Beschluss
5 WF 166/17
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0815.5WF166.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kindesvater hatte in einem beim Amtsgericht - Familiengericht - Offenbach anhängigen Verfahren, das die Klärung zum Gegenstand hatte, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich sind, über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20.07.2016 Verfahrenskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Diese war nur unvollständig ausgefüllt. Ein Sozialhilfebescheid oder ein sonstiger Leistungsbescheid über die Gewährung staatlicher Leistungen war nicht beigefügt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters wurde vom Familiengericht mit Verfügung vom 22.08.2016 darauf hingewiesen, dass die eingereichte Erklärung nicht ausreicht, um über den VKH-Antrag entscheiden zu können. Es wurde beanstandet, dass jeglicher Einkommensnachweis fehlt und auch der Stand des Girokontos nicht angegeben wurde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, wie mit den angegebenen Einkünften die Kosten der vom Kindesvater angegebenen Flugreise hätten finanziert werden können. Es wurde dem Kindesvater Gelegenheit zu ergänzenden Angaben gegeben und hierfür eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Eine Reaktion auf diese Verfügung erfolgte nicht. Das familiengerichtliche Verfahren wurde nach Durchführung eines Anhörungstermins am 09.01.2017 mit der gerichtlichen Feststellung beendet, dass keine familiengerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen sind. Mit Beschluss vom 09.03.2017 hat das Familiengericht den Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass kein vollständiger VKH-Antrag vorliege. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters sei nur unvollständig ausgefüllt und es seien keine Belege beigefügt gewesen. Zudem seien auf die Verfügung vom 22.08.2017 keine Angaben oder Belege nachgereicht worden. Nach Abschluss des Verfahrens könne dieser Mangel nicht mehr geheilt werden. Hiergegen wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde. Er wendet ein, die als fehlend beanstandeten Angaben hätten nicht gemacht werden müssen, da der Kindesvater Leistungen nach dem SGB II beziehe, was das Familiengericht trotz der Angabe des Leistungsbetrages unter Buchstabe E des Vordrucks verkannt habe, legt er dar, dass die in der Verfügung vom 22.08.2016 angesprochenen Flugkosten sehr wohl mit den angegebenen Einkünften zu finanzieren gewesen seien. Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet. Die Beurteilung des Familiengerichts, dass es an einem ordnungsgemäßen VKH-Antrag fehlt, ist zutreffend. Der Senat teilt schon nicht die Annahme des Beschwerdeführers, er sei wegen des Bezugs von SGB II-Leistungen in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 PKHFV davon befreit gewesen, die Abschnitte E - J des PKH/VKH-Vordrucks ausfüllen zu müssen. Denn diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur für Empfänger von SGB XII - Leistungen und ist auf Bezieher von SGB II - Leistungen nicht anzuwenden (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 08.03.2016 - V S 9/16 - , RPfleger 2016, 483; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl. v. 25.05.2016 - 18 A 2206/12, zitiert nach juris). Dies kann hier aber offen bleiben. Denn selbst wenn sie anwendbar wäre, fehlt es hier an der weiteren Voraussetzung für die Befreiung, dass der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zur Zeit der Antragstellung aktuelle Leistungsbescheid beizufügen ist (§ 2 Abs. 2 PKHFV). Hier wurde der Erklärung kein Bescheid beigefügt. Im Übrigen gilt die Befreiung des § 2 Abs. 2 PKHFV nach seinem ausdrücklichen Wortlaut ohnehin dann nicht, wenn das Gericht entsprechende Angaben anfordert. Dies ist hier mit der Verfügung vom 22.08.2016 geschehen. Nachdem weder die erforderlichen Angaben nachgeholt noch Belege übersandt wurden, ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Im Übrigen hätte eine Übersendung solcher Belege nach Abschluss des Verfahrens den Mangel nicht mehr beseitigen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur ab dem Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen VKH-Antrags mit den erforderlichen Angaben und Belegen erfolgen. Wenn zu diesem Zeitpunkt das Verfahren bereits abgeschlossen ist, kommt eine rückwirkende Bewilligung nicht mehr in Betracht, da die Gebührentatbestände bereits alle vorher verwirklicht waren und keine weiteren Verfahrenskosten mehr anfallen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus § 1 Satz 2 FamGKG i.V.m. Nr. 1912 FamGKG-KV und im Übrigen aus § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.