Urteil
4 U 239/19
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0525.4U239.19.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27.9.2019, 2-25 O 392/18, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.742,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.1.2019 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 25 % und der Beklagte 75 % zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27.9.2019, 2-25 O 392/18, abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.742,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.1.2019 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 25 % und der Beklagte 75 % zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma1 KGaA (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) Rückzahlung von Dividendenausschüttungen, die der Beklagte für die Geschäftsjahre 2009-2012 aufgrund eines jeweils im Folgejahr gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses erhalten hat. Die für die Insolvenzschuldnerin erstellten und von ihr im Folgejahr beschlossenen Jahresabschlüsse wiesen für die Geschäftsjahre 2009-2012 jeweils hohe Gewinne aus. Am 1.4.2014 wurde auf einen Antrag vom 12.11.2013 hin über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beauftragte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B mit der Erstellung neuer Jahresabschlüsse für die Jahre 2009-2012 (Anl. K 3 - K 6). Nach diesen Abschlüssen ergaben sich für alle diese Jahre Jahresfehlbeträge und Bilanzverluste in mehrstelliger Millionenhöhe. Der persönlich haftende Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, Herr A, sowie weitere an der Insolvenzschuldnerin bzw. Konzerngesellschaften beteiligten Personen wurden im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin und ihrer Konzerngesellschaften wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug vom Landgericht Stadt1 zu teilweise hohen Freiheitsstrafen verurteilt (Urteil vom 9.7.2018, …). Mit Urteil vom 29.10.2021 (…) hat der BGH dieses Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs bestätigt. Der Kläger hat hinsichtlich der von der Insolvenzschuldnerin festgestellten Jahresabschlüsse 2009, 2010, 2011 und 2012 beim Landgericht Leipzig Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und der darauf beruhenden Gewinnverwendungsbeschlüsse erhoben. Hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2009 und 2010 hat das Landgericht Leipzig den Nichtigkeitsfeststellungsklagen stattgegeben. Auf die Berufung der Insolvenzschuldnerin hat das OLG Dresden mit Urteilen vom 14.2.2019 (Az. 8 U 528/17 und Az. 8 U 529/17, Anl. K34) hinsichtlich der Jahresabschlüsse die Nichtigkeitsfeststellungsklage als unzulässig angesehen und deshalb die Klage insoweit unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Urteile verworfen, weil der Kläger diese Jahresabschlüsse selbst mittlerweile durch von ihm neu aufgestellte Jahresabschlüsse ersetzt habe. Hinsichtlich der jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlüsse hat es die Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Ersetzung eines für nichtig erachteten Jahresabschlusses auch zur Nichtigkeit des auf dem ersetzten Jahresabschluss beruhenden Gewinnverwendungsbeschlusses führe. Hinsichtlich des Jahresabschlusses 2011 hat das Landgericht Leipzig zunächst die Klage im Wesentlichen aus formalen Gründen abgewiesen. Die Berufung dagegen blieb zunächst erfolglos. Mit Urteil vom 21.4.2020, II ZR 56/18, hat der BGH das Berufungsurteil des OLG Dresden aufgehoben und in seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer Nichtigkeitsklage mit der Erstellung eines neuen Jahresabschlusses zum 31.12.2011 nicht entfallen sei, weil im Falle einer erfolgreichen Nichtigkeitsfeststellungsklage die Nichtigkeit des Jahresabschlusses und des auf ihm beruhenden Gewinnverwendungsbeschlusses als Grundlage für Gewinnauszahlungsansprüche gegenüber jedermann verbindlich feststehe (aaO. juris Rdnr. 34). Das OLG Dresden hat daraufhin mit Urteil vom 31.5.2021 (Az. 8 U 650/17, Anl. K82, Bl. 663 d.A.) die Nichtigkeit des von der Hauptversammlung am 15.5.2012 festgestellten Jahresabschlusses der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2011 sowie des Gewinnverwendungsbeschlusses vom selben Tag festgestellt. Hinsichtlich des Jahresabschlusses 2012 hat das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 31.7.2018 (01 HK O 2551/16, Anl. K 85, Bl. 730 d.A.) die Nichtigkeit des von der Hauptversammlung am 10.6.2013 festgestellten Jahresabschlusses der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2012 sowie des Gewinnverwendungsbeschlusses vom selben Tag festgestellt. Das OLG Dresden hat die dagegen eingelegte Berufung der Insolvenzschuldnerin mit Versäumnisurteil vom 2.12.2021 (Az. 8 U 1812/18, Anl. K 84, Bl. 719 d.A.) zurückgewiesen. Der Kläger hat zunächst Rückzahlung der ausgeschütteten Bruttodividenden in Höhe von 28.950,00 € begehrt. Nachdem der Beklagte sich wegen gezahlter Steuern i.H.v. insgesamt 7.207,58 € auf Entreicherung berufen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen des weiteren Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Rückzahlungsanspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG bestehe nicht, weil zum einen zum Zeitpunkt des Bezuges wirksame Gewinnverwendungsbeschlüsse vorgelegen hätten und zum anderen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG eine Rückgewähr nur im Falle von Kenntnis oder fahrlässiger Kenntnis zu erfolgen habe, welche nicht vorgetragen sei. Ein Anfechtungsanspruch nach §§ 143 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 129, 134 InsO sei ebenfalls nicht gegeben, weil es an der Unentgeltlichkeit der Leistung fehle. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 814 BGB stelle sich eine Leistung nur dann als „freigiebig“ dar, wenn nach § 814 BGB ein Ausschluss der Rückforderung gegeben sei. Diese Norm fordere jedoch positive Kenntnis der Nichtschuld. Eine entsprechende Kenntnis der Schuldnerin sei jedoch nicht dargelegt. Die Jahresabschlüsse hätten für die Schuldnerin aufgrund der Erstellung durch einen Wirtschaftsprüfer und dessen Betreuung eine gewisse Gewähr der Richtigkeit; auch sei ihre Nichtigkeit nicht rechtskräftig festgestellt. Auch könne daraus, dass das Geschäftsmodell mittel- bis langfristig nicht tragfähig gewesen sei, nicht geschlossen werden, dass die Schuldnerin Kenntnis von nicht gegebenen Gewinnen gehabt habe. Zudem stehe § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG als spezielle Regelung betreffend Rückforderungsansprüche der Aktiengesellschaft einem Anfechtungsanspruch entgegen. Der Kläger hat gegen das ihm am 4.10.2019 zugestellte Urteil am 14.10.2019 Berufung eingelegt und diese am 4.12.2019 begründet. Er hat mit der Berufung zunächst seinen ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Im Hinblick auf die bereits erstinstanzlich erfolgte übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Berufung teilweise zurückgenommen und lediglich eine Verurteilung entsprechend seinem zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag begehrt. Der Kläger verweist auf die mittlerweile auf seine Nichtigkeitsfeststellungsklagen hin ergangenen Urteile. Dass in den Jahren 2009 keine Gewinne, sondern erhebliche Verluste erwirtschaftet worden seien, ergebe sich auch aus einem Gutachten der C GmbH, das im Auftrag des LG Ravensburg für ein Verfahren erstellt worden war, in dem der Kläger gegen Genussrechtsinhaber vorgegangen war (Anl. K 77). Der Kläger rügt im Übrigen, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass dem von ihm geltend gemachten Anspruch nach den §§ 134, 143 InsO eine fehlende Kenntnis der Schuldnerin von der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB entgegenstehe. Tatsächlich habe der Kläger ausreichend zu einer positiven Kenntnis des persönlich haftenden Gesellschafters A der Schuldnerin von der Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse vorgetragen. Entsprechendes ergebe sich - außer aus den in den Nichtigkeitfeststellungsverfahren ergangenen Entscheidungen - insbesondere aus dem Strafurteil des LG Stadt1 vom 8.4.2019. Er verweist des Weiteren auf das Urteil des BGH vom 20.3.2020, VII ZR 236/19, das die Haftung des die Abschlüsse für 2009 und 2010 testierenden Wirtschaftsprüfers gegenüber dem Zeichner einer Orderschuldverschreibung aus § 826 BGB bestätigt hat. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27.9.2019 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte zur Zahlung von 21.742,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 1.4.2014 bis 4.4.2017 und seit Rechtshängigkeit verurteilt wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte ist der Auffassung, Insolvenzanfechtungsansprüche nach § 134 InsO kämen vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG eine Sperrwirkung zugunsten des gutgläubigen Aktionärs entfalte. Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger bzw. des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Rückforderung verbotener Auszahlungen seien in § 62 AktG abschließend geregelt. Würden dem Insolvenzverwalter über die Anfechtung weitergehende Masseverstärkungsrechte gegeben, würde der Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 S. 2 AktG faktisch auf Null reduziert. Dies stünde auch dem Normzweck des § 62 AktG entgegen, durch den der gutgläubige Aktionär privilegiert und damit das Vertrauen in den Kapitalmarkt gestärkt werden solle. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO nicht vor. Es werde weiter bestritten, dass die Insolvenzschuldnerin in den maßgeblichen Jahren Verluste zu bilanzieren gehabt hätte. Das Landgericht habe im Übrigen auch zurecht festgestellt, dass dem Kläger der erforderliche Nachweis, dass Herr C positive Kenntnis von der angeblich fehlenden Leistungsverpflichtung hatte, nicht gelungen sei. Dazu hätte Herr A die Nichtigkeit der jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlüsse und der zugrundeliegenden Jahresabschlüsse kennen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Kenntnis von einem angeblichen Schneeballsystem reiche hierfür ebensowenig aus wie die weiteren klägerseits vorgetragenen Indizien. Hilfsweise beruft sich der Beklagte - wie bereits erstinstanzlich - auf Entreicherung, zum einen im Hinblick auf gezahlte Steuern, zum anderen im Hinblick darauf, dass er sämtliche erhaltene Dividenden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auszahlung stets wieder in Wertpapiere der Schuldnerin bzw. der D AG reinvestiert habe. Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache weitgehend Erfolg. Dem Kläger steht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch auf Rückzahlung der vom Beklagten erhaltenen Dividendenzahlungen zu. 1) Die streitgegenständlichen Ausschüttungen sind nach den §§ 129, 134 InsO anfechtbar. a) Bei den zugunsten des Beklagten erfolgten Dividendenzahlungen handelt es sich um Leistungen der Schuldnerin. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt. Sie erfolgten innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung. b) Die Auszahlungen stellen auch eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO dar. aa) In einem Zwei-Personen-Verhältnis - wie vorliegend - ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte (BGH, Urteil vom 22.10.2020 - IX ZR 208/18, juris Rn. 9). Dementsprechend ist die Auszahlung von Gewinnanteilen, auf die ein Gesellschafter einen Anspruch hatte, als entgeltlich anzusehen, da sie die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des entsprechenden Kapitals darstellt (Borries/Hirte in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 134 Rdnr. 121; vgl. BGH Urteil vom 2.12.2021, IX ZR 110/20, juris Rdnr. 10). Im Umkehrschluss ist grundsätzlich eine unentgeltliche Leistung anzunehmen, wenn die maßgeblichen vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung nicht gegeben sind. bb) Im vorliegenden Fall lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die streitgegenständlichen Dividendenzahlungen nicht vor. Zwar erfolgten alle Auszahlungen formal auf der Grundlage eines jeweils von der Hauptversammlung der Insolvenzschuldnerin gem. § 174 AktG gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses, dem seinerseits der zuvor für das jeweilige Geschäftsjahr festgestellte Jahresabschluss zugrunde lag. Die insoweit maßgeblichen Gewinnverwendungsbeschlüsse betreffend die Geschäftsjahre 2009-2012 sind jedoch nichtig. Dies wurde mit insoweit inzwischen rechtskräftigen Urteilen für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2012 durch das Landgericht Leipzig und für das Geschäftsjahr 2011 durch das OLG Dresden mit Wirkung erga omnes (§ 248 AktG) festgestellt. Durch die Nichtigerklärung wurde der Dividendenanspruch rückwirkend vernichtet (Bayer in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 58 Rdnr. 105), so dass der Beklagte die Dividenden ohne Rechtsgrund erhalten hat. Aufgrund des Fehlens eines wirksamen Gewinnverwendungsbeschlusses sind die Ausschüttungen auch als unentgeltlich i.S.d. § 134 InsO anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob auch die den Gewinnverwendungsbeschlüssen zugrundeliegenden Jahresabschlüsse rechtskräftig für nichtig erklärten wurden, was lediglich hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 der Fall ist. Denn erst durch den Gewinnverwendungsbeschluss verwandelt sich das aus § 58 Abs. 4 AktG ergebende mitgliedschaftliche Recht des Aktionärs auf Gewinnbeteiligung in einen Zahlungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft (BGH Urteil vom 28.10.1993, IX ZR 21/93, zit. nach juris Rdnr. 42). Zwar wird ein Gewinnbeteiligungsanspruch bereits mit Feststellung des Jahresabschlusses (§ 172 AktG) rechtlich existent; es wird hierdurch aber noch keine Verpflichtung begründet, einen Teil des Gewinns an die Aktionäre auszuschütten (BGH aaO. Rdnr. 43; vgl. Bayer aaO. Rdnr. 99 f.). Selbst wenn daher die von der Insolvenzschuldnerin festgestellten Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 nicht nichtig sein sollten, ergäbe sich aus ihnen noch nicht, dass der Beklagte materiellrechtlich einen Anspruch auf die konkret von ihm erhaltenen Dividenden hatte. Damit können diese Ausschüttungen ohne einen wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss nicht als Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Aktienkapitals angesehen werden (a.A. wohl Mylich, AG 2011, 765, 767, 769). cc) Durch die rechtsgrundlosen Ausschüttungen sind auch keine anderen Vermögenswerte in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gelangt. Bei rechtsgrundlosen Leistungen kann die Minderung des schuldnerischen Vermögens dadurch kompensiert werden, dass statt des weggegebenen Vermögensbestandteils ein auf dessen Rückgabe gerichteter Bereicherungsanspruch in das Vermögen des Schuldners gelangt, mit der Folge, dass keine Unentgeltlichkeit i.S.d. § 134 InsO vorliegt (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 2.12.2021, IX ZR 110/20, juris Rdnr. 11 m.w.Nw.). Eine solche Kompensation fand vorliegend jedoch nicht statt. (1) Zwar haben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG, der nach § 278 Abs. 3 AktG auch für die hier vorliegende KGaA gilt, Aktionäre, die entgegen den Vorschriften des AktG Leistungen von der Gesellschaft empfangen haben, diese an die Gesellschaft zurückzugewähren. Durch einen solchen Rückgewähranspruch würde eine rechtsgrundlose Leistung von Dividenden wirtschaftlich kompensiert und wäre damit nicht mehr als unentgeltlich anzusehen. Allerdings besteht ein derartiger Anspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG im Falle des Bezuges von Gewinnanteilen nur dann, wenn die Aktionäre wussten oder hätten wissen müssen, dass sie zum Bezug nicht berechtigt waren. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte unstreitig keine Kenntnis von der Nichtigkeit der den Dividendenzahlungen zugrundliegenden Jahresabschlüsse und Gewinnverwendungsbeschlüsse. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis ist nicht ersichtlich. Daher ist er nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht zur Rückzahlung verpflichtet und fällt ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht in das Vermögen der Schuldnerin. (2) Auch Ansprüche nach §§ 812 ff BGB bestehen nicht. Ob bei ungerechtfertigten Zahlungen an Aktionäre neben § 62 AktG auch bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche in Betracht kommen, ist umstritten. Nach h.M. bildet § 62 AktG einen spezialgesetzlichen Rückgewähranspruch, der Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verdrängt (Fleischer in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 62 Rdnr. 20; Arnold/Notz in: Hirte/Mübert/Roth, AktG, 5. Aufl., § 62 Rdnr. 68; Grigoleit/Rachlitz in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 62 Rdnr. 1). Zwar lässt sich der insoweit regelmäßig - so auch vom Landgericht - in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 12.3.2013, II ZR 179/12 lediglich entnehmen, dass ein gegen § 57 AktG verstoßendes Rechtsgeschäft nicht nach § 134 BGB nichtig ist, mit der Folge, dass dieses Rechtsgeschäft nicht nach §§ 812 ff BGB rückabzuwickeln ist. Hingegen ergibt sich im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung bereits aus dem Fehlen eines wirksamen Gewinnverwendungsbeschlusses, so dass die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 BGB grundsätzlich vorliegen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass jedenfalls Vorschriften des Bereicherungsrechts, die dem Normzweck des § 62 AktG entgegenstehen (wie etwa §§ 814, 817 S. 2, 818 Abs. 3, vgl. Bayer aaO. § 62 Rdnr. 1), nicht zur Anwendung gelangen. Auch würde der Schutz des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG leerlaufen, wenn gegen den gutgläubigen Aktionär Bereicherungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Daher ist diese Vorschrift jedenfalls auf etwaige Bereicherungsansprüche entsprechend anzuwenden. dd) Entgegen der in der Berufungsbegründung dargelegten Auffassung des Beklagten setzt ein Anspruch nach § 134 InsO nicht voraus, dass der Schuldner Kenntnis von dem fehlenden Rechtsgrund hat. Soweit der BGH in der beklagtenseits zitierten Entscheidung vom 20.4.2017, UX ZR 252/16, ausgeführt hat, bei der Bezahlung einer tatsächlich nicht bestehenden Schuld im Zwei-Personen-Verhältnis handele es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn der Schuldner irrtümlich annehme, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein (aaO., zit. nach juris Rdnr 9), hat er dabei nicht ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal der positiven Kenntnis der Nichtschuld eingeführt, sondern lediglich darauf Bezug genommen, dass eine unentgeltliche Leistung dann nicht vorliegt, wenn anstelle des weggegebenen Vermögensvorteils ein Bereicherungsanspruch in das Vermögen des Schuldners gelangt. Dies setzt wiederum voraus, dass ein solcher - im Falle einer rechtsgrundlosen Leistung regelmäßig entstehender - Anspruch nach § 812 BGB nicht nach § 814 BGB wegen Kenntnis des Schuldners von der fehlenden Leistungspflicht ausgeschlossen ist (aaO. Rdnr. 11ff). Im vorliegenden Fall besteht aber, wie oben dargelegt, im Hinblick auf die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG von vorneherein kein Anspruch auf Rückzahlung des Geleisteten, welcher anstelle der abgeflossenen Dividendenzahlungen in das Vermögen der Schuldnerin gelangt sein könnte. Daher kommt es auf eine Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von der fehlenden Rechtsgrundlosigkeit vorliegend nicht an. c) Der Anfechtung der Dividendenzahlungen nach § 134 InsO steht auch nicht die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG entgegen. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Vorschriften ist umstritten. Teilweise wird aus dem Umstand, dass § 62 Abs. 1 AktG im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 GmbHG keinen Vorbehalt der Rückforderung vom gutgläubigen Empfänger für den Fall enthält, dass die Leistung zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist, geschlossen, dass die aktienrechtliche Mitgliedschaft auch das Behaltendürfen gutgläubig bezogener Scheingewinne in der Insolvenz rechtfertigt (Cahn in: Spindler/Stilz, BeckOK AktG, Stand 1.2.2022, § 62 Rdnr. 26). Nach anderer Auffassung ist dann, wenn entsprechend den Erwägungen zu oben b) bb) eine unentgeltliche Leistung anzunehmen ist, grundsätzlich auch eine Anfechtung nach § 134 InsO möglich (vgl. Borries/Hirte aaO. § 134 Rdnr. 121, Mylich aaO., Arnold/Notz aaO. § 62 Rdnr. 71; offen gelassen Fleischer aaO. § 62 Rdnr. 20) Obergerichtliche Entscheidungen sind, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht. Soweit der BGH im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung der Auszahlung von Genussrechtszinsen durch eine Konzerngesellschaft der Insolvenzschuldnerin unlängst entschieden hat, § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG stehe einer Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO nicht entgegen, beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen lediglich darauf, dass sich dieser - den Bezug von Gewinnanteilen durch Aktionäre betreffenden - Vorschrift ebenso wie den § 172 Abs. 5 HGB und § 31 Abs. 2 GmbHG kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen lasse, wonach Gewinnausschüttungen auch bei fehlerhafter Grundlage nicht zurückzuzahlen seien (Rdnr. 30). Hieraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass im Falle der rechtsgrundlosen Zahlung von Gewinnanteilen an (gutgläubige) Aktionäre Ansprüche nach § 134 Abs. 1 InsO durch § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG ausgeschlossen wären. Der Senat folgt der Auffassung, wonach § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG einer Anfechtung nach § 134 InsO nicht entgegen steht. Der Vergleich mit § 31 Abs. 2 GmbHG erscheint schon deshalb nicht tragfähig, weil sich diese Regelung nicht auf die Insolvenzsituation bezieht, sondern bereits im Vorfeld eingreift und damit geeignet ist, u.U. eine Insolvenz der Gesellschaft zu verhindern. Sie betrifft also (auch) eine Phase, in der der gutgläubige Aktionär nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG unzweifelhaft noch geschützt ist. Auch der Normzweck des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG gebietet keine insolvenzrechtliche Privilegierung des gutgläubigen Aktionärs über den nach § 143 Abs. 2 InsO auf der Rechtsfolgenseite gewährten Schutz hinaus. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Aktionäre im Regelfall keinen Einblick in Gesellschaftsinterna haben und deshalb auch Mängel im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung oder der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht erkennen können. Der Gesetzgeber hat deshalb den Aktionär, der gutgläubig seine Dividende bezieht, als schutzwürdig angesehen und diesem schutzwürdigen individuellen Interesse Vorrang gegenüber dem objektiven Interesse an der Kapitalerhaltung eingeräumt. Darüber hinaus wird durch den Ausschluss der Rückforderung gutgläubiger erhaltener Dividenden auch das Vertrauen in den Kapitalmarkt gestärkt und die Attraktivität der Aktie als Anlageform gefördert (vgl. Bayer aaO. § 62 Rdnr. 63, 64; Fleischer aaO., § 62 Rdnr. 21; Cahn aaO, § 62 Rdnr. 26). Allerdings ist darüber hinaus zu beachten, dass Aktionäre als Gesellschafter Eigenkapitalgeber sind, deren finanzielle Interessen in der Insolvenz grundsätzlich hinter den Interessen der Gläubiger zurücktreten müssen (vgl. Gehrlein, WM 2021, 763, 764). Gerät eine Aktiengesellschaft in Insolvenz, können aus der Kapitalbeteiligung fließende Ansprüche ihrer Aktionäre regelmäßig erst im Rahmen der Schlussverteilung nach § 199 InsO Berücksichtigung finden. Allein der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Dividendenzahlungen noch über hinreichende Liquidität verfügte, um die Ausschüttungen tätigen zu können, rechtfertigt kein Behaltendürfen zu Unrecht ausgezahlter Scheingewinne zu Lasten der Insolvenzgläubiger. 2) Der Beklagte hat daher die erhaltenen Dividendenzahlungen nach Maßgabe des § 143 InsO an die Insolvenzmasse zurückzugewähren. Da er mangels Kenntnis oder auch nur grob fahrlässiger Unkenntnis hinsichtlich der Unrichtigkeit der Jahresabschlüsse nicht damit rechnen musste, dass die Ausschüttungen die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin benachteiligten, hat er sie jedoch nach § 143 Abs. 2 InsO, der eine Rechtsfolgenverweisung auf § 818 Abs. 3 BGB enthält (BGH Urteil vom 22.4.2010, IX ZR 163/09 - juris Rdnr. 7), nur im Umfang seiner Bereicherung herauszugeben. a) Damit mindert sich seine Herausgabepflicht - wie auch der Kläger anerkennt - jedenfalls um die ihm verbleibende steuerliche Mehrbelastung, die er im Zusammenhang mit den Ausschüttungen zu tragen hat (BGH aaO Rdnr. 14). aa) Soweit der Beklagte diese steuerliche Belastung unter Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 2010-2013 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29.7.2019 auf insgesamt 7.207,58 € beziffert hat (Bl. 273 ff d.A.), hat der Kläger dem durch eine entsprechende Erledigungserklärung Rechnung getragen, welcher der Beklagte zugestimmt hat. Dem entspricht auch der zuletzt gestellte Berufungsantrag. Soweit der Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens höhere Steuerbelastungen geltend gemacht hat, hat er diese nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Er hat mit Schriftsatz vom 12.2.2021 unter Vorlage derselben Steuerbescheide zunächst vorgetragen, die Steuerbelastungen beliefen sich auf insgesamt 7.349,90 € (Bl 546ff). Auf Hinweis des Senats, dass die Abweichungen nicht nachvollziehbar seien, hat er unter dem 7.3.2022 eine weitere Berechnung vorgelegt, ausweislich derer sich die auf die erhaltenen Dividenden gezahlten Steuern in der Summe auf 7.487,77 € beliefen (Bl. 724ff d.A.). Diese Abweichungen sind - insbesondere im Vergleich zur erstinstanzlichen Berechnung - nicht nachvollziehbar. Auch ist ohne Erläuterung nicht verständlich, weshalb der Kläger etwa für die Ausschüttungsjahre 2010 und 2012 (anders als für die Jahre 2011 und 2014) wesentlich geringere Kapitalerträge zur Einkommensteuer erklärt hat, als er tatsächlich erhalten hat. bb) Soweit sich der Beklagte weiterhin im Zusammenhang mit dem Erwerb von weiteren Aktien der Insolvenzschuldnerin bzw. Genussrechten der E AG auf Entreicherung beruft, hat er die Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Leistungsempfänger ist regelmäßig noch bereichert, soweit er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat. Nur Ausgaben, die ohne die angefochtene unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wären, führen zur Entreicherung (BGH Urteil vom 27.10.2016 IX ZR 160/14 - juris Rdnr. 14, 15). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagte lediglich, dass er im Jahre 2010 nach dem Erhalt von Ausschüttungen für das Vorjahr i.H.v. 6.596,69 € für 12.000 € weitere Aktien der Insolvenzschuldnerin erworben hat, im Jahr 2011 nach Erhalt von Ausschüttungen i.H.v. 4.328,53 € weitere Aktien für 36.000 €, im Jahr 2013 nach Ausschüttungen i.H.v. 6.220,53 € weitere Aktien für 18.000 € und im Jahr 2012 nach Ausschüttungen i.H.v. 4.454,35 € ein Genussrecht der E AG für 5.500 €. Es fehlt jedoch an konkreten Darlegungen dazu, dass er diese Investitionen ohne die Ausschüttungen nicht, oder jedenfalls nur in einer um die Auszahlungen geminderten Höhe, vorgenommen hätte. Der Umstand, dass die Neuanlagen die Dividendenzahlungen stets deutlich - teilweise um ein Mehrfaches - überstiegen, legt den Schluss nahe, dass es dem Beklagten primär um eine allgemeine Geldanlage ging, und die Ausschüttungen lediglich insoweit kausal für die Anlageentscheidung waren, als sie den Eindruck erweckten, bei der Insolvenzschuldnerin und ihren Konzerngesellschaften handele es sich um erfolgsversprechende Investitionsobjekte. b) Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Eine weitergehende Verzinsungspflicht auf der Grundlage des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in der bis zum 4.4.2017 geltenden Fassung i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB (vgl. BGH Urteil vom 10.12.2020, IX ZR 80/20 - juris Rdnr. 24) für den Zeitraum vom 1.4.2014 bis zum 4.4.2017 besteht nicht, da sich die Rückgabepflicht des hinsichtlich der Unentgeltlichkeit gutgläubigen Beklagten nach § 143 Abs. 2 InsO auf seine tatsächliche Bereicherung beschränkt. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass der Beklagte entsprechende Zinsen erwirtschaftet hat. 3) a) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 91a, 516 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, waren die Kosten nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Sach- und Streitstandes dem Beklagten aufzuerlegen, weil erst die konkrete Darlegung der Steuerbelastungen im Schriftsatz vom 29.7.2019 dem Kläger ermöglichte, die Unbegründetheit seiner Klage insoweit zu erkennen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 516 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung erfolgte teilweise Berufungsrücknahme anteilig dem Kläger aufzuerlegen. b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. c) Gegen diese Entscheidung war wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Die vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob rechtsgrundlos geleistete Dividendenzahlungen im Insolvenzfall auch von gutgläubigen Aktionären nach den Grundsätzen der Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden können, oder ob die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG dem insolvenzrechtlichen Gläubigerschutz vorgeht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung.