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Beschluss

4 U 85/23

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0918.4U85.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers vom 14. Juni 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers vom 14. Juni 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Gewährung von Baukindergeld in Anspruch. Mit Urteil vom 20. März 2023, dem Klägervertreter zugestellt am 21. März 2023, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2023 (Bl. 119 - 126 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 19. April 2023 Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Mai 2023 ist der Klägervertreter darauf hingewiesen worden, dass bis zum 22. Mai 2023 keine Berufungsbegründung eingegangen ist und wegen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 ZPO zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2023 (Bl. 158 - 167 d. A.) hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung unter Weiterverfolgung seiner Klageanträge begründet. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trägt er im Wesentlichen vor, die Akte sei ihm trotz korrekt erfolgter Eintragung der Berufungsbegründungsfrist am 22. Mai 2023 einschließlich der einwöchigen Vorfrist am 15. Mai 2023 entgegen der allgemeinen Büroanweisung nicht, sondern erst mit der gerichtlichen Verfügung vom 25. Mai 2023 am 31. Mai 2023 vorgelegt worden. Die Kanzleiangestellte X hat dies in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt und angefügt die notierte Vorfrist am 15.05.2023 in der irrigen Annahme gelöscht zu haben, dass sie die Handakte dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt habe, obwohl sich diese tatsächlich im Aktenregal befunden habe. Die Rechtsmittelbegründungsfrist habe sie versehentlich mit einer anderen für einen Kostenfestsetzungsbeschluss notierten Rechtsmittelbegründungsfrist gelöscht, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers sie angewiesen habe, die Beschwerdefrist in dieser anderen Angelegenheit zu löschen, da der Kostenfestsetzungsbeschluss in Ordnung sei und kein Rechtsmittel hiergegen eingelegt werde. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt worden (§ 234 ZPO.) Der Antrag ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht vorliegen. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 S. 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2019 - I ZB 47/18, NJOZ 2019, 845, 855, Rn. 9). Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange die Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschulden trifft. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - IX ZB 4/17, NJOZ 2018, 829, 830, Rn. 5). Sofern Fehler der ansonsten zuverlässigen Angestellten X im Raum stehen, vermögen diese kein dem Kläger anzulastendes Verschulden zu begründen. Der Kläger muss sich jedoch ein Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigen zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten und durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502, Rn. 10; Beschluss vom 29.Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, VIII ZB 104/18, NJW-RR 2020, 52, Rn. 12). In der Wahl des Verfahrens, mit dem er dies gewährleistet, ist er dabei grundsätzlich frei. Er hat aber sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 29.Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, VIII ZB 104/18, NJW-RR 2020, 52, Rn. 11). Die Fristen- und Ausgangskontrolle darf ein Rechtsanwalt in zulässiger Weise seinen Büroangestellten übertragen (Grandel, in Musielak, ZPO, 20. Auflage 2023, § 233 Rn. 22). Der Rechtsanwalt genügt in diesem Fall seinen Pflichten, indem er eine fachlich einwandfreie Kanzeleiorganisation sicherstellt und seine mit der Fristen- und Ausgangskontrolle betrauten Angestellten sorgfältig aussucht und etwa durch Stichproben kontrolliert (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/24, NJW 2021, 2201, 2202, Rn. 24). Eine fachlich einwandfreie Kanzleiorganisation erfordert die Sicherstellung, dass eine Frist im Fristenkalender erst dann gestrichen oder als erledigt gekennzeichnet werden darf, nachdem sich die zuständige Bürokraft anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506, Rn. 10; Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, VIII ZB 108/18, NJW -RR 2020,52) Eine solche Kontrolle hat vorliegend weder vor der Löschung der Vorfrist noch - und insbesondere - vor der Löschung der Berufungsbegründungsfrist stattgefunden. Hätte sich die Mitarbeiterin anhand der Handakte am Abend des 15. Mai 2023 zum Ablauf der Vorfrist vergewissert, dass die Akte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegt worden ist, wäre ihr das eigene Versehen aufgefallen. Gleichfalls wäre sie bei einer Fristenkontrolle anhand der Akte am 22. Mai 2023 um 17:00 Uhr darauf Aufmerksam geworden, dass jedenfalls kein Berufungsbegründungsschriftsatz versandt worden ist oder eine sonstige Anweisung zum Fortgang des Verfahrens durch den Prozessbevollmächtigten veranlasst worden ist. Dass es eine allgemeine Kanzleianweisung zur Gegenprüfung vor Fristlöschung anhand der Akte und nicht nur ausschließlich anhand des Fristenkalenders bestand, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan. Da beide Fristversäumnisse durch eine Fristenkontrolle auch anhand der Handakte nicht entständen wären, beruht die Fristversäumung der Berufungsbegründungsfrist auf diesem Organisationsverschulden, dass sich die Partei zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO).