Beschluss
5 WF 118/20
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0810.5WF118.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 20.05.2020 abgeändert.
Der Verfahrenswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 3.000,00 Euro herabgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 20.05.2020 abgeändert. Der Verfahrenswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 3.000,00 Euro herabgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Bei dem in der Hauptsache in erster Instanz anhängig gewesenen Umgangsverfahren handelte es sich um das insgesamt fünfte wegen des Umgangs des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter geführte Verfahren, das seit 2018 zwischen den Kindeseltern geführt worden ist. Das vorliegende Verfahren wurde vom Amtsgericht am 17.12.2019 von Amts wegen eingeleitet, nachdem die Wirkungsdauer der im Vorverfahren vorgenommenen Umgangspflegerbestellung abgelaufen war und zwischen den Kindeseltern ein Interessengegensatz über die weitere Ausgestaltung des Umgangs aufgetreten war. Während das Abänderungsbegehren des Kindesvaters sich im weiteren Verlauf auf die Einrichtung eine paritätische Betreuung im wöchentlichen Wechsel richtete, hielt die Kindesmutter mit Rücksicht auf die aus ihrer Sicht unzureichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern an der mit Vereinbarung vom 13.02.2017 (Az. Stadt1 (…)), teilweise abgeändert durch Beschluss vom 25.03.2019 (Az. AG Stadt1 (…)), ausgestalteten Regelung fest. Beide Elternteile waren sich darin einig, dass neben dem regulären Umgang insbesondere auch der Ferienumgang, hinsichtlich dessen Praktizierung es wiederholt zu interventionsbedürftigen Meinungsverschiedenheiten gekommen war, einer möglichst präzisen, keine divergierenden Auslegungsmöglichkeiten offenlassenden Regelung zuzuführen sei. Das Amtsgericht bestellte für die gemeinsame Tochter der Kindeseltern eine Verfahrensbeiständin und erörterte nach Durchführung der Kindesanhörung am 18.02.2020 die Sache mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Verhandlung vom 24.02.2020. Der Termin galt zugleich der mündlichen Verhandlung in den zwischen den Kindeseltern anhängigen Verfahren des AG Stadt1 mit den Aktenzeichen (…) und (…) sowie der Erörterung und Anhörung im Umgangsverfahren (…). Da ein Einvernehmen über die weitere Ausgestaltung des Umgangs nicht zustande kam, kam es zur Durchführung eines weiteren Erörterungstermins am 14.05.2020. Nachdem es auch dieses Mal nicht gelang, die gegensätzlichen Vorstellungen der Kindeseltern in Einklang zu bringen, ist das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.05.2020 beendet worden. Mit diesem hat das Amtsgericht eine lückenlose Regelung des regulären Umgang des Kindesvaters sowie seines Umgang in den Schulferien sowie an den gesetzlichen Feiertagen angestrebt. Den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Amtsgericht mit Beschluss selben Datums auf einen Betrag von 10.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass wegen des außergewöhnlich hohen Zeitaufwands, der mit der Konzeption und Abfassung des Beschlusses verbunden gewesen sei, ein Erfordernis bestanden habe, den Regelwert von 3.000,00 Euro signifikant zu erhöhen. Die Erhöhung diene auch dazu, es den Kindeseltern vor Augen zu führen, welche massive Belastungen ihr wechselseitiges Verhalten für das Kind mit sich bringe. Gegen die ihm am 25.05.2020 zugestellte Entscheidung zum Verfahrenswert richtet sich die am 27.05.2020 eingegangene Beschwerde des Kindesvaters, mit der eine Herabsetzung des Verfahrenswerts auf 3.000,00 Euro angestrebt wird. Die Tatsache allein, dass der erkennende Richter einen umfassenden Beschluss zur Regelung des Umgangs habe formulieren und absetzen müssen, rechtfertige keine Werterhöhung. Das Amtsgericht hat am 02.07.2020 entschieden, dem Rechtsmittel nicht abzuhelfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein höherer Wertansatz aus Gründen der Billigkeit angezeigt sei, müsse auch berücksichtigt werden, welche konkreten Auswirkungen das Verfahren für das Kind gehabt habe. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Kindeseltern bereits eine Vielzahl von Verfahren anhängig gemacht hätten und ihr Verhalten sich durch eine ausgeprägte Kompromissunfähigkeit sowie eine Neigung zum Streiten aus Prinzip auszeichne. Dies habe eine, von den Eltern ausdrücklich erbetene, umfassende Regelung erforderlich gemacht, in deren Zuge das Gericht zum Beispiel habe erwägen müssen, ob es sich beim 24.12. eines Jahres um einen vom hessischen Kultusministerium deklarierten Ferientag handele. Auch habe zum Beispiel eine hilfsweise Regelung für den Fall vorgesehen werden müssen, dass die Osterferien ausnahmsweise nicht an einem Montag, sondern am Dienstag nach Ostern begönnen. Dabei sei die Erhöhung des Verfahrenswerts nicht gleichzusetzen mit einer Sanktionierung des Verhaltens der Kindeseltern in der Vergangenheit. Vielmehr solle ihnen mit der Entscheidung gleichsam als eines der wenigen Mittel, die dem Gericht noch verblieben seien, dokumentiert werden, dass eine Kindeswohlgefährdung vorgezeichnet sei, wenn man nicht wechselseitig sein jeweiliges Verhalten ändere. Den übrigen Beteiligten des Beschwerdeverfahrens ist rechtliches Gehör gewährt worden. II. Die Verfahrenswertbeschwerde ist statthaft gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG und auch im Übrigen zulässig. Sie erreicht insbesondere den erforderlichen Beschwerdewert und ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führ zu der aus dem Tenor ersichtlichen Herabsetzung des festgesetzten Verfahrenswerts auf 3.000,00 Euro. Der Verfahrenswert eines familiengerichtlichen Verfahrens, welche die Regelung des Umgangs mit einem Kind zum Gegenstand hat, beträgt nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG regelmäßig 3.000,00 Euro. Das Gericht kann gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG abweichend hiervon einen höheren Verfahrenswert festsetzen, wenn dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls der Billigkeit entspricht. In welchen Fällen die Billigkeit eine Anhebung des Verfahrenswerts erfordert, wird in Rechtsprechung und Literatur mit Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung in Anlehnung an die bei Anwendung der allgemeineren Wertvorschriften der §§ 48 GKG, 42 Abs. 2 FamGKG etablierten Grundsätze beurteilt. En höherer oder niedrigerer Wert kann danach insbesondere festgesetzt werden, wenn das Verfahren besonders umfangreich oder schwierig ist oder wenn die Beteiligten nur über ein geringes Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet (BT-Drucks. 16/6308, S. 306). Es ist darauf abzustellen, ob der konkrete Einzelfall bei Gesamtschau aller Umstände hinsichtlich des Arbeitsaufwands für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert deshalb zu unvertretbar hohen oder unangemessen niedrigen Kosten führen würde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2015, Az. 7 WF 57/15, zit. n. juris). Zwar hat das erkennende Familiengericht über das Vorliegen entsprechender Gesichtspunkte und ihre Gewichtung im Rahmen einer Ermessensausübung zu befinden (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 45 FamGKG Rn. 16), doch ist das Oberlandesgericht als zweite Tatsacheninstanz nicht auf eine Ermessenskontrolle beschränkt und vielmehr berufen, im Rahmen der Beschwerdeentscheidung eine eigene Ermessensausübung vorzunehmen (vgl. zur Kostenbeschwerde OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1415). Bei Vornahme der Beurteilung ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 45 Abs. 3 FamGKG Ausnahmecharakter hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2015, Az. 7 WF 57/15, zit. n. juris) und der mit der Einführung eines Festwerts verfolgte Zweck der Verfahrensvereinfachung bei einer unangemessen großzügigen Handhabung nivelliert würde (OLG Celle, FamRZ 2012, 1749 Anm. van Els). Die vorliegend vom Beschwerdegericht angeführten Gesichtspunkte sind unter Anwendung des vorstehenden Maßstabs nicht geeignet, um eine Erhöhung des Verfahrenswerts über den in § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG vorgesehenen Festbetrag hinaus zu rechtfertigen. Das Verfahren ist sowohl im Hinblick auf die Verfahrensdauer von fast sechs Monaten als auch bezüglich des Aktenumfangs von 113 Seiten bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung - bis zu diesem Zeitpunkt gingen fünf inhaltlichen Vortrag enthaltende Beteiligtenschriftsätze und ein Jugendamtsbericht ein - als jedenfalls nicht überdurchschnittlich zu bezeichnen. Zwar hatten beide Kindeseltern ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang, doch stellt dieser Gesichtspunkt in Verfahren, in denen über höchstpersönliche Rechtspositionen der Eltern und des Kindes zu befinden ist, keine Ausnahme, sondern den Regelfall dar (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2016, Az. 9 WF 177/16, zit. n. juris). Bei der konkret zu entscheidenden Angelegenheit, in welcher der Umgangselternteil sich für die Anordnung eines Wechselmodells ausspricht, während der Obhutselternteil die aus seiner Sicht gestörte Kommunikation auf Elternebene einwendet, handelt es sich durchaus um eine im familiengerichtlichen Dezernat wiederkehrende Grundkonstellation. Die Tatsache, dass die Auseinandersetzung der Kindeseltern auch der Ferienregelung galt und diesbezüglich eine Vielzahl von Unklarheiten und gegensätzlichen Vorstellungen zur Sprache kamen, weist vom Umfang her ebenfalls nicht über den in einem durchschnittlichen Umgangsverfahren für gewöhnlich zu erwartenden Streitstoff hinaus, zumal das Grundgerüst der im Wege der Abänderung zu treffenden Regelung bereits in zwei Vorverfahren gelegt worden war. Zu keiner anderen Beurteilung führt das vom Amtsgericht in Bezug genommene Konfliktverhalten der Kindeseltern, das in der Tat Züge einer Hochstrittigkeit aufweist. Zwar werden in Kindschaftssachen, die auf Seiten der Eltern von Streitlust, Kompromisslosigkeit, der Unfähigkeit zur gemeinsamen Entscheidungsfindung und einem für das Wohlergehen des Kindes nachteiligen Loyalitätsanspruch geprägt sind, nicht selten Merkmale erfüllt werden, die zugleich für eine besondere Schwierigkeit oder einen besonderen Umfang der Sache sprechen können. Der Umstand, dass insoweit Schnittmengen festzustellen sind, vermag die Feststellung von über den Normalfall hinausweisenden Ausnahmegesichtspunkten, die für einen erheblich erhöhten Arbeitsaufwand des Gerichts im konkreten Einzelfall begründen, aber nicht zu ersetzen. Auch ein Verfahren, in dem sich beide Elternteile unversöhnlich gegenüberstehen, kann vielmehr eindeutig und ohne größeren Aufwand zu entscheiden sein. Hiervon ist vorliegend bereits deshalb auszugehen, weil das gegenläufige Vorbringen der Kindeseltern über die Bestellung einer Verfahrensbeiständin und die Anhörung der Beteiligten hinaus keine weiteren Verfahrenshandlungen bzw. Ermittlungsschritte erforderlich machte. Weder hatte das Familiengericht über die Anhörungspflicht in § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG hinaus außerjuristisches Fachwissen zu Rate zu ziehen noch war die Würdigung des geäußerten Willens des immerhin 10-jährigen Kindes mit erhöhten Anforderungen verbunden. Von einer Fallgestaltung, in welcher das Familiengericht zum Zwecke der Herstellung der Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ein Sachverständigengutachten einholt, weicht der vorliegende Fall in Bezug auf Schwierigkeit und Umfang überdies deutlich nach unten ab, wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung wohlgemerkt sogar Bedenken gegen eine bereits bei Einholung von Sachverständigenbeweis regelmäßig zu erfolgende Anhebung des Festbetrags angemeldet worden sind (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Düsseldorf MDR 2015, 38). Dass während der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens zwei Erörterungstermine stattfinden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. zur Annahme eines Durchschnittsfalls trotz Anberaumung zweier Termine OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2019, Az. 15 WF 254/19, zit. n. juris). Ohnehin wurde im Ersttermin gleichzeitig in drei weiteren zwischen den Kindeseltern anhängigen Verfahren verhandelt, in denen ebenfalls gerichtliche Gebühren anfielen. Schließlich lässt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine Erhöhung des Verfahrenswerts auch weder mit der unterbliebenen konsensualen Verfahrensbeendigung noch mit der Schwierigkeit der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung begründen. Beide Gesichtspunkte haben vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der gesetzliche Festbetrag nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, außer Betracht zu bleiben. Ob die verfahrensbeendende Entscheidung des Amtsgerichts, die zwei Seiten Tenor und zwei Seiten Entscheidungsgründe umfasst, mit einem den Regelfall in erheblichem Ausmaß übersteigenden Arbeitsaufwand verbunden war, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Für die Frage, ob sich ein gerichtliches Verfahren als in besonderem Maße umfangreich oder schwierig darstellt, ist allein auf den Verfahrensverlauf bis zur Verfahrensbeendigung selbst, nicht aber auf die Art und Weise abzustellen, wie das Verfahren beendet wird und welchen Aufwand die ggf. zu treffende gerichtliche Entscheidung verursacht. Das Abstellen darauf, ob die Beteiligten ihren gerichtlichen Streit einvernehmlich beigelegt oder es auf eine streitige Entscheidung haben ankommen lassen, ist bei Berücksichtigung der für die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 3 FamGKG maßgeblichen Kriterien zunächst aus dem Grund fernliegend, weil eine streitige Verfahrensbeendigung alles andere als einen besonderen Umstand darstellt, sondern als Normalfall bezeichnet werden muss (OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 848; OLG München FamRZ 2006, 1218). Dass die Art und Weise des Verfahrensausgangs für die Bestimmung des Verfahrenswerts unerheblich ist, ergibt sich darüber hinaus aus dem Regelungszusammenhang des Gerichtsgebührenrechts. Die eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erübrigende Beendigung des Verfahrens wird in den Gebührenvorschriften der Kostengesetze zum Teil zum Anlass für eine Herabsetzung des Gebührensatzes genommen. In isolierten Kindschaftsverfahren im Sinne der Nr. 1310 ff. KV FamGKG ist dies abschließend in der Weise geregelt, dass ein Vergleich nur in der Beschwerdeinstanz gemäß Nr. 1315 KV FamGKG die Verringerung des Gebührensatzes von 1,0 auf 0,5 zur Folge hat. Die zusätzliche Berücksichtigung des Abschlusses einer Vereinbarung bzw. dessen Unterbleibens im Rahmen der Wertfestsetzung würde vor diesem Hintergrund eine systemwidrige Doppelberücksichtigung darstellen und überdies der bewussten gesetzgeberischen Wertung zuwiderlaufen, zwar einen Kostenanreiz für den einigungswilligen Beteiligten, nicht aber eine Sanktion für den Fall der streitigen Verfahrensbeendigung zu schaffen. Ein zum Anlass für eine erhöhte Kostenbelastung genommenes Anknüpfen an eine fehlende Einigungsbereitschaft der Beteiligten ist unabhängig davon, ob es sich der Intention nach um eine Sanktion oder einen schlichten Appell an die Beteiligten handelt, auch deshalb unzulässig, weil den Justizgewährleistungsanspruch in Anspruch nehmenden Rechtssuchenden, was auch in der vorerwähnten Schaffung einer Vergünstigung anstelle einer Sanktionierung in Nr. 1315 KV FamGKG zum Ausdruck kommt, verfahrensrechtlich keine Verpflichtung trifft, das gerichtliche Verfahren unter teilweiser Aufgabe des verfolgten Rechtsanspruchs mit einem Vergleichsschluss zu beenden. Auch wenn gerade im familiengerichtlichen Verfahren die Verpflichtung des Gerichts, auf eine konsensuale Verfahrensbeendigung aktiv hinzuwirken, in den §§ 36 Abs. 1 S. 2 FamFG und insbesondere in Kindschaftsverfahren in § 156 FamFG deutlich stärker ausgeprägt ist, als im allgemeinen Zivilprozess, wo dem Richter mit größerer Zurückhaltung ein „Bedachtsein“ auf eine gütliche Streitbeilegung angetragen wird, sind doch die Mittel und Wege, wie sich dieses Hinwirken zu vollziehen hat, abschließend in § 156 Abs. 1 S. 1-4 FamFG sowie in der ausschließlich die Kostengrundentscheidung, nicht aber den Verfahrenswert betreffenden Sanktionierungsvorschrift des § 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG geregelt. Ein weitergehendes, mit dem Druck einer höheren Kostenbelastung verbundenes Hinwirken auf einen zwingend im Einvernehmen herbeizuführenden Verfahrensausgang würde sich schon deshalb als problematisch darstellen, weil der § 156 FamFG zugrundeliegende, gleichwohl bereits in Abs. 1 S. 1 der Vorschrift unter dem Vorbehalt des Kindeswohls stehende Gedanken, dass eine einvernehmliche Lösung der Beteiligten einer gerichtlichen Entscheidung vorzuziehen ist, nicht absolut zu setzen ist, sondern dort an seine Grenzen stößt, wo die Situation des Kindes eine gerichtliche, dem Wohle des Kindes am besten entsprechende Regelung erfordert, welche die Eltern nicht herzustellen in der Lage sind (Wegener, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2020, § 156 Rn. 41). So würde das Verdikt, dass auf die fehlende Einigungsbereitschaft der Beteiligten mit einer Erhöhung der gerichtlichen Gebühren zu reagieren sei, zwingend die Feststellung voraussetzen, dass der vom Gericht unterbreitete und von den Eltern abgelehnte Vergleichsvorschlag unter Kindeswohlgesichtspunkten hätte angenommen werden müssen. Für das Treffen und ggf. die zweitinstanzliche Überprüfung einer entsprechenden materiell-rechtlichen Würdigung ist indessen im auf Vereinfachung und Generalisierung ausgelegten Wertfestsetzungsverfahren kein Raum. Die Tatsache, dass die Beteiligten sich unversöhnlich gegenüberstehen und ihre Interessendurchsetzung ohne Rücksicht auf Einigungsmöglichkeiten bis zur streitigen Entscheidung verfolgen, wird bei Einnahme dieser Perspektive schon dadurch abgegolten, dass es überhaupt zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, bzw. in Fällen der Hochstrittigkeit nicht selten einer Mehrzahl aufeinanderfolgenden Verfahren, und dem Anfall der hierdurch verursachten Gebühren gekommen ist. Die fehlenden weitergehenden Einwirkungs- und Sanktionierungsmöglichkeiten gegenüber nicht einigungsbereiten Beteiligten in Kindschaftsverfahren lassen sich entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung auch nicht durch eine Bezugnahme auf das Tatbestandsmerkmal der Billigkeit in § 45 Abs. 3 FamGKG erweitern, denn dieser Begriff ist im Sinne der für die Wertfestsetzung maßgeblichen, in Rechtsprechung und Literatur zu den allgemeineren Vorschriften der §§ 48 GKG, 42 Abs. 2 FamGKG etablierten Leitgedanken, an die auch in der Gesetzesbegründung zu § 45 FamGKG angeknüpft wird, auszulegen und vermag es nicht, mit Blickrichtung auf die Verfahrensbeteiligten appellative, verhaltensbezogene bzw. kindeswohlorientierte, aus verfahrenswertrechtlicher Perspektive und überdies nicht zuletzt im Verhältnis zu den rechtsanwaltlichen Gebührenansprüchen sachfremde Gesichtspunkte in die nach § 45 Abs. 3 FamGKG gebotene Ermessensausübung einzuführen. Ohnehin würde ein Sanktionsansatz über die Festsetzung des Verfahrenswerts zu Wertungswidersprüchen bzw. einer Schieflage in der Anwendungspraxis führen, da es sich um ein wirkungsvolles Instrument überhaupt nur in den Fällen handeln würde, in denen wie vorliegend beide Verfahrensbeteiligte ohne Verfahrenskostenhilfe agieren. Der Ausspruch zur Gebührenfreiheit und der unterbleibenden Kostenerstattung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.