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Urteil

4 EK 3/14

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0114.4EK3.14.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist hinsichtlich einer Entschädigung für das Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. 1. Die Klage ist, soweit mit ihr der Entschädigungsanspruch auf das Prozesskostenhilfeverfahren gestützt wird, bereits unzulässig. Das Prozesskostenhilfeverfahren bildet nach der der Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zugrunde liegenden Konzeption ein eigenständiges Verfahren. Es unterliegt einer eigenständigen Betrachtung und ist zur Länge eines gleichzeitig oder danach geführten Hauptsacheverfahrens nicht hinzuzurechnen (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rz. 59). Das Prozesskostenhilfeverfahren endete hier mit Zugang des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 1.9.2005. Nach § 23 S. 1 ÜGRG finden die §§ 198 ff. GVG allein auf Verfahren Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten, also am 3.12.2011, noch anhängig waren. Eine Ausnahme gilt lediglich für abgeschlossene Verfahren, wegen denen ein Verfahren vor dem EGMR beim Inkrafttreten anhängig war. Das war hier nicht der Fall. 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig; Insbesondere ist die Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG eingehalten. Die Rechtskraft der das Verfahren beendenden Entscheidung ist mit Ablauf des 30.10.2013 eingetreten. An diesem Tag lief die Berufungsfrist für die Partei, der das landgerichtliche Urteil als letzter zugestellt worden war (Beklagte) ab (Zustellung am 30.9.2013, Bl. 923 d.A.). Nach § 704 ZPO tritt damit (formelle) Rechtskraft der Entscheidung ein. Die Klage ist am 24.4.2014 bei Gericht eingegangen und demnächst im Sinne von § 167 ZPO, nämlich am 13.5.2014, dem Beklagten zugestellt worden. II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung aus § 198 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 GVG nicht zu, weil er nicht entsprechend der Übergangsregelung zum Gesetz über die Entschädigung bei überlanger Dauer von Gerichtsverfahren, unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Verzögerungsrüge erhoben hat (dazu unten 2.) und nach Erhebung der Rüge eine wesentliche Verzögerung nicht mehr eingetreten ist (dazu unten 3.). Auch eine bloße Feststellung, dass das Verfahren unangemessen lang war, nach § 198 Abs. 4 S. 3, 2. Hs. GVG ist deshalb ausgeschlossen. 1. Die §§ 198 ff. GVG sind nach der Übergangsvorschrift in Art. 23 S. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden, denn das Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, was hier der Fall ist. 2. Ob der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der von ihm verklagten Versicherung vor dem Landgericht Frankfurt bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge von 10.5.2013 in seiner Gesamtheit bereits unangemessen lang war, kann dahin gestellt bleiben, denn eine Entschädigung dafür scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nicht rechtzeitig die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG erhoben hat (unten a) und die bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 10.5.2013 eingetretenen Verzögerungen präkludiert sind (dazu b) ). Art. 23 S. 2 ÜGRG bestimmt nämlich, dass für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes „schon verzögert sind“, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe gelte, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden müsse. Nach S. 3 von Art. 23 ÜGRG wahrt die Verzögerungsrüge „einen Anspruch nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz auch für den vorausgehenden Zeitraum“. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.4.2014 (III ZR 335/13, NJW 2014, 1967) hat das Unterlassen einer unverzüglichen Rüge nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Folge, dass dem Beteiligten ein Anspruch auf Geldentschädigung wie auch jegliche andere Entschädigung für die Zeit vor der tatsächlichen Erhebung der (verspäteten) Rüge präkludiert sind (BGH, a.a.O., Rz. 27 – 34). a) Der Kläger hat nicht unverzüglich im Sinne von Art. 23 S. 2 ÜGRG Verzögerungsrüge erhoben. Die Verzögerungsrüge ist erst am 10.5.1013, also rund einundeinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt. Zwar bedeutet „unverzüglich“ allein, dass die Rüge alsbald ohne schuldhaftes Zögern erhoben werden muss (vgl. § 121 BGB). Der Bundesgerichtshof legt jedoch in nunmehr gefestigter Rechtsprechung Art. 23 S. 2 ÜGRG dahin aus, dass nach Ablauf einer Frist von drei Monaten in aller Regel die Erhebung der Rüge nicht mehr unverzüglich sei. Diese Drei-Monats-Frist sei erforderlich, um den Anforderungen des Art. 13 EMRK zu entsprechen, aber auch ausreichend, damit Betroffene in allen Fällen prüfen können, ob eine entschädigungspflichtige Verzögerung bereits eingetreten und eine Rügeerhebung deshalb geboten ist (BGH NJW 2004, 1967 Rz. 24 f. und BGH NJW 2014, 2588 Rz. 22 ff.; ebenso BFH BFHE 243, 126 Rz. 31 ff.). Eine Ausnahme von dieser Regel kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im Ausgangsverfahren anwaltlich vertreten war, und dieser Prozessbevollmächtigte ihn auf das Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG und die Prüfung einer etwaig schon eingetretenen Verzögerung hätte hinweisen können. Dem stand der Umstand, dass sich die Gerichtsakte in dem maßgeblichen Zeitraum beim Sachverständigen befand, nicht entgegen. Auch dann war die Rüge nötig und sinnvoll, etwa um die Sachverständigen seitens des Gerichts zu zügigerem Vorgehen zu veranlassen. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe mehrfach einen Verfahrensfortgang angemahnt, mag ein solches Schreiben zwar im Einzelfall als Verzögerungsrüge ausgelegt werden können. Für den hier maßgeblichen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes, hat er ein „Mahnschreiben“ jedoch weder dargelegt noch ist ein solches aus der Akte ersichtlich.. b) Das Ausgangsverfahren war am 3.12.2011 bereits „verzögert“. aa) Für die Feststellung von Verzögerungen ist das zu beurteilende Verfahren darauf zu untersuchen, ob es Phasen aufweist, die nicht auf der Schwierigkeit des Verfahrens und den Vorgaben der jeweiligen Prozessordnung beruhen (vgl. § 200 S. 1 GVG„Verzögerungen bei Gerichten…“). Verzögerungen sind sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, die in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, ohne dass die handelnden Personen daran ein Verschulden zu treffen braucht. Verfahrenszeiten, die auf dem Verhalten der Prozessbeteiligten oder Dritter beruhen, sind grundsätzlich „neutral“, das heißt begründen keine entschädigungsrechtlich unangemessene Länge. Sofern das Gericht auf solche Geschehnisse keinen Einfluss nehmen konnte, haben sie ihre Ursache in der Schwierigkeit des Verfahrens. Die Prüfung hat davon auszugehen, dass die Gerichte allgemein die Amtspflicht trifft, Verfahren zügig zu führen und sich nachhaltig um deren Beendigung zu bemühen. Für die abschnittsbezogene Prüfung, ob ein Verfahren Verzögerungen aufweist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht das Verfahren auch zügiger hätte betreiben können. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Die Verfahrensdauer muss vielmehr eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Dementsprechend wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Da der Rechtssuchende keinen Anspruch auf optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (alles BGH NJW 2014, 1183 Rz. 29 ff.). Darüber hinaus scheidet eine Entschädigung für abschnittsbezogene Verzögerungen, die derart unbedeutend sind, dass sie gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht ins Gewicht fallen, regelmäßig aus. Denn die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung muss einen gewissen Schweregrad erreichen (BGH NJW 2014, 1183 Rz. 28). b) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 3.12.2011 war der Ausgangsrechtsstreit nach den vorstehenden Maßstäben mindestens um fünf Monate verzögert. aa) Der Beginn des Klageverfahrens ist mit der Bestimmung des Verhandlungstermins am 2.9.2009 anzusetzen. Das Landgericht hat es nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unterlassen, für die nur im Entwurf eingereichte Klageeschrift eine endgültige Fassung anzufordern und diese zuzustellen. Unter diesen Umständen muss die Bestimmung des Verhandlungstermins als Verfahrenseinleitung im Sinne von § 199 Abs. 6 Nr. 1 GVG gewertet werden. bb) Im Zeitraum zwischen der Verfahrenseinleitung am 2.9.2005 und der Verkündung des ersten Beweisbeschlusses am 3.2.2006 weist das Verfahren keine Verzögerungszeiten auf. Die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung in rund vier Monaten (13.1.2006) ist angemessen und üblich. cc) Der Zeitraum zwischen dem 03.02.2006 (Beweisbeschluss) und der Beauftragung des Gutachters A am 7.5.2007 weist trotz der Dauer von einem Jahr und drei Monaten keine in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallende wesentliche Verfahrenslücke auf. Entgegen der Meinung des Klägers waren die ersten elf Monate bis zur Ernennung von E als Sachverständigen sachlich durch Diskussionen der Parteien über die Eignung des zunächst benannten Gutachters geprägt. Dem Gericht kann insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es zunächst eine übliche Anfrage bei der Ärztekammer gestellt und nicht vor vornherein ein Spezialinstitut angefragt hat. Außerdem stand zwischen dem 04.07. und 30.11.2006 ein Schriftwechsel der Parteien betreffend die Eignung und die Entschädigung des bisherigen Gutachters F und damit verbunden eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung für diesen einer schnelleren Sachbehandlung im Wege. Dass das Gericht nach der Anzeige über die Unzumutbarkeit der Reise nach O2 erst nach zwei Monaten einen anderen Sachverständigen in Wohnnähe des Klägers bestellt hat, ist nicht als erhebliche Lücke einzustufen. Aus der Akte ist ersichtlich, dass der Antrag während der Urlaubszeit der Einzelrichterin eingegangen ist und sie sich nach Rückkehr bemüht hat, bei dem bisherigen Gutachter E einen Kollegen in der Wohnnähe des Klägers zu erfragen. dd) Für den Zeitraum zwischen dem 11.10.2007 (Absage eines Termins beim Gutachter durch den Kläger) und dem 23.10.2008 (Beauftragung eines neuen Gutachters nach begründeter Befangenheitsablehnung) macht der Kläger geltend, das Landgericht habe es unterlassen, dem Gutachter A eine Frist für die Durchführung eines Untersuchungstermins zu setzen. Zwar hätte nach § 411 Abs. 1 BGB für das Gericht die Möglichkeit bestanden, eine Frist für die Fertigstellung des Gutachtens zu setzen, welches mittelbar auch die schnellere Ansetzung eines Untersuchungstermins nach dem 11.10.2007 und vor dem 15.4.2008 zur Folge gehabt hätte. Indes handelt es sich dabei nur um eine „Soll-Vorschrift“, welche dem Gericht eine Abwägung im Einzelfall erlaubt. Ihr Unterlassen stellt sich nur dann als eine sachlich nicht begründete Verzögerung dar, wenn das Gericht eine „unvertretbare Nachsicht gegenüber dem Sachverständigen“ walten lässt (BGH NJW 2011, 1072 für Amtshaftung). Dies war hier nicht der Fall. Das Gericht hat mit drei Schreiben bei dem Sachverständigen höflich angefragt und damit mittelbar auf eine Begutachtung gedrungen. Diese Form stellt sich angesichts der besonderen Umstände noch nicht als unvertretbare Nachsicht dar. Denn es ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger den angesetzten Termin abgesagt hat. Einen substantiierten Vortrag dazu, dass dies unverschuldet gewesen sei, hat er nicht gehalten, insbesondere auch damals nicht gegenüber dem Gericht. Er trägt lediglich vor, er habe aufgrund seiner Behinderungen den Termin nicht wahrnehmen können (Klageschrift S. 4). Dies ist angesichts der Bewilligung der Fahrtkosten unter Benutzung eines Taxis nicht hinreichend. Das Gericht durfte sich angesichts dessen, dass der erste Termin jedenfalls nicht wegen eines Grundes aus dem Bereich des Sachverständigen nicht stattfinden konnte, zunächst auf höfliche Anfragen beschränken. Der für die Entscheidung über den begründeten Ablehnungsantrag notwendige weitere Zeitraum ist, wie der Kläger selbst sieht, nicht dem Verantwortungsbereich des Landgerichts zuzurechnen. Der tatsächlich benötigte Zeitraum von rund sechs Monaten kann noch nicht als unvertretbar angesehen werden. Das Gericht durfte vor einer Entscheidung zunächst die Akte vom Sachverständigen zurückfordern. Dies war schon deshalb sachgerecht, weil sich der Vermerk, auf den die Ablehnung gestützt war, möglicherweise in der Akte befand (vgl. Bl. 270 d.A.). Dass die Rückforderung erst am 9.6.2008 erfolgte, war dadurch gerechtfertigt, dass zunächst die Stellungnahmen der Beteiligten eingeholt wurden, auch die des abgelehnten Sachverständigen A selbst. Erst danach konnte von ihm die Akte zurückverlangt werden. Zutreffend ist allerdings, dass von der ersten Rückforderung am 7.6.2008 bis zum Eingang der Akte am 22.9.2008 über drei Monate vergingen. Dies ist aber ganz überwiegend auf Säumigkeit des Sachverständigen zurückzuführen. Dem Gericht kann kein ursächliches Versäumnis bei der Leitung des Sachverständigen vorgeworfen werden. Nach einer Erinnerung bereits am 9.7.2008 hat das Landgericht am 30.7.2008 der Sachverständigen in scharfer Form zur sofortigen Rücksendung der Akte aufgefordert (Bl. 285 d.A.). Dass es hierbei auf die Androhung eines Ordnungsgeldes verzichtet hat, ist als noch vertretbar anzusehen. Zwar ermöglicht § 407 Abs. 4 i.V.m. § 409 Abs. 1 ZPO für diesen Fall die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Ein solches war jedoch, wie oben ausgeführt, erst bei der nächsten Mahnung am 27.8.2008 veranlasst. Hier dürfte es als nicht mehr vertretbar anzusehen sein, dass das das Landgericht auf dieses Zwangsmittel verzichtet hat. Dies kann aber offen bleiben, weil dieses Unterlassen nicht mehr kausal wäre, da der Sachverständige aufgrund dieser Anmahnung am 10.9.2008 die Rücksendung ankündigte und die Akte alsbald am 22.9.2008 eintraf. ee) Für den nachfolgende Zeitabschnitt vom 23.10.2008 (Gutachtenauftrag an B) bis zum 29.7.2009 (Beauftragung mit Ergänzungsgutachten und Entscheidung über PKH für Klageerweiterung) sieht auch der Kläger selbst keine vom Gericht zu verantwortende Verzögerung. Das Gutachten des Sachverständigen ist bereits nach sechs Monaten eingegangen und das Gericht hat dem Verfahren auch weiteren Fortgang gegeben. ff) Das Verfahren der Ergänzungsbegutachtung durch B erstreckte sich bis zum Eingang der ergänzenden Stellungnahme am 12.1.2010 über einen Zeitraum von rund fünf Monaten (Übersendung der Akte nach Vorschuss am 11.8.2009 bis Eingang am 12.1.2010). Zu Unrecht meint der Kläger, dies sei als Verzögerung zu werten. Eine Verzögerung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass das Gericht es unterlassen hat, dem Sachverständigen eine Frist nach § 411 Abs. 1 ZPO zu setzen. Es war vertretbar, dass es stattdessen nach rund zweiundeinhalb Monaten am 16.11.2009 an diesen eine Sachstandsanfrage gerichtet hat. Zwar blieb das Gutachten entgegen der dann folgenden Ankündigung des Sachverständigen, das Gutachten treffe in der 2. oder 3. Adventswoche ein, aus. Auf die vom Kläger veranlasste Nachfrage vom 6.1.2010 ist es jedoch alsbald eingegangen. Das Fehlen einer Fristsetzung, die ohnehin regelmäßig nicht kürzer als drei Monate wäre, hat sich deshalb nicht ausgewirkt. gg) In den Zeitraum zwischen dem Eingang der ergänzenden Stellungnahme von B am 12.1.2010 und der nächsten mündlichen Verhandlung, die erst am 13.10.2010 stattfand, weist das Verfahren nun jedoch eine auf nicht mehr vertretbarer Terminierungspraxis beruhende und deshalb sachlich nicht mehr gerechtfertigte Lücke von rund drei Monaten auf. Der Kläger sieht es in diesem Abschnitt als um rund 4 ½ Monate verzögert an. Das Gericht habe voraussehen können, dass die Parteien erneut Einwendungen erheben und nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Das Gericht habe deshalb – entsprechend seiner offensichtlich nach Terminlage erfolgenden Vorausterminierung von 4 /1/2 Monaten- bereits im Januar auf Mai 2010 terminieren sollen und nicht erst am 31.5.2010 auf den 13.10.2010. Es habe wegen der Dauer des Verfahrens bereits Beschleunigungsbedarf bestanden. Gerechtfertigt ist die Annahme einer Verzögerung von drei Monaten. Zwar war das Landgericht nicht gehalten, bei Eingang des Ergänzungsgutachtens im Januar bereits vorsorglich eine mündliche Verhandlung zu bestimmen. Das Gericht kann in dieser Lage abwarten, wie sich die Parteien zu dem Gutachten stellen. Allerdings hätte das Gericht bei sachgerechtem und ökonomischem Vorgehen bereits hier die Anfrage stellen sollen, ob mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis besteht. Nachdem jedoch der Kläger bis zum 6.4.2010 sowohl erklärt hat, er sei mit einem schriftlichen Verfahren nicht einverstanden, als auch, dass er zum Termin die mündliche Anhörung des Gutachters beantrage, war das Gericht gehalten, nunmehr einen Termin zu bestimmen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein solcher Antrag auf mündliche Anhörung nicht abgelehnt werden. Stattdessen hat das Landgericht in der Folgezeit bis zum 31.5.2010 keine verfahrensfördernde Aktivität entwickelt. Die Zuleitung des letztgenannten Schriftsatzes an die Gegenseite, die hier allein erfolgte, war zur Vorbereitung der Terminierung nicht erforderlich. Das Gericht hätte bei sachgerechtem Vorgehen vielmehr Anfang April 2010 einen Termin bestimmen müssen. Dass es dies unterlassen hat, muss bei der damaligen Lage des Verfahrens als nicht mehr vertretbar angesehen werden. Der Rechtsstreit dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits rund fünf Jahre. Mit zunehmender Dauer eines Verfahrens ist das Gericht gehalten, ein Verfahren in besonderer Weise zu fördern. Denn mit zunehmender Verfahrensdauer „verdichtet“ sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BGH, Urteil vom 5.12.2013 – III ZRv 73/13, Rz. 45 f.; BVerfG NJW 2001, 214. Siehe auch Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 98 GVG Rz. 35 – 37). Nach fünfjähriger Dauer war hier das Landgericht zumindest gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in seinem üblichen Terminierungsrythmus eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Notfalls müssen Termine in anderen, weniger alten und weniger eilbedürftigen Verfahren verlegt werden. Andererseits ist eine frühere Terminierung als in drei Monaten nicht geboten, weil dies insbesondere im Hinblick auf Termine von Rechtsanwälten, Ladungszeiten u.a.m. praktisch unzuträglich erscheint. Hinzu kommt hier die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger, der nach seinem Vortrag nicht mehr arbeitsfähig war, Prozesskostenhilfe erhalten hatte und damit auf die verlangte monatliche Rente angewiesen war. Unter Berücksichtigung dessen, dass auch die Anfrage für ein schriftliches Verfahren erheblich früher hätte erfolgen können, hätte Anfang April eine Terminsbestimmung auf spätestens Anfang Juli 2010 erfolgen müssen. Durch die tatsächliche Terminierung auf den 13.10.2010 ergibt sich eine Verzögerung um rund drei Monate. hh) Für die Zeit zwischen dem 13.10.2010 (mündliche Verhandlung) und dem 16.9.2011 (weitere mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung) rügt der Kläger zu Recht, dass das Verfahren um mindestens einen weiteren Monat, tatsächlich nämlich um rund zwei Monate, verzögert worden ist. Allerdings ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht am 19.11.2010 zunächst einen Hinweisbeschluss verkündet hat, der sich auf Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 15.3.2010 (Frühjahr desselben Jahres) bezog. Zutreffend ist zwar, dass nach § 139 Abs. 4 S. 1 ZPO Hinweise so früh wie möglich zu erteilen sind. Gleichwohl erscheint die Verfahrensführung in diesem Punkt vertretbar. Das Gericht durfte annehmen, dass die vom Kläger in jenem Schriftsatz angegebene frühere Tätigkeit möglicherweise ausreicht, damit der Sachverständige B bei der beantragten und beabsichtigten Anhörung beurteilen kann, inwieweit die Arbeitsfähigkeit bereits seit 2002 beeinträchtigt ist. Dass dies nicht möglich war, hatte sich mit Deutlichkeit erst bei der Anhörung am 16.9.2010 gezeigt. Eine Terminierung zur Beweisaufnahme mit dem vom Kläger benannten Zeugen C (und später auch G) hätte allerdings – wie der Kläger mit Recht geltend macht – bereits am 25.1.2011 erfolgen können und angesichts des Beschleunigungsgebots (siehe oben gg) ) auch müssen. Denn an diesem Tag ging die Stellungnahme der Beklagten zu den Darlegungen des Klägers betreffend seine Tätigkeit vor 2002 ein. Damit war deutlich, dass die behaupteten Tatsachen zur früheren Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft und Anfertigung seiner Dissertation beweisbedürftig waren. Das Gericht wartete jedoch stattdessen eine nicht mehr nötige Stellungnahme des Klägers dazu ab und bestimmte erst am 03.03.2011 mündliche Verhandlung zur Zeugenvernehmung auf den 8.7.2011. Da auch in diesem Verfahrensstadium von einem unter einem besonderen Beschleunigungsgebot stehenden Gericht verlangt werden durfte, binnen drei Monaten einen Beweisaufnahmetermin zu bestimmen, hätte Ende Januar ein Termin auf Ende April bestimmt werden müssen. Gegenüber dem tatsächlich bestimmten Termin am 8.7.2011 ergibt sich dadurch eine Verzögerung von rund zwei Monaten. Die Verlegung des Termins am 8.7.2011 auf den 16.9.2011, also um rund zwei Monate, beruhte dem Anlass nach auf der Mitteilung des Zeugen C, am 8.7.2011 wegen Urlaubs verhindert zu sein, und fällt damit nicht in den Verantwortungsbereich des Gerichts. Der Zeuge hat zwar mitgeteilt, er stehe am 12.8.2011 und am 19.8.2011 zur Verfügung (Bl. 524 d.A.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Gericht eine Terminierung zu diesen Terminen in der Urlaubszeit möglich war. Die um einen Monat später erfolgte Terminierung stellt jedenfalls keine ins Gewicht fallende Verfahrenslücke dar. ii) Für die Zeit zwischen dem 16.9.2011 (Beweisaufnahme Zeugenvernehmung) und der Übersendung der Akte an den Sachverständigen am 16.1.2012 macht der Kläger selbst zu Recht eine Verzögerung nicht geltend, weil zwischen den Parteien Vergleichsgespräche stattfanden, die nicht dem Gericht „anzulasten“ sind. c) Da mithin der Ausgangsrechtsstreit beim Inkrafttreten des Gesetzes am 3.12.2011 bereits um mindestens fünf Monate verzögert war, hatte der Kläger nach Inkrafttreten des Gesetzes Veranlassung und nach Art. 23 S. 2 ÜGRG auch die Obliegenheit, eine Verzögerungsrüge zu erheben. Da er dies nicht unverzüglich getan hat, ist eine Entschädigung wegen aller vor der Erhebung der Rüge am 10.5.2013 eingetretenen Verzögerungen des Verfahrens präkludiert. Folglich sind auch etwaige in den Zeitraum zwischen Inkrafttreten des Gesetzes am 3.12.2011 und Erhebung der Verzögerungsrüge vom 10.5.2013 eingetretene Verzögerungen nicht zu berücksichtigen, so dass es keiner Prüfung bedarf, ob in diesem Zeitraum Verzögerungen des Verfahrens eingetreten sind. Für den Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge scheidet auch eine (bloße) Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG aus. Nach dieser Vorschrift ist ein Feststellungsausspruch zur Verfahrensverzögerung trotz fehlenden Entschädigungsanspruchs nach dem Ermessen des Gerichts möglich, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 GVG nicht erfüllt sind. Da die Präklusionswirkung des Art. 23 Satz 3 ÜGRG jedoch nicht nur den Anspruch auf Geldentschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 GVG erfasst, soweit sie sich auf Verzögerungen vor Rügeerhebung beziehen, findet § 198 Abs. 4 GVG im Streitfall keine Anwendung. Die Versäumung der Rügefrist hat zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird (BGH, Urteil vom 10.4.2014 – III ZR 335/13, NJW 2014, 1967). Selbst wenn der unter bb) vertretenen Auffassung des Senats, dass Fortsetzungstermine nach fünf Jahren Verfahrensdauer in einem aus persönlichen Gründen eilbedürftigen Verfahren binnen drei Monaten anberaumt werden müssen, so ergibt sich zwar, dass zum 3.12.2011, also bei Inkrafttreten des Gesetzes, eine Verzögerung nicht eingetreten und deshalb für die Zeit nach dem 3.12.2011 die Präklusion nach Art. 23 S. 3 ÜGRG nicht eingreift. Dann weist Rechtsstreit aber auch insgesamt keine entschädigungsrelevante Verzögerung auf, weil unter bb) für die Zeit bis zur Verzögerungsrüge näher dargelegt wurde und für die Folgezeit unter 3. noch darzulegen ist, dass eine Verzögerung des Rechtsstreits allein unter dem Gesichtspunkt zu beschleunigender Terminierungspraxis anzunehmen ist und der Rechtsstreit im Übrigen keine Verzögerungszeiten aufweist. 3. In dem Zeitraum von der Erhebung der Verzögerungsrüge vom 10.5.2013 am 13.5.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens am 30.10.2013 ist eine Verzögerung des Verfahrens in einem Umfang, die eine Entschädigung rechtfertigt, nicht mehr erfolgt. Es fand bereits einen Monat und zwei Wochen später, am 28.06.2013, die bereits anberaumte Beweisaufnahme mit der vom Kläger nach Einreichung ergänzender ärztlicher Berichte beantragten Vernehmung des Zeugen J zur krankheitsdingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahr 2002 sowie die Anhörung des Sachverständigen B dazu statt. Die dem Kläger für die Umstellung seiner Anträge bis zum 12.7.2013 und beiden Parteien zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme bis zum 26.7.2013 eingeräumten Stellungnahmefristen sind nicht zu beanstanden. Der Kläger rügt allein, dass sein Schriftsatz vom 12.7.2013 (eingegangen am 15.7.2013 nach Fristablauf) nicht rechtzeitig der Beklagtenseite zugeleitet worden sei. Es trifft zu, dass dieser Schriftsatz bis zum anberaumten Verkündungstermin am 8.8.2013 noch nicht weitergeleitet worden war. Deshalb sah sich das Landgericht veranlasst, den Verkündungstermin auf den 20.9.2013 zu verlegen, um der Beklagtenseite dazu Gelegenheit zur Stellungnahme zu ermöglichen (Beschluss Bl. 850 f.). Dadurch ist der Abschluss des Verfahrens jedoch allenfalls um einen Monat verzögert worden. Denn auch bei sofortiger Weiterleitung des genannten Schriftsatzes mit der Präzisierung und Umstellung der Anträge hätte der Verkündungstermin am 8.8.2013 nicht beibehalten werden können, weil der am 15.5.2013 eingegangene Schriftsatz die Beklagtenseite frühestens am 17.7.2013 erreicht hätte und dann mindestens zwei Wochen zur Stellungnahme und drei Wochen zur Absetzung des Urteils erforderlich gewesen wären. Die Verzögerung um einen Monat am Verfahrensende fällt jedoch gegenüber der Gesamtverfahrensdauer von 8 Jahren und 8 Monaten nicht ins Gewicht und rechtfertigt deshalb keine Entschädigung, denn die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung muss einen gewissen Schweregrad erreichen (BGH NJW 2014, 1183 Rz. 28). II. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 2. Fall und 713 ZPO. Der Kläger nimmt das beklagte Land (Beklagter) auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 4.800,- € wegen unangemessener Verfahrensdauer eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens nebst vorangehendem Prozesskostenhilfeverfahren in Anspruch. Der Kläger nahm in jenem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt einen Versicherer aufgrund eines Lebensversicherungs- und Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages auf Leistung einer monatlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit („chronisches Müdigkeitssyndrom“) ab Mai 2003 in Höhe von 766,94 € in Anspruch. Die Klage wurde später erweitert und unter anderem ab dem 1.5.2009 die verlangte Rente auf 915,77 € erhöht. Beide Verfahren haben beginnend mit dem am 27.12.2004 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag und endend mit dem am 20.8.2013 verkündeten rechtskräftigen Urteil in erster Instanz zusammen rund 8 Jahre und 8 Monate gedauert. Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Mit Schriftsatz vom 10.5.2013 hat der Kläger in diesem Verfahren Verzögerungsrüge erhoben. Der Verlauf jenes Verfahrens stellt sich nach der nachfolgenden tabellarischen Übersicht in den Grundzügen wie folgt dar: 27.12.2004 Eingang des Prozesskostenhilfeantrages nebst Klageentwurf. 08.03.2005 Stellungnahme der Beklagten. 01.04.2005 Replik der Klägers. 30.06.2005 Duplik der Beklagten. 09.08.2005 Bitte um Entscheidung mit ergänzender Begründung durch neue Klägervertreterin. 22.08.2005 Vorlage einer weiteren ärztlichen Bescheinigung seitens des Klägers. 01.09.2005 Beschluss über die Bewilligung von PKH. 02.09 2005 Anberaumung eines Verhandlungstermins am 18.11.2005. 20.09.2005 Verlegung des Termins auf Antrag der Beklagtenseite auf den 2.12.2006. 17.10.2005 Verlegung des Termins von Amts wegen auf 13.1.2006. 13.01.2006 mündliche Verhandlung. 03.02.2006 Verkündung eines Beweisbeschlusses über die Einholung eines SV-Gutachtens, ob der Kläger an einem chronischen Ermüdungs- und Erschöpfungssyndrom leide und nicht in der Lage sei, mehr als 6 Stunden täglich zu arbeiten. 28.02.2006 Benennung des Gutachters D durch die Ärztekammer BL1. 13.03.2006 Neuer Prozessbevollmächtigter des Klägers erhält Akteneinsicht 03./23.04.2006 Kläger beantragt, einen Sachverständigen mit anderem Fachgebiet zu bestellen. 11.7.2006 Nach Schriftwechsel der Parteien dazu bittet das Gericht das Institut für Versicherungsmedizin um Benennung eines SV. 22.08.2006 Das Institut benennt E in O2 als Spezialisten zum chronischen Erschöpfungssyndrom. 04.07. - 30.11.2006 Parteien tauschen schriftsätzlich Meinungsverschiedenheiten über die Eignung und die Entschädigung des bisherigen Gutachters F. 13.02.2007 Beauftragung des SV E. 06.03.2007 Der Kläger weist darauf hin, dass Reise von 7 Stunden zum Gutachter ihm nicht zumutbar sei. 07.05.2007 Gericht entpflichtet E und beauftragt A in O3 mit der Erstattung des Gutachtens. 26.07.2007 Dem Kläger wird auf seinen Antrag zunächst ein Reisekostenvorschuss von 45,- € für die Fahrt zum Gutachter bewilligt. 02.10.2007 Gericht bewilligt zusätzlich Taxibenutzung. 11.10.2007 Den auf diesen Tag festgesetzten Termin beim Gutachter nimmt der Kläger nicht wahr. 23.11.2007 Kläger teilt mit, dass er sich um einen neuen Termin für den abgesagten Termin beim Gutachter bemüht habe, was gescheitert sei, und bittet Gericht, dem SV eine Frist zu setzen. 13.12.2007 Gericht fragt beim Gutachter an, wann neuer Termin stattfindet. 14.01.2008 Kläger mahnt erneut Termin und Fristsetzung an. 14.03.2008 Erneute Anfrage des Gerichts beim Gutachter wegen Termin. 04.03.2008 Gutachter teilt mit, in den vergangenen sechs Monaten aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen zu sein und bis 15.4.2008 Rückstände aufarbeiten zu wollen. 17.03.2008 Kläger lehnt A wegen Befangenheit ab, weil dieser auf einem Schreiben (BHl. 270 d.A.) vermerkt hatte, der Kläger habe den ersten Termin „unter Vorwand“ abgesagt. 22.09.2008 Beschluss: Ablehnung des SV A wird für begründet erklärt. 23.10.2008 B (O1) wird mit Begutachtung beauftragt. Anfang April 2009 Gutachten B vom 17.3.2009 geht bei Gericht ein und Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. 29.04.2009 Antrag des Klägers auf PKH für eine beabsichtigte Klageerweiterung; Gegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. 29.07.2009 Nach Stellungnahme der Beklagten zum Gutachten Beschluss über Beantwortung der Ergänzungsfragen der Beklagten sowie PKH für Klageerweiterung des Klägers (Bl. 388 R). 12.1.2010 Ergänzende Stellungnahme B vom 6.1.2010 geht ein. 16.2./19.2.2010 Stellungnahmen der Parteien dazu gehen ein. 02.03.2010 LG fragt an, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftl. Verfahren besteht. 15.3./18.3.2010 Beklagte erklärt, dass kein Einverständnis bestehe, und weitere Stellungnahme mit Zeugenbeweisantritt C. 06.04.2010 Kläger beantragt, wegen bestimmter Fragen den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. 17.05.2010 Erwiderung der Beklagten dazu. 31.05.2010 LG bestimmt Termin auf den 15.10.2010 mit Ankündigung der Ladung des Sachverständigen. 29.10.2010 mündliche Verhandlung (nach Verlegung um 2 Wochen wg. Verhinderung des Sachverständigen) mit Anhörung des Sachverständigen. 19.11.2010 Verkündung eines Hinweisbeschlusses, wonach der Kläger seine konkrete Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft weiter substantiieren solle. 27.12.2010 Eingang eines Schriftsatzes des Klägers mit näherer Darstellung dazu unter Zeugenbeweisantritt. 25.01.2011 Eingang der Stellungnahme der Beklagten dazu. 03.03.2011 Bestimmung eines Termins auf den 8.7.2011 Ankündigung der Ladung zweier Zeugen. 18.04.2011 Verlegung des Termins auf den 16.9.2011 nachdem Zeuge C mitgeteilt hat, dass er am 18.7.2011 in Urlaub und Termin erst im August möglich sei. 16.09.2011 Beweisaufnahmetermin mit Vernehmung der Zeugen C und G; im Anschluss Widerrufsvergleich und Verkündungstermin auf den 28.10.2011 bestimmt. 06.10.2011 Widerruf des Vergleichs durch den Kläger. 29.10.2011 Verkündung eines Hinweis- und Beweisbeschlusses: Einholung eines Ergänzungsgutachtens von B auf der Grundlage der Würdigung der Zeugenaussagen, dass der Kläger bei Eintritt der Krankheitsindizien eine Dissertation inhaltlich noch nicht abgeschlossen habe. bis 12.1.2012 im Einverständnis mit beiden Parteivertretern verlängerte Frist mit Gelegenheit zu weiteren Vergleichsverhandlungen. 16.01.2012 Übersendung der Akte an den Sachverständigen nach Mitteilung, dass Vergleichsverhandlungen gescheitert. 08.02.2012 Antrag Klägervertreter, ihn wegen Zerwürfnis des Verhältnisses zum Kläger aus wichtigem Grund von der Beiordnung zu entbinden. 02.02.2012 Beklagte erkennt die Leistungsklage für ab dem 1.2.2009 geltend gemachte Ansprüche an. 16.02.2012 LG unterrichtet Kläger von dem Antrag und fordert Akte vom SV an. 25.02.2012 Eingang Ergänzungsgutachten B. 05.03.2012 Teil-Anerkenntnisurteil und Beschluss über Entpflichtung des Klägervertreters. 14.03.2012 Vertretungsanzeige RA H und Bitte um Übersendung der Akte. 07.05.2012 Bestimmung Termin zur mündlichen Verhandlung auf 7.9.2012; Termin konnte wegen eines Streiks der Lufthansa nicht stattfinden. 19.10.2012 Bestimmung eines neuen Termins auf den 4.1.2013. 04.01.2013 Mündliche Verhandlung, Abschluss eines Widerrufsvergleichs und Bestimmung Verkündungstermin auf den 1.3.2013. 18.01.2013 Widerruf durch den Kläger und Vorlage weiterer ärztlicher Befundberichte. 01.03.2013 Wiedereröffnung mündlicher Verhandlung zwecks Ergänzungsgutachten B und Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befundberichte; Terminsbestimmung auf den 7.6.2013. 13.03.2013 Verlegung des Termins wg. Verhinderung Beklagtenvertreterin auf den 28.6.2013. 26.03.2013 Übersendung der Akte an SV B. 10.05.2013 Erhebung der Verzögerungsrüge (Bl. 780 f. d.A.; Eingang per Fax 13.5.) mit Darlegung, dass Rechtsstreit bis 16.09.2011 bereits um mehrere Monate verzögert sei. 28.06.2013 Beweisaufnahme mit Vernehmung des Zeugen J zur krankheitsdingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahr 2002 und Anhörung des SV B. bis 26.07.2013 Stellungnahmefrist für die Parteien. 08.08.2013 Verlegung des Verkündungstermins auf 20.9.2013. 20.09.2013 Schluss-Urteil. Der Kläger vertritt die Auffassung, der Rechtsstreit sei insgesamt um 48 Monate verzögert. Er benennt einzelne Verfahrensschritte, die zügiger hätten erfolgen müssen, jedoch ohne diese konkret der von ihm als zu lang angesehene Zeit von 48 Monaten zuzuordnen. Er meint, das Landgericht habe es mehrfach entgegen dem § 411 Abs. 1 ZPO unterlassen, den beauftragten Sachverständigen Fristen zu setzen. Ab dem Jahr 2009 sei das Gericht wegen der sich schon über viereinhalb Jahre erstreckenden Dauer verpflichtet gewesen, das Verfahren beschleunigt zu betreiben. Dem sei es jedoch nicht nachgekommen. Insbesondere habe es zu weiträumig terminiert. So habe es nach Eingang eines Ergänzungsgutachtens im Januar 2010 sofort Verhandlungstermin bestimmen müssen und nicht erst später nach einem Schriftsatzwechsel auf Oktober 2010. Auch der nach der Verhandlung am 19.11.2010 erfolgte Hinweis an den Kläger zur Notwendigkeit weiteren Vortrages habe schon im Januar erfolgen können. Der Kläger hebt die Bedeutung des Verfahrens für seine Person hervor. Weil nach der Krankheit seine „Existenz zusammengebrochen“ sei, sei er auf die Rentenleistung angewiesen gewesen („finanzieller Druck“). Er sei zudem durch das Verfahren über Jahre belastet gewesen. Er vertritt die Auffassung, der Umstand, dass er die Verzögerungsrüge möglicherweise verspätet erhoben habe, habe nicht zur Folge, dass eine Entschädigung erst ab Rügeerhebung beansprucht werden könne. Dies ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Funktion der Rüge. Ansonsten werde der Geduldige bestraft. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 4.800,- € zzgl. hieraus 5%-Punkte Jahreszins über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger keine konkrete Zuordnung der von ihm geltend gemachten Verzögerungszeit von 48 Monaten zu den einzelnen Verfahrensabschnitten vornehme. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welcher Teil auf das Prozesskostenhilfeverfahren entfalle. Der Beklagte meint, dass auf das von Dezember 2004 bis September 2005 dauernde PKH-Verfahren die §§ 198 ff. GVG keine Anwendung fänden, weil dieses Verfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3.12.2011 bereits mehrere Jahre abgeschlossen war. Das PKH-Verfahren bilde ein selbständiges Verfahren. Es unterliege deshalb isolierter Betrachtung. Aus der Erwähnung mit dem Gerichtsverfahren in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG folge nichts anderes. Dasselbe gelte auch für das spätere PKH-Verfahren zur Klageerweiterung (April 2009 bis Juli 2009). Der Beklagte erachtet die Klage jedenfalls als unbegründet, weil die Verzögerungsrüge vom Kläger nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes am 3.12.2011 erhoben wurde (§ 198 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 23 S. 2 und 3 ÜGRG). Die Erhebung erst im Mai 2013 sei nicht „unverzüglich“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bei einem bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits verzögerten Verfahren für die Rüge einen Zeitraum von drei Monaten als erforderlich aber auch ausreichend ansehe. Folge der Verspätung sei, dass der Entschädigungsanspruch bis zur Rüge ausgeschlossen sei und nicht allein für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes. Nach der Rüge vom 13.5.2013 sei dem Gericht aber jedenfalls keine unangemessene Verzögerung anzulasten. Der Kläger vertritt in seiner Replik die Auffassung, dass das Gesetz keine Zuordnung verlange, welcher Verfahrensschritt zu einer Verzögerung geführt habe. Auch eine Zuordnung zu PKH- und Erkenntnisverfahren sei nicht geboten. Das PKH-Verfahren bilde einen Teil des einheitlichen Gerichtsverfahrens. Die Darlegung aller verzögerten Schritte sei unzumutbar und führe zu „Bürokratismus“. Hinsichtlich der Verzögerungsrüge meint der Kläger, dieses Institut widerspreche bereits der Rechtsprechung des EGMR, welche ein solches Institut nicht kenne. Es treffe auch nicht zu, dass die Rüge unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden müsse; Jedenfalls handele es sich bei der vom Bundesgerichtshof angenommenen Zeit von drei Monaten um keine starre Regel. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Akte sich in dem maßgeblichen Zeitraum überwiegend beim Sachverständigen befunden habe. Er, der Kläger, habe auch schon früher mehrfach gerügt, dass das Verfahren zu lang dauere. Mit Schriftsatz vom 18.8.2014 hat der Kläger seinem früheren Prozessbevollmächtigten im Vorprozess, Rechtsanwalt H, den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 8.10.2014 beigetreten. Er vertritt die Auffassung, dass der Ausgangsrechtsstreit wegen der Komplexität des Verfahrens und der aufwändigen Beweisaufnahme keineswegs unangemessen lang gedauert habe. Wegen der Einzelheiten seiner Stellungnahme wird auf Bl. 85 – 94 d.A. verwiesen.