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Urteil

4 U 218/14

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0603.4U218.14.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2014 - Az. 2-04 O 391/14 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 56.532,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.153,40 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 73 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 77.826,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2014 - Az. 2-04 O 391/14 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 56.532,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.153,40 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 73 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 77.826,91 € festgesetzt. I. Der Kläger ist Konkursverwalter über den Nachlass des am ... 1997 verstorbenen Herrn A. Er begehrt Schadensersatz aus behaupteter Amtspflichtverletzung des beklagten Landes Hessen (Beklagter zu 1) und des beklagten Notars (Beklagter zu 2) aufgrund von Vorgängen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Dachgeschosswohnung Nr. 99 im Anwesen B Str. 88 in Stadt1. Bei diesem Anwesen handelt es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus, dass von dem Erblasser mit Teilungserklärung vom 30.08.1994 in Wohnungseigentum umgewandelt wurde. In dieser Teilungserklärung waren an dem Dachboden des Hauses Sondernutzungsrechte begründet und den darunter liegenden Wohnungen Nr. 1 und 2 zugewiesen worden. Unter Teil IV Ziffer 2 der Teilungserklärung (vgl. Bl. 36 d.A.) war vorgesehen, dass die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 und 2 berechtigt sind, "soweit baurechtlich zulässig und die erforderlichen Genehmigung vorliegen, auf ihre Kosten den in ihrem Sondernutzungsrecht stehenden Teil des Spitzbodens zu Wohnzwecken auszubauen. Dies schließt auch die Befugnis zur erforderlichen Änderung der Dachkonstruktion, einschließlich des Einbaus von Dachterrassen und die Änderung und Einbeziehung des Vorplatzes im Treppenhaus vor diesen beiden Wohnungen ein." Die dadurch entstehenden Kosten sollten allein von den Eigentümern dieser Wohnungen zu tragen sein. Es wurde weiter geregelt, dass "diese Eigentümer dann des Weiteren berechtigt sind, vorausgesetzt es wird eine entsprechende Abgeschlossenheitsbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt, diesen dergestalt neugebildeten Wohnraum mit der jeweiligen Wohnung als eine geschlossene Eigentumswohnung zu vereinigen." Mit von dem Beklagten zu 2) erstellter notarieller Urkunde vom 17.10.1996 ließ der Erblasser die Teilungserklärung dahingehend abändern, dass er den Dachboden in die Wohnung Nr. 99 umwandelte. Die Urkunde wurde lediglich von dem Erblasser unterzeichnet. Auf Zustimmungserklärungen in den Kaufverträgen mit den Eheleuten C vom 25.08.1995 und D vom 09.04.1996, in denen die Erwerber dieser Wohnungen ausdrücklich dieser baulichen Änderung zugestimmt haben sollen, wurde ergänzend Bezug genommen. Von dem Grundbuchbeamten des Beklagten zu 1) wurde ein Grundbuchblatt für die Wohnung Nr. 99 angelegt und der Erblasser als Eigentümer eingetragen. Danach verstarb der Erblasser und der Kläger wurde zum Nachlasskonkursverwalter bestellt. Der Kläger verkaufte am 12.05.1998 an das Ehepaar E mehrere Eigentumswohnungen, zu denen auch die Wohnung Nr. 99 mit einem dazugehörigen Kellerraum Nr. 99 gehörte. Als anteiliger Kaufpreis wurde für die Wohnung Nr. 99 ein Betrag von 100.000,00 DM gezahlt. Der Gesamtkaufpreis belief sich auf 810.000,00 DM und wurde wie folgt verteilt: Der Kläger erhielt von diesem Kaufpreis 3 % bzw. 24.300,00 DM. Die Herren F und G, zu deren Gunsten Eigentümergrundschulden eingetragen waren, erhielten 2,2 % bzw. 17.820,00 DM des Kaufpreises. Frau H und Herr I, zu deren Gunsten eine Eigentumsvormerkung eingetragen war, erhielten 2.500,00 DM. Die J-bank AG, zu deren Gunsten eine Gesamtgrundschuld über 3,99 Mio. DM eingetragen war, erhielt den Restbetrag in Höhe von 765.380,00 DM (= 94,49 %). Mit Kaufvertrag vom 15.05.1998 erwarb das Ehepaar E auch die Wohnung Nr. 1. Die Wohnung Nr. 2 erwarb das Ehepaar E am 19.05.1998 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Ehepaar E wurde als Eigentümer der Wohnung Nr. 99 im Grundbuch eingetragen. Am 12.01.1999 wurde durch das Grundbuchamt ein Amtswiderspruch dagegen eingetragen, da die Wohnung Nr. 99 nicht wirksam entstanden sei, weil die Zustimmung eines Miteigentümers fehle. In dem sich anschließenden Grundbuchbeschwerdeverfahren stellte das OLG Frankfurt am Main, Az. 1, mit Beschluss vom 26.06.2000 fest, dass die Beschwerde gegen den Amtswiderspruch nicht begründet sei, weil ein Sondereigentum an der mit der Nr. 99 bezeichneten Wohnung durch die Änderung der Teilungserklärung vom 17.10.1996 nicht entstanden sei. Der Spitzboden habe gemäß der ursprünglichen Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum gehört, an dem lediglich zu Gunsten der Wohnungseigentümer der Wohnungen Nr. 1 und 2 Sondernutzungsrechte begründet waren. Die von dem Erblasser vorgenommene Unterteilung in der Änderung der Teilungserklärung vom 17.06.1996 habe auch eine Umwandlung des Spitzbodens von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum dargestellt, für die gemäß § 4 Abs. 1 WEG die Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer über den Eintritt dieser Rechtsänderung in der Form der Auflassung und die Eintragung im Grundbuch erforderlich gewesen wäre. Eine diesbezügliche Erklärung des bereits im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragenen Herrn K sowie der damaligen Auflassungsvormerkungsberechtigten, dem Ehepaar L und M sowie Frau D, habe nicht vorgelegen (vgl. Anlage K 4, Bl. 48 ff. d.A.). Die Eigentümergemeinschaft wandelte in der Folgezeit das Gemeinschaftseigentum an dem Spitzboden in Sondereigentum um. Allerdings genehmigten sie nicht die ursprünglich geplante Ausbauvariante, die zu einer eigenständigen Wohnung im Dachgeschoss geführt hätte. Stattdessen wurde eine Innentreppe von der Wohnung Nr. 1 zu dem ausgebauten Dachgeschoss gebaut. Der für die Wohnung Nr. 99 vorgesehene und mit verkaufte Kellerraum verblieb im Gemeinschaftseigentum. Die Eheleute E nahmen den Kläger auf Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises in Höhe von 100.000,00 DM und später auf Schadensersatz in Anspruch, da bezüglich der Wohnung Nr. 99 kein wirksames Wohnungseigentum begründet und anschließend übertragen worden war. Das OLG Frankfurt, Az. 2, verurteilte den Kläger schließlich mit Urteil vom 06.06.2007 zur Zahlung von 24.526,46 € nebst 7 % Zinsen seit dem 01.08.1999. Hiervon entfiel ein Betrag von 14.358,29 € auf den Schaden, der darin begründet ist, dass die Wohnung Nr. 1 und in geringerem Umfang die Wohnung Nr. 99 durch die ursprünglich nicht geplante Innentreppe Wohnfläche verloren haben. 2.385,09 € entfielen auf den Schaden wegen der Mehrkosten im Verhältnis zu den Kosten der ursprünglichen Ausbauplanung, die das Ehepaar E für die Schaffung der Maisonettewohnung aus den Wohnungen Nr. 1, 2 und dem Dachboden aufwenden mussten. Weitere 5.498,61 € des Ersatzbetrages entfielen auf den Umstand, dass die Eheleute E den der Wohnung Nr. 99 bei Erwerb zugeordneten Kellerraum im Zuge der Einigung mit den übrigen Wohnungseigentümern an die Eigentümergemeinschaft herausgeben mussten. 2.284,47 € entfielen auf Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gegen den Amtswiderspruch sowie wegen einer Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Neuverteilung der Miteigentumsanteile angefallen waren. Insgesamt zahlte der Kläger an die Eheleute E einen Betrag von 39.393,74 €. An Rechtsverfolgungskosten musste der Kläger für diesen Rechtsstreit 21.192,66 € aufwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 8 der Klageschrift vom 17.10.2013 verwiesen. Der Kläger forderte und erhielt von den Herren F G einen anteiligen Kaufpreis in Höhe von 866,66 € zurück, wobei er an diese 101,40 € Anwaltskosten erstatten musste. Die N AG als Rechtsnachfolgerin der J-bank wurde von dem Kläger auf Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises von 37.228,78 € verklagt. Diesen Rechtsstreit verlor der Kläger und wandte hierfür Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 18.005,77 € auf. In den beiden Rechtsstreiten E und N AG war beiden Beklagten jeweils der Streit verkündet worden. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Schadensersatz in Höhe von insgesamt Euro 77.826,91 (Zahlung an Eheleute E in Höhe von 39.393,74 €, Rechtsverfolgungskosten Rechtsstreit E in Höhe von 21.192,66 €, Rechtsverfolgungskosten N AG in Höhe von 18.005,77 € abzüglich Zahlung F G 866,66 € zzgl. Anwaltskosten 101,40 €). Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Klageanträge gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers seit dem 31.12.2011 verjährt seien. Die Verjährungsfrist betrage 3 Jahre, wobei die Hemmungswirkung der im März 2001 gegenüber den Beklagten erfolgten Streitverkündungen des Klägers in dem Rechtsstreit mit den Eheleuten E 6 Monate nach Rechtskraft, also am 28.08.2008 geendet habe (§ 204 Abs. 2 BGB). Die erneute Streitverkündung in dem Rechtsstreit des Klägers gegen die N AG habe die Verjährung nicht weiter gehemmt. Denn in diesem Rechtsstreit habe der Kläger Ansprüche geltend gemacht, die ausschließlich das Innenverhältnis der Nachlassgläubiger beträfen, da es um eine vermeintliche Zuvielverteilung und Korrektur der Verteilungsquote gegangen sei. Damit habe es sich nicht um eine anderweitige Schadenserstattung i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 19 Abs. 2 S. 2 BNotO gehandelt, sondern allenfalls um eine Schadensumverteilung. Der durch die behauptete Amtspflichtverletzung eingetretene Schaden des Nachlasses wäre bei Erfolg des Klägers in dem Verfahren gegen die N AG nicht entfallen, sondern lediglich anders quotal aufgeteilt worden. Eingetreten sei der etwaige Schaden unwiderruflich und nicht kompensierbar mit rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreites der Eheleute E im Jahr 2008. Außerdem sei es zweifelhaft, ob die den Beklagten obliegenden Amtspflichten adäquat kausal zu einem Schaden des Nachlasses in der streitgegenständlichen Höhe geführt hätten. Bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen wäre es nicht zu einer Eintragung der "Änderung" der Teilungserklärung von 1996 gekommen. In diesem Fall hätte der Kläger die Wohnung Nr. 99 nicht verkaufen können und hätte dafür auch keinen Kaufpreis erhalten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe fehlerhaft eine Verjährung der Ansprüche angenommen. Die Verjährung sei erneut im Rahmen des gegen die N AG geführten Rechtsstreits des Klägers mit Streitverkündung vom 28.08.2008 gehemmt worden. Die Hemmungswirkung habe erst 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung geendet (Zustellung des Beschlusses des BGH vom 11.04.2013 mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am 26.03.2013), so dass die am 23.10.2013 per EGVP eingereichte Klageschrift vor Eintritt der Verjährung übermittelt worden sei. Das Landgericht habe unzutreffend nicht zwischen einzelnen Nachlassgläubigern differenziert. Es habe insbesondere verkannt, dass eine Erlösauskehr bislang nur an solche Nachlassgläubiger erfolgt sei, denen Absonderungsrechte zustünden. Die Konkursmasse sei aber gesondert von den Absonderungsberechtigten zu betrachten. Der Kläger klage nicht für die Letzteren, sondern für die gesamte Konkursmasse. Infolge der Pflichtverletzung der Beklagten sei diese Konkursmasse zu Gunsten eines absonderungsberechtigten Gläubigers, nämlich der N AG, geschmälert worden. Dadurch ergebe sich für alle anderen Konkursgläubiger, die kein Absonderungsrecht hatten, eine verringerte Quote. Insofern handele es sich nicht lediglich um eine Schadensumverteilung im Innenverhältnis. Die Verletzung der Amtspflichten durch die Beklagten habe auch zu einem adäquat kausalen Schaden des Klägers geführt. Ohne Beurkundung der fehlerhaften Änderung der Teilungserklärung und ohne die fehlerhafte Eintragung der Wohnung Nr. 99 im Grundbuch wäre es nicht zu dem Schaden der Konkursmasse gekommen, da der Kläger dann nicht von den Eheleuten E auf Schadensersatz hätte in Anspruch genommen werden können. Der Kläger sei im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, von der N AG den anteiligen Schadensersatzbetrag zurückzufordern. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 26.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main Az. 2-04 O 391/13 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 77.826,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 bis zum 28.07.2014 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.580,00 € freizustellen. Die Beklagten verteidigen das Landgerichtliche Urteil. Der Beklagte zu 1) wendet ein, dass der Rechtsvorgänger des Klägers - unabhängig von der Frage, ob der Grundbuchbeamte bei der Eintragung seine Amtspflicht fahrlässig verletzt habe - nicht als "Dritter" im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB anzusehen sei. Die von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche unterfielen nicht dem sachlichen Schutzbereich der Amtspflicht des Grundbuchbeamten. Der Rechtsvorgänger des Klägers habe keinen Anspruch auf Verschaffung einer dem wahren Rechtszustand widersprechenden Grundbuchlage gehabt. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Eheleute E, auf die der Kläger seine Klage stütze, beruhten im Wesentlichen nicht auf der fehlerhaften Eintragung der Wohnung Nr. 99 im Wohnungsgrundbuch, sondern auf der fehlenden Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zur Bildung von Sondereigentum. Diese Kosten wären dem Kläger für eine wirksame Eintragung einer Wohnung Nr. 99 ohnehin entstanden. Die J-bank AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin hätte den ihr im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnungen an die Eheleute E vom Kläger überwiesenen Betrag auch ohne die fehlerhaft erfolgte Wohnungseintragung beansprucht und erhalten. Mögliche Amtshaftungsansprüche des Klägers seien seit dem 31.12.2011 verjährt, da der Schaden der Eheleute E mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.06.2007 festgestanden habe. Hinsichtlich der dem Ehepaar E zu erstattenden Verfahrenskosten in Höhe von 2.284,47 € für das Grundbuchverfahren und hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von über 21.000,00 € in dem Rechtsstreit E sei es eindeutig gewesen, dass die Verjährung dieser Ansprüche nicht von der Streitverkündung in dem Rechtsstreit gegen die N gehemmt werden konnten. Der Beklagte zu 2) behauptet, zum Zeitpunkt der Beurkundung der Änderung der Teilungserklärung sei noch keine Eigentumsumschreibung an einer Wohnung erfolgt, sondern lediglich eine Auflassungsvormerkung für einen Käufer eingetragen gewesen. Dementsprechend sei noch keine Eigentümergemeinschaft entstanden gewesen. Die Vorentscheidungen in dem Grundbuchverfahren und dem Zivilverfahren der Eheleute E würdigten die Vorschriften des WEG rechtlich falsch. Der Kläger habe durch den Verkauf der nicht existierenden Wohnung Nr. 99 keinen Schaden erlitten, da er dafür einen Kaufpreis von 100.000,00 DM erhalten habe, den er nicht habe zurückzahlen müssen. Der dem Kläger entstandene Schaden beruhe allein darauf, dass er verpflichtet worden sei, für die neu zu bauende Wohnung einen Treppenaufgang zu liefern, weil es der Kläger versäumt habe, bei dem Verkauf der Wohnungen Nr. 1 und 2 Regelungen zu treffen, dass diese Kosten - wie in der ursprünglichen Teilungserklärung bereits vorgesehen - von den Eigentümern dieser Wohnungen zu tragen gewesen wäre. Der Konkursmasse sei durch die Auszahlung des Kaufpreises kein Schaden entstanden, da gegenüber der N AG eine Schuld getilgt worden sei, die der Kläger aufgrund des erstrangigen Absonderungsrechts der Bank sowieso hätte tilgen müssen. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von insgesamt 56.532,85 € aufgrund von Amtspflichtverletzungen verlangen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: - an die Eheleute E gezahlter Schadensersatzbetrag in Höhe von 39.393,74 €, - die Rechtsverfolgungskosten, die in dem Rechtsstreit gegen die N AG in Höhe von 18.005,77 € entstanden sind, - abzüglich von den Herren F G erstatteter 866,66 €. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art 34 Satz 1 GG zu, weil dessen Grundbuchbeamter vor der Eintragung des Wohnungseigentums Nr. 99 nicht überprüft hat, ob die Änderung der Teilungserklärung vom 17.10.1996 das Wohnungseigentum ordnungsgemäß hat bilden können. Wenn der Mitarbeiter den Vorgang ordnungsgemäß geprüft hätte, wäre ihm aufgefallen, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Änderung der Teilungserklärung ein weiterer Eigentümer im Grundbuch eingetragen war und dessen Zustimmung zur Begründung des Sondereigentums notwendig gewesen wäre. Das Grundbuchamt hat die Aufgabe, das Grundbuch nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage zu halten und Unrichtigkeiten zu verhindern. Zwar handelt der Rechtspfleger verfahrenswidrig, wenn er eine beantragte und bewilligte Eintragung unterlässt, ohne Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Rechtsaktes zu haben. Es ist aber nicht Zweck der dem Grundbuchamt nach §§ 13, 19 GBO auferlegten Bindung an Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung, eine sachenrechtlich und grundbuchmäßig objektiv falsche Eintragung zu schaffen (vgl. BGH vom 21.02.1986, Az. V ZR 38/84 Rz. 16 - juris). Im vorliegenden Fall waren aufgrund der vorhandenen Eintragungen der Miteigentümer für den Rechtspfleger Anhaltspunkte vorhanden, dass die Änderung der Teilungserklärung nicht ordnungsgemäß war, da für die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum die Mitwirkung der bereits eingetragenen Miteigentümer notwendig war. Die verletzte Pflicht diente auch dem Schutz des Erblassers. Die Regelung in § 839 BGB, 34 GG beruht auf der Vorstellung eines Drei-Personen-Verhältnisses, an dem der Beamte, sein Dienstherr und der Geschädigte beteiligt sind. Ob der Geschädigte im Sinne des § 839 BGB als "Dritter" anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade seine Interessen wahrzunehmen (vgl. BGH vom 08.11.2012, Az. III ZR 151/12 Rz. 14 f., BGH vom 04.06.1981, Az. III ZR 51/80 Rz. 23 - juris). Ein Eigentümer ist darauf angewiesen, dass die Eintragungen im Grundbuch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, damit ein Verkauf nicht existierenden Eigentums verhindert wird und dies nicht - wie im vorliegenden Fall geschehen - zu Schadensersatzverpflichtungen des Eigentümers gegenüber möglichen Käufern führt. Gegenüber dem Beklagten zu 2) besteht ein Schadensersatzanspruch wegen einer begangenen Amtspflichtverletzung gemäß §§ 19 Abs. 1 BNotO, 17 BeurkG. Der Beklagte zu 2) hat seine Amtspflicht, eine rechtsgültige Errichtung der Urkunde über die Änderung der Teilungserklärung sicherzustellen, dadurch verletzt, dass er die Teilungserklärung vom 17.10.1996 gefertigt und beurkundet hat, obwohl die Änderung der Teilungserklärung wegen fehlender Zustimmung der weiteren im Grundbuch eingetragenen Eigentümer nicht geeignet war, um das Wohnungseigentum Nr. 99 rechtlich wirksam zu begründen. Gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG ist Voraussetzung für die Beratung und Belehrung, dass der Notar den Sachverhalt kennt, den die Beteiligten regeln wollen, und er den Tatsachenkern des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts aufklärt. Insoweit trifft ihn auch eine Pflicht zur Nachfrage und Nachforschung. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten errichtet (vgl. Winkler BeurkG 17. Aufl. 2013, § 17 Rn. 213, BGH vom 06.11.1986, Az. IX ZR 125/85 Rz. 31 -juris). Der Beklagte zu 2) wäre insoweit verpflichtet gewesen, zu klären, ob außer dem Erblasser noch andere Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen waren und ob diese bei der Beurkundung mit zu beteiligen gewesen wären. Der Einwand des Beklagten zu 2), nach dem zum Zeitpunkt der Beurkundung der Änderung der Teilungserklärung am 17.10.1996 zu Gunsten des Miteigentümers K lediglich eine Auflassungsvormerkung, aber noch kein Eigentum eingetragen gewesen sei, ist unbeachtlich. Im Zivilverfahren der Eheleute E wurde entscheidungserheblich zugrunde gelegt, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Änderung der Teilungserklärung ein weiterer Eigentümer bereits im Grundbuch eingetragen war. Aufgrund der dort erfolgten Streitverkündung gegen die Beklagten hätte der Beklagte zu 2) gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO darlegen und beweisen müssen, dass der hiesige Kläger jenen Rechtsstreit mangelhaft geführt hat. Angesichts dieser Umstände genügt es nicht, dass der Beklagte zu 2) lediglich den konkreten Vortrag des Klägers bestreitet, dass Herr K seit dem 09.04.1996 als Eigentümer der Wohnung Nr. 0 eingetragen gewesen war. Die Drittgerichtetheit dieser Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2) ist ebenfalls gegeben. Die Amtspflicht, für eine rechtsgültige Errichtung von Urkunden über die Änderung der Teilungserklärung zu sorgen, soll verhindern, dass es im Grundbuch möglicherweise zu falschen Eintragungen kommt, auf Grund derer nicht existierendes Eigentum verkauft wird, was zu Schadensersatzansprüchen gegenüber den gutgläubigen Verkäufern führen kann. Dem Beklagten zu 2) ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Soweit er vor der Beurkundung das Grundbuch ordnungsgemäß eingesehen hätte, wäre ihm aufgefallen, dass bereits ein weiterer Eigentümer eingetragen war, der bei der Umwandlung von Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrechten in Sondereigentum zu beteiligen gewesen wäre. Bei dem von dem Kläger an die Eheleute E zu ersetzenden Schaden handelt es sich um einen durch die fehlerhaft erstellte Änderung der Teilungserklärung sowie der darauf folgenden fehlerhaften Grundbucheintragung verursachten kausalen Schaden. Zum Haftungsgrund gehört ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Grundbuchbeamten bzw. Notars und einer möglichen Beeinträchtigung eines durch die verletzte Pflicht geschützten Rechtsguts. Ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht grundsätzlich dann, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. Ganter/Hertel/Wöstmann - Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl. 2009 Rn. 2143). Der Ursachen-(Zurechnungs-) Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung eines Notars bzw. Grundbuchbeamten und dem Schaden eines Beteiligten kann ausnahmsweise wegfallen, wenn die von diesen in Gang gesetzte Ursachenkette durch den Geschädigten oder einen Dritten unterbrochen wird, so dass der Schaden dem Notar bzw. Grundbuchbeamten bei der gebotenen wertenden Betrachtung haftungsrechtlich nicht mehr zuzurechnen ist (a.a.O. Rn. 2159). Im vorliegenden Fall wurde der Kläger zu der Schadensersatzzahlung an die Eheleute E verurteilt, weil er einen Kaufvertrag über die nicht existierende Wohnung Nr. 99 mit diesen abgeschlossen hatte, diesen aber kein Sondereigentum in Form einer eigenständigen Wohnung an dem Dachboden verkaufen konnte, sondern nur Miteigentumsanteile daran. Wie sich aus den Ausführungen des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 06.06.2007, Az. 2, ergibt, handelt es sich bei dem ausgeurteilten Hauptbetrag in Höhe von 24.526,46 € ausschließlich um Schäden, die den Eheleuten E entstanden sind, weil die spätere im Einvernehmen mit den anderen Miteigentümern getroffene Vereinbarung zur Umwandlung des Dachbodens in Sondereigentum nicht in der ursprünglich geplanten und verkauften Ausbauvariante als eigenständiger Wohnung umgesetzt wurde, sondern als ausgebaute Dachwohnung zu den darunter liegenden und ebenfalls von den Eheleuten E erworbenen Wohnung Nr. 1. So wurde ein Betrag von 14.358,29 € als Ausgleich für den Verlust an Wohnfläche gewährt, der durch eine geänderte Ausführung der Innentreppe notwendig wurde. Die ursprünglich geplante Außentreppe wurde von den Miteigentümern nicht genehmigt. Weitere 5.498,61 € entfielen auf den Verlust des Kellerraums, den die Eheleute E an die Eigentümergemeinschaft herausgeben mussten. Von den insgesamt angefallenen Ausbaukosten in Höhe von 30.375,12 DM für die Schaffung von Wohnraum in dem ursprünglich als Wohnung Nr. 99 verkauften Dachboden wurde den Eheleuten E ein Teilbetrag in Höhe von 2.385,09 € als Schadensersatz zugesprochen, der sich ausschließlich auf die Mehrkosten im Verhältnis zu den Kosten der ursprünglichen Ausbauplanung bezog. Der Einwand des Beklagten zu 2), der Kläger hätte diese Schadensersatzpositionen vermeiden können, wenn er bei dem Verkauf der Wohnungen die Ausbaukosten auf die Käufer umgelegt hätte, ist daher nicht nachvollziehbar. Es handelt sich bei diesen Schadensersatzbeträgen nicht um die Ausbaukosten der ursprünglich geplanten Ausbauvariante des Dachbodens, sondern ausschließlich um Mehrkosten, die bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Änderung der Teilungserklärung nicht angefallen wären. 2.284,47 € entfielen auf Rechtsanwaltskosten, die den Eheleuten E im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden waren, was durch den Amtswiderspruch des Grundbuchbeamten gegen die falsche Eintragung der Wohnung Nr. 99 ausgelöst wurde. Die Zinskosten, die der Kläger aufgrund der Dauer des Verfahrens mit den Eheleuten E aufwenden musste, stellen ebenfalls einen adäquat kausalen Schaden dar. Angesichts der sehr komplizierten Rechtslage, die zu den unterschiedlichsten Entscheidungsbegründungen in den unterschiedlichen Instanzen geführt hat, konnte von dem Kläger nicht verlangt werden, dass er bei ungewisser Rechtslage Zahlungen an die Eheleute E leistet. Die Rechtsverfolgungskosten, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gegen die N AG angefallen sind, sind ebenfalls als kausaler Schaden anzusehen. Angesichts der erstinstanzlich obsiegenden Entscheidung durfte der Kläger grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rückgriff gegenüber der N AG, der der nicht berechtigte Kaufpreisanteil für die nichtexistente Wohnung Nr. 99 zum Großteil über ihr Absonderungsrecht zu Gute gekommen ist, grundsätzlich erfolgversprechend und vorrangig einzuklagen war. Der Schaden ist auch nicht durch den unberechtigten Erhalt des Kaufpreisanteils für die nicht existente Wohnung Nr. 99 in Höhe von 100.000,00 DM gemindert, weil dieser Betrag aufgrund der erfolgten Absonderung der Konkursmasse nicht zu Gute gekommen ist. Die Konkursmasse dient nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 KO zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Die N AG bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die J-bank AG, war in Bezug auf ihre Grundschuld keine Konkursgläubigerin. Keine Konkursforderungen sind Ansprüche auf abgesonderte Befriedigungen aus Massegegenständen nach §§ 47 ff. KO. Der Absonderungsberechtigte kann lediglich dann Konkursgläubiger sein, wenn er gleichzeitig auch persönlicher Gläubiger des Schuldners ist (vgl. Kilger/Karsten Schmidt KO, 16. Aufl. 1993, § 3 Nr. 2c). Wortlaut und Zweck des § 47 KO ergeben, dass eine abgesonderte Befriedigung in unbewegliche Gegenstände auch dann vorliegt, wenn es nicht zu einer Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung kommt, sondern eine freiwillig vereinbarte Veräußerung erfolgt. Für das Absonderungsrecht ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Schuldner auch persönlich haftet (vgl. Kilger/Karsten Schmidt KO, 16. Aufl. 1993, § 47 Nr. 7). Für diesen Fall, dass ein Absonderungsrecht und eine Konkursforderung zusammentreffen, sieht § 64 KO eine Sonderregelung vor, nach der der Gläubiger, der abgesonderte Befriedigung beansprucht, die Forderung, für die der Gemeinschuldner auch persönlich haftet, zur Konkursmasse geltend machen kann, aus derselben aber nur für den Betrag verhältnismäßige Befriedigung verlangen kann, zu welchem er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet oder mit welchem er bei der letzteren ausgefallen ist. Die abgesonderte Befriedigung erfolgt nach § 4 Abs. 2 KO außerhalb des Konkursverfahrens (vgl. Kilger/Karsten Schmidt KO, 16. Aufl. 1993, § 64 Nr. 1). Der Verkauf der nicht existenten Eigentumswohnung Nr. 99 an die Eheleute E erfolgte mit Zustimmung der absonderungsberechtigten J-bank AG sowie der absonderungsberechtigten Herren F G. Diese erhielten auch - bis auf den Anteil des Klägers in Höhe von 3 % - den Restbetrag des Kaufpreises von 100.000,00 DM. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21.04.2015 hatte die J-bank ca. 1,2 Mio. € an Forderungen angemeldet, von denen aufgrund des ihr zustehenden Absonderungsrechts nur 633.684,93 € befriedigt wurden. Wenn die Wohnung Nr. 99 nicht gebildet, und für sie durch Verkauf kein Kaufpreis von 100.000,00 DM erzielt worden wäre, ergibt sich daraus kein auf den Schaden anzurechnender Vorteil. Soweit die Absonderungsberechtigten einen Betrag von 100.000,00 DM weniger erhalten hätten, wäre die von der J-bank angemeldete persönliche Forderung zwar um diesen Betrag erhöht. Allerdings hätte sich für die anderen Konkursgläubiger, die sich mit der N AG in gleicher Rangordnung befinden, keine Veränderung ergeben, weil auf diese Gläubiger ohnehin keine Quote entfallen wäre. Für die vorrangigen Konkursgläubiger hätte sich eine höhere Anmeldung auf einer hinteren Rangstufe nicht ausgewirkt. Wie der Kläger in dem Schriftsatz vom 28.11.2014 unbestrittenen ausgeführt hat, genügt die Konkursmasse nicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Demnach stehen der Masse nach Abzug von Masseschulden und Massekosten derzeit 50.652,99 € zur Verfügung. Die Gläubiger der Klasse 1 in einer Gesamthöhe von 31.363,72 € können voll, die Konkursgläubiger der Klasse 2 in Höhe von insgesamt 332.199,65 € nur quotal befriedigt werden. Das bedeutet, dass die nachfolgenden Rangklassen wie die N AG mit ihrer verbliebenen Forderung, die als übrige Konkursforderung im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziffer 6 KO anzusehen ist, komplett ausfallen wäre. Dem Kläger ist kein Mitverschulden vorzuwerfen. Es waren für ihn zum Zeitpunkt des Verkaufs keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden, die ihn an dem guten Glauben des Grundbuches in Bezug auf die Existenz der Wohnung Nr. 99 hätten zweifeln lassen müssen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Verkehrswert-Gutachten des O vom 14.07.1997, das im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens der Wohnung Nr. 0 eingeholt wurde und sich in der beigezogenen Grundakte zu der Wohnung Nr. 99 bei dem Amtsgericht Stadt1, Wohnungsgrundbuch Bezirk X, Bl. ... befindet. Dort ist unter Punkt 7 "Flächen und Massen" zwar ausgeführt, dass "die WE 99, die überhaupt nicht existiert, (sei) mit 85,600/1000 ausgewiesen". Aus dem Kontext dieser Bemerkung, insbesondere der darüber befindlichen Anmerkung "Es bestehen Unstimmigkeiten in der Aufteilung der Wohnflächen nach den Miteigentumsanteilen in Tausendsteln" ergibt sich, dass es sich lediglich um Anmerkungen zu den tatsächlichen, nicht aber zu Ausführungen und Vermutungen zu rechtlichen Gegebenheiten handelt. Die Wohnung Nr. 99 war zu diesem Zeitpunkt mangels Ausbau tatsächlich noch nicht existent. Bei dieser Würdigung ist zu berücksichtigen, dass dem Sachverständigen, gemäß Punkt 3 seines Gutachtens, als verwendete Arbeitsunterlagen sowohl die Teilungserklärung vom 30.08.1994 als auch die Änderung vom 17.10.1996, in der diese Wohnung rechtlich begründet worden war, vorgelegen hat. Der Anspruch auf Ersatz des von dem Kläger bzw. der Masse gezahlten Schadensersatz an die Eheleute E in Höhe von 39.393,74 € abzüglich der von den Herren F G geleisteten Zahlung in Höhe von 866,66 € ist nicht verjährt, da dieser Anspruch von der zulässigen Streitverkündung in dem Rechtsstreit gegen die N AG nach § 72 Abs. 1 ZPO umfasst war und damit zu einer weiteren Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Ziff. 6 BGB geführt hat. Die Streitverkündung des Klägers gegen die hiesigen Beklagten in dem gegen die N AG geführten Rechtsstreit war zulässig nach 72 Abs. 1 ZPO, da der Kläger für den - eingetretenen - Fall des ihm ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits unter Umständen einen Anspruch gegen die Streitverkündeten, also die Beklagten des hiesigen Rechtsstreits, aus Amtspflichtverletzung haben kann. Nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Die Streitverkündung soll den Streitverkünder davon bewahren, die wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu verlieren, obgleich er zumindest einen dieser Prozesse gewinnen müsste (BGH vom 06.12.2007, AZ. IX ZR 143/06 Rz. 16 -juris). Trotz des Misserfolgs der Klage gegen die N AG war es nicht von vornherein absehbar, dass diese sich nicht an dem Schadensersatz gegenüber der Eheleute E wegen teilweiser Nichterfüllung des Kaufs rechtlich beteiligen muss, obwohl sie aufgrund ihres Absonderungsrechts den Kaufpreis für die nicht existente Wohnung Nr. 99 zum überwiegenden Teil erhalten hat. Für diesen Fall wäre ein möglicher Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten um den von der N AG gezahlten Betrag zu reduzieren gewesen. Die materiell-rechtliche Verknüpfung liegt darin, dass der Schaden bei einem Erfolg in diesem Prozess abgewendet worden wäre. Soweit das Landgericht in seinem Urteil die Auffassung vertreten hat, es handele sich bei dem vom Kläger gegen die N AG geführten Rechtsstreit lediglich um die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Innenverhältnis der Nachlassgläubiger, wobei ein etwaiger Schaden unwiderruflich und nicht kompensierbar bereits rechtskräftig mit dem Abschluss des Rechtsstreits der Eheleute E im Jahr 2008 eingetreten sei, ist dies nicht zutreffend. Zwar ist ein solcher Schaden mit dem rechtskräftig titulierten Schadensersatzanspruch der Eheleute E entstanden. Der Rechtsstreit des Klägers gegen die N AG bezog sich aber rechtlich nicht auf eine Verteilung des Nachlasses im Innenverhältnis der Nachlassinsolvenzgläubiger, sondern auf die Frage, ob die absonderungsberechtigte N AG an den Kläger (für die Gemeinschaft der Konkursgläubiger) aus ungerechtfertigter Bereicherung einen zu viel erhaltenen Betrag zurückerstatten musste. Bei dem im Namen der Nachlasskonkursgläubiger geführten Rechtsstreit des Klägers gegen die absonderungsberechtigten N AG ging es daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um einen bloßen Ausgleichsanspruch von Konkursgläubigern im Innenverhältnis vor dem Hintergrund eines bereits unwiderruflich und nicht kompensierbar entstandenen Schadens. Vielmehr hat der Kläger für die Gemeinschaft der Nachlasskonkursgläubiger einen Anspruch gegen eine absonderungsberechtigte und damit dritte Partei geltend gemacht und insofern im Hinblick auf den im Rahmen von Amtshaftungsansprüchen geltenden Subsidiaritätsgrundsatz rechtlich versucht, auf andere Weise als von den hiesigen Beklagten Ersatz zu verlangen. Rechtsverfolgungskosten des Rechtsstreits gegen die N in Höhe von 18.008,77 € sind gemäß der Kostenfestsetzungsbeschlüsse erst in den Jahren 2010 bis 2013 entstanden und waren bei Erhebung der Klage am 24.10.2013 noch nicht verjährt. Sie waren auch grundsätzlich von der Streitverkündung in diesem Rechtstreit erfasst, da der Kläger bei einem Obsiegen davon ausgehen konnte, dass diese als notwendige Schadensgeringhaltungskosten von dem Gegner getragen werden. Die Ansprüche auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten aus dem Passivrechtsstreit E sowie die Anwaltskosten der Herren F G in Höhe von insgesamt 21.294,06 € sind gemäß § 195 BGB verjährt. Diese Schadensersatzansprüche des Klägers sind alle im Jahr 2008 entstanden, wie sich aus den eingereichten Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. ... vom 18.12.08, 19.08.08, 18.12.08, 15.08.08, 18.12.08 und 18.08.08 (Bl. 62 bis 77 d.A.) ergibt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden, der Person des Ersatzpflichtigen und der Kenntnis von dem Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (vgl. BGH vom 26.11.1987, Az. IX ZR 162/86 Rz. 11 f.). Dem Kläger war dieser Schaden nach Erhalt der Kostenfestsetzungsbeschlüsse bekannt. Diese Schadensersatzansprüche wurden nicht durch die Streitverkündung gegen die hiesigen Beklagten in der Regressklage des Klägers gegen die N AG vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az. ... gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 6 BGB gehemmt, weil ein möglicher Rückgriffsanspruch gegen die Beklagten in Bezug auf die Rechtsverfolgungskosten des Rechtsstreits E sowie der Anwaltskosten der Herren F G in der Streitverkündungsschrift nicht angegeben wurde. Zwar wird der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung nicht durch den Streitgegenstand im Vorprozess begrenzt (vgl. BGH vom 08.12.2011, Az. IX ZR 204/09 Rz. 6 -juris). Allerdings muss eine Partei gemäß § 73 Satz 1 ZPO zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einreichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits angegeben sind. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger ergeben soll. Bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung liegt der Zweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht gehemmt. So erstreckt sich beispielsweise die Hemmungswirkung nicht auf Ansprüche aus abgetretenem Recht, wenn in der Streitverkündungsschrift nur Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht erwähnt werden (vgl. BGH vom 06.12.2007, Az. IX ZR 143/06 Rz. 28-juris). Hinsichtlich dieser Kosten bestand auch keine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage, was sich daraus ergibt, dass dem Kläger bei der Klage gegen die N AG bewusst war, dass er diesbezüglich keinen Erstattungsanspruch gegen diese besitzt. Andernfalls hätte er sie ebenfalls zum Gegenstand des dortigen Verfahrens gemacht. Zinsen kann der Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. § 288 Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung, weil es sich bei den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nicht um Entgeltforderungen handelt. Der Kläger kann gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB anteilig in Bezug auf sein Obsiegen die Freistellung von den vorprozessual anfallenden Rechtsanwaltskosten verlangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG.