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Beschluss

5 UF 390/10

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0217.5UF390.10.0A
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Tenor
Die befristete Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin (§§ 97 I ZPO, 113 I ZPO) als unzulässig verworfen. Geschäftswert: bis 600,- EUR (§§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG).
Entscheidungsgründe
Die befristete Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin (§§ 97 I ZPO, 113 I ZPO) als unzulässig verworfen. Geschäftswert: bis 600,- EUR (§§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG). Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Abweisung eines von ihr verfolgten Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB betreffend einen Teil des Endvermögens des Antragstellers, um die Höhe der von ihr im Wege der Stufenklage bislang unbeziffert geltend gemachten Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB feststellen zu können. Das Rechtsmittel war gemäß § 68 Abs. 2 S. 3 FamFG als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nach §§ 117, 113, 61 Abs. 1 FamFG in Höhe von 600,- EURO nicht erreicht ist und das Familiengericht die Beschwerde auch nicht nach § 61 Abs. 2, 3 FamFG ausdrücklich zugelassen hat. In der Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG liegt nicht die willentliche Entscheidung über eine das Beschwerdegericht bindende Zulassung des Rechtsmittels. Da es sich bei dem Rechtsmittel um die Beschwerde gegen einen Teilbeschluss zur Folgesache Güterrecht handelt und aus der gesamten Verbundakte ersichtlich wird, dass auch noch die Folgesache Versorgungsausgleich anhängig ist, hat das Familiengericht zutreffend für das Verfahren neues Recht angewendet, denn gemäß Art 111 Abs. 5 FGG-RG sind für das gesamte Verbundverfahren ab 1.9.2010 die Verfahrensvorschriften des neuen Rechts (FamFG) anzuwenden, da bis 31.8.2010 zum Versorgungsausgleich noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Insoweit hält der Senat an der im Hinweis vom 12.1.2011 unter Ziffer 1) geäußerten Rechtsauffassung nicht fest. Maßgebend für die Ermittlung des Beschwerdewertes ist das vermögenswerte Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angegriffenen Entscheidung, d. h der Wert, um den er sich in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet. Diesen Wert hat das Beschwerdegericht auf der Basis des Beschwerdevorbringens zu schätzen, wenn der Beschwerdeführer hierzu keine hinreichenden verwertbaren Angaben macht, wobei die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1998, 573). Für die Ermittlung des Wertes sind gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der §§ 1 ff ZPO, d.h. auch § 3 ZPO über die Wertfestsetzung nach freiem Ermessen, anzuwenden. In dem auf Auskunftserteilung gerichteten Rechtsmittel ist das Interesse der Rechtsmittelführerin nicht identisch mit dem Hauptsachewert, sondern bemisst sich, da es sich nur um einen dienenden Anspruch handelt, nach einem zu schätzenden Teilwert. Entscheidend ist, in welchem Maße die Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs von der Auskunft abhängt. Der Schätzung sind die objektiven Anhaltspunkte der Rechtsmittelbegründung unter Berücksichtigung der Erwartungen der Anspruchsinhaberin zugrunde zu legen (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3, Rdnr.16, „Auskunft“ m.w.N.). Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Antragsgegnerin nicht mehr einen Anspruch auf Auskunft über das gesamte Endvermögen des Antragstellers, vielmehr verlangt sie nur noch Auskunft über das Endvermögen bezüglich der Immobilie Schloss A. Über sämtliche anderen Vermögenspositionen des Endvermögens wurde bereits Auskunft erteilt und insoweit der Auskunftsanspruch für erledigt erklärt. Da die Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs hinsichtlich der übrigen Vermögenspositionen nicht mehr von der Auskunft abhängt, ist der für die Wertbemessung als Ausgangspunkt anzusetzende Hauptsachwert nur aus dem Interesse abzuleiten, dass sich aus der Differenz zwischen dem Anspruch ohne den von der Auskunft betroffenen Gegenstand und dem angestrebten Gesamtanspruch ergibt. Die von der Antragsgegnerin zum Wert dieser Differenz gemachten betragsmäßigen Angaben bieten keine hinreichend verwertbaren Anhaltspunkte für die Bemessung der Beschwer. In ihrer Beschwerdebegründung vom 10.1.2011 setzt sie in Abweichung von der erstinstanzlichen Wertfestsetzung mit Beschluss vom 29.6.2009 in Höhe von 2.000,- EURO für die gesamte Folgesache Güterrecht einen Wert von nicht unter 6.000,- EURO an, ohne dies näher zu begründen. In dem weiteren Schriftsatz vom 20.1.2011 nimmt sie in Erwiderung auf den gerichtlichen Hinweis vom 12.1.2011 zu Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels einen Wert des Zugewinns aus dem Schloss von mehr als 100.000,- EURO an. Diese ergebnisorientiert vorgetragenen, in sich nicht stimmigen Erwartungen der Antragsgegnerin vermögen keine ausreichend fundierte Schätzungsgrundlage zu bilden, vielmehr stützt sich der Senat für die Bewertung der Beschwer auf die objektiven Anhaltspunkte der Rechtsmittelbegründung. Bei dem von der Auskunft betroffenen Vermögenswert handelt es sich um eine Immobilie, zu der die Beteiligten mit notariellem Vertrag vom 26.1.2005 vereinbarten, dass sie dem Zugewinn nicht unterfallen soll. Bei Wirksamkeit des Vertrages kann der Gegenstand die Höhe der Ausgleichsforderung nicht beeinflussen. Der Vortrag der Antragsgegnerin geht dahin, dass dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB bzw. wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und Treu und Glauben unwirksam sei. Ob dem unter anderem im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zu § 1378 BGB zu folgen ist (vgl. BGH NJW 1997, 2239 ), kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Ist nämlich der Vertrag unwirksam, wären die Leistungen ex tunc zurück zu führen. Dies würde nicht nur bedeuten, dass der Antragsgegnerin ein Rückzahlungsanspruch wegen erbrachten Leistungen auf den Vertrag in Höhe von 10.000,- EURO zustünde, der die von ihr angegebenen Kreditbelastungen im Endvermögen in Höhe von 7.000,- EURO übersteigt, sondern es käme auch zum Anspruch auf Wiederherstellung der Eigentumslage vor Vertragsabschluss, d.h. beide Beteiligten wären wieder Eigentümer zu je ½. Folglich wäre bei Unwirksamkeit des Vertrages wirtschaftlich der hälftige Wert der Immobilie auf jeder Seite in die Bilanz des Endvermögens derart einzustellen, dass sich das Endvermögen jedes Ehegatten auf der Basis der sonstigen Angaben zu den jeweiligen Vermögensverhältnissen um den gleichen Wert erhöhen würde. Damit hätte der Wert der Immobilie keinen Einfluss auf die aus der Differenz des wechselseitigen Zugewinns nach § 1378 Abs. 1 BGB zu errechnende Ausgleichsforderung. Da auf der Grundlage der objektiven Anhaltspunkte des Vorbringens der Antragsgegnerin zu der von dem Auskunftsbegehren betroffenen Immobilie in keinem Fall die Höhe der Ausgleichsforderung beeinflusst, ist die Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs nicht von der begehrten Auskunft abhängig. Der Senat vermag deshalb für das Rechtsmittel kein über 600,- EURO hinausgehendes vermögenswertes Interesse der Rechtsmittelführerin an der Abänderung der angegriffenen Entscheidung festzustellen.