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Urteil

4 U 41/14

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:1008.4U41.14.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) – 4. Zivilkammer - vom 31.01.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der am 01.10.2006 geschlossene Franchisevertrag zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlichen Kündigungen des Beklagten vom 11.04.2013 und 22.05.2013 beendet wurde, sondern bis 30.09.2018 fortbesteht. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, verboten, unter Berufung auf die Kündigung vom 11.04.2013 und vom 22.05.2013 während der Laufzeit des Franchisevertrages mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten, 1. durch Betrieb einer Autoglaserei ohne Ausübung, Nutzung und Anwendung der ihm gemäß § 1 des Franchisevertrages der Parteien vom 01.10.2006 eingeräumten Rechte, sowie des ...-Systems allgemein, entsprechend dem nach § 8 des Franchisevertrages der Parteien verbindlichen Richtlinien und sonstigen Grundsätzen, 2. sowie in Form des Abschlusses von Verträgen, z.B. Franchiseverträgen mit Wettbewerbern der Klägerin, und/oder durch Betrieb einer Autoglaserei im Franchisesystem oder einem vergleichbaren Netzwerk von Wettbewerbern der Klägerin durch den Beklagten selbst oder Dritte. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.031,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.07.2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) – 4. Zivilkammer - vom 31.01.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der am 01.10.2006 geschlossene Franchisevertrag zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlichen Kündigungen des Beklagten vom 11.04.2013 und 22.05.2013 beendet wurde, sondern bis 30.09.2018 fortbesteht. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, verboten, unter Berufung auf die Kündigung vom 11.04.2013 und vom 22.05.2013 während der Laufzeit des Franchisevertrages mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten, 1. durch Betrieb einer Autoglaserei ohne Ausübung, Nutzung und Anwendung der ihm gemäß § 1 des Franchisevertrages der Parteien vom 01.10.2006 eingeräumten Rechte, sowie des ...-Systems allgemein, entsprechend dem nach § 8 des Franchisevertrages der Parteien verbindlichen Richtlinien und sonstigen Grundsätzen, 2. sowie in Form des Abschlusses von Verträgen, z.B. Franchiseverträgen mit Wettbewerbern der Klägerin, und/oder durch Betrieb einer Autoglaserei im Franchisesystem oder einem vergleichbaren Netzwerk von Wettbewerbern der Klägerin durch den Beklagten selbst oder Dritte. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.031,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.07.2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.000,-- € festgesetzt. I. Die Klägerin betreibt ein Franchise-System zum Betrieb einer Autoglaserei für die dauerhafte Reparatur und Neuverglasung bei Steinschlägen an eingebauten Kraftfahrzeug-Windschutzscheiben. Der Beklagte ist seit 1998 Franchisenehmer der Klägerin und betreibt gewerblich eine Autoglaserei in .... Zuletzt schlossen die Parteien am 01.10.2006 einen neuen Franchisevertrag. Mit Schreiben vom 11.04.2013 erklärte der Beklagte die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Vertrages vom 01.10.2006. Mit Schreiben vom 22.05.2013 sprach er erneut eine fristlose Kündigung aus. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Feststellung, dass der am 01.10.2006 geschlossene Franchisevertrag zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlichen Kündigungen des Beklagten beendet worden ist, sondern durch ordentliche Kündigung erst zum 30.09.2018. Darüber hinaus begehrt sie die Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, während der Laufzeit des Franchisevertrages mit der Klägerin in Wettbewerb zu treten. In der ersten Instanz war darüber hinaus zwischen den Parteien auch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 12.549,85 € im Streit, über den durch das erstinstanzliche Urteil bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Zur weiteren Darstellung der Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil vom 31.01.2014 Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen insoweit stattgegeben, als es den Beklagten zur Zahlung von 10.031,88 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt hat, dass der am 01.10.2006 geschlossene Franchisevertrag nicht durch die außerordentlichen Kündigungen des Beklagten beendet wurde, sondern durch ordentliche Kündigung, allerdings bereits zum 30.10.2013. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von dem Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen deswegen unwirksam seien, weil nach § 18 Ziff. 3 des Franchisevertrages das Recht zur außerordentlichen Kündigung nur binnen 2 Monaten ausgeübt werden könne, nachdem der Berechtigte von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt habe. Diese Frist sei vom Beklagten nicht eingehalten worden. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung. Dagegen greife die vom Beklagten vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses durch und führe zu dessen Beendigung bereits zum 30.10.2013, weil die in § 17 Ziff.2 des Franchisevertrages enthaltene Regelung, wonach sich der Vertrag jeweils um 5 Jahre verlängert, wenn er nicht durch eine der Parteien 12 Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, in ihrer Gesamtheit den Franchisenehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Zwar sei sowohl die automatische Verlängerung des Franchisevertrages für den Fall, dass keine der Parteien eine Kündigung ausspreche, um 5 Jahre, als auch die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von einem Jahr für sich gesehen jeweils unbedenklich. Die Kombination dieser beiden Regelungen führe aber zu einer unangemessenen Benachteiligung des Franchisenehmers, weil im Ergebnis damit eine sechsjährige Bindung bestehe. Hinzu komme, dass diese Verlängerungsregelung mehrfach und nicht nur einmal gelten solle und das Vertragsverhältnis im vorliegenden Fall auf Basis eines ähnlich gelagerten Vertrages bereits 8 Jahre bestanden habe. Aus diesem Grund verbleibe es bei der entsprechenden Anwendung von § 89 Abs. 1 HGB, wonach die Kündigungsfrist 6 Monate für den Schluss eines Kalendermonats betrage. Dies führe hier zur Beendigung des Vertrages aufgrund der ordentlichen Kündigung zum 30.10.2013. Aufgrund der bereits eingetretenen Beendigung des Vertragsverhältnisses stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten mehr zu. Gegen das der Klägerin am 03.02.2014 zugestellte Urteil hat sie am 28.02.2014 Berufung eingelegt und diese am 01.04.2014 begründet. Sie verfolgt ihren Feststellungsantrag sowie den Unterlassungsantrag aus der ersten Instanz weiter und wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach die Regelung in § 17 des Franchisevertrages in ihrer Gesamtschau nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei. Das Landgericht habe es versäumt, eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere habe es nicht beachtet, dass auch das Interesse des Franchisenehmers dahin gehe, eine langfristige Bindung zu erhalten. Darüber hinaus habe das Landgericht die Voraussetzungen des Summierungseffektes verkannt. Danach könnten Regelungen, die für sich genommen gerade noch wirksam sind, in einem gegenseitigen Verstärkungszusammenhang stehen und deshalb gemäß § 307 BGB in ihrer Gesamtschau zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. Dies setze aber voraus, dass die Einzelregelungen für sich allein betrachtet schon bedenklich seien, was hier aber nicht der Fall sei. Das Argument des Landgerichts, wonach zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass die Verlängerungsregelung mehrfach und nicht nur einmal gelten solle und das Vertragsverhältnis schon auf der Basis eines ähnlichen Vertrages 8 Jahre bestanden habe, sei nicht nachzuvollziehen. Dem Beklagten habe nicht nur der Neuabschluss des Franchisevertrages freigestanden, sondern er habe auch den Franchisevertrag zum Ende der Erstlaufzeit oder eines der Verlängerungszeiträume kündigen können. Bei der Erstlaufzeit von 2 Jahren handle es sich darüber hinaus nicht um eine formularmäßig vereinbarte Regelung, sondern um eine Individualabrede, weil dadurch beim Neuabschluss des Vertrages im Jahr 2006 dem Umstand Rechnung getragen worden sei, dass die Restlaufzeit des ursprünglichen Vertrages vom 18.06.1998 zum Zeitpunkt des Neuabschlusses noch 2 Jahre betragen habe. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und hat innerhalb der Berufungserwiderungsfrist am 04.06.2014 Anschlussberufung eingelegt, mit der er beantragt, das Urteil des Landgerichts Limburg insoweit abzuändern, als dieses festgestellt hat, dass der Franchisevertrag nicht durch die außerordentlichen Kündigungen des Beklagten vom 11.04.2013 am 22.05.2013 beendet worden ist. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die geschäftlichen Entscheidungen der Klägerin, mit denen der Beklagte nicht einverstanden gewesen sei, erst nach und nach in dem späteren zeitlichen Verlauf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen gezeigt hätten. Zum anderen sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin im Wesentlichen auch durch deren Verweigerungshaltung, insbesondere durch die Zurückweisung der ersten Kündigung vom 11.04.2013, zerstört worden. Insgesamt habe aber eine Vielzahl von Einzelfällen letztlich sein Vertrauen in die Klägerin insgesamt zerstört, wobei für ihn besonders maßgeblich die Übernahme der Klägerin durch die X gewesen sei, wodurch die Klägerin ihre Stellung als unabhängige Dienstleistungserbringerin verloren habe. Das Vertrauen sei definitiv erst kurz vor Aussprache der ersten Kündigung zerstört gewesen, nachdem der Beklagte wirtschaftlich keine Perspektive im Rahmen des Franchisesystems der Klägerin mehr für sich gesehen habe. Einzige Alternative sei die Stellung eines Eigeninsolvenzantrags gewesen. Soweit das Landgericht die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung zum 31.10.2013 festgestellt hat, verteidigt er das angefochtene Urteil. Er bestätigt den Vortrag der Klägerin in der Berufungsschrift als zutreffend, wonach die im Vertrag vom 01.10.2006 vereinbarte erste feste Laufzeit von 2 Jahren sich als Übernahme der Restvertragslaufzeit des vorhergehenden Franchisevertrages dargestellt habe. Er verweist darauf, dass nur der Franchisenehmer zu Beginn des Vertragsverhältnisses erhebliche Kosten zu investieren habe, nämlich Einstiegsgebühren in Höhe von 7.770,-- € und für das Werbepaket 10.300,-- €. Der Franchisegeber habe dagegen keinerlei Einstiegsinvestitionen zu tätigen, sondern profitiere von einer langen Vertragslaufzeit durch die regelmäßigen Franchisegebühren. Er ist der Auffassung, dass das Berufungsgericht nur berechtigt sei, die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie die unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB durch das Landgericht auf Ermessensfehler zu überprüfen. Es dürfe jedoch nicht seine eigene Rechtsauffassung an diejenige des Landgerichts setzen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klägerin von dem Beklagten möglicherweise nicht die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots verlangen könne, wenn sie die Glaslieferanten angewiesen hätte, ihn nicht mehr zu beliefern. Die Klägerin hat hierzu mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12.08.2014 vorgetragen, dass sie wegen bestehender Zahlungsrückstände des Beklagten insgesamt neun namentlich benannten Lieferanten mitgeteilt habe, dass der Kläger nicht mehr berechtigt sei, über sie als Zentralregulierer Ware zu bestellen. Dies habe lediglich zur Folge gehabt, dass der Beklagte direkt bei den Lieferanten habe bestellen müssen, ohne dass die Klägerin gegenüber diesen zunächst in Vorleistung tritt. Zudem habe er Ware bei weiteren vier namentlich benannten Lieferanten bestellen können, welche ohnehin nicht an das Regulierungssystem der Klägerin angeschlossen gewesen seien. Der Beklagte hat innerhalb der Schriftsatzfrist des § 128 Abs.2 ZPO mit Nichtwissen bestritten, dass es lediglich um die Frage der Zentralregulierung gegangen sei. Ihm sei seinerzeit über den Lieferanten mitgeteilt worden, dass er nicht mehr bestellen könne, weil der Account gesperrt sei. Alternativen seien ihm vom Lieferanten nicht mitgeteilt worden. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, die ebenfalls zulässige Anschlussberufung ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat zu Recht die beiden fristlosen Kündigungen des Beklagten vom 11.04.2013 und 22.05.2013 als nicht begründet angesehen. Der Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Er ist sowohl hinsichtlich des genauen Zeitpunkts, zu welchem die Auswirkungen der von ihm jeweils vorgetragenen Verhaltensweisen der Klägerin bei ihm konkret zu einem tiefgreifenden Vertrauensverlust oder erheblichen wirtschaftlichen Einbußen geführt haben sollen, als auch hinsichtlich des genauen Umfangs der von ihm lediglich pauschal behaupteten existenzgefährdenden Einkommensverluste aufgrund des Kaufs der Geschäftsanteile der Klägerin durch die X vollkommen unsubstantiiert. Durch seine Behauptung in der Anschlussberufung, wonach das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Klägerin im Wesentlichen auch durch deren Verweigerungshaltung im Zusammenhang mit der Zurückweisung der ersten Kündigung vom 11.04.2013 zerstört worden sei, entzieht er zudem dieser ersten Kündigung die Grundlage, denn danach war zum Zeitpunkt des Ausspruches der ersten Kündigung das Vertrauensverhältnis offensichtlich nach seinem Verständnis noch nicht zerstört. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum die Zurückweisung einer unberechtigten fristlosen Kündigung durch den Kündigungsempfänger das Vertrauensverhältnis aus Sicht des Erklärenden zerstören können soll. 2. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass die Klageanträge zu Ziff. 1 und 2 in vollem Umfang Erfolg haben. a. Der zwischen den Parteien geschlossene Franchisevertrag vom 01.10.2006 ist durch die ordentliche Kündigung des Beklagten nicht schon zum 30.10.2013 beendet worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Regelung in § 17 Ziff.2 des Franchisevertrages vom 01.10.2006 nicht wegen Verstoßes gemäß § 307 S. 1 BGB unwirksam, weshalb die vom Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung zur Beendigung des Franchisevertrages erst zum 30.09.2018 führt. Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils keine Interessenabwägung vorgenommen, sondern lediglich das Ergebnis seiner Prüfung mitgeteilt hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dem Berufungsgericht eine eigene Beurteilung nicht verwehrt. Nach § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur die Tatsachenerfassung und -feststellung aufgrund der Würdigung der erstinstanzlich erhobenen Beweise und des vorgetragenen Streitstoffes. Ansonsten ist das Berufungsgericht zu einer umfassenden materiell-rechtlichen Überprüfung verpflichtet. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S.1 AGBG, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, WM 1997, 1994 unter II 2; Urteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, NJW 1999, 2279 unter A II 2 c, je m.w.Nachw.). Laufzeitklauseln in Verträgen, die wie der hier zu beurteilende Franchisevertrag dem Partner des Klauselverwenders Bezugsbindungen auferlegen, beschränken diesen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit. Ob diese Beschränkung ein nicht mehr hinnehmbares Maß erreicht, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Würdigung (BGH, Urteil vom 03. November 1999 - VIII ZR 269/98 -, BGHZ 143, 104-122). Bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sowohl angemessene Kündigungsfristen als auch eine feste Vertragslaufzeit nicht nur im Interesse des Franchisegebers liegen, der sich im Fall der Vertragskündigung durch den Franchisenehmer der Schwierigkeit ausgesetzt sieht, einen Nachfolger zu finden, und das vom Franchisenehmer erworbene Know-how möglichst lange dem eigenen Franchise-System vorbehalten wissen möchte. Vielmehr hat auch der Franchisenehmer Interesse an einer nicht zu kurzen Mindestlaufzeit des Vertrages, weil aus seiner Sicht die Vertragslaufzeit in einem angemessenen Verhältnis zu der Eintrittsgebühr und den sonstigen Anfangsinvestitionen wie z.B. dem Geschäftsaufbau stehen muss. Aber auch nach der Armortisation der Anfangsinvestitionen benötigt der Franchisenehmer noch einige Zeit, um aus dem Franchisesystem Gewinne erzielen und seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11.Aufl., S.1368 Rn.9; Böhner/Doeser, Jahrbuch Franchising 2010, S.225 f.). Die Vertragslaufzeit muss mindestens einen Zeitraum abdecken, innerhalb dessen eine Amortisation der Investitionen regelmäßig zu erwarten ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Franchisenehmer sich ähnlich wie ein Ein-Firmen-Handelsvertreter in eine enge wirtschaftliche Abhängigkeit zum Geschäftskonzept der Franchisegebers begibt, die mit zunehmender Vertragsdauer darüber hinaus noch ansteigt. (vgl. Giesler/Nauschütt, Franchiserecht, 2. Aufl., Seite 684f. Rn. 80 a, 80 b; Seite 804 f. Rn. 25, 26). Vertragslaufzeiten von Franchiseverträgen bis zu 5 Jahren sind aus Sicht von Franchisenehmer und Franchisegeber grundsätzlich gleichermaßen akzeptabel und können bedenkenlos abgeschlossen werden. Sogar Vertragslaufzeiten von bis zu 10 Jahren werden in der Literatur als zulässig angesehen (Böhner/Doeser, Jahrbuch Franchising 2010, S.225; Giesler/Nauschütt, Franchiserecht, 2. Aufl., S. 684 f., Rn.80b; Emde, Vertriebsrecht, 2.Aufl., Vor § 84 HGB, Rn.42 -Vertragslaufzeit-). Der vom Landgericht zur Begründung der Unzulässigkeit der Formularklausel herangezogene Summierungseffekt, wonach sich aufgrund der Kündigungsfrist von 12 Monaten und der im Fall der Nichtkündigung automatisch eintretenden Vertragsverlängerung um 5 Jahre faktisch eine Vertragsbindung von maximal weiteren sechs Jahren im Fall der Nichtkündigung ergeben kann, liegt erheblich unter der als zulässig angesehenen Zeitspanne von 10 Jahren und benachteiligt den Franchisenehmer somit nicht unangemessen. Nicht überzeugend ist die Argumentation des Landgerichts auch insoweit, als es seine Überlegungen zur unangemessenen Benachteiligung des Beklagten durch die Regelung in § 17 Z. 2 des Franchisevertrages ferner damit begründet, dass das Vertragsverhältnis auf der Basis eines ähnlich gelagerten Vertrages bereits 8 Jahre bestand. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass es dem Beklagten frei stand, im Jahr 2006 einen neuen Franchisevertrag mit der Klägerin zu schließen, anstatt den alten Vertrag, der noch eine Restlaufzeit von 2 Jahren hatte, auslaufen zu lassen bzw. zu kündigen. Darüber hinaus stand es dem Beklagten nach § 17 des Vertrages frei, nach Ablauf der Erstlaufzeit von 2 Jahren 12 Monate vor seinem Ablauf zu kündigen, um die Verlängerung nach § 17 Z. 2 nicht in Kraft treten zu lassen. Der Einwand des Beklagten in der Berufungserwiderung, dass eine einjährige Kündigungsfrist zum Jahresende hinsichtlich eines Handelsvertretervertrages nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam sei, ist unzutreffend. Die von ihm zitierte Entscheidung NJW 2013, 2111 bezieht sich auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf, für welchen nach § 92b HGB besondere Kündigungsfristen im Vergleich zu einem Handelsvertreter im Hauptberuf gelten. Im vorliegenden Fall betreibt der Beklagte, soweit ersichtlich, seine Autoreparaturwerkstatt im Hauptberuf. b. Die Klage ist auch hinsichtlich des Unterlassungsantrags begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 21 des Vertrages auf Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes während der Dauer des Franchisevertrages. Die Klägerin ist nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den ihr zustehenden Anspruch zu berufen. Zwar hat der Beklagte in der ersten Instanz vorgetragen, dass die Klägerin ihn nach Ausspruch der Kündigung bei den Glaslieferanten habe sperren lassen, so dass er keine Ware mehr habe bestellen können und gezwungen gewesen sei, sich einem anderen Partner anzuschließen, um wieder mit Ware beliefert zu werden. Wenn die Klägerin die Belieferung des Beklagten mit dem für die Durchführung der Autoglasreparaturen notwendigen Teile einerseits unterbunden hätte, andererseits von diesem aber die Einhaltung des vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben, verlangen würde, würde sie ihm den Betrieb seiner Reparaturwerkstatt und damit die Erzielung von Einnahmen unmöglich machen und treuwidrig handeln (vgl. für den Fall eines Tankstellenvertrages BGH Urteil vom 11.01.2006, BB 2006, 517 ff. - juris). Die Klägerin hat aber auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hierzu mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12.08.2014 vorgetragen, dass sie wegen bestehender Zahlungsrückstände des Beklagten insgesamt neun namentlich benannten Lieferanten mitgeteilt habe, dass der Kläger nicht mehr berechtigt sei, über sie als Zentralregulierer Ware zu bestellen. Dies habe lediglich zur Folge gehabt, dass der Beklagte direkt bei den Lieferanten habe bestellen müssen, ohne dass die Klägerin gegenüber diesen zunächst in Vorleistung tritt. Zudem habe er Ware bei weiteren vier namentlich benannten Lieferanten bestellen können, welche ohnehin nicht an das Regulierungssystem der Klägerin angeschlossen gewesen seien. Der Beklagte hat innerhalb der Schriftsatzfrist des § 128 Abs.2 ZPO lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass es nur um die Frage der Zentralregulierung gegangen sei. Ihm sei seinerzeit über den Lieferanten mitgeteilt worden, dass er nicht mehr bestellen könne, weil der Account gesperrt sei. Alternativen seien ihm vom Lieferanten nicht mitgeteilt worden. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ein treuwidriges Verhalten der Klägerin darzutun. Selbst wenn nämlich ein Lieferant diese Angabe dem Beklagten gegenüber gemacht hätte, ergibt sich daraus nicht, dass die Klägerin tatsächlich durch ein Verbot oder andere Mittel Einfluss auf die Belieferung des Beklagten genommen hat. Der Beklagte legt schon nicht dar, an welchen der von der Klägerin namentlich genannten Lieferanten er sich gewandt und ob er angeboten hat, Ware gegen Vorkasse zu beziehen. Zudem hat er offenbar keinerlei Versuche unternommen, bei einem der anderen 12, von der Klägerin aufgeführten Lieferanten Ware zu bestellen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass es dem Beklagten aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, Ware zu beziehen, und er deswegen seinen Geschäftsbetrieb nicht hätte fortführen können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.2, 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.