vermögenswerte der Antragsgegner im Wege der Rückgewinnungshilfe nach den §§ 111 b ff. StPO von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sind und die Befriedigung eines Geschädigten aus diesen Vermögenswerten vor dem Staat (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2. StGB, § 111 b Abs. 5 und § 111g Abs. 1 StPO) nach § 111 g Abs. 2 und § 111 h Abs. 2 StPO eine Zulassung durch das (Straf-)Gericht erfordert, welche ihrerseits einen zivilrechtlichen Titel gegen die Beschuldigten voraussetzt. Zwar zeigen die genannten Vorschriften, dass der Geschädigte auch nach der Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erlangung eines zivilrechtlichen Titels hat, denn der Verletzte muss sich einen Titel verschaffen, der ihm den Zugriff auf die von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Gegenstände ermöglicht. Das Antragsverfahren nach den § 111 g Abs. 2 und § 111 h Abs. 2 StPO ist lediglich deshalb erforderlich, weil sich dem Titel häufig nicht entnehmen lässt, ob der titulierte Anspruch aus der Tat herrührt, derentwegen die Beschlagnahme erfolgt ist (BGHZ 144, 185 = NJW 2000, 2027 unter B. I. 1. a) aa), Rz. 13). Nur unter dieser Voraussetzung nämlich tritt der Staat, der aufgrund seiner Beschlagnahme vorrangiger Pfändungspfandgläubiger ist, mit seinem Pfandrecht im Umfange der titulierten Forderung des Verletzten hinter dessen Pfandrecht zurück. Ein Interesse des Antragsstellers, den erforderlichen zivilrechtlichen Titel gegen die Antragsgegner gerade im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zur erlangen und nicht erst im ordentlichen Klageverfahren, kann sich angesichts der unter a) und b) dargestellten Sachlage nur daraus ergeben, dass er schneller als andere von den Antragsgegnern Geschädigte einen vollstreckbaren Titel erlangt. Denn für das Verhältnis der nach den §§ 111 g Abs. 2, 111 h Abs. 2 StPO zugelassenen Geschädigten untereinander gilt das Prioritätsprinzip (BGHZ 144, 185 = NJW 2000, 2027, Rz. 21 m.w.N.). Das Landgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass eine zwischen den Geschädigten im Bezug auf die beschlagnahmten Vermögenswerte drohende Gläubigerkonkurrenz keinen Arrestgrund darstellt. Nach der überzeugenden, im Urteil vom 19.10.1995 (IX ZR 82/94, BGHZ 131, 96 = NJW 1996, 25 unter II. 2.d) entwickelten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs stellt es keinen Arrestgrund dar, wenn die Gefahr besteht, dass bei insgesamt nicht ausreichender Vermögensmasse des Schuldners andere Gläubiger dem Arrestantragssteller zuvor kommen könnten. Diese Gefahr ist allein eine Folge davon, dass das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung in der Einzelzwangsvollstreckung nicht gilt. Der vorzeitige Zugriff im Wege des Arrestes ist erst dann gerechtfertigt, wenn das der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehende Schuldnervermögen durch Abflüsse verringert zu werden droht. Diese Auslegung des § 917 Abs. 1 ZPO entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers und verhindert eine Verschärfung des Gläubigerwettlaufs (vgl. auch Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 917 Rz. 9; anders Brox/Walker, Vollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 917 Rz. 5 m.w.N. zum Meinungsstand). Dass – nach dem Vortrag des Antragstellers – andere Gerichte auf dasselbe Ziel gerichteten Arrestanträgen anderer Geschädigter stattgegeben haben, vermag gleichfalls keinen Arrestgrund zu rechtfertigen. Die Verhängung des Arrests kann zunächst darauf beruhen, dass die Antragsteller in jenen Verfahren in der Lage waren, Tatsachen zu weiterem Vermögen der Antragsgegner und dessen Gefährdung vorzutragen. Jedenfalls kann ein auf unzutreffender Rechtsanwendung beruhender Gläubigervorteil nicht seinerseits einen Arrest rechtfertigen. III. Eine Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu treffen, weil nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist. Der Wertfestsetzung entspricht der vom Antragsteller vorgenommenen Schätzung des Interesses an der Verhängung des Arrestes (Bruchteil der zu sichernden Forderung).