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Beschluss

5 UF 315/12

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0201.5UF315.12.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 4.9.2012 wird dahin abgeändert, dass lediglich dem Kindesvater die elterliche Sorge vorläufig entzogen wird. Im Übrigen wird der Beschluss aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.500,- EUR.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 4.9.2012 wird dahin abgeändert, dass lediglich dem Kindesvater die elterliche Sorge vorläufig entzogen wird. Im Übrigen wird der Beschluss aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.500,- EUR. I. Den gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 9.7.2012 das Sorgerecht vorläufig entzogen, nachdem sie ihr zunächst erteiltes Einverständnis mit der einstweiligen Unterbringung des Kindes in einer Pflegestelle nach § 33 SGB VIII zurückgezogen hatten. In der mündlichen Verhandlung vom 4.9.2012 erklärten sich beide Eltern mit einem weiteren Verbleib von pp. in der Pflegefamilie einverstanden, bis ein im Hauptsacheverfahren einzuholendes Erziehungsfähigkeitsgutachten vorliegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 4.9.2012 wurde die einstweilige Anordnung vom 9.7.2012 aufrechterhalten. Gegen den Beschluss vom 4.9.2012 richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 10.12.2012, nachdem ihr zuvor vom Senat mit Beschluss vom 30.11.2012 Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden war. Mit Beschluss vom 16.1.2013 wurde der Kindesmutter Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt. II. Auf die nach §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Kindesmutter war die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit das Amtsgericht der Beschwerdeführerin das elterliche Sorgerecht vorläufig entzogen hat. Eine Kindeswohlgefährdung i. S. d. § 1666 BGB besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr. Eine Gefahr im Sinne des § 1666 BGB ist nur dann gegeben, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine Gefährdung seines körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt (vgl. BGH FamRZ 2005, 344, 345). Unzweifelhaft war zum Zeitpunkt der einstweiligen Anordnung vom 9.7.2012 eine Gefahr für das Wohl von pp. gegeben, weil beide Eltern nicht dazu in der Lage waren, A zu betreuen und dennoch ihr Einverständnis für eine fortdauernde Fremdunterbringung des Kindes zurückgezogen hatten. Die kindeswohlgefährdende Haltung der Beschwerdeführerin hat sich jedoch in der Zwischenzeit geändert. Sie sieht die Notwendigkeit einer zumindest vorläufigen Fremdbetreuung des Kindes ein und hat, wie auch der Kindesvater, bereits in der mündlichen Verhandlung beim Familiengericht vom 4.9.2012 ihr Einverständnis zu einem weiteren Verbleib von pp. bei ihren Pflegeeltern bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens in der Hauptsache erklärt. Auch auf Anregung des Verfahrensbeistandes hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll dem Jugendamt des Landkreises O1 eine umfassende Vollmacht zur Ausübung aller Angelegenheiten der Personensorge erteilt. Vor diesem Hintergrund gebietet auch der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und auch in § 1666a BGB enthaltene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung des vorläufigen Entzuges des Sorgerechts der Beschwerdeführerin, weil von einer Kindeswohlgefährdung derzeit nicht ausgegangen werden kann. Zwar ist nicht zu verkennen, dass Vollmachten zur Ausübung des Personensorgerechts nur jederzeit widerrufbar erteilt werden können (Geiger/Kirsch FamRZ 2009,1879; Palandt/Götz § 1629 BGB Rn.9). Deshalb stellen sie auch bei einem Einverständnis zur Fremdunterbringung des Kindes dann kein geeignetes Mittel zur Abwendung einer von den Eltern ausgehenden Gefährdung für das Kindeswohl dar, wenn im konkreten Fall mit dem Widerruf der Vollmacht zu rechnen ist (OLG Hamm ZKJ 2011, 303). Hiervon ist vorliegend nach dem vom Senat gewonnenen Eindruck aber nicht auszugehen. Die Kindesmutter nimmt ihr Umgangsrecht mit dem Kind zuverlässig und regelmäßig wahr. Die erforderliche Kooperation mit dem zum Amtsvormund bestimmten Jugendamt ist durchaus vorhanden. Ihr wurde vom Senat auch hinreichend deutlich gemacht, dass ein vorzeitiger Widerruf der Sorgevollmacht unweigerlich zu einem erneuten Verfahren zum einstweiligen Entzug des Sorgerechts führen würde. Mit der Vollmacht der Kindesmutter ist das Jugendamt auch wie ein Vormund handlungsfähig, soweit personenrechtliche Entscheidungen für das Kind zu treffen sind. Hinsichtlich des Kindesvaters war der Senat an einer Aufhebung des Beschlusses vom 4.9.2012 schon deshalb gehindert, weil er weder selbst Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug seines Sorgerechts eingelegt hat noch sich der Beschwerde der Kindesmutter angeschlossen hat. Auch hat er dem Jugendamt keine Sorgevollmacht erteilt. Es steht ihm aber offen, beim Amtsgericht gemäß § 54 FamFG eine Abänderung der Entscheidung zu beantragen. Die vom Senat getroffene Entscheidung bewirkt, dass der Kindesmutter nunmehr gemäß § 1680 Abs. 3 und 1 BGB zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das alleinige Sorgerecht für das Kind zusteht. Die bisherige Vormundschaft des Jugendamtes gerät in Wegfall (§ 1882 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Es entsprach der Billigkeit von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Der Beschwerdewert war gemäß §§ 41, 45 FamGKG festzusetzen.