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Beschluss

5 UF 50/10

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0525.5UF50.10.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens- unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht –Familiengericht- Hanau zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens- unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht –Familiengericht- Hanau zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3000,- EUR festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die familiengerichtliche Genehmigung eines am --.--.2009 protokollierten Vergleiches der Beteiligten über die Abänderung einer Vereinbarung zum Umgangsrecht des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern A, geb. am --.--.2002 und B, geb. am --.--.2005 abgelehnt. Wegen des Inhaltes der Vereinbarung wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom --.--.2009 Bezug genommen. Zur Begründung der Ablehnung der Genehmigung führt das Amtsgericht aus, dass die Parteien ersichtlich das Verfahren gütlich beilegen wollten, aber nicht ersichtlich sei, dass sie zugleich einen vollstreckungsfähigen Titel errichten wollten. Ein Umgangsverfahren müsse nicht zwingend mit einem vollstreckungsfähigen Titel enden. Sofern der Antragsgegner nunmehr eine gerichtliche Billigung anstrebe, sei ein eigenständiges Verfahren einzuleiten. Vorausgegangen waren nach dem 1.9.2009 gestellte Anträge beider Parteien auf Abänderung einer am --.--.2008 vor dem Amtsgericht Hanau gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung. Nach dieser war der Antragsgegner berechtigt, mit den beiden Kindern jeweils alle zwei Wochen in der Zeit von Samstag, 10. 00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr zusammen zu sein. Die Antragstellerin strebte mit ihrem Abänderungsantrag einen Umgangsausschluss, hilfsweise die Anordnung begleiteten Umgangs an. Der Antragsgegner strebte mit seinem Abänderungsantrag eine Erweiterung um eine Ferienregelung an. Mit seiner Beschwerde strebt der Antragsgegner die Genehmigung der am --.--.2009 protokollierten Vereinbarung der Parteien an, welche die ursprüngliche gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom --.--.2008 ersetzen sollte. Er ist der Auffassung, dass das Amtsgericht die Genehmigung nicht hätte versagen dürfen, da die Vereinbarung dem Kindeswohl entspreche. Es sei auch prozessunökonomisch, den Antragsgegner nunmehr auf ein neu einzuleitendes Umgangsverfahren zu verweisen, obwohl die Parteien sich gerade erst umfassend über das Umgangsrecht geeinigt hätten. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Genehmigung der Vereinbarung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass eine Genehmigung dem Kindeswohl widerspreche, da bei Abschluss der Vereinbarung zwar Einigkeit bestanden habe, dass eine behutsame Kontaktanbahnung zwischen Vater und den Kindern erfolgen sollte, aber keine zwangsweise Durchsetzung von Umgangskontakten. Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als das Amtsgericht anzuweisen ist, die in der Sache eine ausstehende Endentscheidung über die widerstreitenden Abänderungsanträge zu treffen. Die Ablehnung der Genehmigung der Vereinbarung stellt lediglich eine Zwischenentscheidung dar mit der Folge, dass das Verfahren nicht beendet ist. Da das Amtsgericht ausdrücklich eine nachträgliche Genehmigung der protokollierten Vereinbarung versagt hat und die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass eine Genehmigung noch erforderlich ist, um die Vereinbarung zur Grundlage einer Vollstreckung gem. § 89 FamFG zu machen, kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob nach dem Wortlaut des § 156 Abs. 2 FamFG bereits in der Tatsache der Protokollierung die Genehmigung liegt. Der Wortlaut des § 156 Abs. 2 FamFG lässt die Auslegung zu, dass eine einvernehmliche Regelung der Beteiligten über den Umgang nur dann als Vergleich aufzunehmen ist, wenn das Gericht diese billigt. Bei Nichtbilligung hätte dann die Ablehnung der Protokollierung Aufnahme in das Protokoll zu finden. Im Hinblick auf die Vollstreckungsvorschrift des § 89 Abs. 2 FamFG, der ausdrücklich vor Festsetzung eines Ordnungsgeldes einen entsprechenden Hinweis in dem Regelungsbeschluss verlangt, wird die Auffassung vertreten, dass die gerichtliche Billigung durch Beschluss erfolgen sollte (Vgl. Schumann, Münchner Kommentar, FamFG, § 156 Rn. 13 FamFG, AG Ludwigslust FamRZ 2010, 488 - 490). Nach anderer Ansicht soll jede gerichtliche Äußerung, die hinreichend deutlich macht, dass die Einigung der Eltern vom Gericht getragen wird, ausreichend sein (Johannsen/Büte, Familienrecht, 5. Auflage, Rn 10 zu § 156 FamFG). Vorliegend wollte das Gericht mit der Aufnahme der Vereinbarung in das Protokoll jedenfalls nicht zugleich die Billigung und Übernahme zur eigenen Entscheidung ausdrücken. Weshalb die ausdrücklich beantragte nachträgliche Genehmigung versagt wird, ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Dieser setzt sich entgegen § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG mit der Frage, ob die Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht oder nicht, nicht auseinander. Zu entnehmen ist dem Beschluss die Auffassung, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes sei, eine eigene Entscheidung zum Umgangsrecht zu treffen, wenn die Parteien eine diesbezügliche Vereinbarung treffen. Diese Auffassung übersieht, dass das Begehren des Antragstellers auf eine gerichtliche Umgangsregelung gerichtet ist. Für das in Umgangsregelungsfragen angerufene Familiengericht besteht eine Regelungspflicht, wobei es an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Es darf sich nicht darauf beschränken, einen Regelungsantrag zurückzuweisen und damit einen regelungslosen Zustand fortbestehen zu lassen (Vgl. BGH FamRZ 1994, 158; OLG München OLGR 2008, 304; Johannsen/Jaeger, Familienrecht, 5. Auflage, § 1684 Rn. 43). Die zwischen den Eltern geschlossene Vereinbarung über das Umgangsrecht hat den Charakter eines Vorschlages oder einer Anregung für die Entscheidung des Gerichts (Vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 217). Durch die Ablehnung der begehrten Genehmigung der Vereinbarung bringt das Amtsgericht zum Ausdruck, dass die Vereinbarung nach seiner Ansicht nicht dem Kindeswohl entspricht, da es sie ansonsten gem. § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG hätte gerichtlich billigen müssen. Die Nichtbilligung hat zur Folge, dass das Verfahren entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht abgeschlossen ist und noch eine Endentscheidung durch das Familiengericht des ersten Rechtszugs zu treffen ist. Diese strebt der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel gegen die Versagung der Genehmigung an. Das Verfahren ist gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, da es in der Sache noch nicht entschieden hat. Im Hinblick auf den vorläufigen Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist die Kostenentscheidung ebenfalls dem Amtsgericht zu übertragen.