Urteil
4 U 35/19
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0715.4U35.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30.01.2019 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.665,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30.01.2019 wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.665,68 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Kaufs eines Neuwagens SEAT Leon 2,0 l TDI 135 kW (184 PS) am 05.11.2013 bei dem X e.K. zu einem Kaufpreis von 32.770 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 288 der Schadstoffklasse Euro 5 ausgestattet. Der Kläger hat in der Klageschrift zunächst unter Bezugnahme auf Medienberichterstattung, eigene Veröffentlichungen der Beklagten, den Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 15.10.2015 sowie diverse Gerichtsentscheidungen eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Beklagten von Kraftfahrzeugkäufern durch die Entwicklung und Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Herstellung des Dieselmotors Typ EA 189 behauptet. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hat, dass im Fahrzeug des Klägers nicht der Motor Typ EA 189, sondern der Typ EA 288 verbaut ist, für welchen kein Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes erfolgt sei, hat der Kläger in der Replik behauptet, dass von der Betrugssoftware nicht nur alle Fahrzeuge der Generation 1 mit dem Motor EA 189 betroffen seien, sondern auch alle Fahrzeuge mit dem 3,0 l Dieselaggregat, die seit 2009 auf den Markt gebracht worden sind. Nach Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung auf Schlüssigkeitsbedenken hat der Kläger innerhalb der ihm nachgelassenen Schriftsatzfrist nicht mehr weiter vorgetragen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers zu einem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte unschlüssig sei. Sein gesamter Vortrag beziehe sich ganz allgemein auf Motoren des Typs EA 189 (EU 5). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten befinde sich in dem Fahrzeug des Klägers aber kein Motor mit einer illegalen Abschalteinrichtung. Nicht alle PKWs des Volkswagenkonzerns seien von der Abgasproblematik betroffen. Der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor sei weder von einer Manipulation betroffen noch unterliege er derzeit einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt. Der Kläger habe auch nach Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen, inwieweit sein Fahrzeug von einer Rückrufaktion betroffen sei und dass eine technische Überarbeitung durch ein Software-Update erforderlich sein werde, um einer Stilllegung und sonstigen Nachteilen zu entgehen. Gegen das dem Kläger am 30.01.2019 zugestellte Urteil hat er am 27.02.2019 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 01.04.2019 begründet. Er verfolgt seine Klageanträge aus der 1. Instanz zuletzt noch insoweit weiter, dass er die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des von ihm gezahlten Kaufpreises, vermindert um eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.104,32 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Deliktszinsen in Höhe von 4% aus 32.770 € ab dem 06.11.2013 bis zur Rechtshängigkeit und danach Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag begehrt, ferner Feststellung des Annahmeverzuges und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2018. Hilfsweise begehrt er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Er rügt, das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass sein Anspruch insbesondere aus § 826 BGB begründet sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass das Landgericht den vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben habe. Er behauptet nunmehr, dass auch der in seinem Fahrzeug eingebaute Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge, durch welche die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten seien, verringert werde. Er meint, es sei ohne Belang, ob in seinem Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189 oder EA 288 verbaut sei, denn beide Motorentypen verfügten über unzulässige Abschalteinrichtungen. Es könne nicht Aufgabe des Klägers sein nachzuweisen, welcher Motor in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sei. Eine diesbezügliche Aufklärung habe dem Landgericht oblegen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht der Form des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entspreche. Zudem sei die Berufung unbegründet, weil der Kläger in 1. Instanz nicht mit einem einzigen Satz auf den in seinem Fahrzeug verbauten Motor EA 288 eingegangen sei. Soweit er jetzt lediglich ins Blaue hinein behaupte, dass auch sein Fahrzeug von der sog. Dieselthematik betroffen sei, sei der neue Vortrag, den sie auch in der Sache bestreitet, präkludiert. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass das Kraftfahrtbundesamt den streitgegenständlichen Motortyp im Hinblick auf die bei den EA 189-Fahrzeugen monierte Umschaltlogik überprüft und keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe. Folgerichtig habe das Kraftfahrtbundesamt auch keinen Rückruf angeordnet. Von einer weitergehenden Darstellung tatbestandlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung gerade noch den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs.3 ZPO. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass der Kläger erstinstanzlich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat. Der Kläger stützt seine Klage auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung, welche die Beklagte dadurch begangen haben soll, dass ihre Organe oder leitende Angestellte, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, aus eigenem Gewinnstreben und um die Marktführerschaft auf dem Markt für Personenfahrzeuge zu erreichen, Dieselmotoren entwickelt hätten, die die vergleichsweise strengen Voraussetzungen nach der Euro 5 - Norm nur auf dem Prüfstand erreichen, nicht jedoch im realen Fahrbetrieb. Um diesen Umstand zu verschleiern und die für die Zulassung der Motoren erforderliche Typengenehmigung zu erschleichen, sei bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert worden, welche im normalen Fahrbetrieb nicht zum Einsatz komme. Hierbei handle es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007. Für die Käufer von Kraftfahrzeugen, die mit einem solchen Motor versehen waren, habe die Gefahr bestanden, dass die unzulässige Abschalteinrichtung zur Anordnung einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die Zulassungsbehörde hätte führen können. Die Darlegung eines auf diesen Vorwurf gestützten Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass das konkrete, vom Kläger erworbene Fahrzeug mit einem Motor ausgestattet ist, welcher eine solche unzulässige Abschalteinrichtung nach Art 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 aufweist. In erster Instanz hat der Kläger jedoch lediglich dargelegt, dass dies bei dem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Typs EA 189 sowie bei dem 3,0 l Dieselaggregat der Fall sei, welche sich aber unstreitig nicht im Fahrzeug des Klägers befinden. Auch nach Hinweis der Beklagten in der Klageerwiderung, dass sich im Fahrzeug des Klägers ein anderer Motor, nämlich ein solcher des Typs EA 288 der Schadstoffklasse Euro 5, befindet, und nach Hinweis des Landgerichts auf darauf beruhende Schlüssigkeitsbedenken hat der Kläger nicht dargelegt, dass auch der in dem von ihm erworbenen Fahrzeug eingebaute Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Allein die Tatsache, dass in dem vom Kläger als Anlage K4 zur Klageschrift vorgelegten Schriftstück mit der Überschrift „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinie & Freigabevorgaben EA 189“ auf Seite 7 im letzten Spiegelstrich neben der Motorbezeichnung EA 189 auch die Motorbezeichnung EA 288 auftaucht, ohne dass aber schriftsätzlich die Behauptung aufgestellt wurde, auch der Motor EA 288 EU 5 sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht. Dabei kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass es nicht seine Aufgabe gewesen sei zu ermitteln, welcher Motortyp in seinem Fahrzeug verbaut ist. Der Kläger als Anspruchsteller ist für sämtliche Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweisbelastet. Dazu gehört insbesondere auch die Darlegung, dass gerade der in seinem Fahrzeug verbaute Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung zur systematischen Täuschung der zuständigen Behörden versehen worden und aus diesem Grund der Bestand der Typengenehmigung für den von ihm erworbenen PKW gefährdet ist. Soweit der Kläger nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz - von der Beklagten bestritten - behauptet, dass auch der in seinem Fahrzeug eingebaute Motor Typ EA 288 in gleicher Weise wie der Motor EA 189 eine Prüfstanderkennungssoftware aufweise, ist der neue Vortrag nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil er keine Zulassungsgründe nach § 531 Abs. 2 ZPO dargelegt hat. Der Rechtsstreit ist bereits jetzt entscheidungsreif. Dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 14.07.2020 auf Gewährung einer Stellungnahmefrist auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2020 in dem Verfahren 4 U 171/18 war nicht zu entsprechen, weil dieser keinen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Vortrag enthält. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 3 ZPO, 43, 47 GKG.