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Beschluss

5 WF 110/14

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0604.5WF110.14.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31.3.2014 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000,- EUR.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31.3.2014 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000,- EUR. Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führt. Die Entscheidung des Amtsgerichts leidet unter einem schweren Verfahrensfehler. Der Beschwerdeführer rügt zwar zu Unrecht, dass mit dem Ordnungsmittelantrag keine vollstreckbare Ausfertigung von dem Antragsteller eingereicht wurde, da dies gemäß § 53 Abs. 1 FamFG bei der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung entbehrlich ist. Das Amtsgericht hat aber nicht hinreichend beachtet, dass die Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i. V. m. § 890 ZPO wegen deren repressiven Elemente ein Verschulden des Verpflichteten voraussetzt (BVerfG NJW 1991, 3139 ; Zöller/Stöber § 890 ZPO Rn. 5). Hieran bestehen vorliegend insoweit Zweifel, als sich aus dem einstweiligen Anordnungsverfahren (464 F 10474/13) ergibt, dass der Antragsgegner nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Verfahren … seit 14 Jahren an einer bipolaren Störung mit manischen und depressiven Phasen leidet und von dort als schuldunfähig i. S. d. § 20 StGB eingestuft wird. Zwar verweist § 95 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung in den dort genannten Fällen auf die Vorschriften der ZPO, so dass grundsätzlich der Antragsgegner die Darlegungs- und Feststellungslast für seine fehlende Schuldfähigkeit trägt (KG, Beschl. v. 27.2.2012, 19 WF 254/11– juris -; Keidel/Giers § 95 FamFG Rn. 16a). Ergeben sich jedoch, wie hier, im Vollstreckungsverfahren aus dem Akteninhalt oder sonstigen Umständen wegen einer vermeintlichen psychischen Erkrankung offenkundige Zweifel an der Schuldfähigkeit des Verpflichteten, so hat das Familiengericht dies von Amts wegen aufzuklären (Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 2013, Rn. 265; im Erg. auch OLG Celle BeckRS 2013, 04836). Diesen Anhaltspunkten ist dabei nicht nur im Vollstreckungsverfahren, sondern auch im derzeit noch bei dem Amtsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren nachzugehen, weil auch Anordnungen nach § 1 GewSchG, abgesehen von dem Ausnahmefall von § 1 Abs. 3 GewSchG, die Schuldfähigkeit des Täters voraussetzen (OLG Frankfurt am Main FamRZ 2010, 1812; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, § 1 GewSchG Rn. 18). Dabei besteht zwar keine Bindung des Familiengerichts an die Auffassung der Staatsanwaltschaft. Das Amtsgericht wird aber, wenn es in der Frage der Schuldfähigkeit von der Staatsanwaltschaft abweicht, nachdem es zuvor diese Frage weiter aufgeklärt hat, im Einzelnen darzulegen haben, warum es dieser Auffassung nicht folgt. Der angefochtene Beschluss kann wegen nicht hinreichender erstinstanzlicher Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil vor einer abschließenden Entscheidung eine nicht nur unerhebliche weitere Aufklärung und bei dann vorliegenden weiteren Erkenntnissen ggf. auch eine Beweisaufnahme erforderlich ist. Im Beschwerdeverfahren bemisst sich bei einer (sofortigen) Beschwerde des zur Zahlung eines Ordnungsgeld Verpflichteten der Gebührenwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Ordnungsgeldes, so dass dessen Höhe maßgeblich ist (BGH NJW 2011, 3163 ; OLG Frankfurt a. M. ZKJ 2013, 167; FamFR 2013, 113).