Beschluss
5 UF 97/19
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0828.5UF97.19.00
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Leitsätze
Wurde eine Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hatte, im EU-Ausland mit einem gerichtlichen Dispens nach dem dort geltenden Recht (hier: Bulgarien) wirksam geschlossen, so kann die Ehe in Deutschland im Regelfall nicht nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgehoben werden, weil die ansonsten verletzten Rechte der Ehegatten auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV und die Rechte auf Arbeitsnehmerfreizügigkeit und Aufenthalt nach Art. 45 Abs. lit. b und c AEUV zur Annahme einer schweren Härte iSd § 1315 Abs. 1 Nr. 1b BGB führen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde eine Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hatte, im EU-Ausland mit einem gerichtlichen Dispens nach dem dort geltenden Recht (hier: Bulgarien) wirksam geschlossen, so kann die Ehe in Deutschland im Regelfall nicht nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgehoben werden, weil die ansonsten verletzten Rechte der Ehegatten auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV und die Rechte auf Arbeitsnehmerfreizügigkeit und Aufenthalt nach Art. 45 Abs. lit. b und c AEUV zur Annahme einer schweren Härte iSd § 1315 Abs. 1 Nr. 1b BGB führen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000,- Euro festgesetzt. I. Der am XX.XX.1997 geborene Antragsgegner und die am XX.XX.2001 geborene Antragsgegnerin, beide bulgarische Staatsangehörige, haben am XX.XX.2018 in Stadt1/Bulgarien die Ehe geschlossen. Die Eheleute haben ein vor der Eheschließung am XX.XX.2017 geborenes gemeinsames Kind. Die Antragsgegnerin ist erneut schwanger. Seit Mai 2018 haben die Eheleute ihren Aufenthalt in Deutschland. Der Antragsgegner arbeitet als Beruf1. In den Wintermonaten 2018/2019 besuchte er mangels Arbeit einen über das Job-Center vermittelten Sprachkurs. Unter dem 01.11.2018 beantragte der Antragsteller, die Ehe der Antragsgegner gemäß § 1314 Abs. 1 BGB aufzuheben, da die Antragsgegnerin bei Eheschließung minderjährig und damit nicht ehemündig war. Durch Beschluss vom 11.02.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Gießen den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der am XX.XX.2018 in Stadt1/ Bulgarien geschlossenen Ehe zurückgewiesen. Das Amtsgericht begründete die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass ein Ausnahmetatbestand des § 1315 Abs. 1 Nr. 1 b BGB gegeben sei, da die Aufhebung der nach bulgarischem Recht wirksam geschlossenen Ehe für die minderjährige Antragsgegnerin eine schwere Härte darstellen würde. Sie sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen. Die persönliche Anhörung der Antragsgegner habe ergeben, dass die Antragsgegnerin die Ehe freiwillig eingegangen sei und mangels Schul- und Berufsausbildung wirtschaftlich auf die Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes angewiesen sei. Im Übrigen wolle sie an der Ehe festhalten und würde im Falle der Aufhebung der Ehe diese erneut schließen. Es bestehe keine Notwendigkeit, die Antragsgegnerin gegen ihren Willen „vor der Ehe“ zu schützen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er vertritt die Ansicht, ein Ausnahmefall im Sinne von § 1315 Abs. 1 Nr.1 b BGB sei nicht gegeben. Aus der Gesetzesbegründung ließe sich ableiten, dass nur in gravierenden Einzelfällen, wenn etwa Suizid oder aber eine lebensbedrohliche Krankheit für die Minderjährige im Falle der Eheaufhebung drohe, von einer schweren Härte ausgegangen werden könne, die ausnahmsweise eine Aufrechterhaltung der Ehe gebiete. Dass die Antragsgegnerin die Ehe freiwillig eingegangen sei, könne als Argument für die Aufrechterhaltung der Ehe nicht herhalten, da bei einer unfreiwilligen Eingehung der Ehe bereits der Aufhebungstatbestand des § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB greifen würde. Der Gesetzgeber habe bewusst die Altersgrenze der Ehemündigkeit auf 18 Jahre festgelegt, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einem Minderjährigen eine leichtere Beeinflussung gegeben sei und ihm typischerweise die Reife für eine so grundlegende Entscheidung wie die Eheschließung fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 18.04.2019 und den Schriftsatz vom 05.08.2019 verwiesen. II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe der Antragsgegner liegen nicht vor. Die rechtliche Bewertung der Ehe richtet sich nach der nationalen Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Danach unterliegen die Voraussetzungen für eine Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört, hier folglich dem bulgarischen Recht. Nach bulgarischem Recht haben die Antragsgegner am XX.XX.2018 in Stadt1/Bulgarien wirksam die Ehe geschlossen. Nach Art. 6 Abs. 1 des bulgarischen Familiengesetzbuchs vom 18.06.2009 besteht die Ehemündigkeit grundsätzlich erst ab 18. Jahren, jedoch kann gemäß Art. 6 Abs. 2 auch eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Ehe eingehen, wenn eine Genehmigung des Rayonsrichters vorliegt. Es besteht kein Zweifel, dass diese Genehmigung, was von Antragstellerseite auch nicht bestritten wurde, entsprechend dem Vortrag der Antragsgegner vorlag und der Standesbeamte nach Vorlage der Genehmigung die Eheschließung der Antragsgegner wirksam vornahm. Insoweit wird auf die Ausführungen der Amtsrichterin in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB ist die nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe nach deutschem Recht aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufhebung ist nach Maßgabe der §§ 1313 ff. BGB zu entscheiden. Gemäß § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie entgegen § 1303 Satz 1 BGB mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b BGB ist jedoch bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1 BGB eine Aufhebung der Ehe ausgeschlossen, wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/12086, S. 15) soll die Aufhebung in den Fällen, in denen der minderjährige Eheschließende das 16. Lebensjahr bei Eheschließung vollendet hatte, den Regelfall darstellen. Zu den Ausnahmefällen, nach § 1315 Abs. 1 Nr. 1 b BGB heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/12086, S. 22): „…Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Härteklausel, die es dem Familiengericht, das über den Aufhebungsantrag zu entscheiden hat, in besonderen Ausnahmefällen ermöglichen soll, zur Wahrung des Kindeswohls von der Aufhebung der Ehe abzusehen. Dabei muss es sich allerdings um gravierende Einzelfälle handeln, in denen die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den betroffenen minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe zu seinem Schutz ausnahmsweise geboten erscheint. Zu denken wäre hier beispielsweise an eine schwere und lebensbedrohliche Erkrankung oder eine krankheitsbedingte Suizidgefahr des minderjährigen Ehegatten. Eine außergewöhnliche Härte könnte sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass die Aufhebung einer unter Beteiligung eines Unionsbürgers geschlossenen Ehe dessen Freizügigkeitsrecht verletzen würde…“ Die Regelung des § 1314 BGB räumt dem Gericht kein generelles Ermessen ein, ob es die Ehe aufhebt oder nicht. Aus der Gesetzesbegründung, ergibt sich allerdings, dass nicht nur in den dort erwähnten Fällen der Suizidgefahr oder einer lebensbedrohlichen Erkrankung, sondern auch bei der Verletzung von Freizügigkeitsrechten eine Aufrechterhaltung der Ehe möglich sein soll. Unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Freizügigkeit eine schwere Härte vergleichbar mit den in der Gesetzesbegründung genannten Fällen darstellt, ist der Gesetzesbegründung jedenfalls zu entnehmen, dass über die Regelung des § 1315 Abs. 1 Nr. 1b BGB die Verletzung von Freizügigkeitsrechten der Unionsbürger vermieden werden und eine ohnehin gebotene EU-rechtskonforme Auslegung der Vorschrift gewährleistet sein soll. Im vorliegenden Fall würde die Aufhebung der Ehe für die Antragsgegner eine Verletzung der nach Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährten Freizügigkeit bedeuten. Nach Art. 21 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Der Umstand, dass die Ehe eines Unionsbürgers, die nach dem Recht seines Herkunftsstaates wirksam geschlossen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund dort geltender nationaler Bestimmungen aufgehoben wird, behindert den Betroffenen in der Ausübung seines nach Art. 21 AEUV verbürgten Rechts. Im Falle der Aufhebung der Ehe würde den Antragsgegnern die Möglichkeit genommen, sich als Ehepartner des jeweils anderen und als mit dem Vater bzw. der Mutter verheirateten Elternteil des gemeinsamen Kindes in Deutschland aufzuhalten. Sofern sie weiterhin als Familie mit verheirateten Eltern und (mit Blick auf das zweite Kind, das die Antragsgegnerin erwartet) ehelich geborenen Kindern, zusammenleben möchten, müssten die Antragsgegner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben, wobei auch dann fraglich ist, ob sie durch einen Umzug einem bereits rechtshängigen Eheaufhebungsverfahren in Deutschland mit der in allen Mitgliedstaaten gemäß der Brüssel-IIa-Verordnung anzuerkennenden Eheaufhebung aufgrund der perpetuatio fori entgehen können. Die Eheaufhebung beinhaltet daneben auch einen Verstoß gegen das der Antragsgegnerin über die Ehe vermittelte Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und Aufenthalt gemäß Art. 45 Abs. 3 lit. b und c AEUV (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 2018, 1152-1153), das ihr als Unverheiratete nicht mehr zustünde. Im Übrigen stellt bereits das dem nach dem Recht seines Herkunftslandes wirksam verheirateten Paar, wenn einer der Ehegatten erst das 16. oder 17. Lebensjahr vollendet hat, in Deutschland drohende gerichtliche Aufhebungsverfahren, das von der Verwaltungsbehörde zwingend zu betreiben ist (Brudermüller in Palandt, BGB, 78. Auflage, § 1316, Rz. 8), einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsrecht dar. Denn um ein Eheaufhebungsverfahren zu vermeiden, wären sie gehalten bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten ihren Aufenthalt jedenfalls nicht in Deutschland zu wählen. Aus der Rechtsprechung des EUGH zum Namensrecht ergibt sich zudem, dass Beschränkungen der Freizügigkeit durch nationale Vorschriften dann anzuerkennen sind, wenn dem Betroffenen hieraus keine schwerwiegenden Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können (vgl. EUGH, Urteil vom 12.05.2011 – C-391/09, NJW 2011, 2034). Die Nachteile, die den Antragsgegnern aus der drohenden Aufhebung der Ehe erwachsen, sind vorliegend als schwerwiegend zu bewerten. Den Antragsgegnern wäre es entweder genommen, vor Vollendung der Volljährigkeit der Antragsgegnerin und Bestätigung der Ehe durch diese (§ 1315 Abs. 1 Nr. 1a BGB) ihren Aufenthalt als verheiratetes Paar in Deutschland zu wählen oder aber sie müssten ein gerichtlichen Aufhebungsverfahren hinnehmen und in Kauf nehmen, als unverheiratetes Paar zu leben und dass ihr zweites Kind nichtehelich geboren wird. Da sie auch künftig weiterhin als verheiratetes Paar zusammen leben wollen, müssten sie erneut heiraten. Eine Rechtfertigung dieser Verletzung der Freizügigkeitsrechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) ist nicht gegeben. Das seit dem 22.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Aufhebung von Kinderehen bezweckt den Schutz von über 16jährigen minderjährigen Eheleuten. Vorliegend ist die Ehefrau nicht in dem Maße schutzbedürftig, wie dies dem Gesetzgeber bei Verabschiedung des genannten Gesetzes vorschwebte. Weder die Ermittlungen des Jugendamtes noch die Anhörung durch das Amtsgericht am 11.02.2019 ergaben Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährige Antragsgegnerin die Tragweite sowie die Rechtsfolgen der Eheschließung bei der Heirat nicht erfassen konnte. Darüber hinaus wollen die Antragsgegner auch künftig als verheiratetes Paar mit ihren gemeinsamen Kindern zusammen leben und würden im Falle der Eheaufhebung nach Erreichen der Volljährigkeit der Antragsgegnerin, die in knapp 1,5 Monaten eintritt, wieder heiraten. Bei dieser Sachlage ist es nicht geboten, die von den Antragsgegnern nach bulgarischem Recht wirksam geschlossene Ehe, die bis vor Kurzem auch nach deutschem Recht hätte geschlossen werden können (§ 1303 BGB a.F.), aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 97 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 43 Abs. 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.