Urteil
5-3 StE 2/16 - 4 - 1/16
OLG Frankfurt 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0712.5.3STE2.16.4.1.16.0A
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen eines
Kriegsverbrechens gegen Personen
zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. A. Feststellungen I. Zur Person 1. Allgemeine biographische Daten Der Angeklagte wurde am … 1995 als erster von zwei Söhnen seiner aus dem Iran stammenden Eltern A und C2 in Stadt1 geboren. Als der Angeklagte etwa ein Jahr alt war, zog die Familie nach Stadt2, wo 1999 sein Bruder zur Welt kam. Im Jahre 2004 verlegten die Eltern ihren Wohnsitz nach Stadt3 (…). In den folgenden Jahren kam es zwischen den Eltern des Angeklagten zu massiven Streitigkeiten, die in der Trennung der Eltern mündeten. Im Zuge dieser Trennung bezog die Mutter des Angeklagten im Januar 2011 gemeinsam mit diesem und seinem Bruder eine eigene Wohnung. Im Januar 2012 zog die Zeugin B, die der Angeklagte kurz zuvor kennengelernt hatte und mit der er - mit Unterbrechungen - bis September/Oktober 2014 liiert war, in die von dem Angeklagten und seiner Familie bewohnte Wohnung und verblieb dort bis August 2012. Im August 2014 bezog der Angeklagte eine eigene Wohnung, in der er bis zu seiner Inhaftierung wohnte. Im Oktober/November 2014 lernte der Angeklagte die Zeugin D kennen, mit der er spätestens seit Februar 2015 eine Liebesbeziehung führt und die ihn auch nach seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren in der Justizvollzugsanstalt besuchte. Der Angeklagte ist kinderlos und ledig. Im Februar/März 2015 war er lediglich für kurze Zeit mit der Zeugin E nach islamischen Ritus verheiratet. 2. Schulische und berufliche Entwicklung Der Schulbesuch des Angeklagten verlief zunächst unauffällig. Er wurde altersgerecht eingeschult und wechselte nach dem Besuch der Grundschule auf ein Gymnasium. Im Jahre 2007 musste er allerdings das Gymnasium wegen unzureichender Leistungen verlassen, woraufhin er auf die F-Schule in Stadt3, bei der es sich um eine Gesamtschule handelt, umgeschult wurde. Auch der Schulwechsel führte jedoch nicht zu einer Verbesserung seiner schulischen Leistungen; vielmehr versäumte der Angeklagte zunehmend den Schulunterricht, bis er im Sommer 2011 die F-Schule ohne Schulabschluss verließ. Ab August 2011 setzte er den Schulbesuch auf der G-Schule in Stadt4 fort. Im Herbst 2013 besuchte der Angeklagte einige Zeit eine Abendschule. Er beendete jedoch vor dem Hintergrund seiner religiösen Radikalisierung den Schulbesuch im Dezember 2013. Der Angeklagte hat weder eine Berufsausbildung absolviert noch ist er - von einer kurzzeitigen Tätigkeit in einem Callcenter abgesehen - über einen längeren Zeitraum einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Bis zu seiner Inhaftierung bestritt der Angeklagte seinen Lebensunterhalt durch Sozialleistungen. 3. Vorahndungen / Haftzeiten Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Auszug des Bundeszentralregisters vom 27. August 2015 weist sieben Eintragungen auf: Durch Entscheidung vom … August 2010 (…) sah die Staatsanwaltschaft Stadt5 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung einer Straftat nach dem Waffengesetz - unerlaubter Besitz eines Butterfly-Messers - ab und erteilte dem Angeklagten eine Ermahnung. Am … Oktober 2010 (…) sah die Staatsanwaltschaft Stadt5 erneut gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Strafverfolgung in einem Verfahren wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen ab und ermahnte den Angeklagten. Er hatte sich eine gefälschte pakistanische Identitätskarte besorgt, um im Rechtsverkehr den Eindruck der Volljährigkeit zu erwecken. Mit Urteil vom … September 2011 (…), rechtskräftig seit demselben Tage, sprach das Amtsgericht Stadt3 den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie des Verschaffens von amtlichen Ausweisen schuldig und belegte ihn mit einer Verwarnung und einer Arbeitsauflage. Der Angeklagte hatte im Februar 2011 in Stadt3 und im April 2011 in Stadt4 ein Auto geführt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Des Weiteren hatte er sich abermals eine gefälschte pakistanische Identitätskarte besorgt. Am 13. Dezember 2012 (…) sah die Staatsanwaltschaft Stadt4 in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 31a BtMG von der Verfolgung ab. Durch Urteil des Amtsgerichts Stadt3 vom … März 2013 (…), rechtskräftig seit dem ... März 2013, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig gesprochen und mit einer Verwarnung sowie einer Arbeitsauflage gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG belegt, die er vollständig erbrachte. Der Angeklagte hatte sich am 25. September 2011 gemeinsam mit zwei Bekannten Zutritt zu einem Wohnhaus durch Aufhebeln der Terrassentür verschafft und zahlreiche Wertgegenstände entwendet. Ein weiteres Mal sah die Staatsanwaltschaft Stadt5 am 24. Juni 2013 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Strafverfolgung wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls ab (…). Gemeinsam mit dem Anfang 2014 im syrischen Bürgerkrieg getöteten H1 war der Angeklagte am 15. November 2011 in ein Ladengeschäft in Stadt4 eingebrochen, jedoch bei der Tatausführung gestört und unmittelbar danach festgenommen worden. Am 20. Februar 2014 sah die Staatsanwaltschaft Stadt5 (…) erneut gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Strafverfolgung in einem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Nötigung, Sachbeschädigung und Körperverletzung geführten Ermittlungsverfahren ab. Dem Verfahren lag u.a. ein am 14. November 2013 in einer körperlichen Auseinandersetzung eskalierter Streit mit seiner damaligen Freundin B zugrunde, die sich kurz zuvor von dem Angeklagten getrennt hatte. Da der Angeklagte sich nicht mit der Trennung abfinden konnte, stellte er Frau B nach und wurde übergriffig, indem er sie würgte und schlug. Am 14. Oktober 2015 wurde der Angeklagte in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes festgenommen. (…) II. Zur Sache 1. Vorgeschichte a. Religiöse Entwicklung Der Angeklagte wurde durch sein Elternhaus kaum religiös geprägt. Lediglich als Kind praktizierte er eine Zeit lang unter Anleitung seines Vaters den Islam nach schiitischem Ritus. Im Jahre 2012 begann der nach einer Lebensorientierung suchende Angeklagte sich stärker für den Islam sunnitischer Prägung zu interessieren. Zunächst las er Missionsliteratur, die er von einem italienischen Konvertiten, der ihm aus einem Sportstudio bekannt war, erhalten hatte. Er interessierte sich für den islamistischen Prediger Pierre Vogel und schaute sich dessen im Internet veröffentlichte Missionierungsvideos an. Des Weiteren fing er an, regelmäßig Moscheen zu besuchen und zu beten. So besuchte er u.a. die I-Moschee in Stadt3, in der offen für radikal-islamistische Strömungen geworben wurde und die jedenfalls in den Jahren 2013/2014 als Anlaufstelle für Personen diente, die nach Syrien ausreisen wollten, um am bewaffneten "heiligen Kampf" (Jihad) teilzunehmen. Im Laufe der Zeit entwickelte der Angeklagte, der sich spätestens seit Juli 2013 in der islamistisch-salafistischen Szene (…) bewegte, ein islamistisch-salafistisches Verständnis des Islam, das die Auffassung einschloss, es sei die Pflicht eines Moslems, gegen die "Ungläubigen" in den bewaffneten Jihad zu ziehen. In der Zeit vom 21. Dezember 2013 bis zum 2. Januar 2014 unternahm er eine "kleine" Pilgerfahrt nach Mekka, wobei er sich den muslimischen Namen "X" zulegte, unter dem er in der islamistischen Szene auch bekannt ist. Die Beschäftigung mit der Religion, verbunden mit der religiösen Begründung sämtlicher eigener Handlungen, wurde schließlich der wesentliche Inhalt seiner Tage, er richtete sein Leben ganz nach islamischen Glaubensgrundsätzen aus. Darüber hinaus entwickelte der Angeklagte ein Bedürfnis, andere Muslime zu belehren und zu missionieren. Die Zeugin B forderte er wiederholt auf, ein "islamisches Leben" zu führen. Hierzu gehörte nach seiner Auffassung, dass sie regelmäßig bete, ihren Körper mit langer Kleidung bedecke, ein Kopftuch trage, keinen Kontakt mit anderen Männern habe und sich nicht mehr mit ihren Freundinnen, die er als "Hurenfreundinnen" und "Schlampen" titulierte, treffen sollte. Die Einhaltung seiner an die Zeugin B herangetragenen Vorstellungen versuchte der Angeklagte stetig zu kontrollieren. Seinem Vater brachte er bei, wie man "richtig" betet. Mit seiner fortschreitenden Radikalisierung verschlechterte sich auch das ohnehin nicht spannungsfreie Verhältnis zu seiner Mutter, die aus seiner Sicht als "Ungläubige", die in der "Hölle schmoren" wird, anzusehen ist. Der Angeklagte beteiligte sich auch an so genannter Da`wa-Arbeit (Missionsarbeit), d.h. an der Verbreitung islamistischen Gedankenguts. So wirkte er an einem islamistischen Missionierungsvideo (…) mit, das am 7. Februar 2014 im Internet veröffentlicht wurde. (…) b. Ausreise des Angeklagten nach Syrien Spätestens seit dem Jahre 2013 befasste sich der Angeklagte auch mit dem Bürgerkrieg in Syrien, wobei ihn die von dem Regime des Bashar al-Assad gegen die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung ausgeübte Gewalt wütend machte. In der Folge reifte bei dem Angeklagten - wie auch bei seinem langjährigen Freund, dem Anfang 2014 in Syrien verstorbenen H1 - der Entschluss, man müsse nach Syrien reisen, um dort den islamischen "Brüdern" im Kampf gegen das Assad-Regime zu helfen und zum Aufbau eines islamischen Gottesstaates beizutragen. Dabei verstand der Angeklagte unter dieser "Hilfe" die Teilnahme am bewaffneten Kampf. Im November oder Dezember 2013 stieß der Angeklagte bei der Vorbereitung seiner Reise nach Syrien auf der Kommunikations-Plattform "Facebook" auf den - aus Stadt3 stammenden - gesondert Verfolgten Y, den er flüchtig kannte. Zu diesem Zeitpunkt war Y, der dort eine Waffenausbildung absolviert hat, bereits seit mehr als anderthalb Jahren als Jihadist in Syrien und entsprechend kampferfahren und - erprobt . Bis heute hält sich Y in der Gegend von O2 in der Provinz QR in Nordsyrien auf und kämpft, nachdem er sich zeitweise dem "Islamischen Staat" angedient hatte, zwischenzeitlich mit einer kleineren Kampfeinheit gegen das Assad-Regime. Zwischen dem Angeklagten und Y entspann sich eine im Wesentlichen über die Kommunikations-Plattformen Skype und WhatsApp geführte intensive Kommunikation, in deren Rahmen der Angeklagte sich bei Y umfassend über die Verhältnisse in Syrien informierte. Dem Angeklagten, der Sunniten - in Übereinstimmung u.a. mit der Ideologie al-Qaidas und der Jabat al-Nusra - als die einzig wahren Gläubigen betrachtete, war daher bekannt, dass Präsident Assad und weite Teile der politischen und militärischen Elite in Syrien Alawiten sind und die weiterhin regimetreuen Teile der syrischen Armee und der Sicherheitskräfte mehrheitlich aus Alawiten bestanden bzw. bestehen. Spätestens im Dezember 2013 war der Angeklagte fest dazu entschlossen, sich dem bewaffneten Jihad in Syrien anzuschließen, um dort gegen alle aus seiner Sicht "Ungläubigen" zu kämpfen. Dafür war er auch bereit, als Märtyrer zu sterben. Nach seiner Rückkehr aus Mekka im Januar 2014 begann der Angeklagte seinen Entschluss, nach Syrien zu reisen umzusetzen. Er meldete sich zunächst von der Schule ab. Obwohl er weder über Einkünfte noch über sonstiges Vermögen verfügte, bestellte er sodann im Internet eine Vielzahl von Waren im Wert von insgesamt rund 3.000,- €, wobei es sich vor allem um Bekleidungsstücke handelte, die er anschließend mit nach Syrien nahm. Den Kaufpreis dieser Waren hat der Angeklagte nicht gezahlt. Des Weiteren eröffnete der Angeklagte wenige Tage vor seiner Abreise bei verschiedenen Banken insgesamt sechs Konten, wobei sämtliche dazu ausgegebenen Bank-Karten erst kurz nach seiner Abreise nach Syrien eintrafen, so dass kein wirtschaftlicher Schaden entstand. Schließlich erlangte der Angeklagte auf nicht näher bekannte Weise einen Betrag von 5.000,- €, den er, dem Rat von Y folgend, mit nach Syrien nahm. Am 24. Februar 2014 fuhr der Angeklagte nach Stadt6, von wo aus er am 26. Februar 2014 mit dem Flugzeug nach Stadt7/Türkei reiste. Von dort fuhr er mit dem Bus und mit einem Taxi über Stadt8 in die an der Grenze zu Syrien liegende Stadt O1. Spätestens am 8. März 2014 gelangte er mit Hilfe von Schleusern unter Vermittlung seines Freundes H1, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits einige Zeit in Syrien bei Y in O2 in der Provinz QR aufgehalten hatte, nach Syrien. In O2 angekommen, traf der Angeklagte mit Y zusammen, in dessen Wohnung er bis zu seiner Rückreise nach Deutschland für einen Zeitraum von mindestens drei Wochen lebte. In dieser Zeit ließ sich der Angeklagte von Y, von dem er ein Sturmgewehr des Typs AK 47 erhielt, im Umgang mit Schusswaffen und in Kampftechniken unterweisen. Seinen Freund H1 fand der Angeklagte nur noch tot vor, denn dieser war zwischenzeitlich bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen. 2. Tatgeschehen a. Die Situation in Syrien In der syrischen Provinz QR sowie in vielen weiteren Provinzen des Landes herrschte zur Zeit der Ausreise des Angeklagten im Februar/März 2014 und auch im April 2014 - ein bis heute andauernder - Bürgerkrieg, in dem die syrischen Regierungstruppen einer Vielzahl von kämpfenden Gruppierungen gegenüber standen, die zumeist islamistisch motiviert waren. Die verschiedenen Milizen bildeten keine einheitliche Front gegen die syrische Regierung, sondern bekämpften sich in erheblichem Umfang auch untereinander und trugen Gefechte um die Vorherrschaft aus. Seinen Anfang genommen hatte dieser Krieg in den seit Anfang Februar 2011 gegen die Regierung von Bashar al-Assad schwelenden Protesten, die ab dem 15. März 2011 aufgrund des gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen und der Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle eskalierten. Dieses Vorgehen wiederum führte zu einer Militarisierung der Protestbewegung, so dass sich die Proteste bis Ende 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten, der sich in der Folge großflächig ausweitete. Zu Beginn des Bürgerkrieges war auf Seiten der bewaffneten Opposition die so genannte Freie Syrische Armee Hauptakteur, die als Dachvereinigung eine Vielzahl inhomogener Kampfverbände und Gruppierungen mit unterschiedlichsten Motivationslagen zu vereinigen versuchte. Im Wege der zunehmenden Radikalisierung wurde die Freie Syrische Armee ab dem Jahr 2013 von nunmehr dominierenden islamistischen Milizen - darunter Jabhat al-Nusra und ab 2014 dem so genannten "Islamischen Staat" - aus großen Teilen der von ihr bis dahin kontrollierten Gebiete verdrängt. Die Zahl der nichtstaatlichen Konfliktakteure umfasste insgesamt etwa 100.000 Kämpfer. Ein Teil dieser Gruppen, insbesondere die Freie Syrische Armee, die Jabhat al-Nusra, der zum damaligen Zeitpunkt so genannte Islamische Staat in Irak und Groß-Syrien (ISIG), die Ahrar ash-Sham und andere ebenfalls jihadistisch oder islamistisch-salafistisch geprägte Gruppen, aber auch kurdische Einheiten, hatten weite Teile insbesondere des Nordens und Nordostens Syriens sowie des benachbarten Nordirak unter militärischer Kontrolle. In der Region QR, in der sich die Stadt O2 befindet, hatten sich seit Frühjahr 2013 vor allem die Jabat al-Nusra, die Maroouf-Truppe und die Ahrar ash-Sham ausgebreitet. Zumindest die Ahrar ash-Sham und die Jabhat al-Nusra verfügten über eine beträchtliche Anzahl von Kämpfern im vier- bis fünfstelligen Bereich und eine hierarchisch-militärische Struktur, die auf Befehl und Gehorsam basierte. Sie hielten die militärische Kontrolle über bedeutende Landesteile und waren in der Lage, ihre Kämpfer militärisch auszubilden und koordinierte Angriffe durchzuführen. Die den nichtstaatlichen Akteuren gegenüberstehenden Regierungstruppen hatten vor allem im Jahre 2013 bis Anfang 2014 erhebliche Verluste zu verzeichnen, die auf ein Schrumpfen der Armee zurückgingen, da sich eine große Zahl von sunnitischen Truppenangehörigen abgesetzt hatte. Ungeachtet dessen verfügte die syrische Armee im Frühjahr 2014 über 200.000 Kämpfer sowie über weitere - nicht näher bezifferbare - paramilitärische Kräfte. Zudem wurde die syrische Regierung von irakischen Revolutionsgarden unterstützt, die schiitische Milizen finanzieren und sie nach Syrien bringen. b. Die Tathandlung In der Zeit zwischen dem 8. März 2014 und dem 16. April 2014 griff eine Gruppe von bewaffneten jihadistischen Kämpfern, zu der auch Y gehörte, einen so genannten Checkpoint an, der in der Nähe der Stadt O2 in ST von Streitkräften der syrischen Regierungstruppen gehalten wurde. Im Zuge der sich anschließenden Auseinandersetzung nahm die Gruppe um Y mindestens zwei gegnerische Soldaten gefangen und tötete sie. Bei den Getöteten handelte es sich um einen Offizier und einen einfachen Soldaten. Während des Tötungsvorgangs oder danach enthaupteten Kämpfer der Gruppe um Y die beiden Soldaten. Die vom Rumpf abgetrennten Köpfe spießten die Kämpfer jeweils auf Metallstangen, an deren unteren Ende Beschwerungen angebracht waren, und stellten sie vor einer Schule in O2 nebeneinander auf. Der Angeklagte sah sich als Teil der Gruppe um Y; er betrachtete die Getöteten, von denen er wusste, dass es sich um Angehörige der syrischen Regierungstruppen handelte, als "ungläubige" Alawiten. Er fasste im Weiteren den Entschluss, die beiden Opfer zu verhöhnen, sie in ihrer Totenehre herabzusetzen und sich dabei mit den trophäenartig zur Schau gestellten Köpfen fotografieren zu lassen. Zu diesem Zweck posierte der mit einem grünen tarnfleckgemusterten Oberteil und einer grünen Hose bekleidete Angeklagte mit den Köpfen, indem er sich zwischen die beiden Metallstangen in unmittelbarer Nähe zu einem der aufgespießten Köpfe auf den Boden kniete und eine entspannte Haltung einnahm. Sodann ließ er sich in dieser Pose einmal allein von vorn aus der Nähe fotografieren, so dass der abgetrennte Kopf eines der Opfer sowie dessen durch schwere Verletzungen entstelltes Gesicht gleichsam in Großaufnahme deutlich zu sehen ist. Des Weiteren gruppierte sich der Angeklagte gemeinsam mit Y, der eine AK 47 mit sich führte, und einer unbekannt gebliebenen Person, die ebenfalls mit militärischer Tarnfleckkleidung bekleidet war, zwischen den aufgespießten Köpfen. Dabei hockte er sich wiederum auf den Boden, während Y und die weitere Person sich unmittelbar hinter den Angeklagten stellten, wobei - Zusammengehörigkeit demonstrierend - die unbekannte Person ihren rechten Arm auf die Schulter von Y legte und dieser mit seinem linken Arm den Angeklagten berührte. In dieser Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelnden Pose ließen sich der Angeklagte und seine Mitstreiter zweimal ablichten. Auf einem der so hergestellten Fotos ist der abgetrennte Kopf des anderen Opfers ebenfalls in einer Weise erkennbar, die eine Identifizierung ohne weiteres zulässt. Auf dem zweiten Foto sind schließlich die beiden aufgespießten Köpfe deutlich zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die drei beschriebenen Bilder Bezug genommen (SASO Bd. I und II, Bl. 128, 131, 149). 3. Nachtatgeschehen Am 16. April 2014 lud Y das oben beschriebene Bild, auf dem der Angeklagte gemeinsam mit Y und der unbekannten Person abgebildet ist und auf dem eines der Opfer zu sehen ist, zusammen mit einem weiteren Bild, das nur Y, eine AK 47 im Arm haltend, neben einem der aufgespießten Köpfe zeigt, auf dem von ihm unter dem Pseudonym "Z" betriebenen Profil der Internet-Plattform "Facebook" hoch und stellte sie in den so genannten öffentlichen, für jedermann einsehbaren Bereich. Bereits zum Zeitpunkt des Fotografierens war der Angeklagte davon ausgegangen und damit einverstanden, dass die Fotos durch einen der Beteiligten auch in das Internet eingestellt werden könnten. Nachdem der Angeklagte Ende April/Anfang Mai 2014 nach Deutschland zurückgekehrt war, wo er weiter enge Kontakte zur islamistisch-salafistischen Szene hielt, speicherte er die Bilder auf dem Computer der in Stadt3 lebenden Schwester seines in Syrien getöteten Freundes H1, der H2. Auf diesen Computer hatte neben H2 auch deren Bruder, H3, Zugriff. 4. Das weitere Geschehen nach der Rückkehr aus Syrien Nach seiner Rückkehr aus Syrien fiel der Angeklagte in "weltliche" Verhaltensmuster zurück, die mit seiner Vorstellung von einem islamischen Leben nicht in Einklang zu bringen waren. Daher beschloss er Ende 2014/Anfang 2015, seinen aus seiner Sicht schwach gewordenen Glauben durch die Heirat einer strenggläubigen Muslimin "zu stärken". Im Januar oder Februar 2015 lernte er durch Vermittlung einer Freundin die in Stadt10 wohnende Zeugin E kennen, die er kurze Zeit später nach islamischem Ritus heiratete. Die Trauung nahm - unter Hinzuziehung von drei männlichen Zeugen - der in der islamistischen Szene bekannte deutsche Konvertit Sven Lau vor. Anschließend zog Frau E zu dem Angeklagten nach Stadt3. Nach zwei oder drei Wochen sprach der Angeklagte die Scheidung aus, mit der Folge, dass Frau E die Wohnung des Angeklagten verlassen musste. Anlässlich eines gemeinsamen Besuches seiner gegenwärtigen Freundin - der Zeugin D - sowie des Vaters des Angeklagten und seines Bruders in der Justizvollzugsanstalt am 16. Dezember 2015 warf der Angeklagte seinem Bruder und seinem Vater vor, nicht in der aus seiner Sicht gebotenen Weise auf die Zeugin D "aufzupassen". Unter anderem ärgerte sich der Angeklagte darüber, dass die Zeugin D einer Arbeit in einem Lebensmittelgeschäft nachging, so dass sie beim Verkauf der Waren auch Kontakt mit anderen Männern hatte. Dabei geriet der Angeklagte derart in Rage, dass er im aggressiven Ton die Zeugin D sowie die weiteren anwesenden Besucher anschrie, mit der Faust auf den Tisch schlug und die Zeugin D am Hals packte. Da es auch den Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt nicht gelang, den Angeklagten zu beruhigen, musste der Besuch abgebrochen werden. Nachdem der Angeklagte auf seinen Wunsch hin von der Justizvollzugsanstalt Stadt4 in die Justizvollzugsanstalt nach Stadt2, die für den Untersuchungshaftvollzug von Heranwachsenden zuständig ist, verlegt worden war, forderte er am 6. Januar 2016 eine dort tätige Sozialarbeiterin auf, Kontakt zu seiner Freundin, der Zeugin D, aufzunehmen und dieser mitzuteilen, dass sie sich beim nächsten Besuch angemessen verhalten solle, da er "sonst wieder ausraste". Am 17. Februar 2016 telefonierte der Angeklagte dem ihm auferlegten Haftstatut zuwider in der Justizvollzugsanstalt mit der Zeugin D, indem er die einem anderen Untersuchungsgefangenen ausgehändigte PIN, die er in seinen Besitz gebracht hatte, verwendete. Am 5. April 2016 wurde in dem Haftraum des Angeklagten ein TKÜ-Sonderordner aus einem Strafverfahren gegen K u.a. aufgefunden, das bei dem Landgericht Stadt4 anhängig ist, ohne dass ein Bezug zu dem Angeklagten besteht. Am selben Tag wurde überdies festgestellt, dass der Angeklagte die Autokennzeichen nebst kurzen Beschreibungen von Polizeifahrzeugen, die er von seinem Haftraum beim Einfahren in die Anstalt beobachten konnte, notiert hatte. B. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Sache stehen fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der sowohl zu seiner Person als auch zur Sache umfassende Angaben gemacht hat, sowie aufgrund der erhobenen - im Weiteren näher zu erörternden - Beweise. Der Angeklagte hat die äußeren Tatumstände weitgehend eingeräumt. In subjekiver Hinsicht hat er jedoch seine Radikalisierung relativiert und die Zweckrichtung der Bildaufnahmen in Abrede gestellt. Er hat geschildert, wie er mit dem Islam in Berührung gekommen sei, in welcher Weise er sich im Folgenden damit beschäftigt habe, dass er die festgestellten Reisevorbereitungen getroffen habe und er anschließend nach Syrien gegangen sei, wo er sich zu Y aufgrund der vorangegangenen Kontaktaufnahme begeben habe. Er hat weiter angegeben, dass Y gegen die Regierungstruppen von Bashar al-Assad gekämpft habe bzw. kämpfe und dass er von diesem eine AK 47, d.h. eine Waffe in Form eines Sturmgewehrs, bekommen habe, mit der er auch Schießübungen durchgeführt habe. Er hat sich dahingehend geständig eingelassen, dass er sich gemeinsam mit Y und einer weiteren Person neben den aufgespießten Köpfen habe fotografieren lassen und er demgemäß die Person auf den drei Fotos sei, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Darüber hinaus hat er auch eingeräumt, dass es sich bei den zur Schau gestellten Köpfen um zwei Soldaten der Regierungstruppen gehandelt habe. Zudem hat der Angeklagte auch die Richtigkeit der zum Nachtatverhalten festgestellten äußeren Umstände bestätigt. Im Übrigen hat er zu den weiteren in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und im Folgenden erörterten Fotos angegeben, dass diese ihm bekannt und während seiner Zeit in Syrien aufgenommen worden seien. Soweit er auf den Fotos mit einem Sturmgewehr abgebildet sei, habe es sich um eine AK 47 gehandelt. Soweit er auf einigen der Fotos den Zeigefinger aufgerichtet habe, so bedeute dies, dass es nur einen Gott gebe. Schließlich hat der Angeklagte auch bestätigt, die im Folgenden dargestellten Telefongespräche mit dem von dem Senat festgestellten Wortlaut geführt zu haben. Hinsichtlich seiner Beweggründe und hinsichtlich der Umstände, unter denen die Fotos mit den aufgespießten Köpfen zustande gekommen sind, hat der Angeklagte sich jedoch abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen. I. Einlassung Im Einzelnen hat der Angeklagte im Wesentlichen die folgenden Angaben gemacht: (…) II. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person und zu den Vorahndungen hat der Senat aufgrund der insoweit umfassenden Angaben des Angeklagten und den glaubhaften Bekundungen der Zeugin KHK L getroffen. Der Angeklagte hat die unter A. I. wiedergegebenen allgemeinen biographischen Daten sowie seinen schulischen Werdegang geschildert. Diese Schilderung deckt sich mit den umfassenden polizeilichen Erkenntnissen, über die die Zeugin L detailliert und sachlich sowie ohne Belastungseifer berichtet hat. Diese Erkenntnisse beruhen darauf, dass die Zeugin L den Angeklagten bereits seit seiner Einstufung als so genannter Gefährder und des daraufhin im Jahre 2013 eingeleiteten Gefahrenabwehr-Verfahrens (auch) präventiv-polizeilich betreut. Die Zeugin hat hierzu angegeben, dass die Verfahrenseinleitung erfolgt sei, nachdem die die Mutter des Angeklagten sich wegen auf eine religiöse Radikalisierung hinweisender Veränderungen ihres Sohnes an die Polizei gewandt gehabt habe. Sie hat weiter bekundet, dass die Mutter des Angeklagten mit dessen Entschluss, Deutschland zu verlassen und nach Syrien zu reisen, nicht einverstanden gewesen sei und vergeblich versucht habe, ihn von der Umsetzung dieses Entschlusses abzuhalten. III. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den weiteren, im Folgenden näher zu erörternden Beweismitteln. 1. Würdigung des Teilgeständnisses Wie oben dargelegt, hat der Angeklagte den äußeren Sachverhalt nahezu umfassend eingeräumt und Angaben zur Vorgeschichte (A. II. 1.), zum Tatgeschehen (A. II. 2.), zum Nachtatgeschehen (A. II. 3.) und zu den weiteren Geschehnissen nach seiner Rückkehr aus Syrien gemacht (A. II. 4.). Der Senat ist insoweit von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten überzeugt. Denn sie werden durch eine Vielzahl von Beweismitteln gestützt und untermauert. a. Angaben zur religiösen Entwicklung, zum Entschluss nach Syrien zu reisen und zu den Reisevorbereitungen Die Angaben des Angeklagten zu seiner religiösen Entwicklung und zu den weiteren Geschehnissen vor seiner Syrienreise werden durch das Missionierungsvideo (…) sowie durch die Bekundungen der Zeugen B und L belegt. Im Rahmen des zwischen dem Angeklagten und M geführten Interviews, das auf dem Video (…) zu sehen ist, berichtet der Angeklagte u.a., dass sein Vater Schiit sei und seine Mutter eine Ungläubige. Er habe sich nach der Trennung seiner Eltern auf dem Weg des "shaitan" (Satan) befunden. Er habe mit 12/13 "Dinge gemacht" und mit 16 Jahren habe er nur noch am Hauptbahnhof in Stadt4 mit älteren Jungs "abgefeiert" und "Sachen gemacht", bis er einen zum Islam konvertierten "Bruder" kennengelernt habe, der ihm einen deutschen Koran und ein Buch mit dem Titel "Die Botschaft des Islam" gegeben habe. Nach einigem Zögern habe er das Buch gelesen. Er habe in der Folge den Wunsch entwickelt, das Gebet zu lernen. Da er seine Eltern nicht habe fragen können, habe er sich eine Anleitung von Pierre Vogel im Internet angeschaut. Seitdem bete er jeden Tag. Der Angeklagte erklärt weiter, dass man es nicht schaffe, wenn man sein Umfeld nicht aufgebe. Er habe dies getan, weswegen er anfangs keine Freunde gehabt habe. Er habe zu Allah gebetet, schließlich habe Allah ihm neue Freunde gegeben. Die Zeugin B hat insoweit glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte am Beginn ihrer Beziehung "nicht so muslimisch" gewesen sei, insbesondere habe er nicht gebetet. Auf Befragen hat die Zeugin hierzu erklärt, dass sie dies wisse, weil sie mit dem Angeklagten zusammengelebt habe. Nachdem er dann religiös geworden sei, habe die Beziehung "nicht mehr so geklappt", weil er gebetet und sich nicht mehr um sie gekümmert habe. Außerdem habe er ihr immer mehr Vorschriften gemacht und ihr erklärt, "wie das mit dem Islam gehe". Er habe sie aufgefordert, ein Kopftuch sowie "lange", d.h. ihren Körper bedeckende Sache zu tragen und zu beten. Auch habe er von ihr verlangt, dass die den Kontakt zu ihren Freundinnen, die er als "Hurenfreundinnen" und "Schlampen" bezeichnet habe, abzubrechen. Sie habe das nicht gewollt, weshalb es häufig Streitigkeiten gegeben habe. Irgendwann habe sie nicht mehr gekonnt und die Beziehung beendet. Die Zeugin L hat die Angaben des Angeklagten bestätigt. Ergänzend hat sie glaubhaft bekundet, dass in dem Sportstudio, in dem der Angeklagte (auch) trainiert habe, polizeibekannte Personen, die der salafistischen Szene zuzuordnen gewesen seien, verkehrt hätten. Beispielhaft seien N und UV zu nennen; N sei als Jihadist nach Syrien gereist und mittlerweile dort gestorben. (…) Die Zeugin L hat zudem ausgesagt, dass in der Wohnung des Angeklagten eine Vielzahl von Quittungen aufgefunden worden seien, aus denen hervorgehe, dass der Angeklagte im Februar 2014, d.h. kurz vor seiner Abreise nach Syrien, vorwiegend Bekleidung im festgestellten Gesamtwert gekauft und bisher nicht bezahlt habe. Überdies seien unbenutzte Bank-Karten aufgefunden worden, die der Angeklagten aufgrund von Kontoeröffnungen im Zeitraum vom 13. Februar 2014 bis zum 21. Februar 2014 von verschiedenen Banken erhalten habe, die er aber nicht mehr habe nutzen können, weil er am 26. Februar 2014 nach Syrien abgereist sei. b. Angaben zur Syrienreise und zum Tatgeschehen Dass der Angeklagte - seiner Einlassung entsprechend - nach Syrien zu Y reiste, sich dort mit den abgetrennten Köpfen, die auf den Fotos zu sehen sind, ablichten ließ und dass es sich bei den Opfern um Angehörige der Regierungstruppen handelte sowie dass diese Fotos verbreitet wurden, wird durch die Fotos, die den Angeklagten mit den aufgespießten Köpfen zeigen, durch weitere Fotos, die sich auf dem Mobiltelefon der Mutter des Angeklagten befanden, durch die Eintragungen im Pass des Angeklagten, sowie durch Audionachrichten des Y an den Zeugen KOK P und Telefonate, die der Angeklagte nach seiner Rückkehr aus Syrien mit seiner Freundin, der Zeugin D, führte, belegt. (1) Zunächst wird die Einlassung des Angeklagten bezüglich des Posierens und der Ablichtung mit den abgetrennten Köpfen durch die insgesamt drei Fotos gestützt, auf denen der Angeklagte mit einem oder mit beiden aufgespießten Köpfen zu sehen ist. Eines dieser Bilder zeigt den Angeklagten, wie er in nächster Nähe neben einem der aufgespießten Köpfe kniet Y, der als einziger auf dem Bildausschnitt vollständig abgebildet und ohne weiteres erkennbar ist, und eine weitere unerkannt gebliebene Person stehen unmittelbar hinter dem Angeklagten. Von dem Angeklagten, der ein grünes Tarnfleckoberteil und eine grüne Hose trägt, sind das rechte Bein, der rechte Arm und beide Hände zu erkennen. Auf einem weiteren der drei Bilder ist nur der Angeklagte knieend neben dem anderen der beiden aufgespießten Köpfe abgebildet. Auf diesem Bild sind von dem Angeklagten der Kinnbereich, sein Oberkörper, seine Arme und Hände sowie seine Beine zu sehen. Weiter ist erkennbar, dass der Angeklagte an dem rechten Arm eine schwarze Armbanduhr und an der rechten Hand einen Ring trägt. Auf dem dritten Bild ist der Angeklagte mit Y und der dritten Person zwischen den beiden aufgespießten Köpfen abgebildet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die drei beschriebenen Bilder Bezug genommen (SASO Bd. I und II, Bl. 128, 131, 149). Zwar ist auf keinem der Fotos das vollständige Gesicht des Angeklagten zu sehen. Der Angeklagte ist jedoch aufgrund seines auffälligen Ringes, den er an der rechten Hand trägt, sowie seiner Armbanduhr verbunden mit seiner teilweise auf den Bildern erkennbaren Statur eindeutig zu identifizieren. Diese Gegenstände sind auch auf anderen Fotos, die in Syrien aufgenommen wurden und auf denen (auch) das Gesicht des Angeklagten abgebildet ist, zu erkennen. So sind auf einem Bild, auf dem der Angeklagte stehend vor einer Felsformation mit einer AK 47 abgebildet ist, ebenfalls die Uhr und der Ring zu erkennen. Auf einem weiteren Foto, auf dem der Angeklagte stehend in einem geschlossenen Raum in Box-Haltung, die rechte Faust nach vorn in Richtung des Fotografen oder des Betrachters richtend, zu sehen ist, trägt er ebenfalls den Ring und die Uhr. Im Übrigen ist der Ring auch in dem Missionierungs-Video (…) deutlich zu sehen. (2) Dass der Angeklagte über die Türkeiroute nach Syrien reiste und sich dort in dem festgestellten Zeitraum aufhielt, ergibt sich jedenfalls in der Gesamtschau mit den - sogleich noch näher zu erörternden - Audiobotschaften des Y auch aus den Eintragungen in seinem Reisepass. Aus diesen geht hervor, dass der Angeklagte am 26. Februar 2014 in die Türkei einreiste und Ende April/Anfang Mai 2014 nach Deutschland zurückkehrte. (3) Die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten folgt zudem aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Audionachrichten, die Y am 23. Februar 2016 aus Syrien an den Zeugen KOK P richtete. Hintergrund dieser Audionachrichten war ein Kontakt des Zeugen Q zu Y, der im weiteren Verlauf dazu führte, dass dem Zeugen P gestattet wurde, mittels Sprachnachrichten Fragen an Y zu stellen, die dieser in verschiedenen Sprachnachrichten bzw. Audiobotschaften beantwortete. In diesen Audiobotschaften führt Y aus, dass es sich bei den Getöteten um einen Offizier und einen einfachen Soldaten des Assad-Regimes gehandelt habe, die einen Checkpoint bewacht hätten. Kämpfer seiner Miliz hätten diese nach der Einnahme des in ST gelegenen Checkpoints gefangen genommen, getötet und enthauptet. So teilt Y in der Nachricht PTT-1 auf die Frage des Zeugen P, wo und wann das Bild mit den abgetrennten Köpfen, das auf der Facebook-Seite des Y eingestellt war, aufgenommen wurde, Folgendes mit: "Wann, kann ich mich nicht mehr daran erinnern, muss ich Ihnen ganz ehrlich sagen, es war in dem Zeitraum, wo der Herr C1 hier war und also wann weiß ich nicht, wo kann ich Ihnen nicht sagen. Als erstes diese zwei Soldaten sind aus der (…) dem Checkpoint, wie sagt man, Checkpoint oder Kaserne. Wir haben ein Kaserne angegriffen, konnten leider die Kaserne nicht einnehmen, aber wir haben einige Gefangene genommen und auch der Feind beziehungsweise,…, also die Soldaten von Bashar al-Assad, ja, haben auch einige Soldaten, einige Kämpfer von uns festgenommen gehabt, und wir hatten einige Kämpfer, …, wie sagt man, einige Kämpfer von ihnen festgenommen bzw. als Geisel oder keine Ahnung genommen, genommen." In der Nachricht PTT-2 führt Y u.a. weiter aus: " Die zwei Soldaten stammen aus dem Checkpoint oder Kaserne, die wir angegriffen haben, ST, das ist im Rief (phon.), im Bezirk QR (…)." In der Nachricht PTT-3 berichtet Y das Folgende: "Auf jeden Fall haben dann einige Rebellen einige Leute bzw. einige Soldaten getötet, und einige wurden eingetauscht gegen andere Gefangene. Diese zwei Köpfe, die, also die wurden dann, also bzw. die Gefangenen wurden dann halt an so eine Schule gebracht, an so eine Schule gebracht, und manche wurden eingetauscht, manche wurden getötet, ja. Man wurde erst, man hat erstmal geguckt, wer diese Leute sind, was für eine Stellung die haben, sind das normale Soldaten, sind das irgendwie, wie sagt man, Dhabit (phon.),…, auf Deutsch, Generale, sind das Generale sind das irgendwie Leute, habe die eine hohe Person, hohe Stellung oder keine hohe Stellung, all diese Sachen, und der eine, dort gibt es einen, der hat so ein bisschen Bart, ich weiß nicht, ob sie Sie das Foto vor sich haben, da gab es einen, der hat so ein bisschen Bart und der andere hat gar keinen Bart. Das war ein, wie sagt man, ein General, und sag ich ganz ehrlich, da habe ich mich auch gefreut, dass die den getötet haben, ja und das, deswegen hatte ich mich dann auch fotografieren lassen damit, ja weil das sind wirklich, ich sage Ihnen ganz ehrlich. Man muss erst mal hier wissen, man darf die Rollen hier nicht vertauschen, wer sind hier die Terroristen, wer terrorisiert hier wen, wie ist überhaupt diese Revolution hier entstanden, okay?" In der Nachricht AUD-1 teilte Y dem Zeugen P sodann u.a. Folgendes mit: "Also nochmal Kurzform. Welcher Gruppe gehörten diese beiden Personen an und welche Religion? Normalerweise ist es so: Alle, alle, ähm, Leute, die auf der Seite von Bashar al-Assad sind, sind entweder Alawiten oder gar keine Religion. Sie sagen, sie sind Alawiten, ja aber sie gehören gar keiner Religion an, ja und die Soldaten genauso. (…) Also wie gesagt, diese zwei Leute, ähm, äh, das kann man so jetzt nicht sagen, welcher Religion gehören sie an, weil ich persönlich kenne diese zwei Personen nicht. Aber ich habe gefragt gehabt. Der eine von ihnen war ein General, und wenn er ein General ist, ist er entweder ein Alawite, ja, oder gehört gar keiner Religion an. Ist einfach nur auf der Regierung von, von, ist einfach auf der Seite der Regierung von Bashar al-Assad. Warum? Weil er Geld und all diese Sachen kriegt und alles machen kann, was er will. Der kann Frauen vergewaltigen, und das ist, ob Sie mir es jetzt glauben oder nicht glauben, das ist mir egal, ja. Aber das ist die Wahrheit, ja. Die, die, die Regierung ist so eine verbrecherische, eine korrupte Regierung. Die vergewaltigen Frauen, beklauen Familien, Kinder, die kommen einfach, stürmen in Häuser ein, in Wohnungen ein und nehmen sich, was ihnen gefällt und nehmen sich dann, wenn, wenn, wenn da eine Familie ist, die hat' ne schöne Tochter, die nehmen sich dann einfach die Tochter. (…) Diese Leute, wie gesagt, waren vom, vom Checkpoint, von der Kaserne, ähm ST (phon.), und ich habe sie nicht getötet bzw. ich habe ihnen nicht den Kopf abgeschnitten, und der C1 hat ihnen auch nicht den Kopf abgeschnitten. Ja, wir haben uns fotografiert bzw. fotografieren lassen, weil ich persönlich mich sehr darüber gefreut habe darüber. (…)" Von der inhaltlichen Richtigkeit des in den Audionachrichten niedergelegten Berichts des Y, dessen Identität der Angeklagte aufgrund des Wiedererkennens der Stimme des Y bestätigt hat, ist der Senat aufgrund der folgenden Erwägungen überzeugt. Die Schilderungen des Y sind detailliert und in sich geschlossen. Der Bericht ist in das ideologische Gedankengebäude des Y eingebettet, was u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass er sein eigenes Handeln unter Verweis darauf, dass "die anderen die Terroristen" seien, rechtfertigt. Ausdrücklich bringt er überdies - sich selbst belastend - zum Ausdruck, dass er sich gefreut habe, dass die Opfer getötet worden seien, weshalb er sich habe fotografieren lassen. Die Plausibilität der Angaben hat zudem der dazu befragte Sachverständige R, der dem Senat aus zahlreichen Verfahren als renommierter Islamwissenschaftler bekannt und der - einen hohen fachlichen Ruf genießend - seit vielen Jahren im Bereich der Dokumentation, Analyse und Bewertung des islamistischen Terrorismus tätig ist, bestätigt. Dieser hat die Existenz des Checkpoints, von dem Y berichtet, bestätigt und erklärt, dass dieser ST heiße und in der Nähe von QR liege. Auch sei die Praxis, sich Gefangene anzuschauen, üblich. Die Interpretation des Y, dass es sich bei den Offizieren vermutlich um Alawiten handele, sei nachvollziehbar. Hierzu hat er ausgeführt, dass die Glaubensgruppe der Alawiten dem schiitischen Islam zugerechnet werde; die Familie des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad sowie führende Militärs und Politiker des Landes und Teile der regimetreuen Milizen gehörten dieser Glaubensrichtung an. Die Angaben des Y werden schließlich auch durch einen Eintrag auf dem Facebook-Account von Y bestätigt, mit dem dieser eines der verfahrensgegenständlichen Bilder, das er zuvor hochgeladen hatte, mit den Worten kommentierte: "Das ein alevite der unsere schwestern vergewaltigte… aber was noch viel schlimmer ist, das er Allah den Erhabenen beleidigte…". (4) Schließlich betätigt auch eine Reihe der von dem Angeklagten mit der Zeugin D geführten Telefongespräche die Richtigkeit seines Teilgeständnisses. So telefonierte der Angeklagte u.a. am 26. Februar 2015 und am 9. April 2015 mit Frau D. In dem Telefonat vom 26. Februar 2015 (Produkt-Nr. 1) berichtete der Angeklagte, dass er vor einem Jahr seinen besten Freund H1 beerdigt habe. Genau vor einem Jahr, am 27. Februar 2014, habe er an der syrischen Grenze gestanden und sei "rein gerannt". Er habe damals alles zurückgelassen und sei dahin gegangen, um zu sterben. Damals sei sein "Iman", sein Glaube, anders als jetzt, noch stark gewesen. In dem Telefonat vom 9. April 2015 (Produkt-Nr. 4) erzählte der Angeklagte seiner Freundin, dass er damals nur ins "Paradies" gewollt habe, weil er "keinen Bock" mehr auf die Welt gehabt habe. In dieser Zeit habe er ständig mit Y gesprochen. Dieser habe gesagt, er benötige mindestens 5.000,- € für die Reise nach Syrien. Er habe niemanden jemals etwas getan, außer den "Kuffar", die hasse er noch heute. Er sei über Stadt6 in die Türkei geflogen. Nach 6 Tagen sei er mit dem Bus nach Stadt7, dann nach Stadt8 und von dort weiter nach O1 gefahren. (5) Die Angaben zur Weiterverbreitung der Fotos, auf denen die aufgespießten Köpfe zu sehen sind, hat ebenfalls die Zeugin L bestätigt. Sie hat hierzu im Einzelnen bekundet, dass eines der verfahrensgegenständlichen Bilder, auf denen auch der Angeklagte abgebildet ist, erstmals im April 2014 auf den Facebook-Account von Y, den dieser unter dem Namen "Z" betrieben habe, hochgeladen worden sei. Auf diesem Account sei das Bild auch in dem öffentlichen, d.h. in dem für jedermann einsehbaren Bereich zu sehen gewesen. Sie hat weiter bestätigt, dass sich eine Vielzahl im Zusammenhang mit der Reise nach Syrien stehende Fotos einschließlich der Fotos, die den Angeklagten mit den aufgespießten Köpfen zeigen, auf dem Mobiltelefon der Frau A, der Mutter des Angeklagten, befunden habe. c. Angaben zu dem weiteren Geschehen nach der Rückkehr aus Syrien Die Angaben des Angeklagten zu den Geschehnissen nach seiner Rückkehr aus Syrien werden durch die Angaben der Zeuginnen L, E und D bestätigt. (1) Die Feststellung, dass der Angeklagte auch nach seiner Rückkehr aus Syrien weiterhin Kontakte zur salafistisch-islamistischen Szene pflegte, beruht - neben seiner Einlassung - auf den Bekundungen der Zeuginnen L und E. So hat die Zeugin L glaubhaft ausgesagt, dass es sich bei den Personen, mit denen der Angeklagte am 2. Juni 2014 im Zuge einer Polizeikontrolle in einem Fahrzeug angetroffen worden sei, um solche gehandelt habe, die der salafistischen Szene (…) zuzuordnen seien. Die Zeugin hat im Einzelnen angegeben, dass am 2. Juni 2014 gegen 2:15 Uhr einer Polizeistreife in Stadt3 ein Mietwagen aufgefallen sei. Bei den Fahrzeuginsassen habe es sich neben dem Angeklagten um S, T und um U gehandelt. Diese Personen seien aufgrund ihrer Kontakte zur salafistisch-islamistischen Szene polizeibekannt. Die Zeugin E hat die festgestellten Vorgänge im Zusammenhang mit der Trauung von ihr und dem Angeklagten bestätigt. Die Zeugin E hat detailliert von den Einzelheiten ihrer Begegnung mit dem Angeklagten berichtet und im Einklang mit den Angaben des Angeklagten bekundet, dass die Trauung von Sven Lau, der in der Szene "berühmt" sei, vorgenommen worden sei. Die Nähe zu Sven Lau wird im Übrigen durch ein Bild gestützt, auf dem der Angeklagte gemeinsam mit Sven Lau auf einem Sofa sitzend zu sehen ist, während beide gemeinsam - vermutlich vor einem Bildschirm - spielen und das den Angaben des Angeklagten zufolge in einer Wohnung in der Nähe der V-Straße in Stadt4 aufgenommen worden ist, wo er - nach seiner Rückkehr aus Syrien - mit Sven Lau zusammen gewesen sei. (2) Die Nähe zu salafistisch-islamistischen Kreisen wird zudem durch Äußerungen, die die fortbestehende radikale Haltung des Angeklagten dokumentieren, untermauert. So erklärte der Angeklagte am 10. April 2015 in einem Telefonat (Produkt-Nr. 3) mit einer unbekannten weiblichen Person, die die Absicht geäußert hatte, Jura zu studieren, Jura sei "zu 100 Prozent haram", da es die "Vertretung des deutschen Rechts" sei; Allah habe nicht gesagt, "nach dem Grundgesetz zu handeln"; man solle nicht nach "Koksnutte Merkels Gesetz" handeln, sondern nach der Scharia; man solle auf den Koran hören und nicht auf einen Menschen. Sie sei "aus dem Islam draußen, wenn sie auf menschliche Gesetze höre". Im weiteren Verlauf des Gesprächs, legte der Angeklagte der Person nahe, dass sie ein Kopftuch tragen und den Islam praktizieren solle. Diese Auffassung kommt auch in dem bereits erwähnten Telefonat vom 9. April 2015 (Produkt-Nr. 4), das der Angeklagte mit Frau D führte, zum Ausdruck. In diesem Gespräch äußerte der Angeklagte u.a., dass er niemanden jemals etwas getan habe, außer den "Kuffar", die er heute noch hasse. (3) Die Feststellungen zu den Vorkommnissen in der Untersuchungshaft beruhen neben den Angaben des Angeklagten auf den Bekundungen der Zeugin D, die den Ablauf des Besuchs vom 16. Dezember 2015 glaubhaft geschildert hat. Zwar war die Zeugin zunächst sichtlich bemüht, durch wiederholtes Berufen auf Erinnerungslücken den Angeklagten in ein milderes Licht zu rücken. Auf Befragen hat sie schließlich angegeben, dass der Angeklagte wie festgestellt in Wut geraten und übergriffig geworden sei und dass dieses Verhalten zum Besuchsabbruch geführt habe. Zugleich hat sie - insoweit fernab jeglicher Belastungstendenzen - erklärt, dass sie Verständnis für das Verhalten des Angeklagten habe, da auf sie "aufgepasst" werden müsse. 2. Weitere - von der Einlassung des Angeklagten abweichende - Feststellungen Soweit die Einlassung des Angeklagten von den getroffenen Feststellungen abweicht, wird sie durch die im Folgenden erörterten Beweismitteln widerlegt. a. Zustandekommen der Fotos So sind zunächst die Angaben des Angeklagten zum Zustandekommen der drei verfahrensgegenständlichen Bilder, wonach er nicht auf die Fotos gewollt habe und er von "den Leuten" und von Y gedrängt worden sei, nachdem Y zunächst bei einem "W" zum Essen eingeladen gewesen seien, unglaubhaft und als bloße Schutzbehauptung anzusehen. (1) Verfahrensgegenständliche Bilder Dieser Einlassung stehen die Bilder, auf denen der Angeklagte mit den aufgespießten Köpfen zu sehen ist, entgegen. Bereits die auf den Bildern eingenommene Positionierung lässt nicht darauf schließen, dass der Angeklagte sich unfreiwillig oder zumindest widerwillig fotografieren ließ. Denn auf den Fotos, auf denen er mit Y und der unbekannten Person abgebildet ist, steht er nicht etwa hinten oder abseits am Rand; vielmehr hat er eine Stellung im Vordergrund eingenommen. Auch bei dem weiteren Bild handelt es sich um ein gestelltes Foto, das den Angeklagten und einen der abgeschnittenen Köpfe zeigt. Obwohl das Gesicht des Angeklagten auf keinem der Bilder zu sehen ist, spricht die entspannte Haltung des Angeklagten, die der Angeklagte auf allen drei Bildern eingenommen hat, gegen seine diesbezügliche Einlassung. (2) Zweck der Syrienreise Dass der Angeklagte nicht zufällig auf das Bild bzw. die Bilder geriet, sondern dass er sich bewusst und willentlich ablichten ließ, folgt des Weiteren aus dem Zweck seiner Reise nach Syrien. Dieser bestand entgegen seiner Einlassung nicht darin, den Menschen in Syrien im Sinne einer rein humanitären Hilfe zu helfen. Vielmehr ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte nach Syrien gereist ist, um in den bewaffneten "heiligen Kampf" zu ziehen und gegebenenfalls auch als Märtyrer zu sterben. (a) Diese Überzeugung stützt sich auf eine Reihe von Äußerungen, die aus Telefonaten stammen, die der Angeklagte, am 26. Februar 2015, am 5. März 2015 und am 4. August 2015 mit Frau D führte. In dem Telefonat vom 26. Februar 2015 (Produkt-Nr. 1) berichtete der Angeklagte das Folgende: "In genau 3 Tagen habe ich meinen besten Freund beerdigt, vor einem Jahr. (…) Genau vor einem Jahr stand ich an der syrischen Grenze und bin reingerannt. (…) Heute dieser Tag vor einem Jahr, ich bin richtig abgekackt, weil ich alles verlassen habe. Alles. Ich hab Deutschland verlassen. (…) Ich bin für immer weggegangen. Ich dachte, ich komme nie wieder zurück. Ich bin dahin gegangen, um eigentlich zu sterben. (…) Und mein Iman war so stark, Allah, und kuck mal, was jetzt nach einem Jahr mit mir passiert ist. Mein Iman ist so schwach. Mein Iman war so stark, mein Glaube war so stark. Ich schwör´s dir. (…) Weißt du, wie schwer es für mich war, Deutschland zu verlassen (…). Ich war in der Moschee und habe so viel Dua gemacht. Unglaublich. Stundenlang (…). Danach, irgendwann, habe ich alles gepackt, hab alles organisiert und bin abgezogen (…). Und dann direkt H1 (…). Direkt ist das mit H1 passiert, wo ich ankam (…). Jetzt, ist es ein Jahr her und jetzt kommen bisschen Erinnerungen von Syrien hoch (…) Ob ein Jahr, fünf Jahre, zehn Jahre ist egal. Er hat´s gepackt und ich bin ein Loser. Das ist die Wahrheit." In dem Telefonat vom 5. März 2015 (Produkt 2) erzählte der Angeklagte u.a. Folgendes: " Ich kann nur Muslimen helfen, mein Herz schlägt nur für Muslime. Für Nicht-Muslime nicht. Das ist auch so, Nicht-Muslime sind Feinde von Allah. Allah hasst die. Die sind ungerecht meinem Schöpfer gegenüber. Die beten den nicht an (…). Meine Mutter hat es verdient, dass sie Dschahanamm ist, weil sie hat Allah nicht gefolgt. Verstehst du, sie hat Allah nicht gehorcht. Allah nicht angebetet, obwohl Allah der Schöpfer ist. Er hat für uns Dschanna und Dschahanamm gemacht. Ich komm Dschanna, und meine Mutter hat es verdient, Dschanaham zu kommen (…). Islam ist schon was Geiles (…) Manchmal gibt es Sachen, die einem Menschen nicht gefallen (…). Zum Beispiel Töten. Töten ist nix Schönes. Aber manche Leute musst du töten. Musst du einfach. Feinde, die Dich bekämpfen, musst du töten. Es ist einfach so. Punkt. Es ist nicht Schönes. Verstehst du. Der Muslim hat Angst, eine Fliege umzubringen (…). Der Muslim ist nicht blutgeil, er will nicht Tote sehen. Es ist nix schönes Tote zu sehen. Glaub mir, das ist voll ekelhaft. Aber es gibt Situationen, da musst du es machen. Für Allah. Musst du es machen." Ausführlicher über konkrete Kriegserlebnisse erzählte der Angeklagte Frau D in dem Telefonat vom 4. August 2015 (Produkt-Nr. 6). Er habe in O2/Syrien gelebt, in der Nähe von QR. Da seien überall "Jaish" (Heer, Armee) und Feinde gewesen. O2 sei die einzige Stadt gewesen, die nicht eingenommen worden sei. Eines Tages seien er und Y mit Motorrädern in die Stadt gefahren, als ein Kampfjet Bomben über der Stadt abgeworfen habe. Da dies nahezu täglich passiert sei, sei es für ihn und die Bevölkerung normal gewesen. Der Angeklagte berichtete weiter, dass er bei seiner ersten Schießübung seine "AK" aufgrund des überraschenden Rückstoßes aus der Hand verloren habe und diese zu Boden gefallen sei. Durch den Druck und das Geräusch sei er zusammengezuckt und habe einen Schock bekommen, später sei "das" aber normal für ihn geworden. Im weiteren Gesprächsverlauf berichtet der Angeklagte von einem Flugzeugangriff, den er direkt miterlebt habe. Er habe über sein Walkie-Talkie gehört, dass ein Kampfjet auf dem Weg nach O2 sei. Bei dem Angriff sei eine Tankstelle zerstört worden. Er habe sich wie alle auf den Boden geworfen, seine Waffe durchgeladen und habe "hinauslaufen" wollen. Y habe ihn jedoch zurückgehalten, weil er gewusst habe, dass danach weiter auf die Schaulustigen geschossen werde. Y habe Recht behalten. Nach einer kurzen Zeit seien beide zu der Explosionsstelle gegangen, wo er mit seinem Handy unter anderem die herumliegenden Leichen gefilmt habe. Das Video habe er Freunden nach Deutschland, unter anderem an "Freund1" und "Freund2" geschickt. Als er und Y nach dem Vorfall nach Hause gekommen seien und gebetet hätten, hätten sie gehört, wie "wir" geschossen hätten. "Sie" hätten mit einer Maschine, Kaliber 23, geschossen, mit der man Flugzeuge abschießen könne. Die Kugeln seien so groß wie sein Arm und flögen 8 km hoch. Damit hätten "sie" das Kampfflugzeug abgeschossen. Der Pilot habe sich mittels Schleudersitz aus dem abstürzenden Flugzeug gerettet und sei in der Nähe von O2 in einem Feld gelandet. Tausende Menschen seien anschließend dorthin gelaufen und hätten den Piloten erwischt. Diese hätten den Piloten an ein Kreuz aufgehängt und anschließend totgeschlagen. Danach hätten sie diesem "Bastard" den Kopf abgeschnitten. Solche Sachen seien wohl zweimal pro Woche vorgekommen. (b) Des Weiteren weist eine Reihe von (weiteren) Fotos, die zum Teil auf der Facebook-Seite des Y hochgeladen waren und sich zum Teil auf dem Mobiltelefon der Mutter des Angeklagten befanden oder auf dem Laptop der Schwester des verstorbenen H1 , H2, gespeichert waren, darauf hin, dass der Angeklagte am bewaffneten Jihad teilnehmen wollte; demgegenüber finden sich auf den Fotos keine Anhaltspunkte, die ansatzweise die Behauptung des Angeklagten, er habe humanitäre Hilfe leisten wollen, zu stützen geeignet sind. Auch wenn auf den Fotos Kampfhandlungen selbst nicht zu sehen sind, zeigen diese in Syrien aufgenommenen Fotos u.a. den Angeklagten - neben freundschaftlichen Gesten wie Umarmungen mit dem Y - mit Waffen und Kampfkleidung. So ist der Angeklagte auf einem Bild mit einer Pistole in der Hand, deren Mündung auf den Fotografen bzw. auf den Betrachter des Bildes gerichtet ist, zu sehen. Auf einem weiteren Bild ist der Angeklagte mit einem Sturmgewehr des Typs AK 47 stehend vor einem Feuer abgebildet. Auf einem anderen Foto posiert er in einem geschlossenen Raum mit einer AK 47, die er mit der rechten Hand auf Brusthöhe hält, wobei er seinen rechten Zeigefinger parallel zum Lauf oberhalb des Abzuges abgelegt hat. Auf einem weiteren Bild sind der Angeklagte und Y gemeinsam vor einem Rolltor stehend zu sehen, wobei beide eine AK 47 mit sich führen. Auch auf einer Reihe weiterer Fotos ließ sich der Angeklagte in verschiedenen Situationen jeweils mit einer AK 47 ablichten: Auf einem Bild steht er in einem Zimmer, wobei er eine grüne Tarnhose, einen grauen Kapuzenpullover, eine schwarze Lederjacke und ein schwarzes Käppi trägt, auf dem in arabischer Schrift das islamische Glaubensbekenntnis abgebildet ist; auf einem weiteren Bild ist der Angeklagte, der hierzu angegeben hat, dass das Foto in der Wohnung von Y aufgenommen worden sei, mit der identischen Kleidung wie auf dem zuvor beschriebenen Bild hockend vor einer schwarzen Flagge mit dem islamischen Glaubensbekenntnis zu sehen; auf einem Bild ist der Angeklagte stehend von einem Busch abgebildet, der sich seinen Angaben zufolge in dem Garten von Y befindet, wobei er eine Tarnhose, ein Camouflage-T-Shirt, schwarze Handschuhe, einen schwarzen Schal und eine schwarze Mütze sowie eine sogenannte taktische Weste trägt, die zur Aufnahme und zum Transport von Magazinen geeignet ist. Auf einem Foto hat er sich stehend von einer Felsformation ablichten lassen; auf einem weiteren Bild ist er stehend vor einem Rolltor gemeinsam mit Y zu sehen, der ebenfalls bewaffnet ist, und mit einer weiteren Person, bei der es sich den Angaben des Angeklagte zufolge um den Besitzer des Internetcafés handelt, in dem sie sich häufig aufgehalten hätten. Auf einem Bild ist der Angeklagte in Tarnkleidung und mit Schutzweste sowie mit erhobenem rechten Zeigefinger vor einem zerstörten Bus abgebildet; auf einem Bild steht der Angeklagte mit identischer Kleidung wie in dem vorangegangenen Bild in dem zerstörten Bus - der sich den Angaben des Angeklagten zufolge auf dem Flughafen in O2 befand -, wobei er wiederum den rechten Zeigefinger erhoben hat. Darüber hinaus belegen auch einige Bilder, auf denen der Angeklagte keine Waffen trägt, jedenfalls in der Gesamtschau eine jihadistische Ausrichtung des Angeklagten. So trägt er auf einem Bild ein T-Shirt, auf dem in Brusthöhe auf der linken Seite das Glaubensbekenntnis abgedruckt ist. Auf einem Bild ist der Angeklagte, der den Zeigefinger der rechten Hand erhoben hat, gemeinsam mit Y und XY vor einem Gebäude, bei dem es sich den Angaben des Angeklagten zufolge um eine Moschee handelte, zu sehen. Auf einem weiteren Bild ist der Angeklagte wiederum mit Y und XY abgebildet; alle drei auf dem Bild zu sehenden Personen tragen Tarnkleidung; der Angeklagte und Y führen jeder eine AK 47 mit sich; der Angeklagte hält überdies den Zeigefinger der linken Hand sichtbar erhoben. Die Einschätzung, dass die beschriebenen Bilder auf eine salafistisch-jihadistische Ausrichtung verweisen, wurde durch den Sachverständigen R bestätigt. Dieser hat nach Vorlage der Fotos in der Hauptverhandlung erklärt, dass das schwarze Käppi mit dem Glaubensbekenntnis, das der Angeklagte auf zwei Fotos trägt, seinen Träger üblicherweise als Anhänger einer jihadistischen Gruppe ausweise. Darüber hinaus handele es sich bei der auf einem der oben beschriebenen Bilder abgebildeten Fahne um eine Jihadistenflagge. Auch das Bild, auf dem der mit einer AK 47 ausgerüstete Angeklagte, den Zeigefinger der linken Hand sichtbar erhoben, mit Y und XY abgebildet ist, weist nach Auffassung des Sachverständigen darauf hin, dass es sich um militante Jihadisten handele. Dies folge aus der deutlich sichtbaren Bewaffnung und dem Umstand, dass eine der Personen, den gehobenen Zeigefinger, der als Zeichen dafür, dass es nur einen Gott gebe, gelte, in die Kamera halte. Schließlich hat der Sachverständige R auch mitgeteilt, dass nach dessen Einschätzung diese Art der fotografischen Selbstinszenierung mit Waffen in einem Kriegsgebiet in der jihadistischen Szene weit verbreitet sei, um weitere Glaubensbrüder in der Heimat von einer Ausreise in den Jihad zu überzeugen. In die gleiche Richtung weist auch die Bewertung des Sachverständigen, der zufolge die Enthauptung für eine jihadistische Gruppierung spreche. Insbesondere könne ausgeschlossen werden, dass es sich um Angehörige der Freien Syrischen Armee (FSA) handele, weil die FSA nicht in der Weise agiere, u.a. weil sie auf amerikanische Unterstützung hofft. (c) Dass der Angeklagte nach Syrien reiste, um am bewaffneten Jihad teilzunehmen, wird des Weiteren durch Audionachrichten belegt, die Y an den Zeugen Q richtete. In dem Vermerk des HLKA vom 12. Januar 2016 zur Auswertung des bei dem Zeugen Q sichergestellten Mobiltelefons ist ein WhatsApp-Audio-Chat dokumentiert, in dem Y dem Zeugen Q auf dessen Anmerkung hin, dass der Angeklagte wegen ihm - Y - nach Syrien gekommen sei, entgegnet, dass der Angeklagte "eigentlich hergekommen sei, um Jihad zu machen". Weiter teilt Y dem Zeugen mit, dass der Angeklagte und er die gleiche Einstellung gehabt hätten. Y erklärt dazu Folgendes: "Allah sagt, dass das Auswandern und der Jihad Pflicht ist. Und dass man nach dem Besten streben soll, und das Beste, was es gibt, ist der Jihad. Und genau diese Einstellung hat X auch gehabt (…). Deshalb war ich mit X mehr auf einer Wellenlänge als mit dir" . Weiter sagt Y: " Als der hierhergekommen ist, hat er gedacht, er ist der Ultrafighter. Ich habe ihm dann alles beigebracht, wie man kämpft, wie man mit der Waffe kämpft. Ich hab dem auch so Boxen, Kämpfen, Ringen, so Sachen beigebracht." (d) Schließlich spricht auch der Umstand, dass sich der Angeklagte gerade bei Y aufgehalten hat dafür, dass er am bewaffneten Kampf teilnehmen wollte. Insoweit ist das Augenmerk darauf zu richten, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Y im Tatzeitraum aktiv am bewaffneten Jihad beteiligt war und weiter davon auszugehen ist, dass er Mitglied der Jabat al Nusra (JaN) war und ist. Dies gründet sich zum einen darauf, dass Y in den an den Zeugen P gerichteten Audionachrichten mitteilt, er sei Mitglied der JaN gewesen. Aus dem Chatverkehr zwischen dem gesondert verfolgten WZ und Y folgt wiederum, dass dieser auch immer noch Mitglied ist. So berichtete Y im Februar 2015 dem WZ, dass er derzeit mit guten Brüdern zusammen sei und der JaN angehöre. Dort sei er in einer sogenannten Kanas-Gruppe (Scharfschützen-Gruppe), und keiner sage ihnen, wie oder wohin sie gehen sollen; insbesondere befehle der Emir insoweit nichts. Diese Mitteilung des Y deckt sich mit der Einschätzung des Sachverständigen R, wonach jeder, der sich mit einer Waffe zeige, sich zu einer Gruppierung oder Vereinigung bekennen müsse und eine Person allein dort nicht kämpfen könne. Auch hat der Sachverständige ausgeführt, dass die JaN ab Januar 2014 sich u.a. in der - hier verfahrensgegenständlichen - Provinz QR ausgebreitet und festgesetzt habe. (3) Audionachrichten Y / P Die Einlassung des Angeklagten zum Zustandekommen der Bilder wird zudem durch die bereits erörterten und gewürdigten Berichte des Y an den Zeugen P widerlegt. Danach ging dem Tatgeschehen ein Angriff auf einen Check-Point voraus, bei dem die Opfer gefangen genommen und getötet wurden. Von der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Y ist der Senat aus den bereits dargelegten Gründen überzeugt (vgl. B. III. b). Ergänzend ist diesbezüglich festzustellen, dass sich aus der Gesamtschau der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Audionachrichten, die Y an den Zeugen P gerichtet hatte, ergibt, dass es Y gerade darauf ankam, den Angeklagten nicht zu belasten, sondern zu entlasten. Zum einen erklärt Y ausdrücklich, dass der von ihm als "Bruder" titulierte Angeklagte "nichts" gemacht habe; zum anderen bleibt die Schilderung zur Beteiligung und zur Motivation des Angeklagten im Dunkeln, obwohl er mit diesem zusammen gewesen sei, sich um ihn gekümmert habe und überdies - wie sich aus den dargestellten Audionachrichten zwischen Y und Q ergibt - sich jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt dem Angeklagten auch gedanklich-ideologisch nah gefühlt habe. Nach alledem ist auch die Behauptung des Angeklagten, er habe erst einige Stunden später von Y erfahren, dass die getöteten Personen Assad-Soldaten und damit aus seiner Sicht gegnerische Kämpfer gewesen seien, widerlegt. b. Zur inneren Tatseite Dass es dem Angeklagten darauf ankam, die Getöteten zu verhöhnen und die Bilder für Propagandazwecke im bewaffneten Kampf einzusetzen, als er sich mit deren abgetrennten Köpfen fotografieren ließ, ergibt sich aus der Zusammenschau der erörterten Beweise. Die entsprechende "Inszenierung", die auf den drei Bildern zu sehen ist, die den Angeklagten mit den Köpfen der Opfer zeigen, fügen sich in das von Hass auf so genannte Ungläubige geprägte Weltbild des Angeklagten, das sich im Zuge seiner geschilderten Radikalisierung entwickelt hat und das durch die erörterten Telefonate mit der Zeugin D dokumentiert wird. Die Ernsthaftigkeit der diesbezüglichen Äußerungen des Angeklagten ergibt sich aus den festgestellten Anstrengungen, die der Angeklagte unternahm, um seinen Entschluss, in Syrien am bewaffneten Jihad teilzunehmen, in die Tat umzusetzen. Dabei wird die Feststellung, dass der Angeklagte nicht die Absicht hatte, in Syrien humanitäre Hilfe zu leisten, sondern kämpfen wollte, auch durch die erörterten Audionachrichten, die Y an den Zeugen Q richtete, sowie durch die weiteren in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und dem Sachverständigen R vorgelegten Fotos, die den Angeklagten in Syrien zeigen, untermauert. In dieses Bild fügt sich schließlich auch die diesbezügliche, insoweit nicht nachvollziehbare Einlassung des Angeklagten. Danach habe er die Absicht gehabt, nach O3 zu gehen, um dort viel zu spenden; zu diesem Zweck habe er "viele Sachen" mitgenommen; 90 Prozent seines Gepäcks seien für andere bestimmt gewesen. Der Angeklagte sah sich bereits nicht in der Lage, zu erklären, welche der mitgenommen Sachen für andere bestimmt gewesen sein sollen. Ebenso blieb im Dunkeln, weshalb er letztlich davon abgesehen hat, "Sachen" zu spenden". Auf Befragen hat er hierzu lediglich angegeben, dass er nicht sagen könne, aus welchem Grunde das "Hilfsprogramm" nicht zu Stande gekommen sei. 3. Feststellungen zur politischen Situation in Syrien Die festgestellten Tatsachen zur politischen Situation in Syrien beruhen auf den Darlegungen des Sachverständigen R, denen sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt. Der Sachverständige, auf dessen überragende Kompetenz bereits an anderer Stelle hingewiesen wurde, hat sein Gutachten unparteiisch, in sich widerspruchsfrei, überzeugend und sehr gut nachvollziehbar erstattet. Seine Quellen hat er benannt. Fragen der Verfahrensbeteiligten konnte er überzeugend beantworten und dabei seine herausragende Sachkunde darlegen. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, der wissenschaftlich fundierten Arbeitsweise und der sehr gut nachvollziehbaren Darstellung der Ergebnisse waren die gutachterlichen Darlegungen des Sachverständigen in jeder Hinsicht überzeugend. So hat der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt, welche Akteure in der Region QR im Tatzeitraum aktiv waren und dass diese Akteure, zu denen neben anderen jihadistischen bzw. islamistisch-salafistisch geprägten Gruppen die Jabat al Nusra, die Arar ash-Sham und der ISIG (IS) sowie die Regierungstruppen Assads gehörten, über einen längeren Zeitraum als Teil des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs in erhebliche gewaltsame Auseinandersetzungen verwickelt sind. Er hat neben den Gründen für diese Auseinandersetzungen weiter dargelegt, dass eine Reihe dieser Akteure eine Organisationsstruktur aufweisen, aufgrund derer sie sind in der Lage sind, anhaltende und konzentrierte militärische Operationen zu planen und durchzuführen. Diese Ausführungen des Sachverständigen werden im Übrigen auch inhaltlich durch die bereits erörterten Audionachrichten, die Y an den Zeugen P richtete, bestätigt. C. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines Kriegsverbrechens gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB schuldig gemacht. Danach macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt. I. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 1 VStGB. Danach ist das Völkerstrafgesetzbuch für die in ihm bezeichneten Verbrechen (auch dann) anwendbar, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. II. Nichtinternationaler bewaffneter Konflikt Im Tatzeitraum lag in der syrischen Provinz QR ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB vor. Der Begriff des bewaffneten Konflikts, der weder im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 (IStGH-Statut) noch in dem im Jahre 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), in dem die Regelungen des IStGH-Statuts Eingang in das materielle deutsche Strafrecht gefunden haben (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 12), definiert wird, knüpft allein an die tatsächlichen Gegebenheiten an und ist unabhängig von (Kriegs-) Erklärungen oder politischen Willensbekundungen der beteiligten Konfliktparteien (vgl. Triffterer/Cottier, Commentary of the Rome Statute of the International Criminal Court, 2. Aufl. 2008, Art. 8 Rdnr. 5). Maßgeblich ist das faktische Vorliegen einer Auseinandersetzung von gewisser Intensität und Dauer, bei der entsprechende Konfliktakteure gegenseitig Waffengewalt einsetzen (vgl. Zimmermann/Geiß, in: Münchener Kommentar StGB, 2. Aufl. 2013, § 8 VStGB Rdnr. 96, 108 ff.). Wird der bewaffnete Konflikt nicht zwischen Staaten, sondern zwischen der Regierung und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen innerhalb eines Staates ausgetragen, handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (vgl. Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rdnr. 96). Um den Begriff des bewaffneten Konfliktes bei Beteiligung nichtstaatlicher Gruppen von gewöhnlicher Kriminalität, unorganisierten und kurzlebigen Aufständen oder singulären terroristischen Aktivitäten abzugrenzen, ist neben Dauer und Intensität der gewaltsamen Auseinandersetzung ein gewisser Organisationsgrad der beteiligten Konfliktparteien notwendig, der sie dazu befähigt, auf der Basis militärischer Disziplin und faktischer Autorität anhaltende und konzentrierte militärische Operationen zu planen und durchzuführen (vgl. Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rdnr. 111; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 lit. d und f IStGH-Statut, die innerstaatliche bewaffnete Konflikte gegenüber Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten und anderen ähnlichen Handlungen abgrenzen, wobei lit. f zudem voraussetzt, dass zwischen staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt der in Syrien herrschende, die Provinz QR und viele weitere Landesteile einschließende Bürgerkrieg nach den getroffenen Feststellungen eine innerstaatliche Form der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Regierung und organisierten bewaffneten Gruppen und zwischen diesen Gruppen untereinander dar, insbesondere zwischen der JaN, dem IS (vormals: ISIG) und der FSA, so dass die notwendige völkerrechtliche Relevanzschwelle erreicht ist. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich dabei nicht um bloße Spannungen oder vereinzelt auftretende Gewalttaten; vielmehr überschreiten diese bewaffneten Auseinandersetzungen hinsichtlich Dauer und Umfang das erforderliche Maß an Intensität. Auch weisen die beteiligten Akteure die notwendige Organisationsstruktur auf, denn sie sind hierarchisch aufgebaut und in der Lage, Kämpfer zu rekrutieren sowie anhaltende und konzentrierte militärische Operationen zu planen und durchzuführen. III. Geschützte Personen Bei den beiden Opfern, deren Köpfe abgelichtet sind, handelte es sich gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB um nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Personen. 1. Nach § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB sind im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt neben Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen auch Personen geschützt, die nicht (mehr) unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden. Dazu gehören neben Zivilpersonen auch feindliche Kämpfer, die "hors de combat", d.h. außer Gefecht gesetzt sind (vgl. Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rdnr. 96.). Die Einbeziehung dieses Personenkreises entspricht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, parallel zu der in § 8 Abs. 6 Nr. 1 VStGB enthaltenen Regelung bezüglich der im internationalen bewaffneten Konflikt zu schützenden Kriegsgefangenen, im nichtinternationalen Konflikt die gefangen genommenen Kämpfer der gegnerischen Partei zu erfassen (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 30). Demgemäß hat der Gesetzgeber in dem Bestreben, die Regelungen betreffend den nichtinternationalen Konflikt und die Bestimmungen über den internationalen Konflikt weiter anzugleichen, § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB spiegelbildlich zu Nr. 1 ausgestaltet (vgl. Zimmermann/Geiß, a.a.O. Rdnr. 89). Davon ausgehend befanden sich die getöteten Personen, bei denen es sich nach den getroffenen Feststellungen um Regierungssoldaten und damit um Angehörige der gegnerischen Partei handelte, die gefangen genommen und damit außer Gefecht gesetzt wurden, in der Gewalt der Gruppe um Y, d.h. einer gegnerischen Partei. 2. Die Opfer wurden nicht durch ihre Tötung dem Schutzbereich des § 8 Abs. 6 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB entzogen. Denn die Vorschrift des § 8 Abs. 6 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB gilt auch für getötete Personen. Geschützt werden hierdurch auch die Totenehre und die über den Tod hinaus fortwirkende Würde des Menschen. Das bedeutet, dass sich das Verbrechen auch gegen Verstorbene richten kann (vgl. Werle, Völkerstrafrecht, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 1169). a. Dem steht nicht entgegen, dass weder in § 8 Abs. 6 Nr. 2 noch § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB ausdrücklich von "Verstorbenen" bzw. "getöteten Personen" oder - vergleichbar der in § 168 StGB verwendeten Terminologie - von "verstorbenen Menschen" die Rede ist, sondern lediglich auf "nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen" bzw. auf "eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person" abgestellt wird. Das Wort "Person" umfasst auch verstorbene bzw. getötete Menschen. Dieses Begriffsverständnis hält sich innerhalb der Wortlautgrenze und verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB (vgl. zum Wortsinn als äußere Grenze zulässiger richterlicher Interpretation BVerfG, Beschluss v. 1.9.2008, 2 BvR 2238/07, NJW 2008, 3627 ff.). Ursprünglich bezeichnete der Begriff "Person" die Maske eines Schauspielers, dann den Schauspieler selbst und später auch die dargestellte Rolle (vgl. Brockhaus, 21. Aufl.; Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 23. Aufl., jeweils zum Schlagwort "Person"). Im weiteren Verlauf der Bedeutungsentwicklung wurde der Begriff bald auch auf die Rolle übertragen, die jemand aufgrund seiner Eigenschaften, seines Ansehens und seiner Würde im Leben spielt (vgl. Brockhaus a.a.O.). Nach dem allgemeinen Wortsinn ist unter dem Begriff "Person" ein Mensch oder ein Wesen zu verstehen (vgl. Duden, 26. Aufl.; Grimm, Deutsches Wörterbuch, jeweils unter Schlagwort "Person"). Der durch die Verwendung des Wortes "Person" bezeichnete Begriffsinhalt umfasst gleichermaßen lebende und tote Menschen. Durch die Beifügung entsprechender Eigenschaftswörter wird der in Bezug genommene Begriff lediglich näher bestimmt. b. Die Einbeziehung von Toten in den Schutzbereich des § 8 Abs. 6 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB entspricht nicht nur den Regelungen des IStGH-Statuts, sondern auch der internationalen völkerstrafrechtlichen Rechtsprechung. Dabei sind insbesondere die Statute und die Rechtsprechung der internationalen Gerichtshöfe für Jugoslawien und Ruanda für die Feststellung von Völkergewohnheitsrecht maßgebend (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 23). (1) § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB entspricht dem für den nichtinternationalen Konflikt geltenden Art. 8 Abs. 2 lit. c) (ii) des IStGH-Status, der wiederum identische Tatbestandsvoraussetzungen wie die den internationalen bewaffneten Konflikt betreffende Regelung des Art. 8 Abs. 2 lit. b) (xxxi) des IStGH-Statuts beinhaltet. Art. 8 Abs. 2 lit. c) (ii) IStGH-Statut spricht insoweit von "outrages upon personal dignity, in particular humiliating and degrading treatment". Die diesbezügliche amtliche deutsche Übersetzung des Statuts lautet wie folgt: "Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung". Aus den hierzu durch die Versammlung der Vertragsstaaten, der auch die Bundesrepublik Deutschland angehört, erlassenen "Verbrechenselementen" (nicht verbindliche Auslegungshilfen für Verbrechenstatbestände) ergibt sich, dass auch eine verstorbene Person insoweit dem Schutzbereich des IStGH-Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unterfällt. Dort heißt es: "For this crime, "persons" can include dead persons". Des Weiteren sieht der für nichtinternationale bewaffnete Konflikte geltende Art. 8 des II. Zusatzprotokolls der Genfer Konventionen hinsichtlich gefallener Kämpfer Folgendes vor: "Sobald die Umstände es zulassen, insbesondere aber nach einem Gefecht, werden unverzüglich alle durchführbaren Maßnahmen getroffen, um die […] Toten zu suchen, ihre Beraubung zu verhindern und sie würdig zu bestatten." Dies unterstreicht ebenfalls das Gebot, die Regelung auf den postmortalen Schutz zu erstrecken. (2) Auch nach der Rechtsprechung der internationalen Gerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda erstreckt sich der Schutzbereich des Kriegsverbrechens gegen Personen zugleich auf getötete Personen. So entschied beispielsweise der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien im Fall Brđanin (JStGH, Prosecutor vs. Brđanin, T-99-36-T), dass die würdelose Behandlung, Verstümmelung, Bestattung in Massengräbern sowie "Wiederbestattung" von Getöteten als erniedrigend anzusehen ist. Des Weiteren entschied der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda in einer Zwischenentscheidung im Verfahren gegen Bagosora und andere, dass das Verscharren von Leichen in Latrinegruben ebenfalls eine entwürdigende Behandlung darstellen kann (RStGH, Prosecutor vs. Bagosora et al., ICTR-98-41-T). Diese Rechtsprechung kann ihrerseits auf Völkergewohnheitsrecht zurückgreifen. So stellt das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) in den von ihm veröffentlichten Regeln zum humanitären Völkergewohnheitsrecht (Customary International Humanitarian Law) für internationale und nichtinternationale Konflikte unter "Rule 113" folgende Regel auf: "Each party to the conflict must take all possible measures to prevent the dead from being despoiled. Mutilation of dead bodies is prohibited." In der deutschen Übersetzung heißt es insoweit: "Jede Konfliktpartei muss alle möglichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Toten ausgeplündert werden. Die Verstümmelung von Leichen ist verboten." Die durch das IKRK hierzu zitierte Staatenpraxis umfasst Länder auf allen Kontinenten, so dass eine völkergewohnheitsrechtliche Verankerung vorliegt. Nicht zuletzt durch die bereits erwähnten Verbrechenselemente zu Art. 8 des Römischen Statuts haben 124 Staaten der Welt, darunter die Bundesrepublik Deutschland, zum Ausdruck gebracht, dass die entwürdigende Behandlung von Getöteten im bewaffneten Konflikt, sei er international oder nichtinternational, strafbar sein soll. IV. Tathandlung Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Opfer in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt, indem er mit bzw. zwischen den aufgespießten Köpfen der Opfer posierte und sich fotografieren ließ. 1. Unter Behandeln im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu verstehen. Insbesondere ist es für den Begriff der "Behandlung" nicht erforderlich, dass der Täter physisch auf den Körper des Opfers einwirkt. Vielmehr können sogar bloße Beschimpfungen ausreichen (vgl. Zimmermann/Geiß, a.a.O. Rdnr. 201). Dies folgt zum einen aus dem allgemeinsprachlichen Bedeutungsgehalt des Wortes "behandeln". Danach ist darunter der Umgang oder die Verfahrensweise mit einer anderen Person zu verstehen. Des Weiteren setzen auch andere Vorschriften des materiellen Rechts nicht notwendig eine physische Einwirkung voraus. So kann die "lebensgefährliche Behandlung" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch Unterlassen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 224 Rdnr. 12 a) oder beispielsweise durch Bedrohung ohne Körperkontakt (vgl. BGH, Urteil v. 26.11.1985, 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166) begangen werden. Auch die "Behandlung" in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sowie die psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung gemäß § 66c StGB erfordern naturgemäß kein körperliches Einwirken. Auch die internationale Rechtsprechung hat mehrfach das Vorliegen einer entwürdigenden und erniedrigenden Behandlung ohne körperliche Einwirkung auf das Opfer bejaht. Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien stellte in der Kvočka-Entscheidung (JStGH, Prosecutor vs. Kvočka et al. - IT-98-30/1-T) allgemein fest, dass bereits bloße Äußerungen tatbestandsmäßig sein können. Durch den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda wurde es als ausreichend angesehen, dass ein weibliches Tatopfer, wenn auch nach gewaltsamem Entkleiden, gezwungen wurde, vor einer Gruppe von Tätern nackt gymnastische Übungen auszuführen, wobei das Gericht körperlichen Zwang ausdrücklich für nicht erforderlich erachtete (RStGH, Prosecutor vs. Akayesu - ICTR-96-4-T). In dieselbe Richtung zielt eine Verurteilung durch den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien für das Zwingen des Opfers, nackt auf einem Tisch zu tanzen (JStGH, Prosecutor vs. Kunarac et al. - IT-96-23). Ebenso wurde der Zwang von Gefangenen, sich in die eigene Kleidung zu erleichtern, als entwürdigende Behandlung angesehen (JStGH, Prosecutor vs. Kvočka et al. - IT-98-30/1-T). In der Entscheidung gegen Brđanin (JStGH, Prosecutor vs. Brđanin - T-99-36-T) stellte das das Gericht fest, dass die permanente Beleidigung von gefangenen bosnischen Muslimen, die gezwungen wurden, serbische Lieder zu singen, den "serbischen Gruß" zu zeigen und sich serbisch-nationalistischen Symbolen zu unterwerfen, eine erniedrigende und herabwürdigende Behandlung war. 2. Die erniedrigende und herabwürdigende Behandlung durch das Posieren mit den enthaupteten Köpfen war auch schwerwiegend im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB. Grundsätzlich genügt jede Art von entwürdigender oder erniedrigender Behandlung zur Tatbestandserfüllung; durch die Formulierung "in schwerwiegender Weise" sollen nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere Beleidigungen von nur geringer Schwere vom Anwendungsbereich des Tatbestands ausgenommen werden (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 28). Zur Bestimmung des Schweregrades eines Verhaltens ist nach der internationalen völkerstrafrechtlichen Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Hiernach ist es erforderlich, dass die erniedrigende oder entwürdigende Behandlung so schwer ist, dass eine "vernünftige Person" empört ist, wobei auch der der kulturelle Hintergrund des jeweiligen Opfers zu berücksichtigen ist (vgl. Werle, a.a.O., Rdnr. 1169; Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rdnr. 202). Das Posieren mit abgetrennten und aufgespießten Köpfen der Opfer erreicht einen solchen Grad der Entwürdigung, dass die Handlung "allgemein" und kulturübergreifend als empörend angesehen wird, denn durch diese Handlung wird eine eklatante Missachtung des Persönlichkeitswertes der Opfer zum Ausdruck gebracht. Es wird gleichsam als Trophäe ausgestellt und damit zum bloßen Objekt herabgesetzt. Demgemäß stellt das Posieren mit abgetrennten Köpfen gefangener und getöteter Personen, statt diese beizusetzen oder an den Gegner zu überstellen, auch im islamischen Kulturkreis ein Instrument der schwerwiegenden Erniedrigung und Entwürdigung von Menschen dar. Überdies wird die Konfrontation mit diesen Bildern bei einer "vernünftigen Person" regelmäßig Abscheu, Ekel, und Entsetzen auslösen. V. Funktionaler Zusammenhang zwischen Tat und bewaffnetem Konflikt Zwischen der Tat und dem bewaffneten Konflikt liegt auch der erforderliche funktionale Zusammenhang vor. Der funktionale Zusammenhang erfordert eine Verbindung zwischen der Tat und dem bewaffneten Konflikt. Dagegen kommt es für die Annahme des funktionalen Zusammenhangs weder darauf an, dass der Täter selbst an dem bewaffneten Konflikt teilnimmt bzw. teilgenommen hat, noch darauf, dass er einer der beteiligten Gruppen angehört (vgl. Ambos in: Münchner Kommentar, a.a.O., vor §§ 8 ff. VStGB, Rdnr. 35). Entscheidend ist insoweit, ob die Tat in Friedenszeiten ebenso hätte begangen werden können oder ob die Situation des bewaffneten Konflikts die Tatbegehung erleichtert und die Opfersituation verschlechtert hat, wobei die persönliche Motivation des Täters unbeachtlich ist. Ein Zusammenhang ist daher bereits gegeben, wenn der Konflikt für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung ist; der Zusammenhang fehlt dagegen, wenn die Tat nur bei Gelegenheit des gleichzeitigen Konflikts und unabhängig davon begangen wird (vgl. Ambos a.a.O; Werle, a.a.O., Rdnr. 1094 ff.). Danach ist vorliegend der erforderliche funktionale Zusammenhang unabhängig davon, ob der Angeklagte an Kampfhandlungen beteiligt war, gegeben, weil die Tat des Angeklagten ohne den bewaffneten Konflikt praktisch nicht denkbar ist. Bei den Opfern handelt es sich um gegnerische Kämpfer, die im Zusammenhang mit der Erstürmung eines von syrischen Regierungstruppen gehaltenen Checkpoints gefangen genommen und getötet wurden. Der Zweck der anschließenden Zurschaustellung der Köpfe bestand auch und gerade darin, gegenüber dem Gegner die eigene Überlegenheit und Gnadenlosigkeit zu demonstrieren. VI. Subjektiver Tatbestand Der Angeklagte hat auch gemäß § 2 VStGB i.V.m. §§ 15, 16 StGB vorsätzlich gehandelt. Er wusste, dass er fotografiert wird, und wollte dies auch. Er wusste auch, dass die Personen, mit deren Köpfen er sich ablichten ließ, gegnerische Kämpfer waren. Überdies wollte er auch - ohne dass dies tatbestandlich vorausgesetzt wäre - die Getöteten dabei verhöhnen und in ihrer Totenehre herabsetzen. Zudem nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Bilder über das Internet verbreitet werden können und dort einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht würden. Schließlich war sein Vorsatz auch auf den Zusammenhang zwischen seiner Tat und dem ihm bekannten Konflikt gerichtet, so dass die dogmatische Einordnung des Merkmals des Zusammenhangs als objektive Bedingung der Strafbarkeit oder als Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen muss, vorliegend dahinstehen kann. D. Rechtsfolgen I. Anwendbarkeit des allgemeinen Strafrechts Auf den Angeklagten war das allgemeine Strafrecht und nicht das Jugendstrafrecht anzuwenden. Zwar war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt 19 Jahre und 3 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die nach § 105 Abs. 1 JGG für die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht erforderlichen Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. 1. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden in dem in § 105 JGG aufgeführten Umfang entsprechend anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Einem Jugendlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gleichzustellen ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Ist das nicht der Fall und stehen Reiferückstände nicht im Vordergrund, hat der Täter vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen (vgl. BGH, Urteil v. 6.12.1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37 ff.; Urteil v. 29.5.2002 - 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8; Urteil v. 14.8.2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289-290; Urteil v. 20.5.2014 - 1 StR 610/13, NStZ 2015, 230 ff.). Der Senat ist in Übereinstimmung mit der Bewertung der Jugendgerichtshilfe zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung vorlag. Denn der Angeklagte verfügte zum Tatzeitpunkt über die einem Erwachsenen gleichstehende Persönlichkeitsreife und Selbstständigkeit. Bereits die religiöse Entwicklung des Angeklagten - über die der Angeklagte bereits im Februar 2014 in dem Video (…) berichtete - verbunden mit der Ablehnung der Eltern in ihren religiösen bzw. nichtreligiösen Vorstellungen, die darin gipfelte, dass der Angeklagte seinem Vater erklärte, wie man "richtig" bete, und seine Mutter als Ungläubige bezeichnete, die "in der Hölle schmoren werde", lässt eine bedeutsame Verselbständigung erkennen. Dass der Gang der Schulausbildung des Angeklagten nach unauffälligem Beginn in der Grundschule im weiteren Verlauf zumindest als schleppend und mit Blick auf das Fehlen einer Berufsausbildung gar als gescheitert bezeichnet werden kann, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Der Angeklagte fasste nach Erreichen des Hauptschulabschlusses im Jahre 2013 den autonomen Entschluss, Deutschland zu verlassen und nach Syrien zu gehen, um sich dort dem bewaffneten Kampf anzuschließen. Auf Grundlage des ideologischen Verständnisses des Angeklagten war damit auch die schulische und berufliche Ausbildung als abgeschlossen anzusehen, so dass dem Umstand, dass der Angeklagte nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, keine besondere Bedeutung beizumessen ist. Der Entschluss des Angeklagten erfolgte auch nicht spontan und unüberlegt; vielmehr stellte er im Vorfeld über einen längeren Zeitraum Überlegungen an, ob er für einen derart einschneidenden Schritt bereit sei. Sodann traf er die aus seiner Sicht notwendigen Vorbereitungen. Wie bereits ausgeführt, meldete er, nachdem er an einer Pilgerreise nach Mekka teilgenommen hatte, sich selbst von der Schule ab, eröffnete verschiedene Konten, beschaffte sich rund 5.000,- € und kaufte verschiedene Dinge, vor allem Bekleidung, die er mit nach Syrien nehmen wollte, im Gesamtwert von rund 4.000,- €. Schließlich setzte er seinen Entschluss gegen den erklärten Willen seiner Mutter um und begab sich nach Syrien, wo er sich zu Y durchschlug. Im Einklang damit steht auch die bereits vor seiner Ausreise nach Syrien weitgehend selbständige sonstige Lebensgestaltung. Der Angeklagte lebte zwar vor seiner Ausreise nach Syrien und danach bis zum 1. August 2014 im mütterlichen Haushalt, er führte jedoch ein selbständiges, von seinen Eltern und insbesondere von seiner Mutter unabhängiges Leben. Er ging im Dezember 2012 eine feste Beziehung zu der Zeugin B ein und war in der Lage, diese Beziehung über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Im Januar 2013 zog Frau B in die Wohnung der Mutter des Angeklagten ein und bewohnte dort mit diesem über einen Zeitraum von rund sieben Monaten ein Zimmer. Diese bereits vor der Tat vorhandene eigenständige Lebensführung wird auch durch sein Verhalten bei seiner Rückkehr aus Syrien kurze Zeit nach der Tat untermauert: Nach seiner Ankunft in Stadt4 am 1. Mai 2014 suchte der Angeklagte nicht die Wohnung seiner Mutter auf, sondern begab sich zunächst in ein Hotel, wo er mit Frau B übernachtete. 2. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG Schließlich handelt es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat auch nicht um eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Auch wenn grundsätzlich jede Straftat einschließlich schwerer Gewaltakte eine Jugendverfehlung im Sinne dieser Vorschrift sein kann, sind unter Jugendverfehlungen in erster Linie Taten zu verstehen, die unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten entweder nach Art und Umständen eine jugendtümliche Verhaltensweise zeigen oder die aufgrund ihrer Beweggründe solche Merkmale erkennen lassen, die für die jugendliche Entwicklungsphase charakteristisch sind. Dies gilt etwa dann, wenn die konkrete Tat auf "jugendlichen Leichtsinn", Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (Brunner, 7. Aufl. § 105 JGG Rdn. 14; Eisenberg, 2. Aufl. § 105 JGG Rdn. 35 - jeweils m.w.N.). In der Tat des Angeklagten kommt kein jugendtypisches, durch einen Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen geprägtes Verhalten, das sich in einer spontanen Tatbegehung niedergeschlagen hat, zum Ausdruck. Ebenso wenig lassen die Beweggründe solche Merkmale erkennen, die für eine jugendliche Entwicklungsphase charakteristisch sind. Die Tat stellt sich vielmehr als Facette seines von seiner religiösen Radikalisierung geprägten Handelns dar und fügt sich nahtlos in den gesamten Syrien-Aufenthalt des Angeklagten und den von ihm beabsichtigten Kampf gegen die so genannten Ungläubigen ein. Die Art der Selbstinszenierung, die in der jihadistischen Szene bekannt ist und gleichermaßen bei Erwachsenen vorkommt, ist nicht Ausdruck jugendlicher Unreife, sondern sie ist Ausdruck der radikalen, von Hass gegen so genannte Ungläubige geprägten Gesinnung des Angeklagten. II. Strafzumessung Auszugehen ist nach alledem von dem Strafrahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStG, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Zugunsten des Angeklagten war im Rahmen der nach § 46 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Abwägung neben seinem noch jungen Alter und der damit einhergehenden Strafempfindlichkeit zu werten, dass er sich zu einer Vielzahl von Punkten geständig eingelassen hat. Allerdings war bei der Gewichtung auch zu berücksichtigen, dass bereits erhebliche Sachbeweise, wie insbesondere die Lichtbilder vorlagen, und der Angeklagte seine Tat zu relativieren versuchte. Weiter fiel strafmildernd ins Gewicht, dass das im Rahmen des Tatbestands verwirklichte Unrecht in einem unteren Bereich anzusiedeln ist, weil die Opfer zum Zeitpunkt der Herabwürdigung bereits tot waren. Dabei war auch zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die Köpfe erstmalig gesehen hat, als diese bereits auf Metallstangen aufgespießt waren. Zudem hat der Senat strafmildernd berücksichtigt, dass es nicht der Angeklagte, sondern Y war, der die Fotos auf der Kommunikations-Plattform "Facebook" hochgeladen und in den für jedermann einsehbaren Bereich gestellt hat. Schließlich wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass die Untersuchungshaft unter den Erschwernissen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen wurde. Strafschärfend fiel demgegenüber ins Gewicht, dass der Angeklagte mit den entstellten Köpfen von gleich zwei Personen posierte und sich mit diesen fotografieren ließ. Zu Lasten des Angeklagten hat der Senat weiter gewertet, dass der Angeklagte sich mit den abgetrennten Köpfen aus nächster Nähe ablichten ließ und diese daher auf den Fotos sehr gut zu erkennen sind. Wenn auch der Angeklagte nicht selbst Fotos auf der Kommunikationsplattform Facebook eingestellt hat, so ist im Rahmen der Abwägung jedoch zu berücksichtigen, dass durch die - von dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommene - Veröffentlichung im Internet die Verhöhnung der beiden Opfer vertieft wurde. Zu Ungunsten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und - im Ergebnis erfolglos - mit verschiedenen jugendrechtlichen Maßnahmen belegt wurde. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält der Senat daher eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. III. Versagung der Bewährung, § 56 Abs. 2 StGB Die Vollstreckung dieser Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Legal- und Sozialprognose des Angeklagten ist ungünstig. Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass der Angeklagte weiterhin in der - verfassungsfeindlichen - islamistischen Szene verhaftet ist. Es ist daher zu besorgen, dass der Angeklagte, der sich seinen Äußerungen zufolge nicht an "menschliche Gesetze" gebunden fühlt, vergleichbare Taten bzw. Taten, die im Zusammenhang mit seiner jihadistischen Einstellung stehen, begeht. Insoweit erscheint es auch nicht fernliegend, dass der Angeklagte erneut nach Syrien ausreisen wird, um gegen aus seiner Sicht "Ungläubige" zu kämpfen. Dafür spricht, dass der Angeklagte gegenüber D wiederholt und voller Stolz berichtet hat, wie stark sein Glauben vor seiner Syrienreise gewesen sei. Weiter passt dazu, dass er auch nach seiner Rückkehr aus Syrien wiederholt äußerte, dass er die "Kuffar" hasse. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner seine Gewaltbereitschaft Frauen gegenüber. Wie sich aus den Angaben der Zeuginnen B und D ergibt, hat der Angeklagte sowohl seine Ex-Freundin B als auch seine aktuelle Freundin D geschlagen, wenn diese sich nicht so verhielten, wie er es wünschte. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte ohne weitere Hafteinwirkung in kürzester Zeit zumindest gegenüber seiner Freundin D erneut gewalttätig werden wird. So wurde er sogar im Rahmen eines überwachten Besuches gegenüber D übergriffig, schrie sie an und packte sie am Hals. Auch sein weiteres Verhalten in der Untersuchungshaft zeigt, dass ihn die bisherige Inhaftierung unbeeindruckt gelassen hat und er nicht einmal während des gegen gerichteten Staatsschutzverfahrens gewillt ist, sich an allgemein gültige Regeln zu halten. E. Kosten Die gemäß § 464 Abs. 1 StPO zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.