Urteil
4 U 268/14
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0925.4U268.14.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 20. Zivilkammer - vom 28.11.2014 wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 391.755,07 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 20. Zivilkammer - vom 28.11.2014 wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 391.755,07 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche gemäß § 642 BGB aufgrund Verzögerungen, die bei dem Bauvorhaben Sanierung/Neugestaltung des denkmalgeschützten Bahnhofsgebäudes in Stadt1 entstanden sind. Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 16.05.2011 mit Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten beauftragt. Das Auftragsvolumen belief sich auf 1.427.006,21 € netto. Der ursprüngliche Auftragszeitraum war für die Zeit vom 09.05.2011 bis 23.12.2011 (= 32 Wochen) vorgesehen. Vom 30.05. bis 02.09.2011 kam es zu einem behördlichen Baustopp. Für diese Zeit trafen die Parteien eine gesonderte Regelung, nach der die Beklagte an die Klägerin insgesamt eine Entschädigung in Höhe von 110.000,00 € zahlte, wobei 85.000,00 € auf die Klägerin selbst und weitere 25.000,00 € auf die Subunternehmerin Fa. A entfallen sollte. Die Baustelle gliederte sich in insgesamt 11 Bereiche, an denen unterschiedlichste Arbeiten durchgeführt werden sollen. Die Arbeiten sollten bei laufendem Bahnbetrieb erfolgen. Die Arbeiten der Klägerin wurden letztendlich vom 03.09.2011 bis 21.11.2012 ausgeführt. Während der Bauphase wurde die Klägerin noch mit weiteren Zusatzarbeiten beauftragt, die in Höhe von 532.526,69 € netto von der Beklagten als berechtigt angesehen wurden. Hinsichtlich eines weiteren Betrages von ca. 289.000,00 brutto ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. ... ein weiterer Rechtsstreit anhängig. Es kam sowohl wegen der Zusatzarbeiten, aber auch wegen anderer fehlender Vorarbeiten sowie wegen verspätet übergebener Pläne zu Umstrukturierungen des ursprünglich geplanten Bauablaufs. Die Klägerin macht für die Zeit vom 09.05.2012 bis 21.11.2012 für 30 Wochen (tatsächlich sind es nur 28 Wochen) verlängerte Bauzeit Gemeinkosten in Höhe von insgesamt 271.372,76 € netto geltend (allgemeine Geschäftskosten 119.441,00 € und Baustellengemeinkosten 187.645,00 €). Für erbrachte Zusatzleistungen zieht sie einen Betrag von 35.642,30 € netto ab. Außerdem verlangt sie für die verlängerte Vorhaltung von Schalungsmaterial insgesamt 93.475,48 €, wobei hiervon ein Teilbetrag von 11.113,92 € auf von der Firma B angemietete Schalungselemente, 10.637,60 € auf von der Firma C angemietete Schalungselemente ein weiterer Betrag von 71.723,96 € auf eigene Vorhaltekosten der Klägerin für Schalungselemente entfällt. Die Klägerin hat behauptet, sie habe aufgrund der Ausschreibungsunterlagen davon ausgehen können, dass sie ab Baubeginn in allen Bereichen gleichzeitig arbeiten könne. Die von ihr angebotenen Arbeiten hätten bei ordnungsgemäßem Arbeitsablauf in der ursprünglich geplanten Zeit von 32 Wochen ausgeführt werden können. Die Beklagte hat behauptet, die Bauzeitenverlängerungen beruhten auf eigenen, die Bauzeit verlängernden Planungen der Klägerin oder Fehleinschätzungen der Klägerin für den zur Vertragserfüllung erforderlichen Zeitbedarf sowie auf der Abarbeitung zusätzlich vergüteter Nachtragsaufträge. Soweit es in einzelnen Bereichen wegen fehlender Vorarbeiten oder Plänen zu Verzögerungen gekommen sei, habe die Klägerin diese Zeit nutzen können, um andere geschuldete Arbeiten auszuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, welche zusätzlich vorgehaltene Leistung für jede einzelne unterlassene Mitwirkungshandlung für die Dauer des Annahmeverzuges vorgelegen habe. Da im vorliegenden Fall 11 Bauabschnitte beauftragt worden seien, könne nicht eindeutig zugeordnet werden, ob und welche unterlassene Mitwirkungshandlung den gesamten Bauablauf verzögert haben. Da es bei aufgetretenen Verzögerungen zu Umstellungen der Arbeitsabläufe gekommen sei, sei die Beklagte ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen. Inwieweit die Verschiebungen Auswirkungen auf die Gesamtbauzeit gehabt hätten und nicht sogar durch mögliche Nachträge abgegolten worden seien, sei von der Klägerin nicht konkret vorgetragen. Soweit die Klägerin Vorhaltekosten für Schalungsmaterial geltend mache, seien diese Kosten keiner einzelnen Behinderung bzw. unterlassenen Mitwirkungshandlung anteilig zuzuordnen. Aufgrund des klägerischen Vortrages müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das Schalungsmaterial fast ununterbrochen für ihre Arbeiten weiterbenutzt habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie rügt die fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen des §§ 642 BGB, 6 Abs. 6 VOB/B sowie des § 287 ZPO. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB bzw. Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B müsse nicht für jede einzelne unterlassene Mitwirkungshandlung und jeweils für die Dauer des Annahmeverzuges konkret dargelegt werden. Es sei rechtsfehlerhaft, dass eine auf die einzelne Mitwirkungshandlung bezogene Darstellung nur unterbleiben könne, wenn eine unterlassene Mitwirkungshandlung den gesamten Bauablauf verzögert habe, was hier nicht gegeben sei, da 11 Bauabschnitte beauftragt worden seien und bezogen auf diese Bauabschnitte jeweils unterschiedliche Ursachen für Bauzeitverzögerungen vorgetragen worden seien. Der Umstand, dass die Klägerin zusätzliche Leistungen ausgeführt habe, stehe dem Entschädigungsanspruch nicht entgegen, weil diese sich im Rahmen der Nachtragsangebote die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 642 BGB aufgrund Bauzeitverzögerung ausdrücklich vorbehalten habe und eine hierfür erlöste Vergütung bei der Berechnung der Gemeinkostendeckung berücksichtigt worden sei. Dem Erstgericht hätten ausreichende Tatsachengrundlage für eine Schätzung des Verzögerungszeitraums sowie der allgemeinen Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten vorgelegen. Auch für die verlängerte Vorhaltung von Schalungsmaterial hätten dem Gericht hinreichende Tatsachengrundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgelegen. Die Verzögerungen für die Arbeiten mit dem Schalungsmaterial seien substantiiert vorgetragen. Es könne von der Klägerin nicht verlangt werden, dass diese detailliert vortragen müsse, zu welchen Zeiten welches im Einzelnen beschriebene Material planmäßig vorgehalten, planabweichend jedoch nicht habe benutzt werden können. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt, Az. 2 - 2 O 272/13 vom 28.11.2014 an die Klägerin 391.755,07 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2012 zu bezahlen sowie die Revision zuzulassen. Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Für den geltend gemachten Anspruch bestünde weder eine taugliche Tatsachen- noch Rechtslage. Die Klägerin habe nach dem tatsächlichen Baugeschehen die erforderlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht darlegen können. So fehle es bereits an einer konkreten Darlegung jeder einzelnen von der Beklagten unterlassenen Mitwirkungshandlung. Außerdem fehle die substantiierte und am Bauablauf orientierte Darlegung der mit einer vermeintlichen Bauzeitverlängerung angeblich verbundenen Kosten. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.11.2014 ist zulässig, aber nicht begründet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen der Klägerin weder Ansprüche gemäß § 642 BGB noch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B wegen fehlender Mitwirkungshandlung des Auftragsgebers für die Dauer eines Annahmeverzuges zu. Gemäß § 642 BGB kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer bei Herstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungshandlung in Verzug der Annahme kommt. Dies gilt für den BGB- und den VOB/B-Vertrag gleichermaßen. § 642 BGB spricht dem Unternehmer wartezeitbedingte Mehrkosten zu, die er bei Angebotsabgabe nicht kalkulieren konnte; die Entschädigung soll ihm einen Ausgleich dafür bieten, dass er seine Arbeitskraft und Geschäftskapital vorgehalten hat. Der Anspruch setzt nicht eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Bestellers voraus, vielmehr knüpft § 642 BGB nur an eine bloße (verschuldensunabhängige) Obliegenheitsverletzung und den damit verbundenen Annahmeverzug des Bestellers an. Deshalb umfasst er auch nicht entgangenen Gewinn und entgangenes Wagnis (KG Berlin vom 28.05.2013, Az. 7 U 12/12 Rz. 24 -juris). Nach § 6 Nr. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, wenn der Auftraggeber eine Behinderung der Bauausführung zu vertreten hat. Entgangener Gewinn kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden (BGH vom 24.02.2005, Az. VII ZR 141/03, Rz. 12 - juris). Es muss eine Behinderung tatsächlich vorgelegen haben, die dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt worden ist, sofern sie nicht offenkundig bekannt war. Weiter ist erforderlich, dass die Behinderung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen (BGH vom 21.03.2002, Az. VII ZR 224/00, Rz. 17 - juris). Das Landgericht hat zutreffend dargestellt, dass die Klägerin für einige Bauabschnitte fehlende erforderliche Mitwirkungshandlungen der Beklagten, wie notwendige Vorarbeiten, rechtzeitige Übergabe von Plänen, dargelegt hat. Ebenso zutreffend sind allerdings auch die Ausführungen des Landgerichts, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, ob diese Verschiebungen der Arbeiten für die Verlängerung der ursprünglich geplanten Gesamtbauzeit ursächlich waren. Zwar kann es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommen, wenn Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden oder Vorarbeiten nicht rechtzeitig ausgeführt werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz entbindet den Auftragnehmer jedoch regelmäßig nicht von seiner Verpflichtung, diese Behinderung in einem Rechtsstreit, in dem er Schadensersatz verlangt, möglichst konkret darzulegen. Insoweit dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast gestellt werden. Allerdings ist in der Regel eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich. Diese muss auch diejenigen unstreitigen Umstände berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wie z.B. die wahrgenommene Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen. Erst der möglichst konkrete Vortrag zur Behinderung erlaubt die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige erforderlich oder wenn Offenkundigkeit entbehrlich war und inwieweit auf sie zurückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind. Auch bei Großbaustellen kann von einem Auftragnehmer verlangt werden, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang ergeben (vgl. BGH vom 21.03.2002, Az. VII ZR 224/00, Rz. 23 - juris). Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, welche Arbeiten sie statt der ursprünglich geplanten Arbeiten mit welchem Personal und Material ausgeführt hat, bzw. ob und welche Mitarbeiter oder Material untätig sein mussten, weil diese auch nicht auf anderen Baustellen eingesetzt werden konnten. Die Baumaßnahmen haben unstreitig länger gedauert, als es die erste Planung der Klägerin angenommen hat. Trotz des umfangreichen Vortrages der Klägerin, ist nicht genau ersichtlich, worauf diese Verlängerung zurückzuführen ist; ob sie auf einer anfänglich fehlerhaften Zeitkalkulation der Klägerin beruht, auf bauseitigen Verzögerungen oder Umplanungen durch die Beklagte, auf von der Beklagten beauftragten und der Klägerin ausgeführten Zusatzleistungen, Witterungsbedingungen oder der langsamen Arbeitsausführung der Klägerin. Die Klägerin selbst hat bereits in ihrem Schreiben vom 24.05.2011 (Anlage K 10) zugegeben, dass sie die Abhängigkeiten bei der Ausschreibung so nicht gesehen bzw. erkannt hat. Inwieweit dies Einfluss auf den Endtermin haben könnte, konnte sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht endgültig beurteilen. Allerdings spricht diese Aussage auch für eine anfänglich fehlerhafte Zeitplanung der Klägerin als (Mit-)Ursache der verlängerten Bauzeit. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es an substantiiertem Vortrag der Klägerin fehlt, wie diese ohne Behinderungen im Bauablauf mit welchem Personal- und Materialeinsatz, den ursprünglichen Bauablauf hätte durchführen wollen. Zur Darstellung eines Verzögerungsschadens genügt es nicht, die Verzögerung, Stillstandzeiten und die Vorhaltekosten vorzutragen. Vielmehr muss konkret dargetan werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt (vgl. KG Berlin vom 28.05.2013, Az. 7 U 12/12, Rz. 25 - juris). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, ob und mit welchen zusätzlichen Kräften und Material sie die von der Beklagten beauftragten Zusatzaufträge, die über einem Drittel des ursprünglichen Auftragsvolumen entsprochen haben, ausgeführt haben will. Anhand der bisherigen Darstellung ist nicht verständlich, welches Personal, Gerät und Material konkret an welchen Einsatzorten für welchen Zeitraum geplant war und wie es dann tatsächlich eingesetzt worden ist. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich vielmehr, dass mit Ausnahme des Poliers im Zeitraum der KW 37 bis KW 40 sowohl das kalkulierte Gerät als auch das Bauleitungspersonal für den verlängerten Zeitraum vom 09.05. bis Ende November 2012 auf der Baustelle eingesetzt und tätig war. Zeiten der Untätigkeit wurden nicht konkret dargelegt. Aus dem Antwortschreiben der Klägerin vom 15.03.2012 (Anlage K 26), in dem die geforderte Aufstockung des Personals mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie die Baustelle personell sowieso stärker besetzt habe, als ursprünglich kalkuliert und eine weitere Aufstockung zu Unproduktivität führen würde, ergibt sich ebenfalls, dass trotz der vorgetragenen bauseitigen Verzögerungen, die Mitarbeiter der Klägerin ausreichend mit dem Abarbeiten der beauftragen Arbeiten beschäftigt waren und eine Verlängerung der Bauzeiten nicht auf den fehlenden Vorarbeiten der Beklagten beruhen kann. Soweit die Klägerin Behinderungsanzeigen im Zeitraum vom 24.05.2011 bis 12.08.2011 (Anlagen K 10 bis K 16) vorgelegt hat, so wurden diese Verzögerungen von der Vereinbarung der Entschädigung des Baustopps bis zum 02.09.2011 abschließend abgegolten und können nicht für weitere Entschädigungszahlungen herangezogen werden. Die von der Klägerin vorgetragenen Erschwernisse sind als Zusatzleistungen gesondert von der Beklagten zu vergüten und nicht im Rahmen von Bauzeitenverzögerungen nach § 642 BGB geltend zu machen. Dass die Klägerin dies ebenso gesehen hat, ergibt sich beispielsweise aus ihrem Schreiben vom 06.10.2011 (Anlage K 19), in dem sie darauf hingewiesen hat, dass Arbeiten unter erschwerten Bedingungen Mehraufwendungen darstellen, die auch zu einer Verlängerung der Bauzeit führen. Die von der Klägerin vorgenommene abstrakte Schadensberechnung anhand der allgemeinen Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten für die verlängerte Bauzeit genügt den Anforderungen an die Darstellung eines kausalen Schadens nicht. Eine pauschale und abstrakte Berechnung ohne jeglichen Bezug zu den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem gesamten Zeitraum zwischen dem ursprünglich geplanten und vereinbarten Beginn der Arbeiten bis zu deren tatsächlicher Beendigung ermöglicht keinen Vergleich der Vermögenslage der Klägerin ohne und mit Bauzeitverschiebung. Zur Darstellung eines Verzögerungsschadens genügt es nicht, die Verzögerung, Stillstandzeiten und die Vorhaltekosten vorzutragen. Vielmehr muss konkret dargetan werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt. Wenn Arbeitskräfte und/oder -maschinen usw. wegen des verzögerten Baubeginns unbeschäftigt gewesen wären oder zusätzliche Kosten durch Mehraufwand entstanden wären, läge ein "Schaden" im Sinne von § 6 Abs. 6 VOB/B vor bzw. eine Grundlage für die Bemessung einer angemessenen Entschädigung. Da dies aber nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht der Fall war, sondern die Klägerin nur Gemeinkosten beansprucht, muss sie darlegen, aus welchen Gründen diese nicht - statt in der Kalkulation der vorgesehenen, aber verschobenen Leistungen für die Beklagte - in den tatsächlich in diesem "Verzögerungszeitraum" ausgeführten Werkleistungen für andere Auftraggeber oder sonstigen Ersatzmaßnahmen kalkulatorisch enthalten waren. Sie muss also eine Art Bilanz erstellen für den gesamten Zeitraum (ursprünglich geplanter Beginn bis tatsächliche Beendigung) einmal unter Zugrundelegung der ursprünglichen Planung und einmal unter Darlegung des tatsächlichen Verlaufs. Wenn sie beispielsweise einen anderen Auftrag, den sie für die Zeit nach dem geplanten Ende des Vertrages mit der Beklagten hätte vorziehen können, der ansonsten erst im Anschluss hätte abgearbeitet werden können, wäre ihr überhaupt kein Schaden erstanden und könnte sie auch keine (angemessene) Entschädigung verlangen. Damit die Beklagte zu den Mehr- oder Minderaufwendungen, dem entgangenen oder anderweitigen Gewinn überhaupt realistischerweise Stellung nehmen kann, bedarf es entsprechender konkreter Darlegung der Klägerin. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Gemeinkosten und den entgangenen Gewinn für die Verzögerung des Baubeginns von der Beklagten erstattet bekäme, obwohl sie in diesem Zeitraum tatsächlich entsprechende Beträge aufgrund anderer Dispositionen (vorweggenommener Betriebsurlaub, Abänderung von Zeitverträgen und Ausgleich von Überstunden, Vorziehen anderer Projekte und Maßnahmen wie Schulungen, Aus- und Fortbildungen usw.) ganz oder teilweise erspart hat oder anderweitig verbuchen konnte, so dass sie tatsächlich keinen oder jedenfalls einen geringeren Schaden bzw. finanzielle Nachteile erlitten hat. Erst eine vergleichende Gegenüberstellung der erwarteten und der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des verzögerten Auftrags zeigt auf, ob sie einen Schaden erlitten und Anspruch auf Entschädigung hat. Allein auf die fortlaufenden Gemeinkosten vom geplanten bis zum tatsächlichen Beginn bzw. Ende der Arbeiten des Unternehmers abzustellen, bildet tatsächliche Verluste und Schäden nicht ab (vgl. OLG Köln vom 08.04.2015, Az. 17 U 35/14 Rz. 4 f. - juris). Der Klägerin kommen bei der Schadensberechnung auch keine aus § 287 ZPO ableitbaren Darlegungserleichterungen zugute. Tatsachen, aus denen die Verpflichtung zum Schadensersatz hergeleitet wird, sind als konkreter Haftungsgrund nach den Grundsätzen des § 286 ZPO nachzuweisen. Lediglich für solche Umstände, die allein für die Entstehung und den Umfang des Schadens von Bedeutung, insbesondere der Berechnung seiner Höhe zugrunde zu legen sind, gilt § 287 ZPO. Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten Haftungsgrund. Weder der Umstand, dass überhaupt eine Behinderung vorliegt, noch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Behinderung ist einer einschätzenden Bewertung im Sinne des § 287 ZPO zugänglich (vgl. BGH vom 24.02.2005, Az. VII ZR 141/03, Rz. 15 f. - juris). Das Landgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Vorhaltekosten für Schalungsmaterial keiner einzelnen Behinderung bzw. unterlassenen Mitwirkungshandlung anteilig zugeordnet werden kann. Anhand der klägerischen Darstellung ist nicht verständlich, welches Material konkret an welchen Einsatzorten für welchen Zeitraum geplant war und wie es dann tatsächlich eingesetzt worden ist. Soweit das Schalungsmaterial unbenutzt auf der Baustelle gelegen haben sollte, wäre die Klägerin aufgrund der zu erwartenden Kosten verpflichtet gewesen, diese abzutransportieren, bzw. die Beklagte deutlicher auf die zu erwartenden Kosten hinzuweisen. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG.