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Urteil

4 U 105/18

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0208.4U105.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13.06.2018, Aktenzeichen: 1 O 451/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.875,35 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13.06.2018, Aktenzeichen: 1 O 451/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.875,35 festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A KG (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) in Anspruch. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 01.10.2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt (vergleiche Anl. K1 im Anlagenband). Die Insolvenzschuldnerin überwies von ihrem Bankkonto im Zeitraum 02.04.2012 bis 02.08.2012 insgesamt Euro 22.875,35 an die B KG (nachfolgend: B KG). Die Insolvenzschuldnerin tilgte hierdurch entsprechende Verbindlichkeiten der C GmbH (nachfolgend: C GmbH) gegenüber der B KG. Die Beklagte hatte am 21. Juli 2011 zu Gunsten der B KG eine Bürgschaft für alle Forderungen gegenüber der C GmbH aus Warenlieferungen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 30.000,00 ausgereicht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K4 im Anlagenband verwiesen. Die C GmbH hatte zur Besicherung der Bürgschaftsverpflichtungen ein Guthaben auf einem Festgeldkonto i.H.v. Euro 12.000,00 an die Beklagte abgetreten. Nach Ausgleich der Forderungen der VP KG und anschließender Rückgabe der Bürgschaft gab die Beklagte diese Sicherheit frei. Mit der Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr in Höhe der von der Insolvenzschuldnerin gezahlten Beträge abzüglich des Betrages der freigegebenen Sicherheit, mithin i.H.v. Euro 10.875,35 geltend. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Wiesbaden hat der Klage mit Urteil vom 13.06.2018 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr in beantragter Höhe gemäß den §§ 143 Abs. 1 S. 1, 134 InsO habe. Durch die von der Insolvenzschuldnerin veranlassten Zahlungen seien die Insolvenzgläubiger benachteiligt worden. Die Beklagte habe durch die vorgenommenen Zahlungen die Befreiung von der bestehenden Bürgschaftsverpflichtung erlangt, ohne dass sie einen Anspruch gegenüber der Insolvenzschuldnerin auf Tilgung der Verbindlichkeiten hatte oder eine Gegenleistung zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin erfolgt sei. Die seitens der Insolvenzschuldnerin getilgten Forderungen seien wirtschaftlich wertlos gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit der C GmbH sei gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO zu vermuten, weil diese ihre Zahlungen eingestellt habe. Aufgrund der Wertlosigkeit der getilgten Forderung hätte grundsätzlich die B KG eine unentgeltliche Leistung erlangt. Für diese seien die getilgten Forderungen jedoch deshalb nicht wertlos gewesen, weil sie für den Fall des Forderungsausfalls auf die Beklagte als Bürgin hätte zurückgreifen können. Aufgrund dessen sei die unentgeltliche Leistung an die Beklagte erfolgt. Diese sei durch die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin unentgeltlich von der bestehenden Bürgschaftsverpflichtung befreit worden, ohne dass dem ein Anspruch gegenüber der Insolvenzschuldnerin auf Tilgung der Verbindlichkeiten oder eine Gegenleistung zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin gegenüberstand. Gegen dieses der Beklagten am 19.06.2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.07.2018 eingelegte und mit Schriftsatz vom 29.08.2018 binnen verlängerter Frist begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, dass keine Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO vorliege. Sie verweist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2018 (Az.: IX ZR 1237/17) wonach es an einer Leistung der Insolvenzschuldnerin an den Empfänger fehle, wenn es für den Empfänger nicht erkennbar war, dass eine Leistung der Schuldnerin vorliegt. Sie verweist darauf, dass sie in die Zahlungsvorgänge nicht eingebunden gewesen sei, noch hierüber informiert wurde. Als sie die Originalbürgschaftsurkunde ohne Inanspruchnahme zurückerhielt, habe sie zu diesem alltäglichen Vorgang keine Veranlassung gehabt, Nachforschungen anzustellen. Aus der Warte der Beklagten habe bei objektiver Bewertung keine Leistung der Insolvenzschuldnerin an sie vorgelegen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt: Das Endurteil des LG Wiesbaden vom 13.06.2018 - 1 O 451/145 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger verweist darauf, dass der Leistungsbegriff aus § 134 Abs. 1 InsO nicht deckungsgleich mit demjenigen des Bereicherungsrechts sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Zahlung mehrere Leistungen im Sinne von § 134 InsO umfassen, also mehrere rechtliche Wirkungen nach sich ziehen, die anfechtungsrechtlich gesondert zu betrachten seien. Im Übrigen wird auf das landgerichtliche Urteil sowie auf die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen sowie von einer weitergehenden Abfassung des Tatbestandes gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr der von der Insolvenzschuldnerin veranlassten Zahlungen gemäß den §§ 143 Abs. 1 S. 1, 134 InsO. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass bei einer Zahlung auf fremde Schuld, wenn also eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet ist, grundsätzlich die Gegenleistung des Zahlungsempfängers darin liegt, dass er mit der Leistung seine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert und für den Fall, dass die letztgenannte Forderung wertlos ist, der Empfänger die Zahlung unentgeltlich erhält. In einem solchen Fall ist die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar (BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az.: IX ZR 236/13). Ebenso zutreffend führt das Landgericht an, dass eine Anfechtung gegenüber dem Zahlungsempfänger ausscheidet, wenn eine weitere Person für die Forderung eine werthaltige Sicherheit bestellt hatte, die der durch die Zahlung befriedigte Gläubiger verliert (BGH a.a.O.). Die Zahlung der Insolvenzschuldnerin hatte eine Doppelwirkung. Neben der Tilgung der Verbindlichkeiten der C GmbH bei der B KG führte diese auch zu einer Befreiung der Beklagten von ihrer Verpflichtung als Bürgin hinsichtlich Ansprüchen der B KG gegen die C GmbH (§ 767 Abs. 1 BGB). Bei der Doppelwirkung einer Leistung hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Leistungsempfänger wahlweise in Anspruch zu nehmen, sofern die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen jeweils vorliegen (BGH, Urteil vom 20.12.2012, Az.: IX ZR 21/12; BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372 Rn. 17; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, ZIP 2012, 280 Rn. 33 mwN). Wenn ein Insolvenzschuldner ausgewählte Verbindlichkeiten tilgt, so dass Dritte aus ihrer Mithaft entlassen werden oder eine bessere Rechtsposition erhalten, so kann dieses anfechtbar sein (vgl. MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl. 2013, InsO § 129 Rn. 14 m.w.N.) Aus der unentgeltlichen Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils folgt jedoch nicht automatisch, dass eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegt, welche einen Anspruch auf Rückgewähr begründet. Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar auch mittelbare Zuwendungen, bei denen wirtschaftlich das Vermögen des Schuldners zugunsten des Dritten gemindert wird (vgl.MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl. 2013, InsO § 129 Rn. 68 mw.N.). Erforderlich ist hierbei jedoch der Vorsatz des Insolvenzschuldners, den Vermögenswert gerade (auch) dem Dritten zuzuwenden. Dass dies nur als weitere Folge eines anderen Geschäfts zufällig mit eintritt, genügt nicht. An dieser Voraussetzung fehlt es oft, wenn ein Schuldner eine eigene Verbindlichkeit tilgt und hierdurch zugleich Mitverpflichtete aus ihrer Haftung befreit werden; dann muss ein entsprechender Zuwendungsvorsatz des Schuldners bezüglich des Begünstigten im Einzelfall festgestellt werden (vgl. MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl. 2013, InsO § 129 Rn. 72). Dass die Insolvenzschuldnerin bei Tilgung der Verbindlichkeit der C GmbH gegenüber der B KG (auch) den Vorsatz hatte, die Beklagte von ihren Verpflichtungen als Bürgin für Verbindlichkeiten der C GmbH gegenüber der B KG zu befreien, ist zumindest fraglich. Dieses kann jedoch auch dahinstehen, denn ein Anspruch des Klägers scheitert zumindest daran, dass keine Umstände gegeben sind, aus welchen die Beklagte hätte erkennen können, dass die Leistung der Insolvenzschuldnerin den Zweck hatte, diese von ihrer Verpflichtung als Bürgin (§ 767 Abs. 1 BGB) zu befreien. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an einer Leistung der Insolvenzschuldnerin an den Empfänger, wenn aus der Warte des Empfängers bei objektiver Wertung eine Leistung der Insolvenzschuldnerin nicht zu erkennen war (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2018, Az.: IX ZR 126/17). Dieses ist vorliegend der Fall. Die Beklagte vermochte nicht zu erkennen, dass die erfolgte Befreiung von ihrer Verpflichtung als Bürgin - welche sich erst durch die Rücksendung der Bürgschaftsurkunde offenbarte - auf eine Leistung der Insolvenzschuldnerin zurückgeht. Die Beklagte war in die streitgegenständlichen (Zahlungs-)Vorgänge nicht eingebunden. Die Bürgschaft betraf Forderungen der B KG gegenüber der C GmbH. Mangels Anhaltspunkten für ein uneigennütziges Dazwischentreten eines Dritten, konnte die Beklagte bei objektiver Bewertung daraus, dass sie (zeitverzögert) die Bürgschaftsurkunde ausgehändigt erhielt, nur davon ausgehen, dass die C GmbH ihre Forderungen gegenüber der B KG bedient hatte. Sie vermochte mangels entsprechender Anhaltspunkte weder Rückschlüsse auf eine Zahlung der Insolvenzschuldnerin, noch auf deren Höhe zu ziehen. Allein aus dem Umstand, dass die erfolgte Zahlung wirtschaftlich (auch) ihr zugutekam, vermochte die Beklagte auch nicht den Schluss zu ziehen, dass die Insolvenzschuldnerin mit dem Vorsatz handelte, die Beklagte von ihrer Verpflichtung als Bürgin zu befreien und ihr eine unentgeltliche Leistung zuzuwenden. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 GKG, 3 ZPO.