OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 WF 171/13

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0912.5WF171.13.0A
4mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.07.2013 wird hinsichtlich Absatz 1 und 2 wie folgt abgeändert: Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird mit 500,- € bemessen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.07.2013 wird hinsichtlich Absatz 1 und 2 wie folgt abgeändert: Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird mit 500,- € bemessen. Die Beteiligten sind die Eltern der minderjährigen Kinder … Die Kinder leben seit der Trennung ihrer Eltern in der Obhut der Kindesmutter. Unter dem Aktenzeichen 553 F 275/09 schlossen die Beteiligten am 26.11.2009 eine umfassende Umgangsvereinbarung, welche den Umgang zwischen den beiden minderjährigen Kindern und dem Antragsgegner regelte und welche mit Beschluss vom gleichen Tag familiengerichtlich gebilligt wurde. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 26.02.2013, dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld aufzuerlegen bzw. anzudrohen, da der Antragsgegner sein Besuchsrecht seit einigen Monaten nicht mehr wahrnehme. Mit Beschluss vom 12.03.2013 erteilte das Amtsgericht daraufhin den Hinweis, dass bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem o.g. Vergleich ergebenden Verpflichtungen, ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft bzw. Ordnungshaft angeordnet werden könne (§ 89 Abs. 2 FamFG). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde nahm der Antragsgegner nach Hinweis des Amtsgerichts zurück. Mit Schriftsatz vom 12.06.2013 beantragte die Antragstellerin erneut die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner, da dieser nach wie vor den Umgang nicht wahrnehme. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht verstoße gegen das Grundrecht zum Schutz der Persönlichkeit und diene nicht dem Kindeswohl. Er sei wieder verheiratet, seine Ehefrau erwarte Zwillinge, zudem seien die häuslichen Verhältnisse beengt. Mit Beschluss vom 10.07.2013 setzte das Amtsgericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- €, ersatzweise Ordnungshaft von 10 Tagen fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass zwar auch zu berücksichtigen sei wie sich die Zwangsvollstreckung auf das Kindeswohl auswirke, die Zwangsvollstreckung jedoch auch einer effektiven Durchsetzung der getroffenen Regelung diene und die Kindeswohlprüfung in der Ausgangsentscheidung, bei welcher es sich vorliegend um einen zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich handelt, erfolgt sei. Eine erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit habe nicht zu erfolgen. Der Antragsgegner habe, sofern er nicht mehr an der ursprünglichen Regelung festhalten wolle, eine Änderung der Umgangskontakte anzustreben. Gegen die ihm am 11.07.2013 zugegangene Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit dem am 22.07.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittel. Er stellt nochmals heraus, dass er nicht gewillt ist, derzeit Umgangskontakte mit seinen Kindern auszuüben und bezieht sich im Weiteren unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit verletzt sei. Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist begründet, so dass der angegriffene Beschluss aufzuheben ist. Dem Amtsgericht ist insofern zuzustimmen, dass § 89 FamFG als Vollstreckungsvorschrift der effektiven Durchsetzung der Entscheidung -vorliegend des Vergleichs- dient und im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens in aller Regel keine erneute Überprüfung des Kindeswohls zu erfolgen hat, da von einer entsprechenden Überprüfung im Erkenntnisverfahren auszugehen ist (vgl. BGH, FamRZ 2012, 533; OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 812). Vorliegend erfolgt jedoch keine erneute Überprüfung, ob die vereinbarte Umgangsregelung dem Kindeswohl entspricht, vielmehr hat sich die Entscheidung an dem grundrechtlich geschützten Bereich des Antragsgegners messen zu lassen. Die Ausgestaltung des § 89 Abs. 1 FamFG als „Kann-Vorschrift“ stellt die Anordnung des Ordnungsmittels in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts und berücksichtigt mit dieser Formulierung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008 (FamRZ 2008, 845) zur zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung gegen den Willen des umgangsberechtigten Elternteil (vgl. BGH vom 17.08.2011, FamRZ 2011, 1729 ff unter Hinweis auf BT-Drs. 16/9733 S. 291). Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs gegen den Willen des Umgangsberechtigten unter Festsetzung von Ordnungsmitteln ist vorliegend nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und verletzt den Antragsgegner in seinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Persönlichkeitsrecht wird vorliegend nicht durch die Rechte anderer bzw. die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Eine derartige Beschränkung, welche stets auf einer gesetzlichen Grundlage zu beruhen hat, ergibt sich vorliegend nicht aus § 89 FamFG i.V.m. § 1684 BGB. Die Anordnung von Umgang gegen den Willen eines Elternteils greift in dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ein. Dieses Recht steht im Gegensatz zum Recht des Kindes, dass seine Eltern ihre Verantwortung gegenüber ihm zu seinem Wohl ausüben. Hierzu zählt auch der Umgang, da prinzipiell davon auszugehen ist, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern seinem Wohl dient, da er von herausragender Bedeutung für seine Persönlichkeitsentwicklung ist. Dieser Zweck rechtfertigt in aller Regel den Eingriff in das Grundrecht des durch einen gerichtlich auferlegten Umgang in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Elternteils. Vorliegend ist indes nicht die gerichtliche Festsetzung des Umgangs sondern die zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Umgangsregelung zu prüfen. Mittels Festsetzung von Ordnungsgeld oder gar Ordnungshaft erzwungene Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater dienen nicht deren Wohl. Diese würden, soweit sie tatsächlich erzwungen wahrgenommen würden, nicht ohne negative Auswirkungen auf die Kinder sein. Diese würden die ablehnende Haltung ihres Vaters ihnen gegenüber im direkten Kontakt erleben müssen, was dem Selbstwertgefühl der Kinder Schaden zufügen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass im konkreten Fall ausnahmsweise die Begegnung des Antragsgegners mit seinen Kindern seine Position verändern würde. Zwar beruhte die Umgangsregelung nicht auf einer gerichtlichen Anordnung sondern auf einer Vereinbarung der Eltern, allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die ablehnende Haltung des Antragsgegners auch nach dem Beschluss vom 12.03.2013, in welchem er gemäß § 89 Abs. 2 FamFG auf die konkreten Folgen der Zuwiderhandlung hingewiesen wurde, nicht geändert hat. Wird der Zweck des Umgangs - die Förderung des Kindeswohls- nicht erreicht, ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 845 ff zur Zwangsmittelandrohung nach altem Recht). Es ist somit im Ergebnis hinzunehmen, dass sich der Antragsgegner von seinen Kindern abgewendet hat und dass die Justiziabilität von zwischenmenschlichen Beziehungen ihre Grenzen hat. Der Ausspruch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten berücksichtigt nicht den Ausgang des Verfahrens; vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verfahren im Interesse der Kinder geführt wurde, so dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Kostenentscheidung bezogen auf die zweite Instanz beruht auf den §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick auf die abändernde Entscheidung entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten und der Auferlegung von Kosten anderer Beteiligter abzusehen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 FamGKG. Das Interesse des Antragsgegners an seiner Beschwerde ist mit dem Wert des gegen ihn im ersten Rechtszug festgesetzten Ordnungsgeldes zu bemessen.