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Urteil

4 U 195/18

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0910.4U195.18.00
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Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 26.10.2018 teilweise abgeändert, teilweise berichtigt und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und der Berufung des Beklagten im Übrigen, soweit Letztere nicht bereits teilweise als unzulässig verworfen wird, insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.317,68 EUR (davon 8.000 EUR als weiteres Schmerzensgeld) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 1.519,43 EUR zu zahlen, nebst Zinsen aus einem Betrag i. H. v. 8.000,00 EUR seit dem 10.05.2016 und Zinsen i. H. v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Beträgen i. H. v. 31.317,68 EUR und 1.519,43 EUR seit dem 18.11.2016. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger als Folge des Unfalls vom 31.01.2014 ab Schluss der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2021 entstanden sind oder noch entstehen werden mit Ausnahme derjenigen etwaigen Schäden, die als nicht vorhersehbar bereits von den Erklärungen der Haftpflichtversicherung des Beklagten in den Schreiben vom 06.10.2018 und 30.08.2018 umfasst sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 62 % und der Beklagte 38 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 43 % und der Beklagte 57 % zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil - Letzteres, soweit es aufrechterhalten bleibt - sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird teilweise zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 26.10.2018 teilweise abgeändert, teilweise berichtigt und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und der Berufung des Beklagten im Übrigen, soweit Letztere nicht bereits teilweise als unzulässig verworfen wird, insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.317,68 EUR (davon 8.000 EUR als weiteres Schmerzensgeld) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 1.519,43 EUR zu zahlen, nebst Zinsen aus einem Betrag i. H. v. 8.000,00 EUR seit dem 10.05.2016 und Zinsen i. H. v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Beträgen i. H. v. 31.317,68 EUR und 1.519,43 EUR seit dem 18.11.2016. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger als Folge des Unfalls vom 31.01.2014 ab Schluss der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2021 entstanden sind oder noch entstehen werden mit Ausnahme derjenigen etwaigen Schäden, die als nicht vorhersehbar bereits von den Erklärungen der Haftpflichtversicherung des Beklagten in den Schreiben vom 06.10.2018 und 30.08.2018 umfasst sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 62 % und der Beklagte 38 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 43 % und der Beklagte 57 % zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil - Letzteres, soweit es aufrechterhalten bleibt - sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird teilweise zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000 EUR festgesetzt. I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Kletterunfalls vom 31.01.2014 in Anspruch, bei dem sowohl das linke Handgelenk als auch die Lendenwirbelsäule des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurden. Der Beklagte hatte es in einer Kletterhalle - ohne dazu verpflichtet zu sein - übernommen, den Kläger zu sichern. Der Kläger stürzte sodann beim Klettern infolge der fehlerhaften Sicherung aus 12 Metern Höhe auf den Betonboden der Kletterhalle. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte für den Unfall allein verantwortlich ist. Neben dem immateriellen Schaden - insoweit im Wege der offenen Teilklage und eines Feststellungsantrags - macht der Kläger einen Haushaltsführungsschaden sowie vermehrte Bedürfnisse geltend sowie Ersatz für Kosten, die ihm durch die unfallbedingte Beauftragung von Fachfirmen im Rahmen eines Renovierungsvorhabens entstanden sind sowie Ersatz für diejenigen Tätigkeiten in diesem Zusammenhang, die Freunde und Bekannte für ihn ausgeführt haben. Zudem verlangt er Ersatz dafür, dass er unfallbedingt seinen im gleichen Haushalt lebenden Schwiegervater nicht wie geplant mit handwerklichen Tätigkeiten und weiteren Maßnahmen entlasten konnte. Der Kläger wurde mehrfach operiert; zuletzt wurde - kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - eine Teilversteifung des linken Handgelenks durchgeführt. Dabei wurden mit Kirchnerdrähten das Kopfbein mit dem Mondbein und das Hakenbein mit dem Dreiecksbein verbunden. Für den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.12.2018 (Bl. 523a-532d d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Schmerzensgeld und den Haushaltsführungsschaden sowie die vermehrten Bedürfnisse hat es teilweise zugesprochen und dabei wegen fehlender Plausibilität Kürzungen vorgenommen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger in zulässiger Weise in Bezug auf das Schmerzensgeld eine offene Teilklage erhoben hat. Dem Feststellungsantrag des Klägers in Bezug auf weitere immaterielle Schäden hat es stattgegeben. Den weiteren Schadenersatz hat es mit der Begründung versagt, dass der Kläger mangels Eigentums an der renovierten Liegenschaft durch die Arbeiten keinen Vermögenszuwachs gehabt habe bzw. dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Kläger neben seinen anderen Belastungen noch die behaupteten Unterstützungsleistungen für den Schwiegervater habe erbringen wollen. Unstreitig und offensichtlich hat das Landgericht dem Kläger 12.000 EUR mehr zugesprochen, als es sich aus den Gründen ergibt: Offenbar versehentlich wurde der Betrag von 12.000 EUR nicht nur als weiteres Schmerzensgeld tenoriert, sondern zusätzlich noch den weiteren Zahlungsansprüchen (Tenor zu 2.) zugeschlagen. Erstinstanzlich ist keine Berichtung erfolgt; sie wurde auch nicht von den Parteien beantragt. Das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn ist dem Klägervertreter am 06.11.2018 zugestellt worden, dem Beklagtenvertreter am selben Tag. Beide Parteien haben am 05.12.2108 Berufung eingelegt. Auf Antrag des Klägers ist am 19.12.2018 ein dem Antrag überwiegend nachkommender Berichtigungsbeschluss des Landgerichts in Bezug auf mehrere tatbestandliche Feststellungen ergangen. Der Kläger hat die Berufung nach Fristverlängerung bis zum 06.02.2019 mit Schriftsatz vom 04.02.2019 begründet, eingegangen am 05.02.2019. Der Beklagte hat seine Berufung nach Fristverlängerung bis zum 04.02.2019 mit Schriftsatz vom 25.01.2019 begründet, eingegangen am 28.01.2019. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Landgericht ermittelte Gesamtstundenzahl beim Haushaltsführungsschaden in Bezug auf allgemeine Haushalts- und Instandsetzungstätigkeiten (vom Kläger als „Haushaltsführungsschaden I“ bezeichnet), gegen die Abweisung im Hinblick auf die Kosten für Umbau und Renovierung („Haushaltsführungsschaden II“) sowie gegen die Teilabweisung im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zum Umfang des Haushaltsführungsschadens habe das Landgericht widersprüchliche Feststellungen getroffen, zu Unrecht u. a. einen gewöhnlichen Arbeitstag als Berechnungsgrundlage für alle sieben Wochentage genommen und sich auf Annahmen etwa zur Schlafdauer gestützt, ohne diese zu begründen (für die Einzelheiten wird verwiesen auf die Berufungsbegründung S. 5-8, Bl. 621-624 d. A.). Das Landgericht habe eine Ausschlussmethode angewendet und von den 24 Stunden Zeit abgezogen, um zu ermitteln, wie viel Zeit der Kläger vor seiner Verletzung für Haushalt usw. noch zur Verfügung gehabt habe. Der Betreuungsaufwand für die Tochter sei dabei bereits vor deren Geburt abgezogen worden. Da ein Schadenersatz in Bezug auf die verletzungsbedingt nicht mögliche Betreuung der Tochter abgelehnt worden sei, was ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, habe das Landgericht nicht zugleich den Betreuungsaufwand abziehen dürfen. In Bezug auf den Umbau und die Argumentation des Landgerichts, dem Kläger habe für eine Mitwirkung an den Arbeiten die Zeit gefehlt, sei zu bedenken, dass der Zeitraum für die Arbeiten von Februar 2014 bis 13.04.2016 gedauert habe. Selbst wenn man wie das Landgericht nur ab November 2014 rechne, komme man auf wöchentlich 8,72 Stunden (von Februar ausgehend: 5,72), die der Kläger ohne Weiteres hätte aufwenden können (für die Einzelheiten wird verwiesen auf die Berufungsbegründung S. 8-9, Bl. 624-625 d. A.). Ebenso habe der Kläger genug Zeit gehabt, um seinen Schwiegervater zu unterstützen. Die Handwerkerkosten seien ersatzfähig als Erwerbsschaden oder als vermehrte Bedürfnisse, unabhängig von einer Vermögensmehrung. Eine solche sei zudem gegeben, weil der Kläger nach dem gemeinsamen Plan der Familie zu einem späteren Zeitpunkt hätte Miteigentum erwerben sollen; das Zuwarten habe lediglich steuerliche Gründe. Eine 2,5-Geschäftsgebühr hält der Kläger angesichts des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und wegen der Bedeutung der Sache für den Kläger für angemessen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Limburg abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, a) auf den Haushaltsführungsschaden weitere 49.739,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2016 zu zahlen b) auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weitere 2.923,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise, den Tenor des Landgerichts in Ziffer 2) im Wege der Urteilsberichtigung dahingehend zu korrigieren, dass nicht 22.744,78 EUR zugesprochen werden, sondern 10.744,78 EUR. Der Beklagte verteidigt insoweit das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen aus der 1. Instanz. Der Beklagte vertritt mit seiner Berufung die Auffassung, das landgerichtliche Urteil habe den Zeitpunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes abweichend vom Kläger bestimmt; zudem lasse das Urteil die streitige Frage der Beweglichkeit der Hand außer Acht, obwohl es auf diese entscheidend ankomme. Es dürfe nicht gleichzeitig die Teilversteifung des Handgelenks explizit ausgenommen werden und vom Schluss der letzten mündlichen Verhandlungen ausgegangen werden, weil die Teilversteifung davor stattgefunden habe. Aus dem Urteil gehe nicht klar genug hervor, ob immaterielle Schäden nur in Bezug auf die Vergangenheit oder auch in Bezug auf die Zukunft abgegolten werden sollten. Diese Mängel erfassten auch den Feststellungsausspruch. Das Schmerzensgeld sei überhöht; an einer Vergleichbarkeit der vom Landgericht herangezogenen Entscheidungen fehle es schon deswegen, weil sich diese nicht auf offene Teilklagen auf Schmerzensgeld bezögen. Der vom Landgericht berechnete Haushaltsführungsschaden und der zu ersetzende Betrag für vermehrte Bedürfnisse seien angesichts der anderen Belastungen des Klägers und des tatsächlich notwendigen Aufwands ebenfalls überhöht, sowohl in Bezug auf die Stunden als auch in Bezug auf den Stundensatz; gerechtfertigt sei in Orientierung am damaligen Brutto-Mindestlohn ein fiktiver Nettolohn von 8,50 EUR pro Stunde, in Bezug auf einfachste Verrichtungen und Hilfestellung aus ehelicher Fürsorge von 5,00 EUR pro Stunde. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Limburg die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt insoweit das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen aus der 1. Instanz. Er behauptet, er leide weiterhin unter chronischen Rückenschmerzen, die nur erträglich blieben, wenn er bestimmte Tätigkeiten (Überkopfarbeiten, Heben der Kinder auf den Arm, Spielen mit den Kindern am Boden) meide. Es sei nicht vorhersehbar, ob er eine Tätigkeit wie Rasenmähen 45 Minuten lang ausüben könne, ohne danach unter starken Rückenschmerzen zu leiden, oder ob die Schmerzen schon nach 10 Minuten unerträglich würden. Ein längeres (mehr als 10 Minuten) Stehen oder sonstiges Verharren in einer Position würde zu starken Rückenschmerzen führen. Der Kläger könne nicht länger als 10 Minuten langsam Spazieren gehen, ein schnelleres Gehen sei hingegen länger möglich. Es vergehe fast kein Tag, an dem der Kläger keine Rückenschmerzen habe, von latent unangenehm bis unerträglich. Das linke Handgelenk schmerze weiterhin bei bestimmten Arbeiten; bei der Arbeit am PC mit ergonomischer Tastatur und Maus - die der Kläger trotz Rechtshändigkeit mit der linken Hand bediene -müsse der Kläger nach 1-2 Stunden eine Pause von 15-30 Minuten einlegen; auch beim Schaufeln und ähnlichen Gartentätigkeiten träten Schmerzen auf. Schon eine falsche Handbewegung oder ein leichter Stoß gegen die Hand könnten sofort zu starken Schmerzen führen, so dass der Kläger sich zurückziehen müsse wegen der Schmerzen. Ein bis zweimal im Monat seien die Schmerzen so stark, dass der Kläger das Doppelte der nach Packungsbeilage empfohlenen Höchstdosis Novaminsulfon (Tropfen) einnehmen müsse. In Belastungssituationen habe der Kläger immer noch Probleme wie Übelkeit, im schlimmsten Fall werde ihm schwarz vor Augen. Der Einzelrichter hat über diese Behauptungen Beweis erhoben durch ein mündlich erstattetes Gutachten des bereits in der ersten Instanz mit dem schriftlichen Gutachten und der Untersuchung des Klägers intensiv befassten Sachverständigen A. Des Weiteren wurde Beweis erhoben in Bezug auf die Frage der geplanten Durchführung der Umbauarbeiten (Absicht der Durchführung sowie handwerkliches Geschick des Klägers) durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen Vorname1, Vorname2 und Vorname3 B (für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird insgesamt verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2021, S. 1-20). II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, die des Beklagten ganz überwiegend zulässig (in Bezug auf einen Anspruch auf Zahlung von 263,70 EUR wegen der medizinisch notwendigen Kosten für Aquajogging sowie einen Anspruch auf Zahlung von 320,00 EUR wegen des noch streitgegenständlichen Teilverdienstausfalls in Gestalt der verminderten Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, da diese sich mit keinem Wort auf diese Ansprüche bezieht und sie auch sonst von den Ausführungen nicht berührt werden). Beide Berufungen haben in der Sache jeweils teilweise Erfolg. 1. a) In Bezug auf das Schmerzensgeld kann die Berufung des Beklagten nur einen Teilerfolg verbuchen. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 28.000 EUR, von denen 20.000 EUR bereits vorprozessual entrichtet worden sind. aa) Es handelt es sich um eine zulässige offene Teilklage, nicht um ein so nicht vorgesehenes „Teilschmerzensgeld“. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -, Rn. 7, juris). Grundsätzlich werden mit dem Schmerzensgeld nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -, Rn. 9, juris). Ergeben sich gänzlich unvorhersehbare spätere Folgen, können sie geltend gemacht werden, weil das Urteil insoweit keine entgegenstehende Rechtskraft entfaltet. Eine offene Teilklage auf Schmerzensgeld ist zulässig, wenn die ernsthafte Möglichkeit weiterer, bereits in der Entwicklung angelegter, aber noch nicht absehbarer Folgen besteht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Würde man auf die letzte mündliche Verhandlung in der ersten Instanz abzustellen (so Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kap. 6 Rn. 33 ohne Begründung), würde dies dem Ziel einer möglichst weitgehenden Erledigung streitiger Punkte zuwiderlaufen. Die Berufungsinstanz ist trotz der gesetzlichen Einschränkungen dieses Grundsatzes eine Tatsacheninstanz, und es sind gerade - zulassungsfähige - neue Tatsachen wie das Ergebnis einer zwischenzeitlich stattgehabten weiteren Operation, die sich auf das Schmerzensgeld auswirken. Unzutreffend ist die Ansicht des Beklagten, der Kläger habe beabsichtigt, dass mit dem Schmerzensgeld der Zeitraum bis Ende September 2016 abgedeckt wird, weshalb es unzulässig sei, darüberhinausgehend den Schluss der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Bei dem Verweis auf den Zeitraum bis Ende September 2016 handelt es sich lediglich um eine Art Überschrift in den klägerischen Schriftsätzen, unter der auch materielle Schäden geltend gemacht werden. Bereits in der Klageschrift erklärt der Kläger ausdrücklich, es komme ihm auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (S. 21, Bl. 21 d. A.). Ob es dabei auf die letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht oder die vor dem Oberlandesgericht ankommt, ist wie gezeigt eine Rechtsfrage. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger das verlangt, was in prozessual zulässiger Weise seinem Begehr entspricht. Wenn ein Gericht - wie hier - darauf hinweist, dass es auf die letzte mündliche Verhandlung (gerade) vor dem Berufungsgericht ankommt, liefe es auf Förmelei hinaus, auch noch eine dementsprechende Klarstellung des Antrags durch den Kläger zu verlangen, nachdem dieser von Beginn an hinreichend deutlich verlangt hat, dass auf „die“ letzte mündliche Verhandlung abgestellt werden soll. bb) Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, dass durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97 -, BGHZ 138, 388-394, Rn. 13). Auch das Alter ist ein wichtiger Faktor (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 2.7.2020 - 7 U 264/19, BeckRS 2020, 18501 Rn. 30, beck-online). Der Bezugspunkt des Schmerzensgeldes - die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - wirkt sich so aus, dass das Schmerzensgeld sämtliche bisher erfolgten Operationen und den unmittelbar durch sie hergestellten Zustand einschließlich der dadurch eingetretenen Linderung der Schmerzen abdeckt, auch einschließlich des Andauerns dieses Zustandes über die gesamte Lebensdauer, nicht aber weitere Schäden, mit denen zwar zu rechnen ist, die letztlich aber noch nicht absehbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -, Rn. 15, juris). In der Sache nichts Anderes meint die Formulierung des OLG Celle: Verschlechterungen, „die zwar als solche aus medizinischer Sicht schon jetzt objektiv vorhersehbar sind, deren Realisierung jedoch unsicher ist“ (OLG Celle, Urteil vom 16. September 2009 - 14 U 71/06 -, Rn. 52, juris). Darunter fällt bereits eine weitere Handoperation im Sinne der „Vollendung“ einer klassischen Four-Corner-Fusion (m. a. W. einer Operation, bei der nicht nur wie bislang „2 x 2“, sondern alle vier Handwurzelknochen miteinander verbunden werden). Die Wahrscheinlichkeit für eine solche Operation ist nach den Ausführungen des Sachverständigen hoch, aber gleichwohl ist offen, ob die Operation durchgeführt und vor allem welche Folgen sie im Einzelnen haben wird. Dasselbe gilt für den Übergang in eine schwere Knickbildung der Wirbelsäule oder in Bezug auf fortschreitende Arthrose in der Hand. Auch dies ist lediglich eine mögliche, nicht aber eine bereits jetzt im Einzelnen absehbare Entwicklung. Erst recht gilt dies - d. h. es ist ernsthaft möglich, aber nicht absehbar - für die Frage einer späteren operativen Vollversteifung des Handgelenks und für die Frage, ob es zu einer Spondylodese im Bereich der Lendenwirbelsäule kommen wird. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass der weitere Verlauf von verschiedenen Faktoren abhängen wird, von denen der Erfolg des Klägers bei der Kräftigung seiner Muskulatur nur einer ist. Dass beim Kläger keine klassische Four-Corner-Fusion durchgeführt wurde, hindert es nicht, auch die aktuellen Beschwerden in der Hand und die Folge einer weiteren Operation dem Unfallgeschehen zuzurechnen. Auch wenn man unterstellt, dass der Kläger im Einklang mit seinen Angaben nicht über mögliche Vor- und Nachteile der beiden Operationsverfahren aufgeklärt wurde, handelt es sich dabei nicht um den Fall eines schweren Kunstfehlers, der geeignet sein könnte, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen. Selbst ein etwaiger grober Behandlungsfehler im Sinne des Arzthaftungsrechts würde dafür nicht ausreichen. Notwendig ist, dass ein Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, vor § 249 BGB Rn. 47; übertragbar ist die Rechtsprechung des BGH zur Verantwortung dessen, der eine erste Behandlung fehlerhaft durchgeführt hat, für weitere Schäden durch Fehler bei einer dadurch notwendig gewordenen zweiten Behandlung durch einen anderen Arzt: Urteil vom 06. Mai 2003 - VI ZR 259/02 -, Rn. 18, juris). Es handelt sich bei dem angewendeten Operationsverfahren nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen um eine „Mindermeinung“, die sich allerdings ebenfalls auf wissenschaftliche Veröffentlichungen und klinische Erfahrung stützen kann. Wenn eine renommierte Klinik sich mit einer nicht von vornherein nicht nachvollziehbaren Begründung auf eine bestimmte Operationsweise spezialisiert, wie der Sachverständige erläutert hat, ist aus Sicht des Einzelrichters offensichtlich kein derartig schwerwiegender Kunstfehler gegeben, wenn sich bei einer solchen Operation ein damit nach Meinung vieler Experten verbundenes, aber eben auch nicht notwendig eintretendes Risiko verwirklicht, hier die Schmerzen in der Hand aufgrund der nicht vollständigen Verbindung. Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle können nur den Ausgangspunkt für die Bemessung bilden; sie sind als Orientierungsrahmen wegen des Gleichheitsgrundsatzes zu beachten. Eine irgendwie geartete Bindung besteht nicht (vgl. nur OLG München, Urteil vom 11. April 2014 - 10 U 4757/13 -, Rn. 47-50, juris m. w. N.). Regelmäßig lassen sich den Urteilen auch nicht alle Faktoren entnehmen, die für die Bestimmung des Schmerzensgeldes relevant sind, insbesondere das Alter bleibt vielfach unerwähnt. Auch kann die bloße Existenz eines Urteils mit einer nicht nachvollziehbar begründeten Schmerzensgeldhöhe nicht dazu führen, dass das Schmerzensgeld allein deswegen höher ausfallen muss als eigentlich angemessen. cc) Nach diesen Maßstäben können folgende Fälle zwecks Einordnung herangezogen werden unter Berücksichtigung der - teilweise erheblichen - Unterschiede zu dem vorliegenden Fall; ähnlichere Fallgestaltungen sind nicht ersichtlich: Das LG Wiesbaden hat mit Urteil vom 17.3.2011 - 9 O 342/08 nach einem von der Gegenseite allein verschuldeten Verkehrsunfalls für einen Bruch des 1. Lendenwirkelkörpers als Schmerzensgeld 15.000 EUR (nicht, wie die Beklagte meint, 10.000 EUR) zugesprochen und dabei folgende Parameter angeführt: Reiten und Joggen waren nicht mehr möglich; es war auch nicht möglich, länger als ca. 20 - 30 Minuten in einer Stellung zu verharren; MdE 20 %; = IMMDAT 4408, beck-online). Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 31. Mai 2005 - 4 U 221/04 - 24/05 - (juris) einem Geschädigten unter Berücksichtigung einer hälftigen Mithaft 12.500 EUR zugesprochen, ist also von einem Betrag von 25.000 EUR ausgegangen (Alter von 30 Jahren im Unfallzeitpunkt, Trümmerfraktur des LWK 5 mit kompletter Verlegung des Spinalkanals; insgesamt 38 Tage stationärer Aufenthalt; Revision des Spinalkanals mit Dekompression und Spondylodese L 3 - S 1; nach Entlassung waren noch Fußheberparese Grad III und eine Großzehen- und Zehenheberparese Grad II vorhanden; 3 Monate Korsett und Gehstützen; 3 Monate und 9 Tage arbeitsunfähig; 5. Lendenwirbelkörper unfallbedingt in seiner Höhe gegenüber dem 4. Lendenwirbelkörper um ca. 1/7 erniedrigt; Zwischenwirbelräume zum 4. Lendenwirbelkörper und zum Kreuzbein allseits verschmälert; aktive Beweglichkeit des linken oberen und unteren Sprunggelenks sowie der Zehengelenke dauerhaft eingeschränkt; zwischenzeitlich hinkendes Gangbild; dauerhafte Gesamt-MdE von 30 %). Das OLG Saarbrücken hat seine Entscheidung wiederum damit begründet, dass Gerichte in vergleichbaren Fällen zwischen 10.000 EUR und 25.000 EUR zusprechen. Das LG Darmstadt hat mit Urteil vom 29. Juli 2014 - 28 O 303/12 - nach einem Verkehrsunfall bei Annahme einer Haftung der Beklagtenseite zu ¾ dem Kläger einen Betrag von 14.000 EUR als Schmerzensgeld zugesprochen. Dabei hatte es von einem Bruch des 1. Lendenwirbelköpers, der operativ versorgt werden musste (Fixateur interne) auszugehen sowie von einer Schädigung der Bandscheibe zwischen 12. Brustwirbel und 1. Lendenwirbel. Folgende Umstände hat das Gericht bei der Bemessung berücksichtigt: zwei Operationen (einschließlich der Materialentfernung); vier Wochen in der Rehabilitationsklinik; spätere trapezoidförmige Verformung des 1. Lendenwirbelkörpers, die wiederum zu einem statisch wirksamen Knick führte, der dauerhafte Schmerzen hervorrief, die bei Alltagstätigkeiten des Klägers auftreten, etwa bei längerem Stehen und Sitzen, Treppensteigen, Arbeiten in gebückter Haltung (bspw. Staubsaugen, Kochen), Ein- und Aussteigen aus dem Auto sowie dem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg; MdE des Klägers von 20 bis 30 Prozent. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat einem Motorradfahrer mit Urteil vom 07. Januar 2003 - 3 U 26/02 - 1 - (BeckRS 2003, 30300273) - bereinigt um Mitverschulden - 15.000 EUR zugesprochen (Rippenserienfraktur, multiple Schürfungen und Prellungen, dislozierte Mittelhandfrakturen des 3. und 5. Mittelhandknochens links, sowie ein stumpfes Bauchtrauma mit Nierenkontusion; knapp 2 Wochen in stationärer Krankenhausbehandlung; Einsatz zweier Metallplatten; knapp 2 Monate arbeitsunfähig; Dauerfolgen für den Linkshänder: Faustschluss der linken Hand eingeschränkt, Schwierigkeiten und erheblichen Schmerzen beim Greifen und Schreiben, Schmerzen am linken Schultergelenk und im Brustbereich, bei Arbeit und bei sportlichen Aktivitäten in der Freizeit beeinträchtigt). Das OLG Stuttgart hat bei einer Kahnbeinfraktur mit Erweiterung des Gelenkspaltes zwischen Kahn- und Mondbein an der rechten Hand, Prellungen (Brustkorbprellung und Brustbeinprellung) sowie einem leichten HWS-Syndrom 15.000 EUR zugesprochen. Folgen der Verletzungen waren eine langfristige MdE um 20 % (wobei auch ohne den Unfall aufgrund eines früheren Geschehens eine MdE von 10-15 % anzunehmen war), zwei längere stationäre Aufenthalte und eine 21-wöchige Immobilisation der rechten Hand. Am rechten Handgelenk hatte sich ein verzögerter Heilungsverlauf mit Kahnbeinpseudarthrose und sogenannter scapholunärer Dissoziation eingestellt. Seinen Beruf als X im Straßen- und Tiefbau konnte der Geschädigte dauerhaft unfallbedingt nicht mehr ausüben (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2016 - 12 U 35/16 -, juris). Die vom Kläger angeführten Entscheidungen sind zwar noch etwas weiter vom streitgegenständlichen Sachverhalt entfernt, bestimmen den Rahmen aber ebenfalls noch mit, da eine gewisse Vergleichbarkeit besteht. Der Kläger beruft sich auf ein Urteil, das eine wesentlich umfänglichere Verletzung, nämlich eine Schulterfraktur, Rippenserienfraktur, Kopfplatzwunde, Lendenwirbelfraktur und Kopffraktur des Oberschenkels zum Gegenstand hatte mit der Folge, dass eine zuvor körperlich aktive 78-jährige sich nach zahlreichen Operationen nur noch mit Hilfe eines Rollators fortbewegen konnte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2005 - I-22 U 81/04 -, juris). In Bezug auf das Urteil des LG Ravensburg (Urteil vom 23. März 2006 - 4 O 185/05 -, Rn. 4, juris) deutet der Umstand, dass der Geschädigte dort fünf Tage auf der Intensivstation verbringen musste (Kompressionsfraktur BWK 5 u. 6, Querfortsatzfrakturen LWK 1 u. 2 rechts sowie eine Rippenserienfraktur rechts), darauf hin, dass es sich um ein schwerwiegenderes Unfallgeschehen mit einem stärker beeinträchtigenden Behandlungsverlauf gehandelt hat, mögen auch die letztlich dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen vergleichbar sein. Vor allem unterbleibt in beiden Entscheidungen eine Auseinandersetzung mit anderen Judikaten zu vergleichbaren Fällen. Es wäre nicht sachgerecht, die Einordnung in einem mehr als geringen Umfang von Entscheidungen abhängig zu machen, die zu überhöhten oder zu nicht ausreichenden Beträgen kommen, weil sie eben diese Einordnung unterlassen. Dies gilt im Übrigen grundsätzlich auch für die oben zitierten Entscheidungen des LG Wiesbaden und des LG Darmstadt sowie für die Entscheidung des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 2003. Der Vergleichbarkeit steht nicht entgegen, dass sich alle diese Entscheidungen nicht auf offene Schmerzensgeldteilklagen beziehen. Sowohl mit dieser als auch mit den herangezogenen Entscheidungen werden zukünftige Beeinträchtigungen abgegolten, soweit sie absehbar sind. Die Beeinträchtigungen, denen die Geschädigten in den herangezogenen Vergleichsfällen dauerhaft ausgesetzt waren, sind sehr ähnlich wie die, denen der Kläger auch dann dauerhaft ausgesetzt sein wird, wenn es nicht zu weiteren Operationen und deutlichen Verschlechterungen kommt und der Kläger infolgedessen kein weiteres Schmerzensgeld wird geltend machen können. Der Umstand, dass einem Geschädigten - wie hier - über diese vergleichbaren Beeinträchtigungen einschließlich der damit verbundenen zukünftigen Beeinträchtigungen hinaus noch weitere Beeinträchtigungen drohen können, die nicht abgegolten sind, kann die Vergleichbarkeit nicht hindern. Sicherzustellen ist nur, dass diese weiteren Beeinträchtigungen nicht die Höhe des auf die offene Teilklage ausgeurteilten Schmerzensgeldes bestimmen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass Gerichte in zumindest grob vergleichbaren Fällen ein Schmerzensgeld zwischen 14.000 EUR und 40.000 EUR (mit Indexanpassung: zwischen 14.882 EUR und 49.080 EUR) zugesprochen haben. Besonderer Bedeutung kommt dabei der Entscheidung des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 2005 zu aufgrund der ausführlichen, auch andere Gerichtsentscheidungen berücksichtigenden Begründung. Dort wurden - wenn man eine Anpassung an den Verbraucherindex und an die Haftungsquote vornimmt - 30.675,00 EUR ausgeurteilt. Einerseits schließt die Entscheidung des OLG Saarbrücken eine bereits erfolgte Spondylodese ein mit der Folge, dass sie nicht 1:1 übertragbar ist, denn die Spondylodese wird von der hiesigen Entscheidung gerade nicht erfasst und kann gesondert geltend gemacht werden. Dazu passend erscheinen die dort beschriebenen dauerhaften Einschränkungen auch schwerwiegender. Betrachtet man allein die Rückenverletzung und ihre Folgen, wäre deswegen im hiesigen Fall ein Schmerzensgeld von um 20.000 EUR gerechtfertigt. Es ist allerdings stets so, dass sich Unterschiede zwischen den Sachverhalten ergeben, so kommt im hiesigen Fall noch die Handverletzung hinzu, die ebenfalls eigenständige Beeinträchtigungen nach sich zieht und vor allem bislang zwei zusätzliche Operationen im Vergleich zum Fall des OLG Saarbrücken. Eine Handverletzung - wenn auch anders gelagert (Verletzung der rechten Hand bei Rechtshänder, Berufungsunfähigkeit in Bezug auf den angestammten Beruf) - war wiederum Gegenstand der ebenfalls eingehend vergleichend begründeten Entscheidung des OLG Stuttgart, bei der dann wiederum nicht über Rückenverletzungen zu befinden war, weshalb auf der Hand liegt, dass hier ein höherer Betrag auszuwerfen war. Dabei ist im vorliegenden Fall keine Addition erfolgt, sondern eine angemessene Erhöhung. dd) Diese Einordnungen bestimmen wie bereits ausgeführt lediglich einen Orientierungsrahmen, der aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes zu berücksichtigen ist und der keinerlei Bindungswirkung entfaltet. Entscheidend für die erfolgte Bemessung auf insgesamt 28.000 EUR sind die folgenden Aspekte: Der Kläger wurde bereits drei Mal an der Hand operiert (wobei die Entfernung des Metalls aus der Lendenwirbelsäule in derselben Operation durchgeführt wurde wie die Entfernung der Schraube aus der Hand; insgesamt waren es vier Operationen: Versorgung der Wirbelsäule, Versorgung des Handgelenks, Entfernung Schraube Handgelenk und Fixateur Wirbelsäule, Teilversteifung Handgelenk). Mit jeder Operation sind Beeinträchtigungen und Schmerzen verbunden, die von der Bewertung der langfristigen unfallbedingten Beeinträchtigungen und Schmerzen nicht abgedeckt sind. Die Beweglichkeit seiner Hand ist im Vergleich zu einem gesunden Menschen deutlich verschlechtert. Nach der Teilversteifung hat der Sachverständige die folgenden Veränderungen im Vergleich zurzeit nach dem Unfall, aber vor der Teilversteifung festgestellt: handrückenwärts 30 Grad statt vorher 40 Grad, hohlhandwärts 10 Grad statt vorher 50, seitwärts 15 Grad statt vorher speichenwärts 25 Grad und ellenwärts 30 Grad. Im Vergleich zu einer durchschnittlichen gesunden Hand ist dies auf Basis der sachverständigen Ausführungen eine Reduktion um - grob - 50 % beim Beugen und Strecken sowie 30 % zur Seite hin. Die Beeinträchtigung durch die 13 cm lange OP-Narbe am linken Handgelenk erscheint bei isolierter Betrachtung aufgrund der nur begrenzt exponierten Lage geringfügig. Stütz- und Druckbewegungen führen zu Schmerzen, Zugbewegungen sind weniger problematisch, weil sich dabei das Handgelenk vom Unterarm entfernt, was zur einer vom Sachverständigen einleuchtend dargelegten Entlastung des verletzten Bereichs führt. Insoweit ist es nicht verwunderlich, dass der Kläger den Klettersport in der Halle wieder ausüben kann, solange er den Einsatz der linken Hand auf Zugbewegungen beschränkt. Einschränkend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Rechtshänder ist und sich die Verletzung am linken Handgelenk befindet, was den Grad der Belastung im Vergleich zu einem Linkshänder im Alltag merklich verringert. Soweit der Kläger mit der linken Hand die Maus bedient, können Probleme durch kurze Pausen minimiert werden. Im Hinblick auf den 1. Lendenwirbelkörper gab es zwei Operationen (mit derselben Einschränkung wie oben bei der Hand - Entfernung in einem Durchgang). Der Kläger hatte nach den vom Sachverständigen stimmig anhand der Röntgenbilder erläuterten Feststellungen zunächst im Übergang zwischen Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule eine Abknickung von 12 Grad in Folge der Verletzung. Auf einem aktuellen Röntgenbild vom 22.07.2021 lässt sich eine Fehlstellung von 17 Grad feststellen (normal: 9 Grad; als gravierende Knickbildung gilt nach dem Stand der Wissenschaft alles ab 20 Grad), was der Sachverständige überzeugend mit einer zunehmenden Degeneration des Bandscheibenfachs zwischen dem 12. Brustwirbelkörper und dem 1. Lendenwirbelkörper erklärt hat. Ungeachtet dessen ist es dem Kläger mittlerweile anders als bei der Erstuntersuchung durch den Sachverständigen möglich, in der Vorbeuge mit den Fingern den Boden zu berühren (Erstuntersuchung: Abstand von 15 cm). Die Knickbildung bedingt es, wie der Sachverständige unmittelbar einsichtig ausgeführt hat, dass der gesamte sonstige Halteapparat, insbesondere die Muskeln, einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt sind. Der Einzelrichter ist auch davon überzeugt, dass dies die Ursache für die Schmerzen ist, über die der Kläger nach längerem Sitzen oder langsamem Gehen klagt. Ob der Kläger diese Schmerzen tatsächlich hat, ist dem Sachverständigenbeweis zwar nicht zugänglich. Aufgrund der überzeugenden gutachterlichen Erläuterungen steht aber fest, dass diese Schmerzen höchst plausibel sind. Dafür, dem Kläger Glauben zu schenken, spricht ebenfalls, dass der Kläger auch die teilweise Verbesserung seiner Lage gegenüber dem Gutachter freimütig angegeben hat. Das gilt auch dafür, dass beim Kläger auch in Ruhe Schmerzen auftreten können, die indes nicht gravierend sind. Der Kläger war zunächst in der Zeit von dem Unfall am 31.01.2014 bis zum 21.04.2014 arbeitsunfähig, der Sachverständige hat die MdE nachvollziehbar und überzeugend auf 100 % festgesetzt. Eine weitere solche Phase begann am 07.11.2014 und endete am 28.12.2014. Zwischenzeitlich besserte sich die Situation graduell über einen Zeitraum von etwas mehr als 6 Monaten. Die Auswirkungen der Teilversteifung des Handgelenks waren weniger massiv. Der Einzelrichter verkennt nach alledem nicht, dass der Kläger mehrere Operationen über sich hat ergehen lassen müssen und dabei zeitweilig schwerwiegend eingeschränkt war. Ein Schmerzensgeld von mehr als 28.000 EUR ist dennoch nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Betrag von 32.000 EUR zwar nicht ausdrücklich auf eine Addition gestützt, die Schmerzensgelder aus den im Urteil zitierten Vergleichsentscheidungen zu den beiden Verletzungskomplexen „Rücken“ und „Handgelenk“ legen es aber nahe, dass eine solche Berechnung eine tragende Rolle gespielt hat. Eine Addition ist bei mehreren Verletzungen aber nicht sachgerecht, weil es immer auf die Gesamtbeeinträchtigung ankommt (vgl. nur KG, Urteil vom 09. September 2019 - 22 U 35/18 -, Rn. 26, juris). Nach einiger Zeit hat sich die Lage des Klägers deutlich gebessert in dem Sinne, dass dem Kläger eine normale Teilnahme am Leben mit Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten sowie mit Einschränkungen beim Klettern (nur in der Halle, Beschränkung der Nutzung der linken Hand auf Zugbewegungen) möglich ist, wie es auch in der vom Sachverständigen feststellten MdE von jeweils 10 % für die Verletzungen an Handgelenk und an der Wirbelsäule zum Ausdruck kommt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen (S. 21-23, Bl. 508-510 d. A.). Gerade die Schmerzbelastung hat sich nach eigenen Angaben des Klägers durch die Teilversteifung deutlich gebessert; soweit noch Schmerzen im Ruhezustand verblieben sind, ist damit zu rechnen, dass sie behoben werden, sei es durch die noch ausstehende Verbindung aller vier beteiligten Handwurzelknochen oder auf anderem Wege. Die Rückenverletzung führt - nach anfänglich schwerwiegenden Einschränkungen - im Wesentlichen dazu, dass der Kläger Zwangshaltungen vermeiden muss und sich weder häufig bücken noch Lasten tragen soll, selbst mittelschwere Tätigkeiten bleiben aber wie vom Gutachter überzeugend ausgeführt gelegentlich möglich, soweit sie nicht mit wiederholtem Heben, Tragen oder Bücken verbunden sind. Schmerzen, die zum Teil mit Schmerzmitteln behandelt werden müssen, treten bei und nach Belastung auf und damit in Situationen, in denen sie rückblickend regelmäßig hätten vermieden werden können. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine vom Sachverständigen als medizinisch so nicht nachvollziehbar eingeschätzte Behauptung, schon eine falsche Bewegung der Hand könne starke Schmerzen nach sich ziehen, glaubhaft dahingehend erläutert hat, dass er bisweilen mit der Hand gegen Türrahmen o. ä. stößt, weil die Hand nicht so reagiert wie zuvor gewohnt, so ist damit zu rechnen, dass sich dies durch die zunehmende Gewöhnung legen wird. Schwindel beschränkt sich mittlerweile - nach der letzten Operation - auf Situationen extremer Belastung, für die dasselbe gilt. Die - keineswegs unerhebliche, daher genügen auch die bereits gezahlten 20.000 EUR nicht - Einschränkung liegt dann vor allem in der Notwendigkeit einer Vermeidung bestimmter Tätigkeiten, die für einen Menschen ohne die Verletzungen des Klägers zum Alltag selbstverständlich dazugehören und auf die zu verzichten eine ernst zu nehmende Belastung darstellt - das gilt nicht nur, aber insbesondere für die Einschränkungen im Spiel und im Umgang mit den beiden kleinen Kindern des Klägers -, nur eben keine extreme Belastung. Dass der Kläger bei langsamem Gehen nach etwa 10 Minuten Schmerzen bekommt, soll zwar nicht in Abrede gestellt werden, zum einen erscheint dies aber nicht schwerwiegend, weil er sich durch schnelleres Gehen Linderung verschaffen kann, zum anderen ist der Vollbeweis der Kausalität zu dem Unfall nicht gelungen, weil der Sachverständige überzeugend ermittelt hat, dass dieser Zusammenhang nicht erklärbar ist. Dass das Leben des Klägers in vielerlei Hinsicht von den Verletzungen bestimmt wird - und zwar mit Blick auf sein Alter für lange Zeit -, wurde bereits angemessen berücksichtigt; ebenso, dass es nicht immer vermeidbar ist, dass es trotz vorsichtigen Verhaltens wieder zu erheblichen Schmerzen durch bestimmte Bewegungen und Tätigkeiten kommt. Dass dem Kläger zugleich auch noch sehr vieles verbleibt, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass er - wenn auch mit der Notwendigkeit häufigerer Pausen wegen des Sitzens und der relativ stereotypen Bewegungen bei der Bedienung von Tastatur und Maus - weiter in seinem angestammten Beruf mit einer vollen Stelle tätig sein kann und mit den genannten Einschränkungen weiterhin den Klettersport ausüben kann. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist - wenn auch nur in geringem Umfang - zu berücksichtigen, dass es sich um einen Kletterunfall handelt und dass der Beklagte die Sicherung des Klägers nicht als bezahlter Helfer durchführte, sondern als „Kletter-Bekanntschaft“ des Klägers, er also mit ihm gemeinsam an dem Vorgang beteiligt war. Zu Recht wird angenommen, dass eine risikoreiche gemeinsame Betätigung sich auf das Schmerzensgeld auswirkt (zur Jagd: OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Mai 1975 - 14 U 246/74 -, Rn. 76, juris). Dies darf aber auch nicht überbetont werden, weil die Risikowahrnehmung sehr subjektiv ist und etwa die Teilnahme am Straßenverkehr ebenfalls nicht unerhebliche Risiken birgt, ohne dass sich dies im Normalfall mindert auf das Schmerzensgeld auswirken würde. Wenn bei einem riskanten Hobby beide Beteiligten das eingegangene Risiko jeweils offenkundig für sich als adäquat betrachtet haben (der Kläger das Sturzrisiko und der Beklagte das Risiko, aufgrund eines Fehlers für den Sturz verantwortlich zu sein) und dies auch im Ansatz nachvollziehbar ist, weil beide davon ausgingen, dass routinemäßige und sinnvolle Maßnahmen zur Abschirmung eines sich selten verwirklichenden Risikos getroffen werden, hier die Sicherung, erscheint eine deutliche Verringerung des Schmerzensgelds nicht angemessen. Mit der Unübersichtlichkeit einer Jagd ist die Situation nicht vergleichbar. Erst recht besteht keinerlei Bezug zu einer Verletzung, die auf ein grob unvernünftiges Verhalten nach gemeinsamem Alkoholkonsum zurückgeht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 1977 - 14 U 52/75 -, Rn. 22, juris). Sollten sich die vom Kläger befürchteten, mit dem Urteil nicht abgedeckten Verschlechterungen - insbesondere solche bedingt durch eine operative Vollversteifung des linken Handgelenks und/oder die Notwendigkeit einer Spondylodese - ergeben, können diese gesondert geltend gemacht werden, ebenso wie etwa eine wider Erwarten eintretende Komplikation nach Durchführung einer etwaigen vollständigen Verbindung der beteiligten vier Handwurzelknochen oder sonstiger nicht vorhersehbarer Unfallfolgen. b) Für vermehrte Bedürfnisse stehen dem Kläger wie vom Landgericht festgesetzt 1.945,00 EUR für den Zeitraum vom 11.02.2014 bis 16.05.2014 und 1.137,50 EUR für den Zeitraum vom 07.11.2014 bis 11.01.2015 zu; die Berufung des Beklagten bleibt insoweit ohne Erfolg. Ein täglicher Hilfsbedarf von 2,5 Stunden (11.02.2014-18.03.2014, 36 Tage) und 1,5 Stunden (19.03.2014 bis 16.05.2014, 59 Tage) bzw. 1,75 Stunden (07.11.2014 bis 11.01.2015, 65 Tage) ist angemessen. Insoweit ist eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Die Feststellungen des Landgerichts zu den notwendigen Unterstützungstätigkeiten sind dieser eigenständigen Schätzung des Berufungsgerichts nach § 529 ZPO zugrunde zu legen; insoweit kann vollumfänglich auf S. 24-27 des Urteils (Bl. 511-514 d. A.) verwiesen werden. Der Beklagte ist lediglich der Auffassung, ein Teil der einzelnen Tätigkeiten würde zum Teil lediglich wenige Minuten dauern, andere Tätigkeiten fielen nur selten an. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass auch kürzere Wartezeiten innerhalb der jeweiligen Unterstützungstätigkeiten zu berücksichtigen sind. Den Familienmitgliedern kann nicht zugemutet werden, solche kurzen Wartezeiten anderweitig zu nutzen, da kurze Zeiträume sich kaum effektiv nutzen lassen. Dass manche Tätigkeiten seltener anfallen, ist in der Berechnung bereits berücksichtigt. Sie dauern dann aber häufig auch länger, wie etwa die Erledigung von Korrespondenz oder eben Arztbesuche. Hinzu kommen Fahrten im Umfang von 16 Stunden, insoweit kann ebenfalls auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden (S. 514 des Urteils, Bl. 514 d. A.). Aus den dort ebenfalls vom Landgericht ausgeführten Gründen sind 10,00 EUR pro Stunde als Nettolohn einer Hilfskraft anzusetzen, § 287 ZPO. Dabei ist im Vergleich zu den vom Beklagten genannten Beträgen zu betonen, dass diese Löhne einer ständigen nominellen Steigerung unterworfen sind. Die Einschätzung, aktuell bewege sich die Vergütung im Bereich eines Stundenlohnes von 12 €, über die gesamte regionale Bandbreite zwischen 8 € und 14 €, erscheint zutreffend (Gräfenstein/Strunk, NZV 2020, 176, 179 f.). Mit Blick darauf, dass der Kläger nicht in einem Ballungsgebiet wohnt und darauf, dass es um einen länger zurückliegenden Zeitraum geht, bleiben 10,00 EUR angemessen. Zu diesem Wert gelangt man auch, wenn man sich an der Entgeltgruppe 2 des TVöD orientiert (s. die Berechnung, auch für das Jahr 2014, in OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 - I-1 U 38/20 -, Rn. 80 ff., juris). c) In Bezug auf den Haushaltsführungsschaden in Bezug auf alle Tätigkeiten mit Ausnahme des Umbaus (Terminologie des Klägers: Haushaltführungsschaden I) hat die Berufung des Beklagten teilweise Erfolg, während die Berufung des Klägers insoweit erfolglos bleibt. Dieser Schaden ist im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO auf 7.187,75 EUR festzusetzen. Eine Orientierung an Tabellenwerken ist nicht geboten (OLG Dresden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 22 U 699/19 -, Rn. 34, juris; mit ausführlicher und zutreffender Begründung ebenso OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 - 14 U 154/18 -, Rn. 156-173, juris). Das Berufungsgericht hat dabei die Feststellungen des Landgerichts mangels Zweifeln an deren Richtigkeit gem. § 529 ZPO zugrunde zu legen, ohne dass deswegen auch eine Bindung an die dort vorgenommene Schätzung und die sie stützenden Erwägungen bestünde. Auf dieser Basis ist von 5,25 Stunden für Gartenarbeit, Instandhaltungsarbeiten, Holzarbeiten und Einkaufen auszugehen (bei dem vierten Absatz unter 2. b) aa) auf S. 28 des Urteils - 6,75 Stunden seien berechtigt - handelt es sich offenbar um ein Versehen, weil die folgenden Abschnitte gerade ausführlich in die gegenteilige Richtung gehen). Was die restlichen Arbeiten anbelangt, besteht eine Bindung an die plausible Feststellung des Landgerichts, dass eine paritätische Aufteilung der weiteren Arbeiten mit Blick auf die sonstigen Verpflichtungen des Klägers nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen erscheint es bereits auf Basis der klägerischen Angabe nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass im gemeinsamen Haushalt pro Woche 7 Stunden auf die Wäsche und 12 Stunden aufs Kochen und Spülen verwendet werden. Im Schnitt erscheint eine Stunde und 15 Minuten pro Tag für Kochen und Spülen angemessen, dabei ist bereits berücksichtigt, dass zum Teil auch aufwendiger gekocht wurde. Da eine Parität aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen nicht plausibel erscheint, entfallen auf den Kläger pro Tag etwa 30 Minuten, pro Woche 3,5 Stunden. Für Wäsche und Bügeln sind 5 Stunden angemessen, von denen 2 auf den Kläger entfallen im Wege der Schätzung. Für das Reinigen der Räume erscheinen die behaupteten 5 Stunden hingegen angemessen, von denen 2 auf den Kläger entfallen. So addieren sich weitere 7,5 Stunden, insgesamt 12,75 Stunden pro Woche. Da der Kläger an der Mithilfe nicht vollständig gehindert war, ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Hälfte dieser Zeit zugrunde zu legen (6,375 Stunden). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass einerseits leichtere Tätigkeiten vom Kläger ohne größere Beeinträchtigungen durchgeführt werden konnten, andererseits dem Kläger auch Tätigkeiten oblagen, die ihm unfallbedingt langfristig nicht möglich waren, wie das Holzhacken, von dem der Sachverständige dem Kläger ausdrücklich abgeraten hat, sowie alle mit vermehrtem Heben und mit Zwangshaltungen verbundenen Tätigkeiten (Gartenarbeit, Instandhaltung). Bei dieser Sachlage erscheint es nicht angemessen, schematisch aufgrund einer bestimmten MdE oder MdH davon auszugehen, dass dem Kläger wegen der Möglichkeit einer Umorganisation des Haushalts keine Ansprüche zustehen. Zumutbar ist eine Umorganisation hingegen im Hinblick auf das Wickeln der Tochter des Klägers; dies hätte auch seine Ehefrau übernehmen können, während der Kläger sie im Gegenzug von anderen Betreuungsleistungen für das Kleinkind entlastet. Im Wege der Schätzung sind 10,00 EUR pro Stunde als angenommener Nettolohn einer Hilfskraft zugrunde zu legen (s. oben). So errechnen sich 8.670,00 EUR; abzüglich bereits gezahlter 1.482,25 EUR ergeben sich 7.187,75 EUR. d) Dem Kläger steht Ersatz für die Fremdleistungskosten für den Umbau zu aus § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB i. H. v. 20.463,73 EUR; seine Berufung ist insoweit bis auf einen notwendigen Vorteilsausgleich von 20 % erfolgreich. Geltend gemacht sind ausschließlich Lohnkosten für Arbeiten, die der Kläger durchgeführt hätte, wäre der Unfall nicht geschehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können verletzungsbedingt unterbliebene Eigenleistungen an einem Bauvorhaben einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Ausfall der eigenen Arbeitskraft durch Fremdleistungen überbrückt worden ist. Der Schaden ist dann messbar an den Lohnkosten einschließlich der Mehrwertsteuer, die für die betreffenden Arbeiten durch Beauftragung fremder Arbeitskräfte aufgewendet worden sind (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - VI ZR 263/88 -, Rn. 8, juris). Dem Beklagten ist zuzugeben, dass in der vom BGH entschiedenen Konstellation der Kläger auch Eigentümer war. Auch vermag die Argumentation des Klägers, er sei gewissermaßen dem Sinn nach Eigentümer oder so etwas wie ein designierter Eigentümer, eine rechtlich etwaig notwendige Eigentümerposition nicht zu ersetzen. Zum einen erscheint es mehr als fragwürdig, steuersparende Gestaltungen, die gerade durch eine bestimmte zivilrechtliche Rechtslage erlangt werden sollen, zivilrechtlich - zu dem soeben genannten Zusammenhang in Widerspruch stehend - umzudeuten mit der Folge, dass jemand die steuerrechtlichen und die zivilrechtlichen Vorteile trotz dieses immanenten Widerspruchs zugleich erlangen kann. Zum anderen ist bei der Frage, was zum Vermögen einer Person gehört, eine rechtlich formale Betrachtung geboten. Aus diesem Grund könnte der Kläger keinen Ersatz verlangen für eine unfallbedingt unterbliebene Wertsteigerung des nicht in seinem Eigentum stehenden Hauses (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 06. Juni 1989 - VI ZR 66/88 -, Rn. 18, juris). Hier geht es aber nicht um den Ersatz der Wertsteigerung, sondern um den Ersatz für die angefallenen Lohnkosten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - VI ZR 263/88 -, Rn. 8, juris). Soweit beides in der Rechtsprechung teilweise vermischt wird (OLG Hamm MDR 1995, 1126; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2020 - 1 U 16/19 -, Rn. 86, juris), vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr ist beides strikt zu trennen (OLG Zweibrücken VersR 1996, 864). Zu Recht hat das OLG Zweibrücken aus diesem Grund dem dortigen Kläger, der nur zur Hälfte Miteigentümer war, aber die Lohnkosten für die Fremdleistungen in voller Höhe entrichtet hatte, den vollen Betrag zugesprochen (a. a. O.; der BGH hat die Entscheidung mit dem Nichtannahmebeschluss vom 31.01.1995 bestätigt, VI ZR 85/94 (soweit ersichtlich unveröffentlicht, aber erwähnt in BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 112/03 -, Rn. 9, juris)). Es geht an dieser Stelle nicht um entgangenen Gewinn (darauf aber ausdrücklich abstellend OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2020 - 1 U 16/19 -, Rn. 86, juris), sondern um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB (siehe etwa Wilhelmi in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 843 BGB, Rn. 5; Palandt/Sprau, BGB, 80. A. 2021, § 843 BGB Rn. 2 mit Verweis auf Rn. 8 und dortigem Verweis auf BGH NJW 1989, 2539; Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 843 BGB (Stand: 19.06.2019), Rn. 74). Schließlich ist die Wertsteigerung des Hauses gerade nicht ausgeblieben, sondern eingetreten, nur eben in Folge bezahlter Handwerkerleistungen. Ersatz kann selbst dann verlangt werden, wenn durch die verletzungsbedingt unterbliebene Arbeitsleistung gar kein Vermögenswert geschaffen worden wäre (Huber, VersR 2007, 1330 ff. sub. II. 2. c)). Es erscheint zwar denkbar, nicht nur dann von einem entgangenen Gewinn zu sprechen, wenn Vermögensvorteile ausbleiben, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zustanden, ohne dieses Ereignis aber angefallen wären (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 39/88 -, Rn. 24, juris; vgl. auch MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 252 BGB Rn. 4: ausbleiben eines Vermögenszuflusses), sondern auch dann, wenn der erwartete Vermögenszufluss zwar eintritt, dies aber unfallbedingt in geringerem, nämlich um die Handwerkerkosten verminderten Maße. Besonders augenfällig wird dies, wenn die Handwerkerkosten höher sind als die Wertsteigerung, was je nach Marktlage, Lages des Objekts und Art des Umbaus durchaus vorkommen dürfte. Dies alles erschiene aber im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen unfallbedingtem Schaden und unfallbedingt ausgebliebenem Gewinn problematisch, was dagegenspricht, bei einem durchgeführten Bauvorhaben auf den entgangenen Gewinn abzustellen. Der Kläger erhält dabei keinen Ersatz dafür, dass er beispielsweise nicht einem Dritten beim Hausbau helfen konnte (eigene Arbeitsleistung), sondern dafür, dass er Aufwendungen hatte, die er ohne den Unfall nicht gehabt hätte. Insoweit ist die Situation keine grundlegend andere als beim unfallbedingten Ausfall laufender Instandsetzungstätigkeiten oder von Gartenarbeit. Das Gericht ist im Bewusstsein der in solchen Fällen zu stellenden hohen Anforderungen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - VI ZR 263/88 -, Rn. 8, juris) davon überzeugt, dass der Kläger die geltend gemachten Kosten ohne den Unfall nicht gehabt hätte, weil er die Leistungen selbst erbracht hätte. Der Beweis für ein allgemeines handwerkliches Geschick ist durch die Zeugenaussagen und die Lichtbilder Anlage K20 (verwiesen wird auf diese Anlage, Bl. 77-94 d. A.) erbracht. Die Bilder zeigen den Kläger u. a. bei Arbeiten an einer stationären Säge, beim Freilegen einer Wand und beim Bau einer Kletterwand - alles Tätigkeiten, die ein gewisses handwerkliches Geschick erfordern, das über das Normalmaß hinausgeht, sowohl weil die Tätigkeiten selbst mit Gefahren verbunden sind (stationäre Säge; Pflanzenschnittarbeiten auf einem Dach) als auch weil sie bei falscher Ausführung später zu Gefahren führen können (wenn sich etwa die Kletterwand lösen würde). Es ist nicht anzunehmen, dass sich jemand diesen Gefahren freiwillig aussetzt, obwohl er ungeschickt ist. Für Erdarbeiten (bei solchen ist der Kläger im Übrigen auf den Lichtbildern zu sehen) und die Entrümpelung einer Scheune bedarf es bereits keines handwerklichen Geschicks. In Bezug auf Lehmbauarbeiten, das Aufbringen von Kalkputz, den Aufbau eines Bodens mit OSB-Platten, das Anmauern eines vorhandenen Kamins (also weder etwas Tragendes noch der Aufbau eines Kamins aus Mauerwerk, wie der Kläger glaubhaft und überzeugend erläutert hat, da es sich nur um einen geringwertigen Rechnungsposten handelt) und das Verlegen eines Dielenbodens sind zwar gewisse Fähigkeiten erforderlich. Es besteht aber gleichzeitig keinerlei Vergleichbarkeit etwa mit Dachdeckerarbeiten, Arbeiten an der Elektrik und an Gas-/Wasserinstallationen oder dem Mauern tragender Wände, die sowohl bei der Durchführung selbst als auch im Falle einer nicht fachgerechten Durchführung mit erheblichen Gefahren verbunden sind. Diese allgemeinen Erwägungen bestätigen zugleich die Richtigkeit der Zeugenaussagen. (Nur) insoweit kam es zu einer Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht, da diese Thematik zwar auch in der ersten Instanz von den Zeugen erwähnt wurde, sich das Beweisthema aber darauf nicht bezog und die Arbeiten folgerichtig bis auf wenige Bezugnahmen keine Rolle gespielt haben in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Die Zeugin Vorname1 B hat glaubhaft und in Übereinstimmung mit der Zeugin Vorname2 B geschildert, dass der Kläger bei einem Wasserschaden im Jahr 2013 zwecks Feststellung der Ursache in einem Bereich von 13-14 Metern einen bis zu 70 cm tiefen Graben im Boden ausgehoben hat. Bereits eine solche Tätigkeit, mag sie auch nicht allzu großes Geschick erfordern, würden die meisten Eigentümer einer Fachfirma überlassen. Dies belegt, dass der Kläger grundsätzlich willens war, Geld zu sparen, indem er Arbeiten am Haus selbst ausführt. Die Aussage der Zeugin, dass finanzielle Gründe für die Entscheidung, auf Fachfirmen nur soweit nötig zurückzugreifen, maßgeblich waren, passt dazu. Zudem verlangt der Kläger auch (wenngleich aus anderen Gründen ohne Erfolg) Ersatz dafür, dass er anstelle von Fachfirmen Freund und Verwandte mit einem der Teil der notwendigen Arbeiten betraut hat. Auch darin zeigt sich, dass für den Kläger die Geldersparnis Vorrang hatte vor einem Anspruch auf fachmännische Ausführung. Der Zeuge Vorname3 B hat erstinstanzlich bestätigt, dass erwogen wurde, sämtliche Arbeiten durch Fachfirmen erledigen zu lassen, wovon dann aber abgesehen worden sei - unter nachvollziehbarem Verweis auf die Kosten. Dass Kosten eine Rolle gespielt haben, zeigt bereits der Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall nicht vollumfänglich Fachfirmen beauftragte, sondern auch in erheblichem Umfang auf Verwandte und Bekannte zurückgriff. Vor diesem Hintergrund kann der auf Nachfrage des Gerichts korrigierten Aussage der Zeugin Vorname1 B in der ersten Instanz, man habe sich im Jahr 2013 entschieden, die Arbeiten „durchführen zu lassen“, keine Bedeutung in dem Sinne beigemessen werden, dass Zweifel an dem Plan bestehen. Die Planung wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Vorname3 B, der daran beteiligt war. Letztlich hat der Kläger den bereits vor seinem Einzug bestehenden Ansatz der Schwiegereltern, den mit einem so großen und alten Hof verbundenen besonderen Anforderungen weitgehend durch Eigenleistung zu begegnen, fortgeführt. Der auch aufgrund des persönlichen Eindrucks getroffenen Bewertung, dass die Zeugen auch glaubwürdig sind, steht nicht entgegen, dass es sich bei der Zeugin Vorname1 B um die Ehefrau des Klägers handelt und bei den Zeugen Vorname3 und Vorname2 B um dessen Schwiegereltern. Allein der Umstand, dass ein Zeuge in einem „Lager“ steht, ist kein Grund, ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die Zeugen haben freimütig ausgesagt. Dass sie ihre Aussagen abgesprochen hätten, ist nicht erkennbar. Jeder der Zeugen hat in seiner freien Aussage zur Sache zu Beginn der jeweiligen Vernehmung gänzlich andere Schwerpunkte gesetzt. Die Zeugin Vorname2 B hat auf Befragen klargestellt, dass sie in die Planungen nicht eingebunden war, was ebenfalls gegen bewusst falsche Aussagen spricht, denn eine solche Einbindung wäre dem Kläger potentiell günstig gewesen im Hinblick auf eine mögliche weitere Zeugenaussage zu diesem Thema. Die hohen Voraussetzungen, die an einen Nachweis zu stellen sind, sind auch erfüllt in Bezug auf die Frage, ob der Kläger ausreichend Zeit gehabt hätte, die Arbeiten im angegebenen Umfang durchzuführen. Ausgehend von einem Zeitraum von November 2014 bis 13.04.2016 war es ohne Weiteres möglich, die vom Landgericht zutreffend ermittelten 663 Stunden in dieser Zeit (529 Tage, 75 Wochen und 4 Tage) zu leisten. Pro Tag waren etwa 75 Minuten zu leisten. Dass man für ein solches Lebensprojekt den Urlaub sowie Teile des Wochenendes aufwendet und dabei auch an die Belastungsgrenzen geht, dies zugleich mit der Folge, dass unter der Woche deutlich weniger Zeit aufzuwenden ist als im Durchschnitt bzw. unter der Woche auch auf die Fortführung der Arbeiten verzichtet werden kann, ist mehr als nachvollziehbar. Ebenso ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Planungen für die auszuführenden Arbeiten nicht erst nach dem Unfall aufgenommen worden sind, also nach Ende Januar 2014. Nach den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugin Vorname1 B und des Zeugen Vorname3 B wurden die entscheidenden Überlegungen bereits im Jahr 2013 getroffen, wobei die Idee, im Wege eines Umbaus den beiden Parteien (Kläger und Ehefrau auf der einen, die Eltern der Ehefrau auf der anderen Seite) ein weitgehend getrenntes Wohnen zu ermöglichen, schon älter war. In diesem Zusammenhang hatten der Kläger und seine Ehefrau auch schon mit der Bank konkret über einen Kredit gesprochen. Dasselbe gilt dafür, dass der Kläger die im Rahmen der Hausteilung erforderlichen Arbeiten weitgehend alleine durchführen konnte und im Übrigen die Möglichkeit gehabt hätte, unentgeltlich Hilfe zu erlangen. Die einzigen Arbeiten, bei denen eine Unterstützung durch eine weitere Person nicht nur die Abläufe vereinfacht oder beschleunigt, sondern die Ausführung überhaupt erst möglich macht, ist das Tragen der langen Bohlen, die für den Fußboden verwendet werden sollten. Insoweit erscheint die Aussage des Zeugen Vorname3 B glaubhaft, dass er dem Kläger bei diesen wenigen Handgriffen trotz seines höheren Alters zur Hand gegangen wäre. Bei einem so geringen Umfang könnte im Übrigen unterstellt werden, dass sich auch Freunde und Bekannte gefunden hätten, um mitzuhelfen. Für die Frage der Passivlegitimation kommt es - neben der grundsätzlichen Berechtigung zum Verlangen von Schadenersatz - nicht darauf an, wer die Leistungen in Auftrag gegeben hat, sondern darauf, wer für sie aufgekommen ist. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger die Rechnungen beglichen hat. Er ist Alleinverdiener, so dass der Parteivortrag ohne Weiteres glaubhaft ist. Das gilt angesichts der insgesamt angefallenen Beträge auch dann, wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die Ehefrau des Klägers, die Zeugin Vorname1 B, zeitweilig geringfügig beschäftigt war. Dass die Fachfirmen die Arbeiten qualitativ höherwertig ausführen könnten als der Kläger selbst, ist in einem ersten Schritt ohne Bedeutung, anders als der Beklagte meint. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht anzuerkennen. Dass der Kläger faktisch keine Möglichkeit hat, die Arbeiten auf „seinem“ Niveau auszuführen, ist allein dem Beklagten als Schädiger anzulasten. Ein Handwerker kann nicht damit beauftragt werden, nach Art eines versierten Laien zu arbeiten. Generell ist indes der Gedanke des Vorteilsausgleichs immer dann zu berücksichtigen, wenn - wie hier - durch den Unfall neben Nachteilen auch Vorteile entstanden sind. Der Kläger hat die Arbeit von Fachfirmen ausführen lassen und verfügt nun über Gewährleistungsansprüche; bis zu einer gewissen Höhe ist ihm auch die steuerliche Geltendmachung von Handwerkerleistungen erlaubt; die zwischen den Parteien anfangs diskutierte, offensichtlich fehlende Denkmaleigenschaft ist dafür keine Voraussetzung. Auch kann davon ausgegangen werden, dass Fachfirmen für eine hochwertigere Ausführung sorgen. In einer Gesamtschau dieser Aspekte erscheint nach § 287 ZPO ein Abzug in Höhe von 20 % angemessen. Der Fall ist nicht vergleichbar mit einem behindertengerechten Umbau. In diesen Fällen scheitert ein „Abzug neu für alt“ regelmäßig an der mit Blick auf die geringe Marktgängigkeit solcher Objekte regelmäßig daran, dass sich für den Geschädigten überhaupt keine Vorteile ergeben (OLG Saarbrücken Urt. v. 5.4.2011 - 4 U 309/10, BeckRS 2011, 142320 Rn. 104, beck-online). e) Die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten erstreckt sich hingegen nicht auf die vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Arbeiten, die Freunde und Verwandte ausgeführt haben; in dieser Hinsicht ist seine Berufung erfolglos. Zwar wäre ein solcher Anspruch grundsätzlich denkbar, der Kläger hat hierzu aber nur pauschal eine Stundenanzahl und die Art der Arbeiten angegeben. Auf das Bestreiten der Beklagten hätte dies aufgefächert und näher erläutert werden müssen. Auf den richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2021, dass dieser Vortrag nicht ausreichend ist, hat der Kläger letztlich in derselben Verhandlung mitgeteilt, er verzichte aus Gründen der Prozessökonomie auf weiteren Vortrag zu diesem Aspekt. f) Ersatz für die ausgefallenen Hilfeleistungen für den Schwiegervater - insbesondere zwecks Entlastung bei Gartenarbeit und Holz hacken - kann der Kläger nicht verlangen; seine Berufung bleibt insoweit ohne Erfolg. Dies kann zwar angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht mit der Gesamtbelastung des Klägers im Sinne eines Zeitmangels begründet werden, weil auch es auch insoweit plausibel ist, dass der Kläger aufgrund persönlicher Verbundenheit, die sich nicht zuletzt im gemeinsamen Wohnen ausdrückt, auch Wochenenden und Freizeit aufgewendet hätte. Ohne die Eltern der Ehefrau des Klägers würde die gesamte Lebenssituation - ein großes Anwesen - nicht bestehen, da erscheint es glaubhaft, auch besondere Anstrengungen zu unternehmen. Im Rahmen von § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB besteht für Arbeitsleistungen im Haushalt, die nicht eigenen Bedürfnissen dienen, aber lediglich im Rahmen einer Unterhaltspflicht eine Ersatzmöglichkeit (vgl. KG, Urteil vom 26. Juli 2010 - 12 U 77/09 -, Rn. 20, juris, zur nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft; ebenfalls auf die Unterhaltsverpflichtung abstellend OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 22 U 97/16 -, Rn. 35, juris, und Palandt/Sprau, BGB, 80. A. 2021, § 843 BGB Rn. 8). Die Schadenersatzverpflichtung würde sonst uferlos, und eine Gleichstellung mit Einschränkungen der Erwerbstätigkeit wäre nicht mehr nachvollziehbar, weil etwa Gefallen jedweder Art erfasst würden, die in einer Wohngemeinschaft geleistet werden sollten. Der vertraglichen Argumentation des Klägers - mietfreies Wohnen für das Ehepaar gegen Hilfeleistungen - steht jedenfalls entgegen, dass auch ohne die Leistungen keine Miete entrichtet wurde, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat. 2. Auf Basis der oben zum Schmerzensgeld festgehandelten Grundsätze hat das Landgericht auch im Grunde zu Recht dem Feststellungsantrag stattgegeben; die Berufung des Beklagten bleibt insoweit erfolglos. Die Verjährung für weitergehende Ansprüche wird durch die bloße Erhebung einer bezifferten Teilklage auf Schmerzensgeld nicht unterbrochen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09. Oktober 2009 - 4 U 149/08 -, Rn. 48, juris), was ein Feststellungsinteresse begründet. Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist bei Gesundheitsschäden keine Voraussetzung für Begründetheit des Feststellungsantrags (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16 -, Rn. 49, juris). Die Schreiben der Versicherung des Beklagten vom 06.10.2015 und 30.08.2016 stehen dem Erfolg des Feststellungsantrags nicht entgegen. Der Kläger benötigt Sicherheit darüber, dass auch in Bezug auf solche immateriellen Schäden, die ernsthaft zu befürchten sind, aber auch ebenso gut ausbleiben können, keine Verjährung eintritt. Die Möglichkeit, ihre mehrdeutigen Ausführungen gegenüber dem Kläger klarzustellen, hat die Versicherung des Beklagten nicht genutzt. Der Verweis auf die Entscheidung BGH VersR 1980, 975 im Schreiben der Versicherung des Beklagten vom 06.10.2015 (Anlage B5, Bl. 178 d. A.) hat beim Kläger die nachvollziehbare Befürchtung ausgelöst, die Versicherung wolle nur insoweit auf die Einrede der Verjährung verzichten, als gänzlich unvorhersehbare Schäden betroffen sind, nicht aber in Bezug auf diejenigen, die ernsthaft möglich sind, deren Eintritt aber nicht sicher oder auch nur hochwahrscheinlich ist. Da das Schreiben vom 30.08.2015 (Anlage B5, Bl. 179 d. A.) sich erneut auf das vorige Schreiben bezieht und sich der erste Absatz in erster Linie mit der Haftungsquote und der Einstandspflicht dem Grunde nach befasst, hat auch dieses Schreiben keine Klarheit gebracht. Was bereits nach den Ausführungen zum Schmerzensgeld von dem ausgeurteilten Zahlbetrag erfasst ist, wird hingegen vom Feststellungsausspruch selbstverständlich nicht umfasst. Die veränderte Formulierung im Vergleich zum landgerichtlichen Tenor und zum Antrag des Klägers dient lediglich zum Teil der Vereinfachung, zum Teil der Klarstellung und ist weder mit einem Teilerfolg der Beklagten noch mit einem Zuspruch über den klägerischen Antrag hinaus verbunden. Da die Feststellung der Eintrittspflicht für bereits entstandene Schäden überflüssig ist, weil sie bereits vom Schmerzensgeld umfasst sind, wurde darauf verzichtet. Es wird davon ausgegangen, dass es dem Kläger insoweit um den Einschluss solcher Schäden und Beeinträchtigungen ging, die bereits in der Vergangenheit angelegt waren, aber erst später in relevantem Umfang zum Tragen kommen. Der Verweis des Landgerichts auf die Schreiben der Versicherung wurde konkretisiert. Dass im Umkehrschluss sich die Feststellung auf alle immateriellen Schäden bezieht, die bereits jetzt als ernsthaft möglich erscheinen, deren Eintritt aber nicht absehbar ist, musste nicht im Tenor klargestellt werden, um diesen nicht unnötig mit Begründungselementen zu überfrachten, zumal in der Rechtsprechung für diese in der Sache unangefochtene Differenzierung zum Teil unterschiedliche Formulierungen verwendet werden. 3. Auf den Hilfsantrag des Beklagten war das Urteil des Landgerichts in Bezug auf den Zuspruch weiterer 12.000 EUR (statt gemeinter 10.744,78 EUR nämlich 22.744,78 EUR) zu berichtigen. Die Auslegung des Antrags ergibt, dass er auch für den Fall eines teilweisen Obsiegens gestellt war. Es handelt sich um ein offenkundiges Versehen des Landgerichts, was sich aus dem Urteil ergibt und was auch der übereinstimmenden Sicht beider Parteien entspricht. Die Berichtigung nach § 319 ZPO erfolgt ist auch dem Berufungsgericht möglich ist (MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, § 319 ZPO Rn. 15 m. w. N.). Ein ausdrücklicher konkreter Berichtigungstenor ist entbehrlich, da der Ausspruch ohnehin neu zu fassen war. 4. a) In Bezug auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die dem Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 249 BGB zustehen, kommt es auf den aus gerichtlicher Sicht berechtigten Anteil an der ursprünglich geltend gemachten Gesamtforderung des Klägers an, einschließlich der weiteren Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR). Den ausgeurteilten Beträgen (die auch die Ansprüche berücksichtigen, hinsichtlich derer die Berufung unzulässig ist) sind die erst nach dem Aufforderungsschreiben erfolgten Zahlungen der Beklagten hinzuzusetzen. All dies addiert sich zu einem Betrag von 66.925,62 EUR. Angesichts der zähen Verhandlungen mit der Beklagten und der Vielzahl der Schadenspositionen sowie der einschneidenden Bedeutung der Sache für das Leben des Klägers erscheint in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil eine 2,0-Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten angemessen. Dabei wird nicht verkannt, dass in durchaus vergleichbaren Fällen vielfach nur eine 1,3-Geschäftsgebühr zugesprochen wird (s. etwa mit ausführlicher Begründung OLG München, Urteil vom 21. März 2014 - 10 U 1750/13 -, Rn. 44, juris; ohne Begründung: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01. Juni 2017 - 4 U 122/16 -, Rn. 94, juris; OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2018 - I-7 U 68/16 -, Rn. 118, juris). Es erscheint aber - ausdrücklich im Bewusstsein des Sinn und Zwecks einer Schwellengebühr - nicht angemessen, einerseits schon bei durchschnittlichen (Verkehrs-) Unfällen eine 1,3-Geschäftsgebühr zuzusprechen, davon dann aber auch bei umfangreicher Abwicklung und vor allem erheblicher Bedeutung für den Mandanten nicht nach oben abzuweichen. Die vom Kläger verlangte 2,5-Geschäftsgebühr markiert das obere Ende der Skala und ist komplexeren, umfangreicheren und/oder schwerwiegenderen Fällen vorzubehalten (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 21. März 2014 - 10 U 1750/13 -, Rn. 44, juris). Auch ist zu bedenken, dass die volle Haftung des Beklagten zu keinem Zeitpunkt im Streit stand und damit ein Teil der typischen anwaltlichen Arbeit im Zusammenhang mit Unfällen jeder Art gänzlich entfallen ist. Inklusive Pauschale und Mehrwertsteuer ergeben sich 3.196,34 EUR, wovon die Beklagte bereits 1.676,91 EUR bezahlt hat. b) In Bezug auf das Schmerzensgeld ergeben sich die Zinsen aus §§ 286 Abs.1, Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Insoweit kann auf die zutreffende Begründung des Landgerichts verwiesen werden. Im Übrigen stehen dem Kläger Zinsen ab Rechtshängigkeit zu aus § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 5. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, in Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten zusätzlich auf § 91a ZPO (übereinstimmende Teilerledigung i. H. v. 894,69 EUR wegen Verdienstausfall; der Beklagte hat sich durch Zahlung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, was die Ausübung des Ermessens in dieser Weise rechtfertigt). b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei § 708 Nr. 10 S. 2 trotz der Neufassung des Tenors nur insoweit gilt, als das Urteil nicht abgeändert wurde (MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, § 708 ZPO Rn. 18). c) Die aus dem Tenor ersichtliche beschränkte Zulassung der Revision ist wie folgt zu konkretisieren: Ganz überwiegend erschöpft sich die Entscheidung in der Anwendung anerkannter Rechtssätze auf den Einzelfall. Zwei selbständige Streitgegenstände berühren hingegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), auf denen die Entscheidung auch beruht, und nur insoweit erfolgt die Zulassung: aa) Hinsichtlich der Lohnkosten für die Handwerker lässt sich aus hiesiger Sicht zwar die notwendige Differenzierung wie dargestellt aus der Rechtsprechung des BGH herleiten. Dies ist aber nicht eindeutig, weil sich die Entscheidungen des BGH nicht auf die hiesige Fallkonstellation oder eine vergleichbare beziehen, da der Kläger weder Eigentümer noch Miteigentümer des Hausgrundstücks ist. Da BGH VI ZR 263/88 auf BGH VI ZR 66/88 verweist, könnte man die Rechtsprechung des BGH abweichend vom hiesigen Ergebnis und trotz der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das oben zitierte Urteil des OLG Zweibrücken (dort: voller Ersatz trotz hälftigen Eigentums) auch so verstehen, dass es auch in der Konstellation des durchgeführten Bauvorhabens auf den entgangenen Gewinn und auf das Eigentum ankommt (dann wären die Handwerkerkosten eine Ausgabe, die den Gewinn schmälert und die ohne den Unfall unterblieben wäre; so wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2020 - 1 U 16/19 -, Rn. 86, juris, allerdings nicht tragend, weil davon auszugehen war, dass der Entschluss zum Bau dort erst nach dem Unfall gefasst wurde). Ohnehin ist mit Blick auf OLG Hamm MDR 1995, 1126 die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO. bb) Mit Blick auf die Hilfeleistungen für den Schwiegervater fehlt es soweit ersichtlich an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob eine formale Betrachtung anhand der Unterhaltspflicht geboten ist oder ob auch ein besonderes Näheverhältnis samt Zugehörigkeit zur Haushaltsgemeinschaft genügen kann. Der BGH zwar mehrfach Ersatzansprüche anerkannt, wenn die Tätigkeit etwa volljährigen Kindern gedient hätte (BGH, Urteil vom 07. Mai 1974 - VI ZR 10/73 -, juris; BGH, Urteil vom 08. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 -, Rn. 4, juris), obwohl nicht ersichtlich war, dass diese einen Anspruch auf Unterhalt hatten. In allen diesen Fällen war aber zugleich auch der Ehepartner begünstigt, gegenüber dem eine Unterhaltspflicht bestand. Damit ist nicht geklärt, ob es allein oder primär auf die Haushaltsgemeinschaft ankommt oder allein auf die Unterhaltspflicht (anders Huber, VersR 2007, 1330 ff., der aus den zitierten Urteilen ableitet, dass die Haushaltsgemeinschaft entscheidend ist). 6. Die von den Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze vom 30.07.2021, 27.08.2021 und 06.09.2021 erforderten nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, weil sie keinen Sachvortrag enthalten, sondern lediglich Rechtauffassungen in Bezug auf bereits zuvor umfänglich im Rechtsstreit erörterte Themen. 7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. §§ 3, 4 Abs. 1, 5 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus einer Addition des mit der Berufung verfolgten Zahlungsantrags des Klägers (49.739,66 EUR) mit dem Wert der Verurteilung des Beklagten in der ersten Instanz, die er vollumfänglich angegriffen hat, wobei hier und auch im Übrigen zu berücksichtigen war, dass das Landgericht die vorgerichtlichen Kosten als Hauptforderung behandelt hat. Eine Korrektur der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung war mangels eines Einflusses auf die Gebührenhöhe entbehrlich. Der erstinstanzlich versehentlich zugesprochene Betrag von weiteren 12.000 EUR war beim Streitwert und damit auch bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Dem Hilfsantrag des Beklagten kommt insoweit kein eigenständiger Wert zu. Der Kläger selbst hat die Aufmerksamkeit auf den Fehler gelenkt. Die Berichtigungsentscheidung kann auch von Amts wegen ergehen. Ob es sich um einen Sach- oder um einen Prozessantrag handelt, kann dahinstehen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht waren für den Feststellungsantrag im Wege der Schätzung 5.000,00 EUR festzusetzen. Dabei handelt es sich um eine Wertung aus der ungewissen Eintrittswahrscheinlichkeit einerseits und des im Falle etwa einer Spondylodese oder Vollversteifung zu erwartenden, sicherlich diesen Betrag deutlich übersteigenden weiteren Schmerzensgeldanspruchs andererseits. Auch wurde berücksichtigt, dass gänzlich unvorhersehbare immaterielle Schäden bereits von den Erklärungen der Beklagten zum Verjährungsverzicht umfasst sind und demzufolge nicht streitgegenständlich sind.