Beschluss
5 UF 172/18
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0111.5UF172.18.00
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Leitsätze
Zur Wirksamkeit und Beendigung einer in Algerien im Jahr 2014 geschlossenen Ehe mit einer damals 15-Jährigen mit deutscher und algerischer Staatsangehörigkeit
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird in Ziffer 1 abgeändert.
Die am XX.XX.2014 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Stadt1/Algerien (Heiratsregister Nr. …/14) geschlossene Ehe der Beteiligten wird aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wirksamkeit und Beendigung einer in Algerien im Jahr 2014 geschlossenen Ehe mit einer damals 15-Jährigen mit deutscher und algerischer Staatsangehörigkeit Der angefochtene Beschluss wird in Ziffer 1 abgeändert. Die am XX.XX.2014 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Stadt1/Algerien (Heiratsregister Nr. …/14) geschlossene Ehe der Beteiligten wird aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die am XX.XX.1998 in Stadt2 geborene Antragstellerin und der am XX.XX.1985 geborene Antragsgegner schlossen am XX.XX.2014 in Stadt1/Algerien die Ehe miteinander. Der Antragsgegner verfügt über die algerische Staatsangehörigkeit, die Antragstellerin verfügte bereits zu dieser Zeit sowohl über die deutsche als auch die algerische Staatsangehörigkeit. Im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit der Antragstellerin war dieser seitens des zuständigen algerischen Gerichts eine Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit nach Maßgabe des algerischen Rechts erteilt worden. Bei der Eheschließung legte sie ausschließlich ihren algerischen Reisepass vor, sowie eine vom algerischen Konsulat ausgestellte Geburtsurkunde. Als Ehevormund trat der Onkel der Antragstellerin mit einer Vollmacht auf. Aus der Ehe resultiert das minderjährige Kind A, geb. am XX.XX.2015. Zu einem zwischen den Beteiligten streitigen Zeitpunkt im Jahr 2016 bzw. 2017 trennten sich die Eheleute. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.06.2017 beantragte die Antragstellerin, die geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden. Gleichzeitig hatte die Antragstellerin mit ihrem Ehescheidungsantrag die Zuweisung der Ehewohnung für den Fall der Ehescheidung beantragt. Der Antragsgegner trat dem Scheidungsantrag entgegen und bestritt den von der Antragstellerin behaupteten Trennungszeitpunkt. Auf Anfrage des Amtsgerichts teilte die Antragstellerin mit, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Mit Verfügung vom 27.02.2018 wies das Amtsgericht die Beteiligten darauf hin, dass nach seiner Ansicht die Ehe nach § 1303 BGB unwirksam sei und verwies auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Feststellung nach § 121 Nr. 3 FamFG. Mit Schriftsatz vom 22.03.2018 beantragte die Antragstellerin sodann festzustellen, dass die Ehe der Beteiligten nicht bestehe und beantragte darüber hinaus die am XX.XX.2014 geschlossene Ehe der Beteiligten aufzuheben, soweit die Ehe nicht unwirksam sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht beantragte die Antragstellerin, festzustellen dass die Ehe nicht besteht und hilfsweise die geschlossene Ehe der Beteiligten aufzuheben. Der Antragsgegner beantragte, die Anträge zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 14.05.2018 stellte das Amtsgericht fest, dass die zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe nicht besteht und wies darüber hinaus die "Ehewohnung" der Antragstellerin für die Zeit der Trennung zu. Gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der mit dieser geltend macht, dass die Eheschließung nicht rechtlich unwirksam sei, weil sie nach algerischem Recht wirksam geschlossen worden sei. Außerdem verwies er darauf, dass die Antragstellerin entgegen ihrem Vorbringen im ersten Rechtszug auch über die algerische Staatsangehörigkeit bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügt habe, was die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die Entscheidung über die Ehewohnung wurde von den Beteiligten nicht angegriffen, wobei die Antragstellerin heute auch nicht mehr dort lebt. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 14.05.2018 zu Ziffer 1 aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe aufzuheben, hilfsweise sie zu scheiden. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren das Regierungspräsidium Stadt3 über den Antrag der Antragstellerin unterrichtet. Einen Antrag hat die Verwaltungsbehörde nicht gestellt. II. Die nach §§ 58 ff. zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat insoweit Erfolg, als das Amtsgericht zu Unrecht festgestellt hat, dass die zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe unwirksam sei. Soweit das Amtsgericht es verabsäumt hatte, gemäß § 129 Abs. 2 FamFG die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag der Antragstellerin zu unterrichten, ist dieser Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren durch den Senat geheilt worden. Nach dem zum 22.07.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. 2017 I, 2429) ergibt sich zwar aus § 1303 BGB, dass eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit geschlossen werden kann und dass Ehen, die mit einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eingegangen worden sind, unwirksam sind. Keiner nähren Überprüfung hat das Amtsgericht aber dem Umstand gewidmet, dass die Beteiligten ebenfalls über die algerische Staatsangehörigkeit verfügen und dass die Ehe möglicherweise gleichwohl rechtswirksam in Algerien geschlossen worden sein könnte. Auch hat es nicht berücksichtigt, dass das neue Recht auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Die zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe ist danach wirksam, aber auf den Hilfsantrag der Antragstellerin aufzuheben. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Soweit es den Antragsgegner betrifft ist die Ehe nach dem insoweit maßgeblichen algerischen Recht wirksam geschlossen worden. Obwohl nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 des algerischen Familiengesetzbuchs die Ehemündigkeit erst mit Vollendung des 19. Lebensjahres erreicht wird, stand die Minderjährigkeit der Antragstellerin dem nicht entgegen, da unstreitig eine richterliche Befreiung von diesem Erfordernis für die Antragstellerin nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 alger. Familiengesetzbuch erteilt worden war. Auch war für die minderjährige Antragstellerin ein "wali" in Person ihres bevollmächtigten Onkels, also ein Ehevormund iSd Art. 11 Abs. 2 alger. Familiengesetzbuch, bei der Eheschließung anwesend. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in seiner gegenwärtigen Fassung bestimmt jedoch, dass für den Fall, dass die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht unterliegt, die Ehe gleichwohl auch nach deutschem Recht unwirksam ist, wenn ein Verlobter im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, was hier im Hinblick auf die damals XX.-jährige Antragstellerin der Fall war. Zwar ist der Bundesgerichtshof aufgrund seiner Entscheidung vom 14.11.2018 (XII ZB 292/16) zur Auffassung gelangt, dass Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei und hat insoweit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG zu dieser Frage eingeholt. Die Frage, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB verfassungsgemäß ist, tangiert aber den hier vorliegenden Fall nicht. Denn die Unwirksamkeitsfolge von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB kommt schon aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB vorliegend nicht zur Anwendung. Nach Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB gilt Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nämlich dann nicht, wenn der minderjährige Ehegatte, wie im vorliegenden Fall, vor dem 22.07.1999 geboren worden ist und damit bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits volljährig war. Soweit Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB nicht zur Anwendung gelangt, verbleibt es in diesen Fällen in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der sich nach ausländischem Recht zu beurteilenden Ehe bei einer Wirksamkeitskontrolle auf Grundlage des allgemeinen ordre public von Art. 6 EGBGB (BT-Drucks. 18/12086, 24; MünchKomm-BGB/Wellenhofer, Art. 229 § 44 EGBG Rn.10). Nach Art. 6 Abs. EGBGB darf eine Rechtsnorm eines anderen Staates dann nicht von deutschen Gerichten angewendet werden, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, was nach S. 2 insbesondere auch dann der Fall ist, wenn ihre Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Die Anwendung der vorgenannten Vorschriften des algerischen Eheschließungsrechts auf den vorliegenden Fall ist mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar, wie dies der BGH auch in seiner bereits erwähnten Entscheidung auch für eine nach syrischem Recht geschlossene Ehe mit einem 14-jährigen Mädchen entschieden hat (BGH, a. a. O.). Anhaltspunkte für eine - auch nach algerischem unzulässige (vgl. Art. 13 alg. Familiengesetzbuch) - Zwangsehe lagen nicht vor. Auch bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ab welchem genauen Alter die Eheschließung von Minderjährigen mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht zu vereinbaren ist, da weder Art. 8 EMRK noch die UN-Kinderrechtekonvention ein Mindestalter für die Eheschließung vorsehen (BGH, a. a. O.). Die zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe ist damit jedenfalls im Hinblick auf das Heimatstatut des Antragsgegners nicht unwirksam. Soweit die Übergangsregelung von Art. 229 § 44 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB danach Anwendung findet, ist umstritten, ob diese zur Folge hat, dass die Ehe gleichwohl der Aufhebung nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegt (so Wall, StAZ 2018, 96; Frank, StAZ 2018 1, 2 f.) oder ob die Regelung zur Folge hat, dass die Ehe lediglich einer Ehescheidung zugänglich ist (so im Ergebnis Frie, FamRB 2017, 232, 236; Hüßtege, FamRZ 2017, 1394, 1395). Diese Frage kann im vorliegenden Fall aber ebenfalls offen bleiben, da sich die Aufhebbarkeit bereits aus dem für die Antragstellerin maßgeblichen Heimatrecht ergibt. Denn im Hinblick auf die deutsche Staatangehörigkeit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend ebenfalls Art. 13 Abs. 1 EGBGB zu beachten. Die sachlichen Ehevoraussetzungen sind danach - kumulativ - bei einer Ehe für jeden Verlobten an sein jeweiliges Personalstatut anzuknüpfen, gleichgültig, wo die Ehe geschlossen worden ist (MünchKommBGB/Coester, Art. 13 EGBGB Rn. 11). Im deutschen Eherecht war aber auch bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen die Eheschließung eines 15-jährigen Minderjährigen nicht vorgesehen, da § 1303 Abs. 2 BGB aF für die Möglichkeit eines Dispenses durch das Familiengericht voraussetzte, dass der betreffende Minderjährige bereits das 16. Lebensjahr erreicht hatte. Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass sich im Beschwerdeverfahren nunmehr herausgestellt hat, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung auch über die algerische Staatsangehörigkeit verfügt hat. Insoweit ist nämlich für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB abzustellen, wonach für den Fall, dass die betreffende Person auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, diese Rechtsstellung in Ansehung der Frage der Anwendung des Heimatrechts Vorrang hat (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1998, 1109). Soweit es die Frage betrifft, ob für die Aufhebung der Ehe das zum 22.07.2017 geltende neue Recht oder aber das vormalige Recht auf diesen Fall anzuwenden ist, ergibt sich die Antwort aus Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB. Danach ist § 1303 S. 2 BGB in der ab dem 22.07.2017 geltenden Fassung für Ehen, die vor dem 22.07.2017 geschlossen worden sind nicht, anzuwenden. Da das deutsche Eherecht in der vor dem 22.7.2017 geltenden Fassung die Unwirksamkeit von Ehen bei fehlender Geschäftsfähigkeit eines Ehegatten nicht vorsah, kommt lediglich die Aufhebung der Ehe in Betracht. Die Aufhebung einer Ehe richtet sich insoweit nach Art. 229 § 44 Abs. 1 S. 2 EGBGB nach dem bis zum 22.07.2017 geltenden Recht und nicht nach den zum 22.7.2017 neu gefassten Vorschriften über die Eheaufhebung. Soweit danach also die vor dem 22.07.2017 geltende Rechtslage in Bezug auf die Aufhebung auf die Ehe anzuwenden ist, war auf den Hilfsantrag der Antragstellerin die Ehe nach § 1314 Abs. 1 BGB aF aufzuheben. Nach dieser Regelung kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie entgegen § 1303 BGB geschlossen worden ist. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall, da auch nach § 1303 Abs. 1 BGB aF eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden konnte und eine familiengerichtliche Dispens nach § 1303 Abs. 2 BGB a.F. nur dann erteilt werden konnte, wenn der Minderjährige das 16.-Lebensjahr vollendet hatte. Die Antragstellerin war nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. auch antragsberechtigt. Die Aufhebung der Ehe ist vorliegend auch nicht nach § 1315 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB aF ausgeschlossen. Danach ist eine Aufhebung der Ehe bei der Eingehung einer Minderjährigenehe ausgeschlossen, wenn der Ehegatte, nach dem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (sog. Bestätigung). Nach dem Vortrag der Antragstellerin, die im ersten Rechtszug behauptet hat, sie lebe bereits seit 2016 von ihrem Ehemann getrennt, kann eine Bestätigung der Ehe schon deshalb nicht angenommen werden, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte und nach § 1315 Abs. 1 S. 2 BGB aF die Bestätigung durch einen Geschäftsunfähigen unwirksam ist und auch nicht die mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters Wirksamkeit erlangen konnte (Staudinger/Voppel [2015] § 1315 BGB Rn. 14). Auch soweit der vom Antragsgegner behauptete Trennungszeitpunkt im Jahr 2017 zugrunde zu legen wäre, könnte nicht von einer Bestätigung der Ehe durch die Antragstellerin ausgegangen werden. Von einer Bestätigung an der Ehe in diesem Sinne ist nur dann auszugehen, wenn eine nach außen erfolgte Kundgabe des Willens desjenigen Ehegatten, in dessen Person der betreffende Aufhebungsgrund liegt, dahin vorliegt, die Ehe im Bewusstsein des Mangels fortzusetzen (Staudinger/Voppel [2015] § 1315 Rn. 10). Auch soweit die Antragstellerin die Ehe mit dem Antragsgegner noch über mehrere Monate nach Erreichen ihrer Volljährigkeit fortgeführt haben sollte, scheidet eine Bestätigung der Ehe in diesem Sinne schon deshalb aus, weil die Kundgabe eines Ehefortsetzungswillens nur dann angenommen werden kann, wenn der betroffene Ehegatte zumindest begründete Zweifel daran hat, dass seine Ehe mangelfrei zu Stande gekommen sein könnte (MünchKommBGB/Wellenhofer, 6. Aufl. 2012, § 1315 BGB Rn. 5). Dies war jedoch offenkundig bei der Antragstellerin nicht der Fall, was sich schon daran zeigt, dass sie über ihre Verfahrensbevollmächtigte die Scheidung der Ehe und nicht etwa deren Aufhebung oder Feststellung der Unwirksamkeit beantragt hat. Mithin war die Ehe der Beteiligten aufzuheben. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich war im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen, da im Hinblick auf das Verbindungsverbot von § 126 Abs. 2 FamFG ein Verbund von Scheidung und Folgesachen (§ 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 FamFG) in Eheaufhebungssachen nicht stattfindet (BGH FamRZ 1989, 153; Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 137 FamFG Rn. 8). Soweit das Amtsgericht in unzulässiger Weise eine Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer der Trennung getroffen hat, war diese nicht mit der Beschwerde angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 132 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 43 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Entscheidung des Falles hängt weder von der Verfassungsgemäßheit einzelner Vorschriften des neuen Kinderehengesetzes ab, noch weicht die Entscheidung von der Meinung anderer Gerichte oder Stimmen in der Literatur ab.