Beschluss
5 UF 406/13
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0109.5UF406.13.0A
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass ein wirksam geladener Beteiligter ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen ist, hindert die Annahme einer "mündlichen Erörterung" im Sinne der § 32 Abs. 1 S. 1, § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG nicht (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2013, 316 (317)).
2. Beschränkt sich der Betreuer auf die Abgabe von Stellungnahmen, ohne selbst Anträge zu stellen, liegt kein "Vertreten" im Sinne des § 53 ZPO vor. Der Betreute bleibt in dieser Konstellation in seiner Verfahrensfähigkeit unbeschränkt.
3. Ist der Betreute mangels Vertretung i.S.d. § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfahrensfähigkeit nicht beschränkt, kann der Betreute wirksam Rechtsmittel einlegen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass ein wirksam geladener Beteiligter ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen ist, hindert die Annahme einer "mündlichen Erörterung" im Sinne der § 32 Abs. 1 S. 1, § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG nicht (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2013, 316 (317)). 2. Beschränkt sich der Betreuer auf die Abgabe von Stellungnahmen, ohne selbst Anträge zu stellen, liegt kein "Vertreten" im Sinne des § 53 ZPO vor. Der Betreute bleibt in dieser Konstellation in seiner Verfahrensfähigkeit unbeschränkt. 3. Ist der Betreute mangels Vertretung i.S.d. § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfahrensfähigkeit nicht beschränkt, kann der Betreute wirksam Rechtsmittel einlegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,- EUR festgesetzt. Gegenstand der Beschwerde ist eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB. Der Beschwerdeführer ist mit der Antragstellerin verheiratet; aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Beschwerdeführer leidet seit 1995 an einer progredienten schizophrenen Erkrankung mit paranoiden Zügen und religiösen Wahnvorstellungen. Er steht gemäß § 1896 BGB unter Betreuung, die insbesondere den Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ umfasst. In der Vergangenheit wurde der Beschwerdeführer mehrere Male stationär behandelt. Aufgrund gerichtlicher Anordnungen nach § 1906 BGB befand er sich zuletzt zwischen … 2012 und … 2013 sowie zwischen … 2013 und … 2013 in geschlossener psychiatrischer Unterbringung. Das Amtsgericht hat die eheliche Wohnung mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen (Bl. 40 ff. d.A.). Sie habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie von dem Beschwerdeführer vorsätzlich und widerrechtlich bedroht worden sei und dass aufgrund der fehlenden Krankheits- und darauf aufbauend fehlenden Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers mit weiteren Bedrohungen oder gar mit Verletzungen zulasten ihrer Person zu rechnen sei, wenn sie die eheliche Wohnung weiterhin gemeinsam nutzten. Aufgrund dieses Beschlusses wohnt der Beschwerdeführer seit seiner jüngsten Entlassung aus der Psychiatrie bei einem Freund. Mit der Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Er macht geltend, dass er seine Ehefrau nie bedroht habe und nie bedrohen werde. Zudem müssten ihm seine in der Wohnung befindlichen Wertsachen erhalten bleiben, die er gegenwärtig nicht abholen könne. Die Antragstellerin ist seinem Vorbringen entgegengetreten. Zwar könne der Beschwerdeführer seine Wertsachen jederzeit abholen lassen, doch sei ihr wegen der Bedrohungen durch den Beschwerdeführer die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Der Betreuer des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine Anträge gestellt, sondern lediglich allgemein zum Sachstand Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Stellungnahmen Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des von ihm vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 16. Oktober 2013 wird auf die Ausführungen im Gutachten Bezug genommen. Die nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG fristgemäß erhobene Beschwerde ist gemäß § 111 Nr. 5, § 200 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, §§ 58 ff. FamFG zulässig. Vor dem Amtsgericht hat eine mündliche Erörterung stattgefunden. Zu diesem Termin wurde nicht nur der Betreuer des Beschwerdeführers, sondern auch der Beschwerdeführer selbst geladen. Die Ladung wurde ihm sowohl per Fax als auch per Post an seinen Aufenthaltsort in der Klinik übermittelt. Die Annahme dieser Ladung hat der Beschwerdeführer nicht verweigert; seine Weigerung bezog sich lediglich auf die an den Betreuer selbst und gerade nicht an ihn gerichtete Ladung. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er an einem Erscheinen – gegebenenfalls in Begleitung von Klinikpersonal – gehindert war. Der Umstand, dass der solchermaßen wirksam geladene Beschwerdeführer ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen ist, hindert die Annahme einer „mündlichen Erörterung“ im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG sowie des § 57 S. 2 Nr. 5 FamFG nicht (Heilmann, NJW 2012, 887 (890)). Andernfalls wäre es den Beteiligten möglich, ein Verfahren in der ersten Instanz durch bloßes Nichterscheinen zu blockieren (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2013, 316 (317)). Der Beschwerdeführer war berechtigt, selbst Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer ist geschäftsfähig; die Anordnung der Betreuung als solche hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten keine unmittelbaren Auswirkungen (OLG Frankfurt am Main, OLGR 1995, 260 (261); Lindacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 53 ZPO, Rn. 1; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 53 ZPO, Rn. 5). Mit der Geschäftsfähigkeit ist er auch verfahrensfähig, § 9 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (Hübsch, in: Beck‘scher Online-Kommentar ZPO, Edition Januar 2014, § 53 ZPO, Rn. 1). Für den Beschwerdeführer ist unter anderem für den Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ eine Betreuung eingerichtet. Der Verfahrensgegenstand der Wohnungszuweisung wird von diesem Aufgabenkreis erfasst. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, § 1902 BGB. Gemäß § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 53 ZPO steht ein Betreuter in einem Rechtsstreit jedoch erst dann einer nicht verfahrensfähigen Person gleich und kann insbesondere keine Anträge mehr stellen, wenn er durch seinen Betreuer „vertreten“ wird (BSG, Beschluss vom 29. Juni 2012 - B 3 KR 7/12 B, BeckRS 2012, 70965, Rn. 5). Der Betreuer hat den Beschwerdeführer allerdings nicht im Sinne des § 53 ZPO vertreten, so dass sich die Prozessführung nicht bei ihm monopolisiert hat. Er hat in der ersten Instanz zwar eine Stellungnahme abgegeben und der mündlichen Verhandlung beigewohnt, jedoch keine Anträge gestellt. In der zweiten Instanz hat er zur Beschwerde des Beschwerdeführers wiederum allgemein Stellung genommen, ist jedoch weder der Beschwerde des Beschwerdeführers entgegengetreten, noch hat er eigene Prozessanträge gestellt. Die bloße Abgabe von Stellungnahmen stellt noch kein „Vertreten“ im Sinne des § 53 ZPO dar. Sinn und Zweck dieser Norm ist zum einen die Vermeidung einander widersprechender Prozesshandlungen von Betreutem und Betreuer (BGH, NJW 1988, 49 (51); OLG Hamm, FamRZ 1997, 301 (302)). Zum anderen soll der Betreute davor geschützt werden, dass er für sich selbst nachteilige Verfahrenshandlungen vornimmt (BGH, NJW 1988, 49 (51); OLG Hamm, FamRZ 1997, 301 (302)). Die Zwecksetzungen der Verfahrenseinheitlichkeit und des Schutzes des Betreuten bleiben gewahrt, wenn die Prozessfähigkeit des Betreuten in einem Verfahren unbeschränkt bleibt, in dem nur er selbst Anträge stellt und sein Betreuer sich darauf beschränkt, lediglich im Rahmen einer Stellungnahme dem Gericht seine Meinung zur Kenntnis zu bringen. Da auf Seiten des Betreuers/Betreuten die Anträge nur von dem Betreuten und damit nur von einer Person gestellt werden, ist für das Gericht eindeutig, was beantragt wird. Dass der Sachvortrag des Betreuers einerseits und des Betreuten andererseits unterschiedlich bis hin zur Gegensätzlichkeit sein kann, betrifft alleine die im Rahmen der Anträge vom Gericht zu treffende Entscheidung in der Sache selbst. So wie das Gericht das widersprechende Vorbringen der Gegenseite berücksichtigen muss, wird es auch die Vortragsinhalte des Betreuten und Betreuers in Erwägung ziehen und hierdurch dem Aspekt des „Schutzes des Betreuten vor sich selbst“ Wirkung verschaffen. Zudem kann der Betreuer seiner Schutzaufgabe gegenüber dem Betreuten jederzeit gerecht werden. Er kann in jedem Verfahrensstadium eigene Anträge stellen, welche die Anträge des Betreuten rechtsunwirksam machen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zugrunde lag. Dort hatte der Betreuer einen Anwalt bestellt (OLG Hamm, FamRZ 1997, 301 (302)). Das Oberlandesgericht Hamm war in dieser Konstellation davon ausgegangen, dass ein „Vertreten“ i.S.d. § 53 ZPO vorlag. Der Unterschied zum vorliegenden Fall liegt darin, dass der Betreuer durch die Beauftragung eines Anwalts und die entsprechende Vollmachtserteilung ausdrücklich einem anderen als dem Betreuten die Möglichkeit eingeräumt hatte, rechtswirksame Anträge zu stellen. Das Fortbestehen der uneingeschränkten Verfahrensfähigkeit gilt auch für die Einlegung von Rechtsmitteln. Die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts Hannover (FamRZ 1998, 380 (380 f.)) vermag nicht zu überzeugen, da auch ein Rechtsmittel zum Verfahren gehört (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 70. Auflage 2012, § 53 ZPO, Rn. 3; Weth, in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 53 ZPO, Rn. 2). Hat der Betreuer in der Ausgangsinstanz keine Anträge gestellt und geht er auch nicht gegen eine für den Betreuten nachteilige erstinstanzliche Entscheidung vor, gibt es keinen Grund, dem in der Verfahrensfähigkeit nicht beschränkten Betreuten die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verwehren. Dem Betreuer steht es auch nach Abschluss einer Instanz noch frei, durch einen Rechtsmittelverzicht oder durch die Rücknahme des vom Betreuten eingelegten Rechtsmittels gestaltend in das Verfahren einzugreifen. Die Beschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Ehewohnung gemäß § 1361b BGB i.V.m. § 49 Abs. 1 FamFG zu Recht und mit zutreffender Begründung im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Ein Regelungsbedürfnis ist gemäß § 49 Abs. 1 FamFG gegeben. Es besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Die akute Erkrankung des Beschwerdeführers verbunden mit seinem dadurch bedingten Verhalten gegenüber der Antragstellerin lässt ein gemeinsames Bewohnen derselben Wohnung in einem Maße unerträglich erscheinen, dass ein Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Nach dem von der Antragstellerin beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers, nach der Stellungnahme seines Betreuers und nach der Einschätzung der ihn behandelnden Ärzte besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Antragstellerin weiter bedroht oder gar verletzt, wenn beide in einer gemeinsamen Wohnung verbleiben. Die Antragstellerin hat vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ihr mehrfach gedroht habe. Sie hat den Abdruck einer E-Mail an einen Glaubensbruder des Beschwerdeführers bei den … vorgelegt, in welcher er von notwendigen Maßnahmen gegen seine Ehefrau geschrieben hat, die für sie sehr schwierig werden könnten. Zudem hat sie vorgetragen, dass er ihr unter Verweis auf eine konkrete Bibelstelle für ihre Sünde – ihre seiner Ansicht nach gelogene Äußerung, dass er erkrankt sei – letztlich den Tod in Aussicht gestellt habe. Ihr Vorbringen wird durch die Stellungnahme des Betreuers gestützt. Dieser hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Krankheits- und damit keinerlei Behandlungseinsicht habe und sich infolge seiner Erkrankung gegenüber Dritten und insbesondere gegenüber seiner Ehefrau verbalaggressiv und drohend verhalte. Insbesondere aber geht aus dem psychiatrischen Gutachten vom 18. Oktober 2013 hervor, dass von dem Beschwerdeführer eine Gefährdung für Dritte und insbesondere für die Antragstellerin ausgeht. Der Gutachter hat den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Unterbringung behandelt. Er hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einem progedienten Wahnerleben ausgesetzt sei, welches zu einer erheblichen Anspannung und Gereiztheit seiner Person führe und aufgrund des handlungsleitenden Wahnerlebens die Gefahr von Eigen- wie Fremdschädigungen berge. Anlässlich der stationären Behandlung habe der Beschwerdeführer Bedrohungen von steigender Intensität ausgesprochen, die auch körperlich unterstützt worden seien. Der Gutachter hat seinen Befund mit der Prognose geschlossen, dass eine Fremdgefährdung aufgrund des progedienten Verlaufs der Erkrankung immer wahrscheinlicher werde. Die vom Amtsgericht getroffene Anordnung ist nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt, § 49 Abs. 1 FamFG. Die im Falle eines Hauptsacheverfahrens nach § 1361b BGB vorzunehmende Abwägung fällt im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Überlassung der Ehewohnung an einen der Ehepartner zugunsten der Antragstellerin aus. Leben Ehepartner voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung insgesamt oder zu einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Hat der Ehepartner, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung gemäß § 1361b Abs. 2 S. 1 BGB zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist gemäß § 1361b Abs. 2 S. 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist. Danach hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass die Wohnung während der Zeit der von der Antragstellerin angestrebten Trennung ihr zur alleinigen Nutzung zu überlassen ist. Die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung durch die Antragstellerin ist zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig, nachdem der Beschwerdeführer ihr krankheitsbedingt mehrfach und nachhaltig gedroht hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Belange des Beschwerdeführers. Dieser ist infolge der Anordnung des Amtsgerichts nicht obdachlos geworden, sondern hat eine Bleibe bei einem Freund gefunden. Zudem kann er seine persönlichen Wertsachen jederzeit aus der ehelichen Wohnung abholen lassen. Die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin hat auch nicht in Ermangelung einer Wiederholungsgefahr zu unterbleiben, da aufgrund des progredienten Krankheitsverlaufs nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters mit weiteren Bedrohungen steigender Intensität zu rechnen ist. Angesichts des nicht behelflichen Vortrags des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift sind von einer erneuten Vornahme eines Erörterungstermins keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4 i.V.m. § 84 FamFG. Es besteht kein Anlass, den Antragsgegner von den ihm regelmäßig aufzuerlegenden Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten. Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG i.V.m. §§ 41, 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG.