Beschluss
4 U 182/13
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0515.4U182.13.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.6.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -18. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.605,65 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.6.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -18. Zivilkammer - wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.605,65 Euro festgesetzt. Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückgewiesen. Die zulässige Berufung hat in der Sache nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4.3.2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 4.4.2014 rechtfertigt keine von dem Hinweisbeschluss abweichende Beurteilung. Der Kläger beruft sich in seiner Stellungnahme weiterhin auf seine von der Würdigung des Senats abweichende Rechtsauffassung, dass ihn für die Umstände eines Eigentumserwerbs keine sekundäre Darlegungslast treffe und nimmt zur Begründung auf ein von ihm vorgelegtes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28.2.2013 (4 U 406/11 - 126) Bezug. Der vorgelegten Entscheidung ist jedoch für die Frage einer Anwendbarkeit der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten prozessualen Grundsätze der sekundären Darlegungslast nichts zu entnehmen. Die Entscheidung beschränkt sich vielmehr auf eine insoweit mit den Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats übereinstimmende Darstellung der allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen des § 1006 BGB, nach denen -wie der Senat nicht verkennt - der Besitzer grundsätzlich auch von der Darlegungslast für die Grundlagen eines Eigentumserwerbs enthoben ist. Die Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze der sekundären Darlegungslast ist damit aber nicht beantwortet und dementsprechend vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Erörterung der Anwendungsvoraussetzungen des § 1006 BGB in seinem bereits im Hinweisbeschluss des Senats zitierten Urteil vom 4.2.2002 (II ZR 37/00, Rn. 7, zit. nach juris) ausdrücklich offen gelassen worden. Soweit in dem Urteil des Bundesgerichtshofs und der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken jeweils eine die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast ablehnende Literaturauffassung (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, hier zitiert: 3. Auflage 2010, § 1006 Rn. 33) zitiert ist, stützt sich diese neben dem allgemeinen Hinweis darauf, dass eine generelle Pflicht zur Angabe des Erwerbsgrundes mit dem Schutzzweck des § 1006 BGB unvereinbar sei, allein auf ein Fehlen der Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast. Der Senat hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen aber in dem Hinweisbeschluss vom 4.3.2014 in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die weitere speziell zu § 1006 BGB ergangene obergerichtliche Rechtsprechung im Einzelnen begründet. Die Anwendung der prozessualen Grundsätze der sekundären Darlegungslast führt ferner wegen ihres beschränkten Anwendungsbereichs - insbesondere im Hinblick auf die an eine Tatsachenkenntnis des Besitzers zu stellenden Anforderungen und die Zumutbarkeit näherer Angaben - auch nicht dazu, dass sich zu Lasten des Besitzers eine generelle Pflicht zur Angabe des Erwerbsgrundes ergibt, die dem Schutzzweck des § 1006 BGB zuwiderlaufen könnte. Nach der vorstehenden Würdigung ist auch mit Rücksicht auf die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es ist insbesondere keine Rechtsprechung ersichtlich, die abweichend von der Rechtsauffassung des Senats und den im Hinweisbeschluss vom 4.3.2014 zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des Kammergerichts Berlin einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, nach dem die Grundsätze der sekundäre Darlegungslast in Bezug auf § 1006 BGB generell keine Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 22.10.2009, I ZR 124/08, Rn. 5 f.; Beschluss v. 09.07.2007, II ZR 95/06, Rn. 1 f.; jeweils zit. nach juris) liegt aber eine Rechtssprechungsdivergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, die eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern würde, nur vor, wenn verschiedene Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze aufstellen. Ferner begründet auch eine abweichende Literaturauffassung keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, zumal die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen der Grundsätze der sekundären Darlegungslast in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind. Der Senat erachtet eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils und die Bedeutung der Sache nicht für geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.