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Beschluss

5 UF 1/14

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0330.5UF1.14.0A
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Leitsätze
Im Verfahren zur Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann gegen den Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht die Aufrechnung mit Forderungen erklärt werden, deren Durchsetzung sich bei isolierter Geltendmachung nach den Vorschriften der ZPO richten würde.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Büdingen -Familiengericht- vom 15.10.2013 in der Hauptsache abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts auf Versorgung bei der A AG eine zu entrichtende Ausgleichsrente, für den 01.04.2012 bis 31.10.2012 in Höhe von 869,26 EUR mtl., für den 01.11.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 2.069,26 EUR mtl., für den 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von 2.079,03 EUR mtl., für den 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 2.069,26 EUR mtl., für den 01.01.2015 bis 28.02.2015 in Höhe von 2.075,10 EUR mtl. und ab dem 01.03.2015, in Höhe von 2.075,10 EUR mtl., fällig jeweils zum Ende des Monats, zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger A AG ab dem ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Entscheidung folgt, in Höhe der Ausgleichsrente von 2.075,10 EUR mtl. abzutreten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 3.940,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren zur Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann gegen den Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht die Aufrechnung mit Forderungen erklärt werden, deren Durchsetzung sich bei isolierter Geltendmachung nach den Vorschriften der ZPO richten würde. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Büdingen -Familiengericht- vom 15.10.2013 in der Hauptsache abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts auf Versorgung bei der A AG eine zu entrichtende Ausgleichsrente, für den 01.04.2012 bis 31.10.2012 in Höhe von 869,26 EUR mtl., für den 01.11.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 2.069,26 EUR mtl., für den 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von 2.079,03 EUR mtl., für den 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 2.069,26 EUR mtl., für den 01.01.2015 bis 28.02.2015 in Höhe von 2.075,10 EUR mtl. und ab dem 01.03.2015, in Höhe von 2.075,10 EUR mtl., fällig jeweils zum Ende des Monats, zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger A AG ab dem ersten des Monats, der auf die Rechtskraft der Entscheidung folgt, in Höhe der Ausgleichsrente von 2.075,10 EUR mtl. abzutreten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 3.940,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin erstrebt die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Die Beteiligten schlossen am ….1969 die Ehe. (Vom Abdruck der nachfolgenden Textpassagen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.) Im August 1996 kam es zwischen den Ehegatten zur Trennung. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 10.02.1998 zugestellt. Während der Ehezeit erwarben die Beteiligten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehezeitanteil der Ehefrau betrug 513,82 DM mtl., derjenige des Ehemanns 2.238,30 DM mtl. Darüber hinaus bezog der Antragsgegner nach Auskunft der B AG vom 06.10.1998 zu Vers. Nr. …, aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung seit dem 01.08.1994 eine Rente in Höhe von 200,00 DM mtl. Ferner erlangte er eine betriebliche Altersversorgung bei der A, die vollständig in der Ehezeit erworben wurde. Diese leistete ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers vom 26.10.2012 ab 01.04.2012 eine monatliche Rente von 4.903,32 EUR. Die Ehe wurde durch Urteil des AG Büdingen vom 14.12.2001, Az. 55 F 355/97, geschieden. Zugleich wurde der Ausgleich hinsichtlich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften durchgeführt. Bezüglich der übrigen Anrechte wurde in einem Umfang von 86,80 DM mtl. das erweiterte Splitting durchgeführt. Im Übrigen blieb der Ausgleich der Anwartschaften dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. In einem am 22.09.2006 vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Büdingen im Verfahren zu Az. 51 F 565/03 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin bis Oktober 2012 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.200,00 EUR mtl. zu entrichten. Zugleich kamen sie überein, dass der Antragstellerin über diesen Zeitpunkt hinaus nur dann ein Unterhaltanspruch zustehen solle, wenn ihre Rente unter einem ausgezahlten Betrag von 986,00 EUR liege. Mit Antragsschrift vom 29.02.2012 beantragte die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Zugleich begehrte sie, den Antragsgegner zu verpflichten, seinen gegen den Versorgungsträger gerichteten Anspruch in Höhe der ihr zu zahlenden Ausgleichsrente an sie abzutreten. Der Antragsgegner trägt vor, der Versorgungsausgleich sei wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. (Vom Abdruck der nachfolgenden Textpassagen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.) Er wendet ein, dass der von ihm über den Renteneintritt der Antragstellerin hinaus entrichtete nacheheliche Unterhalt bei Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente Berücksichtigung finden müsse. Er erklärt zudem die Aufrechnung mit verschiedenen Forderungen, die er im Einzelnen wie folgt begründet: - Immobilie X Er habe von Februar 1998 bis 2002 Zins- und Tilgung des zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Darlehens gezahlt. Nach seinen Ausführungen sei „eine Spitzenlast des seinerzeit laufenden Schuldendienstes während der Zeit der Berechnungen zu Grund und Höhe von Getrenntlebensunterhaltszahlungen nach Abzug von Mieteinnahmen bezogen auf dieses Objekt“ berücksichtigt worden. Für den gleichen Zeitraum habe er Grundsteuern und Hausgeldzahlungen entrichtet und habe Mietausfälle ausgleichen müssen. Im Jahr 1996 und für den Monat Februar 1997 habe er Mehrwertsteuer, im Kalenderjahr 1997 eine Nachzahlung für die Grunderwerbssteuer gezahlt. Die Antragstellerin sei verpflichtet, sich an sämtlichen Positionen hälftig zu beteiligen. Darüber hinaus habe sie 1996 und 1997 TUV-Zahlungen eingenommen, die in hälftiger Höhe ihm zustehen würden. - Beteiligung Y Für den Kauf einer Beteiligung hätten die Ehegatten bei der Bank1 zu Kto. Nr. … ein Darlehen aufgenommen, auf das er Sondertilgungen leistete, die hälftig von der Antragstellerin zu zahlen seien. - Immobilie Z In dem Zeitraum von September 1996 bis Mai 2003 sei die Antragstellerin von ihm um rund 28.000,00 EUR freigestellt worden. Diesen Betrag müsse sie entrichten. Sie müsse ferner die von September 1996 bis April 2003 angefallenen Nebenkosten der Immobilie hälftig tragen. Nach Verrechnung mit dem aus der Zwangsversteigerung erzielten Erlös habe noch eine Restforderung offen gestanden. An Zins- und Tilgung dieser Verbindlichkeiten müsse sich die Antragstellerin für den im Zeitraum 5/02 bis 2008 beteiligen. Aus der Vermietung der Immobilie habe die Antragstellerin im gleichen Zeitraum Einnahmen bezogen. Sie habe einen Scheck der C KG im Oktober 1996 eingelöst und für sich vereinnahmt. Zudem habe sie aus der Mietwohnung Möbel und Wäsche entnommen. Er bestreitet in diesem Zusammenhang, dass sie berechtigt gewesen sei, den Kaminofen auszubauen. Ihm stünde in jeweils hälftiger Höhe ein Ausgleichsanspruch zu. - Kindergeld Die Antragstellerin habe seit Februar 2002 bis zur Beendigung der Kindergeldberechtigung ungerechtfertigt Kindergeld vereinnahmt. - Eigenheimzulage Die Antragstellerin habe es unterlassen, ihm mitzuteilen, dass die gemeinsamen Kinder Eigenheimzulage beziehen. Da dies zu einer Minderung seiner Unterhaltspflichten geführt hätte, sei ihm dadurch ein Schaden entstanden. Die Antragstellerin behauptet, im Rentenbezug zu stehen. Der Kamin der Immobilie Z sei ihr im Zuge der Inventarteilung zugeteilt, der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Kindergelds sei mit dem Unterhalt verrechnet worden. Im Übrigen bestreitet sie den Bestand der vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten Forderungen und führt ergänzend aus: Bezüglich der Immobilie in X sei das Hausgeld bis auf die Instandhaltungsrücklage auf die Mieter umgelegt worden. Letztere sei bei Ermittlung des Unterhalts berücksichtigt worden. Gleiches gelte für den hälftigen Mietausfall sowie für die TUV-Zahlungen. Die Grunderwerbs- und Mehrwertsteuer habe sie gezahlt. Hinsichtlich der Immobilie Z habe sie von März 2002 bis zur Zwangsversteigerung die hälftige Annuität des finanzierenden Darlehens getragen. Die Mieteinkünfte seien zwischen dem Antragsgegner und ihr geteilt, die Nebenkosten von der D … Hausverwaltung getragen worden. Die Wäsche habe im Eigentum dieser Hausverwaltung gestanden. Ein Verlust sei bei der Versteigerung der Immobilie nicht entstanden. Hinsichtlich der Y Beteiligung habe sie zu keiner Zeit einen Vertrag unterzeichnet, die Immobilie habe ausschließlich im Eigentum des Antragsgegners gestanden Sie trägt vor, die Forderungen, mit denen der Antragsgegner verrechnen will, seien bereits im Zugewinnsausgleichsverfahren anhängig. Über die Kindergeldforderung sei bereits vom Finanzgericht … entschieden worden. Sie erhebt bezüglich der vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten Forderungen die Einrede der Verjährung. Die Antragstellerin erklärt hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen ihrerseits hilfsweise die Aufrechnung mit einem gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch aus Trennungsunterhalt. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein Gutachten des Sachverständigen SV1 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.05.2013 Bezug genommen (Bl. 241-245 d.A.). Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner durch Beschluss vom 15.10.2003 zum Ausgleich des von ihm bei der D. erworbenen Anrechts ab 01.11.2012 eine Ausgleichsrente in Höhe von 2.084,47 EUR mtl. sowie für den Zeitraum von April 2012 bis Oktober 2012 884,87 EUR mtl. zu zahlen. Zugleich wurde er verpflichtet, seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger in tenorierter Höhe an die Antragstellerin abzutreten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners mit der er die Feststellung beantragt, nicht zum Ausgleich des Anrechts auf Versorgung bei der A verpflichtet zu sein. Hilfsweise beruft er sich auf die von ihm bereits erklärte Aufrechnung. II. Die Beschwerde ist nach §§ 58ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, hat in der Sache jedoch nur zu geringem Teil Erfolg. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich war nach § 20 Abs.1 S.1 VersAusglG auf Antrag durchzuführen. Der ausgleichpflichtige Antragsgegner ist seit dem 01.01.1995, die Antragstellerin seit dem 01.09.2011 im Rentenbezug. Letzteres folgt aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28.10.2011 (Bl. 104ff. d.A.). Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner Anspruch auf eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 2.075,10 EUR. Die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ermittelt sich vorliegend nach § 41 Abs.2 VersAusglG, da sich das Anrecht in der Leistungsphase befindet und für das Ende der Ehezeit die zeitratierliche Berechnungsmethode zur Anwendung kam. Nach §§ 41, Abs.2 S.1, 40 Abs.3 S.2, 5 Abs.4 S.2 VersAusglG sind allgemeine Wertanpassungen des Anrechts zu berücksichtigen. Der Versorgungsträger teilte in seiner Auskunft vom 26.10.2012 mit, dass die betriebliche Versorgung letztmalig zum 01.04.2012 angepasst wurde und sich nunmehr auf 4.903,32 EUR mtl. beläuft. Die Versorgung des Antragsgegners bei der A wurde durch Urteil des AG Büdingen -Familiengericht- vom 14.12.2001, Az. 55 F 355/97, in Höhe von 53,35 DM mtl. teilweise ausgeglichen. Der Wert ermittelt sich aus der Differenz des Grenzbetrags des erweiterten Splittings und dem Ausgleichswert der Versorgung des Antragsgegners bei der B AG. Im Wege des erweiterten Splittings konnten in dem im Scheidungsurteil vollzogenen Versorgungsausgleich nach § 3b Abs.1 Nr.1 VAHRG Anwartschaften in Höhe von 86,80 DM mtl. ausgeglichen werden. Der Betrag teilt sich zwischen den bei der B AG und der A geführten Anrechten auf. Das Anrecht des Antragsgegners bei der B AG wurde in Höhe von 33,45 DM mtl. ausgeglichen. Bei Ermittlung des Barwerts der Berufsunfähigkeitsversicherung war § 5 Abs.2 S.2 BarWVO zu beachten. Danach ist für jedes volle Jahr, um das die Restlaufzeit der Versorgung die Dauer von zehn Jahren unterschreitet, ein Abschlag von 10% vorzunehmen. Vorliegend betrug die Restlaufzeit zum Ende der Ehezeit 5,75 Jahre, daher war ein Abschlag von 40% durchzuführen. Insoweit folgt das Gericht nicht dem Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 30.05.2013 (Bl. 241- 245 d.A.), welches unter Verwendung seines vom 17.03.1999 datierenden Gutachtens im Verfahren zu Az. 51 F 355/97 (Bl.56 d.A. zu Az. 51 F 355/97) einen Abschlag von 60% vorsah (Bl.244 d.A.). Dies führt zu folgender Berechnung: 0,6 * 10,3 * 2.676,00 DM = 16.537,68 DM. Maßgebend ist vorliegend jedoch nach § 5 Abs.2 S.3 BarWVO die Summe der noch zu erwartenden Leistungen, da deren Summe geringer ist: 2.676,00 DM: 12 Monate* 69 Monate= 15.387,00 DM Der umgerechnete Anteil des Ehemanns aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beträgt somit 15.387,00 DM* 0,0000916571= 1,4102 EP. Unter Zugrundelegung des damaligen Rentenwerts von 47,44 DM ergibt sich eine Anwartschaft von 66,90 DM mtl.; der Ausgleich erfolgte in hälftiger Höhe. In Höhe der Differenz des Grenzwerts des erweiterten Splittings von 86,80 DM mtl. und des Ausgleichswerts der bei der B AG bestehenden Versorgung in Höhe von 33,45 DM mtl., mithin in Höhe von 53,35 DM mtl. wurde die Versorgung der A bereits ausgeglichen. Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist nach § 53 VersAusglG dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Danach beläuft sich der bereits ausgeglichene Wert auf 31,57 EUR mtl. In dem Urteil vom 14.12.2001 wurde ein Teilbetrag von 53,35 DM mtl. ausgeglichen, der damalige Rentenwert belief sich auf 47,44 DM. Folglich entsprach die Versorgung 1,1246 EP, die mit dem Rentenwert von 28,07 EUR zu multiplizieren war. Der Bruttobetrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente reduziert sich daher von 2.451,66 EUR um 31,57 EUR mtl. auf 2.420,09 EUR. Der Ausgleichswert ist gem. § 20 Abs.1 VersAusglG um die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen zu reduzieren. Nach den Gesetzesmaterialien stellt § 20 Abs.1 S.2 VersAusglG klar, dass bei der Bemessung der Ausgleichsrente auch solche Aufwendungen abzuziehen sind, die Sozialversicherungsbeiträgen entsprechen, also insbesondere die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (BT-Drs.16/11903, S.109). Die Höhe der vergleichbar anzurechnenden Beiträge errechnet sich unter Zugrundelegung desjenigen Beitrags der zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre. Die Berücksichtigung des tatsächlichen Beitrags kommt wegen der unterschiedlichen Leistungen nicht in Betracht (Glockner in MüKo, VersAusglG, 6. Aufl., § 20, Rn.50). Maßgeblich ist dabei der Anteil des privaten Versicherungsbeitrages, der auf einem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechenden Leistungsumfang beruht (OLG Hamm, FamRZ 2013, 1895, zitiert nach Juris Rn.67; Roggatz in JurisPK, BGB, 7. Aufl., § 20 VersAusglG, zitiert nach Juris Rn.24). Auf die laufende Ausgleichsrente entfallen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 344,99 EUR mtl. Der Beitragssatz der Krankenversicherung beträgt seit 01.01.2015 14,6%, der der Pflegeversicherung 2,35%, insgesamt folglich 16,95%. Die durch die Sozialversicherungsbeiträge bedingte Reduktion beläuft sich daher auf 2.420,09 EUR* 0,1695 = 410,21 EUR. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass diese Abgaben in ihrer Höhe auf die seit 01.01.2015 geltende Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.125,00 EUR beschränkt sind. Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes sind die Sozialversicherungsbeiträge unabhängig vom Überschreiten der Einkommensgrenze anteilig auf den Ausgleichswert anzurechnen (OLG Hamm, FamRZ 2013, 1895, zitiert nach Juris Rn.69; Roggatz in JurisPK, BGB, 7. Aufl., § 20 VersAusglG, zitiert nach Juris Rn.24). Der Minderungsbetrag ergibt sich durch folgende Rechnung: 4.125,00 EUR: 4.903,32= 0,841 410,21 EUR* 0,841= 344,99 EUR. Der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsrente ist zum Ende eines jeden Monats fällig. Maßgeblich ist der Fälligkeitszeitpunkt, der insgesamt für die betriebliche Altersversorgung nach deren Satzung gilt. Das ergibt sich daraus, dass dem Ausgleichsberechtigten kein Anspruch zugebilligt werden kann, der über die Rechte des Ausgleichspflichtigen hinausginge (OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 640, zitiert nach Juris Rn.11f.). Die Rente wird dem Antragsgegner monatlich nachträglich gewährt (Bl. 57, 308 d.A.). Dementsprechend ist der Fälligkeitszeitpunkt im vorliegenden Fall festzusetzen. Der Antragsgegner ist der Antragstellerin gem. § 20 Abs.3 VersAusglG i.V.m. § 1585b Abs.2 BGB seit April 2012 zur Leistung einer Ausgleichsrente verpflichtet, da die Rechtshängigkeit des Verfahrens am 14.03.2012 eintrat. Im Jahr 2014 hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Ausgleichrente in Höhe von 2.069,26 EUR mtl. In diesem Jahr fielen monatlich Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 350,83 EUR an. Der Beitragssatz der Krankenversicherung betrug 15,50%, derjenige der Pflegeversicherung 2,05%. Die Beitragsbemessungsgrenze lag bei 4.050,00 EUR mtl. Dies führt zu folgender Berechnung: Die durch die Sozialversicherungsbeiträge bedingte Reduktion beläuft sich daher 2014 auf 2.420,09 EUR* 0,1755 = 424,73 EUR. 4.050,00 EUR: 4.903,32= 0,826 424,73 EUR* 0,826= 350,83 EUR. Im Jahr 2013 hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Ausgleichrente in Höhe von 2.079,03 EUR mtl., da in diesem Jahr Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 341,06 EUR mtl. anfielen. In diesem Zeitraum betrug der Beitragssatz der Krankenversicherung 15,50%, bei der Pflegeversicherung 2,05%, die Beitragsbemessungsgrenze lag bei 3.937,50 EUR mtl. Dies führt zu folgender Berechnung: Die durch die Sozialversicherungsbeiträge bedingte Reduktion beläuft sich daher 2013 auf 2.420,09 EUR* 0,1755 = 424,73 EUR. 3.937,50 EUR: 4.903,32 = 0,803 424,73 EUR* 0,803 = 341,06 EUR. Im Jahr 2012 hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Ausgleichrente in Höhe von 2.069,26 EUR mtl., da die Aufwendungen für Sozialversicherungsabgaben 350,83 EUR mtl. betragen haben. In diesem Jahr belief sich der Beitragssatz der Krankenversicherung auf 15,50%, bei der Pflegeversicherung auf 1,95%; die Beitragsbemessungsgrenze lag bei 3.825,00 EUR mtl. Dies führt zu folgender Berechnung: Die durch die Sozialversicherungsbeiträge bedingte Reduktion beläuft sich daher 2014 auf 2.420,09 EUR* 0,1745 = 422,31 EUR. 3.825,00 EUR: 4.903,32 = 0,780 422,31 EUR* 0,780 = 350,83 EUR. Hinsichtlich des Zeitraums von April 2012 bis Oktober 2012 hat das erstinstanzliche Gericht zutreffend eine Verrechnung mit dem in dieser Zeit von der Antragstellerin bezogenen Unterhalt in Höhe von 1.200,00 EUR mtl. vorgenommen. Die Beteiligten schlossen im Verfahren vor dem Amtsgericht Büdingen zu Az.51 F 565/03 einen Vergleich, in dem sich der Antragsgegner verpflichtete, an die Antragstellerin bis Oktober 2012 Unterhalt in dieser Höhe zu zahlen. Die Verpflichtung wurde auf diesen Zeitpunkt befristet, weil die Beteiligten zur damaligen Zeit davon ausgingen, dass die Antragstellerin ab November 2012 Rente beziehen wird. Tatsächlich bezieht sie jedoch bereits seit dem 01.09.2011 Rente, unterrichtete den Antragsgegner davon jedoch nicht. Auch wenn der Antragsgegner die Zahlungen auf den titulierten Unterhalt und nicht auf einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch erbracht hat, können sie nicht unberücksichtigt bleiben. Hat der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen seinen geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so mindert die Zahlung der Ausgleichsrente die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen sowie die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr oder nur in verminderter Höhe besteht. Hat ein Ausgleichspflichtiger Leistungen auf einen Unterhaltstitel erbracht, erscheint es regelmäßig unbillig, ihn auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen, den er erst nach erfolgreichem Abänderungsantrag realisieren kann. Diesem treuwidrigen Ergebnis wird dadurch begegnet, dass dem Ausgleichspflichtigen nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (BGH, FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris Rn.79). Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zu viel geleisteten Unterhalts dem Anspruch der Ausgleichsberechtigten den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten (BGH, FamRZ 2014, 1529, zitiert nach Juris Rn.36; BGHZ 163, 187, zitiert nach Juris Rn.17; BGH, FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris Rn.79). Vorliegend führt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dazu, dass der Antragstellerin kein Unterhaltsanspruch mehr gegen ihren Ehemann zusteht. Ausweislich der zwischen den Beteiligten vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Büdingen im Verfahren zu Az. 51 F 565/03 geschlossenen Vereinbarung vom 22.09.2006 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin bis Oktober 2012 nachehelichen Unterhalt zu entrichten. Zugleich kamen sie überein, dass der Antragstellerin über diesen Zeitpunkt hinaus nur dann ein Unterhaltanspruch zustehen solle, wenn ihre Rente unter einem ausgezahlten Betrag von 986,00 EUR mtl. liege. Nach § 21 Abs.1, 2 VersAusglG war auf Antrag der Antragstellerin auszusprechen, dass der Antragsgegner seinen zukünftigen Anspruch auf laufende Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger an sie abtritt. Der schuldrechtliche Versorgungausgleich war vorliegend nicht nach § 27 VersAuslgG zu begrenzen oder auszuschließen. (Im Folgenden werden die Umstände des Einzelfalls abgewogen, von einem Abdruck wird vorliegend abgesehen) Der Anspruch der Antragstellerin ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Die vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten Forderungen können dem Anspruch der Antragstellerin auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht entgegengehalten werden. Nach dem auch im vorliegenden Verfahren anwendbaren § 17 Abs.2 S.1 GVG (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 721, zitiert nach Juris Rn.15; BGH, NJW 2001, 2181 ) ist der Rechtsstreit grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Norm eröffnet eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz des Gerichts des zulässigen Rechtswegs (Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl., GVG, § 17, Rn.5). Es erlegt dem angerufenen Gericht die Pflicht auf, über sämtliche Klagegründe zu entscheiden, sofern die Klageforderung auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann (BGH, NJW 1991, 1686, zitiert nach Juris Rn. 6; BAG, NJW 2002, 3126, 3127, Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl., GVG, § 17, Rn.5). Die Ausweitung des Prüfungsumfangs erstreckt sich aber nicht auf den Fall der Aufrechnung, da es sich bei dieser nicht um einen „rechtlichen Gesichtspunkt“ i.S.d. § 17 Abs.2 GVG, sondern um ein selbstständiges Gegenrecht handelt, welches dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbstständigen Gegenstand hinzufügt (BAG NJW 2002, 3126, 3127; Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl., GVG, § 17, Rn.10). Die Aufrechnung ist daher vergleichbar einer objektiven Klagehäufung (vgl. BAG NJW 2002, 3126, 3127), bei der der verfahrensrechtliche Zusammenhang erst durch Beteiligtenhandlung hergestellt wird (Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl., GVG, § 17, Rn.10). Während im vorliegenden Verfahren die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar sind, würden sich die im Wege der Aufrechnung eingeführten Forderungen bei isolierter Geltendmachung gem. §§ 113 Abs.1, 112 Nr.3, 266 Abs.1 FamFG nach den Vorschriften der ZPO richten. Der Antragsgegner stützt seine Forderungen auf Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich, Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmten Kindergelds und Schadensersatz wegen Verletzung unterhaltsrechtlicher Obliegenheiten. Würden diese Ansprüche in unterschiedlichen Verfahren geltend gemacht, wäre es dem Gericht verwehrt, diese nach § 20 FamFG zu verbinden. Denn nach den Gesetzesmaterialien ist eine Verbindung nur dann sachdienlich, wenn sie der Eigenart des jeweiligen Verfahrens entspricht. Dies wird dahingehend konkretisiert, dass die Gegenstände der Verfahren im Zusammenhang stehen müssen oder in einem Verfahren geltend gemacht werden können (BT-Drs. 16/6308, S.184). Die Verbindung von Verfahren, für die unterschiedliche Verfahrensmaximen gelten, wird vor diesem Hintergrund als unzulässig erachtet (Papst in MüKo, FamFG, 2.Aufl., § 20, Rn.7; Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 20, Rn. 4; Bahrenfuß FamFG, 2. Aufl., § 20, Rn.2). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass zwischen den zur Aufrechnung gestellten Forderungen und dem Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Sachzusammenhang besteht. In gleicher Weise erscheint es nicht sachdienlich, den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, den verfahrensrechtlichen Zusammenhang durch Aufrechnungserklärung zu begründen. Neben der offenbaren Unvereinbarkeit von Amtsermittlungs- und Dispositionsgrundsatz würde die Anwendbarkeit unterschiedlicher Verfahrensordnungen den in ihnen jeweils vorgesehenen Interessenausgleich der Beteiligten gefährden. Die Zivilprozessordnung ermöglicht den Parteien grundsätzlich, Aufrechnungsansprüche in den Rechtsstreit einzuführen, im Gegenzug kann das Gericht einer dadurch drohenden Verfahrensverzögerung durch ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO (vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 1980, zitiert nach Juris Rn.64) oder ein Teilurteil gem. § 301 ZPO begegnen. Vorliegend kann auf diese Entscheidungsformen nicht zurückgegriffen werden, da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. Vor dem Hintergrund des unterhaltsähnlichen Charakters des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist der Berechtigten jedoch ein hohes Interesse an einer zügigen Entscheidung zuzumessen. Diese Einschränkungen in den Verfahrens- bzw. Prozessrechten sind schließlich auch nicht durch einen Gewinn an Prozessökonomie zu rechtfertigen. Denn Haupt- und Aufrechnungsforderung ermangelt es eines inneren Zusammenhangs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs.1 S.1, 80 S.1 FamFG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Antragsgegner aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hatte. Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs.1, Abs.2 S.1 Nr.1 FamFG zuzulassen, weil die Frage, ob gegen den Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente mit Forderungen, für die die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar sind, aufgerechnet werden kann, von grundlegender Bedeutung ist. Die Entscheidung zum Verfahrenswert findet ihre Grundlage in § 50 Abs.1 S.1 2. Var. FamGKG. Das gemeinsame Nettoeinkommen der Beteiligten beläuft sich auf 6.290,00 EUR mtl.