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Urteil

4 U 251/20

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1208.4U251.20.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2020 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits 1, Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Dias Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2020 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits 1, Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Dias Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Medizintechnik mit Sitz in Stadt1. Sie entwickelt, produziert und vertreibt medizinische Geräte der therapeutischen Kernspinresonanz - Technologie. Sie verlangt von dem Beklagten, einem ihrer Master-Franchisenehmer mit Sitz in Frankreich, im Wege einer offenen Teilklage Zahlung eines Teils in Höhe von je 25.000 € der vertraglich vereinbarten Eintrittsgebühren i.H.v. insgesamt 450.000 € bzw. 250.000 €. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der dort gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit er zu den Feststellungen des Senats nicht in Widerspruch steht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Das Landgericht Frankfurt sei gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung international zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nach Art. 25 der Verordnung (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) i.V.m. § 38 Abs. 1 ZPO zulässig. Das Schriftformerfordernis könne auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfüllt werden. Zudem seien die Vertragsparteien Kaufleute. Für die Kaufmannseigenschaft reiche es aus, dass durch den Vertrag ein kaufmännisches Unternehmen erst gegründet werde. Dies sei bei dem Beklagten der Fall gewesen. Der Klage stehe auch nicht die unter Ziff. 21.3.1 der beiden Franchiseverträge getroffene Schiedsvereinbarung entgegen, weil Zahlungsstreitigkeiten ausdrücklich von der Schiedsgerichtsvereinbarung ausgenommen und für die Beilegung der Weg über die ordentliche Gerichtsbarkeit festgelegt worden sei. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus Ziff. 10.1.1. der abgeschlossenen Master-Franchiseverträge. Die Verträge seien nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des französischen Handelsgesetzbuches nichtig. Dabei könne dahinstehen, ob der vom Beklagten behauptete Verstoß gegen französisches Recht tatsächlich vorliege und es sich insoweit um eine zwingende Vorschrift handle, weil das französische Handelsgesetzbuch im vorliegenden Fall nicht gelte. Vielmehr sei aufgrund der Rechtswahlklausel unter Ziff. 21.5.2. der Verträge das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Rechtswahlklausel sei wirksam, wobei unerheblich sei, ob diese nach französischem Recht möglicherweise nicht wirksam habe vereinbart werden können, da sich die Zulässigkeit der Rechtswahl gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1 S. 1 und 2 der Verordnung (EG) 593/2008 (Rom I-VO) nach deutschem Recht richte. Das vorliegende Schuldverhältnis habe eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten, weil die Klägerin und der Beklagte ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten hätten. Die Rechtswahl ergebe sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags. Schließlich sei die Rechtswahlklausel auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung wegen eines Verstoßes gegen eine zwingende Vorschrift des französischen Handelsgesetzbuches unwirksam, weil die Klägerin ihren Sitz in Deutschland habe und somit nicht nur eine Verbindung zu Frankreich als einzigem Staat bestehe. Die Einbeziehung der Rechtswahlklausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nach dem hier gemäß Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10, 11 und 13 der Verordnung (EG) 593/2008 anwendbaren deutschen Recht wirksam, insbesondere nicht überraschend. Die Eintrittsgebühren für den Beklagten als Master-Franchisenehmer i.H.v. 450.000 € und 250.000 € seien zwischen den Parteien nach deutschem Recht wirksam vereinbart worden. Eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB könne nicht festgestellt werden. Im Franchising sei die Eintrittsgebühr fester Bestandteil der Entgeltstruktur und als solche anerkannt und wirksam. Bei der Frage, ob durch sie eine unangemessene Benachteiligung des Franchisenehmers gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben sei, komme es auf den Zweck an, der mit dem abgeschlossenen Franchisevertrag verfolgt werde, und auch darauf, in welchem Wirtschaftsbereich die Franchiserechte verliehen würden. Es komme auf eine Einzelfallwürdigung an. Dass wegen der Ausgestaltung der konkreten Eintrittsgebühr ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliege, werde weder vorgetragen noch sei dies sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Eintrittsgebühr nach Anhang H zu den Master-Franchiseverträgen seien nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Klägerin am 29.9.2018 und damit nach Ablauf der dort vereinbarten Frist von 24 Monaten nach jeweiligem Vertragsschluss die Verträge außerordentlich gekündigt habe, lasse den Anspruch nicht entfallen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien die Eintrittsgebühr als Äquivalent für die vom Franchisegeber im Zusammenhang mit der Errichtung des Franchisesystems entstandenen Vorlaufkosten bestimmt hätten. Vielmehr hätten die Parteien ausdrücklich in Kap. 10 der jeweiligen Master-Franchiseverträge geregelt, dass die Eintrittsgebühr kein Entgelt für laufende Leistungen des Master-Franchisegebers darstellen solle und unter keinen Umständen erstattungsfähig sei. Sie sei als Gegenleistung für die in Kap. 1 und 2 gewährten exklusiven Rechte erhoben und damit im Ergebnis als Gegenleistung für die vom Franchisegeber vorfinanzierten Entwicklungskosten des Systems ausgestaltet. Es handle sich demnach um ein Entgelt für die Verdienstmöglichkeit des Master-Franchisenehmers vom ersten Tag an, ohne eigene zeit- und kapitalintensive Vorbereitungen durchführen zu müssen. Dies stelle keine unzulässige Vorleistungsverpflichtungsregelung dar. Dem Anspruch der Klägerin könne der Beklagte auch nicht mit Erfolg die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Die Klägerin müsse das Geleistete nicht als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zurückerstatten, da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus einer Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin im Hinblick auf ein nicht werthaltiges Franchisesystem vom Beklagten nicht dargelegt worden seien. Die Klägerin sei zwar verpflichtet gewesen, den Beklagten vor Abschluss des Franchisevertrags über die Rentabilität des von ihr angebotenen Franchisesystems auf insgesamt zutreffender Tatsachenbasis, d.h. wahrheitsgemäß aufzuklären. Jedoch sei ein solcher Schadensersatzanspruch grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese zu berechnen, mithin nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Gesamt-Vermögenslage mit derjenigen, welche sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte. Danach könne als Schaden nicht der Abschluss des betreffenden Vertrags als solcher gesehen werden. Vielmehr stünden den zurückverlangten Aufwendungen bzw. zurückgewiesenen Zahlungsverpflichtungen aus dem Franchisevertrag erwirtschaftete Umsätze und Gewinne gegenüber, welche ebenfalls entfallen wären, wenn die Parteien den Franchisevertrag nicht abgeschlossen hätten. Einen Vergleich seiner gesamten Vermögenslage mit und ohne den abgeschlossenen Vertrag habe der Beklagte auch nach umfassender Erörterung der dazu ergangenen Rechtsprechung in der mündlichen Verhandlung nach diesbezüglich bereits erfolgtem „Hinweis“ der Klägerseite mit Schriftsatz vom 14.8.2020 nicht angestellt. Gegen das dem Beklagten am 24.11.2020 zugestellte Urteil hat er am 16.12.2020 Berufung eingelegt und diese mit einem am 20.1.2021 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter und rügt falsche Rechtsanwendung durch das Landgericht. Dieses habe zunächst zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit bejaht. Das Landgericht sei insbesondere verfahrensfehlerhaft seinem Antrag auf Einholung eines Rechtsgutachtens zu seiner Behauptung, dass nach Maßgabe des französischen Handelsgesetzbuches kein wirksamer Vertrag vorliege, weil die Klägerin gegen die dort für Franchiseverträge normierten Aufklärungspflichten verstoßen habe, nicht nachgegangen. Es dränge sich auf, dass die Klägerin mit der Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes und der Anwendbarkeit deutschen Rechts diese in Frankreich geltenden strengeren Gesetzesvorgaben habe umgehen wollen. Das Landgericht sei weiter rechtsirrtümlich davon ausgegangen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in den als AGB einzuordnenden Master-Franchiseverträgen mit dem Beklagten wegen dessen bei Vertragsschluss gegebener Kaufmannseigenschaft rechtlich möglich gewesen sein solle. Durch die getroffene Rechtswahlklausel und den vereinbarten Gerichtsstand habe sich die Klägerin einen unredlichen Rechtsvorteil ausbedungen, weil es in Deutschland im Gegensatz zur französischen Rechtslage nur richterrechtlich begründete und damit gegenüber der französischen Gesetzeslage niedrigere Anforderungen an die vorvertraglichen Aufklärungspflichten gebe. Es sei deswegen von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB auszugehen. Der Beklagte erhebt nunmehr die Einrede der Verjährung gegen die Klageforderung und verweist insoweit auf Ziff. 20.4. der streitgegenständlichen Verträge, wonach alle Ansprüche aus dem Master-Franchisevertrag in 36 Monaten ab jeweiliger Fälligkeit verjähren. Die Fälligkeit der Eintrittsgebühren richtete sich nach Ziff. 10.1.1. der Master-Franchiseverträge, wonach sich der Master-Franchisenehmer mit Abschluss des Vertrags zur Zahlung der einmaligen Eintrittsgebühr verpflichte. Aus diesem Grund seien diese am 16.7.2015 bzw. 6.10.2015 fällig geworden. Verjährung sei demgemäß am 17.7.2018 bzw. 7.10.2018 eingetreten. Die Regelung in der Anlage H stehe dem nicht entgegen, weil es sich hier nicht um eine Bestimmung zur Fälligkeit, sondern nur um eine Erlassregelung handle. Die im Dezember 2019 erhobene Klage habe daher die Verjährung nicht mehr hemmen können. Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlungen sei nicht eingetreten. Solche hätten zwischen den Parteien nicht stattgefunden, insbesondere nicht über die Eintrittsgebühren. Vielmehr habe der Beklagte mit seinem schon als Anl. B3 zum Schriftsatz vom 29.6.2020 vorgelegten Schreiben vom 15.11.2018 jegliche Art von Eintrittsgebühr zurückgewiesen. Das Landgericht habe ferner in seine Überlegungen nicht mit einbezogen, dass die Eintrittsgebühr, welche ein Entgelt für die Verdienstmöglichkeit des Master-Franchisenehmers vom ersten Tag an darstelle, dann nicht geschuldet sein könne, wenn die Vermarktungsmöglichkeiten der hier vertragsgegenständlichen X-Technologie aus rechtlichen Gründen eingeschränkt und die Therapie wissenschaftlich umstritten sei. Er meint, eine restliche Eintrittsgebühr müsse entfallen, wenn ein Franchisenehmer vom Franchisegeber bei Vertragsschluss teils falsch und unvollständig über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt worden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung unstreitig die Verträge nicht abgeschlossen hätte. Gänzlich unbeachtet gelassen habe das Landgericht die vom Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Diese stehe ihm zu. Die ihm nach dem Vertrag gewährten exklusiven Vermarktungsrechte seien vor dem Hintergrund der Beschreibung des Vertragsgegenstandes in der Präambel der Verträge zu interpretieren, wonach der Master Franchisegeber auf der von ihm entwickelten Technologie beruhende Therapie - bzw. Anwendungsverfahren vertreibe, mit denen in signifikanter und wissenschaftlich nachgewiesener Weise entzündliche und degenerative muskuloskelettale Erkrankungen, Mangelerkrankungen und krankhafte Veränderungen der Knochenstrukturen behandelt würden und das System seit 1999 erfolgreich in Deutschland und einigen europäischen Ländern betrieben werde. Nach den Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils seien diese Leistungsversprechen der Klägerin jedoch nicht haltbar gewesen. Einen Franchisegeber treffe eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für die Funktionsfähigkeit des überlassenen Konzepts. Der Eintrittsgebühr als Entgelt für die Aufnahme in das Franchisesystem stehe bei Vorliegen eines Konzeptmangels keine adäquate Gegenleistung des Franchisegebers gegenüber. Der Franchisenehmer könne sich dann auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn der Franchisegeber seine Vertragspflichten nicht erfüllt habe. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Jedenfalls habe das Landgericht rechtsfehlerhaft die Einrede nach § 242 BGB gegen die Klageforderung verneint. Wegen der unstreitig gegebenen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten habe er nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 249 BGB einen Anspruch gegen die Klägerin auf Ersatz des ihm entstandenen Vertrauensschadens. Er sei wirtschaftlich so zu stellen, als ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Dabei habe das Landgericht die Anforderungen an die Schadensdarlegung überspannt. Insbesondere habe es nicht beachtet, dass er nicht seinerseits Rückzahlung einer bereits gezahlten Abschlussgebühr und Franchisegebühren verlange, sondern er sich gegen eine Inanspruchnahme durch die Klägerin verteidige. Im Übrigen werde das Vorhandensein eines konkreten wirtschaftlichen Schadens schon dadurch belegt, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Verträge wegen Zahlungsverzugs des Beklagten beendet habe, welcher seinen Grund darin gehabt habe, dass er die Geräte der Klägerin nicht in der vorgegebenen Größenordnung habe verkaufen können. Sein Vortrag in der Klageerwiderung zu seiner wirtschaftlichen Notlage infolge seiner Selbstständigkeit als X- Franchisenehmer sei zunächst unbestritten geblieben. Erst in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin ihren Vortrag dahingehend korrigiert, dass der Beklagte wirtschaftlich erfolgreich gewesen sein solle. Tatsächlich habe er aber zum Zeitpunkt der Beendigung der Franchiseverträge Betriebsverluste erzielt. Er legt nunmehr Jahresabschlüsse der von ihm als Gesellschafter geführten Y mit Sitz in Luxemburg (Anl. B5 und B6, Bl. 134-157 d.A.) vor und trägt hierzu vor, dass die Ausübung der durch die Master-Franchiseverträge gewährten Vertragsrechte mit Zustimmung der Klägerin durch die von ihm als Gesellschafter geführte Gesellschaft erfolgt sei. Die Y sei die Empfängerin der von der Klägerin erstellten Rechnungen gewesen, während die Lieferungen (z.B. von Geräten) an den Beklagten unter der dem Passivrubrum genannten Adresse erfolgt seien. Deshalb erfolge der Nachweis der Betriebsverluste mit Hilfe der Bilanzen der Y. Zur Zulassung des neuen Vortrags in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte vor, dass er am 12.7.2018 einen Herz-und Hirnschlag mit bis heute anhaltenden, erheblichen Störungen im Schreib- und Sprachvermögen erlitten habe (die Erkrankung war bereits erstinstanzlich vorgetragen worden). Er legt hierzu einen Arztbrief vom 5.12.2020 (Anl. B7, Bl. 158 der Akte, in französischer Sprache) vor. Wegen der beschriebenen Gesundheitsbeeinträchtigung sei er daran gehindert gewesen, seinem Prozessbevollmächtigten bis zum Abschluss der 1. Instanz eine Zusammenstellung des ihm durch den Abschluss der streitgegenständlichen Verträge entstandenen wirtschaftlichen Schadens vorzubereiten. Die Kommunikation sei nur über die Ehefrau des Beklagten möglich gewesen, welche ebenfalls mit einer schweren Erkrankung zu tun gehabt habe und zudem nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügt habe. Der Beklagte beantragt, das am 20.11.2020 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2 - 30 O 430/19) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die in der Berufungsinstanz jetzt erstmals erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch. Nach Ziff. 19.1 der jeweiligen Master-Franchiseverträge sei der Master-Franchisenehmer verpflichtet, alle gegenüber den Master-Franchisegebern bestehenden Forderungen innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages an, zu erfüllen, und zwar unbeschadet anderweitig vereinbarter Fälligkeit. Da die Verträge mit Schreiben der Klägerin vom 24.9.2018 außerordentlich fristlos gekündigt worden seien, sei die Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderung frühestens erst 10 Tage danach, bei Wirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung aus wichtigem Grund zum 30.11.2018 sogar erst am 10.12.2021 eingetreten. Im Übrigen hätten zwischen den Parteien ab April 2018 Verhandlungen über sämtliche Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin stattgefunden, welche erst mit dem Zurückweisen sämtlicher Ansprüche durch den Beklagten durch ein bei der Klägerin am 21.11.2018 eingegangenes Schreiben des Beklagten vom 15.11.2018 beendet worden seien. Der Verhandlungszeitraum von insgesamt 8 Monaten sei in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen. Sie ist der Auffassung, es sei unerheblich, ob die vom Beklagten nun vorgelegten Bilanzen Verluste auswiesen. Sie rügt den entsprechenden Vortrag des Beklagten vorsorglich als verspätet. Bei der Gesellschaft handle es sich um eine Steuerberatungsgesellschaft. Auch sei nichts dazu vorgetragen, aus welchen Umständen sich die Verluste ergäben. Nach ihrer Auffassung dürften im Wesentlichen Abschreibungsgründe für die Verluste verantwortlich sein. Mit Schriftsatz vom 20.10.2021 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass Gesellschaftszweck der Y der Handel mit Medizinprodukten sei. Die Gesellschaft sei der Klägerin aus unzähligen Abrechnungen bestens bekannt, exemplarisch legt er als Anlage B8 (Bl. 179 d.A.) eine Rechnung vom 21.10.2016 über die Lieferung von Chipkarten zum Betrieb von X-Geräten vor. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Zwar hat das Landgericht zu Recht seine internationale Zuständigkeit sowie die Geltung deutschen Rechts bejaht (1.). Auch ist die Klageforderung weder verjährt (2.) noch steht ihr die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegen (3.). Die Klägerin ist aber nach § 242 BGB daran gehindert, von dem Beklagten die Zahlung der Eintrittsgebühren zu verlangen (4.). 1. Das Landgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit sowie die Geltung deutschen Rechts bejaht. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet nach deren Art. 1 die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) Anwendung, weil der Vertrag eine Verbindung zum Recht verschiedener Vertragsstaaten aufweist. Die Parteien haben in Ziff. 21.5.1. der jeweiligen Franchiseverträge als Gerichtsstand Frankfurt am Main und in Art. 21.5.2. sowie Art. 22.2. die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Diese Vereinbarungen hat das Landgericht mit zutreffender Begründung als wirksam angesehen. Der bereits in 1. Instanz erhobene und in der Berufungsbegründung wiederholte Einwand des Beklagten, die Gerichtsstandsklauseln seien ebenso wie die Rechtswahlklauseln in den von der Klägerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und die beiden Master-Franchiseverträge wegen des Verstoßes gegen zwingendes französisches Recht nichtig, ist unbegründet. Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklauseln richtet sich gemäß den vertraglichen Vereinbarungen allein nach deutschem Recht. Französisches Recht und damit auch die nach der Behauptung des Beklagten dort normierten Schutzvorschriften zugunsten des Franchisenehmers kommen damit vorliegend nicht zur Anwendung. Ohne wirksame Rechtswahl wäre das auf den Franchisevertrag anwendbare Recht nach der Kataloganknüpfung des Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) 593/2008 (Rom I VO) zu bestimmen; es würde das Recht des Staates gelten, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 19 Rom I-VO) hat. Die Parteien des Franchisevertrags können aber ausdrücklich und konkludent das auf ihren Franchisevertrag anwendbare Recht nach Art. 3 Rom I-VO wählen (Krümmel in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, Internationales Vertragsrecht, Rn. 359 f.). Die Rechtswahl muss nach Abs. 1 S. 2 ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Das ist hier der Fall. Auf die Schutzwirkungen der Regelungen für Verbraucherverträge nach Art. 6 der Verordnung kann sich der Beklagte nicht berufen. Ein Franchisevertrag ist kein Verbrauchervertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO, da der Franchisenehmer den Vertrag nicht zu einem Zweck abschließt, der nicht seiner „beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Das gilt selbst für Franchisenehmer, die den Vertrag zur Existenzgründung abschließen. Der internationale Verbraucherschutz greift auch dann nicht, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit erst für die Zukunft vorgesehen ist; die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, ändert nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur. Auch eine analoge Anwendung des internationalen Verbraucherschutzrechts auf den Franchisenehmer ist ausgeschlossen (Dutta in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Kapitel 5: Franchiseverträge, Rn. 6_1306; Giesler in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, Franchising, Rn. 53 f., mwN.). Die vom Beklagten behaupteten zwingenden Regeln des französischen Rechts kommen auch nicht nach Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO zur Anwendung. Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland. Der Beklagte behauptet ferner selbst nicht, dass die von ihm dargelegten Schutzvorschriften nach französischem Recht zwingendes europäisches Recht seien. Zwar können auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung bestimmte Vorschriften international zwingend i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO sein und neben dem Schuldvertragsstatut als eigene Eingriffsnormen des Forumstaats (Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO) sowie auch - unter gewissen Voraussetzungen - als ausländische Eingriffsnormen (Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO) zur Anwendung gelangen, so etwa Eingriffsnormen im Kartellrecht und zum Schutz des Handelsvertreters nach der europäischen HandelsvertreterRL, hinsichtlich der durch den EuGH festgestellt wurde, dass diese hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs international zwingend ist. Das europäische Recht kann aber nur hinsichtlich seiner eigenen Mindeststandards international zwingend sein (Dutta in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Kapitel 5: Franchiseverträge, Rn. 6 _1341 ff.). Die Rechtswahl und die Wahl des Gerichtsstandes sind entgegen der Auffassung des Beklagten auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. Der Franchisevertrag enthält in der Praxis als Teil eines standardisierten Vertriebssystems oftmals vom Franchisegeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Dabei ist eine Rechtswahlklausel in AGB nach deutschem Recht in der Regel unbedenklich. Soweit wegen Art. 3 Abs. 5 und Art. 10 Rom I-VO auf eine Rechtswahlklausel deutsches Recht Anwendung findet, ist eine solche Klausel regelmäßig weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch benachteiligt sie den Vertragspartner unangemessen (§ 307 BGB). Für eine Rechtswahl beim Franchisevertrag spricht kollisionsrechtlich ein Uniformitätsinteresse der Parteien: Dabei hat der Franchisegeber regelmäßig ein Interesse daran, dass innerhalb eines internationalen Franchisesystems ein einziges Recht Anwendung findet, vor allem um Transaktionskosten niedrig zu halten. Auch dem Franchisenehmer, der ggf. in Konkurrenz mit den anderen Franchisenehmern des Systems steht, wird häufig an kollisionsrechtlicher Gleichbehandlung der Franchisenehmer gelegen sein, um Wettbewerbsverzerrungen und eine ungleiche Chancengewichtung zu verhüten (Dutta in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Kapitel 5: Franchiseverträge, Rn. 6_1305). 2. Die vom Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede ist unbegründet. Nach Ziff. 20.4. verjähren alle Ansprüche aus dem Master-Franchisevertrag in 36 Monaten, gerechnet ab jeweiliger Fälligkeit. Zwar deutet Ziff. 10.1.1. der jeweiligen Master-Franchiseverträge darauf hin, dass die Eintrittsgebühren schon mit Vertragsabschluss, hier also am 16.7.2015 bzw. 6.10.2015 fällig werden. Denn nach dieser Bestimmung verpflichtet sich der Master-Franchisenehmer mit Abschluss des Vertrages zur Zahlung einer einmaligen Eintrittsgebühr i.H.v. 450.000 € bzw. 250.000 € an den Master-Franchisegeber. In diesem Fall wären die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Eintrittsgebühr mit Ablauf des 16.7.2018 bzw. 6.10.2018 verjährt. Die am 2.12.2019 beim Landgericht eingegangene und am 24.4.2020 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten (Bl. 33 der Akte) zugestellte Klage hätte dann die Verjährung nicht mehr hemmen können. Dies würde auch dann gelten, wenn tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, in der Zeit von April 2018 bis 15.11.2018 zwischen den Parteien Verhandlungen geschwebt hätten. Eine abweichende Auslegung könnte sich aber aus der jeweiligen Regelung in Abs. 1 der Anlage H zu den beiden Verträgen ergeben. Danach wird die Eintrittsgebühr nach der Abnahme von 45 Geräten bzw. 25 Geräten durch den Masterfranchise-Nehmer innerhalb von 24 Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages vom Masterfranchise-Geber erlassen. Die Verwendung des Wortes „erlassen“ statt etwa „zurückgezahlt“ könnte dafürsprechen, dass die Eintrittsgebühr erst nach Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsunterzeichnung zu zahlen ist, wenn nämlich feststeht, ob die Mindestabnahmemenge vom Franchisenehmer erreicht und damit die Voraussetzungen für den Erlass erfüllt wurden. Einen weiteren Hinweis auf eine spätere Fälligkeit der Eintrittsgebühr gibt auch die Regelung in Ziff. 12.2. Danach haben die Parteien vereinbart, dass der nach Ziff. 12.1. grundsätzlich auf die Dauer von 5 Jahren ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung abgeschlossene Vertrag von jeder der Parteien zum ersten Mal nach Ablauf einer Evaluationsperiode von 18 Monaten nach Vertragsunterzeichnung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende dieser Periode gekündigt werden kann. Bei Kündigung werden alle ausstehenden Zahlungen nach Ziff. 10.1.1. und 10.1.2., folglich die Eintrittsgebühr, in voller Höhe zum Ende der Evaluationsperiode fällig. Dieser Vereinbarung hätte es nicht bedurft, wenn die Eintrittsgebühr bereits sofort mit Unterzeichnung des Vertrages fällig geworden wäre. Entscheidend ist zudem insbesondere, dass die Parteien selbst offensichtlich von einer Fälligkeit der Eintrittsgebühr erst 24 Monate nach Abschluss des Vertrages ausgegangen sind. Die Klägerin hat nach Ausspruch der fristlosen Kündigung der beiden Verträge mit Rechnung vom 10.7.2018 die Eintrittsgebühren in Rechnung gestellt und als Fälligkeitsdatum 16.7.2017 bzw. 6.10.2017 gemäß Kap. 10 des Master Franchisevertrages angegeben. Auch hat sie dem Beklagten gleich nach Vertragsschluss trotz Nichtzahlung der Eintrittsgebühr die Möglichkeit zur Vermarktung in den vereinbarten Vertragsgebieten gewährt, obwohl nach Ziff. 10.1.2. die Leistungserbringung des Master-Franchisegebers (Gewährung von Exklusivrechten) (erst) mit vollständiger Zahlung der Eintrittsgebühr durch den Masterfranchise-Nehmer gemäß Anhang H erfolgen soll. Auch der Beklagte hat die Vertragsregelungen augenscheinlich dahingehend verstanden, dass die Eintrittsgebühr erst 24 Monate nach Abschluss des jeweiligen Vertrages fällig wird. Dies folgt aus dem Vortrag in der Klageerwiderung (Bl. 50 der Akte), nach Annex H zum Master-Franchisevertrag sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass die Eintrittsgebühr als erbracht gelte, wenn der Beklagte binnen 24 Monaten nach Vertragsschluss 45 Geräte in Frankreich und Monaco und in den übrigen Vertragsgebieten 25 Geräte von der Klägerin erwirbt. Für den Beklagten sei es aus den geschilderten Gründen aber unmöglich gewesen, die Eintrittsgebühr durch den Verkauf der Geräte zu erwirtschaften. Bei dem hieraus deutlich gewordenen Vertragsverständnis hätte die Klägerin die Zahlung der Eintrittsgebühr von dem Beklagten nicht vor Ablauf von 24 Monaten verlangen können. Vielmehr sollte ihm zunächst dieser Zeitraum zur Verfügung stehen, um die Eintrittsgebühr durch den Verkauf von Geräten zu erwirtschaften bzw. die Voraussetzungen für den Erlass nach Anlage H der Verträge zu schaffen. Selbst wenn die Regelungen zur Fälligkeit der Eintrittsgebühren in den Verträgen als unklar i.S.v. § 305 c Abs. 2 BGB anzusehen sein sollten, wäre eine übereinstimmende Auslegung der Vertragsparteien dahingehend, dass die Fälligkeit erst 24 Monate nach Vertragsschluss eintritt, maßgebend. Zwar sind bei der Auslegung von AGB individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, vielmehr gilt der Grundsatz objektiver Auslegung. Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie der Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Legen die Parteien der Klausel jedoch übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist diese maßgebend, wobei dann auch individuelle Umstände des konkreten Vertragsschlusses zu berücksichtigen sind (Palandt-Grüneberg, 80. Aufl., zu § 305 c BGB, Rn. 16). 3. Die vom Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB, welche er damit begründet, dass die seitens der Klägerin entwickelte Geschäftsidee nicht werthaltig sei, ist im Ergebnis nicht begründet, weil die Anwendung von § 320 BGB dann ausscheidet, wenn die Druckfunktion des Leistungsverweigerungsrechts entfällt, etwa weil das Vertragsverhältnis beendet ist (OLG Karlsruhe NZBau 2019, 370 Rn. 59 zur Kündigung eines Bauvertrags) oder der Berechtigte an der konkreten Vertragsdurchführung jedes Interesse verloren hat (BGH ZIP 1989, 1333 (1336)) (BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 320 Rn. 22). So liegt der Fall infolge der Kündigung der beiden Franchiseverträge durch die Klägerin hier. 4. Die Klägerin ist aber nach § 242 BGB gehindert, von dem Beklagten die Erfüllung des Anspruchs auf die Eintrittsgebühren zu verlangen, weil sie ihm das Erhaltene sofort wieder zur Erfüllung eines dem Beklagten gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zurückgewähren müsste (dolo-agit-Einrede). In 1. Instanz ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten vor Vertragsschluss unzutreffende Aussagen über die Anzahl der Behandlungszentren, der hier jeweils behandelten Patienten sowie der Geräte pro Behandlungszentrum gemacht hat. Der Beklagte wurde seitens der Klägerin unzutreffend über die Umsatzmöglichkeiten und unzutreffend und unvollständig über die Erfolgsaussichten des Franchise-Systems aufgeklärt. Zudem hat der Beklagte erst nach Vertragsschluss erfahren, dass die Vermarktungsmöglichkeit der den Gegenstand des Franchisevertrags bildenden X- Technologie aus rechtlichen Gründen eingeschränkt und die Therapie - entgegen den Aussagen in der Präambel der Franchiseverträge - wissenschaftlich umstritten ist. Es gibt zudem zahlreiche Produkte mit einer identischen Therapie, die zu niedrigeren Preisen angeboten werden. Der Beklagte schloss den Vertrag im Vertrauen auf die Richtigkeit der gemachten Angaben hinsichtlich der zu erzielenden Umsätze, der Leistungsfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der angebotenen Therapie. Wäre er zutreffend informiert worden, hätte er den Vertrag nicht geschlossen. Nach diesem unstreitig gebliebenen Vortrag hat die Klägerin dem Beklagten gegenüber vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, wodurch grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB begründet wird. Beim Franchisevertrag unterliegt das vorvertragliche Schuldverhältnis besonderen Regeln. Dies beruht auf dem Informationsgefälle zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer. Jedenfalls wenn der Franchisenehmer kein erfahrener Unternehmer der gleichen Branche ist, hat der Franchisegeber einen erheblichen Informationsvorsprung. Er kann die Chancen und Risiken, die sich aus seinem Geschäftskonzept ergeben, sehr viel besser beurteilen als ein außenstehender Existenzgründer. Dem Franchisegeber stehen regelmäßig Informationen über den Investitionsbedarf, über Umsätze, Kosten und Erträge der vorhandenen Systembetriebe zur Verfügung. Aus diesen Informationen kann er zumindest Rückschlüsse auf die Entwicklung neuer Systembetriebe ziehen und dabei Prognosen für zukünftige Entwicklungen abgeben. Der Franchisenehmer ist dazu ohne Hilfe des Franchisegebers nicht in der Lage. Vor diesem Hintergrund wird angenommen, dass den Franchisegeber vor Vertragsabschluss besondere Aufklärungspflichten treffen. Der Franchisegeber ist verpflichtet, vollständig, unmissverständlich und richtig über alle Umstände zu informieren, die für die Investitionsentscheidung des Franchisenehmers erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind. Regelmäßig besteht eine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Information und Aufklärung u.a. auch über Gegenstand, Leistungen und Vorteile des Franchise-Systems, die Entwicklung und Verbreitung des Franchise-Systems sowie Angaben über vergleichbare Franchisebetriebe mit Angaben über Umsatz -, Kosten- und Ertragserwartungen (vgl. Giesler in: Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, Franchising, Rn. 55 -61). Rechtsfolge der Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin ist ein auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin. Der Beklagte kann den Ersatz des Vertrauensschadens ersetzt verlangen, da ebenfalls unstreitig geblieben ist, dass er bei korrekter Aufklärung den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Die nachteiligen Folgen bestehen in Betriebsverlusten, die durch den Systembetrieb entstanden sind. Da dem Franchisenehmer durch den ungewollten Vertragsschluss entstandene Vorteile auszugleichen sind, müssen die Betriebskosten mit den Betriebseinnahmen saldiert werden. Die Vorteile, die durch die Pflichtverletzung adäquat kausal verursacht wurden, entsprechen ihrer Art nach den Schadenspositionen, die mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmen. Die Saldierung ist dem Geschädigten zumutbar und entlastet den Schädiger nicht unangemessen. Die Berechnung hat grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass auf der Kostenseite sämtliche Betriebskosten aufzulisten sind, wenn und soweit diese durch die pflichtgemäße Führung des Betriebs entstanden sind. Dazu gehört auch der Wertverlust der Anlagegüter. Auf der Einnahmenseite sind sämtliche Einnahmen des Franchisenehmers im Zusammenhang mit dem Systembetrieb zu berücksichtigen. Kostenseite und Einnahmenseite sind über sämtliche Betriebsjahre hinweg zu kumulieren und miteinander zu saldieren (vgl. Giesler, a.a.O., Rn.72 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 6.1.2012, - 3 U 222/10 -, juris Rn. 51). Der Beklagte hat nunmehr in der Berufungsinstanz durch die Vorlage der Jahresabschlüsse der von ihm betriebenen Y für die Jahre 2015 - 2018 (Bl. 134 - 157 d.A.) dargelegt, dass ihm aus der Tätigkeit als Franchisenehmer der Klägerin kein Gewinn verblieben ist, so dass die von ihm an die Klägerin zu zahlenden Eintrittsgebühren von dieser sofort wieder als Schadensersatz an den Beklagten zurückzugewähren wären. Der Beklagte hat zunächst dargelegt, dass über die Y, deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Medizinprodukten ist, die Rechnungsabwicklung für die Franchise erfolgt ist. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Sie hat in der Berufungserwiderung lediglich den neuen Vortrag des Beklagten als verspätet gerügt und behauptet, es handle sich bei der Y um eine Steuerberatungsgesellschaft. Auf den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 20.10.2021, in welchem er auf den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft hingewiesen und exemplarisch eine von der Klägerin an die Y adressierte Rechnung (Anl. B8, Bl. 179 der Akten) vorgelegt hat, hat die Klägerin nicht mehr erwidert. Der neue Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz ist damit unstreitig geworden und nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Voraussetzungen einer Zurückweisung als verspätet gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 und 4 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Die Gewinn- und Verlustrechnungen der Y weisen für das Geschäftsjahr 2015 einen Verlust i.H.v. 15.352,17 € aus. Für das Geschäftsjahr 2016 ergibt sich zwar ein Gewinn i.H.v. 49.258,59 €, für das Geschäftsjahr 2017 allerdings bereits wieder ein Verlust i.H.v. 117.672,39 € und für das Geschäftsjahr 2018 ein Verlust i.H.v. 62.796,12 €. Die Klägerin hat sich mit dem Inhalt der als Anlage zur Berufungserwiderung vorgelegten Jahresabschlüssen nicht auseinandergesetzt, sondern in der Berufungserwiderung lediglich eingewandt, dass nichts dazu vorgetragen sei, aus welchen Umständen sich die Verluste ergeben hätten. Dies ist jedoch unerheblich, so etwa die Frage, ob und inwieweit etwa die Erkrankung des Beklagten dazu beigetragen haben mag. Da es vorliegend nur um einen eventuellen Vorteilsausgleich auf Seiten des Franchisenehmers geht, kommt es allein auf die tatsächliche Geschäftslage an, soweit kein Fall des § 254 BGB vorliegt, dessen Voraussetzungen jedoch die Klägerin darzulegen und zu beweisen hätte. Der Schaden ist dem Grunde nach bereits durch den ungewollten Vertragsschluss entstanden, welcher auf der schuldhaften Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin beruht. Soweit die Klägerin pauschal die Vermutung geäußert hat, für die Verluste dürften im Wesentlichen Abschreibungsgründe verantwortlich sein, fehlt jede konkrete Auseinandersetzung mit den vorgelegten Bilanzen, insbesondere inwieweit in den Jahresabschlüssen überhaupt Abschreibungspositionen enthalten sind. Der Rechtsstreit ist bereits jetzt entscheidungsreif. Der Klägerin war auf den Antrag ihres Prozessbevollmächtigten kein Schriftsatznachlass auf die vom Senat im Verhandlungstermin geäußerte Rechtsauffassung, dass dem Anspruch der Klägerin die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht, zu gewähren. Die Notwendigkeit einer Darlegung des dem Beklagten möglicherweise durch den Vertragsschluss entstandenen Schadens im Wege der Differenzhypothese ist bereits in 1. Instanz erörtert worden. Der Beklagte hat den in 1. Instanz fehlenden Vortrag in der Berufungsinstanz nachgeholt und in Gestalt der Jahresabschlüsse der Y Belege für seine Behauptung vorgelegt, im Ergebnis aus seiner Geschäftsbeziehung mit der Klägerin nur Verluste erwirtschaftet zu haben. Die Klägerin hat sich mit diesen in der Berufungserwiderung inhaltlich kaum auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, den Vortrag als verspätet zu rügen und die Relevanz der Geschäftszahlen der Y pauschal in Frage zu stellen, ohne inhaltlich den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung aufzugreifen. Auf den ergänzenden Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 20.10.2021 zur Funktion der Y bei seiner Tätigkeit im Franchisesystem hat die Klägerin überhaupt nicht mehr erwidert, obwohl eine Stellungnahme zu erwarten gewesen wäre, sofern die Klägerin diesen Vortrag hätte bestreiten wollen. Neue rechtliche Aspekte, welchen einen Schriftsatznachlass für die Klägerin gerechtfertigt hätten, sind in der mündlichen Verhandlung vom Senat nicht erörtert worden. III. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte obsiegt in der Berufungsinstanz aufgrund neuen Vortrags, den er bereits in 1. Instanz zu halten imstande war. Aus dem Vortrag in 1. Instanz geht hervor, dass der Beklagte bereits vor Beginn des Rechtsstreits erkrankt war. Er legt nicht dar, welche Anstrengungen sein Prozessbevollmächtigter unternommen hat, um nach dem rechtlichen Hinweis in der Replik und in der mündlichen Erörterung vor dem Landgericht zu den Anforderungen an die Darlegung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin mit dem Beklagten zu kommunizieren und die erforderlichen Informationen zu erlangen. Auch legt er nicht dar, wie es ihm jetzt gelungen ist, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10 S.1 und 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).