Urteil
5-3 StE 4/16 - 4 - 3/16
OLG Frankfurt 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:1108.5.3STE4.16.4.3.16.0A
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Leitsätze
Auch ein Verstorbener gilt als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB. Siehe vorgehend die Haftentscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 8.9.2016, Az.: StB 27/16 - juris.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, davon in einem Fall zudem in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Personen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die von dem Angeklagten vom 12. Februar 2014 bis zum 22. Januar 2015 in der Türkei erlittene Haft wird im Verhältnis 1:3 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.
Das Mobiltelefon Samsung, Modell GT-S5230, mit der IMEI-Nummer ... wird eingezogen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein Verstorbener gilt als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB. Siehe vorgehend die Haftentscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 8.9.2016, Az.: StB 27/16 - juris. Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, davon in einem Fall zudem in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Personen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von dem Angeklagten vom 12. Februar 2014 bis zum 22. Januar 2015 in der Türkei erlittene Haft wird im Verhältnis 1:3 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. Das Mobiltelefon Samsung, Modell GT-S5230, mit der IMEI-Nummer ... wird eingezogen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Vorbemerkung Der Angeklagte gliederte sich in der Zeit vom 20. September 2013 bis zum 8. Februar 2014 in Syrien in die insbesondere dort und im Irak aktive Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) ein und stellte sich ihr als Kämpfer zur Verfügung. Der von islamistischen Anschauungen geleitete ISIG hatte und hat es sich zum Ziel gesetzt, die von Schiiten dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien zu stürzen und einen zumindest die heutigen Staaten Irak, Syrien und Libanon umfassenden Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Zur Erreichung dieses Ziels führt(e) der ISIG militärische Bodenkämpfe und verübt(e) Sprengstoff- und Selbstmordanschläge sowie Entführungen und Ermordungen von Zivilisten. Um für den ISIG als Kämpfer tätig zu werden, verschaffte sich der Angeklagte am 20. September 2013 ein vollautomatisches Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, und war bis zum 8. Februar 2014 nacheinander mit zwei weiteren vollautomatischen Sturmgewehren Kalaschnikow, AK 47, bewaffnet. Am 10. Oktober 2013 sowie am 6., 7. und 8. November 2013 beteiligte er sich für den ISIG an Kämpfen gegen die syrische Armee im Osten von Aleppo. Dabei zog der Angeklagte am 7. November 2013 mit Kampfgefährten in eine vom ISIG eroberte Stellung ein, in der sie den Leichnam eines gefallenen Soldaten oder Milizionärs der syrischen Armee fanden. Um den Toten herabzuwürdigen, schändeten sie aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses den Leichnam, indem sie ihm beide Ohren und die Nase abschnitten, ihn u. a. in das Gesicht traten und ihm in den Kopf schossen, so dass Gehirnmasse austrat, wovon der Angeklagte mittels seines Mobiltelefons Videoaufnahmen fertigte. Nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §§ 154, 154a StPO hat der Senat den Angeklagten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, davon in einem Fall zudem in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Personen schuldig gesprochen. Eine Verständigung nach § 257c StPO hat nicht stattgefunden. I. Feststellungen A. Die Person des Angeklagten 1. Der Lebenslauf des Angeklagten Der Angeklagte wurde am ... 1985 in O1 geboren, wuchs mit drei Brüdern bei seinen aus Land1 stammenden Eltern A Nachname1 und B Nachname2 auf und hat die Schule mit dem Fachabitur abgeschlossen und den Beruf des Bürokaufmanns erlernt. Im Juli 2005 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen, der bis zum 30. Juni 2006 dauern sollte; er trat den Grundwehrdienst an und wurde zum Helfer im Sanitätsdienst ausgebildet. Nachdem der Angeklagte im Dezember 2005 und im Januar und Februar 2006 jeweils für einige Tage unerlaubt der Truppe fern geblieben war, beantragte er die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 wurde der Angeklagte als solcher anerkannt und schied mit Ablauf des 6. März 2006 aus dem Grundwehrdienst aus. Der Angeklagte ist ledig, aber mit der gesondert verfolgten C Nachname3 liiert. Mit Frau Nachname3 hat der Angeklagte die am ... geborene Tochter D. In der Zeit vor seiner Ausreise nach Syrien im September 2013 erhielt er Arbeitslosengeld II in Höhe von 382,- Euro; darüber hinaus zahlte das Jobcenter O1 - ... die Miete für seine Wohnung unmittelbar an den Vermieter. 2. Die Radikalisierung des Angeklagten Der Angeklagte ist Moslem. Spätestens seit Dezember 2012 radikalisierte sich der Angeklagte hin zu einer salafistisch-islamistischen Sicht seiner Religion, bis er der Auffassung war, es sei seine religiöse Pflicht als gläubiger Moslem, in den bewaffneten "Heiligen Krieg", den "Jihad", zu ziehen, um gegen die "Ungläubigen" zu kämpfen. Äußerliches Zeichen dieser Einstellung war u. a., dass er einen langen Vollbart trug und sich mit einem Kaftan kleidete, wie ihn auch Salafisten tragen. Er beschäftigte sich auch mit den Themen "Jihad und Tod" und interessierte sich für die in Syrien aktive terroristische Vereinigung Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham (im Folgenden "Jabhat an-Nusra"). 3. Vorstrafen, Festnahme und Untersuchungshaft Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er wurde am 10. Februar 2014 an der Deutschen Botschaft in Ankara festgenommen und befand sich sodann vom 12. Februar 2014 bis zum 22. Januar 2015 in der Türkei in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation und des Besitzes von Gefahrstoffen. In den ersten drei Wochen war er in einer Haftanstalt in Gaziantep und danach im Hochsicherheitsgefängnis in Adana untergebracht. Am 25. Februar 2015 wurde er nach Deutschland abgeschoben und bei seiner Ankunft am Flughafen Düsseldorf festgenommen. Bis zum 28. Juli 2016 war er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2015 in Untersuchungshaft. Seit der Aufhebung dieses Haftbefehls durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2016 befindet sich der Angeklagte aufgrund eines weiteren, vom Senat in dieser Sache am 16. Juni 2016 erlassenen Haftbefehls in Untersuchungshaft. B. Das Tatgeschehen 1. Der Bürgerkrieg in Syrien und die ausländische terroristische Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" a) Beginn und Entwicklung des Bürgerkriegs in Syrien bis Frühjahr 2013 Ab Februar 2011 kam es in der syrischen Hauptstadt Damaskus zu Protesten, die zunächst im Land kaum Widerhall fanden. Dies änderte sich, nachdem Bürger der im Südwesten gelegenen Stadt Deraa gegen die Verhaftung und Folterung von Kindern und Jugendlichen protestierten, die regimefeindliche Parolen auf Wände geschrieben hatten. Die Proteste weiteten sich zunächst auf die ländlichen Gebiete und die kleinen Städte in den vorwiegend sunnitisch besiedelten Gegenden im Zentrum, Norden und Osten des Landes aus. Obwohl die Demonstrationen friedlich waren, setzte das Regime auf brutale Repression. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits viele Wehrpflichtige und Angehörige der unteren Ränge aus der Armee desertiert. Gemeinsam mit notdürftig bewaffneten Zivilisten versuchten sie, die Demonstranten zu schützen, indem sie anrückende Sicherheitskräfte aufhielten. Das Regime ging vorwiegend mit Infanterie und gepanzerten Fahrzeugen vor. Sodann kam es zu Zusammenstößen zwischen Bürgerwehren und Sicherheitskräften, die sich bis Ende 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten. Seine Träger organisierten sich in lokalen Gruppen, die trotz der Gründung der oppositionellen Freien Syrischen Armee (im Folgenden: FSA) im Juli keiner zentralen Kontrolle unterstanden. Parallel schrumpfte die syrische Armee, weil vor allem die sunnitischen Soldaten der unteren Dienstgrade desertierten. Die vorwiegend alawitischen Teile der Armee und die paramilitärischen Kräfte der Geheimdienste blieben jedoch loyal und übernahmen gemeinsam mit neu aufgestellten Freiwilligenmilizen die Hauptlast des Kampfes. Die Proteste weiteten sich auf die Großstädte Hama und Homs im Zentrum des Landes aus. Homs wurde für einige Monate zum Zentrum des Aufstands, weil die Rebellen hier die Kontrolle über mehrere Stadtviertel übernehmen konnten. Ab Oktober/November 2011 begannen heftige Kämpfe, die vor allem rund um das Viertel Baba Amr geführt wurden. Das Regime wählte eine Strategie, die es bis 2014 immer wieder mit einigem Erfolg anwandte: Es blockierte alle Zugänge zu den von Aufständischen gehaltenen Vierteln und beschoss sie auch mit Artillerie. Nach einer Offensive im Februar 2012 gelang es, die meisten Rebellen aus Homs zu vertreiben, ohne dass das Regime die vollständige Kontrolle über die Stadt zurückgewinnen konnte. Neben Homs und Hama waren die Regimetruppen vor allem in den Provinzen Idlib und Deraa und in den Außenbezirken von Damaskus aktiv. Anfang 2012 hatte der Aufstand weite Teile des Landes erfasst und entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg. Die weiterhin stark zersplitterten aufständischen Gruppierungen gingen nun von ihren Hochburgen im ländlichen Raum offensiv vor. Sie versuchten, die Verbindungslinien des Regimes in den Osten, Norden und das Zentrum zu kappen und seine Militärbasen in diesen Gebieten einzunehmen. Dabei zielten sie insbesondere auf Luftwaffenstützpunkte ab, um so die ab Frühjahr 2012 einsetzenden Angriffe mit Kampfflugzeugen und Hubschraubern zu reduzieren. Im Sommer 2012 entschieden sich die Rebellen, auch Aleppo anzugreifen, wo es ebenso wie in Damaskus bis dahin eher ruhig geblieben war. In den folgenden Monaten konnten sie zwar vorrücken und Teile der Stadt im Süden und Nordosten einnehmen; der Rest der Stadt und der Flughafen verblieben jedoch unter der Kontrolle der Regimetruppen. Im Herbst begann das Regime, Scud-Raketen in die von Aufständischen beherrschten Gegenden zu schießen. Gegen Ende des Jahres 2012 hatte das Regime große Teile von Homs zurückgewonnen und den Vormarsch der Rebellen in Aleppo gestoppt. Gleichzeitig gingen diese nun auch in den Vororten von Damaskus in die Offensive. Der größte Erfolg der aufständischen Gruppierungen war die Einnahme der Basis Taftanaz in der Provinz Idlib im Januar 2013. Die Aufstandsbewegung blieb aber weiterhin stark zersplittert, und es zeigte sich immer deutlicher, dass jihadistische Gruppen erstarkten, zu denen insbesondere auch die Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" zählte. b) Die ausländische terroristische Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (= ISIG) Der "Islamische Staat im Irak und in Großsyrien" (im Folgenden: ISIG) ist eine von islamistischen Anschauungen geleitete Vereinigung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die von Schiiten dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien zu stürzen und einen zumindest die heutigen Staaten Irak, Syrien und Libanon umfassenden Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Zur Erreichung dieses Ziels führt der ISIG nicht nur militärische Bodenkämpfe durch, vielmehr verüben seine Mitglieder auch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge sowie Entführungen und Ermordungen von Zivilisten. Die Mitglieder des ISIG verstehen die bewaffneten Kämpfe und Anschläge als "Heiligen Krieg" (= Jihad) und damit als religiöse Verpflichtung. Der arabische Name der Vereinigung lautet "ad-Daula al-Islamiya fi l-Iraq ash-Sham". Der Namensbestandteil "ash-Sham" kann nicht nur mit "Großsyrien (= Levante)" übersetzt werden, womit das Gebiet der osmanischen Provinz Syrien bzw. die historische Region Syrien (Bilad ash-Sham) gemeint ist, zu der neben dem Territorium des heutigen Staates auch der Libanon, (Trans-) Jordanien und das historische Palästina gehören. Er kann auch als "Damaskus" oder "Syrien" verstanden werden, weshalb auch die Übersetzung des arabischen Namens der Vereinigung als "Islamischer Staat im Irak und in Syrien" (ISIS) gebräuchlich ist. aa) Genese und Entwicklung bis Frühjahr 2013 Der ISIG ging aus der von dem Jordanier Abu Musab az-Zarqawi gegründeten Organisation at-Tauhid (abweichende Transkription: aI-Tawhid, Bekenntnis der Einheit Gottes) hervor, die sich 2004 in Jama'at at-Tauhid wa-l-Jihad (Gruppe des Einheitsbekenntnisses und des Heiligen Krieges) umbenannt hatte. Diese Organisation zielte zunächst vor allem auf den Sturz der Monarchie in Jordanien und den Kampf gegen Israel ab. Nachdem Zarqawi und viele Mitglieder seiner Organisation Ende 2001 in den Irak geflohen waren, bauten sie dort die Organisation in Zusammenarbeit mit lokalen Gruppierungen neu auf. Obwohl Zarqawi sie im Oktober 2004 in "aI-Qaida im Irak " (Qaidat aI-Jihad fi Bilad ar-Rafidain) umbenannte, gleichzeitig dem damaligen Führer der al-Qaida Usama Bin Laden Gefolgschaft schwor und al-Qaida im Dezember 2004 in einer Medienerklärung den Eid akzeptierte sowie Zarqawi zu ihrem Regionalführer (Emir) im Irak ernannte, blieb die Organisation größtenteils selbständig. Seit dem Einmarsch der von den USA angeführten Koalitionstruppen in den Irak im März 2003 bekämpfte die Vereinigung diese ebenso wie den neuen irakischen Staat. Gemeinsam mit anderen Organisationen gelang es der al-Qaida im Irak bis 2006, die USA an den Rand einer Niederlage zu bringen. Im Oktober 2006 gab sich die Organisation den Namen "Islamischer Staat im Irak (ISI)" und erhob den Anspruch, im Irak einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen. Bis Ende 2011 schafften es die US-Truppen und ihre irakischen Verbündeten, die meisten Aufständischen zur Aufgabe zu zwingen und den ISI stark zu schwächen. Unter der Führung des Irakers Abu Bakr al-Baghdadi erstarkte der ISI nach dem amerikanischen Abzug 2011 wieder und entsandte schon im Sommer desselben Jahres einzelne Kämpfer nach Syrien, die dort in Erfahrung bringen sollten, ob sich die Organisation an den Kämpfen im dortigen Bürgerkrieg beteiligen könne. Der ISI verfügte bereits über eine gut ausgebaute Infrastruktur in Syrien, weil Syrer beim Kampf im Irak nach 2003 neben den Saudis das größte Kontingent ausländischer Kämpfer der Vereinigung gestellt und die Reisen von Tausenden Freiwilligen in den Irak organisiert hatten. Geführt von Abu Muhammad al-Jaulani gründeten syrische Mitglieder des ISI mit Unterstützung der Mutterorganisation die Hilfsfront für die Menschen Syriens Jabhat an-Nusra als syrische Teilorganisation. Im Laufe des Jahres 2012 wurde die Jabhat an-Nusra zu der mit Abstand wichtigsten der am Aufstand und Bürgerkrieg in Syrien beteiligten jihadistischen Gruppen. Zu diesen Gruppierungen, die miteinander wechselnde Bündnisse eingehen und von denen sich immer wieder kleinere Teile oder auch einzelne Kämpfer abspalten, zählen neben dem ISIG und der Jabhat an-Nusra u. a. die FSA, deren Führungspersönlichkeiten säkular eingestellte Offiziere sind, und die stark salafistisch und nationalistisch eingestellten Ahrar ash-Sham ("Die Freien Männer Syriens") sowie weitere islamistische bzw. salafistische Vereinigungen wie die "Falken Syriens" (Suqur ash-Sham). Im Frühjahr 2013 entschied sich der ISI-Führer Abu Bakr al-Baghdadi, den Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien auszurufen und damit eine aus ISI und Jabhat an-Nusra bestehende irakisch-syrische Organisation zu begründen. In einer Audiobotschaft vom April 2013 erklärte Baghdadi, dass die Jabhat an-Nusra aus dem ISI hervorgegangen war und beide Organisationen fortan unter seinem Kommando den Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien bilden würden. Der Führer der Jabhat an-Nusra, Jaulani, reagierte wenige Tage später, indem er die bis dahin nicht öffentlich bekannte Herkunft seiner Gruppierung zwar bestätigte, sich aber weigerte, die Jabhat an-Nusra Baghdadi zu unterstellen. Vielmehr suchte er Unterstützung bei Aiman az-Zawahiri, der nach der Tötung von Usama Bin Laden die Führung der al-Qaida übernommen hatte. Jaulani schwor Zawahiri öffentlich Gefolgschaft. Zawahiri dekretierte in einer Botschaft vom Mai 2013, dass beide Organisationen unabhängig voneinander in ihrem jeweiligen Heimatland operieren sollten. Baghdadi weigerte sich jedoch, den Anweisungen Folge zu leisten und beharrte darauf, dass der ISIG im Irak und Großsyrien fortbestehe. Dieser ist seither mit eigenen Kämpfern in Syrien aktiv. Im Juni 2014 - nach dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Tatzeitraum - rief Baghdadi das sogenannte Kalifat aus und benannte den ISIG in "Islamischer Staat" (IS) um. bb) Ziele des ISIG Der ISIG erstrebte und erstrebt die Errichtung eines Islamischen Kalifats. Während die Vereinigung zunächst auf den Sturz des Herrscherhauses in Jordanien und die "Befreiung" Jerusalems abzielte, stellte sie - der politischen Entwicklung folgend - ab dem Jahr 2003 den Irak in den Mittelpunkt. Zunächst sollten die USA zum Rückzug aus dem Irak gezwungen werden, um dort die Gründung eines islamischen Staates zu ermöglichen. Anschließend sollte der Kampf auf die Nachbarstaaten ausgeweitet werden, um schließlich Israel angreifen und Jerusalem "befreien" zu können. Mit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien und der Erweiterung des Aktionsraumes der Vereinigung nach Syrien sowie der Umbenennung in ISIG, hat sich die Zielsetzung nur insoweit geändert, als es der Vereinigung nicht mehr allein um die Errichtung eines islamischen Staats im Irak, sondern um die Schaffung eines solchen unter Einbeziehung Syriens und der angrenzenden Gebiete geht. Dabei sollen die bestehenden Grenzen der Nationalstaaten im arabischen Osten überwunden werden. Indes ist die Errichtung eines islamischen Staates auf dem Gebiet des Irak, Syriens und des Libanon nur das Nahziel des ISIG. Dieser strebt die Eroberung Palästinas und die "Befreiung" Jerusalems und schließlich die Schaffung eines weltumspannenden Kalifats an. Von Beginn an hatte die Ideologie der Vereinigung neben der anti-israelischen und anti-jüdischen Ausrichtung auch eine anti-schiitische Komponente. Sunniten werden - in Übereinstimmung mit der Ideologie al-Qaidas - als die einzig wahren Gläubigen betrachtet. Die Mitglieder des ISIG sehen die Schiiten, die im Irak die Bevölkerungsmehrheit stellen und deren Vertreter seit 2005 auch die Regierung im Irak dominierten, als Abtrünnige an, die zu bekämpfen und sowohl im Irak als auch in Syrien zu vernichten sind. Der Schiitenhass des ISIG bezieht selbst diejenigen Sunniten mit ein, die sich im sich neu entwickelnden Irak am politischen Prozess beteiligen oder mit Schiiten oder der Regierung Geschäftsbeziehungen unterhalten. Da Präsident Assad und weite Teile der politischen und militärischen Elite in Syrien Alawiten sind und auch die weiterhin regimetreuen Teile der syrischen Armee und der Sicherheitskräfte mehrheitlich aus Alawiten bestehen, erstrebt der ISIG auch die physische Vernichtung der alawitischen Minderheit in Syrien. Außerdem bekämpfte und bekämpft der ISIG die Kurden. Unter der Führung der Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollieren deren Einheiten drei Gebiete im syrischen Norden und Nordosten, von denen das größte in der Provinz Hasaka und rund um die Stadt Qamishli im Osten liegt. Ihre Milizen verfügen über 30.000 bis 50.000 Kämpfer. Die Aufständischen insgesamt werfen den Kurden vor, sich nicht am Kampf gegen das Assad-Regime zu beteiligen und mit diesem zusammenzuarbeiten, und die Jihadisten betrachten die links-nationalistische PYD außerdem als Apostaten. cc) Organisations- und Führungsstruktur Führer des ISIG war und ist der Iraker Abu Bakr al-Baghdadi (alias Ibrahim b. Awad al-Badri alias Abu Du'a). Er gehörte zunächst als Scharia-Verantwortlicher einer kleinen Gruppe namens Jaish Ahl as-Sunna wa-l-Jamaʽa an, die in der Provinz Diyala und den Städten Samarra und Baghdad operierte. Als diese sich dem Majlis Shura al-Mujahidin (Shura-Rat der Glaubenskämpfer), einer von der irakischen al-Qaida dominierten Dachorganisation, anschloss, wurde Baghdadi in ihr Scharia-Komitee aufgenommen. Im ISI übernahm er die Oberaufsicht über die Scharia-Komitees in den wilayas (Provinzen eines Staates) genannten Regionen und war auch Mitglied im Shura-Rat der Vereinigung. Baghdadis Gefolgsleute und Unterstützer nennen ihn den "Befehlshaber der Gläubigen" (Amir al-Mu'minin), eine Bezeichnung, die einen weit über eine irakische militante Gruppierung hinausgehenden Herrschaftsanspruch impliziert. Dass Baghdadi bereit war und ist, seinen Anspruch auf eine Führungsposition in der jihadistischen Bewegung insgesamt durchzusetzen, zeigte sich an seiner Kontroverse mit Aiman az-Zawahiri. Er führt(e) damit eine Tradition der irakischen al-Qaida fort, die bereits unter Zarqawi nicht bereit war, Anweisungen der al-Qaida-Führung zu befolgen und auch gegenüber irakischen islamistischen Organisationen einen Alleinvertretungsanspruch formulierte und mit brutaler Gewalt in die Tat umzusetzen versuchte. Baghdadi führt die Organisation strikt autoritär und reagiert auf Widerstände mit brutaler Gewalt. Seit seinem Amtsantritt im Frühjahr/Sommer 2010 gibt es Berichte über "Säuberungsaktionen", denen mehrere interne Gegner zum Opfer fielen. Baghdadi standen und stehen nach der ursprünglich für den ISI verfassten Organisationsstruktur als Beratungsgremien ein Großer und ein Kleiner Shura-Rat zur Seite. Dem Großen Shura-Rat gehören Vertreter jeder der dem ISIG beigetretenen Gruppierungen sowie Stammesvertreter und Experten verschiedener Bereiche an. Der Kleine Shura-Rat ist für dringende Entscheidungen zuständig. Die Vereinigung hat einen offiziellen Sprecher und zehn "Ministerien" mit namentlich bezeichneten "Ministern". Von besonderer Bedeutung in der Führung des ISIG sind die Funktionen des "Premierministers" und des "Kriegsministers". "Premierminister" und gleichzeitig Stellvertreter Abu Bakr al-Baghdadis ist Abu Abdallah al-Hasani al-Quraishi. Seit August 2011 ist Abu Muhammad al-Adnani Sprecher des ISIG. Er tritt als Unterzeichner oder Vorleser von propagandistischen Verlautbarungen und Meldungen in Erscheinung. Organisatorisch ist er dem "Informationsministerium" zugeordnet. Er ist der wichtigste ISIG-Führer in Syrien und der mächtigste Syrer im Shura-Rat der Organisation. Dem Emir, seinem "Kabinett" und dem Shura-Rat nachgeordnet sind wichtige Feldkommandeure, die gleichzeitig Emire der einzelnen Provinzen und Einsatzgebiete der Vereinigung (wilaya, pl. wilayat) sind. Namentlich bekannt geworden sind Abu Yahya al-Iraqi als Emir von Idlib, Abu l-Athir als Emir von Aleppo und Abu Ayman, Kommandeur der Küstenprovinz Latakia. Die Funktion des Emirs in Nord-Syrien, das die Gebiete Aleppo, Nord-Idlib, Raqqa und Latakia einschließt, hat - als einziger Nicht-Syrer oder Nicht-Iraker in den Reihen der Kommandeure - der Kaukasier Abu Umar al-Shishani, alias Tarkhan Batirashvili, inne. Dem "Informationsministerium" untersteht der Bereich der Medienarbeit und der Propaganda der Vereinigung. Grundsätzliche Entscheidungen und Anschlagsbekennungen werden vor allem im Internet veröffentlicht. Die Herstellung der Propagandaprodukte erfolgt durch die organisationseigene Medienproduktionsstelle al-Furqan. Nach Autorisierung durch das "Informationsministerium" werden die Beiträge in das jihadistische Internet-Forum Shumukh al-Islam eingestellt und verbreitet. Dies geschieht regelmäßig über die Medienorganisation al-Fajr, die zwar in direkter Verbindung mit al-Furqan steht, jedoch organisatorisch eigenständig ist und auch Veröffentlichungen anderer terroristischer Vereinigungen verbreitet. Ergänzend wurde im Frühjahr 2013 die Medienstelle al-l'Tisam geschaffen, die direkt dem "Informationsministerium" des ISIG unterstellt ist. Zunehmend werden die weiterhin von al-Furqan produzierten Veröffentlichungen über diese Medienstelle zur Verbreitung freigegeben. Im Shumukh al-Islam-Forum wurde im August 2013 darauf hingewiesen, dass die offiziellen Verlautbarungen des ISIG nunmehr ausschließlich über al-l'Tisam veröffentlicht sowie über den Kurznachrichtendienst Twitter und das Shumukh al-Islam-Forum verbreitet würden. Das sowohl von der Medienstelle al-l'Tisam als auch von anderen "offiziellen" Stellen und den Kampfeinheiten des ISIG - insbesondere auch auf ihren Fahnen verwendete - Symbol der Vereinigung ist ein weißes Oval auf schwarzem Grund mit dem Text des islamischen Glaubensbekenntnisses ("Es gibt keinen Gott außer Allah, und Mohammed ist der Gesandte Allahs"), das sogenannte Prophetensiegel. Dieses Symbol verwendet der ISIG sowohl mit dem Zusatz "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" als auch ohne diesen Namenszusatz. Auf der untersten Stufe der Hierarchie der Vereinigung standen und stehen die Kämpfer des ISIG. Diese werden als Soldaten bezeichnet und gehören einer Kampftruppe an, der jeweils ein lokal zuständiger Führer vorsteht. Die Kampftruppen handeln bei den alltäglichen Anschlägen und Aktionen - unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Zielvorgaben des ISIG - weitgehend autark. Einen nicht unerheblichen Anteil der Kämpfer des ISIG machen - neben den zahlenmäßig überwiegenden syrischen Jihadisten - Freiwillige aus dem Ausland aus, von denen sich mehrere Tausend dem ISIG angeschlossen haben. Die meisten stammen aus Saudi-Arabien (mindestens 1.500), Marokko, Tunesien, Libyen, Jordanien und der Türkei. Unter den Nichtarabern sind vor allem die Kaukasier/Tschetschenen vertreten, von denen allerdings viele aus der türkischen und europäischen Diaspora stammen. Die Zahl der europäischen Kämpfer ist mit bis zu 2.000 ebenfalls sehr hoch. Die große Anzahl ausländischer Kämpfer in Syrien ist vor allem dadurch bedingt, dass Freiwillige verhältnismäßig einfach in die Türkei reisen und von dort über die offiziellen Grenzübergänge oder illegal mit Hilfe von Schleusern nach Syrien gelangen konnten. Nach ihrer Ankunft in Syrien werden die ausländischen Jihadisten mitunter bereits in Grenznähe zunächst in sogenannten "Safehouses" aufgenommen, die sich oft in unauffälligen Häuserkomplexen inmitten von Wohngebieten befinden und von den umliegenden Wohngebäuden nicht unterschieden werden können. Anschließend werden die ausländischen Jihadisten für ihre Aufgaben ausgewählt und auf Ausbildungslager verteilt. Regelmäßig findet eine Sicherheitsüberprüfung statt. Zur besseren Kontrolle der Kämpfer und zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses nehmen die militärischen Vorgesetzten des ISIG den Rekruten zumeist die Pässe ab. Die Ausbildung gliedert sich in eine Grundausbildung, die neben religiöser und ideologischer Schulung auch Formalausbildung, Konditionstraining, Grundzüge der Ersten Hilfe und das Bewegen im Gelände unter Kampfbedingungen umfasst. Daran schließt sich eine Waffenausbildung an, in der der Umgang mit und die Pflege der Waffe sowie das Schießen selbst gelehrt werden. Die Dauer der Grundausbildung beträgt in der Regel etwa 20 Tage, für die Waffenausbildung werden üblicherweise weitere zehn Tage veranschlagt. Je nach Bedarf des ISIG an Kämpfern und Kenntnisstand des Rekruten verkürzt der ISIG diese Ausbildung aber auch. Der ISIG finanziert sich in Syrien zum Teil durch den Verkauf von Öl und Gas sowie durch Steuern und Schutzgelder in den von ihm kontrollierten Gebieten. Außerdem erhält er private Spenden aus den reichen arabischen Golfstaaten. dd) Vorgehensweise / Anschläge Die Strategie des ISIG bestand und besteht darin, durch Anschläge auch auf Zivilisten den irakischen und den syrischen Staat zu schwächen. Während der ISIG im Irak die wichtigste aufständische Gruppierung ist, so dass er den Staat direkt bekämpfen kann, versucht er in Syrien, seine Konkurrenten unter den Rebellen auszuschalten, insbesondere die FSA, die der ISIG als Verbündete des Westens betrachtet und spätestens seit Juli 2013 militärisch bekämpft. In beiden Ländern bemüht sich der ISIG jedoch in erster Linie darum, sunnitisch besiedelte Territorien einzunehmen und zu kontrollieren. In Syrien kam und kommt es dem ISIG vor allem darauf an, die Positionen der Jabhat an-Nusra zu übernehmen und so ein möglichst großes Territorium zu kontrollieren. Sein besonderes Augenmerk gilt den Gebieten an der irakischen Grenze im Osten und der türkischen Grenze im Norden, insbesondere den Grenzübergängen und den Orten, in denen sich die syrische Öl- und Gasinfrastruktur befindet. Der ISIG richtet(e) in jeder von ihm eroberten Provinz bzw. Stadt eine rudimentäre Verwaltung ein. Dazu gehört(e) zumindest ein "Scharia-Verantwortlicher" oder ein "Scharia-Komitee" bzw. Schariagericht, an dem Religionswissenschaftler des ISIG Recht sprachen bzw. sprechen. Diese wach(t)en über die Auslegung und Anwendung des islamischen Rechts entsprechend der Ideologie des ISIG. Verstöße gegen das islamische Recht wurden und werden mit drakonischen Strafen geahndet. Zu den ersten Maßnahmen des ISIG gehörte es häufig, entsprechend der salafistischen Islaminterpretation verbotene Heiligengräber, Moscheebauten auf Gräbern und auch nichtsunnitische Gotteshäuser zu zerstören. Im Irak hatte die Vereinigung zunächst durch eine Vielzahl von kleineren Anschlägen mit geringen Opferzahlen die Stabilität des Staates zu erschüttern versucht. Dabei war und ist der Autobombenanschlag, bei dem - oftmals in koordinierten Aktionen - ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug möglichst nahe an das vorab ausgewählte Ziel fährt und sodann den Sprengstoff zur Detonation bringt, eine typische Vorgehensweise der Vereinigung. Sie verübte seit 2003 Hunderte solcher Anschläge. Seit dem Jahr 2009 ist es der Vereinigung gelungen, auch komplexere Anschläge, bei denen verschiedene Begehungsweisen - wie etwa Selbstmord- und Autobombenanschlag, Erstürmung und Einsatz von Handgranaten und Sturmgewehren sowie die Tarnung durch Polizeiuniformen - kombiniert wurden, bzw. werden und Anschläge mit aufwendigeren Mitteln durchzuführen, sodass ihnen viele Menschen zum Opfer fielen. Die Angriffe richteten sich oft gegen Regierungseinrichtungen, wie zum Beispiel die Anschläge vom 19. August, 25. Oktober und 8. Dezember 2009 im streng gesicherten Regierungsviertel von Bagdad oder der Angriff auf das Justizministerium am 14. März 2013. Internationale Hotels, so die Bagdader Hotels "Babylon Oberoi", "Hamra" und "Palestine", waren Ziele der koordinierten Anschläge vom 25. Januar 2010. Mehrere Angriffe erfolgten gegen ausländische diplomatische Vertretungen, wie beispielsweise die Anschläge vom 4. April 2010 auf die Botschaften des Iran, der Bundesrepublik Deutschland und Ägyptens oder am 9. September 2012 der Angriff auf ein französisches Konsulargebäude in der Provinzhauptstadt An-Nasiriyah. Der ISI verübte auch Anschläge gegen die schiitische Zivilbevölkerung. So töteten Mitglieder des ISI bei Anschlägen in der Pilgerstadt Kerbala am 20. Januar 2011 30 schiitische Pilger. Am 10. Juni 2012 verübten Angehörige des ISI eine Anschlagsserie in Bagdad und anderen Städten, bei der 70 Menschen zu Tode kamen. Daneben richteten sich Anschläge der Vereinigung gegen Politiker. So wurde etwa am 15. Januar 2013 ein Mitglied des irakischen Parlaments durch einen Selbstmordattentäter des ISI getötet. c) Die Entwicklung des Bürgerkriegs in Syrien und die Aktivitäten des ISIG ab Frühjahr 2013 bis Frühjahr 2014 Ab Frühjahr 2013 konnte das Regime seine Position konsolidieren und bis Ende des Jahres im Zentrum des Landes Gelände gewinnen. Der wichtigste Erfolg der Regimetruppen war die Rückeroberung der Stadt Qusair im Mai 2013, über die wichtige Versorgungswege ins Zentrum des Landes laufen. An den Kämpfen nahmen auf Seiten der Regimetruppen mehrere Tausend Kämpfer der libanesischen Hizbullah teil, die die nun vorwiegend von Alawiten gestellten, unter Personalmangel leidenden Regimetruppen verstärkten. Am 21. August 2013 setzten die Regimetruppen erstmals Chemiewaffen ein. So starben mehr als 1.400 Bewohner zweier Rebellenhochburgen im östlichen Grüngürtel von Damaskus nach Beschuss mit Sarin. Parallel zu diesen Ereignissen rief Abu Bakr al-Baghdadi den ISIG aus, der rasch zu einem starken Konkurrenten der Jabhat an-Nusra wurde. Der ISIG, der in den Jahren 2013 und 2014 über ungefähr 20.000 Kämpfer verfügte, ging militärisch vor: So versuchten Einheiten des ISIG, vor allem im Norden und Osten des Landes die Gebietshoheit zu übernehmen, und griffen Einrichtungen und Truppen der syrischen Regierung sowie in Gegnerschaft stehende Rebellengruppen an. Im Vordergrund standen strategisch bedeutsame Ziele; neben Einrichtungen der Gas- und Ölinfrastruktur zählen dazu etwa Grenzübergänge und Flughäfen. Ab Sommer 2013 wuchsen die Spannungen zwischen dem ISIG und der Jabhat an-Nusra und den anderen aufständischen Gruppierungen. Der ISIG verübte Anschläge auf prominente Angehörige der FSA, der Jabhat an-Nusra und der Ahrar ash-Sham. So töteten Mitglieder des ISIG u. a. den Kommandanten der Ahrar ash-Sham Khalid as-Suri. Besonderes Aufsehen erregte ein Attentat des ISIG auf den Jabhat an-Nusra-Kommandanten Abu Muhammad al-Ansari in Idlib im April 2014, dem auch dessen Frau und Tochter zum Opfer fielen. Im Dezember 2013 begann die neu gegründete "Islamische Front" unter der Führung der salafistischen Organisation Ahrar ash-Sham, gemeinsam mit FSA-Einheiten militärisch gegen den ISIG vorzugehen. Dessen Truppen sammelten sich zunächst in mehreren Orten rund um Aleppo und zogen sich auf zwei Hauptrouten aus dem Nordwesten des Landes zurück. Eine verlief von Kafr Hamra, einem nördlichen Vorort von Aleppo, über A'zaz nach al-Bab im Osten der Provinz Aleppo. Diese Truppen wurden von Abu Umar ash-Shishani angeführt, dem ISIS-Militärchef für Nordsyrien. Eine weitere verlief von Dana in Idlib über Kafr al-Jum südlich von Aleppo durch die Provinzen Hama und Homs nach Raqqa. Anführer dieser Einheiten war Abu Athir, der damalige ISIS-Gouverneur von Aleppo. Der ISIG kämpfte auch gegen die Kurden, insbesondere in der Region Kobani (arabisch Ain al-Arab) und in der Provinz Al-Hasaka, die aufgrund ihrer Grenzen zum Irak und zur Türkei wegen der hier befindlichen Transportwege von strategischer Bedeutung ist. Seit Juli 2013 kam es häufig zu Gefechten zwischen dem ISIG und der kurdischen Miliz YPG, die dort eine autonome Region begründen will. Bei einer Militäroperation im östlichen Teil von Hama, bei der bis zu 1.000 ISIG-Kämpfer beteiligt waren, setzten Kämpfer des ISIG schwere Waffen wie Panzer, Raketen- und Granatwerfer und Boden-Boden-Raketen ein. Weitere militärische Operationen nahm der ISIG in den Provinzen Idlib und Ar-Raqqa vor. Bei der Eroberung der gleichnamigen Provinzhauptstadt Ar-Raqqa stürmten Kämpfer des ISIG Kirchen und richteten mehrere Gefängnisse für Geiseln ein. Am 25. Juli 2013 sprengten Mitglieder des ISIG eine schiitische Moschee in der Provinz Dair al-Zur. In Harqala/Ar-Raqqa überfielen ISIG-Kämpfer ein Lagerhaus mit historischen Denkmälern und verbrachten sie zu einem unbekannten Ort. Im August 2013 nahmen Einheiten des ISIG an einer groß angelegten Offensive mehrerer aufständischer Gruppen gegen alawitische Dörfer teil. Die Kämpfer des ISIG überfielen zunächst Kontrollpunkte der syrischen Armee. Anschließend drangen sie in zehn von Alawiten bewohnte Dörfer ein, verübten Massaker an der Bevölkerung und töteten mehr als 150 Zivilisten. Der ISIG nahm viele Personen gefangen. Ebenfalls im August 2013 beteiligte sich der ISIG an der Einnahme der Hubschrauber- und Luftwaffenbasis Minnagh nahe A'zaz, indem ihm angehörende Kämpfer den Weg in die Basis mit einer Autobombe freisprengten. Im Gebiet um die syrische Hauptstadt Damaskus kam es seit Juli 2013 zu zahlreichen Kämpfen des ISIG mit den Regierungstruppen, bei denen auch mittelschwere Waffen verwendet wurden. Dabei lagen die Schwerpunkte im Juli und August 2013 in der Stadt Damaskus selbst. Ab November 2013 fanden auch Kämpfe in der Qalamun-Region nördlich der Hauptstadt statt. Das Gebirge in dieser Region ist als Versorgungsroute und Rückzugsort von großer Bedeutung. Bei einer militärischen Aktion am 14. November 2013 verwendete der ISIG nördlich von Homs mehrere Sprengsätze. In den vom ISIG kontrollierten Gebieten gingen seine Mitglieder mit äußerster Brutalität gegen feindliche Kämpfer und die Zivilbevölkerung vor. Seit Herbst 2013 wurden öffentliche Erschießungen und Enthauptungen verübt, teilweise wurden die Köpfe der Enthaupteten auf Nägel aufgespießt und ausgestellt. In einigen Fällen präsentierten ISIG-Kämpfer die abgetrennten Köpfe ihrer Gegner im Internet. Einer der Schwerpunkte der militärischen Aktivitäten des ISIG war und ist die im Norden Syriens an der Grenze zur Türkei gelegene Provinz Aleppo. Hier kämpft(e) der ISIG gleichzeitig gegen die kurdische YPG, das syrische Militär und andere mit ihm verfeindete Gruppierungen. So gelang es dem ISIG am 18. September 2013, den Grenzort A'zaz in der Provinz Aleppo vollständig einzunehmen und seinen Herrschaftsanspruch im Nordwesten Syriens zu festigen. In der Zeit ab September 2013 lieferte sich der ISIG auch im Südosten von Aleppo über mehrere Monate schwere Kämpfe mit der syrischen Armee. Die Armee hatte den dort gelegenen Militärflughafen Kuweires - eine Luftwaffenbasis - noch unter ihrer Kontrolle, während das Gebiet südöstlich von Aleppo schon weitgehend vom ISIG beherrscht wurde. Die Truppen des ISIG belagerten den Flughafen und versuchten, die Zufahrtswege zu kontrollieren, während die syrische Armee einen Korridor freikämpfen wollte. Der ISIG führte diese militärische Auseinandersetzung, um den Flughafen einzunehmen, was ihm aber letztlich nicht gelang. Die wichtigsten Hauptquartiere des ISIG in Syrien lagen in A'zaz in der Provinz Aleppo, im Viertel Qadi Askar in der Stadt Aleppo selbst, in Dana in der Provinz Idlib und in Raqqa. Der ISIG beging auch im Irak weiter Anschläge. Seine Mitglieder verübten in Bagdad, Kirkuk und anderen Städten des Irak eine Vielzahl von (Auto-)Bomben- bzw. Selbstmordanschlägen: So ist der ISIG u. a. für einen komplexen Anschlag in Bagdad am 20. November 2013 verantwortlich, der über 30 Menschen zum Opfer fielen. Ein Angriff auf das Gefängnis Abu Ghraib am 21. Juli 2013 wurde ebenfalls vom ISIG ausgeführt. Auch in Syrien verübte der ISIG weiterhin Anschläge. Dabei handelt es sich u. a. um folgende: - Ein Mitglied des ISIG beging am 1. Juli 2013 einen Selbstmordanschlag auf ein Kulturzentrum in Al-Sabura, ein zweites Mitglied des ISIG griff das Kulturzentrum an. - Im August 2013 verübten ISIG-Mitglieder zwei Autobombenanschläge auf die syrische Armee in Damaskus. - Der ISIG unternahm im August 2013 auch mehrere Raketenangriffe auf Stellungen der syrischen Armee und auf ein Gebäude eines Funk- und Fernsehsenders sowie einen Raketenangriff auf den syrischen Geheimdienst. - Der ISIG nahm auch 10 Mörserbeschussoperationen vor, die hauptsächlich auf Versammlungsorte der syrischen Armee in Damaskus und unmittelbarer Umgebung abzielten. - Am 13. August 2013 verübte das ISIG-Mitglied Abu Hamza Al-Mesri einen Selbstmordanschlag auf die Al-Hamidiya-Barracken in Idlib. - Am 30. August 2013 fuhren zwei Selbstmordattentäter des ISIG ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in einen Kontrollposten einer kurdischen Rebellengruppe und töteten 7 Personen. - Am 13. September 2013 griff der ISIG einen Luftwaffenstützpunkt und ein Waffenlager der 66. Brigade der syrischen Armee in Hama an. Die Angreifer zerstörten zunächst die Umrandung und ergriffen dann die Kontrolle über das Gelände. Dabei wurden zehn Personen und eine viele Waffen erbeutet. - Am 13. Oktober 2013 beschossen Mitglieder des ISIG in Idlib ein Fahrzeug, in dem sechs Mitarbeiter des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz saßen, und entführten diese. Vier der Mitarbeiter wurden am nächsten Tag wieder frei gelassen. - Am 13. November 2013 köpfte ein Mitglied des ISIG in Aleppo einen Mann, den er für einen Kämpfer einer irakischen schiitischen Miliz hielt. - Am 14. November 2013 verübte der ISIG in Hasel einen Selbstmordanschlag. - Ein weiteres Mitglied der ISIG führte am 20. November 2013 einen Selbstmordanschlag auf einen Kontrollposten der Regimekräfte in der Stadt Al-Nabik aus. - Ein in der Stadt Al-Nabik von Regierungssoldaten errichteter Kontrollpunkt wurde am 20. November 2013 zum Ziel eines von ISIG-Kämpfern verübten Selbstmordattentats. - Anfang Dezember 2013 entführte der ISIG 50 Kurden aus dem Ort Minbej in der Provinz Aleppo. - Am 10. Dezember 2013 folterten Mitglieder des ISIG einen geistig verwirrten Mann wegen Gotteslästerung und töteten ihn anschließend mit einem Kopfschuss. - Am 19. Dezember 2013 erstürmte der ISIG im Ort Al-Khuraytah ein Gaslager der syrischen Armee und brachte einen Helikopter der syrischen Armee zum Absturz. - Am 23. Dezember 2013 erschossen Mitglieder des ISIG Abdalrahman Hassan Al-Hassan als Strafe für die Zusammenarbeit mit dem "syrischen System". - Am 17. Januar 2014 nutzte der ISIG eine Autobombe, um FSA-Kräfte aus Jarabulus zu verdrängen und die Stadt zurückzuerobern. Dabei kamen 30 Personen ums Leben, mehrheitlich Frauen und Kinder. - Am 1. Februar 2014 tötete der ISIG nördlich von Aleppo 26 Menschen mittels zwei Autobomben. - Am 2. Februar 2014 zündete ein Selbstmordattentäter des ISIG in einem in Aleppo gelegenen Hauptquartier einer rivalisierenden Rebellengruppe einen Sprengkörper und tötete 16 Menschen. Schließlich operiert(e) der ISIG auch im Libanon, der nach dem Verständnis der Organisation ebenfalls zu Großsyrien gehört. So bekannte sich der ISIG am 25. Oktober 2013 zu einem Anschlag in der libanesischen Stadt Al-Harmal, bei dem vier Raketen auf gegnerische Ziele abgeschossen wurden, und verübte am 2. Januar 2014 in Haret Hreik / Beirut einen Autobombenanschlag in der Nähe des Hauptquartiers der Hizbullah, bei dem fünf Menschen getötet wurden. 2. Das Fehlen legitimer Strafgewalt im Norden Syriens Aufgrund der kämpferischen Auseinandersetzungen in Syrien war die syrische Regierung des Präsidenten Bashar al-Assad (auch) in der Zeit von September 2013 bis einschließlich Februar 2014 nicht dazu in der Lage, in den im Norden Syriens gelegenen Provinzen Latakia, Idlib, Aleppo und ar-Raqqa Staatsgewalt auszuüben. Obwohl diese Gebiete formal syrischer Hoheitsgewalt unterlagen, konnte die syrische Regierung dort keine Strafgewalt ausüben; ihr Justizsystem bestand nicht mehr. 3. Die Ermächtigung gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 6. Januar 2014 die Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten, die durch Mitglieder oder Unterstützer des ISIG begangen werden, erteilt, wenn sie deutsche Staatsangehörige sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden. 4. Die zur Verurteilung gelangten Taten des Angeklagten Der Angeklagte reiste am 15. September 2013 über den Istanbuler Flughafen Atatürk in die Türkei ein und von dort weiter nach Nordsyrien, wo er am 17. September 2013 in A'zaz ankam und sogleich vom ISIG registriert wurde. Am 20. September 2013 fügte sich der Angeklagte in Kenntnis und Billigung der Ziele und Vorgehensweisen des ISIG willentlich in das organisatorische Gefüge dieser Vereinigung ein und ordnete sich dem Willen ihrer Führung unter. Der Angeklagte gab sich den Kampfnamen "V" und stellte sich im Einvernehmen mit dieser Vereinigung - nach Durchlaufen einer kurzen Ausbildung - dem ISIG als Kämpfer zur Verfügung. Der Angeklagte verschaffte sich ab dem 20. September 2013 ein vollautomatisches Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, um damit als Kämpfer des ISIG an der Front zu kämpfen. Ebenfalls zu diesem Zweck übte er aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses bis zum 8. Februar 2014 nacheinander über mindestens zwei weitere vollautomatische Sturmgewehre Kalaschnikow, AK 47, den Besitz aus, die aus einem den Kämpfern zur Verfügung stehenden Waffenpool des ISIG stammten. Eine Genehmigung zum Besitz dieser Waffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz war dem Angeklagten nicht erteilt worden, eine auf den Besitz an den Waffen bezogene Anzeige an eine Behörde (insbesondere nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a KrWaffKontrG) erfolgte weder durch den Angeklagten noch durch eine andere Person, was der Angeklagte wusste. In der Zeit vom 20. September 2013 bis zum 8. Februar 2014 hielt sich der Angeklagte als Kämpfer des ISIG bereit. Ab dem 9. Oktober 2013 befand sich der Angeklagte im Kampfgebiet in der Provinz Aleppo. Am 10. Oktober 2013 sowie am 6., 7. und 8. November 2013 beteiligte er sich in der Absicht, den Herrschaftsanspruch des ISIG durchzusetzen, für den ISIG an bewaffneten Kämpfen der Vereinigung im Osten von Aleppo, wobei er jeweils mit einem vollautomatischen Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, bewaffnet war. Bei den Kämpfen am 6., 7. und 8. November 2013 gehörte der Angeklagte einem aus mindestens fünf Personen bestehenden Kampfverbund des ISIG an, zu dem auch ein Mann zählte, der sich "E" nannte. Diese Kampfhandlungen fanden in der östlich von Aleppo gelegenen Gegend zwischen dieser Stadt und dem Militärflughafen Kuweires statt und wurden vom ISIG gegen die syrische Armee geführt. Von Teilen der Kampfhandlungen vom 6., 7. und 8. November 2013 fertigte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon Samsung, Modell GT-S5230, mit der IMEI-Nummer ... Videoaufnahmen. Während der Kämpfe vom 7. November 2013 zogen der Angeklagte und seine Mitkämpfer, unter denen sich auch "E" befand, in eine gegnerische Stellung ein. Dort fanden sie den Leichnam eines Soldaten oder Milizionärs der syrischen Armee, der bei den vorangegangenen Kampfhandlungen getötet worden war. Um den Toten herabzuwürdigen und zu verhöhnen, fassten der Angeklagte und seine Mitkämpfer den Entschluss, den Leichnam zu schänden. Gemäß diesem Entschluss und dem Willen des Angeklagten, der das folgende Geschehen mit seinem Mobiltelefon Samsung GT-S5230 mit der IMEI-Nummer ... videografierte, beugte sich einer der Mitkämpfer des Angeklagten von hinten über den Kopf des Leichnams und schnitt diesem mit einem Messer das rechte Ohr ab. Der Angeklagte kommentierte das Geschehen mit den Worten: "Da schneiden wir ihm die Ohren ab!". Wie vom Angeklagten gewollt, schnitt der Mann sodann das linke Ohr des Leichnams ab, während der Angeklagte "Zur Hölle! Zur Hölle! ... Allahu Akbar!" sagte. Ebenfalls gemäß dem Willen des Angeklagten begann der Mann mit dem Messer sodann, die Nase des Leichnams abzuschneiden. Dabei zoomte der Angeklagte die Kamera seines Mobiltelefons auf den Kopf des Leichnams und filmte dessen Entstellung in Großaufnahme. Während der Mann mit dem Messer dieses mehrfach neu ansetzte, um den Widerstand des Nasengewebes zu überwinden, äußerte der Angeklagte: "Ab die Nase! Ab die Nase!" und zoomte die Kamera noch näher auf den Kopf des Leichnams. Währenddessen sagte einer der Mitkämpfer des Angeklagten: "Massakriere ihn! ... Lügner!". Der Mitkämpfer mit dem Messer nahm sodann seine linke Hand zur Hilfe, um die Nase besser abschneiden zu können. Nachdem er die Nase bis auf den knöchernen Teil der Nasenscheidewand vollständig abgetrennt hatte, trat ein Mitkämpfer dreimal heftig gegen den Kopf des Leichnams und beschimpfte diesen: "Der Hund, der Feind Gottes, mit den muslimischen Schwestern! Verflucht sei dein Vater, der Hund!". Der Angeklagte, der auch dies billigte, videografierte das Geschehen weiter. Der Mitkämpfer des Angeklagten, der die Nase abgeschnitten hatte, rief: "Gott verfluche dich und führe dich in die Hölle, inschallah!". Ein anderer rief: "Zur Hölle mit dir, inschallah!". Sodann trat einer der Kämpfer des ISIG zweimal mit dem linken Fuß gegen den Brustkorb des Leichnams, sodann mit dem rechten Fuß in dessen Hals- und Brustbereich sowie mit dem linken Fuß gegen die rechte Brust. Nun äußerte der mit einem Sturmgewehr bewaffnete "E", dass er auf den Leichnam schießen wolle. Nachdem eine nicht zu identifizierende Person der Gruppe gesagt hatte: "Nein, schieße nicht auf ihn, schieße nicht auf ihn!", sagten andere: "Zur Hölle mit dir!" und: "Der Hund!". Ein Mitkämpfer des Angeklagten trat in den Hüftbereich des Leichnams. Der Angeklagte schwenkte die Kamera auf das entstellte Gesicht des Leichnams und filmte dieses. Während weiterer Äußerungen der Kämpfer des ISIG sagte der Angeklagte: "Zur Hölle mit dir, inschallah!" und: "Kuffar!" (zu Deutsch: "Ungläubige"). Sodann trat "E" mit dem linken Fuß gegen den Kopf des Leichnams. Eine Minute und einige Sekunden später sagte der Angeklagte: "Mögest du in Djihanam (Hölle) schmoren, du Hurensohn!" und trat in das entstellte Gesicht des Leichnams. Daraufhin äußerte er: "Allah ist der Größte, ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt und dass Mohamed sein Gesandter ist!". Nun fragte einer der Mitkämpfer: "Willst du ihm in den Kopf schießen?", woraufhin der Angeklagte "Kuffar! Kuffar!" rief. Während "E" sein Sturmgewehr auf den Kopf des Leichnams richtete, sagte der Angeklagte, "E" zum Schießen auffordernd: "Jallah, bismillah!" (zu Deutsch: "Auf jetzt, im Namen Allahs!"), woraufhin "E" - wie vom Angeklagten gewollt - mit seinem Sturmgewehr in den Kopf Leichnams schoss, sodass das Projektil diesen von rechts nach links durchschlug und derart aus dem linken Oberkopf austrat, dass es einen Teil des Schädels wegsprengte und ein großer Teil der Hirnmasse austrat. "E" fragte nun: "War das gut so?", worauf der Angeklagte entgegnete: "Alhamdulillah!" (zu Deutsch: "Gepriesen sei Allah!"). Der Angeklagte, der auch dieses Geschehen mit seinem Mobiltelefon auf Video aufgenommen hatte, zoomte sodann die Kamera auf den Kopf des Leichnams und filmte dessen entstelltes Gesicht als auch den weggesprengten Schädel und die ausgetretene Hirnmasse in Großaufnahme. Dem Angeklagten und seinen Mittätern kam es bei diesen Handlungen darauf an, den Getöteten, den sie als "Ungläubigen" ansahen, zu verhöhnen und in seiner Totenehre herabzuwürdigen, wobei der Angeklagte diese Erniedrigung durch die Videoaufnahmen bewusst und gewollt vertiefte. Sodann übermittelte der Angeklagte eine Videoaufnahme der Schändung des Leichnams seinem Bruder F. Am 8. Februar 2014 löste sich der Angeklagte vom ISIG und begab sich in die Türkei, wo er festgenommen und schließlich nach Deutschland abgeschoben wurde. 5. Teile instellung bzw. Beschränkung der Verfolgung gemäß §§ 154, 154a StPO Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 29. Juni 2015 weiter vorgeworfen worden war, nach seiner Einreise in Syrien an einer Kalaschnikow ausgebildet worden zu sein und Handgranaten besessen sowie am 9. Februar 2014 am Flughafen von Gaziantep / Türkei der gesondert verfolgten Nachname3 eine Sprengstoffvorrichtung übergeben zu haben, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO bzw. § 154a Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf die heute zur Verurteilung gelangten Vorwürfe aus der Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 25. Mai 2016 beschränkt. II. Beweiswürdigung A. Die Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich insoweit zu seiner Person eingelassen, als er angegeben hat, in O1 geboren zu sein und den Beruf des Bürokaufmanns erlernt zu haben. Des Weiteren hat er die im verlesenen Schreiben des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 13. März 2015 enthaltenen Angaben zu seinem Wehrdienst, die den entsprechenden Feststellungen zugrunde liegen, als zutreffend bezeichnet. Der Angeklagte hat zudem angegeben, die Schule mit dem Fachabitur abgeschlossen zu haben und der Vater von D Nachname3 zu sein, sowie auf Vorhalt bestätigt, dass seine Eltern die aus Land1 stammenden Eheleute A Nachname1 und B Nachname2 sind - was sowohl für die Feststellungen zu seiner Person als auch zum Tatgeschehen relevant ist. Im Übrigen hat sich der Angeklagte zur Sache nicht eingelassen. Er hat jedoch umfassende Angaben zu den Umständen gemacht, unter denen er vom 12. Februar 2014 bis zum 22. Januar 2015 in der Türkei inhaftiert war (dazu siehe unten unter V.). B. Zur Person des Angeklagten 1. Zum Lebenslauf des Angeklagten Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seiner vorstehend geschilderten Einlassung sowie dem Vermerk des Polizeioberkommissars G vom 7. Oktober 2013 und dem Schreiben des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 13. März 2015 und der den Angeklagten betreffenden Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 25. Juli 2016. Dass der Angeklagte mit C Nachname3 liiert ist, folgt aus den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Polizeioberkommissars H. Dieser hat geschildert, dass er den Angeklagten nach dessen Festnahme am 25. Februar 2015 am Flughafen Düsseldorf nach Frankfurt am Main gebracht und der Angeklagte ihm auf der Fahrt erzählt habe, er sei mit C Nachname3, die er seine "Frau" genannt habe, eigentlich gar nicht so richtig offiziell verheiratet, die Eheschließung sei eher in einem Telefongespräch erfolgt, bei dem sie sich gegenseitig die Absicht zur Eheschließung erklärt hätten; nach islamischem Ritus müsse eine Ehe aber von einem Imam vor zwei Zeugen geschlossen werden. Dass der Angeklagte bis zu seiner Ausreise nach Syrien Arbeitslosengeld II in Höhe von 382,- Euro bezog und das Jobcenter O1 - ... die Miete für seine Wohnung unmittelbar an den Vermieter zahlte, folgt aus dem Vermerk des Polizeioberkommissar G vom 7. Oktober 2013. Aus der den Angeklagten betreffenden Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 25.07.2016 folgt, dass er nicht vorbestraft ist 2. Zur Radikalisierung des Angeklagten Von der oben unter I. A. 2. dargestellten Radikalisierung des Angeklagten ist der Senat aufgrund der Vernehmung der Zeugin Kriminaloberkommissarin I (vormals: J) überzeugt. Die Zeugin I hat über die von ihr vorgenommene Auswertung der Speichermedien berichtet, die bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 25. Oktober 2013 sichergestellt wurden. So seien auf einem Netbook und einem Personal-Computer Urlaubsbilder aus den Jahren 2008 bis 2010 gespeichert gewesen, die den Angeklagten auf Urlaubsreisen in verschiedene Länder zeigen, wobei ein "westlicher" Lebensstil zu erkennen gewesen sei. Auf Fotografien, die ab Dezember 2012 gefertigt worden seien, seien dann deutlich optische Veränderungen wahrzunehmen gewesen. Der Angeklagte habe sich einen Bart wachsen lassen und Kleidung getragen, die für Salafisten typisch sei. Auch seien in einer Datei "Screenshots" gespeichert gewesen, die das Thema "Jihad und Tod" beträfen, eine weitere Datei habe eine Beschreibung der Jabhat an-Nusra zum Inhalt gehabt. Überdies habe sie auf dem Mobiltelefon Nokia 6230 einen "Screenshot" mit dem Titel "..." gefunden. In diesem Mobiltelefon seien ferner die Telefonnummern von L und XX. gespeichert gewesen. L sei in der salafistischen Szene Frankfurts vernetzt und derzeit wohl im Ausland. XX hat der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Mai 2016 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, weil er sich von Juli 2013 bis zum 23. Mai 2014 mitgliedschaftlich an der Jabhat an-Nusra beteiligt hatte. Die Mitteilungen der Zeugin I korrespondieren mit einem am 14. April 2013 gefertigten Lichtbild, das auf dem Tablet-Computer des Bruders des Angeklagten, F Nachname1, gesichert wurde. Auf diesem ist der Angeklagte neben seiner Mutter zu sehen. Er trägt traditionelle islamische Kleidung (einen "Kaftan") und hat einen langen Vollbart. C. Zum Tatgeschehen 1. Zum Bürgerkrieg in Syrien und zum ISIG Die oben unter I. B. 1. zum Beginn und der Entwicklung des Bürgerkriegs in Syrien bis Frühjahr 2013, zum ISIG und zurEntwicklung des Bürgerkriegs in Syrien und den Aktivitäten des ISIG ab Frühjahr 2013 bis Frühjahr 2014 getroffenen Feststellungen beruhen auf den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen M. M ist dem Senat aus zahlreichen Verfahren als renommierter Islamwissenschaftler bekannt, der seit vielen Jahren im Bereich der Dokumentation, Analyse und Bewertung des islamistischen Terrorismus tätig ist und einen hohen fachlichen Ruf genießt. Der Sachverständige hat sein Gutachten unparteiisch, in sich widerspruchsfrei, überzeugend und sehr gut nachvollziehbar erstattet - auch anhand der mit ihm in Augenschein genommenen Landkarte von Syrien und der Karte von Aleppo. Seine Quellen hat er benannt. Fragen der Verfahrensbeteiligten konnte er überzeugend beantworten und dabei seine herausragende Sachkunde darlegen. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, der wissenschaftlich fundierten Arbeitsweise und der sehr gut nachvollziehbaren Darstellung der Ergebnisse waren die gutachterlichen Darlegungen des Sachverständigen in jeder Hinsicht überzeugend. Die Darlegungen des Sachverständigen fügten sich zwanglos in die Bewertungen des Bundesnachrichtendienstes ein, die in dessen Behördenerklärung vom 8. April 2014 niedergelegt sind, sowie in die Mitteilungen im Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom 6. März 2014 und im diesbezüglichen Ergänzungsvermerk des Bundeskriminalamts vom 16. März 2015, die die Ausführungen des Sachverständigen bestätigten und stimmig ergänzten: Die Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 8. April 2014 schildert die Organisationsstruktur und die Zielrichtung des ISIG, die Entstehung dieser Vereinigung, ihre Öffentlichkeitsarbeit und ihr Verhältnis zu anderen Gruppierungen des Widerstands gegen das syrische Regime ebenso wie die Präsenzen des ISIG bis zum 17. März 2014. Diesen zufolge ist der ISIG vor allem im Nordosten der Provinz Aleppo stark vertreten und kontrollierte die Städte Manbij und Jarabulus, war dort aber auch in teils heftige Gefechte mit anderen Gruppierungen verwickelt. Der Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom 6. März 2014 beschreibt die Gründungsgeschichte des ISIG ebenso in Übereinstimmung mit den Ausführungen von M und der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes wie die Ziele des ISIG, seine Struktur, seine Kampftruppen und die Führungspersonen, insbesondere Abu Bakr al-Baghdadi, und die terroristischen Aktivitäten des ISIG wie Selbstmord- und Autobombenanschläge und komplexe Anschläge, Hinrichtungen, Folterungen, Entführungen und Geiselnahmen sowie Erpressungen, insbesondere in Syrien. Der Auswertebericht des Bundeskriminalamts hat überdies die Darlegungen von M zu Beginn und Entwicklung des Bürgerkriegs in Syrien und den an diesem beteiligten Gruppierungen bestätigt. Gleiches gilt für die Präsenz des ISIG in der Provinz Aleppo, insbesondere auch in der Stadt A'zaz, die Rekrutierung und Ausbildung der Mitglieder des ISIG und die in der Anlage 3 zum Auswertebericht des Bundeskriminalamt aufgeführten Anschläge des ISIG in Syrien und im Libanon. Der vom 16. März 2015 stammende Ergänzungsvermerk zu diesem Auswertebericht deckt sich insbesondere hinsichtlich des Konflikts zwischen dem ISI und der Jabhat an-Nusra, der Ausrufung des ISIG durch Abu Bakr al-Baghdadi, den militärischen Operationen des ISIG, seiner Konflikte mit der FSA und den Ahrar ash-Sham, vor allem auch der Tötung des Kommandanten Khalid as-Suri, mit den Angaben von M. Zudem hat auch der Zeuge P glaubhafte Angaben zur Struktur des ISIG gemacht, die sich zwanglos mit den vorgenannten Beweismitteln verbinden lassen. Der Zeuge P hielt sich - mit Unterbrechungen - von Oktober 2013 bis November 2014 in Syrien auf, insbesondere in verschiedenen Ortschaften der Provinz Aleppo, und besuchte dort ein Trainingslager des ISIG, dem er sich Anfang März 2014 anschloss und für den er in einem "Sturmtrupp" an der Suche nach Verdächtigen und deren Festnahme beteiligt war. Der Zeuge, der deswegen mit Urteil des Oberlandesgerichts O2 vom ... 2016 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, hat diesen Sturmtrupp, der in der Struktur des ISIG der "Abteilung Innere Sicherheit" zugeordnet war, als "Staatsschutzeinheit" bezeichnet. Der Zeuge hat insbesondere auch die Präsenz des ISIG in Manbij auch schon vor seiner Mitgliedschaft im ISIG bestätigt. Die Angaben des Zeugen P sind glaubhaft. Er hat seine mitgliedschaftliche Beteiligung am ISIG unumwunden eingeräumt und hat anhand einer Landkarte plausibel erklären können, zu welchen Zeiten er sich an welchen Orten aufgehalten hatte. Seine Angaben, die auch seine Schleusung nach Syrien und viele Ortswechsel umfassten, sind widerspruchsfrei. Der Zeuge war ohne weiteres in der Lage, seine Schilderungen auf Nachfrage zu erweitern, ohne dass es dabei zu logischen Brüchen gekommen ist. Eine Tendenz, den Angeklagten zu belasten, ist nicht hervorgetreten. So hat der Zeuge insbesondere mitgeteilt, während seines Aufenthalts in Aleppo ab Oktober 2013 durchaus Deutsche kennen gelernt zu haben, den Angeklagten habe er aber nicht kennen gelernt. Auch die Mitteilungen des Zeugen Q haben die Darlegungen von M bestätigt. Der Zeuge Q ist syrischer Staatsbürger und lebte bis Anfang 2014 in einem Vorort von Aleppo-Stadt. Er hat die vom Sachverständigen M dargestellte Präsenz des ISIG und weiterer gegen die Regierungstruppen kämpfender Gruppierungen in und um Aleppo geschildert. Dazu hätte neben dem ISIG und der Jabhat an-Nusra auch die FSA gehört, der er angehört habe. Aus den Schilderungen des Zeugen Q wurde deutlich, dass sie auf eigenem Erleben beruhen. Der Zeuge ist sichtlich um Gewissenhaftigkeit bemüht gewesen. So hat er auch er deutlich gemacht, etwas nicht zu wissen oder sich unsicher zu sein. Erkennbar wurde dies beispielsweise bei der Frage, welche der seinerzeit vor Ort kämpfenden Gruppierungen komplette Uniformen trugen. Hierzu gab der Zeuge an, nur sicher sagen zu können, wie die Angehörigen des ISIG gekleidet waren, hinsichtlich der anderen Gruppierungen sei er sich nicht gänzlich sicher, ob diese komplette Uniformen oder nur Uniformteile getragen hätten. 2. Zum Fehlen legitimer Strafgewalt im Norden Syriens Davon, dass die syrische Regierung des Präsidenten Bashar al-Assad wegen der kämpferischen Auseinandersetzungen (auch) in der Zeit von September 2013 bis einschließlich Februar 2014 nicht dazu in der Lage war, in den im Norden Syriens gelegenen Provinzen Latakia, Idlib, Aleppo und ar-Raqqa Staats- und damit auch Strafgewalt auszuüben, obwohl diese Gebiete formal syrischer Hoheitsgewalt unterlagen, und davon, dass ihr Justizsystem nicht mehr bestand, ist der Senat ebenfalls aufgrund der Angaben des Sachverständigen M überzeugt. Diese sind auch insoweit in jeder Hinsicht gut nachvollziehbar gewesen. Sie werden durch die Angaben in der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 8. April 2014 und im Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom 06.03.2014 sowie im diesbezüglichen Ergänzungsvermerk des Bundeskriminalamts vom 16. März 2015 gestützt. Des Weiteren ergibt sich auch aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Zeugen P und Q die Machtlosigkeit der syrischen Regierung in der Provinz Aleppo. Sowohl die Darlegungen des Sachverständigen, die Mitteilungen in der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes und im Auswertebericht des Bundeskriminalamts als auch die Angaben der Zeugen P und Q ergeben das Bild einer Bürgerkriegssituation, in der die syrische Regierung die betroffenen Gebiete nicht mehr kontrollieren konnte und die Einrichtungen des syrischen Staates nicht mehr arbeitsfähig waren. Dies galt auch für die Strafjustiz. 3. Zur Ermächtigung gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB Dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 6. Januar 2014 die Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten erteilt hat, die durch Mitglieder oder Unterstützer des ISIG begangen werden, wenn sie deutsche Staatsangehörige sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden, folgt aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18. März 2014. 4. Zu den zur Verurteilung gelangten Taten des Angeklagten Der Angeklagte hat in seinem am 5 Januar 2015 aus türkischer Haft an die Bundesregierung gerichteten Schreiben, in dem er insbesondere wegen der schlechten Haftbedingungen um Hilfe ersuchte, behauptet, er habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen; er habe nichts verbrochen. Er gehöre keiner Terrororganisation an und habe in seinem "gesamten Leben nichts mit sowas zu tun gehabt". Er sei kein Mitglied einer Terrorgruppe und habe nichts mit derartigem zu tun. Im Gegenteil, er verachte derartige radikale Gruppen, diese benutzten den Islam für Schandtaten und verschmutzten somit das wahre Bild des Islam. Es fehlten "Blatt und Tinte", um seine "Abneigung und Abscheu dieser Terroristen in Schrift festzuhalten". Er mache keine Unterschiede zwischen Menschen, so habe er Freunde jeder Religionszugehörigkeit in Deutschland. Er sei in der Demokratie groß geworden und könne sich kein besseres Leben vorstellen. Er sei mit der Absicht zu helfen in die Türkei gereist. Er sei Mitglied einer Hilfs- und Spendenorganisation in Deutschland, in deren Auftrag er verreist sei um zu helfen. Diese Organisation habe das auch schriftlich bestätigt. In den von den türkischen Behörden im Wege der Rechtshilfe übermittelten Akten findet sich ein im Original in arabischer Sprache verfasstes Schreiben des Vereins "Shatha Al Iman-Wohltätigkeitsverein", in dem der "Leiter" dieses Vereins mitteilt, der Verein arbeite "im Rahmen von Hilfe und Unterstützung für Arme, Waise und Familien der Märtyrer", der Angeklagte sei in der Zeit vom 20. September 2013 bis zum 6. Februar 2014 für den Verein tätig gewesen. Dies ist begegnet schon deshalb Bedenken, weil der Name des "Leiters" des Vereins aus dem Schreiben nicht zu entnehmen und seine angebliche Unterschrift unleserlich ist. Des Weiteren hat der als Zeuge vernommene Polizeioberkommissar N, der beim Hessischen Landeskriminalamt mit den Ermittlungen gegen den Angeklagten betraut war, ausgesagt, er habe eine Internetrecherche bezüglich des Vereins durchgeführt und in dessen Facebook-Auftritt festgestellt, dass der Verein zwar tatsächlich wohltätige Zwecke verfolge. Allerdings seien auch S und R für den Verein aufgetreten. Diese seien als Salafisten polizeibekannt und hätten gemeinsam mit XX in Syrien Spenden verteilt. R fertige auch hochwertige Videos für die salafistische Szene an; zum Beispiel stamme das Video mit dem Titel "Raus aus dem Knast, rein in die Dawa" von ihm. Der Senat geht deshalb davon aus, dass dem Verein Personen angehören, die salafistisch-islamistische Auffassungen vertreten und Bescheinigungen für Rückkehrer aus Syrien ausstellt, um deren dortigen Aufenthalt unverdächtig erscheinen zu lassen und die Mitgliedschaft in einer islamistisch-terroristischen Vereinigung zu verschleiern. Vor allem aber hat die Beweisaufnahme sowohl das Vorbringen des Angeklagten in seinem Schreiben an die Bundesregierung als auch die "Mitteilung" des Vereins widerlegt. Der Senat ist aufgrund folgender Erwägungen vom festgestellten Tatgeschehen überzeugt: a) Zur Einreise des Angeklagten über die Türkei nach Syrien und die Registrierung durch den ISIG Dass der Angeklagte am 15. September 2013 über den Istanbuler Flughafen Atatürk in die Türkei einreiste, folgt aus dem Ergebnis der Passagierabfrage, die die türkischen Behörden im Wege der Rechtshilfe übermittelt haben. Dieses ist dem Angeklagten zuzuordnen, weil Vor- und Nachname des darin genannten Passagiers ebenso wie das Geburtsjahr auf den Angeklagten zutreffen. Diesem Abfrageergebnis zufolge ist der Angeklagte aus Deutschland kommend am 15. September 2013 um 22:47 Uhr am Flughafen Istanbul-Atatürk in die Türkei eingereist. Die Überzeugung des Senats von der Weiterreise des Angeklagten nach Nordsyrien, seiner dortigen Ankunft im Ort A'zaz am 17. September 2013 und seiner Registrierung durch den ISIG gründet auf den Eintragungen in dem den Angeklagten betreffenden Registrierungsbogen des ISIG. Dieser Bogen dokumentiert die Registrierung des Angeklagten durch den ISIG in der Weise, dass die in den Bogen eingetragenen Angaben durch den ISIG vom Angeklagten erfragt und dessen Antworten sodann von der vom ISIG mit der Registrierung beauftragten Person zunächst handschriftlich eingetragen und in einem weiteren Arbeitsschritt elektronisch erfasst wurden. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin T, die als Kriminaloberkommissarin beim Bundeskriminalamt tätig ist, sind dem Bundeskriminalamt am 25. Februar 2016 von einem Informanten 50 Schriftstücke übergeben worden, die sich als Registrierungsbögen des ISIG identifizieren lassen, insbesondere weil sie im Kopfbereich rechts das Symbol des ISIG, nämlich das aus einem weißen Oval auf schwarzem Grund mit dem (arabischen) Text des islamischen Glaubensbekenntnisses bestehende "Prophetensiegel" mit dem Zusatz "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" tragen. Die Schriftstücke seien in arabischer Sprache verfasste Formulare, die hinsichtlich der weiteren Aufschriften und der Vorgaben für die vorzunehmenden Eintragungen identisch seien. Der Informant habe die Bögen zunächst als Ausdrucke übergeben und sodann dem Bundeskriminalamt am 17. März 2016 einen USB-Stick zukommen lassen, auf dem 29.110 Dateien im Power-Point-Format gespeichert gewesen seien. Diese Dateien seien nach einer Spiegelung des USB-Sticks vom Bundeskriminalamt gefiltert worden. Dabei habe sich ergeben, dass viele Bögen mehrfach gespeichert waren; insgesamt seien 4.000 bis 5.000 Bögen gespeichert gewesen. Zu diesen hätten die dem Bundeskriminalamt zuvor als Ausdrucke übergebenen Bögen gehört, die sämtlich einen Bezug zu Deutschland hätten. Die Zeugin T hat weiter angegeben, die Bögen mit Hilfe eines Übersetzers ausgewertet zu haben. Die dem Bundeskriminalamt übergebenen Bögen seien insoweit identisch, als sie im Kopfbereich neben dem rechts aufgebrachten Symbol des ISIG mittig die Aufschrift "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien - Generaldirektion der Grenze - Daten des Glaubenskämpfers (Mujahids)" trügen. Links davon stehe ein weiteres Mal "Generaldirektion der Grenze". Es folgten unter der Überschrift "Daten des Mujahids" 23 für Eintragungen vorgesehene Zeilen, in die Angaben zu folgenden Vorgaben zu machen seien: "Vorname und Name", "Alias (kunya)", "Name der Mutter", "Blutgruppe", "Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit", "Familienstand", "Anschrift und Wohnort", "Schulbildung", "Niveau des religiösen Wissens", "Ausgeübte Tätigkeit vor der Ankunft", "Länder, die Sie besucht haben und Dauer Ihres Aufenthalts", "An welchem Grenzübergang Sie sind ins Land eingereist? Vermittler?", "Haben Sie eine Empfehlung? Von wem?", "Einreisedatum", "Haben Sie bereits am Jihad teilgenommen? Wo?", "Kämpfer, Märtyrer oder Erstürmer (=Inghimasi)", "Spezialgebiet", "Aktueller Arbeitsort", "Deponiertes Gut", "Niveau der Gehorsamkeit", "Kontaktadresse" und "Ort und Datum der Tötung" sowie "Bemerkungen". Die Zeugin T hat weiter ausgeführt, dass die Bögen auch insoweit identisch seien, als die Zeile zur Vorgabe "Familienstand" in der Spalte, die für individuelle Eintragungen vorgesehen sei, die Vorgaben "ledig", "verheiratet" und "Kinderzahl" enthalte, in der Zeile "Niveau des religiösen Gewissens" gebe es übereinstimmend die Vorgaben "wissenssuchend (Studierender der islamischen Religion)", "mittel" und "einfach", in der Zeile "Spezialgebiet" die Vorgaben "Kämpfer", "Verantwortlicher für religiöse Angelegenheiten", "Sicherheitsdienst" und "Mitarbeiter der Administration". Neben der Spalte, die für die individuellen Eintragungen vorgesehen sei, gebe es eine dritte Spalte, in der in der Zeile "Vorname und Name" eine 1 eingetragen und ab der Zeile "Ausgeübte Tätigkeit" bis zur Zeile "Deponiertes Gut" die Zahlen 0 bis 9 und ab der Zeile "Niveau der Gehorsamkeit" bis zur Zeile "Bemerkungen" die Zahlen 0 bis 3 aufgebracht seien. In der Fußzeile stehe jeweils "Der Verantwortliche für Grenze - Der islamische Staat im Irak und Großsyrien - Geheim". Daneben seien das islamische Glaubensbekenntnis in weißer Schrift auf kreisförmigem schwarzem Grund und darunter der Schriftzug "Der Staat des Islam bleibt bestehen" aufgebracht. Die Zeugin T hat ausgesagt, dass sie bei der Auswertung der Bögen anhand der in ihnen vorgenommenen Eintragungen festgestellt habe, dass der 14. Registrierungsbogen Daten des Angeklagten enthalte und dies in Übereinstimmung mit den nachfolgend zu schildernden Feststellungen des Senats erläutert. Der Senat hat einen Ausdruck dieses Bogens mit dem Sachverständigen für die arabische Sprache U in Augenschein genommen und von diesem sowie dem Sachverständigen M, der nicht zuletzt aufgrund seines Studiums in Damaskus und seines zweijährigen Aufenthalts in Syrien die arabische Sprache in Wort und Schrift beherrscht, übersetzen lassen und dabei die Überzeugung gewonnen, dass dieser Bogen sowohl auf den Angeklagten zutrifft als auch insofern authentisch ist, als er vom ISIG stammt und damit die am 17. September 2015 erfolgte Registrierung des Angeklagten durch den ISIG beweist. Die Übersetzung des Bogens durch die Sachverständigen U und M hat ergeben, dass der Bogen die von der Zeugin T als allgemeine Merkmale sämtlicher Bögen beschriebenen Kopf- und Fußzeilen und Vorgaben aufweist. Darüber hinaus sind zu den zehn, einer objektiven Prüfung zugänglichen Vorgaben zu Personaldaten acht Eintragungen vorgenommen worden, die auf den Angeklagten zutreffen: So ist in der Zeile "Vorname und Name" "..." eingetragen. Dies ist trotz der abweichenden Schreibweise der Name des Angeklagten. Zum einen hat der Sprachsachverständige U dargelegt, dass die Silben "..." und "..." je nach Aussprache synonym verwendet werden. Zum andern ist in der Zeile "Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit" mit "....1985" das Geburtsdatum des Angeklagten vermerkt. Hinzu kommt, dass als "Alias (kunya)" "V" eingetragen ist, was übersetzt "..." bedeutet und bis auf die Schreibweise des Namens seiner Tochter auf den Angeklagten zutrifft. Hinzu kommt, dass mit der Eintragung "..." zur Vorgabe "Name der Mutter" eine weitere auf den Angeklagten passende Angabe im Bogen vermerkt ist, ebenfalls in abweichender Schreibweise. Die abweichenden Schreibweisen lassen sich zwanglos damit erklären, dass der Angeklagte die Eintragungen nicht selbst vornahm, sondern eine vom ISIG mit der Registrierung der Einreisenden beauftragte Person, die die Angaben des Angeklagten akustisch wahrnahm und sodann mit abweichender Schreibweise in das Formular eintrug. Dies stimmt mit den - sogleich darzustellenden - Aussagen der Zeugen T und P zufolge mit der Vorgehensweise des ISIG bei der Registrierung des Zeugen P und weiterer seiner Mitglieder überein. Des Weiteren hat die Auswertung der Metadaten der Power-Point-Datei, in der der Bogen Nr. 14 gespeichert war, nach dem Gutachten des Bundeskriminalamts vom 6. September 2016 ergeben, dass die letzte Änderung des Dokuments am 22. September 2013 vorgenommen wurde. In Zusammenschau mit der Angabe zum Einreisedatum ("17.09.2013") zeigt dies, dass die Registrierung des Angeklagten durch den ISIG zunächst am 17. September 2013 handschriftlich erfolgte und sodann in der Bürokratie des ISIG am 22. September 2013 die Übertragung der Daten in die Power-Point-Datei vorgenommen wurde. Die Angabe "verheiratet" zum "Familienstand" lässt ebenfalls auf den Angeklagten schließen, weil er dem Zeugen H zufolge die C Nachname3 als seine "Frau" bezeichnet hat, mit der er "eher in einem Telefongespräch" die Ehe geschlossen habe. Diesem Schluss steht der Umstand, dass zur Vorgabe "Familienstand" neben "verheiratet" die Zahl der Kinder mit "2" angegeben ist, nicht entgegen. Zwar war die am ... geborene Tochter D im ... 2013 das einzige Kind des Angeklagten, jedoch war C Nachname3 zu dieser Zeit mit dem sodann am ... geborenen W Nachname3 schwanger. Es liegt deshalb nahe, dass der Angeklagte bei seiner Registrierung durch den ISIG in Anbetracht dieser Schwangerschaft angab, Vater zweier Kinder zu sein. Diese Angabe kann der Angeklagte gemacht haben, selbst wenn er nicht der Vater von W Nachname3 sein sollte - was offen bleiben kann, aber nicht ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte erst am 15. September 2013 aus Deutschland ausreiste. Dass nicht er, sondern der X Nachname3 im Melderegister der Stadt O1 als Vater des W eingetragen ist, steht der leiblichen Vaterschaft des Angeklagten nicht entgegen. Denn X Nachname3 ist auch als Vater der D im Melderegister verzeichnet, obwohl diese eine leibliche Tochter des Angeklagten ist. Überdies trifft die Eintragung "O1" zu "Anschrift und Wohnort" auf den Angeklagten ebenso zu wie die Angabe "Oberschule" bei "Schulbildung". Dasselbe gilt für die Eintragung zu "Kontaktadresse": Dort ist "Vater" sowie die deutsche Mobiltelefonnummer eingetragen, die unter dem Kontakt "Papa" im Mobiltelefon des Bruders des Angeklagten gespeichert war, was belegt, dass der Vater des Angeklagten den unter dieser Mobiltelefonnummer erreichbaren Anschluss nutzte. Dass zur Vorgabe "Blutgruppe" keine Eintragung vorgenommen und zu "Ausgeübte Tätigkeit vor der Ankunft" "Restaurant" eingetragen ist, steht der Zuordnung des Registrierungsbogens zum Angeklagten nicht entgegen. Zwar hat der Senat nicht festgestellt, dass der Angeklagte vor seiner Ausreise nach Syrien in einem Restaurant arbeitete. Es ist indes durchaus möglich, dass der Angeklagte, der vor seiner Ausreise Arbeitslosengeld II bezog, in einem Restaurant gearbeitet hat, ohne dies den Behörden mitzuteilen. Dafür, dass der Registrierungsbogen den Angeklagten betrifft, spricht auch die Eintragung des "17.09.2013" als "Einreisedatum" und die Angabe des an der türkisch-syrischen Grenze gelegenen Ortes A'zaz als Grenzübergang, an dem die Einreise erfolgte. Diese Eintragungen passen in Anbetracht des Umstandes, der Angeklagte am 15. September 2013 in Istanbul ankam. Der Senat ist von der Authentizität dieses Registrierungsbogens überzeugt. Dies folgt aus den Angaben der als Zeugin vernommenen Kriminaloberkommissarin T und der Vernehmung des Zeugen P. Die Zeugin T hat mitgeteilt, nach dem Bundeskriminalamt vorliegenden Erkenntnissen sei bereits 2007 bei einer Militäroperation der multinationalen Koalitionskräfte im Irak eine Registrierung ausländischer Kämpfer durch den ISI festgestellt worden. So seien Listen sichergestellt worden, die detaillierte Informationen zu diesen Personen enthielten. Bei einer Kommandoaktion des US-Militärs im Jahr 2015 in Syrien seien Daten gefunden worden, die den Aufbau einer Bürokratie und insbesondere die Registrierung ausländischer Kämpfer durch den ISIG belegten. Das sei auch von mehreren Rückkehrern aus Syrien, die sich dem ISIG angeschlossen hatten, unter anderem von den anderweitig Verfolgten Y, Z, AA, CC und BB sowie P bestätigt worden. Diese hätten sämtlich von Befragungen berichtet, bei denen die Antworten handschriftlich oder durch Eingabe in einen Personal-Computer aufgenommen worden seien. Diese Befragungen beträfen persönliche Daten, ehemalige Wohnorte, bislang bereiste Länder, Sprachkenntnisse, den erlernten Beruf, militärische Kenntnisse, Empfehlungsgeber sowie die angestrebte Verwendung durch den ISIG als Kämpfer, Selbstmordattentäter oder Inghimasi (= Erstürmer). Die Bögen stammten überwiegend aus dem Zeitraum Juni 2013 bis Juli 2014, was aus den Metadaten der Dateien zu folgern sei. Soweit sie selbst diese Daten überprüft habe - was sie allerdings nicht bei allen Bögen getan habe -, seien diese Daten im Hinblick auf die Einreisedaten stimmig. Die Zeugin T hat weiter ausgeführt, sie habe bei der Auswertung der Bögen mit Deutschlandbezug keine Unstimmigkeiten entdeckt. Es habe lediglich "mal einen Zahlendreher" oder abweichende Schreibweisen gegeben. Insofern sei eine Zuordnung der Eintragungen in den Bögen mit Deutschlandbezug zu bestimmten Personen zwanglos möglich gewesen. Die identifizierten Personen seien bis auf zwei bereits polizeilich bekannt und dem "islamistischen Spektrum" zuzurechnen. Bezogen auf die Gesamtheit der Bögen sei festzustellen, dass diese Informationen enthielten, die in dieser Vollständigkeit nur von den betroffenen Personen selbst stammen könnten und von Dritten nur mit sehr großem Aufwand aus öffentlichen Quellen wie sozialen Medien hätten erhoben werden können. Für die Authentizität des Registrierungsbogens spricht auch, dass der Informant, der die Bögen dem Bundeskriminalamt zukommen ließ, bei zwei, im April und Juni 2016 durchgeführten anonymen Vernehmungen plausible Angaben dazu gemacht hat, wie er an die Dateien gelangt ist. Die Zeugin T hat insoweit mitgeteilt, sie habe die Vernehmungen des Informanten zwar nicht selbst durchgeführt, aber deren Protokolle gelesen. Diesen zufolge habe der Informant angegeben, seit Jahren mit Kontaktpersonen zusammen zu arbeiten, die ihm bereits werthaltige Informationen geliefert hätten. Diese hätten insbesondere die Sicherheit Deutschlands, zum Beispiel Terrorzellen in Deutschland oder gefährliche Personen betroffen. Seine Kontaktpersonen hätten wiederum Kontaktpersonen gehabt, die Zugang zu "Point 11" gehabt hätten, dort sei das "Sicherheitsleck" des ISIG bzw. IS gewesen. Die Dateien stammten von "Point 11", einer Geheimdienstzentrale des ISIG. Wenn jemand in das Gebiet des ISIG einreise, gehe dieser zu einem - einer Ausländerbehörde vergleichbaren - Büro. Dort würden die Angaben der Personen aufgenommen, die einreisen und sich dem ISIG anschließen wollten. Diese würden sodann an "Point 11" weitergeleitet und dort gesammelt. Die Zeugin T hat schließlich auch mitgeteilt, der Informant habe mit dem Bundeskriminalamt zusammengearbeitet, weil er etwas gegen den Terrorismus habe tun wollen; nach den ihr vorliegenden Informationen habe das Bundeskriminalamt keine Geldzahlungen an ihn erbracht. Die allgemeinen Angaben der Zeugin T zu den Registrierungsbögen hat der Zeuge P im Konkreten bestätigt. Dieser hat glaubhaft ausgesagt, selbst Mitglied des ISIG gewesen zu sein. Er habe zwei Mal die Fragen aus Registrierungsbögen des ISIG beantworten müssen. Diese seien zwar nicht mit dem Bogen, der dem Angeklagten zuzuordnende Daten enthalte, identisch gewesen, es seien auf diesen aber ähnliche Angaben abgefragt worden, unter anderem habe er seinen Namen und seine Adresse, seinen "Spitznamen", "so eine Art Lebenslauf", seine Ausbildung, wo er gearbeitet und welche Länder er bereist habe sowie seinen "Wunschjob beim IS" angeben müssen. Man habe auch angeben müssen, wie man nach Syrien gekommen sei. Eine Kontaktadresse in Deutschland habe er aber nicht angeben müssen. Der Emir Abu Mussab Abu Hagar habe seine Angaben handschriftlich in die Bögen eingetragen, auf denen oben rechts das Symbol des ISIG aufgedruckt gewesen sei. Er meine sich zu erinnern, dass auch auf "seinem Bogen" so etwas wie "Grenzverwaltung" gestanden habe. Im Übrigen kenne er den "DD", der auf dem den Angeklagten betreffenden Bogen als Empfehlungsgeber eingetragen ist. Es handele sich dabei um einen EE aus O3, der zur "FF Gruppe" gehört habe. Des Weiteren hat der Zeuge P mitgeteilt, er habe während seiner Zeit beim ISIG "ein bisschen Arabisch" gekonnt und habe einmal für einen Deutschen, der zum ISIG gewollt habe, bei der Beantwortung der Fragen aus einem Registrierungsbogen des ISIG übersetzen müssen. Er habe nicht den kompletten Bogen übersetzt, nur wie viele Kinder dieser habe und was er beim ISIG habe machen wollen, ob er normaler Soldat oder Selbstmordattentäter sein wolle und ob seine Frau da sei. Die Überzeugung des Senats von der Authentizität des Registrierungsbogens beruht auch auf den Angaben des Sachverständigen M. Dieser hat ausgeführt, der ISIG erhebe den Anspruch, ein richtiger Staat zu sein, und versuche deswegen auch, eine funktionierende Verwaltung aufzubauen. Ihm sei auch aus anderen Verfahren bekannt, dass die Rückkehrer von einer Registrierung berichteten. Dabei sei es nicht nur um die reine Registrierung gegangen, sondern auch um eine Sicherheits- und Verwendungsüberprüfung. Soweit in den Registrierungsbögen die Bezeichnung "Generaldirektion der Grenze" verwendet worden sei, sei dies die Verwaltungsbehörde des ISIG, die die Neuankömmlinge an der Grenze in Empfang nehme und die Sicherheitsüberprüfung vornehme. Anhand der Berichte von Rückkehrern und der bisherigen Auswertungsergebnisse der Bögen geht der Sachverständige M davon aus, dass die Bögen authentisch sind. Ihm sei ein Bogen, der mit dem den Angeklagten betreffenden formal identisch sei, aus einem in Kopenhagen gegen einen Angeklagten namens GG geführten Verfahren bekannt. Auch seien ihm ungefähr 20 solcher Bögen in England übergeben worden, damit er diese für "SkyNews" prüfe. Er halte diese Bögen ebenso wie den den Angeklagten betreffenden für authentisch. Die vorzunehmenden Eintragungen beträfen für den ISIG typische Fragen an Rekruten. Der als "Vermittler" eingetragene HH sei derjenige, der den Bogen ausgefüllt habe. Der Umstand, dass im Registrierungsbogen des Angeklagten der Stützpunkt "A'zaz" eingetragen ist, spricht nicht gegen die Authentizität des Registrierungsbogens. Zwar hat der Sachverständige M ausgeführt, dass der Stützpunkt A'zaz erst am 18. September 2013 - mithin einen Tag nach der Einreise des Angeklagten - vollständig vom ISIG eingenommen wurde. Indes hat der Sachverständige auch mitgeteilt, dass der ISIG diesen Stützpunkt zuvor gemeinsam mit der Nordsturm-Brigade, einer Einheit der FSA betrieb, weshalb es dem Angeklagten möglich war, schon am 17. September 2013 über A'zaz zum ISIG zu gelangen. Im Übrigen ist liegt es fern, dass eine dritte Person bei der Registrierung durch den ISIG die Daten des Angeklagten ohne dessen Willen verwendet haben könnte. Hiergegen spricht die Vielzahl der auf den Angeklagten zutreffenden Angaben und insbesondere die Eintragung der vom Vater des Angeklagten genutzten Mobiltelefonnummer. Denn der diese Nummer betreffende Mobilfunkvertrag war den Angaben des Zeugen N zufolge nicht vom Vater, sondern von einer anderen Person abgeschlossen worden, sodass diese Mobiltelefonnummer nicht aus öffentlichen Quellen als die vom Vater des Angeklagten genutzte ermittelt werden konnte. Diese Nummer hätte deshalb aus dem Familien- oder Bekanntenkreis des Vaters des Angeklagten erfragt werden müssen. Die durch die Registrierung des Angeklagten durch den ISIG bewiesene Einreise des Angeklagten nach Syrien wird zudem durch fünf Lichtbilder belegt, die auf dem Mobiltelefon des Bruders des Angeklagten F Nachname1 digital gespeichert waren und ihren Metadaten zufolge am 17. Januar 2014 gefertigt wurden. Drei dieser Fotografien (Bild 1, 2 und 3) zeigen den Angeklagten vor einer Werbetafel, auf der ein aus arabischen und lateinischen Buchstaben bestehender Schriftzug aufgebracht ist, wobei nach den übereinstimmenden Darlegungen der Sachverständigen U und M das arabische Wort "Sham" zu erkennen ist, das sowohl mit "Großsyrien (= Levante)" als auch mit "Damaskus" oder "Syrien" zu übersetzen ist. Von den lateinischen Buchstaben sind die Wortteile "FFE" und "fa" sowie ein "e" zu erkennen. Teile der Werbetafel sind auch auf dem vierten und fünften Lichtbild zu sehen, wobei das vierte Lichtbild zeigt, dass auf dieser die Buchstaben "ms" und das Symbol des Instant-Messaging-Dienstes "Skype" angebracht sind. Daraus folgt, dass die Werbetafel für ein Internetcafé wirbt, dass sich in Syrien befindet. Dies hat der Zeuge Q bestätigt, der auf dem mit ihm in Augenschein genommenen Lichtbild ein Internetcafé erkannt hat, das sich "Net Sham" nennt. Mithin befand sich der Angeklagte am 17. Januar 2014 in Syrien. Überdies beweist das zweite Lichtbild die jihadistische Einstellung des Angeklagten während seines Aufenthalts in Syrien. Denn auf diesem ist zu sehen, dass er die rechte Hand nach oben hält und dabei den Zeigefinger nach oben streckt. Der beim Hessischen Landeskriminalamt beschäftigte Islamwissenschaftler II und der Sachverständige M haben insoweit übereinstimmend dargelegt, dass dieser "erhobene Zeigefinger" eine für Salafisten und Jihadisten typische Geste ist, die sowohl für den Monotheismus als auch für den Herrschaftsanspruch eines radikal verstandenen Islam steht. Schließlich wird der Aufenthalt des Angeklagten in Syrien auch durch die vom Senat in Augenschein genommenen, am 6., 7. und 8. November 2013 aufgenommenen Videodateien dokumentiert, die den Angeklagten während bewaffneter Kämpfe des ISIG zeigen. Auf diesen Videos sind u. a. auch geografische Merkmale zu erkennen, die der Gegend im Osten von Aleppo in der Nähe des dort gelegenen Flughafens zuzuordnen sind (dazu siehe unten unter II. C. 4. d) bb), cc) und dd)). b) Zum Anschluss des Angeklagten an den ISIG und zum Bereithalten als Kämpfer für den ISIG Die Überzeugung des Senats davon, dass sich der Angeklagte in das organisatorische Gefüge des ISIG eingliederte und sich dem Willen des ISIG unterordnete und sich weder einer anderen Gruppierung anschloss noch sich in Syrien in nicht jihadistischer Motivation aufhielt, folgt schon aus seiner Registrierung durch den ISIG. Es wäre widersinnig, wenn diese Vereinigung auch solche Personen registrieren und Fragen zu ihrer Verwendungsbereitschaft stellen würde, die sich ihr nicht anzuschließen beabsichtigen. Des Weiteren hat der Sachverständige M ausgeführt, dass sich die Bögen eindeutig auf den ISIG beziehen und nicht nur die Einreise nach Syrien dokumentieren. So hätten alle Bögen, die er gesehen habe, Personen betroffen, die sich dem ISIG auch tatsächlich angeschlossen hatten. Dies korrespondiert mit den Bekundungen des Zeugen P, der nicht nur mitgeteilt hat, als Mitglied des ISIG entsprechende Fragen aus Registrierungsbögen des ISIG beantwortet zu haben. Er hat überdies ausgesagt, dass auch der Deutsche, für den er bei der Beantwortung der Fragen aus einem Registrierungsbogen des ISIG übersetzt habe, zum ISIG gewollt habe. Des Weiteren ergibt sich aus den sowohl auf dem Mobiltelefon von F Nachname1 gesicherten als auch von den türkischen Behörden im Wege der Rechtshilfe übermittelten, im Vermerk des Zeugen N vom Hessischen Landeskriminalamt vom 26.09.2016 als "0001.jpg", "0005.jpg", "0006.jpg" und "0011.jpg", bezeichneten Lichtbildern, dass sich der Angeklagte ab dem 20. September 2013 in das organisatorische Gefüge des ISIG eingliederte und dem Willen der Führung dieser Vereinigung unterordnete. Diese - ihren Metadaten zufolge am 20. September 2013 aufgenommenen - Lichtbilder zeigen den Angeklagten im Portrait, während er ein Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, in den Händen hält. Auf diesen Fotografien ist auch die Oberbekleidung des Angeklagten zu erkennen. An deren linkem Ärmel befindet sich ein kreisförmiger Aufnäher mit einem im Rund angeordneten Schriftzug, der den Sachverständigen M und U zufolge die Worte "Daula al-Islamiya", also "Islamischer Staat (im Irak und Groß-Syrien)" trägt. Zwar hat die Vernehmung des Zeugen P ergeben, dass Abzeichen des ISIG in Syrien frei verkäuflich sind. Indes hat der Sachverständige M dazu ausgeführt, auch wenn er diesen konkreten Aufnäher bislang noch nicht gesehen habe, sei er sicher, dass in der Zeit von Mitte September 2013 bis Anfang Februar 2014 im Gebiet des ISIG nur Personen einen solchen Aufnäher hätten tragen können, die dem ISIG angehörten, andere Personen hätten schwerste Sanktionen des ISIG zu befürchten gehabt. Er, der Sachverständige, erkenne den Angeklagten aufgrund des Aufnähers als "IS-Kämpfer". Auch der Zeuge P hat den Aufnäher dem ISIG zugeordnet. Er hat ausgesagt, er meine, es sei das Abzeichen, das die "Polizei" des ISIG, die den Verkehr geregelt habe, getragen habe. Dies relativierend hat der Zeuge sogleich darauf hingewiesen, dass er der arabischen Sprache nicht mächtig sei und das Zeichen nur insofern aus seiner Erinnerung zuordnen könne, als er damals "davon ausgegangen" wäre, dass der Träger dieses Aufnähers "von der 'Polizei'" sei. Diese Angaben des Zeugen P sind plausibel, weil der Sachverständige M den Aufnäher als einen solchen bezeichnet hat, der dem der "Polizei" des ISIG sehr ähnlich ist. Mithin kann der Zeuge P, der arabisch Geschriebenes nicht lesen kann, den Aufnäher durchaus mit dem der (Verkehrs-)"Polizei" des ISIG verwechselt haben. Hinzu kommt, dass der Zeuge Q den Aufnäher ebenfalls eindeutig dem ISIG zugeordnet hat. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Aufnäher seinen Träger als Mitglied des ISIG ausweist. Folglich muss der Angeklagte, der diesen Aufnäher am 20. September 2013 trug, sich spätestens an diesem Tag dem ISIG angeschlossen haben. Dass die Kämpfer des ISIG häufig schwarze, sogenannte "Schariakleidung" oder die von dem Zeugen Q beschriebene, schwarze, einem Mantel ähnliche, etwa bis zur Mitte des Oberschenkels reichende, schwarze Oberbekleidung - sogenannte "Afghani" - tragen, während auf den Lichtbildern zu sehen ist, dass der Angeklagte ein weißes Hemd und darüber eine schwarze, ärmellose Jacke trägt, steht der Überzeugung des Senats, dass sich der Angeklagte spätestens am 20. September 2013 dem ISIG anschloss, nicht entgegen. Denn der Angeklagte befand sich an diesem Tag noch nicht im Kampfeinsatz, sondern war erst drei Tage zuvor in das vom ISIG kontrollierte Gebiet eingereist. M hat insoweit ausgeführt, dass ausländische Jihadisten nach ihrer Einreise zunächst für ihre Aufgaben ausgewählt werden. In dieser ersten Phase war mithin die für die Kämpfer des ISIG typische Kleidung noch nicht notwendig. Um sich aber in dem vom ISIG kontrollierten Gebiet unbehelligt bewegen zu können, war eine Kennzeichnung der Organisationszugehörigkeit erforderlich, was begründet, warum der Angeklagte den Aufnäher trug. Ferner ist auf den Videos, die den Angeklagten bei Kampfeinsätzen zeigen (dazu siehe unten unter II. C. 4. d) bb), cc) und dd)) zu erkennen, dass er und seine Mitkämpfer Tarnkleidung und zumindest einer dieser Mitkämpfer einen für Mitglieder des ISIG typischen "Afghani" trug. So hat der Zeuge Q einen solche "Afghani" zunächst beschrieben und als für Mitglieder des ISIG typisch bezeichnet und sodann bei der mit ihm durchgeführten Inaugenscheinnahme der Videodatei "Video0033.mp4", darauf hingewiesen, dass der Mann, der aufsteht und durch eine Maueröffnung steigt, um von dort das Kampfgeschehen auszuspähen, einen solchen "Afghani" trägt. Dass sich der Angeklagte dem ISIG unter dem Kampfnamen "V" als Kämpfer zur Verfügung stellte, ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung der "Kunya" "V" im Registrierungsbogen des ISIG und dem Umstand, dass er schon am 20. September 2013 mit einem Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, bewaffnet war, was auch durch die weiteren, im Vermerk des Zeugen N vom 26.09.2016 als "0002.jpg", "0004.jpg" , "0007.jpg" , "0008.jpg", "0009.jpg" und "0010.jpg" bezeichneten, ebenfalls am 20. September 2013 aufgenommenen Lichtbilder belegt wird. Auch diese Fotografien zeigen den Angeklagten mit einem Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47. Die Einsatzbereitschaft des Angeklagten als Kämpfer des ISIG wird zudem durch Lichtbilder belegt, die sowohl der von den türkischen Behörden übermittelten Spiegelung des Mobiltelefons Samsung GT-S5230 des Angeklagten zufolge auf diesem Gerät als "Foto567.jpg", "Foto568.jpg" "Foto569.jpg" und "Foto570.jpg" als auch auf dem Tablet-Computer von F Nachname1 gespeichert waren. "Foto567.jpg" und "Foto568.jpg" sind am 2. Oktober 2013 entstanden und zeigen den Angeklagten mit einem Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47. Es ist auf diesen Aufnahmen zu sehen, dass sich der Angeklagte im Hof eines landwirtschaftlichen Anwesens befindet. Auf "Foto567.jpg" hat er das Sturmgewehr im Anschlag, auf "Foto568.jpg" trägt er es nach oben gerichtet in der linken Hand, während er mit der rechten Hand, deren Zeigefinger erhoben ist, die für Salafisten typische Geste zeigt. "Foto569.jpg" und "Foto570.jpg", die am 8. Oktober 2013 aufgenommen wurden, zeigen das Gesicht des Angeklagten, der eine Sturmhaube und über dieser eine Baseballmütze trägt. Der Zeuge Q hat dazu geäußert, "so eine Mütze" trügen nur die Kämpfer des ISIG und der Jabhat an-Nusra. Schließlich ergibt sich sein Bereithalten als Kämpfer für den ISIG aus seiner Teilnahme an bewaffneten Kämpfen dieser Vereinigung ISIG (dazu siehe unten unter II. C. 4. d)). c) Zum Aufenthalt im Kampfgebiet in der Provinz Aleppo ab dem 9. Oktober 2013 Dass sich der Angeklagte ab dem 9. Oktober 2013 im Kampfgebiet in der Provinz Aleppo aufhielt, zeigen an diesem Tag aufgenommene Foto-Dateien, die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Samsung GT-S5230 und auf dem Tablet-Computer von F Nachname1 gespeichert waren. Die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten unter "Allahu Akbar.jpg", "Foto572.jpg", "Foto573.jpg", "Foto574.jpg", "Foto575.jpg" und "Foto576.jpg" gespeicherten Fotografien zeigen einen zerschossenen Panzer, der den überzeugenden Darlegungen von M zufolge der syrischen Armee zuzuordnen ist, weil auf dessen Vorderseite die Worte "al Jaish" aufgebracht sind, was für "die Armee" der syrischen Regierung steht. M hat hierzu ausgeführt, dass es üblich sei, diese Worte und die ebenfalls zu erkennende Ziffernfolge als eine Art "Nummernschild" auf die Panzer zu malen. Auf den Bildern "Allahu Akbar.jpg", "Foto574.jpg" und "Foto575.jpg" ist der Angeklagte zu sehen, der eine Sturmhaube trägt, was den Einsatz des Angeklagten als Kämpfer indiziert. Der Angeklagte lehnt sich an den Panzer bzw. steht vor diesem und hat die rechte Hand mit ausgestrecktem Zeigefinger zu der für Salafisten typischen Geste erhoben. Insgesamt vermitteln die Fotografien den Eindruck eines Kämpfers, der nach einem Sieg triumphierend vor dem zerstörten und zurückgelassenen Panzer des Gegners posiert. Der Zeuge Q hat die auf den Fotos "Allahu Akbar.jpg", "Foto572.jpg", "Foto573.jpg", "Foto574.jpg" und "Foto575.jpg" im Hintergrund zu sehenden Gebäude eindeutig als Häuser wiedererkannt, die sich in einer Wohnsiedlung in Hanano, einem östlichen Stadtteil von Aleppo, befinden. Diese örtliche Zuordnung hat den Senat überzeugt, weil der Zeuge Q aus Aleppo stammt und bei den mit ihm durchgeführten Inaugenscheinnahmen anderer Lichtbilder und Videodateien auch unumwunden mitgeteilt hat, dass er eine Örtlichkeit nicht hat zuordnen können - wie etwa das auf den Aufnahmen vom 2. Oktober 2013 zu erkennende landwirtschaftliche Anwesen. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte schon am 9. Oktober 2013 und damit 22 Tage nach seiner Registrierung und 19 Tage nach seinem Anschluss an den ISIG im Kampfgebiet befand, stehen die Ausführungen von M, denen zufolge die Grundausbildung der Rekruten des ISIG etwa 20 Tage und die Waffenausbildung weitere zehn Tage dauert, nicht entgegen. Denn der Sachverständige hat insoweit vom Regelfall berichtet, von dem - insbesondere, wenn wie vorliegend Kämpfe stattfänden oder bevorstünden - durchaus auch abgewichen werde. Hinzu kommt, dass der Angeklagte von Juli 2005 bis Februar 2006 einen Teil seines Wehrdienstes bei der Bundeswehr abgeleistet hatte, woraus folgt, dass er schon einige Kenntnisse im Umgang mit Waffen hatte, sodass seine Ausbildung beim ISIG auch aus diesem Grund verkürzt worden sein kann. Dafür, dass der Angeklagte eine solche Ausbildung beim ISIG absolvierte, spricht auch der vom Zeugen N berichtete Umstand, dass der Angeklagte in der Zeit vom 17. September 2013 bis Anfang Oktober 2013 nicht über sein Mobiltelefon kommunizierte. Dies korrespondiert mit den Darlegungen von M, der ausgeführt hat, dass der ISIG seinen Rekruten während der Ausbildung die Kommunikation über Telefon und Internet verbietet, die Rekruten deshalb ihre Mobiltelefone für die Dauer der Ausbildung abgeben müssen. Der Senat hat zwar keine Feststellungen dazu treffen können, dass der Angeklagte den Treueeid auf die Führung des ISIG ablegte, der nach Angaben von M im Regelfall im Anschluss an die Ausbildung geschworen wird. In Anbetracht des nachfolgend darzulegenden Ergebnisses der Beweisaufnahme zu den mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen des Angeklagten an dieser Vereinigung, ist der Senat trotzdem davon überzeugt, dass sich der Angeklagte in Kenntnis und Billigung der Ziele und Vorgehensweisen des ISIG in der beschriebenen Weise vorsätzlich in den ISIG und dessen organisatorisches Gefüge ein- und dem Willen seiner Führung unterordnete sowie willentlich für diese Vereinigung tätig wurde. d) Zu den mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen des Angeklagten am 10. Oktober 2013 und am 6., 7. und 8. November 2013 Die Überzeugung des Senats von den Handlungen, mit denen sich der Angeklagte am 10. Oktober 2013 und am 6., 7. und 8. November 2013 am ISIG beteiligt hat, gründet auf folgenden Erwägungen: aa) Zur Beteiligung an Kampfhandlungen des ISIG am 10. Oktober 2013 Hinsichtlich der Teilnahme des Angeklagten an einem bewaffneten Kampf des ISIG im Osten von Aleppo am 10. Oktober 2013 und seiner Bewaffnung mit einem Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, beruht die Überzeugung des Senats zunächst auf dem Inhalt eines Chats, den der Angeklagte am 10. Oktober 2013 über den Instant-Messaging-Dienst "Skype" mit seinem Bruder F Nachname1 führte: Der Zeuge N hat bei der Auswertung des Mobiltelefons des F Nachname1 festgestellt, dass dieser über "Skype" Chats geführt hatte, wobei in der Kontaktliste der Kontakt "Hans Wurst" gespeichert war. Dieser Name war der Kontaktname des Angeklagten. Dies folgt schon daraus, dass zu dem Kontakt "Hans Wurst" ein Lichtbild des Angeklagten hinterlegt sowie der Zusatz "..." gespeichert war, was mit dem Geburtsdatum des Angeklagten (...1985) korrespondiert. Zudem nennt F Nachname1 den "Hans Wurst" bei einem von 11:55:07 Uhr am 10. Oktober 2013 bis 09:52:14 Uhr am 11. Oktober 2013 Weltzeit (UTC) geführten Skype-Chat vier Mal "Bruder" (12:08:53 Uhr UTC, 20:30:45 Uhr UTC, 20:40:18 Uhr UTC und 09:52:14 UTC) und "Hans Wurst" fragt, wie es "Mama und Papa und JJ" geht (20:30:14 Uhr UTC), wobei "JJ" der Vorname eines weiteren Bruders des Angeklagten und des F Nachname1 ist. Während dieses Chats antwortet der Angeklagte auf die Frage seines Bruders "ist bei Euch Aktion?" (20:32:58 Uhr UTC) wie folgt: "heute brueder verloren, Hamdulilah" (20:33:32 Uhr UTC), "traurig und froh zugleich" (20:33:43 Uhr UTC), "moege Allah sie annehmen" (20:33:55 Uhr UTC). Vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte als mit einem Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47 bewaffneter Angehöriger des ISIG am Tag zuvor im Kampfgebiet im Osten Aleppos aufhielt, folgt aus diesen Äußerungen, dass er am 10. Oktober 2013 an diesen Kämpfen beteiligt war und dabei Mitkämpfer ums Leben kamen. Aufgrund seiner Bewaffnung mit einem Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, am 9. Oktober 2013 und des Umstandes, dass seine Bewaffnung bei den Kampfhandlungen vom 6. und 8. November 2014 auf den Videodateien "Video0034.mp4", "Video0040.mp4" und "Video0041.mp4" zu sehen ist (dazu siehe unten unter II. C. 4. d) bb) und dd) sowie unter II. C. f)), ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte auch am 10. Oktober 2013 mit einem Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, bewaffnet war. bb) Zur Beteiligung an Kampfhandlungen des ISIG am 6. November 2013 Die Beteiligung des Angeklagten an einem Kampfeinsatz des ISIG am 6. November 2013, bei dem er ein Sturmgewehr vom Typ AK 47 bei sich führte, hat die Inaugenscheinnahme der Videodateien "Video0033.mp4" und "Video0034.mp4" bewiesen, die sich auf der von den türkischen Behörden im Wege der Rechtshilfe übermittelten Spiegelung des Mobiltelefons Samsung GT-S5230 des Angeklagten befanden. Die in den Dateien gespeicherten Bild- und Tonaufnahmen zeigen den Angeklagten und weitere Kämpfer des ISIG in defensiven Kampflagen, in denen sie darauf warten, (wieder) aggressiv in den bewaffneten Kampf einzugreifen. Dass der Angeklagte nur defensive Situationen auf Video aufnahm, erklärt sich aus dem Umstand, dass er bei aggressiven Kampfhandlungen keine Gelegenheit hatte, sein Mobiltelefon zu bedienen. Dass aggressive Kampflagen bevorstehen, ergibt sich aus der auf "Video0034.mp4" aufgenommenen Äußerung des Angeklagten:"Inschallah, werden wir heute einen guten Sturm ausüben, mit Gottes Erlaubnis, er wird der Sieg Gottes sein, inschallah! Allahu Akbar!" Das "Video0033.mp4" wurde am 6. November 2013 ab 10:30:14 Uhr aufgenommen und ist eine Minute und 28 Sekunden lang. Es zeigt eine aus fünf Männern bestehende bewaffnete Einheit, der der Angeklagte angehörte und die sich hinter einer Mauer in Deckung begeben hatte und die Gefechtslage ausspähte. Im Einzelnen ist Folgendes aufgenommen: Zunächst ist ein Baum auf einer landwirtschaftlichen Fläche zu sehen. Dann schwenkt die Kamera auf eine Gruppe von vier Männern, die an einer ca. fünf Meter hohen grauen Mauer hocken, die zu einem verfallenen oder bei Kämpfen schwer beschädigten Gehöft gehört. Die Männer tragen olivgrüne Tarnkleidung, einer von ihnen hat seinen Kopf mit einer olivgrünen Schirmmütze bedeckt, die anderen tragen schwarze Kopftücher. Es ist lauter Gefechtslärm zu hören. Zwei der Männer halten jeweils ein Sturmgewehr so in den Händen und zwischen den Knien, dass es mit dem Schaft auf den Boden zeigt und der Lauf nach oben gerichtet ist. Einer der Männer sagt: "Setze dich! Sei ruhig!". Dann sagt ein anderer: "Es gibt keinen Gott außer Allah!" und die Kamera schwenkt so um, dass das Gesicht des Angeklagten zu sehen und zu erkennen ist, dass er das Mobiltelefon in seiner linken Hand hält und mit dieser seine linke Gesichtshälfte filmt. Der Angeklagte hat um Kopf und Hals ein Kopftuch in schwarzer Grundfarbe mit schmalen weißen Karo-Linien geschlungen. Nun sagt der Angeklagte: "Allahu Akbar". Einer der Männer, die zuvor ihre Sturmgewehre vor sich gehalten hatten, steht nun auf und wendet sich nach rechts. Dabei ist zu sehen, dass er unter der olivgrünen Tarnjacke eine einem Mantel ähnliche, etwa bis zur Mitte des Oberschenkels reichende, schwarze Oberbekleidung trägt, die der Zeuge Q bei der mit ihm vorgenommenen Inaugenscheinnahme des Videos als für Kämpfer des ISIG typischen "Afghani" bezeichnet hat. Während der Mann im "Afghani" in gebückter Haltung nach vorne rechts an der Mauer entlang läuft, ist weiter lauter Gefechtslärm zu hören. Die Kameraposition verändert sich so, dass zu erkennen ist, dass der Angeklagte aufgestanden ist. Es sind die drei sitzen gebliebenen männlichen Personen, die ebenfalls eine geduckte Haltung einnehmen, sowie der weiter geduckt an der Mauer entlang laufende Mann zu sehen. Bei weiter lautem Gefechtslärm folgt die Kamera diesem Mann. Dieser steigt durch eine Öffnung der Mauer nach rechts und duckt sich hinter einer weiteren, zur ersten Mauer senkrecht stehenden, etwa 2,50 Meter hohen Mauer und späht, von dieser geschützt, nach links, von wo lauter Gefechtslärm zu hören ist. Währenddessen sagt eine männliche Person: "Nein, nein, nicht!". Sodann sagt dieselbe Person: "Ja, sieh nach! Sieh nach!". Daraufhin sagt der Angeklagte zweimal: "Allahu Akbar!". Sodann sind viele weitere "Allahu Akbar"-Rufe zu hören, während der Gefechtslärm weiter andauert und die Kamera an der Maueröffnung verharrt. Nun ist die Stimme eines Mannes zu hören, der Folgendes äußert: "Dort gibt es einen Weg, gib es ihnen! Die Ungläubigen fürchten sich davor, auch hier! Mache es hier, hier!" Während dieser Worte schwenkt die Kamera von der Perspektive durch die Maueröffnung hindurch in den Bereich links hinter der Mauer, wobei zu erkennen ist, dass der Sprecher der Mann mit der olivgrünen Schirmmütze ist. Er hat einen langen dunklen Vollbart und ist mit einem Sturmgewehr bewaffnet. Er wendet sich in Richtung der Kamera. Der Angeklagte sagt nun: "Auf! Im Namen Allahs!" Es sind laute "Allahu Akbar"-Rufe zu hören, während der Gefechtslärm weitergeht. Der Mann mit der Schirmmütze späht nun durch eine Öffnung einer am Ende der Mauer senkrecht zu dieser angebrachten Tür und wendet sich zurück zur Maueröffnung. Auch die Kamera wendet sich zur Maueröffnung, wo nun zu sehen ist, dass der Mann im "Afghani", der zuvor durch diese Öffnung gestiegen war, um auf der anderen Seite Ausschau zu halten, sich wieder durch die Maueröffnung in den Bereich hinter die Mauer begibt. Der Mann mit der Schirmmütze läuft zurück zur Maueröffnung und begibt sich auf deren Höhe in eine geduckte Haltung. Er hebt einen Gegenstand auf und gibt ihn dem sich noch in der Maueröffnung, ebenfalls in hockender Position, befindlichen Mann. Es ist weiter zu erkennen, dass einer der anderen, bislang geduckt hinter der Mauer sitzenden Männer aufgestanden ist und sich in Richtung der Maueröffnung umgedreht hat. Auch dieser Mann trägt einen Vollbart. In seiner rechten Hand hält er ein Bajonett oder eine ähnliche Stichwaffe. Währenddessen sagt der Mann, der zuvor durch die Tür gespäht hatte: "Kläre die Position des Sheiks auf! Bitte! Kläre die Position des Sheiks auf! Auseinanderbringen! Eeeh! Ehrfürchtiger Gott! Kläre den Ort des Sheiks auf!" Hier endet die Videoaufnahme. Die Datei "Video0034.mp4" wurde am 6. November 2013 ab 11:45:54 Uhr und damit eine Stunde, 14 Minuten und 22 Sekunden nach "Video0033.mp4" aufgenommen. "Video0034.mp4" ist eine Minute und 13 Sekunden lang. Es zeigt, dass sich der Mann mit der Schirmmütze "E" nennt, und dokumentiert, wie der Angeklagte sowie die Person, die im Laufe des Videos vom Angeklagten mit "E" angesprochen wird, und mindestens eine weitere männliche Person am Rand eines Feldes hocken und warten, während Gefechtslärm zu hören ist. Dass sowohl "E" als auch der Angeklagte Angehörige einer Kampfgruppe sind, belegt der Umstand, dass "E" äußert, erst etwas sagen zu wollen, wenn die drei Männer wieder mit ihrer Gruppe zusammen sind. Im Einzelnen ist Folgendes zu sehen und zu hören: Zunächst ist der Lauf eines nach oben gerichteten Sturmgewehrs zu sehen. Im Hintergrund ist Feldlandschaft zu erkennen. Aus der Ferne ist Gefechtslärm zu hören. Es ist die Stimme des Angeklagten zu vernehmen, der "Allahu akbar" sagt. Die Kamera schwenkt nach rechts und eröffnet einen Blick auf freies Feld. Sie schwenkt zurück, sodass wieder der Lauf des Sturmgewehrs zu sehen ist. Es ist die Stimme eines Mannes zu hören, der "schaue, ich habe nichts gegen dich" sagt. Während die Kamera wiederum nach rechts schwenkt und den Blick auf das freie Feld zeigt, sagt der Angeklagte: "Fünfzig Meter sind wir am Kuffar dran. Da sind die Brüder." Dazwischen sagt die andere Stimme etwas Unverständliches und die Worte "nur einen". Die Kamera schwenkt nach links zurück und der Angeklagte sagt: "Allahu akbar". Die Kamera schwenkt nun auf den bärtigen Mann mit der Schirmmütze, der auch in Video0033.mp4 zu sehen ist und nunmehr namentlich benannt wird. Der Angeklagte spricht ihn an, indem er sagt: "E, möchtest du etwas sagen, Bruder?". "E", der ebenfalls ein Sturmgewehr nach oben gerichtet in den Händen hält, antwortet: "Nein, später, inschallah (so Gott will), wenn die Gruppe zusammenkommt." Währenddessen ist weiter Gefechtslärm zu hören. Der Angeklagte sagt nun mit lachender Stimme: "Auf Bruder! Sprich!" sowie ein undeutliches Wort, das "Hilal" (ein männlicher Vorname) lauten kann. "E", auf den weiterhin die Kamera gerichtet ist, sagt: "Inschallah". Während die Kamera weiter "E" zeigt, sagt der Angeklagte: "Inschallah, werden wir heute einen guten Sturm ausüben, mit Gottes Erlaubnis, er wird der Sieg Gottes sein, inschallah! Allahu Akbar!" Sodann schwenkt die Kamera in einer Weise auf den Angeklagten, die zeigt, dass dieser derjenige ist, der die Videoaufnahme mit einem Mobiltelefon vornimmt, das er in seiner rechten Hand hält. Während das Gesicht des Angeklagten zu sehen ist, sagt dieser: "Allahu Akbar." Es ist zu erkennen, dass sowohl der Angeklagte als auch der als "E" bezeichnete Mann dieselbe Kleidung tragen, wie sie auf "Video0033mp.4" zu sehen ist. Die Kamera schwenkt nun wieder auf das Feld und zurück, sodass zu erkennen ist, dass das Sturmgewehr, das zu Beginn des Videos zu sehen war, dasjenige Sturmgewehr ist, das der Angeklagte in den Händen hält. Es ist zu hören, dass "E" sagt: "Er wird ein anderes Mal mit uns rausgehen. ... mit uns heute ...". Es sind vereinzelte Schüsse zu hören. Während die Kamera wiederum, diesmal aber sehr langsam, in Richtung des offenen Feldes schwenkt, sagt der Angeklagte in deutscher Sprache: "Möge Allah die Kuffar vernichten, Amen!". Die Kamera schwenkt weiter auf das offene Feld, und der Angeklagte sagt wiederholend: "Möge Allah die Kuffar vernichten, Amen!". Während weiter das offene Feld zu sehen und Gefechtslärm zu hören ist, ist zu bemerken, dass der Angeklagte das Mobiltelefon nicht mehr ganz ruhig in den Händen hält. Es ist zu hören, wie "E" sagt: "Hat da jemand auf uns geschossen?". Eine bislang noch nicht zu hörende Stimme eines Mannes sagt: "Wa?", E fragt: "Hat jemand hierher geschossen?". Die Stimme des unbekannten Mannes sagt: "Aah.". "E" antwortet: "Bismillah (zu Deutsch: Im Namen Allahs)". Die Videoaufnahme endet. cc) Zur Beteiligung an Kampfhandlungen des ISIG und zur Schändung des Leichnams am 7. November 2013 Die vom Angeklagten am 7. November 2013 begangenen mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen am ISIG sind durch die Inaugenscheinnahme der Videodateien "Video0037.mp4", "Video0038.mp4" und "Video0039.mp4" bewiesen, die sich ebenfalls auf der von den türkischen Behörden im Wege der Rechtshilfe übermittelten Spiegelung des Mobiltelefons Samsung GT-S5230 des Angeklagten befanden. Sie zeigen den Angeklagten und weitere Kämpfer des ISIG in Situationen unmittelbar nach aggressiven Kampfhandlungen des ISIG. Sie belegen zudem, dass der mit einem Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, bewaffnete Angeklagte am 6., 7. und 8. November 2013 an Kämpfen des ISIG gegen die syrische Armee im Osten von Aleppo beteiligt war, die in der Gegend zwischen Aleppo und dem Militärflughafen Kuweires stattfanden. Insoweit haben der - hierzu als Zeuge vernommene - M und der Zeuge Q die auf "Video0037.mp4" aufgenommenen Örtlichkeiten der Gegend um diesen Flughafen zugeordnet. Da das am 8. November 2013 aufgenommene "Video0040.mp4" den Angeklagten ebenfalls während eines Kampfes des ISIG im Osten von Aleppo zeigt (dazu siehe unten unter II. C. 4. d) dd)) und sowohl die auf "Video0033.mp4" und "Video0034.mp4" zu sehende Landschaft der auf den Videos "Video0037.mp4" und "Video0040.mp4" zu erkennenden entspricht, als es auch höchst unwahrscheinlich ist, dass der Angeklagte und seine Mitkämpfer innerhalb eines Tages das Kampfgebiet gewechselt haben, ist der Senat davon überzeugt, dass auch die Kämpfe am 6. November 2013 im Osten von Aleppo stattgefunden haben. "Video0037.mp4" ist am 7. November 2013 ab 06:10:52 Uhr aufgenommen worden. Es ist zwei Minuten und 50 Sekunden lang. Es zeigt, wie der Angeklagte eine Örtlichkeit erreicht, an der sich zuvor gegnerische Kämpfer befunden und Geschosse abgefeuert hatten. Er rennt dann zu einer teilweise eingestürzten Brücke über einen Bewässerungskanal, wo ein seiner Kampfgruppe angehörender Mann die Gegenstände untersucht, die die Gegner zurückgelassen haben. Der Angeklagte und weitere Männer seiner Kampfgruppe freuen sich über die Beute, insbesondere über gefundene Nahrung. Im Einzelnen: Die Kamera ist zunächst auf steinigen Boden gerichtet. Es sind leere Kartons für Patronen sowie Verpackungen für Mörsergranaten vom Kaliber 60 mm zu sehen. Eine unbekannte männliche Person sagt: "Ja, sieh ...". Der Angeklagte erwidert: "Ehrfürchtiger Gott, 60 mm, ehrfürchtiger Gott, das haben sie auf uns abgeschossen." Sodann äußert er arabische Worte, deren Bedeutung unklar ist. Aus der Ferne ruft eine Stimme: "Allahu Akbar". Der Angeklagte erwidert: "Allahu Akbar". Während die Kamera weiterhin auf den steinigen Boden gerichtet ist, bewegt sie sich nach vorne, es sind stellenweise die Schuhe der Person zu sehen, die die Kamera trägt. Es ist zu erkennen, dass sie Schritte nach vorne macht. Es ist zu sehen, dass Plastiktüten und Pappkartons auf dem Boden liegen. Ein Pappkarton, der die Aufschrift "Lot 430 Date 2009" sowie weitere Buchstaben und Ziffern trägt, wird herangezoomt. Während der Träger der Kamera weiter nach vorne läuft und die Kamera auf den Boden richtet, sind stellenweise seine Schuhe zu sehen, die zeigen, wie er Schritte nach vorne macht. Auf dem Boden liegen einige leere Patronenhülsen und weitere Tüten und Kartons. Es ist die Stimme des Angeklagten zu hören, der sagt: "Die Kuffar, hier haben sie sich versteckt!". Da die Stimme des Angeklagten während des Laufens gleichbleibend gut zu hören ist, ist festzustellen, dass der Angeklagte derjenige ist, der die Videoaufnahme fertigt. Er sagt weiter: "Verfluchte Kuffar, gepriesen sei Allah, sind in die Flucht geschlagen." Der Angeklagte richtet die Kamera auf Verpackungen für Mörsergranaten und auf dem Boden zurückgelassene Sandalen. Eine männliche Stimme ruft: "Beute! Beute!". Eine weitere männliche Stimme sagt: "Aaah...". Der Angeklagte beginnt zu laufen und richtet die Kamera nach vorne. Dabei ist ein Feldweg zu erkennen, der an einem ca. zehn Meter breiten Bewässerungskanal entlang läuft. Über diesen führt eine Brücke, die durch Beschuss entstandene Schäden aufweist. Während der Angeklagte auf die Brücke zuläuft, ruft er: "Beute! Das Wort höre ich doch gerne, Bruder!". Lachend fragt er: "Wo ist Beute? Wo ist Beute?". Mehrere männliche Stimmen rufen: "Essen, Essen...". Der Angeklagte betritt nun die Brücke, von der ein Teil eingestürzt ist. Der Angeklagte verharrt an der Einsturzstelle und filmt nach unten in das trockene Kanalbett. Es ist zu erkennen, dass die eingestürzten Brückenteile auf zwei Matratzen gestürzt sind, auf denen Teile von Kampfkleidung liegen. Auf einem der eingestürzten Brückenteile liegt ein Sturmgewehr. Ein mit einer schwarzen Jacke und einer schwarzen Mütze bekleideter Mann untersucht die Uniformteile, die auf den Matratzen liegen, indem er in deren Taschen fasst. Der Angeklagte sagt: "Oooh, maschallah, maschallah, Allahu Akbar!". Der mit dem Durchsuchen der Kleidung beschäftigte Mann fragt: "Befindet er sich in deiner Umgebung? Wer ist er?". Der Angeklagte antwortet: "Wer, wer?" Der Mann antwortet: "Allah ist der Größte, und ihm gebührt die Belobigung!". Der Angeklagte antwortet lachend: "Gelobt sei Allah! Ha, ha". Der Mann antwortet: "Gut!". Der Angeklagte fragt: "Ist das ein Ungläubiger gewesen? Gepriesen sei Allah...". Der Mann sagt: "Allahu Akbar!". Der Angeklagte entgegnet: "Allahu Akbar! Habt Ihr keine RTG, oder?" Der Mann hebt eine weiße, gefüllte Tüte hoch, in seiner rechten Hand trägt er einen kleinen grünen Koffer. Er sagt etwas Undeutliches und verwendet das arabische Wort für "verschmolzen". Der Angeklagte entgegnet etwas Undeutliches. Der Mann entgegnet: "Die Mujahideen-Brüder". Der Angeklagte antwortend lachend: "Aah Bruder!" Der Mann lacht, der Angeklagte ruft: "Im Namen Allahs!" und nach einer Pause: "Diese sind Ungläubige, ehrfürchtiger Gott." Die Person antwortet: "So ist unser Gott!". Die Stimme einer weiteren männlichen Person sagt: "Haaa!". Sodann sagt der Angeklagte: "Hier haben sie geweilt und getrunken.". Währenddessen ist die Kamera weiter von oben in die Einsturzstelle gerichtet. Es sind zurückgelassene Gegenstände - u. a. Wasserflaschen - zu sehen. Der in der Einsturzstelle mit dem Untersuchen der Gegenstände befasst gewesene Mann sagt etwas Undeutliches, sodann ist von der Ferne der Ruf "Allahu Akbar" zu hören. Der Angeklagte schwenkt die Kamera nunmehr nach rechts, sodass zu erkennen ist, dass die eingestürzte Brücke einen ausgetrockneten Bewässerungskanal überbrückt und dieser sich in gerader Linie durch ein felsiges, flaches Gebiet zieht. Es ist weiter zu erkennen, dass zwei Personen sich aus einiger Entfernung auf den Angeklagten zu bewegen. Sowohl diese Personen als auch der Angeklagte und der in der Einsturzstelle befindliche Mann rufen nun lachend mehrfach: "Allahu Akbar!". Die Kamera schwenkt sodann in einer Weise auf das Gesicht des Angeklagten, die erkennen lässt, dass er auch dieses Video mit einem Mobiltelefon aufgenommen hat, das er in seiner rechten Hand hielt. Er sagt: "Essen wir das Essen der Kuffar, Inschallah!". Der Angeklagte lacht dabei. Er schwenkt nun die Kamera des Mobiltelefons von sich weg wieder auf den ausgetrockneten Kanal und bewegt sich über die Brücke hinweg auf die andere Seite des Kanals. Währenddessen richtet der Angeklagte die Kamera auf den steinigen Boden, auf dem einiger Verpackungsmüll liegt. Im Hintergrund sind männliche Stimmen zu hören, die "Gepriesen sei Allah!, "Ja, bei Allah, was ist das Problem mit dem?", "Oder sind wir es?" sowie "Der da" sagen. Hier endet die Aufnahme. Der Zeuge Q hat nach der mit ihm durchgeführten Inaugenscheinnahme von "Video0037.mp4" mitgeteilt, dass er wegen des trocken gefallenen Bewässerungskanals die Gegend im Osten von Aleppo, "ganz in der Nähe des Flughafens" wiedererkenne. Er habe einmal dort in der Gegend gearbeitet und sei dort schwimmen gegangen, allerdings könne er nicht sagen, ob er genau an der Brücke, die auf dem Video zu sehen ist, gewesen sei, es gebe dort mehrere solcher Brücken. Die Gegend erkenne er jedoch eindeutig wieder. Der Sachverständige M hat diese örtliche Zuordnung als plausibel qualifiziert, weil ab September 2013 und insbesondere noch im November 2013 die große militärische Auseinandersetzung zwischen dem ISIG und der syrischen Armee um den Militärflughafen Kuweires stattgefunden habe. Insoweit als Zeuge vernommen, hat M, der in Damaskus studiert und zwei Jahre lang in Syrien gelebt hat, ausgesagt, solche Bewässerungskanäle habe er schon am Euphrat, der östlich von Aleppo fließt, gesehen. Die Videodateien "Video0038mp.4" und "Video0039.mp4" dokumentieren die oben unter I. B. 4. geschilderte Schändung des Leichnams. "Video0038mp.4" wurde am 7. November 2013 ab 06:55:16 Uhr aufgenommen. Die Datei ist zwei Minuten und 48 Sekunden lang. Zunächst ist zu sehen, dass ein mit Tarnkleidung bekleideter männlicher Leichnam auf dem Boden liegt. Der Boden ist steinig und gleicht dem, der in auf "Video0037.mp4" zu sehen ist. Ein Mann, der eine olivgrüne Tarnjacke, eine grüne Kopfbedeckung und eine schwarze Hose sowie Sportschuhe mit gelben Schnürsenkeln trägt, beugt sich von hinten über den Kopf des Leichnams und schneidet mit einem Messer das rechte Ohr des Leichnams ab. Währenddessen sagt der Angeklagte: "Da schneiden wir ihm die Ohren ab!". Es ist das Lachen einer männlichen Person zu hören. Nun schneidet der Mann das linke Ohr des Leichnams ab und der Angeklagte sagt: "Zur Hölle! Zur Hölle! ... Allahu Akbar!". Sodann ist zu sehen, wie der Mann mit dem Messer damit beginnt, die Nase des Leichnams abzuschneiden. Es wird auf den Kopf des Leichnams gezoomt, sodass die Entstellung des Kopfes in Großaufnahme zu sehen und auch zu erkennen ist, dass es sich bei dem Messer um ein aufgeklapptes Taschenmesser handelt. Der Mann hält es in der rechten Hand und beginnt damit, die Nase des Leichnams ab der Kuppe abzuschneiden. Der Angeklagte sagt erneut: "Allahu akbar!". Während der Mann mit dem Messer dieses mehrfach neu ansetzt, um den Widerstand des Nasengewebes zu überwinden, sagt der Anklagte: "Allahu akbar!". Sodann äußert er: "Ab die Nase! Ab die Nase!". Die Kamera wird noch näher an den Kopf des Leichnams herangezoomt. Währenddessen sagt eine männliche Stimme: "Massakriere ihn! ... Lügner!". Der Mann mit dem Messer nimmt sodann seine linke Hand zur Hilfe, um die Nase besser abschneiden zu können. So hält er die schon fast vollständig abgetrennte Nasenkuppe mit der linken Hand fest, während er mit dem weiter in der rechten Hand gehaltenen Messer die Nasenkuppe bis auf den knöchernen Teil Nasenscheidewand vollständig abtrennt. Sodann wird ein undeutlicher Satz gesprochen, der möglicherweise: "Alle denen wünschen wir keinen Segen" lautet. Während eine männliche Stimme vor sich hin murmelt, sagt der Angeklagte: "Allahu Akbar!". Nach der vollständigen Abtrennung der Nase wird die Kamera noch näher auf den entstellten Kopf des Leichnams gezoomt. Die abgetrennte Nasenspitze ist - vom Betrachter aus gesehen - rechts neben dem Kopf zu erkennen. Die Kamera wird wieder auf eine größere Aufnahme umgestellt, und es ist zu sehen, wie der Mann, der zuvor Nasen und Ohren abgeschnitten hat, dreimal heftig gegen den Kopf des Leichnams tritt, was wegen der Schuhe mit den gelben Schnürsenkeln zu erkennen ist. Während der Fußtritte beschimpft der Tretende den Leichnam mit den Worten: "Der Hund, der Feind Gottes! Mit den muslimischen Schwestern! Verflucht sei dein Vater, der Hund!". Eine andere männliche Stimme sagt: "Allahu Akbar! Allahu Akbar!" Er läuft nun auf die - vom Betrachter aus gesehen - linke Seite des Leichnams. Die Kamera schwenkt nach oben, sodass zu sehen ist, dass hinter dem Kopf des Leichnams der aus "Video0033.mp4" und "Video0034.mp4" bekannte "E" steht, der wieder die Schirmmütze trägt. Er ist mit einer schwarzen Jacke bekleidet und hat ein Sturmgewehr bei sich. Der Mann mit Schuhen mit gelben Schnürsenkeln dreht sich, nachdem er um den Leichnam herum gelaufen ist, zu diesem um und ruft: "Gott verfluche dich und führe dich in die Hölle, inschallah!". Die andere männliche Stimme sagt: "Zur Hölle mit dir, inschallah!". Der Mann mit den Schuhen mit gelben Schnürsenkeln beugt sich sodann über den Kopf des Leichnams und hebt die abgetrennte Nasenkuppe auf. Er entfernt sich aus dem Bild, und es ist zu sehen, wie von der linken Seite des Bildes eine Person, die schwarze Schuhe und eine graue Hose trägt, zunächst zweimal mit dem linken Fuß gegen den Brustkorb des Leichnams tritt, sodann mit dem rechten Fuß in den Hals- und Brustbereich des Leichnams, um sodann mit dem linken Fuß in dem Bereich der rechten Brust des Leichnams zu treten. Während der Tritte beugt sich der Mann mit den Schuhen mit gelben Schnürsenkeln herunter und hebt eines der beiden abgeschnittenen Ohren vom Boden auf und geht zurück. "E" sagt, er wolle auf den Leichnam schießen. Eine keiner Person zuzuordnende Stimme sagt sodann: "Nein, schieße nicht auf ihn, schieße nicht auf ihn!". Der Mann mit den Schuhen mit gelben Schnürsenkeln sagt etwas Undeutliches und dann: "Zur Hölle mit dir!" Eine andere männliche Person äußert: "Der Hund!". Der Mann, der schwarze Schuhe und eine graue Hose trägt, beugt sich mit dem Oberköper zum Leichnam hinunter und greift mit seiner linken Hand an die linke Brust des Leichnams, beugt sich wieder hoch und tritt einmal in den Hüftbereich des Leichnams. Die Kamera schwenkt nun auf Unterleib und Beine des Leichnams, wobei zu sehen ist, dass der Leichnam barfuß ist. Die Kamera schwenkt auf das entstellte Gesicht und den Oberkörper des Leichnams, währenddessen spricht ein Mann mit lachender Stimme: "Kämme ihn durch!". Sodann wird von einer männlichen Stimme: "Ich nehme die Medizin!" gesagt. Eine andere männliche Person sagt: "Wie?". Die männliche Stimme entgegnet: "Wir nehmen dem Erschossenen seine Medizin." Die Antwort darauf lautet: "Das ist kein Problem, Bruder. Es gibt kein Problem, einer ist verstorben. Wann nimmst du?". Nach undeutlichen Worten ist der Begriff "Klage" zu hören sowie die Frage: "Willst du eine Videoaufnahme mit ihm machen?". Es folgt eine undeutliche Unterhaltung, von der nur der Satzteil "Das sind Christen" zu verstehen ist. Sodann sagt der Angeklagte: "Zur Hölle mit dir, inschallah!". Eine männliche Stimme äußert: "Was ist passiert? Schluss, Schluss! Der Teufel." Währenddessen schwenkt die Kamera nach oben und zeigt "E". Die Kamera schwenkt wieder zurück auf den Oberkörper des Leichnams. Der Angeklagte sagt sodann: "Kuffar!". "E" tritt mit dem linken Fuß gegen den Kopf des Leichnams. Nun schwenkt die Kamera in einer Weise auf das Gesicht des Angeklagten, die erkennen lässt, dass dieser den gesamten Vorgang mit seinem, in der linken Hand gehaltenen Mobiltelefon filmt. Der Angeklagte ist wiederum mit dem schwarzen Kopftuch mit weißen Karos bekleidet und trägt einen ähnlich gefärbten Schal. Er sagt: "Alhamdulillah!" (Gepriesen sei Allah). Die Videoaufnahme endet mit einem Schwenk auf den Unterkörper und die Beine des Leichnams. "Video0039.mp4" wurde am 7. November 2013 ab 06:59:08 Uhr und damit eine Minute und vier Sekunden nach dem Ende der Aufnahme von "Video0038.mp4" aufgenommen. Zu Beginn sind der Oberkörper und der Kopf des Leichnams zu sehen, dessen Verstümmelung auf "Video0038.mp4" dokumentiert ist. Es ist die Stimme des Angeklagten zu hören, der sagt: "Mögest du in Djihanam (Hölle) schmoren, du Hurensohn!". Anschließend folgt ein Fußtritt in das entstellte Gesicht des Leichnams, von dem anhand des Aufnahmewinkels und der gleichzeitigen unwillkürlichen Schwenkbewegung des Aufnahmegeräts festzustellen ist, dass er vom Angeklagten ausgeführt wurde. Es ist eine männliche Stimme mit undeutlichen Worten zu hören. Sodann schwenkt die Kamera in einer Weise auf das Gesicht des Angeklagten, dass zu erkennen ist, dass er die Aufnahme mit einem, in der rechten Hand gehaltenen Mobiltelefon fertigt. Während das Gesicht des Angeklagten zu sehen ist, sagt dieser: "Allah ist der Größte, ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt und dass Mohamed sein Gesandter ist!". Sodann schwenkt die Kamera auf den Leichnam zurück und zeigt diesen nun vom Kopf bis zu den Oberschenkeln. Eine männliche Stimme fragt: "Willst du ihn in den Kopf schießen?". Der Angeklagte ruft: "Kuffar! Kuffar!". Die männliche Stimme fragt: "Was?". Währenddessen schwenkt die Kamera auf den ungefähr einen Meter links des Leichnams stehenden "E", der sein Sturmgewehr auf den Kopf des Leichnams gerichtet hat. Nunmehr sagt der Angeklagte: "Jallah, bismillah!" (zu Deutsch: "Auf jetzt, im Namen Allahs!"). Die Kamera schwenkt ein wenig nach rechts und zeigt nun sowohl "E" mit dem Sturmgewehr als auch den Leichnam. Es ist zu sehen, dass "E" auf den Kopf des Leichnams zielt und einen Schuss abgibt. Das Projektil durchschlägt den Kopf des Leichnams von rechts nach links, wobei es derart aus dem linken Oberkopf austritt, dass ein Teil des Schädels weggesprengt wird und ein großer Teil der Hirnmasse austritt. "E" fragt nach dem Schuss: "War das gut so?". Der Angeklagte antwortet: "Alhamdulillah!". Während eine männliche Stimme etwas Undeutliches und sodann die Worte "damit die ihn sehen!" sowie "Allahu Akbar" spricht, wird die Kamera auf den Kopf des Leichnams gezoomt, sodass sowohl das Gesicht als auch der weggesprengte Schädel und die ausgetretene Hirnmasse in Großaufnahme zu sehen sind. Die männliche Stimme sagt: "Allah ist der Größte. Ehre gebührt Allah und seinem Gesandten!". Der Angeklagte entgegnet: "Im Namen Allahs, des barmherzigen Erbarmers!". Die männliche Stimme: "Gehen wir!". Hier endet die Aufnahme. Dass der geschändete Leichnam der eines Soldaten oder Milizionärs der in Gegnerschaft zum ISIG stehenden syrischen Armee war, hat der Sachverständige M anhand der Bekleidung des Leichnams erkannt. Die Einschränkung, dass er nicht sagen könne, ob es ein Soldat oder ein Milizionär sei, hat der Sachverständige nachvollziehbar mit dem Umstand begründet, dass an der Uniform keine Rangabzeichen zu erkennen sind. Die Zuordnung zur syrischen Armee sei aber sicher. Sie folge nicht nur aus der Bekleidung des Leichnams, sondern auch daraus, dass dieser als "Kuffar" bezeichnet wird. Kämpfer anderer, am syrischen Bürgerkrieg beteiligter, nicht zum ISIG gehörende Milizen würden von den Mitgliedern des ISIG nicht als "Kuffar", sondern als "Murtaddeen" (Abtrünnige) bezeichnet, die Angehörigen des syrischen Regimes und ihre Unterstützer hingegen stets als "Kuffar" (Ungläubige). Der Sachverständige hat zudem mitgeteilt, dass die Äußerungen der Handelnden auf deren Zugehörigkeit zum ISIG hindeuten, insbesondere hätten sich nach den Angaben von M Angehörige der FSA nicht derart über einen Soldaten oder Milizionär der syrischen Armee geäußert. Der Sachverständige hat insoweit auf die auf "Video0038.mp4" aufgenommene Äußerung "Der Hund, der Feind Gottes! Mit den muslimischen Schwestern! Verflucht sei dein Vater, der Hund!" hingewiesen. Diese sei als Vergewaltigungsvorwurf gegen den Getöteten zu verstehen. Es sei typisch, dass der ISIG der syrischen Armee die Vergewaltigung muslimischer Frauen vorwerfe; von der FSA seien solche Vorwürfe noch nicht geäußert worden. Da die Kämpfe des ISIG, an denen sich der Angeklagte am 6., 7. und 8. November 2013 beteiligte, in derselben, östlich von Aleppo gelegenen Gegend zwischen Aleppo und dem Militärflughafen Kuweires stattfanden (zur örtlichen Zuordnung der Kampfhandlungen vom 8. November 2013 siehe sogleich unter d)), ist durch die Zuordnung des Leichnams zur syrischen Armee auch belegt, dass der ISIG diese Kämpfe gegen die syrische Armee führte. Dass der Angeklagte eine Videoaufnahme der Schändung des Leichnams seinem Bruder F übermittelte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen N. Dieser hat mitgeteilt, bei der Auswertung des Tablet-Computers von F Nachname1 ein sogenanntes "Thumb-Nail" gefunden zu haben, wie es nach der Löschung einer Videodatei auf der Festplatte gespeichert bleibt. Dieses "Thumb-Nail" ist den Angaben des Zeugen N zufolge mit dem ersten Bild der Datei "Video0039.mp4" identisch. Der Senat hat diese Abbildung aus Bd. II, Bl. 515f, der Akten des hinzuverbundenen Verfahrens 5-2 StE 10/16 - 9 - 2 /16, auf die wegen der Einzelheiten des "Thumb-Nails" verwiesen wird, in Augenschein genommen und festgestellt, dass diese Angabe des Zeugen N zutrifft. dd) Zur Beteiligung an Kampfhandlungen des ISIG am 8. November 2013 Die Überzeugung des Senats, dass sich der Angeklagte am 8. November 2013 an einem Kampfeinsatz des ISIG im Osten Aleppos beteiligte, gründet auf den Inaugenscheinnahmen der Videodateien "Vide0040.mp4" und "Video0041.mp4". Diese zeigen den Angeklagten und weitere Kämpfer wiederum in defensiven Kampflagen, in denen sie darauf warten, (wieder) aggressiv in den bewaffneten Kampf einzugreifen. "Video0040.mp4" wurde am 8. November 2013 ab 08:04:26 Uhr aufgenommen und ist eine Minute und 24 Sekunden lang. Zunächst ist "E" zu erkennen, der ein Sturmgewehr in der rechten Hand hat. "E" befindet sich in einem zerstörten Gebäude hinter einer beschädigten Außenmauer. Im Hintergrund sind Schüsse zu hören. Währenddessen ist die Stimme des Angeklagten zu vernehmen, der Folgendes sagt: "Wie geht es dir, Bruder? Allahu Akbar. Allah ist der Größte. Die Kuffar wollen Aleppo einnehmen. Gepriesen sei Allah. Es gibt keinen Gott außer Allah." Die Kamera schwenkt nach rechts, wobei zu erkennen ist, dass die Aufnahme von einem hinter dem erhalten gebliebenen Teil der zerstörten Mauer gelegenen Ort aufgenommen wird. Die Kamera schwenkt nach rechts an der Mauer entlang bis zu einer Maueröffnung. Es wird nun der Blick durch die Maueröffnung aufgenommen. Auf der rechten Seite ist ein Teil eines Gebäudes zu erkennen. Der Rest der Aufnahme zeigt den Blick auf ein freies, karg bewachsenes und steiniges Gelände. Während weiter Gefechtslärm zu hören ist, sagt der Angeklagte: "Von hier wollen sie kommen. Diesen Weg nehmen wir. Wir lauern. Die können nur mit Flugzeugen und Panzern angreifen, oh Gott! Wir haben Allah auf unserer Seite.". Die Kamera wird wieder nach links geschwenkt und zeigt erneut den an der zerstörten Mauer befindlichen "E". Der Angeklagte fragt: "E, wie geht es dir, Bruder? Gut?". Dabei lacht der Angeklagte. Der Mann entgegnet: "Ich heiße nicht "E". Der Angeklagte erwidert: "Wie heißt du denn?". "E" erwidert: "Ich bin QQ.". Der Angeklagte äußert: "QQ?" und lacht dabei. Dann sagt der Angeklagte: "Allahu Akbar! Allah ist der Größte, gepriesen sei Allah, Gott der Welten." Währenddessen ist weiter lauter Gefechtslärm zu hören. Die Kamera zeigt weiter "E", schwenkt aber ein wenig nach rechts, sodass der Blick auf einen in etwa 500 Metern Entfernung liegenden Gebäudekomplex frei wird. Die Kamera schwenkt in einer Weise nach links auf das Gesicht des Angeklagten, sodass erkennbar wird, dass er die Aufnahme mit einem in seiner rechten Hand gehaltenen Mobiltelefon fertigt. Der Angeklagte ist wiederum mit dem schwarzen Kopftuch bekleidet. Er sagt: "Allahu Akbar!" und "Hamdulillah!". Er richtet sein Kopftuch und wendet sodann die Kamera seines Mobiltelefons von seinem Kopf weg auf einen weiteren Mann, der mit Tarnkleidung, einem Schal und einer schwarzen Kopfbedeckung bekleidet ist und in etwa drei Metern Entfernung vom Angeklagten hinter der Mauer kauert. Es ist weiter lauter Gefechtslärm zu hören. Der Angeklagte fragt: "Wie geht es dir, Bruder?". Der hinter der Mauer kauernde Mann hebt die rechte Hand kurz an und sagt: "Gepriesen sei Allah!". Der Angeklagte sagt: "Hamdulillah!" und schwenkt die Kamera seines Mobiltelefons wieder auf die Maueröffnung, sodass der oben beschriebene Blick durch diese frei wird. Bei lautem Gefechtslärm sagt er: "Seit Fadjer (dem Morgengrauen) bombardieren sie uns, Hamdulillah!". Die Kamera schwenkt nach links zu dem immer noch hinter der zerstörten Mauer stehenden "E". Es ist zu sehen, dass die weiteren, in einiger Entfernung rechts stehenden Gebäude ebenfalls erhebliche Kriegsschäden aufweisen. Sodann schwenkt die Kamera nach rechts, wobei zu erkennen ist, dass der Angeklagte nun den unmittelbar vor ihm befindlichen unteren Bereich der Mauer filmt und dort ein Sturmgewehr unmittelbar vor dem Angeklagten steht. Dessen oberer Teil ist in Großaufnahme zu sehen. Die Kamera schwenkt noch einmal auf das Gesicht des Angeklagten, wobei zu erkennen ist, dass das Gewehr nur wenige Zentimeter vom Körper des Angeklagten entfernt an die Mauer gelehnt ist und sich keine weitere Person in der Nähe befindet. Der Angeklagte hebt den rechten Zeigefinger und sagt: "Gepriesen sei Allah!". Dabei schwenkt er die Kamera seines Mobiltelefons zurück auf das unmittelbar vor ihm an die Mauer gelehnte Sturmgewehr, von dem der mittlere Teil in Großaufnahme zu sehen ist. Dabei sagt der Angeklagte: "Allahu Akbar! Allah ist der Größte, es gibt keinen Gott außer Allah, es gibt keinen Gott außer Allah!". Hier endet die Aufnahme. Dass auch der durch diese Videoaufnahme dokumentierte Kampfeinsatz des Angeklagten im Osten Aleppos stattfand, belegen nicht nur seine Äußerung "Die Kuffar wollen Aleppo einnehmen", sondern auch die Angaben des Zeugen Q. Dieser hat mitgeteilt, in einem der teilweise zerstörten Gebäude, das zu sehen ist, während "E" weiter hinter der zerstörten Mauer steht, eine "Fußball-Halle" wieder zu erkennen, die sich "auf dem Weg zum Flughafen im Osten von Aleppo", zwischen Kuweires und Aleppo" befinde. Der Zeuge hat sein Wiedererkennen des Gebäudes gut nachvollziehbar mit den weißen und roten Farbanstrichen begründet, bei denen es sich um die Farben des dort ansässigen Fußballvereins handele. Auch der insoweit als Zeuge vernommene M hat die Örtlichkeit der Gegend um Aleppo zugeordnet. Er hat darauf hingewiesen, dass der braun-rote Boden für diese Gegend typisch sei. "Video0041.mp4" wurde am 8. November 2013 ab 10:41:42 Uhr aufgenommen und dauert zwei Minuten und fünf Sekunden. Es ist zunächst das Gesicht des Angeklagten, der weiterhin mit dem schwarzen Kopftuch bekleidet ist, sowie die rechte Hand des Angeklagten zu sehen, von der er den rechten Zeigefinger nach oben abgespreizt hat. Der Angeklagte murmelt etwas Undeutliches. Im Hintergrund ist lauter Gefechtslärm zu hören. Die Kamera schwenkt ein wenig nach links, wodurch erkennbar wird, dass der Angeklagte die Aufnahme mit dem in seiner linken Hand gehaltenen Mobiltelefon fertigt. Es ist zu erkennen, dass sich der Angeklagte weiterhin hinter der teilweise zerstörten Mauer befindet, die auf "Video0040.mp4" zu sehen ist. Der Angeklagte lächelt und schwenkt die Kamera sodann nach links, wobei klar wird, dass er sich am selben Ort wie bei der Aufnahme von "Video0040.mp4" befindet. Die Kamera ist nun auf "E" gerichtet, der sich weiterhin hinter der zerstörten Mauer befindet, nun aber in hockender Position. Der Angeklagte ruft: "E!". Der Mann antwortet: "Ja". Der Angeklagte fragt: "Wie geht es dir?". "E" antwortet: "Es gibt keinen Gott außer Allah!". Der Angeklagte fragt: "Wo sind deine Waffen?". "E" antwortet: "Habe sie fest bei mir.". Der Angeklagte fragt weiter: "Wo? Wo? Zeige sie, zeige sie mir!". "E" erwidert: "Gut!" und greift mit seiner linken Hand zu dem vor ihm an der zerstörten Mauer angelehnten Sturmgewehr, führt dessen Lauf zu seinem Mund und küsst diesen. Der Angeklagte äußert: "Ah, die Ehe, sehr schön, Friede sei mit Euch!". Dabei schwenkt die Kamera nach links und zeigt nun den in etwa drei Meter Entfernung vom Angeklagten, ebenfalls hinter der Mauer hockenden Mann mit schwarzer Kopfbedeckung, der auch in "Video0040.mp4" zu sehen ist. Der Angeklagte schwenkt nun die Kamera seines Mobiltelefons auf das Sturmgewehr, das er in seiner linken Hand hält, während er mit der rechten Hand die Aufnahme fertigt, was aufgrund der Perspektive der Kamera zu erkennen ist. Er schwenkt die Kamera einmal so nach oben und unten, dass das Gewehr in seiner Gesamtheit zu sehen ist. Dabei äußert er: "Hier ist meine Frau, nicht 90-60-90, aber: Gepriesen sei Allah!" Der Angeklagte richtet die Kamera wieder auf sein Gesicht und richtet sein Kopftuch. Er sagt: "Wir lauern auf den Feind, inschallah!". Sodann äußert er: "Sieg oder Märtyrertod. Es gibt keinen Gott außer Allah, ist sein Gesandter." Es ist der Gruß einer männlichen Person zu hören: "Salam Aleikum!", der Angeklagte erwidert diesen Gruß mit den Worten: "Wa Aleikum Salam!" und schwenkt dabei die Kamera kurz nach rechts. Es ist zu sehen, dass in einiger Entfernung ein Mann von rechts nach links durch das Bild läuft. Der Angeklagte schwenkt die Kamera wieder zurück auf sein Gesicht, wobei für einen kurzen Moment zu erkennen ist, dass er das Sturmgewehr weiterhin in seiner linken Hand hält. Es ist wiederum das Gesicht des Angeklagten zu sehen. Er sagt: "Es sind schon paar Brüder gefallen, möge Allah mit ihnen gnädig sein und ihren Schuhada akzeptieren". Der Angeklagte wendet seinen Kopf nach links, sodass nur noch sein Kopftuch zu sehen ist. Er schwenkt die Kamera weiter nach rechts, wobei der in etwa drei Meter Entfernung vom Angeklagten, ebenfalls hinter der Mauer hockende Mann und das Sturmgewehr des Angeklagten ins Bild kommen. Im Hintergrund sind männliche Stimmen zu hören. Nun laufen sechs mit Tarnkleidung bekleidete Männer von links nach rechts durch das Bild, wobei bei fünf von ihnen zu erkennen ist, dass sie jeweils mit einem Gewehr bewaffnet sind. Eine männliche Stimme sagt: "Allah möge Euch schützen, Bruder!". Der Angeklagte entgegnet: "Amen!". Sodann äußert er: "Es gibt keinen Gott außer Allah!" Hier endet die Aufnahme. ee) Zu den Äußerungen des Angeklagten während der Videoaufnahmen seiner Handlungen vom 6., 7. und 8. November 2013 Die auf den "Video0033.mp4", "Video0034.mp4", "Video0037.mp4", "Video0038.mp4", "Video0039.mp4", "Video0040.mp4" und "Video0041.mp4" aufgenommenen Worte anderer Personen als des Angeklagten sind in arabischer Sprache gesprochen. Der Angeklagte ist teilweise auf Deutsch, teilweise auf Arabisch zu hören. Der Senat hat die Videodateien zunächst mit dem Sachverständigen für die arabische Sprache KK in Augenschein genommen. Da dieser jedoch Probleme bei der akustischen Wahrnehmung mitgeteilt hat, hat der Senat sodann die Dateien mit dem Sachverständigen für die arabische Sprache U angesehen und die Arabisch gesprochenen Worte übersetzen lassen. Auf der Übersetzung dieses, dem Senat aus anderen Verfahren als kompetent und zuverlässig bekannten, Sachverständigen beruht die Überzeugung des Senats vom Inhalt der gesprochenen Worte. Die Richtigkeit der Übersetzungen des Sachverständigen U folgt überdies aus den Angaben von M, der sich insoweit übereinstimmend zur Bedeutung der auf den Videodateien aufgenommenen Worte geäußert hat. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die oben unter I. B. 4. und unter II. B. 4. d) bb), cc) und dd) als Äußerungen des Angeklagten wiedergegebenen Worte, insbesondere während der Schändung des Leichnams, vom Angeklagten stammen. Dies hat der Senat aufgrund der wiederholten Inaugenscheinnahmen der Videodateien feststellen können. Der Senat hat die Videodateien "Video0037.mp4", "Video0038.mp4" und "Video0040.mp4" fünf Mal in Augenschein genommen, die Videodatei "Video0041.mp4" vier Mal und die Videodatei "Video0039.mp4" drei Mal. Dabei ist eine Stimme über teilweise längere Passagen sowohl in arabischer Sprache als auch in deutscher Sprache deutlich zu hören gewesen, die als die Stimme der Person zu identifizieren ist, die die Aufnahmen der Videodateien mit einem Mobiltelefon gefertigt hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass diese Stimme besonders deutlich zu vernehmen ist, da sie - was ebenfalls zu hören ist - von einer sehr nahe am Mikrofon des Mobiltelefons befindlichen Person gesprochen wird. Dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten handelt und diese Stimme folglich ihm zuzuordnen ist, ergibt sich aus den Videos "Video0034.mp4", "Video0037.mp4", "Video0039.mp4", "Video0040.mp4" und "Video0041.mp4", die zeigen, dass der Angeklagte die Kamera des Mobiltelefons auf sein Gesicht geschwenkt und sich selbst aufgenommen und dabei gesprochen hat. So ist der Angeklagte auf "Video0034.mp4" von Minute 00:38 bis 00:40 zu sehen, wie er die Worte "Allahu Akbar" ausspricht. Auf dem Video "Video0037mp.4 " ist von Minute 2:21 bis Minute 2:24 zu sehen und zu hören, wie der Angeklagte "Essen wir das Essen der Kuffar, Inschallah!" sagt. Das Video "Video0039.mp4" zeigt von Minute 00:07 bis Minute 00:14 das Gesicht des Angeklagten, während er die Worte: "Allah ist der Größte, ich bezeuge, dass es keinen Gott außer Allah gibt und dass Mohammad sein Gesandter ist!" ausspricht. Auf dem "Video0040.mp4" ist der Angeklagte von Minute 00:41 bis Minute 00:50 zu sehen, während er "Allahu Akbar" und "Alhamdulillah!"!" sagt. Im Video "Video0041.mp4" ist sein Gesicht zu sehen, während zu hören ist, dass er äußert: "Wir lauern auf den Feind, Inschallah" (Minute 00:57 bis Minute 00:59), "Sieg oder Märtyrertod. Es gibt keinen Gott außer Allah, Mohammad ist sein Gesandter" (auf Arabisch, Minute 01:02 bis Minute 01:07) und "es sind schon paar Brüder gefallen, möge Allah mit ihnen gnädig sein und ihren Schuhada akzeptieren" (Minute 01:15 bis Minute 01:22). Die aufgrund dessen zur Überzeugung des Senats als die Stimme des Angeklagten zu qualifizierende Stimme ist auch auf dem Video "Video0033.mp4", das der Senat ebenfalls fünf Mal in Augenschein genommen hat, mehrmals zu hören. Auch auf dem "Video0038.mp4" ist der Angeklagte sprechend zu sehen und zu hören. So spricht er von Minute 02:42 bis Minute 02:43 "Alhamdulillah!" in die Kamera. Durch die wiederholten Inaugenscheinnahmen der Videodateien und die Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat sich die Stimme des Angeklagten den Mitgliedern des Senats derart eingeprägt, dass sie sie auch in den Passagen der Videos, in denen sie nur zu hören, der Angeklagte aber nicht zu sehen ist, als die Stimme des Angeklagten erkennen und von anderen, ebenfalls auf den Videos zu hörenden Stimmen haben unterscheiden können. e) Zum Bereithalten des Angeklagten als Kämpfer für den ISIG nach dem 8. November 2013 Die Überzeugung des Senats davon, dass sich der Angeklagte auch nach dem 8. November 2013 bis zur seiner Ausreise aus Syrien am 8. Februar 2014 als Kämpfer für den ISIG bereit gehalten hat, gründet auf weiteren in Augenschein genommenen Lichtbildern, die den Angeklagten in Kampfkleidung und mit Waffen zeigen: Dies sind zunächst die am 2. Dezember 2013 gefertigten Fotografien, die auf dem Mobiltelefon Samsung GT-S5230 des Angeklagten als "Foto588.jpg", "Foto589.jpg", "Foto591.jpg" und "Foto592.jpg" (und teilweise auch auf dem Tablet-Computer von F Nachname1) gespeichert waren. Auf ihnen ist der Angeklagte mit schwarzem Kopftuch und schwarzer Kleidung abgebildet, während er auf einem Stuhl sitzt und in seiner linken Hand ein Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, hält. Auf "Foto588.jpg" und "Foto589.jpg" ist zudem zu sehen, dass er seine rechte Hand mit ausgestrecktem Zeigefinger zur Geste für den Herrschaftsanspruch des Salafismus erhoben hat und vor der Brust eine grüne "taktische Weste" trägt, in deren Fächern sich Stangenmagazine und ein AK-47-Bajonett mit braunem Griff befinden. Da die im selben Raum aufgenommenen, auf dem Mobiltelefon des Angeklagten als "Foto586.jpg" und "Foto587.jpg" gespeicherten Lichtbilder einen Mann in Tarnkleidung zeigen, der ebenfalls mit einem Sturmgewehr bewaffnet ist und eine "taktische Weste" trägt, ist auch dokumentiert, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit noch in einem Kampfverband befand. Es hat offen bleiben können, ob die Vermutung der Verteidigung, der rot-weiße Gegenstand in der linken Brusttasche des auf "Foto586.jpg" und "Foto587.jpg" abgebildeten Mannes sei eine Packung Zigaretten oder Tabak, zutrifft. Denn dieser Umstand würde der Feststellung der Zugehörigkeit des Angeklagten zum ISIG nicht entgegenstehen, auch wenn der Zeuge P ausgesagt hat, dass ein Kämpfer des ISIG nicht öffentlich rauche, da das bei Strafe verboten sei. Denn der islamwissenschaftliche Sachverständige II hat mitgeteilt, das Rauchen stünde im "Sünden-Level" des ISIG ganz unten; ein Verstoß gegen das Rauchverbot sei weit weniger schlimm als der Konsum von Alkohol; es könne durchaus sein, dass es einzelnen Kämpfern nachgesehen werde. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass Kämpfer des ISIG rauchen. Dass sich der Angeklagte auch nach dem 8. November 2013 als Kämpfer für den ISIG bereit gehalten hat, belegen auch die Fotografien, die auf seinem Mobiltelefon als "Foto594.jpg" und "Foto595.jpg" gespeichert waren. Sie wurden am 13. Dezember 2013 aufgenommen und zeigen den Angeklagten dem Untersuchungsbericht des Hessischen Landeskriminalamts vom 11. März 2015 und der munitionstechnischen Stellungnahme des Hessischen Landeskrimimalamts vom 1. April 2015 zufolge mit einer Handgranate und einem in seiner "taktischen Weste" befindlichen AK-47-Bajonett. Ferner zeigen drei der fünf am 17. Januar 2014 aufgenommenen Bilder, die auch auf dem Mobiltelefon des Bruders des Angeklagten F Nachname1 gespeichert waren, den Angeklagten in schwarzer Kleidung und Kopfbedeckung (Bilder 1, 2 und 3). Zudem ist auf einer dieser Fotografien (Bild 3) zu erkennen, dass er in seiner linken Brusttasche eine "taktische Stabtaschenlampe" trägt. Bild 4 zeigt, dass an der Werbetafel, vor der der Angeklagte auf den Bildern 1, 2 und 3 abgebildet ist, ein Sturmgewehr lehnt. Auf Bild 5 sind ein Teil der Werbetafel sowie eine rechte Hand zu sehen, die zwei Handgranaten hält. Auch insoweit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar zuvor vor dieser Werbetafel stehend aufgenommen worden ist, dass er es ist, der die Handgranaten in den Händen hält. f) Zum Besitz des Angeklagten an den vollautomatischen Sturmgewehren Kalaschnikow, AK 47 Die Überzeugung des Senats davon, dass sich der Angeklagte ab dem 20. September 2013 ein vollautomatisches Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, beschaffte, um damit als Kämpfer des ISIG an der Front zu kämpfen, und aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses bis zum 8. Februar 2014 nacheinander über mindestens zwei weitere vollautomatische Sturmgewehre Kalaschnikow, AK 47, den Besitz ausübte, beruht auf den Inaugenscheinnahmen der Lichtbilder und Videodateien, die den Angeklagten mit jeweils einem Sturmgewehr zeigen. Der Senat hat zudem den beim Hessischen Landeskriminalamt als Sachverständiger für Schusswaffen und Schusswaffenspuren tätigen Kriminalhauptkommissar LL vernommen und mit diesem die Videodateien "Video0034.mp4", "Video0040.mp4" und "Video0041.mp4" sowie die Lichtbilder, die auf dem Mobiltelefon und dem Tablet-Computer von F Nachname1 und dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert waren, in Augenschein genommen. Der Sachverständige hat das Gewehr, das der Angeklagte in den Händen hielt, als am 20. September 2013 die im Vermerk des Zeugen N vom Hessischen Landeskriminalamt vom 26.09.2016 als "0001.jpg", "0002.jpg", "0004.jpg", "0005.jpg", "0006.jpg", "0007.jpg", "0008.jpg", "0009.jpg", "0010.jpg" und "0011.jpg" bezeichneten Lichtbilder gefertigt wurden, als ein vollautomatisches Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, qualifiziert. Er hat auch dargelegt, dass der Angeklagte auf den Aufnahmen "Foto567.jpg" und "Foto568.jpg" vom 2. Oktober 2013 mit einem anderen vollautomatischen Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, zu sehen ist, bei dem es sich um eine modernisierte Version (AKM) handelt. Ein weiteres vollautomatisches Sturmgewehr Kalaschnikow, AK 47, in der Version AKM ist den Angaben des Sachverständigen zufolge auf den Aufnahmen der Dateien "Video0034.mp4", "Video0040.mp4" und "Video0041.mp4" vom 6. und 8. November 2013 und den Fotografien "Foto588.jpg", "Foto589.jpg", "Foto591.jpg" und "Foto592.jpg" vom 2. Dezember 2013 in den Händen des Angeklagten zu sehen. Die Angaben des Sachverständigen LL zeichneten sich durch seine besondere Fachkompetenz aus, die sich vor allem zeigte, als er Angaben zur Herstellung der Gewehre vom Typ Kalaschnikow, der Austauschbarkeit ihrer Teile und ihrer Verbreitung in Kriegsgebieten machte. Er hat auch zu den verschiedenen, aufgrund mehrfacher Modernisierung entstandenen Versionen des Gewehrtyps instruktive Ausführungen gemacht und detailliert geschildert, wie sich die verschiedenen Gewehre unterscheiden, mit denen der Angeklagten auf den Aufnahmen zu sehen ist. Der Sachverständige hat insoweit auf einen dreigeteilten Vorderschaft eines der Gewehre, dessen Magazin und die Positionen für den Feuerwahlhebel sowie auf den Vorderschaft aus Holz mit drei Durchbrüchen eines der anderen Sturmgewehre hingewiesen und die unterschiedlichen Kornträger und Griffstücke hervorgehoben sowie erläutert, dass die Gewehre aufgrund ihrer Gehäuse als vollautomatische Sturmgewehre zu qualifizieren sind. Der Vortrag des Sachverständigen ist besonders anschaulich gewesen, weil er zwei Sturmgewehre Kalaschnikow, AK 47, mitgebracht hatte, die der Senat in Augenschein genommen und anhand deren der Sachverständige seine Ausführungen deutlich gemacht hat. Der Aufbau der Augenscheinsobjekte und die abstrakt-technischen Darlegungen des Sachverständigen stimmten dabei überein. Dass der Angeklagte auf drei verschiedene Sturmgewehre Kalaschnikow, AK 47, Zugriff hatte, aber jeweils nur mit einem dieser Gewehre zu sehen ist, führt zu dem Schluss, dass die Gewehre aus einem den Kämpfern zur Verfügung stehenden Waffenpool des ISIG stammten, aus dem der Angeklagte jeweils ein Sturmgewehr erhielt. Dass der Angeklagte für den Besitz dieser Waffen keine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erhalten hatte, folgt aus seiner Zugehörigkeit zum ISIG. g) Zur Fertigung der Videoaufnahmen mit dem Mobiltelefon des Angeklagten Dass der Angeklagte die Teile der Kampfhandlungen vom 6., 7. und 8. November 2013 und die Schändung des Leichnams mit seinem Mobiltelefon Samsung, Modell GT-S5230, mit der IMEI-Nummer ..., videografierte, folgt aus der von den türkischen Behörden übermittelten Spiegelung der Daten dieses Mobiltelefons, das bei der Durchsuchung des Gepäcks von C Nachname3 und F Nachname1 am Flughafen Gaziantep am 9. Februar 2014 gefunden wurde. Der beim Hessischen Landeskriminalamt als Sachverständiger für Mobilfunk tätige Kriminalhauptkommissar MM hat zu diesen Daten gut nachvollziehbar erläutert, es bestehe zwar grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese Aufnahmen mit einem anderen Gerät gemacht und auf das Mobiltelefon des Angeklagten übertragen wurden. Indes seien die Videodateien genau auf dem Speicherpfad gespeichert gewesen, der bei einem solchen Mobiltelefon systembedingt für originär aufgenommene Dateien vorgesehen sei. Auch die Dateibezeichnungen zeigten, dass die Aufnahmen mit dem gespiegelten Mobiltelefon angefertigt worden seien. Zwar fehlten in der chronologischen Nummerierung einzelne Dateien, dies könne jedoch auf das Löschen der besagten Dateien direkt auf dem Mobiltelefon zurückzuführen sein. Einen Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich der Videodateien ein Datenimport auf das Mobiltelefon des Angeklagten stattgefunden haben könnte, hat der Sachverständige nicht gefunden. Der Sachverständige MM hat auch die in den Metadaten der Videodateien angegebenen Aufnahmedaten als plausibel bestätigt. h) Zum Wissen und Wollen des Angeklagten Der Senat ist auch davon überzeugt, dass sich der Angeklagte in Kenntnis und Billigung der Ziele und Vorgehensweisen des ISIG vorsätzlich in der beschriebenen Weise in den ISIG eingliederte und willentlich für diese Vereinigung tätig wurde. Auch dies folgt aus den Inaugenscheinnahmen der Lichtbilder und Videos. Sowohl sein Handeln als auch seine Äußerungen bringen seinen Willen zum Ausdruck, die Ziele des ISIG durch sein Tun zu fördern. Da sich der Angeklagte beim ISIG in Syrien befand, war ihm auch klar, dass sein Besitz an den Sturmgewehren Kalaschnikow, AK 47, weder genehmigt noch den Behörden angezeigt war. Aufgrund seiner Handlungen - zu denen auch die Geste des erhobenen Zeigefingers der rechten Hand zählt - und seiner Äußerungen ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Angeklagte bei seinen Kampfhandlungen für den ISIG in der Absicht handelte, dessen Herrschaftsanspruch durchzusetzen. Die Äußerungen des Angeklagten während der Schändung des Leichnams am 7. November 2013 belegen, dass sowohl sein eigenes Tun als auch die Handlungen der anderen beteiligten Personen vom Willen des Angeklagten getragen waren und auf einem vom Angeklagten gemeinsam mit den anderen Handelnden gefassten Tatentschluss beruhten. Selbst wenn der Angeklagte die auf dem "Video0038.mp4" von Minute 01:38 bis Minute 1:40 zu hörenden, keiner Person zuzuordnenden, auf Arabisch gesprochenen Worte "Nein, schieße nicht auf ihn, schieße nicht auf ihn", gesagt haben sollte - was die Verteidiger geltend gemacht haben -, geschah der Schuss in den Kopf des Leichnams dennoch mit seinem Willen. Dies folgt aus dem Umstand, dass er bei Minute 00:18 / 00:19 des nach dem Video "Video0038.mp4" aufgenommenen Videos "Video0039.mp4", also nach der gegen das Schießen gerichteten Äußerung, "Jallah, bismillah!" (zu Deutsch: "Auf jetzt, im Namen Allahs!") sagt, woraufhin "E" dem Leichnam in den Kopf schießt. Den überzeugenden Ausführungen des Sprachsachverständigen U zufolge war die Aufforderung "Jallah" im Kontext als Aufforderung zum Schießen zu verstehen. Der Sachverständige hat auf die entsprechende Frage der Verteidigung eine Übersetzung des Ausspruchs "Jallah" mit "weg hier, lass uns abhauen" kategorisch ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte auf die nach dem Schuss in den Kopf des Leichnams von "E" gestellte Frage: "War das gut so?" mit: "Alhamdulillah! (zu Deutsch: "Gepriesen sei Allah!") antwortete und damit auf die Frage des "E" bejahend reagierte. Der Sprachsachverständige U hat zu dieser Reaktion des Angeklagten auf die Frage des "E" erläutert, dass die Äußerung "Alhamdulillah!" nicht nur mit "Gepriesen sei Allah!" zu übersetzen sei, im Kontext mit dem Schuss in den Kopf des Leichnams und der Frage des "E" könne diese Äußerung des Angeklagten auch mit "Mit Gottes Hilfe ist es geschehen" übersetzt werden, sie sei eindeutig als Lob des soeben Geschehenen zu verstehen. Die Frage der Verteidiger, ob auch eine Übersetzung mit "ohgottohgott" möglich sei, hat der Sachverständige eindeutig verneint. Darüber hinaus zoomte der Angeklagte die Kamera seines Mobiltelefons nach dem Schuss auf den Kopf des Leichnams und erstellte so eine Großaufnahme des verstümmelten Gesichts, des teilweise auseinander gesprengten Schädels und der ausgetretenen Hirnmasse und brachte auch damit zum Ausdruck, dass er die Abgabe des Schusses durch "E" gut hieß. Zudem ist zu Beginn des Videos "0038.mp4" zu hören, wie der Angeklagte "Jetzt schneiden wir ihm Ohren ab" sagt. Diese bewusste Verwendung der ersten Person plural zeigt, dass der Angeklagte sich als Teil der Gruppe sah, die die Schändung des Leichnams gemeinschaftlich beging, und er die Handlungen der anderen Gruppenmitglieder gut hieß. Gleiches gilt für seine auffordernde Äußerung "Ab die Nase! Ab die Nase!". Zudem zeigt der Umstand, dass der Angeklagte die Aufnahme "Video0038.mp4" seinem Bruder übersandte, dass er das Tun seiner Mitkämpfer in seinen Willen aufgenommen hatte. Dass der Angeklagte und seine Mittäter den Getöteten als "Ungläubigen" ansahen und es ihnen darauf ankam, ihn zu verhöhnen und in seiner Totenehre herabzuwürdigen, folgt aus ihren Äußerungen während der Schändung des Leichnams, insbesondere aus der Bezeichnung als "Kuffar", sowie aus ihrem Tun. Gleiches gilt für den Willen des Angeklagten, diese Erniedrigung durch die Videoaufnahmen und Versendung von "Video0038.mp4" an seinen Bruder F Nachname1 bewusst und gewollt zu vertiefen. Die Übersendung von "Video0038.mp4" an F Nachname1 belegt ebenso wie der Umstand, dass der Angeklagte überhaupt Videoaufnahmen der Schändung des Leichnams anfertigte, dass er handelte, um anderen Personen die Wahrnehmung der Schändung des Leichnams zu ermöglichen. i) Zur Beendigung der Eingliederung in den ISIG Dass sich der Angeklagte am 8. Februar 2014 in die Türkei begab, folgt aus dem Umstand, dass er sich am 9. Februar 2014 am Flughafen der ungefähr 75 Kilometer von Aleppo entfernten türkischen Stadt Gaziantep aufhielt. Dies hat die Inaugenscheinnahme der am 9. Februar 2014 am und im Flughafen Gaziantep von Überwachungskameras aufgezeichneten Video-(Intellex-)Dateien ergeben. Auf diesen Aufnahmen ist der Angeklagte ebenso zu sehen wie sein Bruder F Nachname1 und ein weiterer Mann, bei dem es sich den Bekundungen des Zeugen N zufolge um den der salafistischen Szene von Frankfurt am Main angehörenden NN handelt. Der Senat geht gleichwohl zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich mit seiner Ausreise aus Syrien auch vom ISIG löste. III. Rechtliche Würdigung A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts Auch wenn der Angeklagte die vorstehend geschilderten Handlungen in Syrien und damit im Ausland beging, unterfallen sie deutschem Strafrecht. Dies folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte deutscher Staatsbürger ist und die syrische Regierung des Präsidenten Bashar al-Assad aufgrund der kämpferischen Auseinandersetzungen in Syrien (auch) in der Zeit von September 2013 bis einschließlich Februar 2014 nicht dazu in der Lage war, in den im Norden Syriens gelegenen, formal syrischer Hoheitsgewalt unterliegenden Provinzen Latakia, Idlib, Aleppo und ar-Raqqa damit an den in der Provinz Aleppo gelegenen Tatorten Staats- und Strafgewalt auszuüben, und das Justizsystem dort nicht mehr bestand. B. Die angewendeten Strafnormen Durch die von ihm in der Zeit vom 20. September 2013 bis zum 8. Februar 2014 begangenen Handlungen hat sich der Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG, § 52 StGB strafbar gemacht. Überdies ist er eines Kriegsverbrechens gegen Personen im Sinne § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, der auch Verstorbene schützt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2016, StB 27/16), schuldig, weil er am 7. November 2013 den Leichnam eines gegnerischen Soldaten oder Milizionärs schändete. Die bei der Schändung des Leichnams vom Angeklagten nicht unmittelbar ausgeführten Handlungen wie das Abschneiden von Nase und Ohren, die Fußtritte gegen den Leichnam und den Schuss in den Kopf sind dem Angeklagten aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Gruppe, deren Angehörige die Handlungen vornahmen und mit denen er einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst hatte, seinen Äußerungen und den unmittelbar von ihm ausgeführten Handlungen gemäß § 25 Abs. 2 StGB als mittäterschaftlich begangen zuzurechnen. Die mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten bis zum 6. November 2013 an der terroristischen Vereinigung und der damit tateinheitlich mitverwirklichte Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch Besitz des Sturmgewehrs Kalaschnikow, AK 47, einerseits und die mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der terroristischen Vereinigung ab dem 7. November 2013 andererseits, die mit dem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch Besitz des Sturmgewehrs Kalaschnikow, AK 47, und dem Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit (§ 52 StGB) steht, sind als zwei verschiedene, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB stehende Taten zu werten, weil das Kriegsverbrechen gegen Personen gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2016, Az.: 3 StR 537/15) nicht durch die mitgliedschaftliche Beteiligung am ISIG mit den anderen Handlungen zu einer Handlungseinheit "verklammert" wird. Vielmehr trat durch das am 7. November 2013 begangene Kriegsverbrechen eine Zäsur ein. IV. Strafzumessung A. Betreffend die in der Zeit vom 20. September 2013 bis zum 6. November 2013 begangene Tat Nach § 52 Abs. 1 StGB ist die Strafe für die in der Zeit vom 20. September 2013 bis zum 6. November 2013 begangene Tat der Vorschrift des § 129a StGB zu entnehmen, weil diese Norm die gegenüber § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG schwerere Strafe androht. 1. Strafrahmenbestimmung Der Senat hat zunächst geprüft, ob ein Fall von § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 129a Abs. 6 StGB gegeben ist. Dabei hat der Senat folgende Erwägungen angestellt: Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat gewertet, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und als Erstverbüßer in gesteigertem Maße haftempfindlich ist. Erheblich strafmildernd hat sich ausgewirkt, dass die Dauer der mitgliedschaftlichen Beteiligung am ISIG relativ kurz war und sich der Angeklagte freiwillig vom ISIG löste. Auch hat sich die Untersuchungshaft insofern strafmildernd ausgewirkt, als diese unter den verschärften Bedingungen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen wurde und wird, insbesondere Besuche mit Trennscheibe zu erfolgen hatten und haben. Des Weiteren hat sich der Angeklagte sowohl zu seiner Person als auch insofern zur Sache eingelassen, als er sich durch Angaben selbst belastet hat, die die Zuordnung des Registrierungsbogens des ISIG zu seiner Person mit ermöglicht haben. So hat er bestätigt, dass seine Eltern A Nachname1 und B Nachname2 heißen, und angegeben, der Vater von D Nachname3 zu sein und die Schule mit dem Fachabitur abgeschlossen zu haben. Strafmildernd ist auch die lange Dauer des Verfahrens zu bewerten gewesen. Zu seinen Gunsten hat der Senat auch die Belastungen gewertet, die sich für ihn aus der intensiven und überregionalen Berichterstattung der Presse über das Verfahren ergeben. Zu Lasten des Angeklagten ist die besondere Gefährlichkeit des ISIG ins Gewicht gefallen, der wegen der Zahl seiner Mitglieder, seiner ausdifferenzierten Organisations- und Führungsstruktur, seiner finanziellen und logistischen Möglichkeiten sowie seiner professionellen Medienarbeit und der vielen, von ihm begangenen Anschläge und Kampfhandlungen mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten das für eine Einstufung als terroristische Vereinigung mindestens erforderliche Maß deutlich übertrifft. Gegen den Angeklagten hat auch gesprochen, dass seine Beteiligung am ISIG auch in der bewaffneten Teilnahme an Kämpfen dieser Vereinigung und der damit tateinheitlichen Verwirklichung von § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG bestand, wobei der Senat indes berücksichtigt hat, dass der Angeklagte als einfacher Kämpfer in der Hierarchie des ISIG auf einer unteren Stufe eingegliedert war. Demgegenüber hat der Senat den Umstand, dass sich der Angeklagte vom ISIG hat ausbilden lassen, wegen der Beschränkung des Verfahrensstoffes auf die Vorwürfe aus der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2016 (vgl. oben unter I. B. 5.) nicht strafschärfend gewertet. Dasselbe gilt für den Besitz des Angeklagten an Handgranaten. Eine zusammenfassende Würdigung dieser Gesichtspunkte sowie der Person des Angeklagten und aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat hat ergeben, dass die Schuld des Angeklagten nicht im Sinne von § 129a Abs. 6 StGB gering ist. Auch entspricht seine Tat nicht der eines bloßen "Mitläufers", weshalb seine mitgliedschaftliche Beteiligung am ISIG trotz des niedrigen Ranges des Angeklagten als einfacher Kämpfer und der kurzen Dauer seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Die Strafe ist deshalb nicht gemäß von § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 129a Abs. 6 StGB nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern. Es ist auch kein Fall der tätigen Reue im Sinne von §§ 129a Abs. 7, 129 Abs. 6 StGB gegeben. Nach dieser Regelung kommt eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe in Betracht, wenn sich der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitige preis gibt, dass geplante Straftaten noch verhindert werden können. Die freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft im ISIG durch den Angeklagten erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Damit ist die Strafe für die hier zur Verurteilung gelangte Tat innerhalb des Regelstrafrahmens des § 129a Abs. 1 StGB zu bemessen gewesen, der von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe von zehn Jahren reicht. 2. Strafzumessung im engeren Sinne Bei der Zumessung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat der Senat erneut sämtliche vorstehend unter IV. A. 1. benannten Umstände abgewogen, die Person des Angeklagten und den Unwert seiner Tat gewürdigt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren tat- und schuldangemessen ist. B. Betreffend die in der Zeit vom 7. November 2013 bis zum 8. Februar 2014 begangene Tat Da § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren die gegenüber § 129a StGB und § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG schwerere Strafe androht, ist die Strafe für die in der Zeit vom 7. November 2013 bis zum 8. Februar 2014 begangene Tat innerhalb dieses Strafrahmens zu bemessen gewesen. Bei der Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens hat der Senat sämtliche, oben unter IV. A. 1. zugunsten des Angeklagten aufgeführten Gesichtspunkte, die auch auf diese Tat zutreffen, gewürdigt. Darüber hinaus ist zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht gefallen, dass die Person, zu deren Nachteil er das Kriegsverbrechen beging, bereits tot war. Zulasten des Angeklagten ist indes zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte das Geschehen videografierte sowie eines der Videos seinem Bruder F übermittelte, wodurch er die Entwürdigung des Opfers vertiefte. Gegen ihn hat auch gesprochen, dass er sich tateinheitlich am ISIG beteiligte und § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG verwirklichte. Der Senat hat diese Strafzumessungskriterien unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten und der Würdigung des Unwerts seiner Tat gegeneinander abgewogen und ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass auch für diese Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren tat- und schuldangemessen ist. C. Gesamtstrafenbildung Aus den unter IV. A. und IV. B. festgesetzten Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat der Senat nochmals sämtliche vorstehend dargelegten Tat- und Schuldumstände, die Person des Angeklagten sowie das Verhältnis der Einzeltaten zueinander, insbesondere deren engen zeitlichen, räumlichen und sachlich-kriminologischen Zusammenhang gewürdigt. Eine Abwägung all dieser Kriterien hat zu dem Schluss geführt, dass eine straffe Zusammenziehung geboten ist. Nach alledem ist auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten zu erkennen gewesen. V. Zur Anrechnung der in der Türkei erlittenen Haft Die Anrechnung der vom Angeklagten in der Zeit vom 12. Februar 2014 bis zum 22. Januar 2015 in der Türkei erlittenen Haft im Verhältnis 1:3 auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe folgt aus § 51 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB. Zur Festlegung des Anrechnungsmaßstabs gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB und zur Ausübung des insoweit eröffneten Ermessens hat der Senat die konkreten Umstände der Haft zugrunde gelegt, wie sie der Angeklagte in seiner insoweit unwiderlegt gebliebenen Einlassung geschildert hat. Diese waren derart schlecht, dass eine Anrechnung im Verhältnis 1:3 erforderlich ist. Den Schilderungen des Angeklagten zufolge war er mit zwei verurteilten Straftätern bei katastrophalen hygienischen Umständen in einem kleinen Haftraum inhaftiert; insbesondere diente ein Loch im Boden, das nur mit einem selbst angebrachten Tuch abgedeckt werden konnte, als Toilette. Lediglich einmal wöchentlich kam aus einem kleinen Schlauch für etwa 15 Minuten lauwarmes Wasser. Aus einem Abfluss kamen Kakerlaken und andere Tiere. Matratzen gab es nicht, der Angeklagte musste auf Decken am Boden schlafen, wobei ihm der Aufenthalt auf dem Boden nur von 22 bis 6 Uhr erlaubt war. Der Haftraum war kameraüberwacht, das Fenster nicht zu öffnen, so dass teilweise unzumutbar hohe Temperaturen herrschten. Die Möglichkeit zu Freizeit, Hofgang oder Sport gab es nicht. Zeitweise war der Angeklagte in einem Haftraum isoliert. Die Haftanstalt stellte selbst Toilettenpapier und Geschirr nur gegen Bezahlung zur Verfügung. Dies galt auch für Strom, der täglich mehrere Stunden ausfiel. Brief- oder Telefonkontakt zu Freunden oder Familie war nicht möglich. Der Angeklagte wurde Opfer zahlreicher gewalttätiger Übergriffe, bei denen er gefesselt, geschlagen, getreten und angespuckt wurde und dabei auch nicht unerhebliche Verletzungen erlitt. Deshalb und aufgrund seiner durch Nahrungsmangel bedingten Erschöpfung musste er während seiner Zeit in türkischer Haft drei Mal ins Krankenhaus gebracht werden. VI. Zur Einziehung des Mobiltelefons Da der Angeklagte die Videoaufnahmen von der Schändung des Leichnams mit seinem Mobiltelefon Samsung, Modell GT-S5230, mit der IMEI-Nummer ... anfertigte, die zu einer Vertiefung der Herabwürdigung der Person des Getöteten führten, handelt es sich bei diesem Mobiltelefon um einen dem Angeklagten gehörenden, zur Begehung der Tat gebrauchten Gegenstand. Es unterliegt deshalb gemäß § 74 Abs. 1, 2. Var., Abs. 2 Nr. 1 StGB der Einziehung. Der Senat hat das ihm von dieser Regelung eingeräumte Ermessen ausgeübt und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Einziehung des Mobiltelefons geboten und verhältnismäßig ist. VII. Kostenentscheidung Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er verurteilt worden ist, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.