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Beschluss

5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20

OLG Frankfurt 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0729.5.2STE1.20.5A3.20.00
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Tenor
Das Ersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, Teile der Akten dieses Verfahrens dem Untersuchungsausschuss 20/1 des Hessischen Landtags vorlegen zu dürfen, und das Ersuchen der Hessischen Staatskanzlei auf Zuleitung der Akten dieses Verfahrens zwecks Beiziehung durch den Untersuchungsausschuss 20/1 des Hessischen Landtags werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Das Ersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, Teile der Akten dieses Verfahrens dem Untersuchungsausschuss 20/1 des Hessischen Landtags vorlegen zu dürfen, und das Ersuchen der Hessischen Staatskanzlei auf Zuleitung der Akten dieses Verfahrens zwecks Beiziehung durch den Untersuchungsausschuss 20/1 des Hessischen Landtags werden abgelehnt. I. Der Hessische Landtag hat am 25. Juni 2020 den Untersuchungsausschuss 20/1 mit dem Auftrag eingesetzt, „Handeln und Unterlassen der Hessischen Landesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden und hier im Besonderen der hessischen Sicherheitsbehörden aufzuklären, das im Zusammenhang mit der Beobachtung der Personen Y und X und deren Umfeld durch den Verfassungsschutz steht oder stehen könnte. Dies betrifft auch die Zusammenarbeit hessischer Behörden mit anderen Bundesländern und dem Bund.“ In seiner Sitzung vom 2. Juli 2020 hat der Ausschuss die ersten Beweisbeschlüsse gefasst. Mit der Beschlussfassung zu Beweisantrag Nr. 2 wird das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen aufgefordert, dem Ausschuss „sämtliche Akten und Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte Daten, die die Hessische Landesregierung dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Az. …) aufgrund der Anklage gegen Y und X im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2 StE 1/20-5a) zur Verfügung gestellt hat“, vorzulegen. Da diese Zulieferung weitestgehend Teil der Sachakten dieses Strafverfahrens geworden ist, hat das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen das Oberlandesgericht mit Schreiben vom 10. Juli 2020 um Prüfung der Freigabe gebeten, damit es die Akten dem Ausschuss vorgelegen kann. Ferner hat die Hessische Staatskanzlei mit Schreiben vom 8. Juli 2020 die Zuleitung der Akten dieses Verfahrens zwecks Beiziehung durch den Untersuchungsausschuss begehrt. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme folgendes ausgeführt: „Grundsätzlich ist die Gewährung von Akteneinsicht an den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss 20/1 des Hessischen Landtags im Rahmen der Rechts- und Amtshilfe auch während eines laufenden Strafverfahrens möglich. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat im vorliegenden Fall Bundesgerichtsbarkeit ausübt (vgl. § 120 Abs. 6 GVG) und ein durch einen Landtag eingesetzter Untersuchungsausschuss nicht befugt ist, das Handeln von Bundesbehörden zu überprüfen. Vielmehr weist das Strafverfahren auch Bezüge zum Handeln hessischer Landesbehörden auf, was die Untersuchungskompetenz des Hessischen Landtags grundsätzlich eröffnet. Die Gewährung von Akteneinsicht richtet sich vorliegend nach der allgemeinen Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe aus Art. 35 GG in Verbindung mit § 5 VwVfG (vgl. hierzu den Beschluss des OLG Celle vom 9. März 2018 im Strafverfahren 4 StE 1/17, mit dem ein Akteneinsichtsersuchen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtags von Nordrhein-Westfalen abgelehnt wurde). Akteneinsicht an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist aber nur innerhalb der verfassungsrechtlich anerkannten Grenzen zu gewähren (vgl. BK-Glauben, GG, Stand März 2013, Rn. 105f. zu Art. 44). Sie ist insbesondere zu versagen, wenn sie dem Wohl des Bundes oder eines Landes, also dem Staatswohl, erhebliche Nachteile bereiten würde (vgl. BK-Glauben a.a.O.; für diesen Fall verbietet § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eine Amtshilfe ausdrücklich). Dies gilt erst recht, wenn Akteneinsicht - wie im vorliegenden Fall - nur im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe in Betracht kommt. Zum Staatswohl gehört die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 46, 214 m.w.N.) durch ungestörte und von außen unbeeinflusste Durchführung von Strafverfahren [so etwa OLG Celle zu entsprechenden Akteneinsichtsersuchen des 1. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, Beschlüsse vom 1. März und 1. November 2018 - 4 StE 1/17 -; KG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2019 - (6) 2 StE 4/19-8 (1/19)]. Die Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege unter Beachtung der einschlägigen Gesetze zu gewährleisten, hat Verfassungsrang. Hieraus folgt, dass auch der Hessische Landtag und der von ihm eingesetzte Untersuchungsausschuss 20/1 zu gewährleisten haben, dass die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten vor dem Senat ungestört und von außen unbeeinflusst stattfinden kann. Dabei wird nicht verkannt, dass der ungehinderten Informationsgewinnung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss ebenfalls von Verfassungs wegen hohe Bedeutung für das parlamentarische Kontrollrecht beizumessen ist (vgl. nur BVerfGE 124, 78). Die vorzunehmende Gesamtabwägung zwischen dem Informationsanspruch des Parlaments und dem für die Gewährleistung des Rechtsstaats wesentlichen Gebot der Sicherung einer funktionstüchtigen Strafjustiz führt zu dem Ergebnis, dass eine Gewährung von Akteneinsicht jedenfalls derzeit abzulehnen ist, da überwiegende Gründe des Staatswohls entgegenstehen. Die Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten und die dazu gehörenden Beweismittel ließe befürchten, dass die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten nicht mehr ungestört und von außen unbeeinflusst durchgeführt werden könnte. Die Aufgabe des Gerichts, den wahren Sachverhalt zu ermitteln, wäre gefährdet, wenn die Kenntnis vom Akteninhalt einschließlich der Beweismittel über den engen Kreis der Verfahrensbeteiligten und mit den Ermittlungen betrauten Behördenangehörigen hinausreichte. Denn dann stünde zu erwarten, dass Beweispersonen durch Kenntniserlangung von Akteninhalten oder Medienberichten darüber in ihrem Aussageverhalten - auch ungewollt - beeinflusst werden. Dies gilt umso mehr, als der Tatvorwurf gegen die Angeklagten schon im Vorfeld der Hauptverhandlung auf erhebliches Medieninteresse gestoßen ist und auch weiter stoßen wird. Die Versagensgründe können auch nicht verlässlich durch Maßnahmen zur Sicherung der Vertraulichkeit abgewendet werden. Das parlamentarische Untersuchungsverfahren ist grundsätzlich auf eine öffentliche Beweisaufnahme mit dazugehöriger medialer Begleitung angelegt. Ungeachtet der etwaigen Möglichkeit, dass der Untersuchungsausschuss bei seinen Sitzungen die Öffentlichkeit ausschließen und Dokumente als Verschlusssachen einstufen könnte, besteht angesichts des großen und letztlich nicht überschaubaren Kreises von Personen, die Zugang zu Unterlagen des Ausschusses erlangen können, die Gefahr, dass Unbefugte Kenntnis von Akteninhalten erhalten. Die Staatswohlinteressen und die schutzwürdigen Interessen der Angeklagten überwiegen zumindest im jetzigen Stadium kurz nach Beginn der Hauptverhandlung das Interesse des Untersuchungsausschusses 20/1 an einer Informationserlangung. Es wird zu prüfen sein, ob in einem fortgeschrittenen Stadium der Hauptverhandlung einzelne Aktenbestandteile mit konkretem Bezug zum Untersuchungsgegenstand des Untersuchungsausschusses 20/1 zur Akteneinsicht freigegeben werden können.“ Diesen Ausführungen trete ich vollumfänglich bei, weshalb die begehrte Freigabe und die begehrte Zuleitung der Akte derzeit zu versagen sind.