Urteil
4 U 230/13
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0528.4U230.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 13. Zivilkammer – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81.264,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2012 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 13. Zivilkammer – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81.264,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2012 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückerstattung von Zahlungen in Anspruch, die auf nicht dem öffentlichen Preisrecht entsprechenden Abrechnungen der Beklagten für das Vorhalten von Eisenbahnstrecken zur Erfüllung von Aufgaben der Verteidigung für die Jahre 2000-2004 beruhten. Für die Leistungen der Klägerin sah die Rahmenvereinbarung der Parteien aus dem Jahre 1997 (Anlage K1), auf die anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, unter § 1 Abs. 2 vor, dass die der Beklagten entstehenden Aufwendungen auf der Grundlage des öffentlichen Preisrechts, insbesondere der Verordnung PR Nr. 30/53, erstattet werden sollten. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen und die dortige Darstellung wie folgt ergänzt: Ein von der Klägerin im Mai 1997 gemäß § 1 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung an die Preisbildungs- und Preisüberwachungsstelle der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen in Berlin gerichtetes Prüfungsersuchen führte nach Jahren lediglich zu der Mitteilung, dass die Kostenansätze der Beklagten nach deren Leistungskatalog nicht auf die Vereinbarkeit mit öffentlichem Preisrecht geprüft werden konnten. Das Bundesministerium der Verteidigung forderte die Beklagte daraufhin auf, ihre Kostenansätze an den im öffentlichen Preisrecht maßgeblichen Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) auszurichten. Die Frage einer LSP-Konformität der Preisgrundlagen der Beklagten konnte im Folgenden nicht geklärt werden. Die Klägerin hat der Berechnung der Klageforderung erstinstanzlich den sich für die Jahre 2000-2004 aus dem Preisprüfungsbericht des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.02.2012 (Anlage K2) ergebenden Saldobetrag zwischen den jeweiligen Abrechnungen der Beklagen und dem insgesamt preisrechtlich zulässigem Selbstkostenerstattungspreis zugrunde gelegt. Dieser Saldobetrag umfasst neben den Überzahlungen auf die Schlussrechnungen für die Jahre 2000, 2001, 2003 und 2004 gemäß der Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 04.09.2013 auch eine „Unterzahlung“ in Höhe von 217.574,96 € auf die Schlussrechnung für das Jahr 2002. Die Klägerin forderte die Beklagte vorprozessual mit Schreiben vom 27.03.2012 erfolglos zur Erstattung des Saldobetrages auf. Die Beklagte hat erstinstanzlich als Anlage B 1 beispielhaft die das Jahr 2002 betreffende Gesamtschlussrechnung für die Vorhaltung von Eisenbahnstrecken nebst einer Zahlungs- und Abrechnungsaufstellung vorgelegt, auf die anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich neben der Verjährungseinrede auch auf den Einwand der Verwirkung berufen und dazu vorgetragen, dass nach dem im Juli 2005 erfolgten Ausgleich ihrer letzten Rechnung für das Jahr 2004 die Klägerin sich wegen des betreffenden Projektes erst wieder im Frühjahr 2010 bei der Beklagten gemeldet habe. Die Beklagte habe sich aufgrund dieses Verhaltens der Klägerin darauf eingerichtet, keinen Rückforderungsansprüchen mehr ausgesetzt zu sein und den Vorgang abgeschlossen, ohne Rückstellungen zu bilden. Das Landgericht hat die Klage sowie eine von der Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen und sich zur Begründung der Klageabweisung darauf gestützt, dass der Klageforderung die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehe. Der Klägerin stehe nach dem unbestrittenen Prüfungsbericht für die Vorhaltung der streitgegenständlichen Strecke ein Anspruch in Höhe des geltend gemachten Betrages von 81.264,63 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB zu, weil die Leistung insoweit ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Forderung der Beklagten habe dem öffentlichen Preisrecht, insbesondere der Verordnung PR-Nr.: 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, unterlegen, die danach preisrechtlich erstattungsfähigen Kosten aber überschritten. Es liege darin ein Verstoß gegen die Verordnung, der allerdings gemäß § 134 BGB nur zur Teilnichtigkeit der Vereinbarung führe. An die Stelle der preisrechtlich unzulässigen Vergütung trete der preisrechtlich zulässige Betrag. Für den das Jahr 2000 betreffenden Anspruch der Klägerin ergebe sich die Verjährung kenntnisunabhängig schon aus § 199 Abs. 4 BGB, weil die Klage erst im Jahre 2012 erhoben worden sei. Die übrigen Forderungen seien ebenfalls verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB habe nicht erst mit Erhalt des Prüfungsberichts am 19.03.2012 begonnen, sondern jeweils bereits mit Erhalt der Jahresabrechnung im Folgejahr. Die Ansprüche seien daher auch für das letzte Jahr 2004 nach der Abrechnung im April 2005 mit Ablauf des Jahres 2008 vor der Klageerhebung im Jahre 2012 verjährt. Die für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Tatsachenkenntnis der Klägerin sei bereits bei Zugang der Rechnung vorhanden gewesen. Die Klägerin habe die Tatsachen gekannt, die einen Verstoß gegen die Verordnung PR-Nr.: 30/53 begründeten. Der Verstoß habe nach dem Prüfungsbericht zunächst darin gelegen, dass die von der Beklagten abgerechnete Pauschale von 10 % zur Abdeckung der Verwaltungs- und Planungskosten unzulässig gewesen sei. Dass die Beklagte eine entsprechende Pauschale angesetzt habe, habe sich jedoch aus ihren Rechnungen, insbesondere der exemplarisch vorgelegten Rechnung für das Jahr 2002, ergeben. Dass die Klägerin die Unzulässigkeit der Pauschale nicht erkannt habe, spiele für die Frage der Kenntnis keine Rolle. Die Klägerin habe auch nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass sich die Unzulässigkeit erst aus den im Prüfungsverfahren vorliegenden Unterlagen ergeben hätte. Auch der Einwand der Klägerin, dass die Abrechnung dann nicht unzulässig wäre, wenn sie den preisrechtlich zulässigen Betrag nicht überschritten hätte, führe nicht weiter. Denn der Klägerin sei aufgrund der Angabe der Pauschale bekannt gewesen, dass die Abrechnung den Vorgaben der Verordnung PR. Nr.: 30/53 nicht entsprochen habe. Dies genüge für die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Hinsichtlich der Frage der LSP-Konformität der Personalkostensätze ergebe sich bereits aus der Klageschrift, dass der Klägerin aufgrund der im Jahre 1997 beauftragten Prüfung durch die Preisüberwachungsstelle Berlin positiv bekannt gewesen sei, dass die Kostenansätze nach einem Leistungskatalog der Beklagten abgerechnet worden seien und nicht auf die Vereinbarkeit mit öffentlichem Preisrecht hätten geprüft werden können. Die Klägerin habe damit auch gewusst, dass die angesetzten Kosten nicht den LSP-Sätzen entsprochen hätten und die Abrechnung preisrechtlich unzulässig gewesen sei. Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie hat zunächst unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 04.09.2013 – ohne Abzug der „Unterzahlung“ von 217.574,96 € für das Jahr 2002 – in chronologischer Reihenfolge beginnend ab 2001 die rechnerisch ungekürzten Überzahlungsbeträge für die Jahre 2001, 2003 und 2004 geltend gemacht. Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin ihre Klage in der Sitzung am 07.05.2014 teilweise zurückgenommen und ihre Klage auf die Überzahlung für das Jahr 2004 und den danach bis zur Höhe der Klageforderung verbleibenden Teilbetrag der Überzahlung für das Jahr 2003 gestützt. In der Sache beruft sich die Klägerin darauf, dass sie entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts vor Kenntnisnahme des Prüfberichts der zuständigen Preisbehörde im Jahre 2012 nicht die für einen Verjährungsbeginn erforderliche Tatsachenkenntnis gehabt habe. Sie habe lediglich Kenntnis von den Schlussrechnungen der Beklagten aus den einzelnen Jahren gehabt. Soweit das Landgericht von einer weitergehenden Tatsachenkenntnis ausgegangen sei, etwa in Bezug auf Einzelrechnungen, habe die Klägerin dies gemäß ihrem vom Landgericht zurückgewiesenen Tatbestandsberichtigungsantrag nach dem Gesamtzusammenhang ihres Vortrags bereits erstinstanzlich bestritten. Aufgrund der Kenntnis der Schlussrechnungen sei es ihr nicht möglich gewesen, die Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage oder einer Klage auf Feststellung einer Rückzahlungspflicht der Beklagten zu prüfen. Der Ansatz von Pauschalen und der Personalkostenansatz nach einem eigenen Leistungskatalog der Beklagten führe nicht ohne weiteres zu einer preisrechtlich unzulässigen Abrechnung, da preisrechtlich nur die Überschreitung des höchstzulässigen Preises nach der Verordnung PR. Nr.: 30/53 unzulässig sei. Preisrechtlich nicht zulässige Pauschalen zur Abgeltung von Verwaltungskosten oder nicht auf LSP-Konformität prüfbare Personalkostenansätze seien lediglich Kostenelemente im Rahmen der Preisbildung der Beklagten. Demgegenüber werde der höchstzulässige Preis bei der Preisprüfung der Behörde letztlich aus den ermittelten Einzelkosten der Beklagten, bestehend aus Materialkosten, Fremdleistungen, Personalkosten und Verwaltungsgemeinkosten, gebildet. Eine solche Preiskalkulation sei immer als Ganzes zu betrachten, so dass nicht preisrechtskonforme Ansätze in einzelnen Positionen nicht grundsätzlich zur Überschreitung eines preisrechtlich höchstzulässigen Preises führten. Es sei danach jeweils völlig offen gewesen, ob aus unzulässigen Pauschalansätzen und nicht auf LSP-Konformität prüfbaren Personalkostenansätzen Bereicherungsansprüche der Klägerin resultierten. Die Klägerin sei entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts auch nicht in der Lage, mehr zur Höhe der Bereicherungsansprüche vorzutragen, da sie selbst von den maßgeblichen Parametern der Preisbildung keine Kenntnis habe und sich näheres auch nicht aus dem Preisprüfungsbericht ergebe. Das Landgericht unterliege dem Irrtum, die Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin mit denen der Preisprüfungsbehörde gleichzusetzen oder zumindest für vergleichbar zu halten. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass die für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis bei der Klägerin mit Zugang der Rechnungen vorhanden gewesen sei. Die Klägerin habe von den mit öffentlichem Preisrecht unvereinbaren Personalkostenansätzen unstreitig bereits aufgrund der von ihr im Jahre 1997 beauftragten Prüfung durch die Preisüberwachungsstelle Berlin Kenntnis gehabt, da diese die abgerechneten Kostensätze nach dem Leistungskatalog der Beklagten als nach dem öffentlichen Preisrecht nicht prüfbar angesehen habe. Die unzulässige Pauschale für Verwaltungs- und Planungskosten sei der Klägerin ebenfalls bekannt gewesen, da die Abrechnung einer solchen Pauschale aus den Abrechnungen der Beklagten, insbesondere der Gesamtschlussrechnung für 2002 (Anlage B 1) und der Schlussrechnung für 2004 (Anlage B 5), ersichtlich gewesen sei. Auch wenn die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch noch nicht hätte beziffern können, sei eine Feststellungsklage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abrechnung einer Pauschale nach Erhalt der Jahresabrechnungen möglich gewesen. Vorsorglich sei auch zu bestreiten, dass die Preiskalkulation immer als Ganzes zu betrachten sei und eine falsche Abrechnungsart nicht zwangsläufig zu einer Höchstpreisüberschreitung führe. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.09.2013 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der teilweisen Rücknahme der Klage die Ansprüche wegen der Überzahlung für das Jahr 2004 von 49,43 € und des danach bis zur Höhe der Klageforderung verbleibenden Teilbetrages von 81.215,20 € der Überzahlung für das Jahr 2003. Die jeweiligen Überzahlungen der Klägerin auf die Jahresrechnungen der Beklagten betreffen nicht lediglich unselbständige Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruchs, sondern begründen aufgrund der zwischen den Parteien in der Rahmenvereinbarung in § 7 Abs. 2 getroffenen Regelung über eine Jahresschlussrechnung für die einzelnen Vertragsjahre jeweils eigenständige Ansprüche der Klägerin. Soweit mit der nach den vorstehenden Ausführungen im Berufungsverfahren geänderten Zusammensetzung der Klageforderung eine Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO verbunden ist, bestehen gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken. Die Klageerweiterung unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, MDR 2010, S. 1011) im Berufungsverfahren nicht den Anforderungen an eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO. Die Klageerweiterung stützt sich zudem auch nicht im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO auf neue Angriffsmittel, da die unstreitige Höhe der von der Klägerin geleisteten Überzahlungen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren ohnehin zugrunde zu legen ist. In der Sache stehen der Klägerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Bereicherungsansprüche wegen der für die Jahre 2003 und 2004 geleisteten Überzahlungen in Höhe von insgesamt 81.264,63 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu. Die Klägerin hat mit ihren Zahlungen auf die das Teilstück „X“ der Bahnstrecke … betreffenden Jahresschlussrechnungen der Beklagten für die Jahre 2003 und 2004 aufgrund der Rahmenvereinbarung der Parteien jeweils Leistungen erbracht, für die im Umfang der nach dem Preisprüfungsbericht des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.02.2012 unstreitig erfolgten Überzahlungen kein Rechtsgrund bestand. Die Rechtsgrundlosigkeit der Überzahlungen der Klägerin beruht entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings nicht auf einer Teilnichtigkeit der zwischen den Parteien im Jahre 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung, da diese nicht gegen öffentliches Preisrecht verstieß, sondern dessen Anwendung in § 1 Abs. 2 ausdrücklich vorsah. Die Parteien haben ferner auch nachträglich keine gegen öffentliches Preisrecht verstoßenden Vereinbarungen getroffen. Die Rechtsgrundlosigkeit der geleisteten Überzahlungen folgt aber daraus, dass nach der Rahmenvereinbarung der Parteien für die erbrachten Leistungen insoweit kein Rechtsgrund bestand, als diese über die nach öffentlichem Preisrecht zu bestimmende, vereinbarte Höhe der Ansprüche der Beklagten hinausgingen. Soweit die Klägerin ihre Klage im Berufungsverfahren zunächst auf die Überzahlung von 7.992,43 € für das Jahr 2001 und in Höhe eines der Überzahlung für das Jahr 2004 entsprechenden Betrages von 49,43 € auf die Überzahlung für das Jahr 2003 gestützt hat, sind die Ansprüche auf Grund einer von der Klägerin bereits vorprozessual erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Die Klägerin hat den im Preisprüfungsbericht des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.02.2012 ermittelten Saldobetrag, der sich aus ihren Überzahlungen für die Jahre 2000, 2001, 2003 und 2004 sowie der „Unterzahlung“ für das Jahr 2002 zusammensetzte, nach ihrem unstreitig gebliebenen Vorbringen bereits vor Klageerhebung mit einem Schreiben vom 27.03.2012 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. In der Übernahme der saldierten Forderung aus dem beiden Parteien bekannten Preisprüfungsbericht liegt eine konkludente Aufrechnungserklärung der Klägerin in Bezug auf die sich aus diesem Bericht ergebenden wechselseitigen Forderungen der Parteien. Mangels einer von der Klägerin bei der Aufrechnung getroffenen Bestimmung, welche Einzelforderungen Gegenstand der Aufrechnung waren, führte die Aufrechnungserklärung gemäß § 396 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 366 Abs. 2 BGB in Bezug auf die der Klägerin zustehende Forderungsmehrheit zum Erlöschen der fälligen Ansprüche, die der Klägerin als Gläubigerin eine geringere Sicherheit boten. Es handelte sich dabei um die ältesten Forderungen der Klägerin, da diese früher zu verjähren drohten. Von mehreren ungesicherten Forderungen bietet die Forderung eine geringere Sicherheit, die früher verjährt (BGH, NJW 2009, S. 1071 ). Es ergab sich danach wegen des der Beklagten für das Jahr 2002 aufgrund einer „Unterzahlung“ in Höhe von 217.574,96 € zustehenden Anspruchs ein vollständiges Erlöschen der Forderungen der Klägerin wegen einer Überzahlung von 11.259,84 € für das Jahr 2000 und einer Forderung von 7.992,43 € für das Jahr 2001 sowie in Höhe des verbleibenden Restbetrages der „Unterzahlung“ ein teilweises Erlöschen der Forderung der Klägerin in Höhe von 279.537,89 € wegen einer Überzahlung für das Jahr 2003. Es verbleiben nach der Aufrechnung der Klägerin die der Klage zuletzt zugrunde gelegten Ansprüche der Klägerin von 81.215,20 € wegen der Überzahlung für das Jahr 2003 und von 49,43 € wegen der Überzahlung für das Jahr 2004. Die verbleibenden Forderungen der Klägerin sind nicht verjährt. Es ergibt sich zunächst keine Verjährung der Ansprüche der Klägerin gemäß der auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung anwendbaren Regelung des § 199 Abs. 4 BGB. Die in der Vorschrift vorgesehene kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren, die gemäß den §§ 187, 188 BGB taggenau ab Entstehung des Anspruchs zu berechnen ist, ist nach Entstehung des Bereicherungsanspruchs mit Ausgleich der Schlussrechnung der Beklagten vom 24.05.2004 bezüglich der Überzahlung für das Jahr 2003 bis zur Hemmung der Verjährung durch die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit nicht abgelaufen. Entsprechendes gilt auch für die auf die Schlussrechnung vom 26.04.2005 für das Jahr 2004 geleistete Überzahlung. Die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die zuletzt geltend gemachten Ansprüche auch zu einer wirksamen Verjährungshemmung geführt, da die wegen des Saldobetrages erhobene Klage unter Berücksichtigung des der Klageschrift beigefügten Preisprüfungsberichtes, aus dem sich die einzelnen Überzahlungen und die „Unterzahlungen“ ergeben, nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen von vornherein lediglich auf Ansprüche wegen der nach der Aufrechnung für die Jahre 2003 und 2004 verbleibenden Ansprüche der Klägerin gerichtet war. Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin wegen der Überzahlungen für die Jahre 2003 und 2004 sind entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordert für den Beginn der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (BGH, Urteil vom 29.01.2008, XI ZR 160/07, Rn. 26, zit. nach Juris). Demgegenüber ist es nicht notwendig, dass der Gläubiger aus den Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen, auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 08.05.2008, VII ZR 106/07, Rn. 12, zit. nach Juris). Der Bundesgerichtshof hat es daher bei Rückforderungsansprüchen wegen einer überhöhten Schlussrechnung im Rahmen eines Werkvertrages für die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB genügen lassen, dass der Gläubiger von dem Leistungsverzeichnis, den Aufmaßen und der Schlussrechnung Kenntnis hatte, aus denen eine vertragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich war (BGH, a.a.O., Rn. 13). Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin von den die Bereicherungsansprüche begründenden Umständen nach dem Zugang der jeweiligen Schlussrechnungen bis zum Zugang des Preisprüfungsberichtes des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.02.2012 noch keine Kenntnis. Aus der von der Beklagten exemplarisch vorgelegten Gesamtschlussrechnung für das Jahr 2002 (Anlage B 1) und der Schlussrechnung vom 26.04.2005 für das Jahr 2004 (Anlage B 5) war für die Klägerin anhand eines Zahlenvergleichs lediglich ersichtlich, dass die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Verwaltungskosten jeweils einen Anteil von 10 % ausmachten. Demgegenüber war den Rechnungen nicht zu entnehmen, dass die Ermittlung des prozentualen Verwaltungskostensatzes entgegen den Vorgaben des öffentlichen Preisrechtes nicht wie im Preisprüfungsbericht des Regierungspräsidiums Darmstadt ausgeführt, auf Basis der Unterlagen des Rechnungswesens ermittelt, sondern als „Pauschale“ in Ansatz gebracht war. Selbst wenn die Klägerin aber aufgrund einer mehrfachen Abrechnung eines prozentualen Verwaltungskostenanteils von 10 % die Schlussfolgerung auf die Abrechnung einer preisrechtlich unzulässigen Pauschale hätte ziehen können, ergab sich damit für sie ohne Kenntnis des anhand des Rechnungswesens ermittelten tatsächlichen Verwaltungskostensatzes aber noch keine Kenntnis der Tatsachen, aus denen eine für den Bereicherungsanspruch maßgebenden Zuvielforderung der Beklagten ersichtlich war. Es bestand vielmehr einerseits die Möglichkeit, dass die Beklagte einen pauschalen Verwaltungskostensatz gewählt hatte, der unterhalb des anhand des Rechnungswesens ermittelten Verwaltungskostensatzes lag; andererseits musste selbst die Abrechnung eines überhöhten Verwaltungskostensatzes unter Berücksichtigung der weiteren Kostenpositionen nicht notwendig dazu führen, dass auch die jeweils mit der Schlussrechnung geltend gemachte Gesamtforderung der Beklagten überhöht war. Aus den der Klägerin vorliegenden Rechnungen ergab sich ferner auch nicht, dass die vorgenommene Abrechnung der Personalkosten nicht dem öffentlichen Preisrecht entsprach. Es fehlt in den von der Beklagten vorgelegten Rechnungen an jeglichem Hinweis auf die Art der Ermittlung dieser Kosten. Weitergehende Kenntnisse der Klägerin aufgrund anderweitiger Unterlagen hat die für die verjährungsbegründenden Umstände darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Nicht ausreichend ist insbesondere der von dem Landgericht in den unstreitigen Teil des Tatbestandes übernommene Vortrag der Beklagten, dass die Einzelabrechnungen mit Anlagen (Leistungsnachweisen, Drittrechnungen) erstellt und der Klägerin mit einer Kostenzusammenstellung übersandt wurden. Es kommt damit nicht darauf an, ob die Klägerin den entsprechenden Vortrag der Beklagten zumindest nach dem Gesamtzusammenhang ihres erstinstanzlichen Vorbringens bestritten und das Landgericht den von der Klägerin diesbezüglich gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Die Klägerin hatte allerdings nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift wegen des Ergebnisses des von ihr bereits 1997 veranlassten Preisprüfungsersuchens an die in Berlin ansässige Preisüberwachungsstelle Kenntnis davon, dass die Abrechnungen der Beklagten den Vorgaben des öffentlichen Preisrechtes jedenfalls nicht in jeder Hinsicht genügten. So hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag von dieser Preisüberwachungsstelle nicht nur die Mitteilung erhalten, dass die Kostenansätze der Beklagten nach deren Leistungskatalog „Leistungen für Dritte“ (LfD) nicht auf die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Preisrechts geprüft werden konnten, sondern daraus auch die Konsequenz gezogen, die Beklagte aufzufordern, ihre Kostenansätze an den im öffentlichen Preisrecht maßgeblichen Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) auszurichten. Die Kenntnis des Verstoßes gegen öffentliches Preisrecht kann aber mangels einer auf Seiten der Klägerin vorhandenen Kenntnis der maßgeblichen Preisbildungsfaktoren nicht mit der zur Feststellung einer Überzahlung erforderlichen Tatsachenkenntnis gleichgesetzt werden. Der Klägerin war es aufgrund einer Kenntnis der Unzulässigkeit der Abrechnung der Beklagten insbesondere noch nicht möglich, gegen die Beklagte eine die Verjährung von Bereicherungsansprüchen hemmende Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben. Es war für die Klägerin auch bei Verstoß der Abrechnungen der Beklagten gegen das öffentliche Preisrecht nicht erkennbar, ob die von den vertraglichen Maßstäben abweichende Abrechnungsweise der Beklagten zu überhöhten Rechnungsforderungen für die Einzeljahre führte. Es bestand damit keine Möglichkeit einer zumindest auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichteten Klage. Eine lediglich auf Feststellung der Unzulässigkeit einzelner Abrechnungselemente gerichtete Klage wäre entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten mangels eines Feststellungsinteresses der Klägerin gemäß § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig und der Klägerin im Übrigen auch unzumutbar gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 61/12 Rn. 48 m.w.N., zit. nach Juris) kann die für einen Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers aber nur angenommen werden, wenn eine Feststellungsklage aufgrund der dem Gläubiger bekannten Tatsachen so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist. Es kommt damit entscheidend darauf an, ob die Kenntnis der Klägerin davon, dass die Abrechnungen der Beklagten den Anforderungen des öffentlichen Preisrechtes nicht in jeder Hinsicht entsprachen, die Feststellung ermöglicht, dass der Klägerin das Bestehen von Bereicherungsansprüchen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur auf Grund grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Bei der Würdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass wegen der dem vereinbarten Abrechnungsmaßstab nicht entsprechenden Abrechnung der Beklagten einerseits die Möglichkeit einer Überhöhung der Abrechnung bestand, während andererseits die für eine Überhöhung maßgeblichen Umstände für die Klägerin nicht ohne weiteres aufklärbar waren, weil eine Feststellung der zutreffenden Abrechnung von der Klägerin nicht selbst vorgenommen werden konnte, sondern eine Einschaltung der zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Beklagten berechtigten hessischen Preisprüfungsbehörde erforderte. Da zudem nach Kenntnis der Klägerin das Eisenbahnbundesamt die ordnungsgemäße Mittelverwendung gemäß § 8 der Rahmenvereinbarung der Parteien geprüft und gegen die Abrechnungen der Beklagten keine Einwendungen erhoben hatte, kann das langjährige Unterbleiben eines Preisprüfungsuntersuchens in der Zusammenschau aller Umstände noch nicht als grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin gewertet werden. Der Forderung der Klägerin steht auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13, Rn. 13 m.w.N., zit. nach Juris) erfordert die Verwirkung neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment, d.h. besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Besondere Umstände, die einer Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche der Klägerin entgegenstehen könnten, können nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin trotz der von ihr gegenüber der Beklagten erhobenen Forderung, die Kostenansätze an den im öffentlichen Preisrecht maßgeblichen Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten auszurichten, die von der Beklagten gestellten Rechnungen auch in der Folgezeit ausgeglichen und ihr Begehren nach ordnungsgemäßer Abrechnung nicht weiterverfolgt hat. Denn für die Beklagte war erkennbar, dass die Klägerin ohne Einschaltung der zuständigen Preisprüfungsbehörde nicht in der Lage war, etwaige Ansprüche wegen Überzahlungen festzustellen und zu beziffern. Die Beklagte konnte bei Fortsetzung ihrer vertragswidrigen Abrechnungspraxis unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass die Klägerin eine Preisprüfung durch die zuständige Behörde zur Feststellung geleisteter Überzahlungen nicht auch nach längerer Zeit noch veranlassen und die ihr zustehenden Rückforderungsansprüche geltend machen würde. Eine Verwirkung erfordert darüber hinaus, dass der Verpflichtete sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, a.a.O.). Nach diesem Maßstab fehlt es auch an schutzwürdigen Vermögensdispositionen der Beklagten. Das von der Beklagten vorgetragene Unterbleiben einer Bildung von Rückstellungen für Bereicherungsansprüche der Klägerin führt nicht dazu, dass der Beklagten aus der um mehrere Jahre verzögerten Durchsetzung der Ansprüche ein unzumutbarer Nachteil entsteht. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aufgrund der von der Beklagten mit Schreiben vom 23.04.2012 erklärten Ablehnung der von der Klägerin geforderten Zahlung aus Verzug gemäß den §§ 286, 288 Abs.1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Beklagte hat die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie hinsichtlich der von ihr erhobenen Widerklage und der in erster Instanz geltend gemachten Klageforderung wegen der für die Jahre 2003 und 2004 verbleibenden Ansprüche der Klägerin in vollem Umfang unterlegen ist. Für die Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquotelung, da dem Unterliegen der Beklagten hinsichtlich der schon in erster Instanz geltend gemachten Klageforderung die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich der von der Klägerin im Berufungsverfahren zunächst primär verfolgten Ansprüche gegenübersteht. Ein Grund für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.