Urteil
4 U 282/22
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0725.4U282.22.00
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Leitsätze
Behält sich der Erblasser bei der (außerhalb der Frist des § 134 Abs. 1 InsO erfolgten) schenkweisen Übertragung eines Grundstücks das Recht vor, den Grundbesitz zu belasten, führt das Nichtgebrauchmachen von dieser Belastungsvollmacht nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des vor dem Bundesgerichtshof geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens (Az. IX ZB 41/23) zu tragen.
Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Behält sich der Erblasser bei der (außerhalb der Frist des § 134 Abs. 1 InsO erfolgten) schenkweisen Übertragung eines Grundstücks das Recht vor, den Grundbesitz zu belasten, führt das Nichtgebrauchmachen von dieser Belastungsvollmacht nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilkammer - wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des vor dem Bundesgerichtshof geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens (Az. IX ZB 41/23) zu tragen. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagte und ihre Schwester sind Miterbinnen ihrer am XX.XX.2017 verstorbenen Mutter (im Folgenden: Erblasserin). Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass der Erblasserin, das mit Beschluss vom 07.06.2018 auf einen von der Schwester der Beklagten am 17.08.2017 wegen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gestellten Insolvenzantrag eröffnet wurde. In dem Insolvenzverfahren waren nach der Insolvenztabelle vom 01.06.2020 (Anlage K 3) zunächst Forderungen in Höhe von insgesamt 540.024,39 € angemeldet. Die Anmeldungen umfassten neben dem von der Schwester der Beklagten geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch und eigenen Forderungen der Beklagten verschiedene Darlehensforderungen der Bank1. Sämtliche Forderungsanmeldungen sind mittlerweile zurückgenommen worden (vgl. Anlagen B 12, 13). Der Insolvenzanfechtung des Klägers liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin übertrug mit notariell beurkundetem Grundstücksschenkungsvertrag vom 22.08.2002 (Anlage K 2), auf den Bezug genommen wird, zwei bebaute Grundstücke an die Beklagte. In dem Schenkungsvertrag wurde der Erblasserin für eines der Grundstücke in § 6 ein Wohnrecht sowie für beide Grundstücke in § 7 ein Nießbrauch eingeräumt. Daneben behielt sich die Erblasserin in § 8 des Vertrages für dort im Einzelnen bezeichnete Fallkonstellationen vor, unter Widerruf der Schenkung vom Vertrag zurückzutreten, wobei ihr nach § 9 zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt wurde. Der Vertrag enthielt darüber hinaus folgende Bestimmung: „§ 13 Belastungsvollmacht Die Schenkerin behält sich das Recht vor, den Grundbesitz mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst Zinsen und Nebenleistungen zu belasten. Die Beschenkte bevollmächtigt die Schenkerin, den in § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Grundbesitz mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst Zinsen und Nebenleistungen zu belasten, die dingliche Vollstreckungsunterwerfung gemäß § 800 ZPO zu erklären, Eintragungsanträge beim Grundbuchamt zu stellen und zurückzunehmen sowie Rangbestimmungserklärungen abzugeben und zurückzunehmen.“ Der Kläger nimmt die Beklagte aus Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung gemäß § 134 InsO im Wege der Teilklage auf Erstattung eines Teils der Differenz zwischen dem Wert der Grundstücke am Todestag und den beim Erbfall valutierenden grundpfandrechtlichen Belastungen der Grundstücke in Anspruch. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die anfechtbare Rechtshandlung der Erblasserin in dem lebzeitigen Verzicht auf die Ausübung der vereinbarten Belastungsvollmacht liege. Die Erblasserin habe der Beklagten erst mit dem Wegfall der Belastungsvollmacht durch ihren Tod endgültig den Wert der Grundstücke abzüglich der bestehenden Belastungen zugewandt. Der Kläger hat geltend gemacht, dass sich der Wert der Zuwendung der Erblasserin an die Beklagte aus der Differenz zwischen einem Wert der beiden Grundstücke beim Tod der Erblasserin von insgesamt 3.426.252,16 € und einer Höhe der valutierenden Belastungen zum Zeitpunkt des Erbfalls von 174.747,84 € errechne, und beansprucht davon mit seiner Klage ein Viertel, d.h. einen Betrag von 856.563,04 €. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Rückgewähranspruch gemäß §§ 134, 143 InsO habe. Der Kläger fechte nicht die im Wege des Schenkungsvertrages erfolgten Grundstücksübereignungen an, für die die 4-jährige Anfechtungsfrist des § 134 InsO verstrichen sei. Vielmehr liege die Rechtshandlung der Erblasserin nach Auffassung des Klägers darin, dass die Erblasserin die ihr eingeräumte Belastungsvollmacht zu Lebzeiten nicht weiter ausgeübt habe. Die (weitere) lebzeitige Unterlassung der Ausübung der Belastungsvollmacht durch die Erblasserin habe aber im Zeitpunkt des Todeseintritts keinen Rechtsverlust bewirkt. Denn das Vermögen der Erblasserin sei bereits durch die unbedingte Übertragung des Eigentums an den Grundstücken vermindert worden. Der Wert der Grundstücke habe der Beklagten auch wirtschaftlich betrachtet trotz Einräumung der Belastungsvollmacht in voller Höhe bereits mit der Übereignung der Grundstücke zugestanden, da die Beklagte die Grundstücke als Alleineigentümerin hätte verkaufen können. Die Beklagte habe die Grundstücke nach dem Schenkungsvertrag auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung erworben. Darin unterscheide sich der Streitfall entscheidend von der Rechtsprechung des BGH zur Anfechtung des widerruflichen Bezugsrechts bei Lebensversicherungen. Es sei ferner auch nicht ersichtlich, was und in welcher Höhe aufgrund der Anfechtung der lebzeitigen Unterlassung der Ausübung der Belastungsvollmacht in den Nachlass gefallen wäre. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 14.11.2022 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem bei dem Oberlandesgericht am 09.12.2022 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Oberlandesgericht per Telefax am 14.02.2023 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten begründet. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Er macht geltend, dass die gesamte Konstruktion des Schenkungsvertrages zwischen der Erblasserin und der Beklagten erkennbar darauf angelegt gewesen sei, der Erblasserin lebzeitig sowohl die Erträge als auch die wirtschaftliche und rechtliche Verfügungsmöglichkeit über die Grundstücke mit Ausnahme des Eigentums als solchem zu erhalten. Es bestehe eine Parallele zu der Rechtsprechung des BGH zur Insolvenzanfechtung in Lebensversicherungsfällen, bei denen für die Insolvenzanfechtung nicht der oftmals viele Jahre zurückliegende Zeitpunkt der Bestellung des Bezugsrechts maßgebend sei, sondern der Zeitpunkt, in welchem der Erblasser seine wirtschaftlichen Dispositionen nicht mehr ändern könne, mithin der Zeitpunkt seines Todes. Die Sachlage im Streitfall stimme damit unter anderem deshalb überein, weil zwar die Übertragung des Eigentums außerhalb des 4-jährigen Anfechtungszeitraums erfolgt sei, der wirtschaftliche Zufluss und rechtssichere Erwerb der Beklagten aber erst im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bei Erlöschen des Nießbrauchs und der Belastungsvollmacht stattgefunden habe. Die Parallele zu Lebensversicherungsfällen bestehe zudem darin, dass die Leistung in der Unterlassung einer lebzeitig noch bestehenden Gestaltungsmöglichkeit liege. Der Gegenstand der Anfechtung sei damit die bloße Untätigkeit des jeweiligen Erblassers. Es bestehe überdies auch eine Parallele zur ständigen Rechtsprechung des BGH zur Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 2325 BGB, bei denen die Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 HS 1 BGB (in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung) in Form eines gestreckten Erwerbes erst dann vorliege, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgebe, sondern auch darauf verzichte, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398 f.). Es sei auch nicht plausibel begründbar, warum der mit der Belastungsvollmacht zugunsten der Erblasserin bestehende rechtliche Vorbehalt, bis zum letzten Atemzug über das eigene Vermögen wirtschaftlich verfügen zu können, keine durchsatzbare, dinglich gesicherte Rechtsposition der Erblasserin bilde. Die Erblasserin hätte die übertragenen Grundstücke entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts mit der Belastungsvollmacht beleihen und insbesondere zu eigenen Gunsten eine Grund- oder Rentenschuld eintragen lassen können, ohne dass der Beklagten deshalb Rückgriffsansprüche zugestanden hätten. Die Beklagte hätte die Grundstücke vor dem Tod der Erblasserin wirtschaftlich und rechtlich gesehen auch nicht verkaufen können. Das Eigentum der Beklagten an den Grundstücken sei bis zum Tod der Erblasserin wirtschaftlich völlig wertlos gewesen, da es mit den Nießbräuchen und der Belastungsvollmacht der Erblasserin belastet gewesen sei. Der Erblasserin habe darüber hinaus nach § 8 des Vertrages auch ein Rücktrittsrecht zugestanden, wobei § 9 des Vertrages die Eintragung eine Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs vorgesehen habe. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Gegenstandes unter Nießbrauchsvorbehalt und Vorbehalt einer Belastung zugunsten des Erblassers liege die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Rechtshandlung in dem Wert des übertragenen Gegenstandes. Für den Wert der Belastungsvollmacht der Erblasserin sei danach die maximale Beleihungsgrenze der Grundstücke maßgebend. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.11.2022, Az. 2-02U 244/20, wird abgeändert wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 856.563,04 zuzüglich Zinsen aus dem vorgenannten Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, das Anfechtungsbegehren sei dem Grunde und der Höhe nach rechtsmissbräuchlich. Es werde von den Zielen des Insolvenzverfahrens nicht mehr gedeckt, da keine Gläubiger mehr vorhanden seien und Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei. Es sei eine Verfahrenseinstellung nach § 207 InsO möglich. Der Rechtsstreit diene vor diesem Hintergrund nur dem Kosteninteresse des Klägers, dessen Insolvenzverwaltervergütung sich wegen der Höhe der Anfechtung erhöhe. Das Verhalten des Klägers verstoße gegen § 242 BGB, § 826 BGB und das Schikaneverbot des § 226 BGB. Es liege kein anfechtbares Unterlassen der Erblasserin vor. Nach einhelliger Meinung scheide ein anfechtbares Unterlassen des Schuldners aus, wenn bloße, bis dahin nicht rechtlich gesicherte Erwerbsmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden, da dies nicht zu einer Minderung des Schuldnervermögens führe, sondern lediglich dessen Mehrung verhindere. Ein bloßer Verzicht auf einen Vermögenserwerb falle auch nicht unter den Schenkungsbegriff. Es habe zwischen der Erblasserin und der Beklagten bezüglich einer Belastung des Grundstücks „keine kausale Rechtsbeziehung“ bestanden. Die Vollmacht habe keinen Anspruch und auch kein konkretes Rechtsverhältnis begründet, auf das hätte verzichtet werden können. Letztlich sei das Vermögen der Erblasserin bereits im Jahr 2002 durch die unbedingte Eigentumsübertragung auf die Beklagte gemindert worden, so dass eine Anfechtung verfristet sei. Die Beklagte habe nach der Schenkung keinen Verfügungsbeschränkungen unterlegen. Sie hätte den Grundbesitz jederzeit selbst wertausschöpfend belasten oder weiterveräußern können. Zudem sei auch die Belastungsvollmacht frei widerruflich gewesen. Es bestehe auch weder eine Parallele zu eine Insolvenzanfechtung in Lebensversicherungsfällen, bei denen die Versicherungssumme bereits aufgrund des kausalen und wirksam abgeschlossenen Versicherungsvertrages zum Vermögen des Versicherungsnehmers zähle, noch sei die dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten vor missbräuchlichen Schenkungen dienende, auf Billigkeitserwägungen gestützte Rechtsprechung des BGH zum Pflichtteilsergänzungsanspruch auf das Anfechtungsrecht übertragbar. Die Belastungsvollmacht sei der Erblasserin erteilt worden, damit diese Instandhaltungskredite für die Immobilien bei Banken aufnehmen und durch Grundschulden hätte besichern lassen können, falls ein Instandhaltungsbedarf aufgetreten wäre und der Erblasserin keine ausreichenden Eigenmittel zur Verfügung gestanden hätten. Die Erblasserin sei im Schenkungsvertrag auch nicht vom gesetzlichen Verbot eines Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB befreit worden. Auch hierin zeige sich, dass es nur um die Besicherung von Instandhaltungskrediten gegangen sei. Die Vollmacht habe sich nicht darauf erstreckt, Grundpfandrechte oder Rentenschulden der Erblasserin zu eigenen Gunsten zu begründen. Im Übrigen habe die Bank1 bei der dinglichen Besicherung der nach der Schenkung aufgenommenen Instandhaltungskredite die Zustimmung und Mitwirkung der Beklagten als Eigentümerin verlangt. Es habe danach für eine Bestellung von Grundpfandrechten das Erfordernis einer Mitwirkung der Beklagten bestanden. Die Beklagte beruft sich ferner darauf, dass der Kläger von ihr keine Entgeltzahlung als Rechtsfolge der vermeintlichen Anfechtung beanspruchen könne. Da der Anfechtungsgegenstand in der unterlassenen Ausübung der Belastungsvollmacht liege, müsse sich die Rückgewähr gemäß § 143 InsO auf die Eintragung von Grundschulden zur Duldung der Zwangsvollstreckung als Anspruchsinhalt beziehen. II. A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Dass der Kläger die Berufung fristgemäß durch wirksame Ersatzeinreichung per Telefax am 14.02.2023 begründet hat, steht im Berufungsverfahren aufgrund des Beschlusses des BGH vom 19.12.2024 (IX ZB 41/23) fest. B. Das Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Ein Insolvenzanfechtungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 134, 143 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 InsO ergibt sich nicht daraus, dass die Erblasserin von der ihr im Schenkungsvertrag vom 22.08.2002 eingeräumten Belastungsvollmacht in den letzten 4 Jahren vor ihrem Tod keinen Gebrauch gemacht hat. a) Die unterbliebene Ausübung der Belastungsvollmacht bis zum Todeszeitpunkt der Erblasserin hat nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO geführt. aa) Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130-146 InsO anfechten. Gemäß § 129 Abs. 2 InsO steht eine Unterlassung einer Rechtshandlung gleich. Die von allen Insolvenzanfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung vorausgesetzte Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn durch die angefochtene Handlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Erforderlich ist mithin, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären (siehe z.B. BGH, Urteil vom 19.12.2024, IX ZR 120/23, NZI 2025, 328 Rn. 18). Hingegen fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn der Schuldner nur einen möglichen Erwerb unterlässt. Dieses Unterlassen ist nicht anfechtbar, weil es nicht zu einer Minderung des Schuldnervermögens führt, sondern lediglich dessen Mehrung verhindert (BGH, Urteil vom 15.11.2018, IX ZR 229/17, NZI 2019, 333; Urteil vom 19.07.2018, IX ZR 307/16, NZI 2018, 800 Rn. 15; Beschluss vom 04.02.2016, IX ZR 28/15, NZI 2016, 362; Urteil vom 02.04.2009, IX ZR 236/07, NZI 2009, 429; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck InsO, 15. Aufl., § 129 Rn. 121 m.w.N.; Kayser/Freudenberg, in Münchener Kommentar InsO, 4. Aufl., § 129 Rn. 26; Raupach, in: BeckOK Insolvenzrecht, Stand 01.05.2025, § 129 Rn. 44; vgl. auch K. Schmidt, in: Karsten Schmidt InsO, 20. Aufl., § 129 Rn. 32). bb) Die angefochtene Unterlassung der Ausübung der Belastungsvollmacht hat nach diesem Maßstab zu keiner Gläubigerbenachteiligung geführt, da sich die Aktivmasse des Vermögens der Erblasserin durch die Unterlassung nicht vermindert hat und das Vermögen der Erblasserin auch nicht mit einer Verbindlichkeit belastet worden ist. Die Erblasserin hat selbst bei Unterstellung, dass der Erteilung der Belastungsvollmacht - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - eine Berechtigung der Erblasserin zugrunde lag, unentgeltlich isolierte Grundschulden zu eigenen Gunsten zu bestellen, mit der Unterlassung einer solchen Grundschuldbestellung lediglich einen möglichen Erwerb von Vermögen unterlassen. Dass die Belastungsvollmacht und das ihr zugrunde liegende Rechtsverhältnis mit dem Tod der Erblasserin gemäß § 673 BGB erloschen sein dürften (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB 84. Aufl., § 168 Rn. 3), so dass ein Vermögenserwerb zugunsten des Nachlasses gegebenenfalls nicht mehr möglich war, ändert nichts daran, dass die vorangegangene Unterlassung eines Vermögenserwerbs durch die Erblasserin nicht gläubigerbenachteiligend war. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine zugunsten des Klägers unterstellte Berechtigung der Erblasserin, zu eigenen Gunsten unentgeltlich isolierte Grundschulden zu bestellen, gemäß der Argumentation der Klägerseite in der Sitzung des Senats zu Lebzeiten der Erblasserin für deren Gläubiger pfändbar gewesen wäre. Denn die Nichtannahme eines Vertragsangebots führt jedenfalls in Fällen einer bloßen Untätigkeit des Schuldners auch dann nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn das Vertragsangebot ohne ein Zutun des Schuldners erlischt und vom Insolvenzverwalter nicht mehr angenommen werden kann (vgl. Kayser/Freudenberg, a.a.O., § 129 Rn. 81 a.E.; Borries/Hirte, a.a.O., § 129 Rn. 197). cc) Eine abweichende Beurteilung der unterbliebenen Ausübung der Belastungsvollmacht ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht aus einer Parallele zur Anfechtbarkeit der widerruflichen Einräumung eines Bezugsrechts an einer Lebensversicherung. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt bei wirksamer Bestellung eines widerruflichen Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung eine Gläubigerbenachteiligung in Form einer mittelbaren Zuwendung des Versicherungsnehmers an den Bezugsberechtigten vor (BGH, Urteil vom 22.10.2015, IX ZR 248/14, NZI 2016, 35 Rn. 17 ff.). Dabei besteht lediglich die Besonderheit, dass das widerrufliche Bezugsrecht seine rechtliche Wirkung erst in dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls entfaltet (BGH, a.a.O., Rn. 10). Anfechtbar ist danach nicht - wie der Kläger meint - die Unterlassung der Ausübung des Widerrufsrechts. Vielmehr liegt mit der anfechtbaren Einräumung des Bezugsrechts eine (positive) Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO vor (BGH, a.a.O., Rn. 8), bei der die bestehende Möglichkeit eines Widerrufs lediglich zur Folge hat, dass die Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 1 InsO erst mit Eintritt des Versicherungsfalls, d.h. gegebenenfalls zum Todeszeitpunkt des Versicherungsnehmers, wirksam wird. Die Rechtsprechung des BGH zur Zuwendung eines widerruflichen Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung kann danach schon im Ansatz nicht zur Begründung einer Anfechtbarkeit der Unterlassung der Ausübung der Belastungsvollmacht herangezogen werden, da diese Rechtsprechung nicht auf der Prämisse einer gläubigerbenachteiligenden Wirkung eines unterlassenen Vermögenserwerbs des Schuldners beruht, sondern die Gläubigerbenachteiligung aus der vermögensmindernden Wirkung einer positiven Rechtshandlung des Schuldners herleitet. dd) Die vom Kläger herangezogene erbrechtliche Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, NJW 2016, 2957 Rn. 15), nach der die für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen maßgebende Frist des § 2325 Abs. 3 BGB ausnahmsweise nicht mit dem Eigentumserwerb, sondern erst dann zu laufen beginnt, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung auch tatsächlich entbehren muss, steht zu der Frage der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Unterlassung eines Vermögenserwerbs in keinem Zusammenhang. b) Nach der vorstehenden Würdigung kommt es nicht darauf an, dass ein aus einer Unterlassung der Ausübung der Belastungsvollmacht resultierender anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO - wie vom Senat in der Sitzung erörtert - den auf Zahlung gerichteten Klageantrag der Rechtsfolge nach nicht rechtfertigen könnte, sondern sich darauf richten würde, die im Falle einer Ausübung der Belastungsvollmacht bestehende Zugriffslage wieder herzustellen, indem die Beklagte wegen des jeweiligen Werts der Grundstücke zum Todeszeitpunkt der Erblasserin zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das jeweilige Grundstück zu verpflichten wäre. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob die allein in Betracht kommenden Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke als Minus in dem (allerdings einheitlich für den Wert beider Grundstücke) gestellten Zahlungsantrag enthalten sind und dem Kläger daher ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zugesprochen werden könnten (vgl. dazu Zöller/Feskorn, ZPO 35. Aufl., § 308 Rn. 4). 2. Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, dass er den geltend gemachten Anspruch im Berufungsverfahren - über den vom Landgericht festgestellten Inhalt seines erstinstanzlichen Vorbringens hinausgehend - hilfsweise darauf stützen will, dass die Erblasserin der Beklagten die Grundstücke schenkweise übertragen hat. Im Übrigen würde eine Anfechtung der Schenkung der Klage - wie vom Senat in der Sitzung dargestellt - ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, weil die der Schenkung zugrunde liegende Rechtshandlung der Erblasserin nach § 140 Abs. 1 InsO nicht erst innerhalb der 4-jährigen Anfechtungsfrist des § 134 InsO wirksam geworden ist. Gleiches würde für eine von der Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes zu unterscheidende (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2024, IX ZR 226/20, NZI 2024, 456 Rn. 50) Anfechtung der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken gelten. a) Nach § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung oder Veränderung eines Rechtsverhältnisses knüpft. Im Ergebnis entscheidet danach der Zeitpunkt, in dem durch die Rechtshandlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (BGH, Urteil vom 13.10.2022, IX ZR 70/21, NZI 2022, 992 Rn. 8). Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt gemäß § 140 Abs. 3 InsO der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht. b) Die gemäß § 140 Abs. 1 InsO für den Zeitpunkt der Vornahme der Schenkung und der anschließenden Grundstücksübertragung maßgebenden rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlungen der Erblasserin sind nach diesem Maßstab jeweils vor Beginn der 4-jährigen Anfechtungsfrist des § 134 InsO eingetreten. Die Schenkung entfaltete ihre rechtlichen Wirkungen als Verpflichtungsgeschäft bereits mit dem formwirksamen Abschluss des notariellen Grundstücksschenkungsvertrages am 22.08.2002. Die Übertragung des Eigentums an den im notariellen Kaufvertrag in § 11 an die Beklagte aufgelassenen Grundstücken wurde gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB spätestens mit der Grundbucheintragung der Beklagten wirksam. c) Die der Erblasserin im Schenkungsvertrag durch Einräumung der Nießbräuche und des Wohnrechts vorbehaltenen dinglichen Rechte mögen den wirtschaftlichen Wert der Schenkung vermindert haben (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2016, IV ZR 513/15, NJW 2017, 329 Rn. 12), hinderten aber nicht den Eintritt der Rechtswirkungen der Schenkung und den anschließenden Eigentumsübergang auf die Beklagte. Die Erblasserin konnte als Nießbrauchs- und Wohnrechtsinhaberin den Eigentumserwerb der Beklagten nach der Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig machen und auch nicht mehr verhindern, dass der Beklagten der auf diese dinglichen Rechte entfallende Anteil des wirtschaftlichen Werts der Grundstücke in dem auf die Schenkung folgenden Zeitraum bis zu ihrem Tod zufließen würde. Die der Erblasserin vorbehaltenen dinglichen Rechte können damit schon nach dem Rechtsgedanken des § 140 Abs. 3 InsO nicht zu einem Aufschub der rechtlichen Wirkung der Schenkung oder des Eigentumserwerbs an den Grundstücken führen. d) Eine wirtschaftliche Wertminderung der Schenkung mag sich - zumindest im Falle der Eintragung der vertraglich vorgesehenen Auflassungsvormerkung - auch aus den der Erblasserin in § 8 des Schenkungsvertrages vorbehaltenen Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken ergeben haben (BGH, a.a.O., Rn. 12). Die Rückübertragungsansprüche rechtfertigen es aber nach dem Rechtsgedanken des § 140 Abs. 3 InsO nicht, von einem Aufschub der rechtlichen Wirkung der Schenkung oder der Eigentumsübertragung auszugehen, da die Voraussetzungen der einzelnen Rückübertragungstatbestände so gefasst waren, dass sie es der Erblasserin nicht ermöglichten, nach ihrem Belieben eine Rückübertragung der Grundstücke zu verlangen. e) Die der Erblasserin in § 13 des Schenkungsvertrages eingeräumte Belastungsvollmacht ist für den Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkung der Schenkung und der Eigentumsübertragung nach dem Maßstab des § 140 Abs. 1 InsO unerheblich. Die Belastungsvollmacht ermöglichte es der Erblasserin nicht, die Schenkung oder die Eigentumsübertragung auf die Beklagte nachträglich rückgängig zu machen, und führte mangels dinglichen Charakters auch zu keiner Minderung des wirtschaftlichen Werts der an die Beklagte übertragenen Grundstücke, da sie im Fall einer Veräußerung der Grundstücke durch die Beklagte gegenüber dem Erwerber keine Wirkung entfaltet hätte. Der Belastungsvollmacht kommt damit weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine die Wirkung der Schenkung aufschiebende Bedeutung zu. Vielmehr erschöpft sich die Wirkung der Belastungsvollmacht auch dann, wenn sie es der Erblasserin - wie der Kläger geltend macht - nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bis zum Zeitpunkt ihres Todes ermöglicht hätte, isolierte Grundpfandrechte zu eigenen Gunsten zu bestellen, in der Möglichkeit eines künftigen Vermögenserwerbs, dessen Unterbleiben nach der oben dargestellten Würdigung keine Gläubigerbenachteiligung zur Folge hat. f) Eine Anfechtbarkeit der Schenkung der Grundstücke oder der Grundstücksübertragung an die Beklagte kann nach den vorstehenden Erwägungen auch nicht aus der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH zur Anfechtbarkeit der widerruflichen Einräumung eines Bezugsrechts an einer Lebensversicherung hergeleitet werden. Denn die Erblasserin hatte im Unterschied zu den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Konstellationen nicht die zu einer Verlagerung der rechtlichen Wirkung ihrer Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 1 InsO führende Möglichkeit, die Schenkung der Grundstücke an die Beklagte oder die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken nach ihrem Belieben rückgängig zu machen. g) Die oben dargestellten erbrechtliche Rechtsprechung des BGH zu der für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen maßgebenden Frist des § 2325 Abs. 3 BGB ist für die Bestimmung des in § 140 InsO geregelten Zeitpunkts der anfechtbaren Handlung ohne Bedeutung. Die Rechtsprechung dient mit der Vermeidung einer missbräuchlichen Umgehung der zeitlichen Grenzen des § 2325 Abs. 3 BGB (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB 84. Aufl., § 2325 Rn. 26) einem Zweck, der für die Auslegung der anfechtungsrechtlichen Norm des § 140 InsO keine Rolle spielt. Das Insolvenzanfechtungsrecht enthält überdies in § 133 InsO mit dem Tatbestand der Vorsätzlichen Benachteiligung eine Vorschrift, die Fälle einer missbräuchlichen Benachteiligung von Gläubigern insbesondere auch hinsichtlich der maßgeblichen Anfechtungsfristen eigenständig regelt. C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Anordnung einer Abwendungsbefugnis auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, der gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten könnte, liegt nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der keine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, wenn der Schuldner lediglich einen ihm möglichen Erwerb von Vermögen unterlässt. Der Streitfall weist nach der vorstehend dargestellten Würdigung des Senats auch keine Besonderheiten auf, die Anlass bieten könnten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.