Beschluss
4 W 46/22
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0328.4W46.22.00
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Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.11.2022 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2022 (2-07 O 28/22) aufgehoben und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.11.2022 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2022 (2-07 O 28/22) aufgehoben und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Parteien streiten über den zulässigen Rechtsweg. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person. Zwischen 2012 und 2019 entstanden Forderungen des beklagten Landes gegen den Schuldner auf Zahlung von Einkommensteuer, die dieser nicht vollständig bezahlte. Am 17.04.2019 beantragte das beklagte Land daher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Nach diesem Antrag zeigte der Schuldner am 17.05.2019 beim beklagten Land auf einem Formblatt nach § 46 Abs. 2 AO die Abtretung eines Steueranspruchs eines Dritten gegen das beklagte Land an und kreuzte auf demselben Formblatt an, dass er diesen Steueranspruch mit seiner eigenen Steuerverbindlichkeit „verrechne“ (Bl. 33 d. A.). Der Kläger will das beklagte Land aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Rückgewähr des durch die Aufrechnung erhaltenen Betrags in Anspruch nehmen (Seite 6 der Anspruchsbegründung; Bl. 22. d. A.). Der Kläger sieht in der Erklärung des Schuldners vom 17.05.2019 eine Aufrechnungserklärung nach § 226 Abs. 1 AO, § 388 BGB. Diese Aufrechnung habe dem beklagten Land eine Befriedigung gewährt, die dieses nach dem von ihm gestellten Eröffnungsantrag nicht mehr zu beanspruchen hatte. Die Aufrechnung habe die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Der Streit hierüber gehöre zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das beklagte Land sieht die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit als unzuständig an. Zulässig sei stattdessen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten. Der Kläger habe in der Anspruchsbegründung einen Antrag auf Zahlung gestellt und verfolge aufgrund des Abtretungsvertrags gegen das beklagte Land den früheren Steueranspruch des Dritten. Hierfür sei inzident zu prüfen, ob dieser Steueranspruch durch Aufrechnung untergegangen sei. Diese Aufrechnung sei zwar möglicherweise nur durch eine anfechtbare Rechtshandlung ermöglicht worden, was nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine insolvenzrechtliche Prüfung erfordere, dies sei aber nicht rechtswegbestimmend. Die Verfolgung eines Steueranspruchs gegen das beklagte Land gehöre grundsätzlich vor die Finanzgerichte. Das beklagte Land rügt in der Anspruchserwiderung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs. Das Landgericht hat einen Hinweis erteilt, den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit zum Hessischen Finanzgericht in Kassel verweisen zu wollen. Mit Beschluss vom 08.11.2022 hat das Landgericht - Einzelrichter - den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Kassel verwiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger von dem beklagten Land die Zahlung der Vorsteuer verlange und damit einen Steueranspruch verfolge. Es erachtet die Aufrechnungssperre des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für einschlägig, da es das Formblatt so versteht, dass nicht der Schuldner, sondern das beklagte Land die „Aufrechnung/Verrechnung“ vorgenommen habe. Die dadurch veranlasste insolvenzanfechtungsrechtliche Prüfung sei jedoch unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 21.09.2006 - IX ZR 89/05 nicht rechtswegbestimmend. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 08.11.2022 hat der Kläger am 15.11.2022 sofortige Beschwerde erhoben. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären. Das beklagte Land tritt dem entgegen und verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Entscheidung vom 12.12.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Pabst, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, § 17a GVG Rn. 31) eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist für zulässig zu erklären. 1. Vor die ordentlichen Gerichte gehören u.a. die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 13 GVG). Der Finanzrechtsweg hingegen ist u.a. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Die Abgrenzung bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Musielak/Voit, Grundkurs ZPO, 13. Aufl. 2016, § 2 Rn. 64). Das angerufene Gericht hat zu fragen, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können (BGH, Urteil vom 07.05.1991 - IX ZR 30/90, 1. Leitsatz, NJW 1991, 2147, 2148; BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZB 36/09, Rn. 5; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 13 GVG Rn. 4). Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtwegs ist dabei allein der Vortrag des Klägers, nicht jedoch ein vom Beklagten dargelegter Sachverhalt bzw. dessen Einwendungen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 22.03.1976 - GSZ 2/75, NJW 1976, 1941 unter III. 1. a) bb); OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.07.2015 - 12 W 1374/15, 4. Leitsatz, Rn. 33 und 39, BeckRS 2015, 15037; Musielak/Voit, Grundkurs ZPO, 13. Aufl. 2016, § 2 Rn. 66). Denn nur der Kläger disponiert über den Streitgegenstand, mithin den Gegenstand, den Grund des erhobenen Anspruchs und einen bestimmten Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Dispositionsmaxime). 2. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter eine Ungleichbehandlung der Insolvenzgläubiger geltend, indem das beklagte Land durch die Aufrechnung ein Erfüllungssurrogat erhalten habe, welches ihm zu dieser Zeit nicht mehr zugestanden habe. Er trägt in der Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 ZPO zum Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz vor und verlangt die Rückgewähr des Erlangten zugunsten der Insolvenzmasse. Die prägenden Rechtssätze sind folglich die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger (§ 1 InsO), die Anfechtung von bestimmten Rechtshandlungen (§ 129 InsO) und das Verfolgen eines Rückgewähranspruchs als Partei kraft Amtes zugunsten der Insolvenzmasse (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Bundesgerichtshof und das ganz herrschende Schrifttum gehen zu Recht davon aus, dass der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit im Sinne von § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört (BGH, Urteil vom 07.05.1991 - IX ZR 30/90, 1. Leitsatz, NJW 1991, 2147, 2148; BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZB 36/09, Rn. 5; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 13 GVG Rn. 32; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018, § 17 Rn. 2; Pabst, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, § 13 GVG Rn. 114) und zwar auch dann, wenn Anfechtungsgegner eine Finanzbehörde ist (Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, Rn. 142). Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt mit seinem Klagebegehren deutlich gemacht, gegen das beklagte Land einen Anspruch aus dem Steuerverhältnis im Sinne von § 37 AO verfolgen zu wollen. Weder in der Anspruchsbegründung noch in einem der nachfolgenden Schriftsätze hat er Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis herleiten wollen. Er hat das Klagebegehren eindeutig darauf gestützt, dass das beklagte Land nach seinem eigenen Eröffnungsantrag und dem dadurch ausgelösten Druck auf den Schuldner noch durch Aufrechnung - und damit ein Erfüllungssurrogat - etwas erlangt habe, was der Kläger als inkongruent bewerte und daher als Partei kraft Amtes zur Insolvenzmasse zurückverlangt (S. 6 der Anspruchsbegründung, Bl. 22 d. A.). Dies unterscheidet den Rechtsstreit von dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung des BGH, Urteil vom 21.09.2006 - IX ZR 89/05, NJW-RR 2007, 398, Rn. 9 zugrunde lag. 3. Eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit liegt auch dann vor, wenn für den in anfechtbarer Weise befriedigten Anspruch ein anderer Rechtsweg eröffnet gewesen wäre (BGH, Urteil vom 07.05.1991 - IX ZR 30/90, 1. Leitsatz, NJW 1991, 2147, 2148; Schäfer, in: Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2014, B 544; Kirchhof/Piekenbrock, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, § 143 Rn. 153; ähnlich Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018, § 17 Rn. 2). Dass der Steueranspruch des beklagten Landes auf Zahlung von Einkommensteuer daher zum Finanzrechtsweg gehört, ist nicht rechtswegbestimmend. Es handelt sich auch nach der Rechtsprechung des BFH um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch, wenn mit der Insolvenzanfechtung geltend gemacht wird, dass Steuerzahlungen deshalb zurückzugewähren sind, weil sie zuvor nur in anfechtbarer Weise geleistet wurden. Der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern ist gleichwohl kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (BFH, Beschluss vom 27.09.2012 - VII B 190/11, Leitsatz, DStRE 2013, 235; ebenso Schäfer, in: Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2014, B 546a; im Ergebnis auch Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018, § 17 Rn. 2). 4. Schließlich liegt auch dann eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (BGH, Urteil vom 07.05.1991 - IX ZR 30/90, 1. Leitsatz, NJW 1991, 2147; Roth, Insolvenz-Steuerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 2.187; Pabst, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, § 13 GVG Rn. 115). Der Kläger ficht die Aufrechnung von Ansprüchen aus zwei Steuerverhältnissen an. Die Aufrechnung stellt ein Erfüllungssurrogat dar (Rüsken, in: Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 226 Rn. 5; Kayser/Freudenberg, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, § 131 Rn. 16) und führt zur Erfüllung des Steueranspruchs (Rüsken, in: Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 226 Rn. 7 und 132). Die Anfechtung einer Erfüllung von Steueransprüchen stellt eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit dar (Kirchhof/Piekenbrock, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, § 143 Rn. 153). Es kann dabei dahinstehen, ob der Schuldner oder die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat - wobei es richtigerweise allein auf den Vortrag des Klägers ankommt (vgl. unter 1.) -, denn ausweislich § 226 AO, §§ 387 ff. BGB richtet sich die Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in jedem Falle primär nach der Abgabenordnung und damit nach dem öffentlichen Recht. Allein dies ist jedoch nicht rechtswegbestimmend. 5. Da der Kläger die Rückgewähr aufgrund insolvenzrechtlicher Grundsätze und nicht die Erfüllung eines Steueranspruchs begehrt, kommt es auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht an. Das Klagebegehren - und nur darauf kommt es an (vgl. unter 1.) - ist eindeutig so zu verstehen, dass die durch den Schuldner erklärte Aufrechnung angefochten wird (Anspruchsbegründung, S. 6, Bl. 22 d. A.; Beschwerdebegründung, S. 2, Bl. 138 d. A.). Ficht aber der Insolvenzverwalter die Aufrechnungserklärung des späteren Insolvenzschuldners an, hat dies mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nichts zu tun (v. Olshausen, KTS 2001, 45, 46). Diese Norm stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 94 InsO dar, wonach ein Insolvenzgläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt ist, diese Aufrechnungslage behält. Die Norm adressiert folglich den Insolvenzgläubiger als diejenige Person, die die Aufrechnung erklärt. § 96 InsO beschränkt dieses Gestaltungsrecht in bestimmten Fällen. Ist das mehrfach unmissverständlich dargelegte Klagebegehren hingegen, die Aufrechnungserklärung des Schuldners anfechten zu wollen, was insolvenzanfechtungsrechtlich auch dem üblichen Klageziel entspricht (v. Olshausen, KTS 2001, 45, 46; vgl. Schoppmeyer, in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 60. Lfg. 9/2014, § 131 Rn. 140), kann der vor den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg nicht mit dem Argument verweigert werden, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. Nach alldem war die Sache an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (vgl. Pabst, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, § 17a GVG Rn. 34). 6. Bei einer sofortigen Beschwerde gegen eine nach § 17a GVG getroffene Entscheidung ist eine Kostengrundentscheidung erforderlich (BGH, Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92, NJW 1993, 2541; OLG Rostock, Beschluss vom 11.12.2008 - 1 W 68/08, BeckRS 2009, 10153; wohl anders OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.07.2015 - 12 W 1374/15, BeckRS 2015, 15037), da das Beschwerdeverfahren über den zulässigen Rechtsweg - der sog. Zwischenstreit über eine Sachurteilsvoraussetzung - einen eigenständigen Charakter hat. Es gelten daher die §§ 91 ff. ZPO (BGH, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.). Das unterliegende Land hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 7. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht vorliegen. Die hier zu entscheidenden Rechtsfragen wurden von den betroffenen Bundesgerichten bereits mehrfach geklärt. Das erkennende Oberlandesgericht weicht von diesen Entscheidungen nicht ab.