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Beschluss

4 U 237/22

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0119.4U237.22.00
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Leitsätze
Eine Vorsatzanfechtung ist auch gegebüber dem Grundversorger mit Energie möglich, denn dieser ist nicht schutzlos, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des zu Beliefernden herausstellt.
Tenor
In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vorsatzanfechtung ist auch gegebüber dem Grundversorger mit Energie möglich, denn dieser ist nicht schutzlos, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des zu Beliefernden herausstellt. In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen. I. Die Klägerin als Insolvenzverwalterin nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Auf Antrag aus dem August 2017 wurde im März 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des als Einzelkaufmann unter der Firma X tätigen A (Insolvenzschuldner) eröffnet. Die Beklagte war und ist an dessen damaliger Verbrauchsstelle der Grundversorger für Strom und Gas. Bis zum Ende des Jahres 2014 waren Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners in beträchtlicher Höhe aufgelaufen. In Höhe von rund 300.000,- Euro blieben die bereits damals fälligen Verbindlichkeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens offen. Davon entfielen rund 55.000,- Euro auf Sozialversicherungsbeiträge. Zwei durch Krankenkassen gestellte Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden nach Begleichen der Forderungen im Dezember 2014 und im Januar 2015 durch die Krankenkassen für erledigt erklärt. Am 26. Januar 2015 wurde die Klägerin in einem weiteren Insolvenzantragsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Verfahren wurde später - ebenso wie ein viertes Verfahren - ebenfalls infolge einer Zahlung für erledigt erklärt. Als das Verfahren, in welchem die Klägerin als Gutachterin beauftragt wurde, noch lief, befand sich ein für die Klägerin tätiger Rechtsanwalt zur Recherche für das zu erstellende Gutachten beim Insolvenzschuldner, als dort am 16. Februar 2015 zwei Vertreter der Beklagten mit einem Gerichtsvollzieher erschienen und die Sperrung des Anschlusses androhten. Der Insolvenzschuldner zahlte daraufhin zunächst 4.000,- Euro an die Beklagte, sodann auf deren Insistieren hin weitere 5.000,- Euro. Ein Teil der Verbindlichkeit blieb dabei weiterhin offen. Die Klägerin hat behauptet, der Insolvenzschuldner sei zahlungsunfähig gewesen und habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, wovon die Beklagte Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, nachdem deren Rechtsanwalt die Zahlung nicht verhindert habe. Einer Anfechtung stehe auch entgegen, dass die Beklagte den Insolvenzschuldner als Grundversorger weiter habe beliefern müssen. Wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2022 (Bl. 117 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es gebe im Insolvenzanfechtungsrecht keine Bereichsausnahme für Grundversorger, deren Interessen etwa durch die Versorgungsunterbrechung und das gerichtliche Verfahren zwecks Stilllegung hinreichend geschützt seien. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig gewesen sei und mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Es habe sich um eine inkongruente Deckung gehandelt. Auch wenn man dies anderes bewerten würde, ergäbe sich jedenfalls aus der Summe der fälligen und bis zur Eröffnung nicht beglichenen Verbindlichkeiten - insbesondere auch aus der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge -, dass es der Insolvenzschuldner in Kauf genommen habe, andere Gläubiger auch künftig nicht befriedigen zu können. Die Beklagte habe Kenntnis gehabt, weil sie von der unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners sowie davon gewusst habe, dass dieser trotz der Betriebsnotwendigkeit ihrer Lieferungen Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe habe auflaufen lassen und trotz Einleitung der Zwangsvollstreckung zunächst nicht gezahlt habe. Ein treuwidriges Verhalten sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Deren Rechtsanwalt habe als Gutachter nichts gegen die Zahlung unternehmen können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 19. September 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 14. Oktober 2022 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 19. Dezember 2022 an diesem Tag begründet. Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und betont, sie habe den Insolvenzschuldner wegen des Belieferungszwangs weiter beliefern müssen. Eine Unterbrechung der Energieversorgung sei wegen der Zahlung nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte habe sich daher - bejahe man die Anfechtbarkeit - bewusst selbst schädigen müssen. Vertragliche Versorger könnten sich in vergleichbaren Situationen vom Vertrag lösen und seien daher bessergestellt. Jedenfalls habe der Insolvenzschuldner rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem er sich durch die Zahlung die Weiterbelieferung gesichert habe. Zumindest habe die Beklagte angesichts dieser Umstände keinen Benachteiligungsvorsatz gehabt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 14. September 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-13 O 107/22, die Klage abzuweisen. II. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch nach einstimmiger vorläufiger Würdigung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin die streitgegenständliche Zahlung gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechten kann. 1. Es handelte sich unproblematisch um eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung innerhalb der Anfechtungsfrist. 2. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der zahlungsunfähige Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte. Zwar dürfte es sich bei einer durch Zwangsvollstreckung erwirkten Zahlung außerhalb der „kritischen Zeit“ (mithin mehr als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag) nicht um eine inkongruente Deckung handeln. Die eigenständig tragenden Erwägungen des Landgerichts betreffend die hohen bereits damals fälligen und bis zur Insolvenzeröffnung offen gebliebenen Gesamtverbindlichkeiten und vor allem betreffend die beträchtlichen offenen Sozialversicherungsbeiträge überzeugen jedoch auch bei der Annahme einer kongruenten Deckung. Die Beklagte wendet sich mit der Berufungsbegründung auch nicht dagegen. 3. Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht von einer Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausgegangen. Dieser war bekannt, dass bei ihr beträchtliche Rückstände aufgelaufen waren, ohne dass Zahlungen erfolgten, obwohl sie bereits mit der Zwangsvollstreckung begonnen hatte und obwohl es sich bei der Versorgung mit Strom und Gas um betriebsnotwendige Leistungen handelte. Besonderes Gewicht hat in diesem Kontext auch der Umstand, dass der Insolvenzschuldner nicht einmal unter dem dann entfalteten gravierenden Druck (Sperrandrohung, zwei Mitarbeiter der Beklagten mit dem Gerichtsvollzieher vor Ort) in der Lage war, die gesamten Verbindlichkeiten bei der Beklagten zu begleichen, sondern selbst dann nur eine Teilzahlung leistete. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagten klar sein, dass der gewerblich tätige Insolvenzschuldner bei der Zahlung in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch künftig nicht befriedigen zu können. Auch dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufungsbegründung nicht, sondern gesteht ihre Kenntnis dort vielmehr implizit ein, wenn sie ausführt, sie habe sich durch die weitere Lieferung von Energie „bewusst“ - mithin in Kenntnis des grundsätzlichen Vorliegens der Anfechtungsvoraussetzungen - selbst schädigen müssen. Ob sich eine Kenntnis zudem womöglich ohnehin aufdrängte, weil ein Rechtsanwalt der Klägerin als Gutachter in einem Insolvenzantragsverfahren bei der Zahlung vor Ort war, kann nach alledem dahinstehen. Beide Parteien haben dazu nicht näher vorgetragen. 4. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten des Zahlungsempfängers ist nicht erforderlich. Es genügt die hier vorliegende Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners. 5. Dem klägerischen Anspruch steht nicht entgegen, dass hier anfechtungsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen wären, weil es sich bei der Beklagten um einen Grundversorger des Insolvenzschuldners handelte. Es trifft zu, dass die Beklagte sich gemäß §§ 19 ff. StromGVV (beziehungsweise GasGVV) von ihren Belieferungspflichten schwerer lösen kann als ein vertraglich gewählter Versorger, insbesondere weil sie sich gegebenenfalls damit zufriedengeben muss, auf die Begleichung von Zahlungsrückständen auch nach der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung noch längere Zeit warten zu müssen, ohne die Versorgung unterbrechen zu dürfen. Entsprechend ist gemäß § 21 die Möglichkeit der fristlosen Kündigung beschränkt. Für die ordentliche Kündigung gelten gemäß § 20 die Beschränkungen von § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG. Diese Regelungen sind allerdings in ein stimmiges Regelungskonzept eingebettet, welches den Grundversorger keinesfalls schutzlos stellt. So kann dieser gemäß § 14 f. StromGVV (beziehungsweise GasGVV) Vorauszahlungen beziehungsweise Sicherheitsleistung verlangen und so bei Bedenken betreffend die Zahlungsfähigkeit des Kunden sicherstellen, nicht erst nachträglich, sondern im Rahmen eines Bargeschäfts vergütet zu werden, was die Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters gemäß § 142 InsO erheblich einschränkt. Ferner entfällt die Pflicht zur Grundversorgung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Kunde zu Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nicht in der Lage ist, insbesondere wenn er zahlungsunfähig ist, so dass Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen (Theobald/Kühling- Heinlein/Weitenberg, Energierecht, § 36 EnWG, Rn. 76 m.w.N.). In solchen Fällen ist daher gemäß § 20 Abs. 1 StromGVV (beziehungsweise GasGVV) eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Soweit die Beklagte darauf verweist, sie sei schutzlos, wenn sie bei Erkennen der bestehenden Zahlungsunfähigkeit und des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes Zahlungen entgegennehmen und daher auch weiter beliefern müsse, lässt sie ferner außer Acht, dass neben der bei Zahlungsunfähigkeit bestehenden soeben beschriebenen Kündigungsmöglichkeit in einem solchen Fall zudem die Möglichkeit besteht, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen. Auf diese Weise kann der Versorger darauf hinwirken, nicht längere Zeit Strom und Gas liefern zu müssen, ohne dafür insolvenzfeste Zahlungen zu erhalten. Die Vergütung für nach Insolvenzeröffnung weiter bezogene Energie wird als Masseverbindlichkeit vorweg befriedigt (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15 -, Rn. 13 ff. m.w.N., zitiert nach juris). Das Risiko des Erhalts anfechtbarer Zahlungen beschränkt sich daher - selbst wenn eine Kündigung nicht möglich sein sollte - auf den überschaubaren Zeitraum zwischen Antrag und Eröffnung. Der in einem solchen Fall gestellte Insolvenzantrag wird gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht alleine dadurch unzulässig, dass die Forderung schließlich doch noch erfüllt wird. Die Beklagte als Grundversorger könnte sich dann auf das Fortbestehen ihres rechtlichen Interesses am Antrag berufen (vgl. MüKo-InsO/Vuia, § 14, Rn. 61 m.w.N.; ein rechtliches Interesse besteht bei vergleichbarer Interessenlage ersichtlich über die vom Bundesgerichtshof nicht abschließend benannten Fälle öffentlicher Gläubiger hinaus, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 18/12 -, Rn. 7 m.w.N., zitiert nach juris). Unabhängig davon wurde die Forderung der Beklagten hier ohnehin nicht voll erfüllt, sondern unstreitig lediglich teilweise, so dass die Beklagte vorliegend auch nach der Zahlung noch einen Insolvenzantrag hätte stellen können. Nach alledem etwa noch verbleibende insolvenzanfechtungsrechtliche Härten für Grundversorger sind auch deshalb hinnehmbar, weil Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 EnWG das Energieversorgungsunternehmen ist, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert, mithin ansonsten die Versorgung zahlreicher Kunden wirtschaftlich betreiben kann. Nicht hingegen führen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - etwa verbleibende Härten zu einer Bereichsausnahme für Grundversorger im Anfechtungsrecht. Dieses hat nicht die Aufgabe, die Auswirkungen der in einem anderen Regelungszusammenhang getroffenen Regelungen in seinem spezifischen Bereich zu einem gewissen Teil zu korrigieren. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (S. 5 f. der Klageerwiderung = Bl. 78 f. d.A.) ist insoweit nicht einschlägig und betrifft hier nicht relevante Fragen der Kongruenz der Leistung und der Kenntnis des Stromlieferanten. Eine problematische Situation, in welche die Beklagte als Grundversorger bei dem Erkennen der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Kunden gegebenenfalls geraten mag, rechtfertigt es auch nicht, die übrigen Gläubiger des Insolvenzschuldners dadurch zu benachteiligen, dass Zahlungen an den dann massiv privilegierten Grundversorger anfechtungsfest abfließen können, während sämtliche anderen Gläubiger Anfechtungsrisiken ausgesetzt sind. Dieses Privileg müsste man in der Konsequenz auch anderen Gläubigern zugestehen, denn wie Grundversorger können auch Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger als öffentliche Gläubiger nicht verhindern, dass sie weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben (vgl. BGH, a.a.O.; gerade Sozialversicherungsträger erbringen dann auch gezwungenermaßen weiter ihre Leistungen), die dann möglicherweise nur noch auf anfechtbare Weise erfüllt werden. Würde man aber die Anfechtung nicht nur gegen Grundversorger, sondern auch gegen diese ähnlich schutzbedürftigen Gläubiger ausschließen, so würde dies das Insolvenzanfechtungsrecht derart weit einschränken, dass anzunehmen wäre, der Gesetzgeber hätte eine solche Einschränkung explizit geregelt, wenn er sie denn beabsichtigt hätte. Dies hat er nicht getan. Stattdessen haben diese Gläubiger die oben erwähnte Möglichkeit, an gestellten Insolvenzanträgen noch festzuhalten, wenn zwar ihre Forderung doch noch erfüllt wird, der Schuldner aber dennoch erkennbar zahlungsunfähig ist. 6. Weshalb der Klägerin ein treuwidriges Verhalten des Insolvenzschuldners zuzurechnen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ein treuwidriges Verhalten liegt aber ohnehin nicht vor. Die Zahlung leistete der Insolvenzschuldner ersichtlich nicht auf eigene Initiative, sondern erst auf massiven Druck der Beklagten hin. Zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten bestand auch kein Wissensgefälle, denn nach den obigen Ausführungen hatte die Beklagte Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Beide hatten danach - jedenfalls in der Laiensphäre - Kenntnis vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen. Weshalb vor diesem Hintergrund die zum Aufrechterhalten der Strom- und Gasversorgung erforderliche Zahlung treuwidrig hätte sein sollen, ist nicht ersichtlich. III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten. Die Beklagte, der nahegelegt wird, zur Geringhaltung von Kosten auch eine etwaige Rücknahme der Berufung zu prüfen, erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen 3 Wochen.