Urteil
4 U 125/22
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0616.4U125.22.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-10 O 326/21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 8.368,54 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-10 O 326/21) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 8.368,54 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Überlassung von Räumen zur wohnlichen Nutzung sowie Kostenersatz für ausgetauschte Schlösser und eine Zimmertür. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der seit 1978 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stadt1 eingetragen ist. Der Zweck des Vereins liegt in der Resozialisierung suchtabhängiger Menschen. Hierzu werden suchtabhängige Personen als Gäste in ihren Einrichtungen aufgenommen, um sie beim klinischen Entzug zu begleiten. Es werden Therapien, betreutes Wohnen und Nachsorge angeboten. Die Klägerin wurde am 17.10.1978 als Gründungs- und Vorstandsmitglied der Beklagten aufgenommen. Zusätzlich schlossen die Beklagte zu 1) und die Klägerin am 18.10.1978 einen Dienstvertrag, der - auszugsweise - folgenden Inhalt hatte: „(…) Der Dienst für die X e.V. gliedert sich auf in Dienst als Geschäftsführerin für den Verein und als Leitende Mitarbeiterin in der Wohn- und Lebensgemeinschaft. Sie verpflichtet sich freiwillig, sich ganz in diese Lebensgemeinschaft einzubringen.“ Mit weiterer als Arbeits- und Dienstvertrag bezeichneten Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), vertreten durch deren seinerzeitigen Vereinsvorsitzenden, vom 18.10.1993 wurden Ergänzungen und Erweiterungen des vorbenannten Dienstvertrages folgenden Inhalts getroffen: 1. Frau A ist mit Wirkung vom 27.12.1978 als Geschäftsführerin bei der X e.V. angestellt. Mit Wirkung vom 18.10.1993 übernimmt sie die Gesamtleitung. 2. (…) 3. (…) 4. Frau A kann Aufgaben delegieren sowie rechtliche bzw. juristische und finanzielle Beratung, Begleitung oder Vertretung jederzeit in Anspruch nehmen. Sie hat jederzeit Wohn-, Unterkunfts- und Nutzungsrecht in allen Häusern, wie bereits vorgegeben, auch nach Ausscheiden der offiziellen Dienstzeit. 5. Das Gehalt wird neu festgelegt zum 1.1.1994 auf Brutto DM 3.110,00, zuzüglich (wie gehabt) Sachbezüge Kost und Logis. 6. (….) 7. (…) 8. (…) 9. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung des Vertrags oder zur Ausfüllung eventueller Lücken des Vertrages soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung oder die Lücke bedacht hätten. 10. Mündliche Vereinbarungen des Vertrages sind nicht gültig. Diese Vereinbarung wurde zunächst nicht von der Mitgliederversammlung genehmigt; eine entsprechende Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen eines Vorstandsmitglieds mit einem anderen Vorstandsmitglied lag ebenfalls nicht vor. Die Beklagte zu 1) war Eigentümerin dreier Immobilien und zwar der Grundstücke „Haus Y“, Straße1, Stadt1, „Haus Z“, Straße1, Stadt1, sowie „Haus Q“, Straße2, Stadt2. Einige Jahre später setzte der Nachfolger des Vorstandsvorsitzenden die Mitgliederversammlung über das Wohnrecht der Klägerin in Kenntnis und legte ob des kollusiven Zusammenwirkens der Klägerin und des vormaligen Vorstandsvorsitzenden sein Amt nieder. Zur Aufarbeitung der Geschehnisse wurde von der Mitgliederversammlung eine Kommission eingesetzt, die langwierige Verhandlungen mit der Klägerin führte, welche schließlich am 29.06.2006 in eine Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung zum Dienstvertrag mündete. Diese lautete wie folgt: 1. Das Wohnrecht für Frau A wird auf eines der Häuser der X e.V. beschränkt. Der Vorstand wird in Übereinkunft mit Frau A die entsprechende Lokalität klären. 2. Dieses Wohnrecht erlischt, wenn Frau A das Wohnrecht nicht mehr selbständig wahrnehmen kann und der Verein ihr dann einen ihrem Status als langjährige Leiterin und Geschäftsführerin angemessenen und zumutbaren Pflegeplatz besorgt hat. 3. Sollte der Verein X e.V. die Arbeit an suchtgefährdeten Menschen einstellen und die Diakoniezentren in Stadt1 und Stadt2 schließen, erlischt das Wohnrecht automatisch. In diesem Fall sieht Frau A als Ausgleich für den Verlust des Wohnrechts eine sofort in bar zahlbare Entschädigung in Höhe von 20.000 € zu, die ab Fälligkeit mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen ist. 4. Der Verein ist vor Übertragung des Eigentums an dem Haus, an dem das Wohnrecht besteht, an einen Dritten dazu verpflichtet, in Übereinkunft mit Frau A für sei eine andere, ihrem Status als langjährige Leiterin und Geschäftsführerin angemessene und zumutbare Wohnung zu suchen. 5. Die Satzung des Vereins, die Geschäftsordnung des Vorstandes in der gültigen Fassung vom 29.06.2006 sind Bestandteil des Dienstverhältnisses. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt andere Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung gefasst werden, müssen diese im Einverständnis mit Frau A in eine weitere Änderung bzw. Ergänzung des Dienstvertrages umgesetzt werden. Die Beklagte zu 2) wurde mit Stiftungsgeschäft vom 31.05.2012 durch den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) und der Klägerin gegründet. Die Beklagte zu 1) übertrug in der Folge der Beklagten zu 2) die beiden in Stadt1 gelegenen Grundstücke. Am 17.08.2012 fand eine Telefonkonferenz zwischen der Klägerin und weiteren Vorstandsmitgliedern beider Beklagten statt, worüber unter dem 21.08.2012 folgendes Protokoll errichtet wurde: Protokollarische Niederschrift In der Telefonkonferenz vom 17.08.2012, 11.00 Uhr (…) wurde folgender Beschluss gefasst: 1. Die zwischen dem Verein X e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Pfarrer B und Frau A, am 29.06.2006 vereinbarte Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarung zum Dienstvertrag von Frau A wird von der X-Stiftung für die Häuser Straße1 und Straße1 in Stadt1 voll inhaltlich übernommen. 2. Gemäß dem Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des X e.V. vom 29.06.2006 ist der vorstehende Vertrag einstimmig von den Mitgliedern genehmigt worden. 3. Das Wohnrecht im Haus Q in Stadt2 des Vereins X e.V. verbleibt im ursprünglichen Vertrag. 4. In der Mitgliederversammlung vom 14.11.2011 des Vereins X e.V. wird eine Mithaftung desselben neben der neu gegründeten Stiftung ausdrücklich gebilligt. Einstimmig angenommen bei einer Enthaltung. 5. In der nächsten Beirats- und Vorstandssitzung der X-Stiftung wird diese Niederschrift protokollarisch bestätigt werden. Zwei Tage nach der Protokollniederschrift, am 23.08.2012, wurde ein „Beitritt zur Wohnrechtsvereinbarung mit A“ zwischen allen drei Parteien geschlossen. Diese lautet auszugsweise wie folgt: (…) Zwischen dem X e.V. und der Geschäftsführerin des Vereins, Frau A, besteht nach Maßgabe der in Anlage beigefügten Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 29. Juli 2006 zum Dienstvertrag vom 18. Oktober 1978 eine Vereinbarung über ein schuldrechtliches Wohnrecht zugunsten der Geschäftsführerin (die „Wohnrechtsvereinbarung“). Dieses Wohnrecht erstreckt sich auf alle drei Häuser des X e.V. Im Zuge der Übertragung der Stadt1er Grundstücke auf die X-Stiftung zur Erfüllung und zum Vollzug des Stiftungsgeschäfts soll die Geschäftsführerin jedoch nach dem Willen des Vereins und dessen Mitgliederversammlung sowie nach dem Willen der Stiftung durch die Übertragung nicht schlechter gestellt werden. Verein und Stiftung sowie deren relevanten Gremien haben daher der Ausweitung der Wohnrechtsvereinbarung auf die Stiftung zugestimmt. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt: 1. Die X-Stiftung tritt der Wohnrechtsvereinbarung mit Erwerb des Eigentums an den beiden überlassenen Stadt1er Grundstücken durch Eintragung im Grundbuch bei. Sie übernimmt dabei die Rechte und Pflichten des X e.V., aus dem schuldrechtlichen Wohnrecht mit befreiender Wirkung für den Verein, soweit sie aus den überlassenen Stadt1er Grundstücken zu erfüllen sind. 2. Die Klärung der Lokalität erfolgt nach wie vor nach Maßgabe der Wohnrechtsvereinbarung durch Abstimmung zwischen dem Vorstand des X e.V. und der Geschäftsführerin. Die X-Stiftung ermächtigt und bevollmächtigt den X e.V., soweit rechtlich erforderlich, hiermit, die entsprechende Leistungsbestimmung auch mit Wirkung für und gegen die X-Stiftung zu treffen. Die Modalitäten der Wohnrechtsausübung auf den überlassenen Grundstücken (Räumlichkeiten, besondere Nutzungsrechte etc.) bedürfen der vorherigen Zustimmung der X-Stiftung, die jedoch nicht unbillig vorenthalten werden darf. Bei der Entscheidung über die Zustimmung ist insbesondere das Lebenswerk der Geschäftsführerin für die X zu berücksichtigen und ein angemessener Lebensstandard im Ruhestand zu ermöglichen. Eine Beeinträchtigung der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben von Verein oder Stiftung können aber nicht verlangt werden. 3. Die X-Stiftung und der X e.V. haften für die Erfüllung der Verpflichtungen des jeweils anderen Teils gegenüber der Geschäftsführerin in vollem Umfang als Gesamtschuldner. 4. Die übrigen Bestimmungen der Wohnrechtsvereinbarung bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den Schutz der Geschäftsführerin und ihres Wohnrechts bei einer Übertragung an Dritte (zu denen, zur Vermeidung von Missverständnissen, nicht die X-Stiftung gehört). Im Fall von Widersprüchen hat diese Beitrittsvereinbarung Vorrang vor älteren Vereinbarungen. 5. (…) 6. Andere Vereinbarungen zum Wohnrecht von Frau A bestehen zwischen den Parteien nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf Rechte hieraus. 7. (…) 8. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung hiervon unberührt. Die unwirksame und/oder undurchsetzbare Bestimmung soll durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt werden, die der unwirksamen und/oder undurchsetzbaren Bestimmung nach dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke. Die Klägerin beendete im Februar 2018 ihren aktiven Dienst bei der Beklagten zu 1). In der Zeit von 2016 bis 2018 wurden Umbaumaßnahmen im Haus „Y“ vorgenommen, in dessen Zuge die Klägerin im November 2018 sechs Schlüssel für den von der Klägerin genutzten bzw. bewohnten Räumlichkeiten erhielt. Drei Generalschlüssel verblieben bei einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2. Am 08.05.2020 tauschte ein ehrenamtlicher Mitarbeiter der Beklagten zu 1 mit dem Generalschlüssel den Zylinder der Wohnungseingangstür der Klägerin gegen einen anderen Zylinder aus. Von einem weiteren von der Klägerin genutzten Arbeits- und Gästezimmer wurde auf Veranlassung des Vorstandsvorsitzenden der Schließzylinder ausgebaut. Der von der Klägerin am selben Tag hinzugerufene Schlüsseldienst wurde vom ehrenamtlichen Mitarbeiter der Beklagten zu 1. der Zutritt zum Haus verwehrt. Hierauf ließ die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt auf eigene Kosten neue Schließzylinder einbauen. Die Kosten hierfür beziffert die Klägerin wie folgt: Einsatz des Schlüsseldienstes am 08.05.2020 60,00 € Austausch der Schließzylinder 1.465,24 € Mahnkosten des Schlüsseldienstes 106,30 € insgesamt 1.661,54 € Vom 11.04.2021 auf den 12.04.2021 fand im Haus „Y“ ein Polizeieinsatz wegen eines mutmaßlichen Schusswaffengebrauchs statt. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in ihrer Wohnung. Im Verlauf der polizeilichen Durchsuchung des Hauses wurde die Wohnungstür der Klägerin gewaltsam von der Polizei geöffnet, wodurch die Tür zerstört wurde. Die Klägerin beauftragte eine Schreinerei mit dem Austausch der Tür. Hierfür sind Kosten in Höhe von 1.725,50 € entstanden. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ihr stehen auf Grundlage des Wohnrechts für das Stadt1er Zimmer zwei Haustürschlüssel sowie drei Schlüssel für die Wohnungs- bzw. Zimmereingangstüren zu. Dieser Anspruch auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes am Stadt1er Zimmer ergebe sich, weil sie gemäß Nr. 4 des Vertrages vom 18.10.1993 sowie Nr. 3 des Beschlusses vom 17.08.2012 ein Wohnrecht im „Haus Q“ habe. Hinsichtlich der von ihr verauslagten Kosten für den Austausch der Schlösser sowie der Tür hat sie gemeint, hierauf Zahlungsansprüche gegenüber den Beklagten gemäß §§ 601 Abs. 2 S. 1, 683, 677, 670 BGB zu haben. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr € 3.386,54 sowie Versicherung1-GmbH, Straße3, Stadt3 zu Rechtsschutz-Schaden-Nr. … vorgerichtliche Anwaltskosten von € 343,91, jeweils nebst Zinsen seit 04.09.2021, zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr das sogenannte „Stadt1er Zimmer“ im „Haus Q“, Straße2, Stadt2, nebst zwei Haustürschlüsseln (für den Vordereingang und die Hintertür des Gartens) sowie drei Schlüsseln für die Wohnungs- und Zimmereingangstüren zu überlassen, 3. festzustellen, dass sie dem Vorstand der Beklagten zu 2. angehört. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben erstinstanzlichen die Auffassung vertreten, die Vereinbarung vom 18.10.1993 sei wegen fehlender Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht wirksam gewesen. Vielmehr sei gerade unter Umgehung der Mitgliederversammlung ein Wohnungsrecht an sämtlichen drei Häusern der Beklagten zu 1) begründet worden. Bei der Regelung in § 4 des Arbeits- und Dienstvertrages vom 18.10.1993 handele es sich um eine völlig unverhältnismäßig begünstigende Regelung, die durch die Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 18.10.1993 auf eines der Häuser der Beklagten zu 1) beschränkt werden sollte. Es sei im Rahmen der Telefonkonferenz vom 17.08.2012 nicht die Einräumung eines zusätzlichen Wohnrechts an dem Stadt2er Haus diskutiert worden; dies sei im Hinblick auf die Vorgeschichte und die herbeigeführte Vereinbarung vom 29.06.2006 widersinnig gewesen. Vielmehr habe der Zweck der Telefonkonferenz darin gelegen, durch die Übertragung der Stadt1er Grundstücke auf die Beklagte zu 2) keine Änderung der Wahlmöglichkeiten der Klägerin vorzunehmen. Sie behaupten, die Wohnungstür sei im Rahmen des Polizeieinsatzes wegen Verschuldens der Klägerin zerstört worden; diese habe trotz dessen sie den Einsatz gehört habe, nicht auf Verlangen der Polizei die Tür geöffnet, obwohl ihr dies möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2022 (Bl. 160 ff. d. A.) Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe weder auf vertraglicher noch gesetzlicher Grundlage ein Anspruch auf Erstattung eines Aufwandes für den Austausch von Schlössern. Da der Austausch der Schlösser gerade gegen den Willen der Beklagten vorgenommen worden sei, entfalle eine Ersatzpflicht nach § 677 BGB. Eine Erstattung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen scheitere insbesondere daran, dass die Beklagte keine eigenen Aufwendungen erspart habe. Ein Anspruch für den Ersatz einer Tür nach § 281 Abs. 1 BGB scheide aus, da sich die Beklagte vor der Selbstvornahme durch die Klägerin nicht in Verzug mit einer geschuldeten Leistung befunden habe. Ein Wohnrecht der Klägerin in der Liegenschaft in Stadt2 bestehe nicht, weil sich dies weder aus dem Vertrag vom 29.06.2006, noch aus der protokollarischen Niederschrift vom 21.08.2012 ergebe. Jedenfalls mit der späteren Vereinbarung vom 23.08.2012 seien sämtliche vorherigen Regelungen abgeändert bzw. überholt worden. Darin sei ausdrücklich vereinbart worden, dass „andere Vereinbarungen zum Wohnrecht“ der Klägerin zwischen den Parteien nicht bestehen. Nach dem Inhalt dieser maßgeblichen Regelung stehe der Klägerin kein weitergehendes Wohnrecht zu. Mangels Bestehens der Hauptforderung fehle es auch an einer Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Nebenforderungen. Gegen das ihr am 23. Mai 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Juni 2022 Berufung eingelegt und diese am 8. Juli 2022 begründet. Mit der Berufung verfolgt sie ihr erstinstanzliches Begehren hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) weiter. Sie rügt, dass die Behauptung der Klägerin, der Vorstand der Beklagten sei am 08.05.2020 in die Wohnung der Klägerin eingedrungen, um die Schließzylinder auszutauschen, unzutreffend als streitige Tatsache im angegriffenen Urteil wiedergegeben sei, obwohl dies nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 08.02.2022 zugestanden worden sei. Streitig sei lediglich, ob die Klägerin die Schlösser vor dem 08.05.2020 eigenmächtig ausgetauscht habe. Dies stelle eine falsche Tatsachenfeststellung dar, auf der das Urteil beruhe. Die Beklagten hätten wegen einer vermeintlichen Besitzstörung infolge des im November 2018 vorgenommenen Austauschs der Schlösser durch die Klägerin sofort durch einen eigenen Austausch der Schlösser reagieren müssen, falls die Klägerin die Schlösser in verbotener Eigenmacht ausgetauscht hätte, § 859 Abs. 3 BGB). Jedenfalls hätte es den Beklagten oblegen, bis spätestens 06.11.2021 Klage zu erheben (§§ 864 Abs. 1, 862 BGB), was nicht erfolgt sei. Als Eigentümerin der Schlösser stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch für die durch die Beklagten am 08.05.2022 zerstörten Schlösser zu. In Bezug auf die zerstörte Tür stehe der Klägerin als Verwendungen gemäß § 601 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, §§ 683, 677, 670 BGB. Der Austausch habe dem mutmaßlichen Willen beider Beklagter entsprochen, da sie eine Beschädigung ihres Eigentums beseitigt habe. Sie vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, der Anspruch auf die Einräumung des unmittelbaren Besitzes am „Stadt1er Zimmer“ folge aus Nr. 4 des Vertrages vom 18.10.1993 (Anlage K2) sowie Nr. 3 des Beschlusses vom 17.08.2012 (Anlage K6). Das Ausgangsgericht habe den Anspruch wegen fehlerhafter Rechtsanwendung, sprich einer fehlerhaften Vertragsauslegung abgelehnt. Die Vereinbarung vom 23.08.2021 regele den Beitritt der Beklagten zu 2) zu den Wohnrechtsvereinbarungen, die die Klägerin vorher mit der Beklagten zu 1) geschlossen habe. Die Beitrittsvereinbarung beziehe sich nur allein deshalb auf die beiden Häuser in Stadt1, weil die Beklagte zu 2) nur diese beiden Häuser übernommen habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-10 O 326/21) vom 19.05.2022, zugestellt am 23.05.2022 teilweise abzuändern und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin € 3.386,54 sowie Versicherung1-GmbH, Straße3, Stadt3, Rechtsschutz-Schaden-Nr. …, vorgerichtliche Anwaltskosten von € 343,91, jeweils nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2021, zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin das sogenannte „Stadt1er Zimmer“ im „Haus Q“, Straße2, Stadt2, nebst zwei Haustürschlüssen (für den Vordereingang und die Hintertür des Gartens) sowie drei Schlüsseln für die Wohnungs- bzw. Zimmereingangstüren zu überlassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie haben binnen der ihnen gesetzten Frist auf die Berufung erwidert und verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Im Übrigen wird zur Darstellung der Sach- und Rechtslage auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Die Klägerin kann keinen Ersatz der für den Austausch der Türschlösser entstanden Kosten von den Beklagten verlangen. a) Eine ausdrückliche vertragliche Regelung zur Übernahme solcher Kosten besteht hierzu weder in den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen noch sind solche im Übrigen ersichtlich. b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Austauschkosten wegen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB. Unabhängig davon, ob das für das im Stadt1er Haus „Y“ bestehende Wohnrecht als Leihvertrag - wie die Klägerin meint - oder - im Hinblick auf die Begründung des Wohnrechts im Rahmen des vormaligen Arbeitsverhältnisses als mögliches Entgelt - als Mietvertrag zu qualifizieren ist, besteht ein Anspruch auf Verwendungsersatz gemäß § 601 Abs. 2 BGB (im Falle einer Leihe) bzw. der Parallelvorschrift § 539 Abs. 1 BGB (im Falle eines Mietvertrages) nur nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft für einen anderen besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGH, Urteil vom 08.11.2011 - III ZR 294/00, juris). Die Feststellung, ob (auch) ein solcher Fremdgeschäftsführungswille vorliegt, hängt - abgesehen von den Fällen, in denen bereits objektiv ein (auch) fremdes Geschäft vorliegt und der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird - von den Umständen des Einzelfalls ab. Als weiteres subjektives Element muss der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme mit der Fremdgeschäftsführung einverstanden sein (F. Schäfer, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 683 Rn. 5). Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag scheitert vorliegend wie das Ausgangsgericht zutreffend ausgeführt hat daran, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Willen des Geschäftsherrn nicht entspricht. Vielmehr handelte die Klägerin gegen den ausdrücklichen Willen der Beklagten. Indem der von den Beklagten beauftragte ehrenamtliche Mitarbeiter den Zutritt des Schlüsseldienstes am 08.05.2020 verhinderte, äußerten die Beklagten für die Klägerin unmissverständlich, mit einem Wechsel der Schlösser auf Veranlassung der Klägerin nicht einverstanden zu sein. Es bestand zwischen den Parteien gerade Streit über die Nutzungsmöglichkeiten der Räumlichkeiten, der durch den einseitigen Austausch bzw. Ausbau der Schlüsselzylinder durch die Beklagten seinen unmittelbaren Ausdruck fand. Die von der Klägerin erhobene Rüge der falschen Tatsachenfeststellung greift nicht durch. Sofern die Klägerin der Auffassung ist, es sei im Tatbestand im streitigen Klägervortrag angegeben, der Vorstand der Beklagten sei am 08.05.2020 in ihre Wohnung eingedrungen, um die Schließzylinder auszutauschen, obwohl es sich hierbei um eine unstreitige Tatsache handele, ist die Klägerin auf das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO zu verweisen. Tatbestandsrügen sind im zweiten Rechtszug grundsätzlich unzulässig. Ob der durch Beklagtenseite veranlasste Austausch bzw. Ausbau der Schlösser rechtmäßig erfolgte und ob der hierauf erfolgte Austausch durch die Klägerin rechtmäßig in possessorischer bzw. petitorischer Hinsicht erfolgte, ist im Übrigen für den von Klägerseite geltend gemachten Aufwandsersatzanspruch nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag unerheblich. Maßgeblich hierfür ist allein, ob dies mit tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn vorgenommen wird. Auf die Frage, ob der Schlossaustausch am 08.05.2020 durch die Beklagten infolge einer Kündigung bzw. eines hieraus folgenden Selbsthilferechts nach § 859 BGB rechtmäßig oder rechtswidrig ausgetauscht haben, bedarf im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag keiner Entscheidung. c) Die Beklagten schulden der Klägerin auch keinen Schadensersatz für die Kosten der Schlösser wegen Eigentumsverletzung. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB besteht eine Schadensersatzpflicht, wenn das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt wird. Ein solcher deliktischer Schadensersatzanspruch scheidet aus, weil die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass die im November 2018 eingebauten Schlösser in ihrem Eigentum standen, das ein Wegnahmerecht begründet haben soll. Trotz fester Verbindung mit der Mietsache verbleiben Sachen weiterhin als sogenannte Scheinbestandteile nach § 95 Abs. 2 BGB im Eigentum des Mieters, wenn der Wille des Mieters fehlt, die Sache auch nach Aufhebung bzw. Erlöschens des Nutzungsanspruchs auf dem Grundstück bzw. im Gebäude zu belassen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.10.2009 - 24 U 17/09, juris). Wenn die Schlösser jedoch zu dem Zweck eingebaut wurden, diese dauerhaft im Gebäude zu belassen, sind die Schlösser durch den Einbau wesentliche Bestandteile der Wohnung gemäß § 94 BGB geworden. Gleiches hat im Rahmen eines Leihvertrages zu gelten. Vorliegend hat die Klägerin jedoch weder hinreichend dargelegt, dass die im Rahmen der Renovierungsarbeiten im Jahre 2018 eingebauten Schlösser ursprünglich in ihrem Eigentum standen noch - im Bejahens Falle - dass sie diese lediglich für die Dauer der Ausübung des Wohnrechts im Gebäude belassen wollte. Dass die Klägerin zwischen November 2018 und dem 08.05.2020 die Schlösser austauschen ließ, die womöglich dann in ihrem Eigentum gestanden hätten, bestreitet die Klägerin gerade. 2. Die Klägerin kann keinen Ersatz der Kosten für die Tür in Höhe von 1.725,50 € von den Beklagten verlangen. a) Ein etwaiger vertraglicher Anspruch scheidet nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts bereits wegen der fehlenden Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB. b) Ein solcher Anspruch gründet sich auch nicht auf die Grundsätze der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, § 601 Abs. 2 S. 1 BGB bzw. § 539 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 683, 677, 670 BGB. Macht der - im Falle der Leihe - der Entleiher bzw. - im Falle der Miete - der Mieter - über die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinaus Verwendungen auf die Sache, hat er gegen den Verleiher bzw. den Vermieter einen Aufwendungsersatzanspruch unter den Voraussetzungen der §§ 683 ff. BGB (Häublein, in Münchener Kommentar zum BGG, 9. Auflage 2023, § 601 Rn. 7). Zu ersetzen sind insbesondere die Kosten für die Beseitigung von Schäden an der Leih- bzw. Mietsache, sofern sie nicht vom Entleiher zu vertreten sind (Häublein, in Münchener Kommentar zum BGG, 9. Auflage 2023, § 601 Rn. 8). Um die Folgen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag auszulösen, muss der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme mit der Fremdgeschäftsführung einverstanden sein (F. Schäfer, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 683 Rn. 5). Da die Beklagten von einer durch die Klägerin verschuldeten Beschädigung ausgehen, entsprach der Austausch der Tür im Wege einer Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin nicht dem Willen der Beklagten. Diese gehen vielmehr von einer eigenen Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Tür wegen des von ihnen behaupteten Verschuldens der Klägerin aus. 3. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Überlassung von Schlüsseln des sogenannten „Stadt1er Zimmers“ im „Haus Q“ in Stadt2 zu, weil die Klägerin kein Wohnrecht hieran gegenüber den Beklagten zusteht. Das Bestehen eines Wohnrechts der Klägerin richtet sich nach der zutreffenden rechtlichen Würdigung des Landgerichts nach der Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 29. Juli 2006 zum Dienstvertrag vom 18. Oktober 1978. Diese Vereinbarung ist wirksam zwischen der Klägerin und den weiteren Vorstandsmitgliedern mit der erforderlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung geschlossen worden. Nach dessen Ziffer 1 wird das Wohnrecht auf eines der Häuser der Beklagten zu 1) beschränkt. Sofern die Klägerin auf den Vertrag vom 18.10.1993 für die Begründung eines Wohnrechts im „Haus Q“ abstellt, steht dem bereits entgegen, dass diese Vereinbarung ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung und ohne entsprechende Ermächtigung des Vorstandsvorsitzenden für einen Vertrag mit der Klägerin als weiteres Vorstandsmitglied nicht wirksam geschlossen wurde. Die Zuständigkeit für den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem Mitglied eines eingetragenen Vereins liegt bei demjenigen Organ, das zur Bestellung des Vertretungsorgans berufen ist; dieses ist bei dem eingetragenen Verein die Mitgliederversammlung, § 27 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 21.01.1991 - II ZR 144/90, NJW 1991, 1727). Von der Möglichkeit, ein weiteres Vorstandsmitglied zum Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem anderen Vorstandsmitglied zu ermächtigen wurde in der Satzung sowohl in den Fassungen vom 17.10.1978 und vom 26.02.1976 als auch vom 13.05.1991 kein Gebrauch gemacht. Ein Wohnrecht wurde erst - mit der erforderlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung - mit der Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarung zum Dienstvertrag vom 29.06.2006 begründet. Auch im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB dieser Vereinbarung vom 29.06.2006 steht der Klägerin kein Wohnrecht an der Liegenschaft in Stadt2 zu. Die Auslegung der vertraglichen Regelung hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - VII ZB 7/21, Rn. 16, NJW 2022, 628). Der Parteiwille muss danach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Regelung zum Ausdruck gekommen sein (BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - VII ZB 7/21, Rn. 16, NJW 2022, 628). Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 141/20, juris). Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - I ZB 15/22, Rn. 14, BeckRS 34280). Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht für die Klägerin kein Wohnrecht in Stadt2. a) Ausgehend von dem Wortlaut der Vereinbarung wurde - in der Annahme der Wirksamkeit der bisherigen Vereinbarung zum Wohnrecht - in dieser das Wohnrecht ausdrücklich auf eines der Häuser der Beklagten zu 1) beschränkt. Eine solche Beschränkung sahen die vorangegangenen - unwirksamen - Reglungen gerade nicht vor. In grammatikalischer Hinsicht ist das Regelwerk dahingehend zu verstehen, dass zwar grundsätzlich an den beiden Stadt1er Häusern als auch dem Stadt2er Haus ein Wohnrecht besteht. Gemäß Satz 2 der Ziff. 1 der Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarung haben die Parteien vorgesehen, dass der Vorstand in Übereinkunft mit der Klägerin die entsprechende Lokalität klärt. Nach unbestrittenem Parteivortrag wurde dieser Vereinbarung folgend übereinstimmend zwischen der Klägerin und dem Vorstand der Beklagten zu 1) das in Stadt1 gelegene „Haus Y“ als diese Lokalität bestimmt. Durch diese Wahl wurde das exklusiv auf ein Haus beschränkte Wohnrecht bestimmt; Raum für ein Wohnrecht an einem weiteren Haus der Beklagten besteht damit nicht. b) Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung für ein exklusiv auf eine Liegenschaft begrenztes Wohnrecht wird auch den Interessen beider Parteien gerecht. Dem maßgeblichen Vertragswerk ging die ursprüngliche Einräumung eines uneingeschränkten Wohnrechts auf sämtliche drei Häuser nach dem Arbeits- und Dienstvertrag vom 18.10.1993 voraus. Diese ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung getroffene Regelung führte zum Rücktritt eines Vorstandsvorsitzenden und der Einrichtung einer Kommission, die sich ausschließlich mit der Ausgestaltung des Wohnrechts der Klägerin beschäftigte. c) Eine solche Begrenzung des Wohnrechts steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Änderungsvereinbarung. Als gemeinnützige Einrichtungen haben die Beklagten es zur Wahrung ihres Status´ zu vermeiden, einem Geschäftsführer unverhältnismäßige Begünstigungen zukommen zu lassen. Ein solches Verbot ergibt sich bereits aus § 8 der Satzung der Beklagten zu 1), wonach keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Diese Zielsetzung wurde ihm Rahmen langwieriger Verhandlung unter Mitwirkung einer eigens zu diesem Themenkomplex eingerichtete Kommission verfolgt und fand Eingang in den Vertrag. d) Diese Vereinbarung wurde weder im Rahmen der Telefonkonferenz am 17.08.2012 noch durch die Beitrittsvereinbarung vom 23.08.2012 geändert. Ausweislich der Eingangsformulierung der dreiseitigen Beitrittsvereinbarung sollte es ausdrücklich bei der Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 29. Juli 2006 zum Dienstvertrag vom 18. Oktober 1978 verbleiben. Das Erfordernis zu einem Beitritt entstand erst nach Gründung der Beklagten zu 2) und der damit einhergehenden Übertragung der Stadt1er Liegenschaften. Der Zweck der Beitrittsvereinbarung lag darin, die Klägerin infolge der Übertragung der Stadt1er Immobilien auf die Beklagte zu 2) nicht schlechter zu stellen. Eine Verbesserung der rechtlichen Stellung, indem das Wohnrecht auf den ursprünglichen Umfang, sprich auf alle drei Häuser nebeneinander ausgedehnt wird, sollte mit der Beitrittsvereinbarung nicht herbeigeführt werden. Dies entspricht weder dem Wortlaut der Vereinbarung noch wäre dies im Hinblick auf die vorangegangenen erheblichen Diskrepanzen zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich des Wohnrechts, die erst durch die Einrichtung einer gesonderten Kommission beigelegt werden konnten, interessengerecht. Als zeitlich letzte Vereinbarung kommt es auf eine etwaige andere Vereinbarung im Rahmen der Telefonkonferenz am 17.08.2012 nicht an, worauf das Ausgangsgericht zutreffend abgestellt hat. e) Sofern die Klägerin - in Übereinstimmung mit ihrer E-Mail vom 17.04.2020 - in Stadt2 lediglich von einem Unterkunfts- und Nutzungsrecht Gebrauch machen möchte, berechtigt ein solches, selbst wenn man dieses bejahen sollte, nicht zu einer Übergabe der begehrten Schlüssel. In der Ausgangsvereinbarung vom 18.10.1993, die durch die Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarung vom 29.06.2006 angepasst wurde, wird zwischen den Formulierungen Wohnrecht, Unterkunftsrecht und Nutzungsrecht differenziert, während sich sämtliche Folgevereinbarungen lediglich auf ein Wohnrecht beschränken. Das Wort Unterkunft meint eine vorübergehende Beherbergung und wird im juristischen Kontext insbesondere im Sozialhilferecht verwendet. Demgegenüber handelt es sich bei einem Wohnrecht um eine dauerhafte Nutzungsüberlassung. Die Beklagten haben erstinstanzlich im Rahmen der Klageerwiderung nicht in Abrede gestellt, dass der Klägerin unverändert ein Unterkunfts- und Nutzungsrecht im „Haus Q“ zustehe, dieses lediglich in Abstimmung mit dem Vorstand wahrgenommen werden könne und bei Bedarf auch das „Stadt1er Zimmer“ zur Verfügung gestellt werden könne. Selbst wenn danach neben dem auf ein Haus beschränkten Wohnrecht zusätzlich ein (vorübergehendes) Unterkunfts- und Nutzungsrecht an einer anderen Immobilie der Beklagten zu 1) bestehen sollte, umfasst ein solches jedoch nicht die von der Klägerin begehrte Aushändigung sämtlicher Schlüssel, denn dies liefe auf die Einräumung eines unmittelbaren Besitzes zur dauerhaften Nutzung hinaus, die den Umfang eines Wohnrechtes einnehmen würde. Dies ist jedoch wie gezeigt nach Auslegung des Vertrages nicht Vertragsinhalt geworden. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren war nach §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO zu treffen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO Die Revision war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in § 3 ZPO. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs nach Ziff. 1 war der betragsmäßige Wert von 3.386,54 € anzusetzen. Für das geltend gemachte Wohnrecht nach Ziff. 2 war gestützt auf die Parteiangaben ein Wert von 5.000,- € festzusetzen.