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Beschluss

5 UF 180/17

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0802.5UF180.17.0A
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Leitsätze
Gegen die Versäumung der Monatsfrist von § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Jedenfalls nach dem zum 1.1.2017 geltenden neuem Verfahrensrecht ist die Beschwerde des Antragsgegners eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens, mit der er erstmalig Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG erhebt, unzulässig (§ 256 S. 2 FamFG). Es ist in diesen Fällen auch die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG nicht statthaft, sondern die Beschwerde ist vom Beschwerdegericht selbst zu verwerfen.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Beschwerdewert: 1.824,- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Versäumung der Monatsfrist von § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Jedenfalls nach dem zum 1.1.2017 geltenden neuem Verfahrensrecht ist die Beschwerde des Antragsgegners eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens, mit der er erstmalig Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG erhebt, unzulässig (§ 256 S. 2 FamFG). Es ist in diesen Fällen auch die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG nicht statthaft, sondern die Beschwerde ist vom Beschwerdegericht selbst zu verwerfen. Die Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Beschwerdewert: 1.824,- EUR. I. Die Antragsteller, vertreten durch die Stadt1, Magistrat, Jugend- und Sozialamt als Unterhaltsvorschussstelle, hat am 31.3.2017 beim Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main beantragt, im vereinfachten Verfahren wegen von ihr an das Kind des Antragsgegners, B, geb. am ...2013, erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 1.5.2017 100% des Mindestunterhaltes abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind festzusetzen. Daraufhin hat das Amtsgericht den mit dem Hinweis auf die zeitlich befristeten Einwendungsmöglichkeiten verbundenen Festsetzungsantrag nebst Einwendungsvordruck an den Antragsgegner übermittelt, der diesem am 15.04.2017 zugegangen ist. Nachdem der Antragsgegner binnen der Monatsfrist keine Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag erhoben hat, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.5.2017 den beantragten Unterhalt festgesetzt. Gegen diesen ihm am 23.5.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 31.5.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 6.6.2017, Beschwerde eingelegt und diese u. a. damit begründet, dass er in der Zeit vom 5.4.2017 bis 11.5.2017 im Ausland gewesen sei. Außerdem verweist er darauf, dass wegen seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Unterhaltsforderungen gegenüber ihm bestünden. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen. Da das Verfahren nach dem 31.12.2016 eingeleitet worden ist, finden §§ 249 ff. FamFG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vom 20.11.2015 (BGBl 2015 I, 2018) Anwendung. Die von dem Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen können nicht in zulässiger Weise mit der Beschwerde geltend gemacht werden. Nach § 256 S. 1 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Soweit sich die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, ist die Beschwerde nach der zum 1.1.2017 geänderten Fassung von § 252 S. 2 FamFG unzulässig, soweit diese nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit, welche als Einwendung unter § 252 Abs. 4 FamFG fällt, erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht hat. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund der Antragsgegner seine Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit erstinstanzlich nicht vorgetragen hat, soweit er dazu objektiv die Gelegenheit hatte. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antrag des Antragstellers ist dem Beschwerdeführer zusammen mit den nach § 251 Abs. 1 S. 2 FamFG zu erteilenden Hinweisen einschließlich der nach § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG zu setzenden Monatsfrist am 15.4.2017 zugestellt worden. Dass er wegen eines Auslandsaufenthalts in der Zeit vom 14.4.2017 bis 11.5.2015 zumindest zeitweise hiervon innerhalb der Stellungnahmefrist keine Kenntnis nehmen konnte, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 256 FamFG nicht von Relevanz, da das Beschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob die vom Pflichtigen erhobenen Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG vom Rechtspfleger zutreffend behandelt wurden (Keidel/Giers § 256 FamFG Rn. 9). Da es sich bei der Frist des § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG um keine Frist i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 233 ZPO handelt, ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht möglich (OLG Bremen FamRZ 2013, 560; Keidel/Giers § 256 FamFG Rn. 9). Im Übrigen bestand im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer durchaus noch die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag, da er bereits am 11.5.2017 aus Stadt2 zurückgekehrt war und die Frist noch bis zum 15.5.2017 lief. Auch wäre es möglich gewesen, im Hinblick auf seine Abwesenheit eine Verlängerung der Frist zu beantragen oder aber seine Einwendungen noch bis zum Erlass des Beschlusses am 19.5.2017 vorzubringen, da es sich bei der Monatsfrist von § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG um keine Ausschlussfrist handelt (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1159; Prütting/Helms/Bömelburg § 251 FamFG Rn. 8). Damit ist die Beschwerde nach § 256 S. 2 FamFG unzulässig. Die in der Vergangenheit auch vom Senat vertretene Auffassung, § 256 FamFG aF regele nur die Präklusion bestimmter Einwendungen, weshalb die Beschwerde im Anwendungsbereich der Norm nicht unzulässig, sondern unbegründet sei (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1512; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 13831), lässt sich unter Geltung der zum 1.1.2017 bestehenden Neufassung nicht mehr aufrechterhalten. Über die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde hat nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG der Senat selbst zu entscheiden, insbesondere ist nach der zutreffenden wohl überwiegenden Meinung eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht eröffnet (OLG Dresden MDR 2017, 770; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1904; FamRZ 2014, 681; OLG Jena FamRZ 2015, 1513; OLG Bremen FamRZ 2013, 560; OLG Hamm FamRB 2011, 377;OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 49; Prütting/Helms/Bömelburg § 256 FamFG Rn. 20a; Zöller/Lorenz § 256 FamFG Rn. 16; a. A.: OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1993; OLG Naumburg FamRZ 2014, 59; Keidel/Giers § 256 FamFG Rn. 13).Soweit sich die Gegenauffassung auf die in FamRZ 2008, 1433 veröffentlichte Entscheidung des BGH zu § 652 ZPO aF beruft, wonach ein Rechtsmittel i.S.d. § 11 Abs. 2 RpflG dann nicht "gegeben" sei, wenn es entweder nicht statthaft oder zwar statthaft, aber im Einzelfall unzulässig sei, erfasst diese Entscheidung nicht die vorliegende Fallkonstellation einer unzulässigen Beschwerde des Antragsgegners infolge einer selbst von ihm verabsäumten Frist zur Geltrendmachung grundsätzlich zulässiger Einwendungen. Der vom BGH entschiedene Fall betraf ein Rechtsmittel des Antragstellers eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens, dem unabhängig von seinem eigenen Verhalten keine Möglichkeit eröffnet war, die an sich nach damaligen Recht statthafte sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss einzulegen. Insoweit bestand in dieser Fallkonstellation ein Bedürfnis, die Entscheidung des Rechtspflegers einer richterlichen Überprüfung zu unterziehen und so der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) nachzukommen. Ein solches Bedürfnis besteht jedoch nach der oben genannten vorherrschenden Auffassung dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Unzulässigkeit des Rechtsmittels auf eine Nichtbeachtung von Form- oder Fristerfordernissen durch den Rechtsmittelführer zurückzuführen ist (so auch zutreffend Hintzen: Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen, RpflG, 8. Aufl., 2015, § 11 Rn. 54). In einem solchen Fall erfordert auch die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Zulässigkeit der Rechtspflegererinnerung. Denn es ist bei Versäumung der Frist von § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG auch zu bedenken, dass § 256 FamFG bei Durchführung des Erinnerungsverfahrens dem zuständigen Richter des Amtsgerichts keine Möglichkeit eröffnen würde, eine von der getroffenen Festsetzungsentscheidung abweichende Entscheidung in der Sache zu treffen (OLG Dresden MDR 2017, 770; OLG Bremen FamRZ 2013, 560). Die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ist in diesen Fällen auch deshalb nicht verletzt, weil § 240 FamFG dem betroffenen Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit eröffnet, im Wege des Abänderungsverfahrens mit dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit Gehör zu finden und ggf. durchzudringen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG. Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die oben genannte abweichende Rechtsprechung bedurfte es nicht, da die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO bei der Verwerfung der Beschwerde in einer Familienstreitsache ohnehin kraft Gesetzes eröffnet ist.