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Beschluss

4 U 44/23

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0819.4U44.23.00
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Leitsätze
Wird ein Grundstück, zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit (hier: Geh- und Fahrtrecht) an einem Nachbargrundstück eingetragen ist, mit weiteren Grundstücken vereinigt, beschränkt sich die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf das bisher herrschende Grundstück. Ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast zum Zwecke der baulichen Nutzung des Gesamtgrundstücks scheidet daher aus.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 08.02.2023, 2-15 O 11/22, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Grundstück, zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit (hier: Geh- und Fahrtrecht) an einem Nachbargrundstück eingetragen ist, mit weiteren Grundstücken vereinigt, beschränkt sich die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf das bisher herrschende Grundstück. Ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast zum Zwecke der baulichen Nutzung des Gesamtgrundstücks scheidet daher aus. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 08.02.2023, 2-15 O 11/22, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Bewilligung der Eintragung einer Baulast zu Lasten seines (= des Beklagten) Grundstücks in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ergebe sich kein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung der begehrten Baulast. Bei der Prüfung eines solchen Anspruchs sei im Wege der Interessenabwägung darauf abzustellen, ob die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks sei, ob eine Befreiung vom Baulastzwang in Betracht komme, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestanden habe, bereits die Übernahme der Baulast zu erwägen und ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprächen. Vorliegend sei bereits zweifelhaft, ob die Grunddienstbarkeit zum Zwecke der baulichen Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks bestellt worden sei, weil sich die Ausübung der Berechtigung auf den ursprünglich herrschenden Teil des Gesamtgrundstücks, d.h. das Flurstück ..., beschränke. Insoweit gehe jedenfalls der Umfang der vom Kläger begehrten Baulast über den Umfang der Grunddienstbarkeit hinaus. Es könne nicht angenommen werden, dass die Grunddienstbarkeit auch der baulichen Nutzung der beiden anderen Flurstücke dienen sollte, welche nunmehr mit dem Flurstück ... verbunden seien. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter. Eine Grunddienstbarkeit erstrecke sich nicht nur formal auf das Gesamtgrundstück, sondern die Berechtigung zur Ausübung sei auch nicht auf den ursprünglich herrschenden Teil beschränkt. Nach der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BayObLG vom 05.12.2002 komme einer Ausübungsbeschränkung auf das ursprünglich herrschende Teilgrundstück jedenfalls dann keine Bedeutung zu, „wenn das Bedürfnis der Nutzung des dienenden Grundstücks weder von der räumlichen Ausdehnung des herrschenden Grundstücks abhängig ist, noch auch durch die Lage irgendeines seiner Teile bestimmt wird“. Dies sei vorliegend der Fall: die Lage oder räumliche Ausdehnung bringe keine Änderung an dem Umstand mit sich, dass das herrschende Grundstück nur unter Ausübung der Grunddienstbarkeit genutzt werden könne. Eine räumliche Beschränkung der Rechtsausübung könne sich allenfalls aus der Dienstbarkeit selbst bzw. der zugrundeliegenden Bestallungsurkunde ergeben; dafür ergäben sich aber vorliegend keine Anhaltspunkte. Nach der Entscheidung des BGH vom 03.07.1992, V ZR 203/91, sei, wenn der Wortlaut der Bewilligung keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Zwecks vorsehe, bei einem auf Dauer eingeräumten Wegerecht auch auf einen von der Nutzungsart des herrschenden Grundstücks unabhängigen Umfang der Dienstbarkeit zu schließen. Der Kläger begehre im Rahmen der Baulasteintragung lediglich das Geh- und Fahrtrecht bzw. das Leitungsrecht wie in bisheriger Weise und damit nichts anderes, als sich schon aus der eingetragenen Grunddienstbarkeit ergebe. Für Billigkeitserwägungen sei entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend kein Raum, da das Begehren des Klägers allein darauf gerichtet sei, das im Grundbuch ohnehin gewahrte Geh- und Fahrrecht bzw. Leitungsrecht - letztlich deklaratorisch - im Baulastenverzeichnis eintragen zu lassen. II. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Verpflichtung, eine Baulasterklärung abzugeben, als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Voraussetzung hierfür ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass eine beiderseitige Interessenabwägung einen Vorrang des Grunddienstbarkeitsberechtigten ergibt. Dabei ist neben einer etwaigen Zweckbestimmung der Grunddienstbarkeit darauf abzustellen, ob die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks ist, ob eine Befreiung von dem Baulastzwang in Betracht kommt, ob bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit Anlass bestand, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen, und schließlich, ob Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (BGH Urteil vom 22.10.2021, Az V ZR 92/20 Rdnr. 5, m.w.Nw.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil sich die beabsichtigte Nutzung nicht in den Grenzen der bestehenden Grunddienstbarkeit hält (vgl. BGH aaO Rdnr. 21; Urteil vom 03.07.1992, V ZR 203/91, juris Rdnr. 6 a.E.). Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der gegenständliche Anspruch, wie der Beklagte meint, schon an einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des klägerischen Bauvorhabens scheitert. Ob ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast besteht, bestimmt grundsätzlich das durch die Grunddienstbarkeit begründete gesetzliche Schuldverhältnis. Das gesetzliche Begleitschuldverhältnis kann Nebenpflichten, auch zu einem positiven Tun, auch über den genannten, im Gesetz ausdrücklich geregelten Umfang hinaus begründen, weil für den Dienstbarkeitsumfang das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend ist. Wächst dieses nachträglich, so wird dadurch der Umfang der sich aus der Dienstbarkeit ergebenden Rechte und Pflichten erweitert, sofern sich die Steigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des dienenden Grundstücks hält und nicht auf eine unvorhersehbare willkürliche Änderung in der Benutzung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen ist. Die Abgrenzung der aus der Grunddienstbarkeit und dem hierdurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis hergeleiteten Rechte und Pflichten beruht im Kern auf einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen und damit auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 30.06.2023, V ZR 165/22, BGHZ 237, 296-307, - juris Rdnr. 7; Urteil vom 03.02.1989 - V ZR 224/87, BGHZ 106, 348, 350 f. mwN). Dabei ist davon auszugehen, dass ein uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht die Zuwegung grundsätzlich für jede zulässige Nutzung des herrschenden Grundstücks sichert. Hierzu zählt insbesondere die bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks, wobei der Eigentümer des dienenden Grundstücks Bedarfssteigerungen nicht bereits deshalb abwehren kann, weil sich die Art der Grundstücksnutzung aufgrund einer - geänderten - Bebauung des herrschenden Grundstücks ändert (BGH, Urteil vom 30.06.2023 aaO, Rdnr. 12). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Grundbucheintragung zwar keine inhaltliche Beschränkung des gegenständlichen Geh- und Fahrrechts auf eine bestimmte Nutzungsart des herrschenden Grundstücks. Allerdings ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, die Ausübung der Dienstbarkeit in räumlicher Hinsicht auf das Flurstück ... beschränkt. Nach der Vereinigung des Flurstücks ... mit den Flurstücken - und - erstreckt sich zwar die Dienstbarkeit im Hinblick auf § 96 BGB formal nunmehr auf das Gesamtgrundstück. Bestand und Umfang der Grunddienstbarkeit bleiben jedoch von der Vereinigung unberührt; sie ist also der Ausübung nach auf das bisherige Grundstück beschränkt (BayObLG, Beschluss vom 5.12.2002, 2Z -BR 73/02, NJW-RR 2003, 451, 452; Kazele in: Reymann, Beck OGK BGB, Stand 01.05.2024, § 1018 Rdnr. 140 ff.; Mohr in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 1018 Rdnr. 24; Weber in: Staudinger, BGB (2017), § 2018 Rdnr. 54.). Dies ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie: Ein Grundstückseigentümer, der zugunsten eines anderen Grundstücks eine Dienstbarkeit bestellt, verzichtet im entsprechenden Umfang auf seine Ausschließlichkeitsrechte nach § 903 BGB. Würde bei einer ohne seine Zustimmung erfolgten beliebigen Vergrößerung des herrschenden Grundstücks sich die Dienstbarkeit auch materiellrechtlich ohne Weiteres auf das neue Gesamtgrundstück erstrecken, würde dies einem Eigentumseingriff ohne gesetzliche Grundlage gleichkommen. Für eine Auslegung der Grunddienstbarkeit dahingehend, dass sie nicht nur einer etwaigen planungsrechtlich zulässigen erweiterten Bebauung des Flurstücks ..., sondern auch der baulichen Nutzung des Flurstücks - dienen könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil steht einer solchen Auslegung der Umstand entgegen, dass die Teilungsgenehmigung der Stadt Frankfurt a.M. vom 10.06.1981 (Bl. 51 d.A.), welche der Neuordnung der Grundstücke und der Bestellung der Dienstbarkeit vorausging, eine „Bebauung der rückwärtigen Grundstücksteile“ ausschloss. Dabei handelt es sich um eine nach § 10 GBO bei den Grundakten aufzubewahrende öffentliche Urkunde, aus der eindeutig erkennbar ist, dass nach dem Verständnis alle Beteiligten unabhängig von der grundstücksrechtlichen Zuordnung eine potentielle Bebauung der Fläche des heutigen Flurstücks - gerade ausgeschlossen war. Soweit sich der Kläger auf die weiteren Ausführungen des BayObLG in der zitierten Entscheidung beruft, wonach der Ausübungsbeschränkung dann keine Bedeutung zukomme, wenn das Bedürfnis der Nutzung des dienenden Grundstücks weder von der räumlichen Ausdehnung des herrschenden Grundstücks abhängig ist, noch auch durch die Lage irgendeines seiner Teile bestimmt wird, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Das Bedürfnis der Nutzung des dienenden Grundstücks hängt vorliegend vom Umfang der Bebauung des herrschenden Grundstücks und der daraus zu erwartenden Anzahl der dort verkehrenden Personen ab. Nach dem Akteninhalt beschränkt sich das Bauvorhaben nicht auf das Flurstück ..., sondern die geplante Errichtung eines 6-Familienhauses nebst Stellplätzen bzw. Tiefgarage ist nur unter Mitnutzung der zusätzlichen Flurstücke - und - möglich. Ein solches Bauvorhaben würde jedoch zwangsläufig zu einer Vervielfachung der tatsächlichen Inanspruchnahme des Wege- und Fahrtrechts führen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von der der Entscheidung des BGH vom 30.06.2023, V ZR 165/22, zugrundeliegenden Fallkonstellation, in der es um die Erweiterung der Bebauung bzw. Erstbebauung der herrschenden Grundstücke in ihrer bereits bei Bestellung der Dienstbarkeit vorliegenden Größe ging. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen, beabsichtigt der Senat die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und dabei auch mitzuteilen, ob die Berufung trotz der mitgeteilten Bedenken durchgeführt werden soll. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtsgebühren bei einer Rücknahme des Rechtsmittels reduzieren.