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Urteil

4 U 62/18

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1221.4U62.18.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.04.2018 abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.662,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.04.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 18.347,05 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.04.2018 abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.662,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.04.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 18.347,05 festgesetzt. I. Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 ZPO abgesehen II. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist statthaft und zulässig. Sie hat in der Sache jedoch nur soweit Erfolg, als der Klägerin ein EUR 142,80 übersteigender Anspruch auf Ersatz von Auslagen zugesprochen wurde. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Provision in Höhe von EUR 9.520,00 sowie Erstattung von Auslagen in Höhe von EUR 142,80. 1. Aktivlegitimation Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Forderungen zutreffend bejaht. Die Klägerin ist die Vertragspartnerin des Beklagten und somit zur Geltendmachung von sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Forderungen grundsätzlich aktivlegitimiert. Insoweit der Beklagte geltend macht, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin die Forderungen an die A abgetreten habe, so ist er für eine Abtretung darlegungs- und beweisbelastet. Neben dem Umstand, dass bereits nicht hinreichend dargetan ist, dass auch hier streitgegenständlichen Forderungen an die A abgetreten wurden, vermag der Beklagte entsprechendes zumindest nicht zu beweisen. Die Klägerin stellt gerade in Abrede, dass (auch) die hier gegenständlichen Forderungen von einer Abtretung umfasst waren. Alleine aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Rechnung auf die A lautet, vermag sich auch keine hinreichende Vermutung hierfür zu ergeben. Gerade im Hinblick darauf, dass beide Gesellschaften offensichtlich unter einer einheitlichen Leitung und Vertretung stehen, kommt es durchaus in Betracht, dass insoweit nur ein Versehen vorliegt. Eine ausdrückliche Erklärung dahingehend, dass die hier gegenständlichen Forderungen abgetreten wurden, ist nicht erfolgt. Dahinstehen kann hiernach, ob vor dem Hintergrund, dass beide Gesellschaften denselben Geschäftsführer aufweisen, in der mit Wissen der A erfolgten Geltendmachung der Ansprüche im Namen der hiesigen Klägerin bzw. der Erklärung des gemeinsamen Geschäftsführers vom 24.02.2018 (Anlage PBP 18, Bl. 304 d.A.) auch eine (konkludente) Rückabtretung liegen würde. 2. Zu Recht hat das Landgericht Frankfurt am Main einen Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Zahlung einer Provision in Höhe von EUR 8.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 1.520,00 bejaht. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin folgt aus § 652 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 3.1. des Vertrages vom 01.09./03.09.2016. a) Der Vertrag ist zwischen den Parteien zustande gekommen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass neben dem Umstand, dass die Vertragsurkunde gemäß der vorgelegten Anlage PBP 2 am 3. September 2016 vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet wurde, zumindest eine konkludente Annahme durch schlüssiges Verhalten der Klägerin erfolgte. Wenn eine vertragliche Einigung keiner besonderen Formvorschrift unterliegt, kann die Annahme auch durch schlüssiges Verhalten, wie z.B. der Erbringung der vertraglichen Leistung erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.1980, Az.: VIII ZR 119/79; BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 48. Ed. 1.8.2018, BGB § 146 Rn. 10). Die Klägerin hat zeitnah und mit Kenntnis des Beklagten mit einer Erbringung der Leistungen begonnen. So hat der Beklagte unter anderem bereits am 1. Oktober 2016 an einem von der Klägerin in Stadt1 organisierten Englischtest der Universität teilgenommen. b) Soweit der Beklagte in Abrede stellt, dass eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin überhaupt erfolgte, ist dieses nicht nachvollziehbar. Dem Beklagten wurde unstreitig der von ihm angenommene Studienplatz angeboten und er hat die entsprechenden Informationen hierüber über die Klägerin erhalten. Nachdem der Beklagte sich selbst nicht bei der Universität beworben hat, steht außer Zweifel, dass das Studienplatzangebot auf die Tätigkeit der Klägerin zurückgeht. c) Der Höhe nach hat die Klägerin einen Anspruch auf Provision in Höhe der vom Beklagten tatsächlich für den vermittelten Studienplatz im Studienjahr 2016/2017 zu erbringenden Jahresstudiengebühr in Höhe von EUR 8.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die unter Ziffer 3.1 hinsichtlich der Vergütung getroffene Vereinbarung ist hinreichend bestimmt. Aus dieser ergibt sich bei verständiger Auslegung, dass sich die an die Klägerin zu zahlende Provision nach der Jahresstudiengebühr für den jeweiligen Studiengang richtet. Selbst wenn die Klägerin gemäß der Behauptung des Beklagten erklärt haben sollte, dass eine Vermittlungsgebühr in Höhe der Studiengebühr „im Jahre der Vermittlung“ anfalle, so bestehen bei verständiger Würdigung keinerlei Zweifel, dass hiermit nicht (und insoweit abweichend von dem Wortlaut des schriftlichen Vertrags) gemeint sein konnte, dass sich die Provision nach der Höhe der im Kalenderjahr für den Beklagten anteilig anfallenden Studiengebühr richten soll. In einer Gesamtschau mit der schriftlichen Regelung, wonach auf eine Jahresstudiengebühr abgestellt wird, kann eine derartige Erklärung nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Höhe der Provision nach der Höhe der Jahresstudiengebühr richtet, welche von der Universität im Jahr der Vermittlung erhoben wird. Gegen die vom Beklagten gewünschte Auslegung spricht bereits deutlich, dass andernfalls die Provision bei einem Studienbeginn im Sommersemester deutlich höher wäre als bei einem Studienbeginn im Wintersemester, obwohl die Vermittlungstätigkeit insoweit keinen Unterschied aufweist. Das Entsprechendes nicht gewollt sein konnte, ist offensichtlich. Die vom Beklagten für den vermittelten Studienplatz zu entrichtende Jahresstudiengebühr beträgt EUR 8.000,00. Dieses ist der Betrag, welchen der Beklagte gemäß seinem eigenen Vorbringen an die Universität entrichtet hat. Der Beklagte vermag sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er gemäß seiner Behauptung einen Studienplatz in bulgarischer Sprache gewünscht habe und insoweit die Jahresstudiengebühr deutlich niedriger sei. Selbst wenn dieses zutreffend sein sollte, so war für den Beklagten klar ersichtlich, dass er infolge der Tätigkeit der Klägerin einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin in englischer Sprache angeboten bekommen hat, für welchen seitens der Universität eine Jahresstudiengebühr in Höhe von EUR 8.000,00 erhoben wird. Diesen konkreten Studienplatz hat der Beklagte auch angenommen. Hierdurch hat er die tatsächlich stattgefundene Vermittlung zumindest genehmigt und hiernach gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu vergüten. Soweit der Beklagte anführt, dass EU-Ausländer für ein englischsprachiges Studium der Humanmedizin keine Gebühren zu zahlen haben, so vermag der Beklagte entsprechendes nicht hinreichend darzulegen und zu beweisen. Das vom Beklagten vorgelegte Foto Anl. B7 vermag einen entsprechen Beweis nicht zu erbringen. Der Urheber dieses „Aushangs“ steht nicht fest und dieser bezieht sich auch nicht auf das gegenständliche Studienjahr. Dass tatsächlich andere EU-Ausländer an der Universität den englischsprachigen Studiengang Humanmedizin ohne Studiengebühren belegen, trägt der Beklagte nicht vor. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Landgerichts, wonach es dahinstehen kann, ob eine von der Universität von dem Beklagten erhobene Studiengebühr EU-Recht-konform ist. Hierauf kommt es im Verhältnis zur Klägerin nicht an. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten richtet sich die Höhe der Provision nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Schließlich fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden Darlegung und Beweisführung des Beklagten. d) Die Provisionsvereinbarung verstößt auch nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB. Der Beklagte vermochte weder hinreichend darzulegen, noch zu beweisen, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Maßgeblich für die Feststellung eines Leistungsmissverhältnisses ist der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektive Wert der Leistung unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktlage, wobei auf den üblichen Marktwert abzustellen ist. Auf den vom Beklagten angeführten Umstand, dass der tatsächliche Leistungsumfang eine entsprechende Vergütung nicht rechtfertige, kommt es nicht entscheidend an. Entsprechendes ist insbesondere bei Maklerverträgen nicht unüblich. So sind z.B. bei Immobilienmaklern Provisionen von bis ca. 5 % des Kaufpreises einer Immobilie üblich, wodurch regelmäßig Vergütungen in gehobener 5-stelliger Höhe entstehen, ohne dass diesem zwangsläufig ein erheblicher Leistungsumfang zugrunde liegen muss. Es liegt bereits in der Eigenart der gesetzlichen Regelung, dass einem Makler eine sehr hohe Provision für sehr geringen Aufwand zufallen kann, während der Makler in anderen Fällen trotz umfänglicher Tätigkeit im Ergebnis nichts erhält (vgl. BeckOGK, Stand: 01.10.2018, § 652, Rn. 152). Insoweit der Beklagte darauf abstellt, dass gleiche oder ähnliche Leistungen bei anderen Anbietern deutlich günstiger zu erhalten sind, so ist dieses Vorbringen nicht ausreichend. Bei den vom Beklagten genannten Firmen handelt es sich nicht um inländische Anbieter, so dass diese für die Feststellung der örtlich relevanten Marktlage nur bedingt herangezogen werden können. Dass weitere inländische Anbieter vorliegen, welche gleiche oder zumindest vergleichbare Leistungen zu einem deutlich niedrigeren Preis anbieten, ist nicht dargetan. Vielmehr ist es unstreitig, dass zumindest ein weiterer inländischer Anbieter Provisionen in entsprechender Höhe verlangt. Der Beklagte kann sich insoweit nicht pauschal darauf berufen, dass auch hinsichtlich dieses Anbieters Wucher vorliege. Aus dem Gesamtvorbringen des Beklagten kann insoweit nur entnommen werden, dass hinsichtlich der Vergütungen eine erhebliche Spanne vorliegt, woraus jedoch bereits nicht folgt, dass die vereinbarte Vergütung außerhalb des Üblichen liegt, noch, dass die Vergütung deutlich über dem üblichen Marktwert liegt. Daneben ist auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Es ist nicht dargetan, dass der Beklagte unerfahren war, sich in einer Zwangslage befand, einen Mangel an Urteilsvermögen aufwies oder eine erhebliche Willensschwäche hatte. Der Beklagte befand sich nicht in einer Zwangslage. Dieses setzt eine besondere Notsituation voraus, in welcher schwere Nachteile drohen. Der Umstand mangels ausreichender Abiturnoten nicht zeitnah im Inland einen gewünschten Studiengang antreten zu können, stellt keine entsprechende Situation dar. Hierbei handelt es sich um eine normale Situation, in welcher sich eine Vielzahl von Schulabgängern befindet. Ein allgemeiner Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung ist ebenso nicht dargetan. Nicht ausreichend hierfür ist, dass der Beklagte entsprechende Geschäfte zuvor nicht abgeschlossen hat. Auch ein mangelndes Urteilsvermögen ist nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte im konkreten Fall zu einer vernünftigen Sachbeurteilung nicht in der Lage gewesen sein sollte. Schließlich mangelt es auch daran, dass eine Ausbeutung einer entsprechenden Schwächesituation durch die Klägerseite weder dargetan noch ersichtlich ist. Allein der Umstand, dass ein gesteigerter Wunsch an der Aufnahme des gewünschten Studiums besteht, ist hierfür nicht ausreichend. Dieses ist bereits dem Tätigkeitsfeld der Klägerin immanent. Die Klägerin hatte auch keine Veranlassung von einer etwaigen Schwäche des Beklagten auszugehen. So hatte der Beklagte bereits Ende März 2016 das Infopaket der Klägerin bestellt und auch erhalten. Aus diesem ergibt sich insbesondere auch die hier tatsächlich berechnete Jahresstudiengebühr der Universität sowie die Erklärung, dass für die erfolgreiche Vermittlung eine einmalige Zahlung in Höhe einer Jahresstudiengebühr anfällt. Die Klägerin konnte daher berechtigt davon ausgehen, dass dem Beklagten sowohl die Höhe anfallender Studiengebühren als auch die Höhe der von ihr verlangten Provision bekannt sind und der Beklagte hinreichend Zeit hatte, seine Entscheidung zu Bedenken und sich Rat einzuholen. e) Die Forderung der Klägerin ist auch fällig. Es kann gemäß den Ausführungen des Landgerichts dahinstehen, inwieweit über den schriftlichen Vertragsinhalt hinaus Zusicherungen der Klägerin zur Erbringung weiterer Leistungen erfolgten. Die Einrede gemäß § 320 Abs. 1 S. 1 BGB greift nicht, denn bei den vom Beklagten angeführten Leistungen würde es sich um Nebenpflichten aus dem Vertragsverhältnis handeln. Auf die Erfüllung von Nebenpflichten kommt es jedoch nicht an. Hauptleistungspflicht der Klägerin war die Vermittlung eines Studienplatzes. Hierfür sollte eine Vermittlungsprovision gemäß § 642 BGB anfallen. Eine etwaig zugesicherte Betreuung vor Ort während der Studienzeit tritt hinter dieser Hauptleistungspflicht derart zurück, dass es sich um eine reine Nebenpflicht handelt, welcher nach dem Vertragszweck keine wesentliche Bedeutung zukommt. Maßgeblicher Vertragszweck war die Vermittlung des Studienplatzes. Entsprechendes ergibt sich bereits daraus, dass die Vergütung gemäß Ziffer 3.1. für den Nachweis oder die Vermittlung des Studienplatzes anfallen sollte und für die vom Beklagten behaupteten zusätzlichen Leistungen - anders als hinsichtlich Testdurchführungen und Auslagen (Ziffer 2.2. sowie Ziffer 3.2.) - keine gesonderte Berechnung stattfinden sollte. Dafür spricht auch, dass entsprechende Leistungen gerade nicht zusätzlich in den schriftlichen Vertrag aufgenommen wurden. Der Parteiwillen kann vorliegend nicht dahingehend ausgelegt werden, auch derartige Pflichten in das Austauschverhältnis einzubeziehen, was schon insoweit nicht anzunehmen ist, da die Klägerin dann die ausdrücklich für „den Nachweis oder die Vermittlung“ bestimmte Provision erst nach vollständiger Beendigung des Studiums geltend machen könnte, auf welche diese jedoch keinen Einfluss hat. f) Ebenso zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin den Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen auch nicht gemäß § 654 BGB verwirkt hat. Dass die Klägerin im Sinne von § 654 BGB auch für die Universität tätig geworden ist, ist bereits nicht hinreichend dargetan. Die von dem Beklagten weitestgehend pauschal angeführten Verflechtungen sind hierfür nicht ausreichend. Dass die Klägerin in gleicher Angelegenheit auch von der Universität einen Lohn erhalten hat, ist nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Klägerin beabsichtigte, in Kooperation mit der Universität Studiengänge in Stadt1 anzubieten, vermag eine vertragswidrige Interessenkollision im Sinne von § 654 BGB nicht zu ergeben. Die Abschlüsse der Verträge gemäß den Anl. B1 und B2 sind zwar zutreffend rechtlich bedenklich, allerdings ist nicht dargetan, dass die Klägerin mit diesem Handeln den Interessen des Beklagten in schwerwiegender Weise zuwidergehandelt hat. Gemäß dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Klägerseite diente diese Handhabung dazu, Studienplatzinteressenten einen Studienplatz ohne ansonsten notwendige weitergehende Prüfungen der Eignung zur Verfügung stellen zu können. Im Ergebnis wurden insoweit vorrangig nicht die Interessen des Beklagten tangiert, sondern die Interessen etwaiger anderer Studienplatzbewerber, welchen diese Option nicht zur Verfügung stand. g) Der Beklagte hat den Vertrag auch nicht wirksam widerrufen. Weder das als Anl. B3 vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 3.3.2017 noch die als Anlage B 12 vorgelegte E-Mail des Prozessbevollmächtigten des Beklagten erfolgten rechtzeitig innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen, so dass es im Ergebnis auch dahinstehen kann, dass das Schreiben des Beklagten vom 3.3.2017 auch nicht als Widerspruch auszulegen sein dürfte. Die 14-tägige Widerrufsfrist begann mit dem Tag des Vertragsschlusses. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts war dem Beklagten spätestens mit Annahme des Studienplatzes und Antritt des Studiums im Oktober 2016 die zumindest konkludent erfolgte Vertragsannahme der Klägerin bekannt. Eine entsprechende Kenntnis der Vertragsannahme dürfte darüber hinaus bereits ab der Durchführung des von der Klägerin angebotenen Sprachtests am 1.10.2016 in Stadt1 anzunehmen sein. Die Widerrufsfrist ist somit spätestens November 2017 abgelaufen. Insoweit der Beklagte geltend macht, dass im Hinblick auf den unklaren Leistungsinhalt nicht hinreichend bestimmbar sei, wann eine vollständige Leistungserbringung vorliegt, so führt dieses zu keinem anderen Ergebnis. Diese Regelung betrifft ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts noch vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß Ziffer 6.1. der Widerrufsbelehrung. Die Frage, ob ein Widerrufsrecht hiernach durch vollständige Leistungserbringung erloschen ist, hat keine Auswirkungen darauf, ob unabhängig davon die Widerrufsfrist noch gewahrt ist. Dafür, dass ein Widerruf noch bis zur vollständigen Leistungserbringung (auch hinsichtlich Nebenleistungspflichten) möglich sein soll, bietet der Wortlaut keine Anhaltspunkte. h) Der Beklagte schuldet auch die beanspruchte Mehrwertsteuer. Aus der vorliegenden Provisionsabrede ergibt sich, dass es sich um eine Nettopreisabrede handelt. Neben dem Klammerzusatz „netto“ im Rahmen der Provisionsabrede folgt dieses auch aus Ziffer 5. des Vertrages, in welcher gerade ausdrücklich angeführt wird, dass die gesetzliche Umsatzsteuer bei Netto-Beträgen gesondert ausgewiesen wird. i) Auslagen kann die Klägerin nur in Höhe von EUR 142,80 verlangen. Auslagen kann die Klägerin nur in dem Umfang verlangen, wie diese tatsächlich zur Herbeiführung des Vermittlungserfolgs entstanden sind. Der Beklagte hat bereits mit Klageerwiderung ausgeführt, dass tatsächliche Kosten nicht nachgewiesen sind und diese insbesondere nicht belegt wurden. Soweit das Landgericht hiernach ausführte, dass die Klägerin einen Anspruch in Höhe von EUR 195,00 netto nachvollziehbar dargelegt habe und aufgrund des offensichtlichen Anfalls entsprechender Auslagen der Beklagte die Kosten nicht hinreichend in Abrede gestellt habe, so vermag der Senat diesem nicht vollumfänglich zu folgen. Zwar mag der Beklagte den Anfall entsprechender Kosten dem Grunde nach nicht (zumindest teilweise) nicht hinreichend substantiiert bestritten haben. Das Bestreiten des Beklagten bezog sich ersichtlich jedoch auch darauf, dass – unabhängig von einem Anfall von Auslagen dem Grunde nach – diese auch der Höhe nach bestritten werden. Insoweit ist ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen grundsätzlich zulässig, denn der Beklagte hat hierzu keine eigene Wahrnehmung. Dass für die angeführten Beglaubigungen, Apostillierungen, Übersetzungen und Nostrifizierung Kosten in der tatsächlich geltend gemachten Höhe angefallen sind, ist durch die Klägerin vollumfänglich zu beweisen. Die Klägerin hat den Anfall von Kosten in Höhe von EUR 142,80 für die notariellen Beglaubigungen und Apostillierungen des Abiturzeugnisses des Beklagten und des medizinisches Attestes vom 30.08.2016 nachgewiesen. Soweit der Beklagte im Termin am 07.12.2018 bestritt, dass die als Anlagen PBP 17 (Bl. 291 und 296) und PBP 19 (Bl. 328 und 331) vorgelegten Kopien von notariellen Beglaubigungen nebst Apostillen sich auf die jeweils vorangehenden Schriftstücke beziehen, so ist dieses gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hat diese Anlagen bereits mit Schriftsatz vom 13.02.2018 mit der Erklärung vorgelegt, dass es sich um die notarielle Beglaubigungen der Bewerbungsunterlagen des Beklagten handelt. Diesem ist der Beklagte binnen der bis 06.03.2018 laufenden Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nicht entgegengetreten. Dass entsprechende Beglaubigungen etc. für eine Bewerbung an der Universität notwendig sind (wobei die Klägerin auch auf die Homepage der Universität, sowie den entsprechenden Ausdruck der dortigen Ausführungen Anlage PBP 17 verwies) hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Ebenso die Notwendigkeit von vier Apostillen und vier notariellen Beglaubigungen wegen doppelter Anfertigung. Das pauschale Bestreiten des Beklagten auch in Bezug auf die Höhe der hierfür anfallenden Kosten ist unbeachtlich, da sich die Kosten für entsprechende Geschäfte aus Ziffer 25102 GNotKG und Ziffer 1310 JVKostG ergeben. Die Gebühr für eine notarielle Beglaubigung von Dokumenten beträgt hiernach mindestens EUR 10,00 und die Kosten für Beglaubigungen von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr EUR 20,00. Hieraus ergibt sich der von der Klägerin diesbezüglich geltend gemachte Anspruch in Höhe von EUR 142,80. Einen tatsächlichen Anfall von Übersetzungskosten in Höhe von EUR 73,38 und Nostrifizierungskosten in Höhe von EUR 15,47 hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Es kann insoweit dahinstehen, ob sich aus den vorgelegten Anlagen zumindest teilweise eine tatsächliche Anfertigung von Übersetzungen ergibt, denn hieraus folgt nicht auch der Beweis dafür, dass für diese auch Kosten in geltend gemachter Höhe tatsächlich angefallen sind. Insbesondere hinsichtlich der Übersetzungskosten führte der Beklagte an, dass die Klägerin Übersetzungen durch ihre eigenen Mitarbeiter vorgetragen habe und hiernach nicht erkennbar sei, dass Kosten entstanden. Für einen tatsächlichen Anfall dieser Kostenpositionen hat die Klägerin – nach Rücknahme ihrer vorherigen Beweisangebote - keinen tauglichen Beweis angeboten. 3. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB 4. Die vom Beklagten erhobene Widerklage ist unbegründet. Der vom Beklagten für einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Jahresstudiengebühr herangezogene Vertrag ist gemäß den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts bereits nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB, worauf sich die Klägerin auch berufen kann. Der Beklagte vermochte diese dort für ihn in Vertretung abgegebene Willenserklärung auch nicht zu genehmigen. Neben dem Umstand, dass der Beklagte offensichtlich nicht den Vertrag in seiner Gesamtheit genehmigen möchte, steht diesem auch entgegen, dass eine etwaige Willenserklärung der Klägerin dahingehend, dass diese sich gegenüber dem Beklagten verpflichtet, dessen Studiengebühren zu tragen, erkennbar nicht ernstlich gemeint war (§ 118 BGB). Auf den weiteren Umstand, dass die Anlage B1 nach ihrem Wortlaut nur eine „Bekanntgabe“ einer anderweitigen Vereinbarung (deren tatsächlicher Abschluss weder dargetan noch ersichtlich ist) darstellt und hiernach bereits zweifelhaft ist, ob sich aus dieser alleine überhaupt vertragliche Verpflichtungen ergeben können, kommt es hiernach nicht an . Ebenso dahinstehen kann, ob sich die Klägerin etwaig gegenüber der Universität wirksam verpflichtete, die Studiengebühren des Beklagten zu zahlen, denn hieraus würde sich ein Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht ergeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin in erster Instanz ist geringfügig gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht Frankfurt am Main hat bei der Kostenentscheidung augenscheinlich nur die zugesprochene Forderung ins Verhältnis zur klägerischen Hauptforderung gesetzt, woraus sich eine Quote von 6% zu 94% ergab. Zu berücksichtigen ist jedoch auch die abgewiesene Widerklage. Bei Berücksichtigung auch der Widerklage ergibt sich eine Quote von unter 4%, so dass die Zuvielforderung im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verhältnismäßig geringfügig war (vgl. Zöller-Herget, 32. Auflage, § 92 ZPO, Rn. 10). Das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO gilt nicht bei der von Amts wegen zu treffenden Nebenentscheidung zu den Kosten (vgl. BeckOK ZPO, Stand: 15.09.2018, § 528, Rn. 19 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Rechtsmittelkosten. Die Rücknahme der Anschlussberufung wirkt sich nicht aus, da das Obsiegen und Unterliegen am gesamten Rechtsmittelstreitwert zu messen ist (vgl. Zöller-Herget, 32. Auflage, § 97 ZPO, Rn. 8). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO). Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die hier maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich des Provisionsanspruchs der Klägerin und der Widerklageforderung in der Instanzrechtsprechung in einer Weise umstritten sind, welche eine Zulassung der Revision erfordern würde. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 45 GKG, 3 ZPO.