Beschluss
5 WF 313/14
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0313.5WF313.14.0A
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Tenor
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird abgeändert. Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten untereinander wird nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird abgeändert. Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten untereinander wird nicht angeordnet. Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500,00 EUR festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht in einem auf Anregung des Jugendamtes eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung des Wohles des Kindes X, geb. am ....2013 nach Anhörung der Beteiligten und eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachten festgestellt, dass keine familiengerichtlichen Maßnahmen erforderlich sind und die Anregung des Jugendamtes vom 5.9.2014 damit erledigt sei. Zugleich hat es die Kosten des Verfahrens dem Jugendamt der Stadt O1 auferlegt, da die Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt ohne ausreichenden Grund veranlasst worden sei und das Jugendamt damit das einstweilige Anordnungsverfahren veranlasst habe. Wegen der umfassenden Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Das Jugendamt wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und verweist darauf, dass die aufnehmenden Ärzte der ...klinik O1 und O2, Abteilung allgemeine Pädiatrie und Neonatologie, ihnen gegenüber geäußert hätten, dass eine schwere Hypernatriäme Dehydrataion vorgelegen habe und das Kind dort zu spät vorgestellt worden sei. Nach Mitteilung der Ärzte bestand aus pädiatrischer Sicht eine Kindeswohlgefährdung. Aus diesem Grund sei eine Gefährdungsmeldung an das Gericht erfolgt. Das Gericht habe weder die behandelnde Ärztin der ...klinik noch den Kinderarzt der Familie angehört. Die Beschwerde gegen die Kostentscheidung ist zulässig. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58, 63,64 FamFG). Einer Mindestbeschwer i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG bedarf es bei der Anfechtung einer Kostenentscheidung in Kindschaftssachen nicht (vgl. BGH vom 25.9.2013, XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876). Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht § 57 FamFG entgegen. Zwar ist grundsätzlich die Anfechtung einer Kostenentscheidung dann nicht zulässig, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Dem liegt der in den Bestimmungen des §§ 127 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 91 a Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke zugrunde, wonach nicht über den Umweg der Nebenentscheidung das Rechtsmittelgericht mit der Frage der Erfolgsaussicht in der Hauptsache befasst werden soll, wenn diese nicht zu ihm gelangen kann (vgl. BGH vom 23.2.2005, FamRZ 2005, 790). Vorliegend hat das Amtsgericht jedoch nach mündlicher Verhandlung eine Entscheidung über die elterliche Sorge für das betroffene Kind getroffen. Es hat nach umfassender Aufklärung im Rahmen der mündlichen Erörterung, in der auch ein Sachverständiger angehört wurde, beschlossen, dass Maßnahmen gem. § 1666 BGB, die die elterliche Sorge der Kindeseltern einschränken nicht veranlasst sind. Das Jugendamt hätte gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen können, da entgegen § 620 c Satz 1 a.F. ZPO in den Fällen des 57 Nr: 1 + 2 FamFG auch Entscheidungen, die einen entsprechenden Antrag ablehnen, einer Anfechtung zugänglich sind (vgl. Prütting/Helms/Stößer, FamFG, 3. Auflage, § 57 Rn. 5; OLG Stuttgart ZFE 2011, 114; Keidel/Giers, FamFG, 18. Auflage, § 57 Rn. 5). Hieraus folgt, dass auch die ergangene Kostenentscheidung anfechtbar ist. Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens war die Frage, ob in das Sorgerecht der Kindeseltern gem. § 1666 BGB eingegriffen werden muss, um eine Kindeswohlgefährdung zu vermeiden. Dieses Verfahren wurde aufgrund der Anregung des Jugendamtes vom 5.9.2015 eingeleitet. Die Anregung des Jugendamtes erfolgte aufgrund einer Benachrichtigung durch das Krankenhaus und den Kinderarzt. Die Ärzte bestätigten aus pädiatrischer Sicht das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Das Kind sei zu spät gebracht worden. Bei dieser Sachlage trifft das Jugendamt kein grobes Verschulden, wenn es bei dem Familiengericht eine Kindeswohlgefährdung anzeigt, noch kann es davon ausgehen, dass ein Verfahren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Das Schreiben vom 5.9.2015 entspricht auch dem damals bekannten Sachstand. Keineswegs hat das Jugendamt wesentliche Tatsachen schuldhaft unwahr dargestellt. Es ist vielmehr seinem staatlichen Wächteramt nachgekommen und hat eine Mitteilung gem. § 8 a Abs. 2 SGB VIII an das Gericht gerichtet. Eine Kostenauferlegung gem. § 81 Abs. 2 FamFG ist somit nicht gerechtfertigt. Ob neben der Gefährdungsanzeige auch die Inobhutnahme des Kindes tatsächlich notwendig war, ist nicht Gegenstand des im Interesse des Kindes eingeleiteten Verfahrens. Eine entsprechende Prüfung obliegt ggfs. dem Verwaltungsgericht. Das Gericht stützt aber seine einseitig das Jugendamt belastende Kotenentscheidung im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Inobhutnahme. Nicht berücksichtigt wird hierbei, dass das Jugendamt eine entsprechende Gefährdungsmeldung an das Gericht nach seiner Einschätzung auch hätte machen müssen, wenn es das Kind nicht unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in Obhut genommen hätte. Die durch das gerichtliche Verfahren entstandenen Kosten wären somit ebenfalls angefallen. Im Hinblick darauf, dass das Verfahren im Interesse des Kindes eingeleitet wurde, erscheint es angemessen, von einer Erhebung der Gerichtskosten gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen, ebenso von einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren.