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Beschluss

5-2 StE 1/20 - 5a - 3/20

OLG Frankfurt 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1001.5.2STE1.20.5A3.20.00
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Tenor
Der den Angeklagten Y betreffende Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2020 (Az. 3 BGs 132/19) in der Fassung des Beschlusses des Senats vom 2. Juni 2020 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der den Angeklagten Y betreffende Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2020 (Az. 3 BGs 132/19) in der Fassung des Beschlusses des Senats vom 2. Juni 2020 wird aufgehoben. Der Haftbefehl ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. StPO in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben. Nach dem bisherigen Ergebnis der seit dem 16. Juni 2020 durchgeführten Hauptverhandlung ist der Angeklagte Y nicht mehr dringend verdächtig, sich wegen Beihilfe zum Mord gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er dem Mitangeklagten X dazu Hilfe leistete, Vorname1 A heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten (dazu unter A.). Es besteht auch kein dringender Tatverdacht wegen einer Mittäterschaft des Angeklagten Y an dieser Tat (dazu unter B.). Soweit der Angeklagte Y weiterhin dringend verdächtig ist, sich gemäß §§ 51 Abs. 1, 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.2.1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1.3 WaffG strafbar gemacht zu haben, weil er eine nachträglich unbrauchbar gemachte, nicht schussfähige Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, mit einem unveränderten Griffstück besaß, für das er nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte, stünde die Fortdauer der Untersuchungshaft zu einer im Verurteilungsfalle zu erwartenden Strafe außer Verhältnis, § 120 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. StPO (dazu unter C.). A. Gegen den Angeklagten Y besteht kein dringender Tatverdacht mehr, Beihilfe zum Mord an A geleistet zu haben. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (vgl. Karlsruher Kommentar-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, StPO § 112 Rn. 3). Während laufender Hauptverhandlung ist zu prüfen, ob nach wie vor ein dringender Tatverdacht gegeben ist oder ob dieser durch das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme entkräftet wird (BGH, Beschluss vom 2. 9. 2003 - 2 StE 11/03 StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368). Letzteres ist vorliegend der Fall. Nach der an bislang 20 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit mehr, dass der Angeklagte Y sich der Beihilfe zum Mord an A strafbar gemacht hat. I. Zwar ist weiterhin der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Haupttat gegeben, nämlich dass der Angeklagte X am späten Abend des XX.XX.2019 mit einem Double-Action Revolver der Marke Rossi, Kaliber 38 Special, aus einer Entfernung von 100 bis 150 Zentimetern einen gezielten Schuss auf den Kopf von A abgegeben und diesen dadurch getötet hat. Dies folgt aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten X, die insbesondere durch zwei auf dem Hemd des Tatopfers gefundene DNA-Spuren bestätigt wird. Der DNA-Befund an diesem Spurenmaterial weist in allen untersuchten bzw. eindeutig interpretierbaren DNA-Systemen übereinstimmende Merkmalsmuster mit dem Vergleichsmaterial des Angeklagten X auf. Darauf gestützt kommt der Sachverständige M in seinem - bislang noch nicht in die Hauptverhandlung eingeführten - Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine 30 Milliarden-mal höhere Wahrscheinlichkeit für die Hypothese besteht, dass der Angeklagte X Spurenverursacher der an der Bekleidung des Opfers festgestellten Fremdspur ist, als für die Hypothese einer Spurenverursachung durch eine bislang unbekannte und mit dem Angeklagten X nicht verwandte Person. Hinzu kommt, dass der Angeklagte X bereits in seiner polizeilichen Vernehmung am 25. Juni 2019 den Ort auf dem Gelände seiner Arbeitgeberin - der B in Stadt1 - angegeben hat, an dem die Tatwaffe vergraben war. II. Es ist aber nicht mehr in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Angeklagte Y dem Angeklagten X zu dieser Tat im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB Hilfe geleistet hat. 1. Dem Haftbefehl liegt insoweit der Verdacht zugrunde, der Angeklagte Y habe dem Anklagten X dadurch Hilfe geleistet, dass er diesen in seinem Tatentschluss, A zu töten, bestärkt habe. Die Angeklagten seien eng befreundet gewesen, wobei der Angeklagte Y einen bestimmenden Einfluss auf den Angeklagten X gehabt habe. Beide Angeklagten hätten ein rechtsextremes, völkisch-nationalistisches und fremdenfeindliches Weltbild gehabt und seien sich einig gewesen, etwas gegen A unternehmen zu müssen, weil sie dessen Flüchtlingspolitik ablehnten. Der Angeklagte X sei zur Tötung von A entschlossen gewesen; der Angeklagte Y habe diesen Entschluss dadurch bestärkt, dass er regelmäßig mit dem Angeklagten X Schießtrainings durchgeführt habe, sowohl in zwei Schützenvereinen als auch wiederholt in einem Waldgebiet hinter einer Rastanlage in der Nähe von Stadt1. Durch diese Schießübungen hätte der Mitangeklagte X seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Schusswaffen, auch in Bezug auf die spätere Tatwaffe, unter Anleitung und Mitwirkung des Angeklagten Y, der im Umgang mit Schusswaffen geübt war, weiter verbessert. Des Weiteren habe der Angeklagte Y eine Langwaffe für den Angeklagten X erworben und zum Schein als eigene Waffe auf seine Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Auch habe der Angeklagte Y gemeinsam mit dem Angeklagten X in den Jahren 2016 bis 2018 an verschiedenen Demonstrationen des rechten politischen Spektrums teilgenommen und ihn dadurch in seinem von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und der Ablehnung des liberalen Rechtstaates und seiner Repräsentanten geprägten Weltbild gestützt. Die bislang durchgeführte Beweisaufnahme hat bestätigt, dass die Angeklagten befreundet waren und eine rechtsextreme, völkisch-nationalistische und fremdenfeindliche Weltanschauung teilten, diesbezügliche Gespräche führten und am XX.XX.2015 gemeinsam die Bürgerversammlung in Stadt2 besuchten, welche die in diesem Ort geplante Unterbringung von Flüchtlingen zum Gegenstand gehabt und während derer A unter anderem gesagt hatte: „Es lohnt sich, in unserem Land zu leben. Und da muss man für Werte eintreten, und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden ist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen.“ Nach der bisherigen Beweisaufnahme ist weiterhin überwiegend wahrscheinlich, dass die Angeklagten gemeinsam in den Schützenvereinen Schießtrainings absolvierten, zusammen an Demonstrationen teilnahmen und der Angeklagte Y für den Angeklagten X eine Langwaffe besorgte, die er auf seiner Waffenbesitzkarte eintragen ließ. Bei der Vernehmung des Zeugen C hat sich zudem herausgestellt, dass der Angeklagte Y - wohl im Jahr 2018 - einmal mit dem Angeklagten X in Stadt3 war. Des Weiteren hat sich ergeben, dass die Angeklagten über den Messenger-Dienst Threema miteinander kommunizierten. Es kann offenbleiben, ob diese Handlungen des Angeklagten Y den Angeklagten X in seinem Tatentschluss bestärkten und seine Fertigkeiten im Schießen verbesserten. Denn es fehlt jedenfalls am dringenden Tatverdacht in Bezug auf den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum Mord und damit dem doppelten Gehilfenvorsatz. 2. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit mehr, dass der Angeklagte Y sowohl hinsichtlich der vom Angeklagten X verübten Tötung des A als auch in Bezug auf die den Tatentschluss des Angeklagten X bestärkende Wirkung seines Tuns vorsätzlich handelte. Der Haftbefehl beruht insoweit auf dem Verdacht, der Anklagte Y sei zwar vom Angeklagten X nicht in dessen konkrete Tatpläne eingeweiht worden, er habe es aber spätestens seit Juli 2016 für möglich gehalten, dass der Angeklagte X einen politischen Entscheidungsträger töten werde. Er habe dies ebenso wie den Umstand billigend in Kauf genommen, dass er den Angeklagten X durch das wiederholte gemeinsame Schießtraining und die gemeinsame Teilnahme an Demonstrationen im Willen zur Tat bestärke. Zudem habe es der Angeklagte Y für möglich gehalten, durch die wiederholten Schießtrainings die Fertigkeiten des Angeklagten X im Umgang mit Schusswaffen zu fördern und dass dieser jene Fertigkeiten zur Tötung eines Menschen einsetzen würde. Auch dies habe der Angeklagte Y gebilligt. Dieser Verdacht, der Angeklagte Y habe die Tötung von A durch den Angeklagten X für möglich gehalten, hat sich bislang maßgeblich auf die Einlassung des Angeklagten X in dessen polizeilicher Vernehmung vom 25. Juni 2019 und auf die Angaben der Zeugin E gestützt. Diese Beweismittel tragen diesen Verdacht jedoch nicht mehr. a) Der Angeklagte X hat in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 angegeben, Y sei wie eine Art „Anker“ gewesen, der ihm Halt gegeben und ihn stabilisiert habe. Auch durch die Gespräche mit ihm habe er erneut angefangen, so zu denken, wie er dies in seiner Zeit in der D getan habe. Sie seien dann zusammen auf der Bürgerversammlung in Stadt2 gewesen, der Angeklagte Y habe davon ein Video aufgenommen und in das Internet gestellt. Danach sei das immer wieder Thema in gemeinsamen Gesprächen gewesen. Auch habe er vor der Tat dem Angeklagten Y gesagt: „Ich habe da geguckt, wo der wohnt, und vielleicht kann man da mal was machen.“ Beide seien sich einig gewesen, dass man „etwas machen“ müsse. Er selbst habe vor der Tat „immer wieder Andeutungen“ gemacht, aber er habe nicht gesagt, was er da tue oder was er eventuell vorhabe. Er habe sich aber schon vorstellen können, dass Y nach der Ermordung von A „etwas geahnt“ habe. Der Senat hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagten X. Diese Zweifel gründen zum einen auf dessen - insbesondere die Tatbeteiligung des Angeklagten Y betreffenden - wechselhaften Einlassungsverhalten. Zum anderen sind solche Zweifel angezeigt, wenn der Angeklagte X andere Personen belastet. So hat er nach dem jetzigen Stand der Beweisaufnahme der Wahrheit zuwider behauptet, der als Zeuge vernommene F sei ihm insofern beim Vergraben der Waffen auf dem Gelände seines Arbeitgebers behilflich gewesen, als dieser dabei aufgepasst habe, ob jemand komme. Überdies hätte für den Angeklagten X auch keine Veranlassung bestanden, eine weitere Person als Mitwisser einzubinden, zumal das Werksgelände nachts nicht durchgängig bewacht wurde. b) Des Weiteren haben die Schilderungen des Angeklagten X in seiner Vernehmung am 25. Juni 2019 den Verdacht, der Angeklagte Y habe die Tötung eines politischen Entscheidungsträgers durch den Angeklagten X für möglich gehalten, nur in der Zusammenschau mit den Bekundungen der Zeugin E im Ermittlungsverfahren begründet. Diese Zeugin hat ihre bisherigen Angaben indes bei ihrer Vernehmung durch den Senat nicht nur relativiert, die Vernehmung der Zeugin hat auch ergeben, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren angezeigt sind. Die Zeugin E hatte in ihrer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 26. Juli 2019 ausgesagt, der Angeklagte Y sei der „Denker“ und der Angeklagte X der „Macher“, wobei der Kontext dieser Beschreibung zu der Annahme Anlass gegeben hat, diese beziehe sich auf gemeinsame Handlungen der Angeklagten und damit auch auf die Tötung von A. Bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat die Zeugin die Beschreibung der Angeklagten als „Denker“ und „Macher“ nunmehr insofern modifiziert, als sie diese nicht handlungsbezogen, sondern als Bezeichnung unterschiedlicher Charaktere verstanden wissen sollte. Der Angeklagte X habe eine Frau und Familie und sei daher ein „Macher“, während beim Angeklagten Y alles bedacht werden müsse, dieser denke sich „alles kaputt“. Deshalb habe er es auch mit seiner Tochter „nicht hinbekommen“. Einen Tatbezug hat die Zeugin dabei gerade nicht hergestellt. Auf die Frage, ob darüber gesprochen worden sei, dass jemand aufgehängt werden solle, hat die Zeugin in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, sich nicht daran zu erinnern. Auf Vorhalt ihrer Bekundung im Ermittlungsverfahren, der Angeklagte Y habe gesagt, A müsse erhängt werden, hat die Zeugin in der Hauptverhandlung geäußert, es sei davon die Rede gewesen, da sei aber der Angeklagte X nicht dabei gewesen, und es sei auch nicht als konkreter Plan gemeint gewesen. Überdies hat die Zeugin E die Bekundung in ihrer polizeilichen Vernehmung erheblich relativiert, sie gehe „fest davon aus, dass wenn der Vorname2 diese Tat geplant hat, dass der Vorname3 davon wusste, weil die waren so dicke Freunde“. Sie habe damit nicht gemeint, dass die Angeklagten über alles gesprochen hätten. Der Angeklagte Y könne gar nicht „über Gott und die Welt reden“. Sie habe ausdrücken wollen, dass die beiden „halt zusammen funktioniert“ hätten. Dass sie sich über Pläne oder Absichten ausgetauscht hätten, habe sie indes nicht mitbekommen. Ihre Bekundung beruhe vielmehr auf einer Vermutung, worüber die Angeklagten geredet haben könnten; das sei „so ein Gefühl“ gewesen, sie habe „halt so eine Menschenkenntnis“. Tatsachen, auf die sich ihre Einschätzung stützen ließe und die ihrerseits einer Würdigung zugänglich wären, hat die Zeugin insoweit nicht bekundet. Überdies bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der den Angeklagten Y dereinst stärker belastenden Angaben der Zeugin E im Ermittlungsverfahren. Die Zeugin ist die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten Y und hat mit diesem eine …jährige Tochter. Ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung hat ergeben, dass die Zeugin wegen der Tochter familienrechtliche Streitigkeiten mit dem Angeklagten Y führt, in denen sie wahrheitswidrig vorgetragen hat. c) Auch daraus, dass der Angeklagte Y dem Zeugen C zufolge - wahrscheinlich im Jahr 2018 - einmal mit dem Angeklagten X in Stadt3 war, kann nicht geschlossen werden, er habe die Tötung des A durch den Angeklagten X für möglich gehalten. So ist es zwar wahrscheinlich, dass sich die beiden Angeklagten dabei mit dem Anwesen von A und der Umgebung vertraut gemacht haben. Dies kann aber auch zu dem Zweck geschehen sein, eine nicht zum Tode führende oder auf dessen Herbeiführung gerichtete Handlung zum Nachteil von A zu begehen oder gar nur diesem „etwas an die Hauswand“ zu „schmieren“ - was der Angeklagte Y der Zeugin E zufolge erwogen haben soll und was auch der Angeklagte X als ursprüngliche Tatvorstellung genannt hat. d) Die Tatsache, dass beide Angeklagte ihre miteinander geführten Threema-Chats gelöscht haben, trägt nicht den Schluss, der Angeklagte Y habe die Tat des Angeklagten X für möglich gehalten. Denn es konnte nicht rekonstruiert werden, wann diese Threema-Chats gelöscht wurden. Der Angeklagte X hat zu den Threema-Chats in seiner Vernehmung vom 5. Februar 2020 - in der er im Übrigen den Angeklagten Y beschuldigt hat, geschossen zu haben - angegeben, diese Chatverläufe nach der Tat gelöscht zu haben, weil es darin um politische Themen und auch mal um Waffen gegangen sei. Es ist deshalb durchaus möglich, dass der Angeklagte Y die Löschung erst nach der Festnahme des Angeklagten X vorgenommen hat. Der Inhalt dieser Kommunikation kann nicht mehr wiederhergestellt werden. Im Übrigen gilt auch hier, dass ein konspiratives Verhalten der Angeklagten nicht notwendig auf die Begehung eines Tötungsdelikts gerichtet gewesen sein muss, sondern sonstige Straftaten oder auch nur den Austausch rechter Gesinnung zum Gegenstand gehabt haben kann. e) Dies gilt auch für den Umstand, dass beim Angeklagten Y ein Exemplar des Buches „Umvolkung: Wie die Deutschen still und leise ausgetauscht werden“ des Autors Akif Pirinçci gefunden worden ist, in dem auf Seite 90 in einer die Bürgerversammlung in Stadt2 betreffenden Textpassage der Name „Vorname1 Z“ farblich markiert ist. Da es der Angeklagte Y war, der das Video von der Bürgerversammlung aufnahm und ins Netz stellte, wodurch der Autor des Buches erst von der Äußerung von A bei der Bürgerversammlung erfahren hat, kann die Markierung - so sie denn vom Angeklagten Y stammt - auch nur dem Zweck gedient haben, die Resonanz auf das von ihm gefertigte und veröffentlichte Video zu dokumentieren. Zudem ist schon aufgrund dieses Videos davon auszugehen, dass der Angeklagte Y auf die Person des A fokussiert war, ohne dass sich daraus bereits ein Vorsatz hinsichtlich der Beihilfe zu einem Tötungsdelikt ableiten ließe. B. Es besteht auch nicht der dringende Tatverdacht, dass der Angeklagte Y sich als Mittäter eines Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 StGB, 25 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem er mit dem Mitangeklagten X gemeinsam den Stadt1er Amtsbezeichnung1 Vorname1 A heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen tötete. Der Haftbefehl ist deshalb nicht in Bezug auf eine solche Tat abzuändern. Ein entsprechender dringender Verdacht ergibt sich nicht aus der Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung. I. In dieser hat der Angeklagte X angegeben, er habe den Angeklagten Y bei der Arbeit wiedergetroffen und sich in Gesprächen mit diesem wieder radikalisiert. Sie seien dann auf Initiative des Angeklagten Y gemeinsam bei der Bürgerversammlung in Stadt2 gewesen. Seit der Bürgerversammlung in Stadt2 hätten sie sich immer wieder darüber unterhalten, dass man etwas machen müsse. Der Angeklagte Y habe immer wieder gesagt, A sei ein Volksverräter und mitverantwortlich für das Aussterben der Deutschen. Sie hätten zunächst nur vorgehabt, A einzuschüchtern. Sie hätten sich dann immer weiter radikalisiert. Es sei schließlich geplant gewesen, A körperlich anzugreifen und gegebenenfalls die Waffe einzusetzen. Sie hätten sich der Terrasse von zwei Seiten genähert. Er habe zunächst mit vorgehaltener Waffe zu A gesagt: „Beweg Dich nicht.“ Als dieser sich habe aufrichten wollen, habe er ihn in den Stuhl zurückgedrückt. Er sei dann rückwärts gegangen. Er habe gesagt: „Für so etwas wie Dich gehe ich jeden Tag arbeiten.“ Der Angeklagte Y habe gesagt: „So A, Zeit zum Auswandern.“ Nachdem A sinngemäß „Verschwinden Sie“ geschrien und wieder begonnen habe, sich aufzurichten, habe er - X - geschossen. II. Diese Einlassung ist nach dem bisherigen Stand der Beweisaufnahme nicht glaubhaft. Denn sie weist nicht die notwendigen Realkennzeichen auf, die in ihrer Gesamtheit ein Merkmalsgefüge ergeben, wie es bei einem erlebnisfundierten Bericht zu erwarten wäre. 1. So fehlt es insbesondere an dem Glaubhaftigkeitsmerkmal der Aussagekonstanz. a) Der Mitangeklagte X hat sich mehrfach eingelassen. Bei seiner ersten Vernehmung am 25. Juni 2019 hat er angegeben, A seit der Bürgerversammlung „auf dem Schirm“ gehabt zu haben. Er habe mehrfach das Haus von A aufgesucht. Zweimal habe er auch schon mit einer Waffe in der Hand das Haus aufgesucht, aber da habe er nicht geschossen. Er könne auch nicht genau erklären, warum nicht. Am XX.XX.2019 abends habe er dann wieder das Haus aufgesucht. Er habe das Haus länger beobachtet. Als er gesehen habe, dass A auf der Terrasse gesessen habe, sei er dort hingegangen und habe direkt geschossen. Er habe die Tat alleine begangen, vom konkreten Tatplan habe niemand gewusst. In den Vernehmungen am 8. Januar 2020 und am 5. Februar 2020 hat er dagegen behauptet, gemeinsam mit dem Angeklagten Y am Tatort gewesen zu sein. Sie hätten A eigentlich nur einschüchtern wollen bzw. sie hätten vorgehabt, ihm „eine Abreibung zu verpassen“. Die Waffe hätten sie nur zur Einschüchterung dabeigehabt. Der Angeklagte Y habe die Tatwaffe gehalten. Dabei habe sich aus Versehen ein Schuss gelöst und A getötet. Von dieser Darstellung ist der Angeklagte X in der Hauptverhandlung abgerückt und sich dahin eingelassen, sein ehemaliger Verteidiger habe sich diese Schilderung ausgedacht. Ohnehin ist es nicht nachvollziehbar gewesen, dass der Angeklagte X in der Vernehmung vom 25. Juni 2019 eine vorsätzliche Tötungshandlung beschrieben hat, wenn die Tötung aufgrund fahrlässigen Verhaltens erfolgt sein soll. Damit und mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte X mehrfach abweichend eingelassen und dabei insbesondere die Tatbeteiligung des Angeklagten Y jeweils völlig unterschiedlich geschildert. Zwar hat der Angeklagte X sein schwankendes Einlassungsverhalten mit der Beeinflussung durch seine früheren Verteidiger zu erklären versucht. Der Versuch, diese Beeinflussung im Rahmen der Hauptverhandlung zu überprüfen, ist bislang aber unergiebig geblieben, insbesondere weil der als Zeuge vernommene ehemalige Verteidiger Rechtsanwalt K von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht hat. b) Die Aussagekonstanz fehlt aber auch innerhalb der Einlassung in der Hauptverhandlung. Gerade im Hinblick auf den gemeinsamen Tatplan hat sich der Mitangeklagte X auch in der Hauptverhandlung in hohem Maße inkonsistent eingelassen. So hat er sich in der schriftlich vorbereiteten Erklärung zunächst dahingehend geäußert, dass es am Anfang nur darum gegangen sei, A einzuschüchtern und zu schlagen. Man habe sich dann aber immer weiter radikalisiert. Am Abend des XX.XX.2019 sei der Einsatz der Waffe eine Alternative gewesen, die man in Betracht gezogen habe. Der Angeklagte Y habe gesagt: „Wenn er blöd kommt, schießt Du!“ Auf Nachfrage hat der Mitangeklagte X im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme zunächst geäußert, der Angeklagte Y und er hätten sich „darüber unterhalten, eventuell einen Warnschuss abzugeben“. Es sei nur darum gegangen, A einzuschüchtern. Ein gezielter Schuss auf den Körper sei nicht verabredet gewesen. Er habe selbst entschieden zu schießen. Auf nochmalige Nachfrage und auf Vorhalt seiner schriftlich vorbereiteten Erklärung hat der Angeklagte X sodann angegeben, es treffe doch zu, dass der Angeklagte Y gesagt habe: „Wenn er blöd kommt, schießt Du!“ Schließlich hat der Angeklagte X im weiteren Verlauf seiner Einlassung behauptet, der Waffeneinsatz sei von Beginn an geplant gewesen, es sei von vornherein um die gezielte unbedingte Tötung von A gegangen. Des Weiteren hat der Angeklagte X in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, die Tat habe während der Kirmes stattfinden sollen, weil es mit der Geräuschkulisse einfacher gewesen wäre, unentdeckt zu entkommen. An einem weiteren Hauptverhandlungstag hat er dann auf Befragen gesagt, die Geräuschkulisse der Kirmes habe keine Rolle gespielt. Auch den Grund für den Erwerb der bei ihm sichergestellten Wärmebildkamera hat der Angeklagte X in der Hauptverhandlung in unterschiedlicher Weise begründet. So hat er zunächst angegeben, es seien Gegenstände von seiner Terrasse entwendet worden. Dabei habe es sich um Wanderschuhe seiner Frau und einen gebrauchten Akkubohrer gehandelt. Als er später auf das Missverhältnis zwischen dem Wert der entwendeten Gegenstände und dem Preis der Wärmebildkamera angesprochen worden ist, hat er dagegen angegeben, dieser Diebstahl sei nicht so sehr maßgeblich gewesen, er habe die Kamera gekauft, weil er schlicht Interesse an dem Erwerb einer solchen Wärmebildkamera gehabt habe. 2. Es fehlt auch an den Glaubhaftigkeitsmerkmalen des Detailreichtums und der inneren Schlüssigkeit. Die Einlassung des Angeklagten X in der Hauptverhandlung ist gerade dann äußerst detailarm geblieben, wenn es um die Tatbeteiligung des Angeklagten Y. Insbesondere ist der Angeklagte X nicht dazu in der Lage gewesen, seine Schilderungen auf Nachfrage unter Beschreibung weiterer Details stimmig zu erweitern. Dies betrifft vor allem die Einlassung zur Entwicklung des gemeinsamen Tatplans vom ursprünglich geplanten Einschüchterungsversuch zum vorsätzlichen Tötungsdelikt. Des Weiteren hat er auch auf mehrfache Nachfrage nicht anschaulich schildern können, wie es zu der Entscheidung gekommen sein soll, dass er und nicht Y auf A schießen wird. Ebenso wenig hat er plausibel darlegen können, weshalb sein Pkw als Tatfahrzeug benutzt worden sein soll und er damit ein ungleich höheres Risiko einging als der Angeklagte Y. Weiterhin hat sich der Angeklagte X in der vorbereiteten schriftlichen Erklärung dahin eingelassen, es sei geplant gewesen, A zu treten. Auf Nachfrage hat er an zwei verschiedenen Verhandlungstagen spontan geschildert, es sei geplant gewesen zu schlagen oder zu treten; nach seiner Erinnerung hätten aber weder er noch der Angeklagte Y Handschuhe getragen. Auf die Frage, ob nicht bei der geplanten tätlichen Auseinandersetzung durch den Angeklagten Y die Gefahr bestanden habe, Spuren zu hinterlassen, hat er geäußert, Y habe ja treten können, ohne Spuren zu hinterlassen. Wie das hätte sichergestellt werden sollen, hat er aber nicht erklärt. Auf die Frage, was für den Fall vereinbart gewesen sei, dass während der Auseinandersetzung jemand anderes dazu gekommen wäre, hat er wenig plausibel behauptet, darüber habe man sich keine Gedanken gemacht. Der Angeklagte X hat auch nicht nachvollziehbar erläutern können, wieso es nicht zu dem nach seinen Angaben geplanten körperlichen Angriff durch Schlagen oder Treten gekommen ist. Er hat sogar behauptet, auch auf der gemeinsamen Rückfahrt nicht mit dem Angeklagten Y darüber gesprochen zu haben. Dies ist nicht plausibel, handelt es sich doch um eine wesentliche Abweichung von dem nach den Schilderungen des Angeklagten X von beiden Angeklagten zuvor geplanten Tatablauf. Diese Detailarmut und Plausibilitätsmängel lassen sich auch nicht mit dem Hinweis der Verteidiger des Angeklagten X erklären, diesem falle es schwer, sich auszudrücken - vor allem in einer Vernehmungssituation wie der in der Hauptverhandlung. Denn der Angeklagte X hat während seiner polizeilichen Vernehmung am 25. Juni 2019 seine Tathandlungen und die Vorbereitung durchaus detailreich geschildert. Dies gilt vor allem auch für die Schilderungen, bereits in den Jahren 2017 und 2018 zur Zeit der Kirmes in der Dunkelheit bewaffnet am Tatort gewesen zu sein, A gesehen zu haben, zur Schussabgabe aber nicht fähig gewesen zu sein. 3. Die auf den dargelegten Mängeln gründenden Bedenken hinsichtlich der Angaben des Angeklagten X werden durch den von ihm in der Hauptverhandlung vermittelten emotionalen Eindruck verstärkt. Der Angeklagte X hat sich stets monoton und ohne erkennbare Regung eingelassen, vor Antworten auf zweifelnde Nachfragen fast immer mit seinem Verteidiger Rücksprache gehalten und dabei stets in dem Sinne sehr „kontrolliert“ gewirkt, dass der Eindruck entstanden ist, er wolle nur solche Antworten geben, die ihm günstig erscheinen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte X durchaus dazu fähig ist, bei Vernehmungen Emotionen zu zeigen. Dies folgt aus der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung seiner polizeilichen Vernehmung vom 25. Juni 2019. Bei dieser war der Angeklagte X zumindest teilweise emotional und schwingungsfähig, wobei die gezeigten Emotionen zu den gerade geschilderten inneren und äußeren Vorgängen passten. 4. Darüber hinaus lässt sich die Einlassung des Angeklagten X nicht mit anderen Beweistatsachen in Einklang bringen. a) Die Tatortrekonstruktion hat ergeben, dass der Angeklagte Y bei dem vom Angeklagten X beschriebenen Weg durch das Scheinwerferlicht gelaufen sein müsste, das durch die vom Zeugen Vorname4 A angebrachten Baustrahler erzeugt wurde. Dies hätte das Risiko beinhaltet, dass A oder Dritte bereits vor dem Angriff auf den Angeklagten Y aufmerksam hätte werden können. Es bestand kein Anlass dafür, dieses Risiko einzugehen, da die Terrasse auch über andere, weniger beleuchtete Wege unschwer zu erreichen war. b) Zudem hat der Angeklagte X behauptet, er habe seine Wärmebildkamera bei der Tatausführung mit sich geführt und kurz vor der Tat versehentlich ein Foto vom Haus des A gemacht. Die Auswertung des Zeitstempels der Wärmebildkamera hat indes ergeben, dass das Foto in der Nacht vor der Tat aufgenommen wurde. Das spricht dafür, dass der Mitangeklagte X - entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - in der Nacht vor der Tat schon einmal am Haus von A war - was mit den Bekundungen der Zeugin G bei deren polizeilicher Vernehmung im Einklang steht, in der Nacht vor der Tat in Tatortnähe einen Mann mit Mütze und Rucksack gesehen zu haben, wobei nach dem Ergebnis bisherigen Beweisaufnahme der Angeklagte X öfter eine Mütze trug und auch einen Rucksack besaß. Hinzu kommt die Beschreibung eines Fahrzeugs, die zu dem vom Angeklagten X genutzten Pkw Marke1-Typ1 passt. c) Der Mitangeklagte X konnte zudem nicht plausibel erläutern, wie er den ehemaligen Amtsbezeichnung1 A zunächst mit der Hand in den Stuhl gedrückt haben und dann zwei Schritte rückwärtsgegangen sein will, wenn auf dieser Strecke ein Tisch und ein Stuhl standen, die der Angeklagte X auf Nachfrage nicht wahrgenommen haben will. Wäre er indessen vor A lediglich schräg zurückgetreten, wäre diese Position nur schwer mit dem Schusswinkel in Einklang zu bringen. d) Überdies haben vom Senat in Auftrag gegebene polizeiliche Nachermittlungen - die noch nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind - die Einlassung des Angeklagten X zu dem Treffen widerlegt, bei welchem er mit dem Angeklagten Y die gemeinsame Begehung der Tat besprochen haben will. Der Angeklagte X hat dazu angegeben, er und Y hätten zunächst gemeinsam an der im XX 2019 durchgeführten Vorstandssitzung des Schützenvereins Stadt4 teilgenommen, sich danach auf einem Parkplatz der Firma H getroffen, um die Begehung der Tat zu besprechen. Beide hätten ihre Mobiltelefone dabeigehabt und auch benutzt. Sie hätten bei einer in der Nähe gelegenen Tankstelle Bier gekauft und dieses mittels EC- oder Kreditkarte bezahlt, wobei er nicht mehr sagen könne, ob er oder der Angeklagte Y bezahlt hätte. Die polizeilichen Ermittlungen haben dem Vermerk des Hessischen Landeskriminalamts vom 17. September 2020 zufolge ergeben, dass die Angeklagten an der Vorstandssitzung, die am XX.XX.2019 stattfand, nicht teilgenommen haben und bei der einzigen, in der Nähe der Niederlassung Stadt4 der H AG gelegenen Tankstelle weder mit einer EC- oder Kreditkarte des Angeklagten Y noch einer solchen des Angeklagten X bezahlt worden ist. Da die Ermittlungen auch erbracht haben, dass die Angeklagten am XX.XX.2019 an der Jahreshauptversammlung des Schützenvereins Stadt4 teilgenommen haben, hat der Senat insoweit eine mögliche Verwechslung der beiden Sitzungen durch den Angeklagten X bedacht. Indes haben die Ermittlungen auch erbracht, dass auch am XX.XX.2019 mit keiner der EC- oder Kreditkarten der Angeklagten bei der betreffenden Tankstelle gezahlt wurde. e) Hinzu kommt, dass der vom Angeklagten X behaupteten Tatbeteiligung des Angeklagten Y der Umstand entgegensteht, dass mit dem Mobiltelefon I des Angeklagten Y am XX.XX.2019 um 22:36:54 Uhr eine Textnachricht über den Messengerdienst WhatsApp abgesandt wurde, dieses Mobiltelefon jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Funkmast eingeloggt war, der sich in der Nähe des Tatorts befindet. Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte Y sein Mobiltelefon einer dritten Person mit dem Auftrag überlassen hat, am späten Abend eine WhatsApp-Nachricht zu versenden. Indes hat der Angeklagte X insoweit lediglich behauptet, Y habe einmal gesagt, man könne ein Handy auch als „Alibi“ verwenden, indem es nicht dort eingeloggt sei, wo man sich aufhalte. Dass man aber eine weitere Person insoweit in die Tatverdeckung einbeziehen wollte, hat der Angeklagte X nicht dargelegt. Zudem hätte dies bedeutet, dass der Angeklagte Y das Risiko eingegangen wäre, eine dritte Person in die Tatplanung einzubeziehen. 5. Zu bedenken ist auch, dass der Angeklagte X ein Interesse daran hat, eine Mittäterschaft des Angeklagten Y in einer Weise zu schildern, die aufgrund des behaupteten offenen Gegenübertretens jedenfalls des Angeklagten Y gegenüber A die Feststellung des Mordmerkmals der heimtückischen Begehungsweise unwahrscheinlicher macht, und damit für die Frage der Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld sowie gegebenenfalls für die Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung sein kann. 6. Die Einlassung des Angeklagten X zur Tatbeteiligung des Angeklagten Y ist auch unter der Berücksichtigung des Umstandes nicht glaubhaft, dass die Ehefrau des Angeklagten X, die Zeugin Vorname5 X, die Einlassung insoweit bestätigt hat, als sie in der Tatnacht bei der Ankunft ihres Mannes zuhause zwei Autos gehört haben will. Zum einen war dem Angeklagten X diese Angabe bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung bereits bekannt und konnte in seine Schilderung eingewoben werden. Zum anderen hat sich der Senat kein zu einer Überzeugungsbildung ausreichendes Bild von dieser Zeugin machen können, weil diese nur einige wenige Fragen beantwortet und sich im Übrigen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen hat. 7. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Zeugen J, der gemeinsam mit dem Angeklagten Y in der Justizvollzugsanstalt Stadt5 inhaftiert war. Die von diesem Zeugen geschilderte Angst des Angeklagten Y, es könnten Spuren seiner DNA im Auto des Angeklagten X gefunden werden, lässt sich auch damit erklären, dass er als Freund im Auto des Angeklagten X gesessen hat und nun befürchtete, wegen einer dabei angetragenen DNA-Spur zu Unrecht verdächtigt zu werden, zumal der Angeklagte Y zum Zeitpunkt dieser Aussage schon wegen einer möglichen Beihilfe zu dem Mord an A in Untersuchungshaft saß. C. Der Angeklagte Y ist zwar weiterhin dringend verdächtig, sich gemäß §§ 51 Abs. 1, 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.2.1 WaffG strafbar gemacht zu haben, weil er eine nachträglich unbrauchbar gemachte, nicht schussfähige Maschinenpistole „Madsen“, Modell 50, mit einem unveränderten Griffstück, für das er nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte, besaß. Im Hinblick auf dieses Waffendelikt ist aber die Straferwartung so gering, dass eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft zu der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, nachdem der Angeklagte Y bereits ein Jahr und drei Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist daher unverhältnismäßig im Sinne von § 120 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. StPO.